Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2020.00188


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiber Brugger

Urteil vom 13. November 2020

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1978, war seit Januar 2012 als Mitarbeiterin für die Küche bei der Y.___ AG angestellt (Urk. 10/12/1 Ziff. 2.1 und 2.2, Urk. 10/10 S. 2 Ziff. 2 oben). Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis mit der Versicherten am 30. Oktober 2017 schriftlich per 31. Dezember 2017 (Urk. 10/12/8).

    Am 4. September 2017 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf Schmerzen am Arm bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/2 Ziff. 6.1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, teilte der Versicherten am 23. November 2017 mit, dass aufgrund ihres Gesundheitszustandes keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 10/11). In der Folge tätigte sie erwerbliche (Urk. 10/8, Urk. 10/12) und medizinische (Urk. 10/14, Urk. 10/16/7-10, Urk. 10/18) Abklärungen, holte ein polydisziplinäres Gutachten (Urk. 10/32) ein und zog Akten des Krankentaggeldversicherers (Urk. 10/4) zum Verfahren bei.

    Die IV-Stelle erliess am 16. Juli 2019 (Urk. 10/35) den Vorbescheid, wogegen die Versicherte Einwände (Urk. 10/42, Urk. 10/47) vorbrachte. Mit Verfügung vom 11. Februar 2020 (Urk. 10/49 = Urk. 2) verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung.


2.    Die Versicherte erhob am 13. März 2020 Beschwerde gegen die Verfügung vom 11. Februar 2020 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr eine Rente zuzusprechen. Eventuell sei die Sache zwecks weiterer Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-2 oben). Die Versicherte reichte dem Gericht am 24. März 2020 (Urk. 6) eine ärztliche Stellungnahme (Urk. 7) ein.

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 23. April 2020 (Urk. 9) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 4. Mai 2020 zur Kenntnis gebracht (Urk. 11).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) unter Hinweis auf die medizinischen Abklärungen fest, gemäss dem von ihr eingeholten Gutachten bestehe aus internistischer Sicht keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Aus psychiatrischer Sicht lägen keine relevanten Symptome vor, die eine Erkrankung begründen würden. Insofern bestehe daher eine volle Arbeitsfähigkeit. Die rheumatologischen Diagnosen wirkten sich sodann nicht auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin als Produktionsmitarbeiterin aus (S. 1 unten). Neue Befunde oder Diagnosen lägen nicht vor. Zur Trauerreaktion der Beschwerdeführerin sei zu sagen, dass solche Reaktionen, so belastend und nachvollziehbar sie auch seien, vorübergehender Natur seien (S. 2 oben).

2.2    Die Beschwerdeführerin brachte vor, die behandelnden Ärzte und Fachärzte bestätigten, dass sie seit 2017 zu 100 % arbeitsunfähig sei. Sie leide an starken Kopfschmerzen und die Mobilität der linken Körperhälfte sei eingeschränkt. Wenn sie versuche, etwas in die Hände zu nehmen, falle es ihr runter (S. 2
Ziff. 1-2 unten). Sie habe sich immer kooperativ gezeigt und alles in ihrer Macht Stehende unternommen, um ihren gesundheitlichen Zustand zu verbessern (S. 3 Ziff. 4 Mitte).

    Gemäss den Ärzten des Zentrums Z.___ habe sie bereits 2016 an Panikattacken, plötzlicher Atemnot und Herzrasen gelitten. Eine Depression sei ebenfalls stark präsent. Sie leide an Lust- und Interesselosigkeit, Rückzug, Antriebs- und Kraftlosigkeit, Müdigkeit, Konzentrationsstörungen, Vergesslichkeit, Gedankenkreisen und Sinnlosigkeitsgedanken (S. 3 Ziff. 4 unten). Weiter sei es zu einer deutlichen Verschlechterung gekommen, nachdem sich ihr Sohn im Juni 2019 das Leben genommen habe. Seither leide sie an einer schweren Depression, einem vollständigen Rückzug, ständigem Gedankenkreisen, Schlafstörungen, Sinnlosigkeitsgedanken, Müdigkeit, Verwirrtheit, einer vollständigen Blockade, Konzentrationsstörungen und Vergesslichkeit (S. 3 Ziff. 5).

2.3    Streitig ist, ob ein Rentenanspruch besteht. Nachfolgend ist namentlich zu prüfen, ob auf das von der Beschwerdegegnerin eingeholte Gutachten des Zentrums A.___ vom 23. April 2019 abgestellt werden kann.


3.

3.1    Dr. med. B.___, Fachärztin für Neurologie und für Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete am 30. November 2016 (Urk. 10/14/9-12) über die Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 28. November 2016. Sie stellte folgende Diagnosen (S. 1):

- Verdacht auf Epikondylitis humeri lateralis rechts

- kein Anhalt für ein Karpaltunnelsyndrom

- Verdacht auf Morton-Metatarsalgie Dig. III links

    Dr. B.___ führte weiter aus, klinisch neurologisch finde sich keine Ausfallsymptomatik im Bereich des N. medianus rechts. Auch elektrophysiologisch sei der Befund völlig unauffällig. Hinweise auf ein Karpaltunnelsyndrom bestünden nicht. Die Beschwerden seien am ehesten im Rahmen einer Epikondylitis humeri radialis rechts zu interpretieren. Die starken Schmerzen in der dritten Zehe links seien mit einer Morton-Metatarsalgie vereinbar (S. 1 unten).

3.2    Dr. med. C.___, Fachärztin für Rheumatologie und für Allgemeine Innere Medizin, nannte im Bericht vom 29. März 2017 (Urk. 10/4/4) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronifiziertes Schulter-/ Armsyndrom rechts bei im Vordergrund stehender chronischer Epikondylopathia humeri radialis rechts (Ziff. 5 a). Als objektive Einschränkung bestehe eine verminderte Belastbarkeit des rechten Armes für körperlich schwere Tätigkeiten. Für stereotype Bewegungsabläufe bestehe eine leichte Einschränkung (Ziff. 5 b).

    Der Hausarzt der Beschwerdeführerin habe für die Zeit vom 5. Oktober bis 27. November 2016 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert. Vom 28. November 2016 bis 31. März 2017 sei zum Teil durch sie und zum Teil durch den Hausarzt eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % attestiert worden. Ab dem 1. April 2017 sei eine Arbeitsunfähigkeit von 0 % vorgesehen (Ziff. 8).

3.3    Dr. C.___ gab im Bericht vom 10. Februar 2018 (Urk. 10/14/7-8) zur Krankengeschichte an, zirka Anfang 2016 seien Schmerzen im Bereich des rechten Ellenbogens und des Unterarmes aufgetreten. Im Verlauf sei es auch zu Schmerzen im Bereich der rechten Schulter, des Nackens und im rechten Handgelenk gekommen. Trotz medikamentöser Behandlung mit NSAR und wiederholten physio- und ergotherapeutischen Behandlungen persistierten die Schmerzen im rechten Arm. Unter Mehrbelastungen komme es immer wieder zu Exarzerbationen (S. 1 Ziff. 2.1). Die Patientin klage unverändert über chronische Schmerzen, vor allem im rechten Arm, weniger links. Im Haushalt mache sie praktisch nichts (S. 1 Ziff. 2.2).

    An der Halswirbelsäule (HWS) und an den Gelenken der oberen Extremitäten liege keine relevante Bewegungseinschränkung vor. Eine diffuse Druckdolenz der Muskulatur bestehe im Bereich des Nackens, des Schultergürtels und des rechten Armes. Neurologische Ausfälle bestünden nicht (S. 1 Ziff. 2.4). Dr. C.___ nannte als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronifiziertes, überwiegend myofaszial bedingtes Nacken-/Schulter-/Armsyndrom rechts. Die Diagnose sei 2016 gestellt worden. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie Adipositas (S. 1 f. Ziff. 2.5 und 2.6). Die physiotherapeutische und ergotherapeutische Behandlung werde vorderhand pausiert und zurzeit stehe eine psychiatrische Evaluation und Behandlung im Vordergrund (S 2 Ziff. 2.8). Es bestehe eine verminderte Belastbarkeit des rechten Armes. Stereotype Bewegungsabläufe seien ungünstig. Ebenso das repetitive Hantieren mit Gewichten von mehr als 7.5 kg (S. 2 Ziff. 3.4).

    Dr. C.___ attestierte für die bisherige Tätigkeit seit dem 26. Mai 2017 wieder eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Es handle sich um eine leichte Tätigkeit, jedoch mit stereotypen Bewegungsabläufen, die überwiegend stehend auszuführen seien (S. 1 Ziff. 1.3).

3.4    Die Ärzte des Z.___ gaben im Bericht vom 17. März 2018 (Urk. 10/16/7-10) an, die Beschwerdeführerin sei seit November 2017 im Z.___ in Behandlung (S. 1 Ziff. 1.1). Eine psychiatrisch-medikamentöse, psychotherapeutische Einzelbehandlung erfolge zirka zwei- bis dreimal pro Monat. Seit dem 15. Februar 2018 finde zudem eine interdisziplinäre Schmerzbehandlung statt (S. 1 Ziff. 1.2). Die Beschwerdeführerin habe seit 2012 zu 100 % als Produktionsmitarbeiterin gearbeitet (S. 2 Ziff. 2.1). Seit November 2016 beklage sie zunehmende Ängste und Panikattacken (Anspannung, Unruhe, Schlafstörungen, Gedankenkreisen, Herzklopfen, Kopfschmerzen, Nervosität, Druck im Thorax, Schwindel). Körperlich klage sie über Gelenkschmerzen, Kopfweh, geschwollene Hände, Anspannung, Schwindel und eine Pollenallergie (S. 2 Ziff. 2.2).

    Die Ärzte des Z.___ nannten als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Panikstörung (ICD-10 F41.0) seit November 2017, und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F54.4) seit November 2016 (S. 2 Ziff. 2.5). Aufgrund der momentanen Ausprägung der Panikstörung und der Schmerzen sei die Patientin für sämtliche Tätigkeiten in der freien Marktwirtschaft sowie für angepasste Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig (S. 2 oben). Hinsichtlich einer Eingliederung könne sie maximal ein bis zwei Stunden pro Tag einer angepassten leichten Tätigkeit nachgehen (S. 3 Ziff. 4.2). Es bestünden zunehmend Konzentrationsstörungen, Vergesslichkeit, Rückzug, Antriebslosigkeit, Müdigkeit, Gedankenkreisen und Sinnlosigkeitsgedanken. Weiter komme es immer öfter zu Panikattacken und die Beschwerdeführerin habe Angst, allein auf die Strasse zu gehen, sowie vor Krankheiten (S. 4 Ziff. 4.4).

3.5    Die Ärzte des Z.___ erstatteten am 28. August 2018 (Urk. 10/18) einen Bericht zur interdisziplinären Schmerzbehandlung. Sie stellten folgende Diagnosen (S. 1):

- Panikstörung (ICD-10 F41.0)

- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1)

- Adipositas per magna (BMI = 40)

- chronifiziertes Schulter-Armsyndrom rechts mit/bei

- im Vordergrund stehender chronischer Epikondylopathia humeri radialis, rechts mehr als links

- lumbovertrebrales Syndrom mit/bei

- vermehrter Lordose, Irregularitäten der Deckenplatte LWK2, Differentialdiagnose: Schmorl’sches Knötchen, leichte degenerative Veränderungen im Sinne von Spondylose betont im Segment LWK3/4, nach kaudal hin zunehmende Spondylarthrose betont im Segment LWK5/SWK 1 links

- Verdacht auf Morton-Metatarsalgie Dig. III links

    Zu den Beschwerden wurde ausgeführt, zirka 2016 seien chronische Schulterbeschwerden beidseits aufgetreten im Sinne einer Periarthritis humeroscapularis rechts betont sowie eine Epikondylitits humeri radialis rechts. Die diesbezüglichen bildgebenden Abklärungen hätten keine Anhaltspunkte für schwere pathologische Veränderungen ergeben. Parallel zu den somatischen Schmerzen bestehe seit Jahren eine progrediente depressive Entwicklung (S. 1 unten).

    Schmerztherapeutische Interventionen seien nicht erfolgt (S. 7 oben). Die medikamentöse Analgesie sei ungenügend (S. 7 Mitte). Die Patientin habe durch die Dauerbelastung bei der Arbeit Panikattacken entwickelt, welche mit der Zeit gehäuft aufgetreten seien. Obwohl sie seit Juni 2017 nicht mehr arbeite und diverse Behandlungen hinter sich habe, seien die Schmerzen nicht zurückgegangen. Basierend auf einer depressiven Störung bestünden eine Antriebslosigkeit sowie deutliche Schlafstörungen, welche zu einer erhöhten Ermüdbarkeit tagsüber führten. Neuropsychologisch seien eine reduzierte Belastbarkeit sowie eine verringerte Konzentrationsfähigkeit bestätigt worden (S. 7 unten). Aufgrund der chronischen Schmerzen, der Panikstörungen und der depressiven Symptome bestehe auf für eine leichte, angepasste Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (S. 8 Mitte). Hinweise auf Aggravation oder Simulation bestünden nicht (S. 9 oben).

3.6    Dr. med. D.___, Facharzt für Chirurgie und für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, nahm am 19. September 2018 (Urk. 10/34 S. 3 f.) Stellung zu den medizinischen Akten. Er führte aus, die Beurteilung durch die Ärzte des Z.___ sei unter Berücksichtigung der rheumatologischen und neurologischen Berichte von November 2016 und Februar 2018 mit Blick auf die dokumentierten Befunde nicht nachvollziehbar. Eine langjährige und gar rezidivierende depressive Störung sei nicht erkennbar. Für die behaupteten somatischen Diagnosen bestünden keine überzeugenden klinischen oder bildgebenden Belege. Weiter sei nicht plausibel, warum nach halbjähriger, multimodaler Behandlung im Z.___ trotz angeblich starker Ganzkörperschmerzen die Schmerztherapie in lediglich zwei Tabletten Dafalgan pro Woche bestehe (S. 4 unten).

3.7

3.7.1    Die Gutachter des A.___ erstatteten am 23. April 2019 (Urk. 10/32) im Auftrag der Beschwerdegegnerin ein polydisziplinäres Gutachten. Es ist von Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. F.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation und für Rheumatologie, und Dr. med. G.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, unterzeichnet (S. 11) und beruht auf den fachärztlichen Untersuchungen vom 11. und 18. Februar 2019 und den den Gutachtern zur Verfügung gestellten Akten (S. 1).

    Im internistischen Teilgutachten wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei 1996 zusammen mit ihrem Ehemann in die Schweiz immigriert. Zuletzt habe sie mit einem Pensum zwischen 80 und 90 % als Mitarbeiterin in der Küche der Y.___ AG gearbeitet. Es handle sich um eine leichte, stehende Tätigkeit mit stereotypen Bewegungen. Ab dem 26. Mai 2017 sei von ärztlicher Seite eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert worden (S. 19 Ziff. 1.2). Aufgrund der repetitiven Arbeit habe sie immer mehr Schmerzen im Bereich der rechten Hand, des Ellenbogens und der rechten Schulter entwickelt. Mit der Zeit seien auch Schmerzen im Nacken, im Kreuz und auch in den Füssen aufgetreten (S. 21 Ziff. 3.2).

    Dr. G.___ nannte als internistische Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Adipositas Grad II nach WHO. Eine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellte er nicht (S. 27 Ziff. 6.1 und 6.2). Der bisherige Therapieverlauf sei aktenkundig offenbar unbefriedigend. Es bestehe eine chronische psychische Problematik mit Ängsten und Schmerzen, für die sich kein eindeutiges organisches Korrelat objektivieren liesse, weder rheumatologisch noch neurologisch (S. 29 Ziff. 7.2 oben). Die Angaben der Beschwerdeführerin seien in sich häufig inkonsistent gewesen und wenig plausibel mit den klinisch erhobenen Befunden. Bei der klinischen Untersuchung imponiere sodann eine gewisse Selbstlimitierung. Zudem sei es zu häufigen Widersprüchen gekommen. Die Beschwerdeführerin habe zuerst berichtet, dass sie das Haus kaum je verlasse. Dann habe sie doch angegeben, dass sie regelmässig in den Coop oder zu Arztterminen gehe. Die Schilderung der Beschwerden sei weiter sehr vage und diffus gewesen (S. 29 Ziff. 7.3).

3.7.2    Dr. E.___ führte im psychiatrischen Teilgutachten aus, die Beschwerdeführerin habe berichtet, dass sie unter Schlafstörungen, Ängsten und Antriebslosigkeit leide. Sie fühle sich nicht mehr in der Lage, irgendetwas zu tun und sei «zu nichts mehr zu gebrauchen». Schmerzen bestünden in den Armen, im Fuss, in der Zehe, im Rücken und im rechten Arm. Sie könne nicht schlafen und leide unter grossen Ängsten. Sie habe Angst vor Menschen und gehe nicht mehr aus dem Haus (S. 35 Ziff. 3.2). Es geht ihr überhaupt nicht gut. Sie sei immer müde, kraftlos, ziehe sich sozial zurück und könne mit niemandem reden. Ferner leide sie unter Panikattacken (S. 36 oben). Die Schmerztherapie im Z.___ erfolge einmal im Monat. Zu einer türkisch sprechenden Psychotherapeutin gehe sie alle drei Wochen (S. 37 oben). Die Beschwerdeführerin habe nur zirka drei oder vier Jahre die Grundschule in der Türkei besucht (S. 37 unten).

3.7.3    Bei der Beschwerdeführerin seien eine Vielzahl von Kriterien erfüllt, die auf eine nicht authentische Beschwerdeschilderung hinwiesen (S. 40 oben). Sie mache auf den Gutachter einen demonstrativ klagsamen Eindruck und wirke gecoacht. Der Beizug eines Dolmetschers sei notwendig gewesen (S. 41 Ziff. 4.1 und 4.2). Das Konzentrationsvermögen sei nicht reduziert gewesen. Die Beschwerdeführerin habe sich ausdauernd der Exploration widmen können. Das Gedächtnis habe keine Denk- oder Merkfähigkeitsstörungen aufgewiesen und es bestünden keine Phobien oder Zwänge mit Krankheitswert (S. 41 Ziff. 4.3 Mitte). Der Antrieb sei als erheblich herabgesetzt geschildert worden, was aufgrund der Verhaltensbeobachtung in dem geschilderten Ausmass nicht nachvollziehbar sei (S. 41 Ziff. 4.3 unten).

    Der psychiatrische Gutachter stellte keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Als psychiatrische Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er die Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen (ICD-10 F68.0, S. 46 Ziff. 6.1 und 6.2). Die Beschwerdeführerin habe sich psychisch nicht wesentlich beeinträchtigt präsentiert. Relevante Symptome, die eine wesentliche depressive Störung oder eine Panikstörung rechtfertigen würden, seien nicht festgestellt worden (S. 46 Ziff. 6.3 oben). Dem psychopathologischen Befund könne kein relevanter depressiver Zustand von grösserem Ausmass entnommen werden. Eine Störung der Affektivität verbunden mit Freudlosigkeit sei nicht ausgemacht worden und die Konzentration sei nicht reduziert gewesen. Der formale Gedankengang sei weder verlangsamt noch umständlich und nur im inhaltlichen Umfang etwas eingeengt auf die Schmerzsymptomatik gewesen. Die Hauptsymptome einer depressiven Störung lägen damit nicht vor (S. 46 Ziff. 6.3 Mitte).

    Zusatzsymptome wie zum Beispiel eine verminderte Konzentration und Aufmerksamkeit, ein vermindertes Selbstwertgefühl und Selbstvertrauen, Schuldgefühle, Gefühle von Wertlosigkeit oder eine pessimistische Zukunftsperspektive lägen ebenfalls nicht vor. Eine depressive Episode könne daher ebenso wie eine Panikstörung ausgeschlossen werden. Klinische Symptome einer Panikstörung, wie von den behandelnden Ärzten des Z.___ diagnostiziert, seien während der Untersuchung nicht zu sehen gewesen, obwohl es sich bei der Begutachtung um eine wichtige «Prüfungssituation» gehandelt habe (S. 46 Ziff. 6.3 unten). Für die zuvor diagnostizierte chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren müsse eine Symptomausweitung beziehungsweise Aggravation ausgeschlossen werden. Vorliegend sei jedoch von einer Symptomausweitung, wenn nicht sogar von einer Aggravation auszugehen. Es stehe der Bezug von Rentenleistungen im Vordergrund und eine berufliche Wiedereingliederung dürfte durch invaliditätsfremde Faktoren limitiert sein (S. 46 f. Ziff. 6.3). Eine tiefgreifende Funktions- und Leistungsbeschränkung im psychiatrischen Bereich lasse sich nicht erkennen (S. 47 oben).

    Die Beschwerdeführerin habe bei den Selbstbeurteilungsfragebögen sehr hohe Werte erzielt. Auch sonst habe sie eine Vielzahl von Beschwerden angegeben. Dabei habe zwischen der subjektiven Schilderung von häufig massiven Beschwerden und dem gezeigten Verhalten in der Untersuchungssituation eine auffällige Diskrepanz bestanden. Ferner habe die geschilderte Intensität der Beschwerden in einem Missverhältnis zur Vagheit der Schilderung einzelner Symptome gestanden (S. 51 oben). Es bestünden erhebliche Bedenken, dass die Beschwerdeführerin ein so geringes Funktionsniveau bei der Alltagsbewältigung habe, wie sie es schildere. Es bestünden Inkonsistenzen innerhalb der Beschwerdeschilderung und zwischen den Schilderungen und fremdanamnestischen Informationen einschliesslich der Aktenlage sowie zwischen der Schilderung der Beschwerden und den objektiven Untersuchungsbefunden (S. 51 f.).

    Aus psychiatrischer Sicht bestehe für die bisherige Tätigkeit in der Kälteproduktion von Menüs keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 53 Ziff. 8.1 oben). Auch im retrospektiven Längsschnitt lasse sich aus psychiatrischer Sicht keine längere Arbeitsunfähigkeit begründen. Den Ausführungen der Ärzte des Z.___ könne nicht gefolgt werden (S. 53 Ziff. 8.1 unten). In einer angepassten Tätigkeit bestehe ebenfalls eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit von 100 % (S. 53 Ziff. 8.2).

3.7.4    Dr. F.___ führte im rheumatologischen Teilgutachten aus, die Schmerzen im Bereich Schulter-Arm seien gemäss den Schilderungen der Beschwerdeführerin Tag und Nacht in gleicher Intensität vorhanden. Zu Kreuzschmerzen komme es vorwiegend beim Stehen oder beim Aufstehen vom Sitzen. Nackenschmerzen träten ebenfalls täglich auf und strahlten in den Hinterkopf und gelegentlich in den rechten Arm aus. Gehen könne sie 10 Minuten, aber nicht länger. Sitzen gehe eine halbe bis eine ganze Stunde (S. 58 Ziff. 3.2 unten). Die Beschwerdeführerin habe beide Schultergelenke frei bewegen können, schmerzlos mit negativem Jobe-Test. Beide Handgelenke und alle Fingergelenke zeigten eine freie und schmerzlose Beweglichkeit mit kräftigem, vollständigem Faustschluss (S. 60 Ziff. 4.3 oben).

    Rheumatologisch-pathologisch seien Befunde erhoben worden im Bereich des Nacken-Schulter-Gürtels und des rechten Armes sowie lumbal und im Bereich des linken Vorfusses. Zervikal bestehe bei Fehlhaltung ohne degenerative Veränderungen ein chronisches zervikozephales und zerviko-occipitales Schmerzsyndrom ohne spondylogene oder gar radikuläre Ausstrahlung (S. 63 oben). Die Schmerzen im rechten Arm seien als myofasziales Schulter-Arm-Syndrom rechts bei Epikondylitis lateralis zu deuten. Die gelegentlichen Kreuzschmerzen hätten ihren Grund in leichten degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule (LWS), wobei MR-mässig keine Neurokompression nachgewiesen worden sei. Die Vorfussschmerzen würden aktuell als Morton II/III gedeutet. Die rheumatologischen Probleme seien behandelbar und führten bei Weitem nicht zu einer andauernden Invalidität (S. 63 Mitte).

    Während der Anamneseerhebung und der rheumatologischen Untersuchung seien keine Inkonsistenzen beobachtet worden. Die angegebenen somatischen Beschwerden erschienen plausibel (S. 64 Ziff. 7.3 oben). Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit sei geradezu ideal, könne sie doch stehend und gehend arbeiten ohne schwere Gewichte zu tragen und ohne den rechten Arm repetitiv zu belasten. Für diese Tätigkeit bestehe aus rheumatologischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (S. 64 f. Ziff. 8.1). Optimal angepasst sei eine Tätigkeit ohne repetitives Heben schwerer Lasten mit dem rechten Arm von über 5 kg und ohne repetitive Bewegungen unter Krafteinwirkung mit dem rechten Arm. In einer solchen Tätigkeit bestehe ebenfalls eine volle Arbeitsfähigkeit von 8.5 Stunden pro Tag an fünf Tagen die Woche (S. 65 Ziff. 8.2).

3.7.5    Die Gutachter nannten gesamthaft als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 6 Ziff. 4.2 oben):

- Schulter-Armsyndrom rechts, myofaszial bedingt mit/bei

- Epikondylitis lateralis rechts

- chronisches Lumbovertrebralsyndrom mit/bei

- degenerativen Veränderungen der LWS ohne Neurokompression im MRI vom 30. Mai 2018

- chronisches zervikozephales und zerviko-occipitales Schmerzsyndrom mit/bei

- Fehlhaltung HWS im Sinne einer Streckhaltung

- Morton-Metatarsalgie links Dig. II/III

- massive Dekonditionierung mit/bei

- Haltungsinsuffizienz und muskulärer Dysbalance

- Adipositas Grad II nach WHO mit/bei

- BMI von 38.6

- Fehlenden Hinweisen für ein metabolisches Syndrom

- Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen

    Eine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellten die Gutachter nicht (S. 5 Ziff. 4.2). Zusammenfassend sei die Beschwerdeführerin weder aus somatischer noch aus psychiatrischer Sicht dauerhaft in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt (S. 8 Ziff. 4.4 Mitte). Die Adipositas per se legitimiere aus internistischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Aus rheumatologischer Sicht bestünden wenige Störungen der Funktionsfähigkeit. Trotz Schmerzen im Bereich des rechten Armes und der Schulter-Nackenpartie sei die HWS frei beweglich und alle Gelenke der oberen Extremitäten zeigten eine vollumfängliche Funktion. Auch die Schmerzen in der LWS stünden in Diskrepanz zur frei beweglichen LWS, ohne eine spondylogene oder radikuläre Symptomatik. Die diffusen Schmerzen könnten schwer nachvollzogen werden. Aus psychiatrischer Sicht könne keine Diagnose gestellt werden, welche die zumutbare Arbeitsfähigkeit limitieren würde. Entgegen der Beurteilung durch die Ärzte des Z.___ sei der Beschwerdeführerin aus interdisziplinärer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 100 % zumutbar (S. 8 Ziff. 4.4 unten).

    Es bestünden wenige bis keine Ressourcen. Die Beschwerdeführerin habe nur drei Jahre die Schule absolviert und spreche kaum ein Wort Deutsch. Es handle sich um eine sehr einfach strukturierte Persönlichkeit mit sehr bescheidenen Coping-Strategien. Als wichtigste Ressource sei die Familie zu bezeichnen, insbesondere der Ehemann und die jüngste Tochter, die die Beschwerdeführerin in den Verrichtungen des Alltags unterstützten (S. 9 Ziff. 4.5). Zwischen den subjektiven Schilderungen von häufig massiven Beschwerden und dem in der Untersuchungssituation gezeigten Verhalten habe eine auffällige Diskrepanz bestanden. Die geschilderte Intensität der Beschwerden habe zudem in einem Missverhältnis zur Vagheit der Schilderung der einzelnen Symptome gestanden. Bei einem nicht authentischen Verhalten würden oftmals verschiedene Beschwerden vorgetragen, die allesamt durch nichts zu beeinflussen seien. Dies sei vorliegend der Fall. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, dass alle bisherigen Behandlungsmassnahmen keine Besserung bewirkt hätten. Darüber hinaus bestünden Inkonsistenzen (S. 9 Ziff. 4.6 Mitte).

    Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Mitarbeiterin in einem Catering-Unternehmen sei aus interdisziplinärer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 100 % zumutbar (S. 9 Ziff. 4.7). In einer angepassten Tätigkeit bestehe ebenfalls eine nicht eingeschränkte Arbeitsfähigkeit von 100 % (S. 10 Ziff. 4.8). Im introspektiven Langschnitt lasse sich aus interdisziplinärer Sicht ebenfalls keine längere Arbeitsunfähigkeit begründen. Dabei könne den Ausführungen der Ärzte des Z.___ nicht gefolgt werden. Diese würden zum einen den vorangegangen medizinischen Berichten im psychiatrischen Bereich, zum anderen den Erkenntnissen der Gutachter widersprechen, die durch die aktuelle Untersuchung gewonnen worden seien (S. 10 Ziff. 4.9).

3.8    RAD-Arzt Dr. D.___ gab in der Stellungnahme vom 6. Mai 2019 (Urk. 10/34 S. 4 ff.) zum Gutachten des A.___ vom 23. April 2019 an, in Bezug auf die bisherige Tätigkeit bestehe als funktionelle Einschränkung eine reduzierte körperliche Belastbarkeit, insbesondere des rechten Armes (S. 6 Mitte). Im Sinne des möglichen Belastungsprofils seien repetitive Bewegungen unter Krafteinwirkungen zu vermeiden sowie repetitives Heben von Lasten von über 5 kg mit dem rechten Arm (S. 6 unten).

    Die Diskrepanzen in der Aktenlage würden mit dem Gutachten des A.___ nachvollziehbar aufgeklärt. Gravierende Diagnosen oder Befunde mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien nicht festgestellt worden, während deutliche Hinweise auf Aggravation beschrieben worden seien. Der Gesundheitszustand werde im Wesentlichen ähnlich beurteilt wie in den Berichten von Dr. B.___ und Dr. C.___. Aus dem Rahmen fielen die Berichte der Ärzte des Z.___. Das dysfunktionale Verhalten der Beschwerdeführerin sei dort übersehen worden und die Inkonsistenzen seien in der eigenen Berichterstattung nicht wahrgenommen worden. Der gleiche Gesundheitszustand werde daher anders beurteilt (S. 6 f.).

3.9    Dr. med. H.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. phil. I.___, Klinischer Psychologe, Z.___, nahmen am 12. Oktober 2019 (Urk. 3 = Urk. 10/46) Stellung zum psychiatrischen Teilgutachten des A.___ und wiesen auf eine im Juli 2019 eingetretene Verschlechterung aufgrund des Suizids des Sohnes der Beschwerdeführerin hin (S. 1 unten).

    Dr. H.___ und Dr. I.___ führten aus, eine Widersprüchlichkeit sei im Verlauf von bisher 54 Sitzungen im Z.___ nicht beobachtet worden. Dies im Gegensatz zu den Behauptungen des psychiatrischen Gutachters. Die angeblichen Widersprüchlichkeiten lösten sich auf, wenn die Patientin genau gefragt werde. Der Coop sei weniger als fünf Minuten entfernt und sie gehe alleine dorthin. Weiter könne sie zehn Minuten alleine zum Hausarzt gehen. Termine an weiter entfernten Orten könne sie nicht alleine wahrnehmen (S. 1 Ziff. 2). Hohe Werte bei neuropsychologischen Beschwerdeinstrumenten würden im Gegensatz zur Einschätzung durch Dr. E.___ nicht auf eine Inkonsistenz hinwiesen. Das Empfinden der Patientin sei im Verlauf hoffnungslos. Weiter bestünden ein deutliches Gedankenkreisen mit einer Vielzahl von Beschwerden, welche sich bisher weitgehend nicht hätten beeinflussen lassen. Der Ehemann der Beschwerdeführerin habe diese im Verlauf fremdanamnestisch immer wieder bestätigt. Sie sei von Ängsten geplagt, die Arbeit zu verlieren und die Verantwortung in der Familie nicht wahrnehmen zu können sowie den Anforderungen ausserhalb (zum Beispiel sprachlich und anforderungsgemäss) nicht zu genügen (S. 2 Ziff. 2 oben). Die Beschwerden seien im Teilgutachten oberflächlich aufgenommen worden. Aufgrund einer rudimentären Beschwerdeaufnahme sei der Gutachter zum Schluss gekommen, dass die Patientin an keiner klinisch relevanten psychischen Störung leide. Dies sei falsch und nicht nachvollziehbar (S. 2 Ziff. 3).

    Bis zum Suizid des 23-jährigen Sohnes hätten im Verlauf folgende Symptome vorgelegen: Ab dem Jahr 2016 hätten effektiv Panikattacken bestanden in Zusammenhang mit dem steigenden Druck bei der Arbeit und der Angst, die Arbeit zu verlieren. Zu Hause komme es bei Tag oder Nacht bei kleinsten Auslösern plötzlich zu Atemnot und Herzrasen während einer Dauer von über 20 Minuten. Dazu komme es zirka dreimal pro Woche. Hinsichtlich der Depression seien Lust- und Interesselosigkeit, ein Rückzug, Antriebslosigkeit, Kraftlosigkeit, Müdigkeit, Konzentrationsstörungen, Vergesslichkeit, Gedankenkreisen und Sinnlosigkeitsgedanken vorhanden. Durch den Suizid des Sohnes sei es zusätzlich zu einer deutlichen Verschlechterung gekommen. Seither bestehe verständlicherweise eine schwere Depression mit vollständigem Rückzug und ständigem Gedankenkreisen. Nachts finde sie kaum Schlaf. Weiter bestünden Sinnlosigkeitsgedanken, Müdigkeit, Verwirrtheit, eine vollständige Blockade, Konzentrationsstörungen und Vergesslichkeit (S. 2 Ziff. 4 und 5).

    Aktuell sei die Stimmung deutlich depressiv-resigniert mit einer deutlichen Störung des Vitalgefühls. Verständlicherweise weine sie immer wieder. Die Gestik und Mimik sei gespannt. Verbal sei sie wortkarg. Sie schildere das Symptomerleben und -verhalten zuerst in Zusammenhang mit dem Arbeitsdruck und jetzt mit dem Suizid des Sohnes. Kognitiv seien die Aufmerksamkeit, die Konzentration, die Merkfähigkeit und das Gedächtnis verlangsamt beziehungsweise deutlich eingeschränkt. Eine Verlangsamung des Denkens, eine Denkeinengung, Gedankendrängen oder eine Denkhemmung bestünden nicht. Die Schmerzen seien während 24 Stunden vorhanden (S. 2 Ziff. 6).

    Dr. H.___ und Dr. I.___ nannten als Diagnosen eine Panikstörung (ICD-10 F41.0) und eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2, S. 3 Ziff. 7). Die Arbeitsfähigkeit sei bereits vor dem Suizid des Sohnes vollständig aufgehoben gewesen. Die Patientin sei auch für angepasste Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig. Sie sei nicht mehr reisefähig und nicht in der Lage, den Alltag zu bewältigen (S. 3 Ziff. 8).

3.10    Dr. D.___ führte in einer weiteren Stellungnahme vom 9. Dezember 2019 (Urk. 10/48 S. 2 f.) aus, nach dem Bericht der Ärzte des Z.___ vom 12. Oktober 2019 habe sich der Zustand der Beschwerdeführerin mit einer schweren depressiven Symptomatik und kognitiven Defiziten durch den Suizid ihres Sohnes noch verstärkt. Die Feststellung einer «Verschlechterung» von kognitiven Defiziten und des depressiven Zustandes sei nicht verwertbar. Die behandelnden Ärzte seien bereits in den Vorberichten von schweren kognitiven Einschränkungen und ausgeprägten affektiven Störungen ausgegangen mit einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % selbst in einfachsten Tätigkeiten. Zudem hätten sie jegliche Hinweise auf Aggravation ignoriert. Eine Trauerreaktion oder gegebenenfalls eine Anpassungsstörung nach dem Suizid des Sohnes sei nachvollziehbar. Bei fehlender psychiatrischer Komorbidität könne aber eine Stabilisierung erwartet werden. Ein dauerhafter Gesundheitsschaden sei nicht zu erwarten (S. 3 unten).

3.11    Dr. H.___ und Dr. I.___, Z.___, reichten am 13. März 2020 (Urk. 7) eine weitere Stellungnahme ein. Sie führten aus, in der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 11. Februar 2020 werde eine vorübergehende Trauerreaktion genannt, die neun Monate nach dem Suizid des Sohnes der Beschwerdeführerin längst hätte abgeklungen sein müssen. Dies sei nicht der Fall. Es liege ein ständiges Gedankenkreisen Tag und Nacht vor um Schuld am Suizid des Sohnes. Sämtliche Symptome seien in der Stellungnahme vom 5. (richtig: 12.) Oktober 2019 erwähnt worden, wie ständiges Weinen, Rückzug und eine Antriebs- und Motivationslosigkeit. Die Tage würden zur Qual. Suizidideen seien vorhanden. Es handle sich um eine pathologische Trauerreaktion im Rahmen der vorbestehenden rezidivierenden depressiven Störung. Nach wie vor bestehe eine schwere depressive Episode, ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2). Eine Reduktion der Depression habe nicht stattgefunden, was nachvollziehbar sei (Ziff. 1).

    Die Arbeitsfähigkeit sei bis heute vollständig aufgehoben. Der Suizid des Sohnes habe klar zu einer weiteren Verschlechterung des Zustandes im Rahmen der heute pathologischen Trauerreaktion geführt (Ziff. 2).


4.

4.1    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

4.2    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

4.3    Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

    Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

4.4    Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):

- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)

- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)

- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)

- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)

- Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)

- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)

- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

    Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).


5.

5.1    Die Gutachter des A.___ nannten als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein Schulter-Armsyndrom rechts, myofaszial bedingt, ein chronisches Lumbovertebralsyndrom, ein chronisches zervikozephales und zerviko-occipitales Schmerzsyndrom, Morton-Metatarsalgie links Dig. II/III, eine massive Dekonditionierung, Adipositas Grad II und die Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen. Eine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellten die Gutachter nicht. Sie verneinten eine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Produktionsmitarbeiterin in einem Catering-Unternehmen und für eine andere angepasste Tätigkeit attestierten sie daher eine zumutbare Arbeitsfähigkeit von 100 % (vorstehend E. 3.7.5).

    Die behandelnden Ärzte des Z.___ nannten dagegen im Bericht vom 17. März 2018 als Diagnosen eine Panikstörung sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung. Im Bericht vom 28. August 2018 nannten sie als psychiatrische Diagnosen eine Panikstörung und eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode. Die Ärzte des Z.___ attestierten für die zuletzt ausgeübte und eine behinderungsangepasste Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (E. 3.4 und 3.5). Nach dem Suizid des Sohnes der Beschwerdeführerin im Juni 2019 beschrieben sie eine deutliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes, wobei sie an einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % für jegliche Tätigkeit festhielten (E. 3.9 hiervor).

5.2    Das Gutachten des A.___ erfüllt die Anforderungen an den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens (vgl. E. 4.1). Es basiert auf den erforderlichen polydisziplinären Untersuchungen und erweist sich für die streitigen Belange als umfassend. Den geklagten körperlichen und psychischen Beschwerden wurde ausreichend Rechnung getragen. Dem Vorwurf der Ärzte des Z.___, wonach der psychiatrische Gutachter die Beschwerden oberflächlich aufgenommen hätte (E. 3.9 hiervor), kann mit Blick auf das ausführliche psychiatrische Teilgutachten (E. 3.7.2 und 3.7.3) nicht gefolgt werden. Die Beurteilung der Gutachter erfolgte sodann in Kenntnis und Auseinandersetzung mit den Vorakten.

    Aus internistischer und psychiatrischer Sicht wurden bei der Begutachtung keine schwerwiegenden Befunde festgestellt, die eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit rechtfertigen würden. Der psychiatrische Gutachter legte dabei dar, dass die Diagnosekriterien einer depressiven Störung, einer Panikstörung, und einer anhaltendenden somatoformen Schmerzstörung nicht erfüllt seien (E. 3.7.1 und 3.7.3). Gutachter Dr. F.___ kam zur Einschätzung, dass trotz leichter funktioneller rheumatologischer Einschränkungen die zuletzt ausgeübte und eine angepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar seien (E. 3.7.4). Das Gutachten vermag somit auch in der medizinischen Beurteilung und in den Schlussfolgerungen der Gutachter zu überzeugen, weshalb darauf abgestellt werden kann.

    Bei dieser Ausgangslage ist auf weitere medizinische Abklärungen (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. 2 oben) zu verzichten.

5.3    Es ist der Beurteilung durch die Gutachter des A.___ und RAD-Arzt Dr. D.___ zu folgen. Die abweichende Einschätzung durch die Ärzte des Z.___ ist dagegen zurückhaltend zu bewerten. Diese hatten bereits vor dem Suizid des Sohnes der Beschwerdeführerin für jede Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt konstant eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert (E. 3.4 und 3.5 hiervor). Gemäss Dr. D.___ ist davon auszugehen, dass sie den bei der psychiatrischen Begutachtung festgestellten Inkonsistenzen nicht ausreichend Rechnung trugen (vorstehend E. 3.10). Im Vergleich mit den Berichten der Ärzte des Z.___ vom März und August 2018 kann mit deren Stellungnahme vom 12. Oktober 2019 aufgrund einer konstant hohen Arbeitsunfähigkeit von 100 % nicht auf eine längere Zeit dauernde über eine Trauerreaktion hinausgehende gesundheitliche Verschlechterung geschlossen werden. In diesem Zusammenhang ist zudem auf den Grundsatz hinzuweisen, wonach Berichte der behandelnden Ärzte aufgrund ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstelle zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen sind (BGE 125 V 313 E. 3b/cc). Dies gilt für einen allgemein praktizierenden Hausarzt wie auch für einen behandelnden Spezialarzt (Urteil des Bundesgerichts I 803/05 vom 6. April 2005 E. 5.5). Der abweichenden Beurteilung durch die Ärzte des Z.___ kann daher nicht gefolgt werden.

5.4    Ausgehend vom Gutachten des A.___ vom 23. April 2019 ist eine Prüfung der sogenannten Standardindikatoren möglich. Dr. E.___ verneinte im psychiatrischen Teilgutachten, dass bei der Begutachtung relevante Symptome vorgelegen hätten, die eine wesentliche depressive Störung oder eine Panikstörung rechtfertigen würden (vorstehend E. 3.7.3). Die bei der Begutachtung erhobenen diagnoserelevanten Befunde erweisen sich somit als nicht schwerwiegend ausgeprägt. Dies umso mehr ein Grossteil der bei der Begutachtung vorgebrachten massiven Beschwerden auf Inkonsistenzen und Diskrepanzen zurückgeführt werden müssen (E. 3.7.3).

    Gemäss den Angaben der Ärzte des Z.___ erfolgte die ambulante psychiatrische Behandlung im Z.___ lediglich zwei- bis dreimal pro Monat (E. 3.4). Soweit ersichtlich, begab sich die Beschwerdeführerin bislang auch nicht in stationäre Behandlung. Nachdem die Ärzte des Z.___ bereits im März und August 2018 eine volle Arbeitsunfähigkeit attestierten, wäre an sich eine Intensivierung der psychiatrischen Behandlung zu erwarten gewesen. Der Komplex «Gesundheitsschädigung» erweist sich somit als nicht derart ausgeprägt, dass der Beschwerdeführerin die zuletzt ausgeübte und eine angepasste Tätigkeit nicht vollumfänglich zugemutet werden könnte.

    Zu Gunsten der Beschwerdeführerin ist zu berücksichtigen, dass sie aufgrund von schlechten Deutschkenntnissen und einer geringen Bildung über wenige Ressourcen verfügt, wobei die Gutachter die Unterstützung durch Familienmitglieder immerhin als Ressource bezeichneten (E. 3.7.5).

    Bei der Prüfung der «Konsistenz» ist erneut auf die von den Gutachtern beschriebenen Inkonsistenzen und Diskrepanzen hinzuweisen. Der psychiatrische Gutachter bezweifelte namentlich, dass das Aktivitätsniveau der Beschwerdeführerin derart eingeschränkt sei, wie von ihr dargestellt (vorstehend E. 3.7.3). Nach Prüfung der Standardindikatoren besteht, wie von den Gutachtern attestiert, für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Produktionsmitarbeiterin und eine andere angepasste Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. Weiter ist der Einschätzung durch RAD-Arzt Dr. D.___ zu folgen, wonach im Hinblick auf den Suizid des Sohnes der Beschwerdeführerin von einer vorübergehenden, aber nicht invalidisierenden Trauerreaktion auszugehen ist (E. 3.10).

5.5    Zusammenfassend besteht im Hinblick auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Produktionsmitarbeiterin in einem Catering-Unternehmen und eine andere angepasste Tätigkeit eine zumutbare Arbeitsfähigkeit von 100 %. Auch nach dem Suizid des Sohnes der Beschwerdeführerin ist nicht von einer länger dauernden gesundheitlichen Einschränkung auszugehen. Die Beschwerdegegnerin hat einen Leistungsanspruch daher zu Recht verneint.

    Die angefochtene Verfügung vom 11. Februar 2020 erweist sich nach dem Gesagten als rechtens. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.


6.    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 800.-- festzulegen. Ausgangsgemäss sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




MosimannBrugger