Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2020.00189
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais
Urteil vom 30. Juni 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Federspiel
Advokaturbüro Federspiel
Lindenstrasse 37, Postfach, 8034 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1979 geborene X.___, verheiratet und Mutter eines Sohnes (geboren 2012), war von September 2015 bis Dezember 2016 teilzeitlich als Crew-Mitarbeiterin bei Y.___ in Z.___ tätig (Urk. 7/23). Am 28. September 2017 meldete sie sich unter Hinweis auf einen Schlittschuh-Unfall bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3, Urk. 7/9/16-17 S. 1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nahm erwerbliche und medizinische Abklärungen vor und zog unter anderem die Akten des Unfallversicherers (Urk. 7/9, Urk. 7/36) bei. Am 1. März 2018 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass aufgrund deren Gesundheitszustands aktuell keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 7/25). Mit Vorbescheid vom 28. Oktober 2019 (Urk. 7/64) stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, wogegen letztere am 28. November 2019 Einwand (Urk. 7/67) erhob. Am 11. Februar 2020 wies die IV-Stelle das Rentenbegehren der Versicherten verfügungsweise ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Versicherte am 13. März 2020 unter Auflage neuer medizinischer Unterlagen (Urk. 3/2-3) Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es sei der angefochtene Entscheid vom 11. Februar 2020 aufzuheben und es sei ihr Leistungsbegehren gutzuheissen und ihr eine (Teil-)Rente zuzusprechen. Eventuell sei ihr Gesundheitszustand genauer abzuklären und insbesondere ein unabhängiges Gutachten einzuholen. In formeller Hinsicht stellte die Beschwerdeführerin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 29. April 2020 (Urk. 6) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 10. Juni 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Gleichzeitig wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mangels Substantiierung der Bedürftigkeit abgewiesen.
3. Die zuständige Unfallversicherung stellte mit Verfügung vom 24. Juli 2018 die im Zusammenhang mit dem Unfall vom 12. Dezember 2016 ausgerichteten Taggeldleistungen per 15. Mai 2018 ein (Urk. 7/36/196-198), wogegen die Beschwerdeführerin Einsprache (Urk. 7/36/316-318) erhob.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den leistungsabweisenden Entscheid damit, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Fussverletzung vom 12. Dezember 2016 in ihrer bisherigen Tätigkeit als Crew-Mitarbeiterin bei Y.___ vollständig eingeschränkt gewesen sei. Im August 2017 habe sie (die Beschwerdeführerin) diese Arbeit wieder zu 50 % ihres ursprünglichen 50 %-Pensums aufgenommen und sich im Oktober 2017 zum Bezug von IV-Leistungen angemeldet. Gemäss der medizinischen Beurteilung bestehe in der angestammten Tätigkeit eine dauerhafte 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Die Ausübung einer angepassten Tätigkeit (überwiegend sitzend mit leichter Wechselbelastung) sei der Beschwerdeführerin indes mit einem Vollpensum zumutbar. Letztere habe vor dem Unfall mit einem 50 %-Pensum gearbeitet und dabei ein Jahreseinkommen von Fr. 24'084.60 erzielt. In einer angepassten Tätigkeit bestünden laut statistischer Werte die gleichen Verdienstmöglichkeiten, weshalb im Erwerbsbereich keine Erwerbseinbusse resultiere. Die restlichen 50 % entfielen in den Haushaltsbereich, wobei in der Ausübung der Haushaltsarbeiten im Hinblick auf das Krankheitsbild und die Schadenminderungspflicht des Ehepartners keine relevanten Einschränkungen begründet seien. Entsprechend resultiere ein Invaliditätsgrad von 0 %, weshalb kein Anspruch auf Rentenleistungen bestehe (S. 1 f.).
2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), die Beschwerdegegnerin habe sich bei ihrem Entscheid auf den Arztbericht von Dr. med. A.___, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, Klinik B.___, vom 3. September 2019 abgestützt. Dieser Bericht sei indes nicht überzeugend, da er im Widerspruch zu den Berichten von Dr. med. univ. C.___, Allgemeine Innere Medizin, vom 6. April und 14. September 2019 stehe, in welchen in einer angepassten Tätigkeit von einer 80%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werde. Es sei zudem nicht plausibel, dass die Angstzustände und die Depression der Beschwerdeführerin gemäss Dr. A.___ keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hätten. Die Beschwerdeführerin sei in einer angepassten Tätigkeit höchstens zu 20 % arbeitsfähig. Im Weiteren bestünden auch im Haushaltsbereich relevante Einschränkungen, wobei im Zusammenhang mit der Schadenminderungspflicht des Ehegatten der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen sei, dass dieser ebenfalls gesundheitlich eingeschränkt sei (S. 3 f.). Die Beschwerdegegnerin habe sodann nicht das Resultat einer gar noch nie vorgenommenen neurologischen Abklärung abgewartet, obschon sie im Einwand auf die geplante Untersuchung hingewiesen worden sei. Somit sei die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin nur ungenügend abgeklärt worden und die Beschwerdegegnerin habe sich vorschnell auf den Bericht von Dr. A.___ abgestützt. Bei der vorliegenden Sachlage sei ein unabhängiges Gutachten über den Gesundheitszustand einzuholen, bei welchem in Anwendung des strukturierten Beweisverfahrens zu ermitteln sei, inwieweit sich die gestellten Diagnosen mit dauerhafter Auswirkung (insbesondere das Complex Regional Pain Syndrome [CRPS] und das chronische lumbovertebrale Schmerzsyndrom) auf die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit und im Haushaltsbereich auswirkten. Es sei insbesondere eine genaue Abklärung vorzunehmen, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin im Haushaltsbereich eingeschränkt sei (S. 4).
3.
3.1 In ihrem Bericht vom 15. Mai 2018 (Urk. 7/58/23-24) stellte Dr. med. D.___, Leitende Oberärztin Neurologie, Klinik E.___, folgende Diagnosen (S. 1):
- Status nach osteosynthetisch versorgter Aussenknöchelfraktur Typ Weber B 12/2016 und OSME 01/2018
- klinisch: Druckdolenz im Bereich des Sinus tarsi und Vorfuss rechts
- Elektromyographie und -neurographie (EMNG) 15.05.2018: normale Nerven des rechten Fusses, insbesondere keine Anhaltspunkte für eine Pathologie N. peroneus superficialis
Die Ärztin wies auf ein bestehendes chronifiziertes Schmerzsyndrom des rechten Fusses bei CRPS Typ I in partieller Remission hin. Klinisch zeigten sich keine Hinweise für ein Nervenengpass-Syndrom im Bereich des vorderen und hinteren Tarsaltunnels oder über dem Fibulaköpfchen. Elektrophysiologisch hätten sich hochnormale Befunde gezeigt (S. 2).
3.2 Dr. med. F.___, Leitender Arzt Rheumatologie, und Dr. med. G.___, Assistenzärztin Rheumatologie, Klinik E.___, nannten am 27. November 2018 folgende Diagnosen (Urk. 7/58/30-31 S. 1):
- CRPS I in partieller Remission OSG rechts
- Budapest-Kriterien anamnestisch erfüllt
- Status nach osteosynthetisch versorgter Aussenknöchelfraktur Typ Weber B 12/2016 und OSME 01/2018
- Narbenplatte des Ligamentum fibulotalare anterius. Keine Hinweise für Knochenmarksödem oder osteochondrale Läsionen (MRI OSG rechts 05/2018)
- keine Hinweise für Nervenengpass-Syndrom im Bereich des vorderen und hinteren Tarsaltunnels oder des Fibularköpfchens, EMNG normal (neurologische Beurteilung 05/2018)
- chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom
- leichte Haltungsinsuffizienz mit vermehrter Beckenprotrusion
- Übergangsanomalie mit 6 LWK und Sacrum arcuatum, leichte Spondylarthrose
Anamnestisch als Nebendiagnose hielten die berichtenden Rheumatologen rezidivierende Angstzustände mit Verschlimmerung der Schmerz-Symptomatik fest. Sie führten aus, dass es der Beschwerdeführerin seit der letzten Konsultation etwas besser gehe. Es bestünden weiterhin noch anhaltende Beschwerden, insbesondere werde ein Ameisenlaufen mit Dysästhesien im Bereich des lateralen Malleoulus mit stressbedingt verstärkten lateralen Fussbeschwerden beklagt, ebenso bestehe eine erhöhte Druckempfindlichkeit. Die Rückenschmerzen stünden aktuell nicht mehr im Vordergrund, bestünden jedoch weiterhin insbesondere rechtsseitig im lumbosacralen Übergang. Die Wirbelsäulenbeweglichkeit zeige sich uneingeschränkt, ohne klare Schmerzprovokation. Im Röntgenbild der Wirbelsäule zeige sich eine leichte Übergangsanomalie mit Lumbalisierung des obersten Sakralwirbels und rudimentärem Bandscheibenfach SWK1/SWK2 sowie ein nebenbefundliches Sacrum arcuatum mit Hinweis auf eine beginnende Facettengelenksarthrose der kaudalen LWS, möglicherweise ursächlich für die intermittierenden tieflumbalen Beschwerden (S. 1 f.).
3.3 In seinem Bericht vom 17. Juni 2019 (Urk. 7/51) führte Dr. A.___ folgende Diagnosen auf (S. 1):
- Verdacht auf Lumboischialgien mit S1-Wurzelreizung Bein rechts
- unklare OSG-Beschwerden posttraumatisch
Der Arzt führte aus, dass aufgrund des MRI des rechten Rückfusses vom 8. Mai 2018 keine Anhaltspunkte für eine osteochondrale Läsion bei kongruenter Gelenksstellung ohne Anhaltspunkte für eine Fibula-Verlängerung/-Verkürzung bestünden. Ebenso wenig könne eine Fehlrotation sicher eruiert werden (S. 1). Anamnestisch und klinisch passten die Beschwerden am wahrscheinlichsten zu einer S1-Wurzelreizung im Sinne einer Lumboischalgie. Eine OSG-Symptomatik könne nicht das ganze Bein hochstrahlen. Entsprechend hätten sie eine diagnostische und therapeutische Infiltration der Nervenwurzel S1 vereinbart. Bei Persistenz der Beschwerden müsste ein Spect-CT des Rückfusses rechts angefertigt werden (S. 2).
3.4 Am 3. September 2019 äusserte sich Dr. A.___ zuhanden der Beschwerdegegnerin zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und reichte eine Kopie der Krankengeschichte (Urk. 7/56/7) ein. Darin befundete er die nach der erfolglosen Infiltration im Juli 2019 angefertigten Spect-CT-Untersuchungsbilder und führte aus, dass die diffusen Restbeschwerden am rechten Fuss kein anatomisch strukturelles Korrelat zeigten, weshalb der Schmerz aktuell durch weitere medizinisch-therapeutische Massnahmen nicht verbessert werden könne. Mit der erwähnten Diagnose müsste die Beschwerdeführerin eigentlich zu 50 % erwerbstätig sein, auch in einer mehrheitlich stehenden und gehenden Tätigkeit, welche nicht mehr als vier Stunden am Stück beinhalte. Für angepasste Verrichtungen, mehrheitlich sitzend mit kurzen Wechseln zum Stehen und Gehen, sei sie aufgrund des Fussproblems zu 100 % arbeitsfähig. Diese Einschätzung gelte ab dem 17. Juni 2019, dem Datum der ersten Konsultation der Beschwerdeführerin bei Dr. A.___ (Urk. 7/56/8-9).
3.5 Die Hausärztin der Beschwerdeführerin, Dr. C.___, nannte am 14. September 2019 folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/58/1-3 S. 1 Ziff. 1.2):
- Status nach osteosynthetisch versorgter Aussenknöchelfraktur Typ Weber B 12/2016 und OSME 01/2018
- CRPS in partieller Remission OSG rechts
- chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom
- Angstzustände
- Depression
Ein flüssiges Gangbild sei kaum möglich mit deutlichem Schonhinken und einer Dolenz im Bereich des anterolateralen OSG bei jedoch guter Beweglichkeit. Die Ärztin ging von einer Verminderung der Leistungsfähigkeit von 80 % aus und postulierte eine Belastbarkeit von maximal zwei Stunden pro Tag mit entsprechenden Pausen (S. 2 Ziff. 2.2., S. 3 Ziff. 4.2).
3.6 In seiner Stellungnahme vom 1. Oktober 2019 (Urk. 7/63/6-7) führte der Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) der Beschwerdegegnerin, Dr. med. H.___, Facharzt für Chirurgie, folgende Diagnosen auf:
- mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:
- Zustand nach osteosynthetisch versorgter Aussenknöchelfraktur Typ Weber B (12.12.2006)
- Zustand nach OSME (04.01.2018)
- CRPS in partieller Remission OSG rechts
- chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom
- ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:
- Angstzustände
- Depression
In der bisherigen Tätigkeit als Mitarbeiterin bei Y.___ attestierte der RAD-Arzt eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die Zeit vom 12. Dezember 2016 bis 31. Juli 2017 sowie eine solche von 50 % seit 1. August 2017. Unter dem Titel funktionelle Einschränkungen in Bezug auf die bisherige Tätigkeit führte er aus, dass Verrichtungen mit Heben/Tragen/Transportieren von Lasten, mit Ersteigen von Treppen/Leitern/Gerüsten, mit Gehen auf unebenem Grund sowie mit überwiegender Geh-/Stehbelastung zu vermeiden seien. In einer angepassten Tätigkeit gemäss Belastungsprofil sei von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % für die Periode vom 12. Dezember 2016 bis 31. Juli 2017 sowie von einer solchen von 0 % seit 1. August 2017 auszugehen. Als angepasste Verrichtungen nannte der RAD-Arzt überwiegend sitzend ausgeübte Tätigkeiten mit leichter Wechselbelastung.
3.7 Dr. med. I.___, Facharzt FMH Neurologie, diagnostizierte am 9. März 2020 (Urk. 3/2) chronische persistierende Fussschmerzen, höchstwahrscheinlich infolge eines CRPS mit Status nach Malleolar-Fraktur Weber B (2016). Im Rahmen des Nervenultraschalls hätten sich keine Hinweise für ein Tinelzeichen im Verlauf des Nervus peronaeus superficialis rechts als Ursache der persistierenden postoperativen Schmerzen der rechten unteren Extremität gezeigt. Der Nervus peronaeus superficialis am Unterschenkel - insbesondere auch auf der Höhe des OSG –, der Nervus cutaneus dorsalis intermedius und dorsalis lateralis hätten sich im proximalen Bereich des Fussrückens normal dargestellt. Ebenso wenig hätten Hinweise für eine Läsion des Nervus tibialis sowie des Nervus suralis klinisch und neurosonografisch objektiviert werden können. Insgesamt ging Dr. I.___ von Residualschmerzen nach CRPS aus (S. 2).
4.
4.1 Die Fussbeschwerden der Beschwerdeführerin wurden orthopädisch, rheumatologisch und neurologisch abgeklärt, wobei die behandelnden Ärzte übereinstimmend von einem CRPS I in partieller Remission ausgingen (Urk. 7/58/23-34, Urk. 7/58/30-31, Urk. 3/2). Gestützt auf das MRI vom 8. Mai 2018 (Urk. 7/36/213) wurden eine Signalalteration des Knochenmarks und eine ödematöse Veränderung der Weichteile ausgeschlossen und es zeigten sich normale Gelenke am Rückfuss ohne Knorpelschäden oder Ergüsse, normale Bänder sowie keine Sehnenpathologie. Entsprechend verneinten die behandelnden Ärzte namentlich das Vorliegen einer osteochondralen Läsion im Bereich des rechten OSG (Urk. 7/51 S. 1, Urk. 7/47/18-20 S. 2). Im Spect-CT des rechten Rückfusses vom Juli 2019 war eine Signalalteration im Bereich des calcaneocuboidalen Gelenks sowie des medialen Rückfusses unter dem Malleolus medialis ersichtlich, wobei sich indes keine Degeneration der entsprechenden Gelenke zeigte und die Signalalteration gemäss dem behandelnden Orthopäden nicht mit einem klinischen Schmerz korrelierte (Urk. 7/56/7). Im Weiteren ergaben sich im Rahmen der EMNG vom 15. Mai 2018 keine Hinweise für ein Nervenengpass-Syndrom im Bereich des vorderen und hinteren Tarsaltunnels respektive über dem Fibulaköpfchen und es lagen auch in elektrophysiologischer Hinsicht hochnormale Befunde vor (Urk. 7/58/23-24 S. 2). Gleichermassen zeigte sich bei der Nervenultraschalluntersuchung vom 9. März 2020 eine normale Darstellung des Nervus peronaeus superficialis rechts am Unterschenkel - insbesondere auch auf der Höhe des OSG - sowie des Nervus cutaneus dorsalis intermedius und dorsalis lateralis und es konnten neurosonografisch keine Hinweise für eine Läsion des Nervus tibialis und des Nervus suralis objektiviert werden (Urk. 3/2). Die Beschwerdeführerin sprach gegenüber den behandelnden Ärzten von mehrheitlich belastungsabhängigen Beschwerden über dem lateralen Rückfuss respektive von Ameisenlaufen mit Dysästhesien im Bereich des lateralen Malleloulus mit stressbedingt verstärkten lateralen Fussbeschwerden (Urk. 7/51 S. 1, Urk. 7/58/30-31 S. 1 f.).
Im Zusammenhang mit den von der Beschwerdeführerin geklagten Rückenbeschwerden gingen die behandelnden Rheumatologen am 27. November 2018 unter Hinweis auf das Röntgenbild der Wirbelsäule von einer leichten Haltungsinsuffizienz mit vermehrter Beckenprotrusion sowie einer Übergangsanomalie mit sechs Lendenwirbelkörpern und Sacrum arcuatum und mit einer leichten Spondylarthose aus (Urk. 7/58/30-31 S. 1). Der im rheumatologischen Arztbericht vom 25. September 2018 noch geäusserte Verdacht auf radikuläre Beteiligung L5 und S1 rechts (Urk. 7/47/21-23 S. 1) war am 27. November 2018 kein Thema mehr. Die Rückenbeschwerden standen gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin vom 27. November 2018 nicht mehr im Vordergrund (Urk. 7/58/30-31 S. 1) und wurden in den späteren Arztberichten (Urk. 7/51, Urk. 3/2) nicht mehr thematisiert.
4.2 Vor diesem Hintergrund ist die Einschätzung des RAD-Arztes vom 1. Oktober 2019, wonach seit 1. August 2017 in der angestammten Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % und in einer angepassten Tätigkeit von einer solchen von 100% auszugehen ist, nachvollziehbar (Urk. 7/63/7). Die attestierte Arbeitsfähigkeit deckt sich mit der vom behandelnden Orthopäden am 3. September 2019 statuierten Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer mehrheitlich stehenden und gehenden und einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (Urk. 7/56/8-9 S. 1) sowie mit den vom Spital J.___ ausgestellten Arztzeugnissen vom 11. Juli und 26. Oktober 2017 (Urk. 7/36/38, Urk. 7/36/120), in welchen ab 1. August 2017 respektive ab 26. Oktober 2017 mindestens in der angestammten Tätigkeit von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen wurde. Unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin geklagten Fuss- und Rückenbeschwerden erweist sich das vom RAD-Arzt beschriebene Belastungsprofil als schlüssig, zumal es mehrheitlich stehende und gehende Tätigkeiten sowie das Heben, Tragen und Transportieren von Lasten ausschliesst und im Wesentlichen auch dem vom behandelnden Orthopäden postulierten Anforderungsprofil (Urk. 7/56/8-9 S. 1) entspricht. 7/63/4).
4.3 An dieser Beurteilung vermögen die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwände nichts zu ändern. Sie machte geltend, der Arztbericht des behandelnden Orthopäden vom 3. September 2019 (Urk. 7/56/8-9) sei deshalb nicht überzeugend, weil er im Widerspruch zu der von der Hausärztin postulierten 80%igen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit stehe (Urk. 1 S. 3). Bei Dr. C.___ handelt es sich – im Gegensatz zu Dr. A.___ – um keine in orthopädischer Chirurgie ausgebildete Fachärztin. Die von der Hausärztin am 6. April und 14. September 2019 postulierte 80%ige Arbeitsunfähigkeit wurde sodann nicht näher begründet und es wurde insbesondere nicht dargelegt, weshalb aufgrund der genannten Funktionseinschränkungen – Stehen, lang andauerndes Gehen und Heben seien unmöglich – auch eine angepasste respektive sitzende wechselbelastende Tätigkeit in quantitativer Hinsicht derart wesentlich eingeschränkt sein soll (Urk. 7/47/1-4 S. 3 Ziff. 3.3, Urk. 7/58/1-3 S. 2 Ziff. 2.2).
Was den Hinweis angeht, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb den Angstzuständen und Depressionen der Beschwerdeführerin keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit beigemessen worden seien (Urk. 1 S. 3), ist Folgendes zu bemerken: Das Vorliegen der psychischen Störungen wurde durch keinen psychiatrischen Bericht untermauert. Die Hausärztin stellte die entsprechenden Diagnosen ohne jegliche Begründung (Urk. 7/47/1-4 S. 2 Ziff. 2.6, Urk. 7/58/1-3 S. 1 Ziff. 1.2) und es liegen im Übrigen einzig die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin vor, wonach während der Arbeit ausgeprägte Angstzustände aufträten, die darum kreisen würden, dass sie sich erneut eine Fussverletzung zuziehen könnte (Urk. 7/58/25-27 S. 1 f.). So stellten auch die Ärzte der Klinik E.___ in psychischer Hinsicht keine eigenen (Verdachts)diagnosen, sondern vermerkten solche anamnestisch als Nebendiagnosen (vgl. E. 3.2). Die Aufnahme einer psychiatrischen Behandlung wurde von keinem der behandelnden (Fach)ärzte angeraten, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass kein relevantes Ausmass der beklagten Symptomatik festzustellen war. Damit erübrigen sich auch weitere Abklärungen (vgl. BGE 124 V 90 E. 4b).
Bezüglich des Einwands, die Beschwerdegegnerin habe einen Entscheid gefällt, obwohl sie gewusst habe, dass noch eine neurologische Abklärung ausstehend sei (Urk. 1 S. 4), ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin aktenkundig bereits im Mai 2018 neurologisch abgeklärt wurde, wobei insbesondere auch eine EMNG – zu einer solchen wurde die Beschwerdeführerin am 2. März 2020 eingeladen (Urk. 3/2) – vorgenommen wurde (Urk. 7/58/23-24 S. 1). Die erneuten neurologischen Untersuchungen vom 9. März 2020 haben keine neuen Erkenntnisse gebracht (vgl. E. 3.7). Die Beschwerdeführerin verzichtete denn auch darauf, den Bericht von Dr. med. K.___ betreffend die Untersuchung vom 17. März 2020 (vgl. Urk. 3/2) im Rahmen des Beschwerdeverfahrens einzureichen.
4.4 Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit seit August 2017 zu 100 % arbeitsfähig ist.
5.
5.1 Die Parteien gehen zu Recht übereinstimmend davon aus, dass die Beschwerdeführerin als zu 50 % Erwerbstätige und zu 50 % im Haushalt Tätige zu qualifizieren ist (Urk. 7/23, Urk. 7/7, Urk. 1 S. 3).
5.2 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG); dies ist die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung (vgl. BGE 141 V 15 E. 3.2 mit Hinweisen).
Gemäss dem in Art. 27bis Abs. 2–4 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) per 1. Januar 2018 eingeführten neuen Berechnungsmodell für die Festlegung des Invaliditätsgrads von teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) werden der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich summiert (Art. 27bis Abs. 2 IVV). Die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätigkeit richtet sich nach Art. 16 ATSG, wobei das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird (Art. 27bis Abs. 3 lit. a IVV) und die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die versicherte Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird (Art. 27bis Abs. 3 lit. b IVV). Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Absatz 3 lit. b und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet (Art. 27bis Abs. 4 IVV).
5.3 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 144 I 103 E. 5.3, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1).
5.4 Die Beschwerdegegnerin stellte bei der Berechnung des Valideneinkommens auf das im Jahre 2016 von der Beschwerdeführerin bei Y.___ erzielte Einkommen von Fr. 23'869.30 ab und legte unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung für das massgebende Jahr 2018 einen Validenlohn von Fr. 24'084.60 fest. Unter Hinweis auf die 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit und gestützt auf die LSE 2016 (TA1_tirage_skill_level, Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, Total Frauen, Kompetenzniveau 1) ermittelte sie ein der Nominallohnentwicklung angepasstes Invalideneinkommen von Fr. 55'073.45 (Urk. 7/62, Urk. 7/23). Diese Vorgehensweise ist nicht zu beanstanden und blieb im Übrigen unbestritten.
Bei einer hypothetischen Vollerwerbstätigkeit (vgl. E. 5.2) ist von einem Valideneinkommen von Fr. 48'169.20 auszugehen. Unter Berücksichtigung des Invalideneinkommens von Fr. 55'073.45 resultiert bei einer uneingeschränkten Leistungsfähigkeit im Haushaltsbereich (vgl. Urk. 7/63 S. 8) ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 0 % (vgl. Urk. 2 S. 2). Bei diesem Ergebnis braucht auch nicht geprüft zu werden, ob das von der Beschwerdeführerin tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen branchenspezifisch unterdurchschnittlich gewesen ist, was eine sogenannte Parallelisierung der Vergleichseinkommen nach sich ziehen würde (vgl. hierzu BGE 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).
5.5 An dieser Beurteilung vermag der Einwand der Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin habe zu Unrecht keine Abklärung betreffend die Einschränkungen im Haushaltsbereich vorgenommen und der Ehemann der Beschwerdeführerin sei ebenfalls gesundheitlich beeinträchtigt, weshalb er im Haushalt nicht oder nur begrenzt Unterstützung bieten könne (Urk. 1 S. 3 f.), nichts zu ändern. Unter Berücksichtigung einer fehlenden Erwerbseinbusse (vgl. E. 5.4) respektive eines Invaliditätsgrads von 0 % im Erwerbsbereich und eines verbleibenden Pensums neben der Erwerbstätigkeit von 50 % (vgl. E. 5.1) würde ein rentenbegründender Gesamtinvaliditätsgrad von wenigstens 40 % (vgl. E. 1.2) eine Einschränkung im Aufgabenbereich von mindestens 80 % voraussetzen. Eine solch hohe Einschränkung im Aufgabenbereich ist angesichts der 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (vgl. E. 4.4) und des entsprechenden Belastungsprofils indes nicht plausibel, weshalb der Verzicht der Beschwerdegegnerin auf die Durchführung einer Haushaltsabklärung (Urk. 7/63 S. 8) nicht zu beanstanden ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b, BGE 122 V 157 E. 1.d, BGE 136 I 229 E. 5.3). Im Übrigen machte die Beschwerdeführerin keine konkreten Angaben zur gesundheitlichen Beeinträchtigung ihres Ehegatten. Gemäss der Hausärztin ist der Ehemann beidseitig taub (Urk. 7/58/1-3 S. 3 Ziff. 4.4), was eine Unterstützung im Haushalt nicht automatisch verunmöglicht.
5.6 Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
6. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Jürg Federspiel
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubSchleiffer Marais