Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2020.00187


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Curiger
Gerichtsschreiberin Babic

Urteil vom 22. Oktober 2020

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler

Dufourstrasse 140, 8008 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1969, ohne erlernten Beruf und zuletzt als Maschinist tätig, meldete sich am 23. Oktober 2013 unter Hinweis auf Arthrose, Bluthochdruck, Gelenk-, Rücken-, Fuss- und Handschmerzen sowie Magenprobleme bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1). Die IV-Stelle tätigte daraufhin Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren wies sie das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 6. Juni 2014 (Urk. 7/17) ab. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

1.2    Am 16. Juni 2019 (Urk. 7/22) meldete sich der Versicherte ohne Hinweis auf seine gesundheitliche Beeinträchtigung erneut zum Leistungsbezug an. Nachdem der Versicherte zusätzlich zahlreiche medizinische Unterlagen eingereicht hatte (Urk. 7/27/1-108 und Urk. 7/29/1-149), stellte ihm die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 8. Januar 2020 (Urk. 7/33) die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Mit Verfügung vom 17. Februar 2020 (Urk. 2) entschied die IV-Stelle im angekündigten Sinne.


2.    Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 13. März 2020 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 17. Februar 2020 sei aufzuheben (1.), ihm seien Leistungen der Invalidenversicherung zuzusprechen (2.) und eventualiter sei über den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit zunächst noch ein polydisziplinäres MEDAS-Gutachten erstellen zu lassen (3.). In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes (S. 2).

    Mit Beschwerdeantwort vom 16. April 2020 (Urk. 6) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 28. April 2020 (Urk. 8) zur Kenntnis gebracht wurde.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).

1.4    Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

    Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

1.5    Ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG betrifft Änderungen in den persönlichen Verhältnissen der versicherten Person (BGE 133 V 454 E. 7.1). Dazu gehört namentlich der Gesundheitszustand. Dabei ist nicht die Diagnose massgebend, sondern in erster Linie der psychopathologische Befund und der Schweregrad der Symptomatik. Aus einer anderen Diagnose oder einer unterschiedlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus medizinischer Sicht allein kann somit nicht auf eine für den Invaliditätsgrad erhebliche Tatsachenänderung geschlossen werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_602/2016 vom 14. Dezember 2016 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).

Das Hinzutreten einer neuen Diagnose stellt folglich nicht per se einen Revisionsgrund dar, weil damit das quantitative Element der (erheblichen) Gesundheitsverschlechterung nicht zwingend ausgewiesen ist (BGE 141 V 9 E. 5.2 mit Hinweisen). Massgebend ist einzig, ob bzw. in welchem Ausmass – unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie – den medizinischen Akten eine Verschlechterung der Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit im relevanten Zeitraum entnommen werden kann (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_664/2017 vom 25. Januar 2018 E. 9 und 9C_799/2016 vom 21. März 2017 E. 5.2.1 mit weiteren Hinweisen).

1.6    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung vom 17. Februar 2020 (Urk. 2) damit, dass sich die Gesundheit des Beschwerdeführers im Vergleich zu 2013 etwas verschlechtert habe. Trotz der leichten gesundheitlichen Verschlechterung sei der Beschwerdeführer nach wie vor in einer leichten bis mittelschweren Arbeit zu 100 % arbeitsfähig. Der Einkommensvergleich habe einen Invaliditätsgrad von 21 % ergeben, womit kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe.

2.2    Dagegen wandte der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein (Urk. 1), zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit habe der Beschwerdegegnerin einzig der Bericht der Hausärztin vorgelegen, welcher nicht unterzeichnet und datiert sowie in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit weder vollständig noch frei von Widersprüchen gewesen sei (S. 5). Das pflichtwidrige Unterlassen der vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und die auf diese unzureichenden Abklärungen gestützte Annahme einer vollumfänglichen leidensangepassten Arbeitsfähigkeit sei zudem auf einer willkürlichen Beweiswürdigung erfolgt. Auch bei einem behaupteten Invaliditätsgrad von lediglich 21 % hätte die Beschwerdegegnerin noch berufliche Eingliederungsmassnahmen prüfen müssen. Er sei nicht voll, sondern nur zu 50 % behinderungsangepasst arbeitsfähig und habe daher Anspruch auf Leistungen der IV, nämlich auf eine Rente und unter Umständen auch noch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen. Zudem stehe ihm beim Einkommensvergleich ein leidensbedingter Abzug aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen, des Alters, der langen Dauer der früheren Betriebszugehörigkeit und der Nationalität zu. Dieser Abzug müsse mindestens 15 % betragen (S. 6). Soweit nicht auf die Abklärung der leidensangepassten Arbeitsfähigkeit der Hausärztin von 50 % abgestellt werden könne, seien der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit noch mittels eines polydisziplinären MEDAS-Gutachtens abzuklären (S. 7).

2.3    Strittig und zu prüfen ist eine rentenrelevante Veränderung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 17. Februar 2020 (Urk. 2). Vergleichsbasis im vorliegenden Neuanmeldeverfahren bildet die Verfügung vom 6. Juni 2014 (Urk. 7/17).


3.

3.1    Die rentenabweisende Verfügung vom 6. Juni 2014 fusste auf folgenden medizinischen Unterlagen.

3.2    Dr. med. Y.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie FMH und Sportmedizin SGSM, hielt in seinem Bericht vom 28. Oktober 2013 (Urk. 7/9/5-6) folgende Diagnosen fest (S. 1):

- Chronische Mittelfussschmerzen beidseits

- Status nach Insuffizienzfraktur distales Metatarsale III Mai 2011

- Status nach therapeutischer Infiltration Plantaraponeurose links 28. August 2013 und rechts 18. September 2013

- Arthrose dorsal zwischen Os cuboideum und Ossa cuneiforme rechts mit Status nach diagnostischer und therapeutischer Infiltration 18. September 2013

- Leichte medial und femoral betonte Gonarthrose beidseits, links stärker symptomatisch als rechts

- Status nach diagnostischer und therapeutischer Knieinfiltration links 28. August 2013 mit 60 % Beschwerdereduktion danach für ca. 1 Woche

- Arterielle Hypertonie

- Vitamin D3-Mangel, substituiert

- Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit degenerativen LWS-Veränderungen

    Zudem führte Dr. Y.___ aus, bei einer komplexen und chronischen Schmerzsituation mit bereits multiplen Abklärungen in der Rheumatologie der Klinik Z.___ sowie auch MR-tomografisch hätten die durchgeführten therapeutischen Infiltrationen die Beschwerden anamnestisch zwar teilweise reduzieren können mit jedoch jeweils nur kurzer Wirkung für etwa eine Woche. Aus diesem Grund verzichte er auf eine erneute therapeutische Infiltration. Der Beschwerdeführer solle vermehrt selbständig zu Hause Kräftigungs- und Beweglichkeitsübungen durchführen.

3.3    Dr. med. A.___, Fachärztin für Innere Medizin und Lungenkrankheiten FMH, nannte in ihrem Bericht vom 4. Dezember 2013 (Urk. 7/12/7-9) folgende Diagnosen (S. 1):

- Leichtgradige nächtliche Hypoventilation habitusbedingt

- mO2-Sättigung 90-91 %, Desaturations-Index 2-7/h in der nächtlichen Pulsoxymetrie

- Diffuse Anstrengungsdyspnoe

- Normale Lungenfunktionswerte

- DD: kardial, Trainingsmangel i.R. 3.

- Adipositas, BMI 31.5

- Arterielle Hypertonie

- Short Barrett-Ösophagus bei kurzer Hiatushernie, Erstdiagnose Februar 2010

- Erosive Gastritis mit entzündlichen Polypen bei NSAR Einnahme i.R. 7., Erstdiagnose September 2013

- Chronisches Schmerzsyndrom bei degenerativen Skelettveränderungen

- Chronische Rhinopathie

    Als primäre Ursache der diffusen Dyspnoeproblematik postulierte Dr. A.___ neben einer möglichen kardialen Problematik einen Trainingsmangel im Rahmen der Adipositas und der chronischen Schmerzproblematik. Die fehlende Tagesmüdigkeit bei grenzwertig einmalig erhöhtem Desaturations-Index schliesse die Präsenz eines manifesten behandlungsbedürftigen obstruktiven Schlafapnoe-Syndroms aus. Bezüglich der leichtgradigen nächtlichen Habitus-bedingten Hypoventilation stehe bei fehlender Klinik für eine relevante nächtliche Hyperkapnie therapeutisch vor allem die konsequente Gewichtsreduktion mittels diätischen Massnahmen und vermehrte körperliche Aktivität im Vordergrund (S. 2).

3.4    Dr. med. B.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, hielt in seinem Bericht vom 1. März 2014 (Urk. 7/12/1-4) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (S. 1):

- Gonarhtrosen beidseits, linksbetont

- Chronisches Lumbal spondylogenes Syndrom bei degenerativen Veränderungen der LWS

- Fasciitis plantaris beidseits

    Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte er die Folgenden auf (S. 1):

- Short Barrett Oesophagus bei Hiatushernie

- Arterielle Hypertonie

- Adipositas, BMI 31.5

    Zur Arbeitsunfähigkeit gab er an, diese betrage für die Tätigkeit als Tunnelarbeiter seit dem 16. Dezember 2013 andauernd 100 %. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit mit körperlich leichter, wechselbelastender Tätigkeit sei jedoch zu 100 % möglich (S. 2 f.).


4.

4.1    Die nun angefochtene Verfügung vom 17. Februar 2020 (Urk. 2) beruht im Wesentlichen auf folgenden medizinischen Unterlagen:

4.2    Die Hausärztin des Beschwerdeführers, Dr. med. univ. C.___ hielt in einem undatierten und nicht unterzeichneten Bericht (Urk. 7/29/3-10) folgende (hauptsächlichen) Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (S. 5 Ziff. 2.6):

- Klinisch endokrin inaktives, immunhistochemisch gonadotrophes, Hypophysenmakroadenom, Erstdiagnose Februar 2018

- Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom beidseits

- Fingerpolyarthrose mit Beteiligung der PIP Gelenke

- Epicondylopathia humeroradialis rechtsbetont

- Verdacht auf Gonarthrose beidseits

- Status nach Metatarsalgie III links bei Spreizfüssigkeit

- CTS rechts, DD TOS

- Rezidivierender Paroxysmaler Lagerungsschwindel anamnestisch seit Juli 2018

    Zudem führte Dr. C.___ aus, der Beschwerdeführer klage über andauernde Müdigkeit, berichte aber, dass er auch nicht gut schlafen könne und nachts alle zwei bis drei Stunden erwache. Insbesondere sei er im Alltag durch Schwank-Schwindel sowie rezidivierende Hinterkopfschmerzen beeinträchtigt (S. 4). Die Arbeitsunfähigkeit legte sie auf 100 % fest und gab zudem an, aufgrund der genannten Diagnosen sei der Beschwerdeführer andauernd durch Schmerz und Schwindel geplagt. Es bestehe zudem eine Gangunsicherheit (S. 6).

4.3    Der RAD-Arzt, Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, hielt in seiner Stellungnahme vom 18. Dezember 2019 (Urk. 7/32/3-4) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (S. 3):

- Gonarthrosen beidseits linksbetont

- Chronisches Lumbal spondylogenes Syndrom bei degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule

- Fasciitis plantaris beidseits (Fersensporn)

    Als (neue) Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte er die folgenden auf (S. 4):

- Klinisch endokrin inaktives (immunhistochemisch gonadotrophes) Hypophysenmakroadenom

- Nebenschilddrüsenadenom rechts mit primärem Hyperparathyreoidismus

- Metabolisches Syndrom

- Rezidivierender Paroxysmaler Lagerungsschwindel seit Juli 2018

- Fazialisspasmus links

- Hyperplastische Magenpolypen

- Knotiger Leberumbau bei Lebersteatose

- Fingerpolyarthrosen mit Beteiligung der PIP-Gelenke

- CTS rechts / DD TOS

    Er führte zu «Einschränkungen und Ressourcen und Belastungsprofil» aus, der Status zeige Normbefunde neurologisch und internistisch. Insbesondere sei ein unauffälliger Gang festgestellt, Zehen- und Fersengang unauffällig, Aufstehen und Absitzen vom Stuhl unauffällig. Rhomberg negativ, kein Absinken; d.h. auch keine Gleichgewichtsauffälligkeiten, sonst wäre dies sicher erwähnt worden.

    Des Weiteren gab er an, alle aufgeführten neuen Diagnosen seien als ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit festgestellt worden. Daher sei die 100%ige Arbeitsunfähigkeit aus dem Arztbericht von Dr. C.___ nicht nachvollziehbar. Vonseiten des Belastungsprofils könne weiterhin die Arbeitsfähigkeit für eine leichte bis mittelschwere Arbeit gelten. Wegen des Schwindels sollte der Beschwerdeführer nicht auf unebenem Gelände und mit Absturzgefahr arbeiten. Also keine Leitern besteigen und nicht auf Gerüsten arbeiten sowie nicht oft Treppen steigen. Ausserdem keine längeren Strecken (über 500 bis 800 Meter am Stück) gehen. Die Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Maschinist bzw. im Tunnelbau betrage weiterhin 100 %. Zur Arbeitsfähigkeit führte Dr. D.___ zudem aus, nach den beiden Operationen sei vorübergehend die 100%ige Arbeitsunfähigkeit angepasst gegeben gewesen. Vom 12. März 2018 über ca. sechs bis acht Wochen und vom 31. Mai 2019 für ca. vier Wochen. Ansonsten könne die 100%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit gelten. Es seien aber keine relevanten Veränderungen zu erwarten (S. 4).

4.4    In einem weiteren Bericht vom 4. März 2020 (Urk. 3/3) gab Dr. C.___ an, dass durch einen technischen Fehler die Diagnosen in ihrem vorherigen Arztbericht falsch hinterlegt worden seien. Die Diagnosen seien fälschlicherweise im Bereich eingetragen worden, welcher für Diagnosen, die sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirken, vorgesehen gewesen sei (S. 1). Der Beschwerdeführer sei aktuell 50 % für leichte bis mittelschwere, abwechslungsreiche Arbeiten, ohne Überkopfarbeiten arbeitsfähig. Insbesondere sei er durch den rezidivierenden paroxysmalen Lagerungsschwindel und die Rückenschmerzen täglich beeinträchtigt, wobei jede Kopfbewegung und Überkopfarbeit einen invalidisierenden Schwindel verursache. Längeres Stehen verursache beim Beschwerdeführer zudem Schmerzen (S. 2).


5.

5.1    Aufgrund der im Neuanmeldungsverfahren aufgelegten medizinischen Unterlagen bestehen gewisse Anhaltspunkte, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der letztmaligen Rentenprüfung vom 6. Juni 2014 (vgl. E. 2.3) verändert hat.

5.2    Zunächst ist zu bemerken, dass seit der letzten Verfügung im Juni 2014 aus somatischer Sicht neue Leiden und Befunde vorliegen, welche möglicherweise für sich oder im Zusammenspiel mit den schon vorbestehenden Leiden Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers haben. Dr. C.___ gab in ihrem ersten undatierten und nicht unterzeichneten Bericht (vgl. E. 4.2 hiervor) zahlreiche Diagnosen an, mass diesen zwar keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu, legte den Grad der Arbeitsunfähigkeit dennoch auf 100 % fest. In ihrem späteren Bericht vom 4. März 2020 (vgl. E. 4.4 hiervor) korrigiert sie die vorherigen Angaben unter dem Hinweis, dass die aufgeführten Diagnosen als mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu verstehen seien. Die Arbeitsunfähigkeit legte sie hingegen auf 50 % fest. Die Beschreibung der funktionellen Einschränkungen der aufgezählten Diagnosen fiel sowohl im ersten als auch im zweiten Bericht äusserst knapp und undifferenziert aus. So berichtete sie lediglich, der Beschwerdeführer sei durch den Lagerungsschwindel und die Rückenschmerzen täglich beeinträchtigt bzw. hielt nur allgemein fest, der Beschwerdeführer sei aufgrund der genannten Diagnosen andauernd durch Schmerz und Schwindel geplagt. Zudem ist aus ihren Arztberichten nicht (rechtsgenügend) ersichtlich, inwiefern sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Vergleich zu früher verschlechtert haben soll. Es ist ausserdem nicht nachvollziehbar, weshalb sie zunächst von einer 100%igen und schliesslich von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit ausging. Auch Dr. D.___ liefert in seiner ebenfalls nur rudimentären Stellungnahme (vgl. E. 4.3 hiervor) keine schlüssige Einschätzung, welche eine 100%ige Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nachvollziehbar erscheinen lassen würde. Zum zweiten Arztbericht von Dr. C.___ nahm die Beschwerdegegnerin zudem keine Stellung. Zusammenfassend bieten die zur Verfügung stehenden Arztberichte sowie die darauf basierende Einschätzung vom RAD-Arzt Dr. D.___ keine genügende Grundlage für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. Die umfangreichen weiteren medizinischen Unterlagen vermögen mangels konkreter Aussagen zur Arbeits- bzw. Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers daran nichts zu ändern. Zudem hat Dr. D.___ diese zwar in seiner Stellungnahme aufgelistet, sich aber nicht dazu inhaltlich geäussert.

5.3    Bei dieser Sachlage ist festzuhalten, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zwar dauerhaft verschlechtert haben könnte, aber eine schlüssige Beurteilung des Gesundheitszustands und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit aufgrund der vorliegenden Akten nicht möglich ist und sich der medizinische Sachverhalt als ergänzungsbedürftig erweist. Die Sache ist daher unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 17. Februar 2020 (Urk. 2) an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie weitere medizinische Abklärungen tätige und gestützt darauf in Berücksichtigung des gesundheitlichen Verlaufs erneut über die Leistungsansprüche des Beschwerdeführers entscheide.

    Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen.


6.    

6.1    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung gilt rechtsprechungsgemäss für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen (BGE 141 V 281 E. 11.1, 137 V 210 E. 7.1, 137 V 57 E. 2.2) Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

    Damit erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1 S. 2) als gegenstandslos.

6.2    Ausgangsgemäss steht dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG und § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) eine Prozessentschädigung zu. Nachdem der Rechtsvertreter keine Honorarnote eingereicht hat, wird die Entschädigung vom Gericht nach Ermessen und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festgesetzt (§ 34 Abs. 1 und 3 GSVGer). Entsprechend ist ihm eine Prozessentschädigung von Fr. 2’000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) auszurichten.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 17. Februar 2020 aufgehoben und die Sache an diese zurückgewiesen wird, damit sie weitere medizinische Abklärungen im Sinne der Erwägungen vornehme und hernach über die Leistungsansprüche des Beschwerdeführers neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2’000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubBabic