Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2020.00183
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Tanner Imfeld
Gerichtsschreiber Schetty
Urteil vom 30. Juli 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler
Wyler Koch Partner AG, Business Tower
Zürcherstrasse 310, Postfach 340, 8501 Frauenfeld
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die im Jahre 1963 geborene X.___ arbeitete 1991 bis 1993 teilzeitig als Reinigungsangestellte für die Y.___ und war vom 20. April 1998 bis 8. Dezember 1998 als Hilfsarbeiterin für das Gipsergeschäft ihres Ehemannes tätig. Am 8. Dezember 1998 stürzte sie auf Glatteis, wobei Frakturen ausgeschlossen werden konnten; die Wiederaufnahme der Arbeit zu 50 % erfolgte am 1. Februar 1999. Am 5. März 1999 stürzte sie eine Treppe hinunter und war in der Folge nicht mehr erwerbstätig. Die Suva leistete Taggeldzahlungen und übernahm die Heilungskosten, bis sie ihre Leistungen mit Verfügung vom 17. Oktober 2001 rückwirkend per 30. März 2000 einstellte (Urk. 7/91 S. 2).
1.2 Am 18. Dezember 2000 meldete sich die Versicherte bei der Sozialversicherungs-anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/4). Mit Verfügungen vom 27. August 2004 sprach diese der Versicherten ab 1. Dezember 1999 bis 30. November 2000 eine ganze (IV-Grad 100 %), ab 1. Dezember 2000 eine halbe Invalidenrente (IV-Grad 60 %), ab 1. Dezember 2002 eine halbe Härtefallrente (IV-Grad 44 %) und ab 1. Januar 2004 eine Viertelsrente zu (IV-Grad 44 %), jeweils mit Zusatzrente für den Ehegatten und Kinderrenten (Urk. 7/80). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 21. Dezember 2005 ab (Urk. 7/91); diesen Entscheid bestätigte das Bundesgericht mit Urteil vom 6. Februar 2007 (Urk. 7/116).
1.3 Im Rahmen einer revisionsweisen Überprüfung des Rentenanspruchs wurde eine polydisziplinäre Abklärung durchgeführt (Urk. 7/96; Z.___-Gutachten vom 7. Dezember 2007, Urk. 7/123). Mit Verfügung vom 13. August 2008 wies die IV-Stelle das gestellte Rentenerhöhungsgesuch ab (Urk. 7/134); das Begehren betreffend Hilflosenentschädigung wurde mit Verfügung vom 7. Oktober 2008 abgewiesen (Urk. 7/138). Mit Mitteilung vom 26. Mai 2011 wurde die Versicherte über den unveränderten Invalidenrentenanspruch informiert (Urk. 7/156).
1.4 Am 13. Februar 2017 liess die Versicherten ein Wiederanmeldungs- bzw. Rentenerhöhungsgesuch stellen (Urk. 7/181), unter Beilage zweier Arztberichte (Urk. 7/180). Mit Vorbescheid vom 28. Februar 2017 stellte die IVStelle das Nichteintreten auf das Leistungsbegehren in Aussicht (Urk. 7/183). Dagegen erhob die Vertreterin der Versicherten am 31. März 2017 Einwand (Urk. 7/188), wiederum unter Beilage eines ärztlichen Berichts (Urk. 7/187); eine ergänzende Begründung erfolgte am 22. Mai 2017 unter Beilage eines weiteren ärztlichen Berichts (Urk. 7/197 f.). Mit Schreiben vom 28. Juni 2017 stellte die IV-Stelle eine umfassende medizinische Untersuchung in Aussicht (Urk. 7/201); das bidisziplinäre Gutachten datiert vom 12. Dezember 2017 (A.___-Gutachten, Urk. 7/222). Mit Vorbescheid vom 3. April 2018 stellte die Beschwerdegegnerin die Abweisung des Rentenerhöhungsgesuchs in Aussicht (Urk. 7/231) und hielt an diesem Entscheid mit Verfügung vom 9. Juli 2018 fest (Urk. 7/258). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 21. November 2018 in dem Sinne gut, dass es unter Feststellung einer gesundheitlichen Verschlechterung einen Revisionsgrund bejahte und die Sache zur weiteren Anspruchsprüfung an die IV-Stelle zurückwies (Urk. 7/263).
1.5 Diese leitete in der Folge eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt in die Wege (Haushaltsabklärungsbericht vom 2. August 2019, Urk. 7/277) und ging gestützt darauf davon aus, dass die Versicherte im Gesundheitsfall zu 100 % im Haushalt tätig wäre. Mit Vorbescheid vom 2. Dezember 2019 stellte die IV-Stelle die Einstellung der Invalidenrente in Aussicht (Urk. 7/282) und hielt an diesem Entscheid mit Verfügung vom 6. Februar 2020 fest (Urk. 7/289 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Vertreterin der Versicherten am 10. September 2018 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung betreffend Einstellung der Invalidenrente aufzuheben; weiter sei der Beschwerdeführerin für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Verbeiständung in der Person der Unterzeichnenden zu gewähren (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 12. Mai 2020 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 22. Juni 2020, nach Eingang der Unterlagen betreffend die unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 9 ff.), zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass aufgrund der durchgeführten Haushaltsabklärung davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 100 % im Haushalt tätig wäre. Ausgehend von einer diesbezüglichen Einschränkung von 14 % bestehe kein Rentenanspruch mehr (Urk. 2).
2.2 Demgegenüber machte die Vertreterin der Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass die Beschwerdegegnerin durch den gerichtlichen Rückweisungsentscheid vom 27. November 2018 (IV.2018.00731) verpflichtet worden sei, den Invaliditätsgrad gestützt auf eine 60%ige Arbeitsfähigkeit neu zu berechnen; sie sei nicht berechtigt, diese verbindliche Anordnung zu ignorieren und auszuhebeln (Urk. 1 S. 4). Zudem sei die Beschwerdeführerin im Rahmen der erstmaligen Rentenzusprache, nach anfänglicher Qualifikation als im Haushalt tätig, zu Recht als Erwerbstätige qualifiziert worden, woran sich bis heute nichts geändert habe. Die Beschwerdegegnerin sei gar nicht berechtigt gewesen, die Statusfrage neu aufzuwerfen und eine Haushaltsabklärung durchzuführen; diese Frage sei bereits durch das Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 21. Dezember 2005 verbindlich entschieden worden (S. 5).
2.3 Die ursprüngliche Leistungszusprache erfolgte mit Verfügungen vom 27. August 2004, welche sich in medizinischer Hinsicht auf das MEDAS-Gutachten vom 12. November 2002 stützten. Die dafür verantwortlichen Fachärzte gingen dannzumal von den folgenden Diagnosen mit wesentlicher Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit aus (Urk. 7/36 S. 20):
- Ganzkörperschmerzsyndrom mit auffälligem Schmerzverhalten
- Panvertebralsyndrom
- kleine, rechts paramediane, partiell luxierte Diskushernie L3/4 ohne Nervenwurzelkompression
- kleine mediane Diskushernien L4/5 und L5/S1 ohne Nervenwurzel-kompression
- deutliche Osteochondrose L3/4, leichtgradige Osteochondrosen L4/5 und L5/S1
- anamnestisch Status nach mehreren Stürzen mit Kontusionen der Lumbalregion
In einer körperlich leichten, wechselbelastenden, vorzugsweise eher sitzenden als stehend-gehenden Tätigkeit sei dabei von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % auszugehen (Urk. 7/36 S. 21).
3.
3.1 Die für das A.___-Gutachten vom 12. Dezember 2017 verantwortlichen Fachärzte diagnostizierten mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Lumboischialgie beidseits bei Diskusprotrusion L4/5 mit möglicher Reizung der Nervenwurzel L5 beidseits sowie Diskushernie L5/S1 mit leichter Spondylarthrose sowie wahrscheinlicher Reizung der Nervenwurzel S1 links und eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige bis schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.1, F33.2). Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit würden eine Pseudocervicobrachialgie beidseits bei Diskusbulging C5/6, Senk-/Spreizfüsse mit Hallux valgus, Adipositas sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung bestehen (ICD-10 F45.4; Urk. 7/222 S. 49).
In einer leidensadaptierten Tätigkeit ohne erhöhte emotionale Belastung, ohne Stressbelastung, ohne erforderliche geistige Flexibilität, ohne vermehrte Kundenkontakte und ohne überdurchschnittliche Dauerbelastung könne seit Januar 2015 gesamthaft bei voller Stundenpräsenz eine Arbeitsfähigkeit von 60 % zugemutet werden, bei zudem körperlich leichten Tätigkeiten in temperierten Räumen, abwechselnd sitzend und stehend, ohne häufige inklinierte, reklinierte und rotierende Köperhaltungen (S. 50). Die Arbeitsfähigkeit sei primär durch ein psychisches Leiden mit Krankheitswert eingeschränkt, ein Überwiegen von psychosozialen Faktoren bestehe nicht. Aus psychiatrischer Sicht erscheine die Prognose nach dem bisherigen Verlauf nur begrenzt günstig. Die Beschwerdeführerin bedürfe der Fortsetzung der regelmässigen psychiatrischen und psychotherapeutischen Behandlung kombiniert mit einer ausreichend dosierten antidepressiven Medikation. Sollten ambulante Massnahmen keine ausreichende Besserung bringen, könnten auch teilstationäre oder stationäre psychiatrische Behandlungen durchgeführt werden. Allerdings sei bei Anforderungen eine vermehrte Fixierung auf die körperlichen Beschwerden mit Verschlechterung der depressiven Störung zu befürchten. Damit sei eine Besserung des psychischen Zustandsbildes mit Leistungssteigerung in absehbarer Zeit kaum zu erwarten (S. 50 f.).
Im Vergleich zum somatischen Befund anlässlich der Begutachtung 2007 liege eine Veränderung des Gesundheitszustandes vor, nachdem nun eine Diskusprotrusion L4/5 mit möglicher Reizung der Nervenwurzel L5 beidseits sowie eine Diskushernie L5/S1 mit wahrscheinlicher Reizung der Nervenwurzel S1 links vorliegen würden. Aus psychiatrischer Sicht könne seit mindestens Januar 2015 eine Verschlechterung des psychischen Zustandsbildes mit seither anhaltender mittelgradiger bis schwerer depressiver Episode, teils mit psychotischen Symptomen, erhoben werden. Damit sei auch eine Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit sowie einer angepassten Tätigkeit anzunehmen (S. 51 unten).
3.2 Die für den Haushaltsabklärungsbericht vom 2. August 2019 verantwortliche Fachperson führte hinsichtlich der Statusfrage aus, dass die beruflichen Tätigkeiten der Beschwerdeführerin alle direkt mit der Geschäftstätigkeit des Ehemannes in Zusammenhang gestanden hätten, sodass es alles in allem unwahrscheinlich erscheine, dass diese im weiteren Berufsleben ein 100%iges Pensum bei einem von der Familie unabhängigen Arbeitgeber ausgeübt hätte. So habe sie sich nach Wegfall der erwerblichen Tätigkeit auch nie um eine Stelle bei einem anderen Arbeitgeber bemüht. Die finanzielle Situation sei dabei für die Beurteilung der Statusfrage rechtsprechungsgemäss nicht entscheidend. Da die Beschwerdeführerin schon vor der Erkrankung die Hauptverantwortliche im Bereich Haushalt gewesen sei und sich der Ehemann kaum um diese Aufgaben kümmere, sei es überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 100 % im Haushalt tätig wäre. Aufgrund der Abklärung vor Ort sei von einem Invaliditätsgrad von 14 % auszugehen (Urk. 7/277 S. 7, S. 12).
Demgegenüber führte die Beschwerdeführerin im Rahmen der Abklärung vor Ort aus, dass sie im Gesundheitsfall zu 100 % einer erwerblichen Tätigkeit nachgehen würde, dies auch für ihre eigene Zufriedenheit. Bis zu ihrem Unfall habe sie aufgrund der seit 1998 bestehenden Rückenbeschwerden zu 50 % gearbeitet (Urk. S. 6).
4.
4.1 Entsprechend den Ausführungen im Urteil des hiesigen Gerichts vom 21. November 2018 ist gestützt auf das A.___-Gutachten vom 12. Dezember 2017 von einer Verschlechterung der gesundheitlichen Situation - insbesondere in psychischer Hinsicht - sowie einer sich daraus ergebenden Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit von 60 % auszugehen. Damit liegt ein Revisionsgrund vor und der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ist einer neuen Prüfung zu unterziehen.
4.2 Eine andere anspruchsrelevante Veränderung des Sachverhalts im massgeblichen Vergleichszeitraum – insbesondere bezüglich der Statusfrage - ist dabei nicht ersichtlich. So beurteilt sich diese danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Dabei sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b). Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4).
Zu Beginn des invalidenversicherungsrechtlichen Abklärungsverfahrens hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass die Beschwerdeführerin als zu 100 % im Haushalt tätig zu qualifizieren sei (Urk. 7/9). Dagegen wehrte sich der damalige Vertreter der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 4. Dezember 2001 und reichte ergänzende berufliche Unterlagen ein (Urk. 7/12). In der Folge hielt der zuständige Sachbearbeiter fest, dass die Beschwerdeführer als Vollerwerbstätige zu qualifizieren sei (Urk. 7/14); diese Einschätzung wurde verfügungsweise sowie mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 21. Dezember 2005 als auch mit Urteil des Bundesgerichts vom 6. Februar 2007 bestätigt (Urk. 7/91, Urk. 7/116). Seither ist keine Veränderung eingetreten, welche für eine Reduktion der hypothetischen erwerblichen Tätigkeit sprechen würde. So gibt die Beschwerdeführerin weiterhin an, dass sie im Gesundheitsfall zu 100 % einer erwerblichen Tätigkeit nachgehen würde, was aufgrund der weggefallenen familiären Betreuungspflichten sowie der finanziellen Verhältnisse ohne Weiteres nachvollziehbar erscheint. Bezüglich der Statusfrage ist demnach kein Revisionsgrund gegeben. Ein solcher wird auch seitens der Beschwerdegegnerin nicht geltend gemacht; ihre Argumentation im Rahmen der Haushaltsabklärung zielt dabei auf eine anfänglich unzutreffende Einschätzung der Sachlage ab, wobei eine Neubeurteilung aufgrund der umfassenden Neuprüfung im Zusammenhang mit dem ausgewiesenen Revisionsgrund (gesundheitliche Verschlechterung) als zulässig erachtet wird.
4.3 Zusammenfassend ist demnach ein Revisionsgrund nur insoweit gegeben, als aufgrund der gesundheitlichen Verschlechterung neu von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen ist. Diese Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen ist aber nicht geeignet, den Rentenanspruch in einer nachteiligen Weise zu beeinflussen. Ist aus revisionsrechtlicher Sicht allein von einer Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes auszugehen, besteht kein Raum für eine revisionsweise Rentenaufhebung (Urteil des Bundesgerichts 9C_42/2019 vom 16. August 2019 E. 5.3.2). Zu prüfen bleibt, ob aufgrund der ausgewiesenen Verschlechterung des Gesundheitszustandes eine Rentenerhöhung in Betracht fällt.
4.4
4.4.1 Aufgrund der obgenannten Ausführungen (E. 4.2) erscheint es dabei nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 100 % im Haushalt tätig wäre. Vielmehr ist entsprechend der Einschätzung des hiesigen Gerichts und des Bundesgerichts sowie der Aussagen der Beschwerdeführerin in der aktuellen Haushaltsabklärung weiterhin davon auszugehen, dass diese zu 100 % einer erwerblichen Tätigkeit nachgehen würde.
4.4.2 Im Rahmen der erstmaligen Rentenzusprache ermittelte das hiesige Gericht das Valideneinkommen anhand der Hilfsarbeitertätigkeit im Gipsergeschäft des Ehemannes (Urk. 7/91 S. 12). Der Ehemann der Beschwerdeführerin musste die entsprechende selbständige Tätigkeit bereits im Jahr 2000 infolge Konkurs aufgeben; seit einem Unfall im Mai 2016 ist er nicht mehr berufstätig (Urk. 7/277 S. 5 f.). Vor diesem Hintergrund wäre die Beschwerdeführerin auch im Gesundheitsfall nicht mehr für ihren Ehemann im Bereich Gipserei/Malerei erwerbstätig, sodass das Valideneinkommens anhand statistischer Durchschnittswerte zu erfolgen hat. Da die Beschwerdeführerin über keinen in der Schweiz anerkannten Berufsabschluss verfügt gilt dies auch für das Invalideneinkommen, sodass rechnerisch ein Prozentvergleich erfolgen kann; diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines (allfälligen) Abzugs vom Tabellenlohn (vgl. etwa Bundesgerichtsurteil 9C_532/2016 vom 25. November 2016 E. 3.1 mit Hinweis; Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl. 2014 N 35 f. zu Art. 28a).
Hinsichtlich des leidensbedingten Abzuges ist anzumerken, dass der Umstand, dass nur noch leichte Tätigkeiten zumutbar sind, kein Grund für einen leidensbedingten Abzug ist, zumal der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 9C_447/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 4.3.2). Eine psychisch bedingt verstärkte Rücksichtnahme seitens Vorgesetzter und Arbeitskollegen kann nach der Gerichtspraxis in der Regel ebenfalls nicht als eigenständiger Abzugsgrund anerkannt werden, ebenso wenig etwa das Risiko von vermehrten gesundheitlichen Absenzen, ein grösserer Betreuungsaufwand oder weniger Flexibilität, was das Leisten von Überstunden etwa bei Verhinderung eines Mitarbeiters anbetrifft (Urteil des Bundesgerichts 9C_266/2017 vom 29. Mai 2018 E. 3.4.2). Weiter fällt der Umstand, dass die Stellensuche altersbedingt erschwert sein mag, als invaliditätsfremder Faktor regelmässig ausser Betracht (Urteil des Bundesgerichts 8C_219/2019 vom 30. September 2019 E. 5.3; vgl. auch Urteil 8C_312/2017 vom 22. November 2017 E. 3.3.2), auch ist bei einem Beschäftigungsgrad zwischen 50 und 74 % statistisch nicht mit einer Lohneinbusse zu rechnen (vgl. LSE 2016 Tabelle T18).
Bei einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit von 60 % hat die Beschwerdeführerin demnach bei einem Invaliditätsgrad von 40 % weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung. Selbst wenn man aufgrund der multiplen Anforderungen an einen behinderungsangepassten Arbeitsplatz grosszügigerweise von einem leidensbedingten Abzug in der Höhe von 10 % ausginge, würde sich dies nicht rentenrelevant auswirken (IV-Grad 46 %).
Zusammenfassend führt dies in Gutheissung der Beschwerde zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie zur Feststellung, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf die bisherige Viertelsrente hat.
5.
5.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2 Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2’300.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
Bei diesem Aufgang des Verfahrens wird das Gesuch betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 6. Februar 2020 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2’300.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubSchetty