Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2020.00195


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiber Boller

Urteil vom 1. Juni 2021

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste

Y.___, Sozialversicherungsrecht, Team Recht

Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:


1.    X.___, geboren 1965, führte von 1982-1990 in Z.___ und von 1990-2004 in A.___ diverse Tätigkeiten aus und arbeitete von 2004 bis 2011 bei verschiedenen Restaurants in B.___ als Küchenhilfe (Urk. 7/5; Urk. 7/7). Unter Hinweis auf näher genannte somatische Beschwerden sowie eine Depression meldete er sich am 30. April 2019 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab, zog Akten der obligatorischen Krankenversicherung bei (Urk. 7/19) und verneinte nach ergangenem Vorbescheid (Urk. 7/22) mit Verfügung vom 18. Februar 2020 einen Rentenanspruch (Urk. 7/24 = Urk. 2).

2.    Der Versicherte erhob am 17. März 2020 Beschwerde gegen die Verfügung vom 18. Februar 2020 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien weitere medizinische Abklärungen in die Wege zu leiten (Urk. 1 S. 2).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 7. Mai 2020 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 20. Mai 2020 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8).


Das Gericht zieht in Erwägung:


1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheitsschädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1; zur bisherigen Gerichtspraxis vgl. statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 14. April 2016 E. 4.2). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1). Die Therapierbarkeit ist dabei als Indiz in die gesamthaft vorzunehmende allseitige Beweiswürdigung miteinzubeziehen (BGE 143 V 409 E. 4.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2017 vom 7. März 2018 E. 4.2.1).


1.4    Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweisverfahren bleibt daher entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1).

1.5    Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis IVG). Nach Art. 49 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).

    Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

            

1.6    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, dass beim Beschwerdeführer eine gesundheitliche Einschränkung in Zusammenhang mit erhöhtem Harndrang und vermindertem psychischem Antrieb mit negativem Zukunftsbild bestehe. Eine regelmässige fachärztliche Behandlung erfolge nicht und eine Arbeitsunfähigkeit sei nicht ausgewiesen. Der Beschwerdeführer sei somit in der bisherigen Tätigkeit als Küchenhilfe oder in einer anderen Hilfstätigkeit zu 100 % erwerbsfähig. Entsprechend bestehe keine Invalidität (S. 1 unten).

2.2    Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), den vorliegenden medizinischen Berichten sei klar zu entnehmen, dass er sich seit mehreren Jahren in fachpsychiatrischer und regelmässiger Behandlung befinde (S. 5 Ziff. 3). Die Einschätzung der Beschwerdegegnerin, dass eine 100%ige Arbeitsfähigkeit vorliege, sei keine medizinische und widerspreche ebenfalls den Akten. Es sei unklar, wie sie zu diesem Ergebnis gelange (S. 5 Ziff. 4). Die Beschwerdegegnerin sei aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes verpflichtet, seinen Gesundheitszustand umfassend abzuklären (S. 5 Ziff. 5).

2.3    In der Beschwerdeantwort (Urk. 6) räumte die Beschwerdegegnerin ein, dass der Beschwerdeführer sich entgegen der Begründung in der angefochtenen Verfügung (vgl. vorstehend E. 2.1) ab August 2016 in psychiatrische Behandlung begeben habe (S. 1 f.). Es werde hingegen nicht dokumentiert, in welchen zeitlichen Abständen eine solche erfolgt sei. Die psychiatrische Anamnese sei bis zur Erstdiagnose des Karzinoms unauffällig gewesen, erst im Verlauf hätten sich aufgrund der Krebserkrankung nachvollziehbare psychische Probleme eingestellt (S. 2 oben). Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer an vier Tagen die Woche zu je sieben Stunden in einem Reintegrationsprogramm tätig sei, lasse an der von den Behandlern attestierten fortdauernden Arbeitsunfähigkeit von 50 % ab Februar 2019 und der schlechten Prognose zweifeln (S. 2 Mitte). Überwiegend wahrscheinlich sei davon auszugehen, dass es sich bei den psychischen Beeinträchtigungen um ein reaktives Geschehen handle. Eine reaktive Depression stelle keinen Gesundheitsschaden dar, der eine Invalidität auszulösen vermöge. Von weiteren Abklärungen seien keine neuen wesentlichen Aufschlüsse zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten sei (S. 2 unten).

2.4    Strittig und zu prüfen ist somit der Leistungsanspruch des Beschwerdeführers und damit zusammenhängend die Frage, ob die Beschwerdegegnerin den medizinischen Sachverhalt rechtsgenügend abgeklärt hat.


3. 

3.1    Die Ärzte der Klinik für Urologie des Spitals B.___ nannten im Bericht vom 31. Mai 2019 (Urk. 7/12/9-10 = Urk. 7/16/7-8) folgende Diagnosen (S. 1 oben):

- Harnblasenfunktionsstörung mit Mischinkontinenz

- imperative Harndrangsymptomatik mit Inkontinenz und Belastungsinkontinenz ersten Grades (I°)

- unter Physiotherapie seit Juli 2018, hierunter Besserung der Belastungsinkontinenz

- unter Betmiga 50 mg und Vesicare 10 mg seit November 2018, hierunter deutliche Besserung der Dranginkontinenz

- postoperativ im Rahmen der Diagnose 2

- Adenokarzinom der Prostata

- Status nach laparoskopischer, DaVinci-assistierter, radikaler Prostatektomie mit Gefässnervenschonung beidseits ohne Lymphadenektomie im Mai 2015

- Prostata-spezifischer-Antigen (PSA)-Wert im Mai 2019: <0.03 ng/ml (Vorwerte Mai 2018: <0.03 ng/ml, präoperativ: 6.4 ng/ml)

    Es habe sich kein Hinweis für ein Rezidiv des bekannten Adenokarzinoms der Prostata gefunden. Bezüglich der Harnblasenspeichersymptome bestehe bis auf eine leichte Belastungsinkontinenz eine zufriedenstellende Situation unter fortgeführter Therapie mit Betmiga und Vesicare. Eine laborchemische Verlaufskontrolle des PSA-Wertes sowie eine urologische Verlaufskontrolle seien in einem Jahr geplant (S. 2 unten).

3.2    Dr. med. D.___, Praktische Ärztin, führte im Bericht vom 20. August 2019 (Urk. 7/16/1-6) aus, der Patient habe nach einer Prostatektomie Inkontinenz- und Ejakulationsprobleme. Dies habe zu einer depressiven Stimmung und Antriebslosigkeit geführt und sein Leben deutlich beeinträchtigt (S. 3 Ziff. 2.2). Die Arbeitsfähigkeit sei durch die Psychiatrie zu beurteilen (S. 3 Ziff. 2.7). Der Patient arbeite gemäss eigenen Angaben im Rahmen eines Sozialhilfeprogramms in einem Pensum von 50 % in einem Recycling-Center (S. 4 Ziff. 3.2).

3.3    Dr. med. E.___, Assistenzarzt, und Dr. med. F.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Psychiatrisch-Psychologische Klinik G.___, nannten im Bericht vom 13. Dezember 2019 (Urk. 7/20) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 3 Ziff. 2.5) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD10 F33.1), Erstdiagnose (ED) August 2018. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 3 Ziff. 2.6) nannten sie eine Störung durch Alkohol, seit August 2018 abstinent (F10.20).

    Die Behandlung erfolge seit dem 5. August 2016 bis auf Weiteres (S. 2 Ziff. 1.1). Sie finde gegenwärtig jede zweite bis dritte Woche statt (S. 2 Ziff. 1.2). Eine Arbeitsunfähigkeit sei von der Psychiatrisch-Psychologischen Klinik G.___ nicht attestiert worden. Nach Aktenstudium sei der Beschwerdeführer vom 5. August 2016 bis 3. Dezember 2018 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Seit Januar 2019 sei er zu 50 % arbeitsunfähig (S. 2 Ziff. 1.3).

    Bis zur Erstdiagnose eines Prostatakarzinoms im Sommer 2015 bestehe eine unauffällige psychiatrische Anamnese. Nach einer Prostatektomie habe es eine erste depressive Episode gegeben, in der dem Beschwerdeführer alles zu viel geworden sei. Die chronologische symptomatische Entwicklung von Sommer 2015 bis Ende 2018 lasse sich nicht eruieren. In dieser Zeit hätten vordergründig Freudlosigkeit, gesteigerte Ermüdbarkeit, Wertlosigkeit, psychomotorische Hemmung und negative Zukunftsperspektiven bestanden. Er habe begonnen, regelmässig Alkohol zu trinken, und habe die sechs Kriterien für eine Alkoholabhängigkeit entwickelt (S. 2 Ziff. 2.1). Vom 7. bis 13. August 2018 sei ein freiwilliger Eintritt in die Psychiatrische Klinik H.___ für einen Alkoholentzug erfolgt. Seitdem habe sich der psychische Zustand leicht gebessert, jedoch nicht ausreichend für eine berufliche Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt. Seit August 2018 sei er alkohol- und kokainabstinent (S. 3 Ziff. 2.1).

    Seit Ende 2018 berichte der Beschwerdeführer über depressive Verstimmungen, Verlust von Interesse, verminderten Antrieb, gesteigerte Ermüdbarkeit, vermindertes Selbstvertrauen, Wertlosigkeit, psychomotorische Hemmung, negative Zukunftsperspektiven, Ein- und Durchschlafstörungen mit Verkürzung der Schlafdauer sowie Appetitverlust (S. 3 Ziff. 2.2). Zum objektiven Befund wurde unter anderem festgehalten (S. 3 Ziff. 2.4): Kontaktverhalten: mitteilungsbereit, unsicher, Leistungsdruck gut spürbar; Konzentration leicht reduziert; im formalen Denken logisch, kohärent, leicht verlangsamt; Befürchtungen im Sinne, er werde nie wieder eine Stelle im ersten Arbeitsmarkt finden; im Affekt Störung der Vitalgefühle, deprimiert, ängstlich, gereizt, klagsam, Insuffizienzgefühl; psychomotorisch antriebsgehemmt; morgens schlechter; sozialer Rückzug; Krankheitsgefühl; Ein- und Durchschlafstörungen zwei- bis dreimal pro Woche mit Verkürzung der Schlafdauer; Appetit vermindert.

    Der psychische Gesundheitszustand habe sich seit Ende 2018 verbessert, jedoch bestünden Stimmungsschwankungen, die alle Bereiche im Leben (Arbeitsfähigkeit, Belastbarkeit, soziale Kontakte, Freizeitbeschäftigung) beeinflussten. Aus psychiatrischer Sicht sei nicht mit einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit in den nächsten Jahren zu rechnen. Seit dem Frühjahr 2019 übe der Beschwerdeführer eine Tätigkeit in einem Arbeitsintegrationsprogramm der Stadt B.___ im Sinne einer Arbeitserprobung aus. Es gehe um das Recycling von elektronischen Geräten. Die Präsenzzeit sei von Montag bis Donnerstag jeweils sieben Stunden pro Tag. Die Belastbarkeit sei durch die Ärzte der Psychiatrisch-Psychologischen Klinik G.___ nicht eruierbar (S. 4 Ziff. 3.1).


4.

4.1    Der Beschwerdeführer befindet sich seit August 2016 in regelmässiger psychiatrischer Behandlung (E. 3.3). Dies wurde mittlerweile auch von der Beschwerdegegnerin anerkannt (E. 2.3), nachdem sie in der angefochtenen Verfügung noch davon ausgegangen war, es bestehe keine regelmässige fachärztliche Behandlung (E. 2.1), obwohl der anderslautende Bericht der Psychiatrisch-Psychologischen Klinik G.___ vom 13. Dezember 2019 (E. 3.3) bereits damals in den Akten lag. Die Fachärztin der Psychiatrisch-Psychologischen Klinik G.___ stellte dabei die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1). Der Bericht erscheint sorgfältig verfasst und enthält unter anderem eine ausführliche Darstellung der aktuellen objektiven Befunde. Auch wenn diese möglicherweise aktuell nicht besonders stark ausgeprägt sind, erscheint die Einschätzung einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % durch die Ärzte der Psychiatrisch-Psychologischen Klinik G.___ grundsätzlich nicht als abwegig. Diese Angabe bezieht sich auf den ersten Arbeitsmarkt und lässt sich deshalb entgegen der Beschwerdegegnerin (E. 2.3) mit einem offenbar durch den Beschwerdeführer effektiv geleisteten Pensum von 28 Wochenstunden oder rund 70 % im zweiten Arbeitsmarkt ohne Weiteres in Einklang bringen. Dies umso mehr, als die Behandler explizit festhielten, es handle sich dabei um eine Tätigkeit in einem Arbeitsintegrationsprogramm im Sinne einer Arbeitserprobung, wobei die Belastbarkeit durch sie nicht evaluierbar sei. Es wurde jedoch klar darauf hingewiesen, dass der psychische Zustand des Beschwerdeführers für eine berufliche Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt nicht ausreichend sei (E. 3.3).

4.2    Mit der Beschwerdegegnerin (E. 2.3) ist nicht mit echtzeitlichen medizinischen Berichten dokumentiert, in welchen zeitlichen Abständen die psychiatrische Behandlung ab August 2016 erfolgte. Immerhin lässt sich jedoch anhand der Auszüge aus den medizinischen Leistungen der obligatorischen Krankenversicherung (Urk. 7/19/2-11) sowohl der Behandlungsbeginn am 5. August 2016 verifizieren als auch auf ein relativ regelmässiges Behandlungsintervall schliessen. Wie es sich damit im Detail verhielt, kann derzeit offenbleiben. Nachdem sich der Beschwerdeführer erst am 30. April 2019 zum Leistungsbezug angemeldet hat und ein allfälliger Rentenanspruch somit frühestens ab dem 1. November 2019 bestünde, ist vorliegend unter Berücksichtigung der einjährigen Wartezeit gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG in erster Linie der Gesundheitszustand und das Therapieintervall für den Zeitraum seit November 2018 relevant.

    Dennoch kann die Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit durch die Ärzte der Psychiatrisch-Psychologischen Klinik G.___ nicht unbesehen zum Nennwert genommen werden. Das Gericht hat unter anderem der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3a/cc S. 353 mit weiteren Hinweisen), sprich deren Gesundheitsbeeinträchtigung tendenziell eher gravierender und deren Arbeitsfähigkeit tendenziell eher tiefer einschätzen als dies objektiv gerechtfertigt wäre.

4.3    Dennoch liefert der Bericht der Psychiatrisch-Psychologischen Klinik G.___ ernstzunehmende Anhaltspunkte für einen schon länger bestehenden relevanten psychischen Gesundheitsschaden. Wie es sich genau mit der Diagnose verhält und ob und inwieweit diese die Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits beeinträchtigt, lässt sich derzeit nicht beurteilen, da die Aktenlage für die höchstrichterlich vorgesehene Indikatorenprüfung (E. 1.3) nicht ausreicht. Die Beschwerdegegnerin hätte nach genauer Prüfung der Diagnose entsprechend ein strukturiertes Beweisverfahren durchführen müssen. Davon, dass dieses entbehrlich wäre, weil im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte eine Arbeitsunfähigkeit verneint worden wäre (E. 1.4), kann keine Rede sein. Im Gegenteil liegen weder ein entsprechender Arztbericht, noch eine fachärztliche RAD-Stellungnahme und schon gar nicht eine RAD-Untersuchung (E. 1.5) oder ein neutrales psychiatrisches Gutachten vor.

    Es erstaunt, dass die Beschwerdegegnerin darauf verzichtete, wenigstens bei den RAD eine fachmedizinische Einschätzung einzuholen. Insbesondere ist mit dem Beschwerdeführer (E. 2.2) unklar, wie die Beschwerdegegnerin zur Einschätzung einer Arbeitsfähigkeit von 100 % gelangte. Die behauptete Diagnose einer reaktiven Depression entspringt sodann keinem Arztbericht, sondern einzig einer Einschätzung durch Mitarbeitende des Rechtsdienstes der Beschwerdegegnerin, mithin medizinischen Laien. Indem die Beschwerdegegnerin von weiteren Abklärungen absah, hat sie ihrer Untersuchungspflicht nicht Genüge getan.

4.4    Der medizinische Sachverhalt kann nach dem Gesagten nicht erstellt werden.

    Damit fehlt es an der Grundlage für einen Entscheid. Die Sache ist daher an
die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach umfassender fachärztlicher Untersuchung des Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers eine neue Beurteilung vornehme und hernach über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.


5.     Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 500.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Damit ist das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2) gegenstandslos.


Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 18. Februar 2020 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Stadt Zürich Soziale Dienste

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).




Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




MosimannBoller