Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2020.00198


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Sager
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Kübler-Zillig

Urteil vom 12. November 2020

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste

Y.___, Sozialversicherungsrecht, Team Recht

Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1992, begann im August 2010 eine Ausbildung zur Hauswirtschaftspraktikerin (Urk. 7/3 Ziff. 5.3), brach diese jedoch im Dezember 2010 wieder ab (Urk. 7/2 S. 4). Am 26. Juni 2012 meldete sie sich unter Hinweis auf Asthma sowie chronische Bauchschmerzen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3 Ziff. 6.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und erteilte am 28. Juli 2014 Kostengutsprache für eine erstmalige berufliche Ausbildung zur Hauswirtschaftspraktikerin (Urk. 7/36), welche die Beschwerdeführerin im August 2016 erfolgreich abschloss (vgl. Urk. 7/64 S. 13, Urk. 7/65). Am 24. Juni 2016 rutschte sie im Hallenbad aus und zog sich Verrenkungen der rechten Hand sowie des rechten Fusses zu (vgl. Urk. 7/76/4-5 Ziff. 4-6, Ziff. 9), woraufhin der zuständige Unfallversicherer die gesetzlichen Leistungen erbrachte (vgl. 7/76/11-13). Die IV-Stelle veranlasste eine polydisziplinäre Begutachtung durch Ärzte der Z.___ (Gutachten vom 8. Dezember 2018, Urk. 7/102; ergänzende Stellungnahme vom 28. Februar 2019, Urk. 7/115) und verneinte nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/117, Urk. 7/122, Urk. 7/126) mit Verfügung vom 28. Februar 2020 einen Rentenanspruch der Versicherten (Urk. 7/130 = Urk. 2).


2.    Die Versicherte erhob am 19. März 2020 Beschwerde gegen die Verfügung vom 28. Februar 2020 (Urk. 2) und beantragte, es seien weitere medizinische Abklärungen in die Wege zu leiten und hernach über ihre Leistungsansprüche zu entscheiden (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 14. Mai 2020 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 15. Mai 2020 mitgeteilt wurde (Urk. 8).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

1.4    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).

    Bei ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Beschwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt überhaupt für gutachtlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativexpertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betreffende Beweiserhebung erfolgt alsdann vor der – anschliessend reformatorisch entscheidenden – Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. Eine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurückzuweisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.4, publiziert in SVR 1/2014 UV Nr. 2 S. 3).


2.

2.1    In der angefochtenen Verfügung vom 28. Februar 2020 (Urk. 2) hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass keine gesundheitliche Einschränkung bestehe, welche die Beschwerdeführerin langdauernd und erheblich daran hindere, einer Tätigkeit nachzugehen. Die gastrointestinalen Beschwerden rechtfertigten keine langandauernde gesundheitliche Einschränkung. Diese würden nur isoliert für einige Tage auftreten. Aus psychiatrischer Sicht sei keine relevante Einschränkung festgestellt worden (S. 1). Im Gutachten der Z.___ hätten Unklarheiten bestanden, welche nach medizinischen Gesichtspunkten ausreichend plausibel beantwortet worden seien, so dass auf das Gutachten abgestellt werden könne. Bei der Beschwerdeführerin bestehe keine wesentliche und lange Zeit andauernde Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit und kein Anspruch auf eine Invalidenrente (S. 2).

2.2    Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend, das Gutachten genüge den rechtsprechungsgemässen Voraussetzungen bezüglich Beweiswert nicht. Bereits der RAD-Arzt habe festgehalten, dass das Gutachten nur teilweise nachvollziehbar und in seinen medizinischen Schlussfolgerungen nicht immer plausibel sei. Auch nachdem die Gutachterstelle ergänzende Fragen beantwortet habe, bestehe weiterhin Unklarheit, inwiefern die medizinische Schlussfolgerung plausibel sein solle. Ebenso wenig sei die Ausführung des RAD-Arztes, dass sich die gesundheitliche Situation verbessert habe, aufgrund der vorliegenden medizinischen Aktenlage nachvollziehbar. Ungewürdigt bleibe auch die Tatsache, dass sie bis dato noch nie eine Tätigkeit mit einem Pensum von 100 % ausgeübt habe (S. 8 Ziff. 3). Sie leide an einer Persönlichkeitsstörung, welche somatische Begleitsymptome mit sich bringe. In der angefochtenen Verfügung sei unklar, ob weiterhin der Standpunkt vertreten werde, dass die somatischen Beschwerden nicht IV-relevant seien (S. 8 Ziff. 4). Es stehe fest, dass sie während der zweijährigen Ausbildung während 136 Tagen krankheitshalber nicht habe arbeiten können. Dies ergebe eine prozentuale Krankheitsabwesenheit von über 40 % (S. 8 Ziff. 5). Die Gutachterstelle widerspreche sich sodann selber, wenn sie einerseits den Standpunkt vertrete, die Absenzen hätten kein psychiatrisches Korrelat, andererseits therapeutische Massnahmen im Fachbereich Psychiatrie empfehle (S. 9 Ziff. 7). Es sei absolut unverständlich, weshalb den Beschwerden ein Zusammenhang mit ihrer psychiatrischen Gesundheitssituation abgesprochen werde. Die Behandler hätten nachvollziehbar und verständlich aufgezeigt, inwiefern diese beiden Themen zusammenhängen würden. Das Gutachten sei nicht nachvollziehbar und in sich selber widersprüchlich (S. 9 Ziff. 8). Das angegebene Belastungsprofil werde im ersten Arbeitsmarkt zudem kaum aufzufinden sein. Entsprechend falle die Einschätzung durch die A.___ aus, dass aktuell eine Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt nicht möglich sein werde (S. 10 Ziff. 9).

2.3    Strittig und zu prüfen ist demnach der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin und damit zusammenhängend die Frage, ob die Beschwerdegegnerin den medizinischen Sachverhalt genügend abgeklärt hat.


3.

3.1    In ihrem Bericht vom 27. April 2013 (Urk. 7/28) diagnostizierte Dr. med. B.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, eine passiv-aggressive Persönlichkeitsstörung mit psychosomatischer Begleitsymptomatik und in der Folge schwerer Störung des Sozialverhaltens (S. 2). Beide Eltern seien sehr unzuverlässig und emotional instabil gewesen. Der fünf Jahre jüngere Bruder sei geistig behindert infolge anhaltendem Drogenkonsum der Mutter während der Schwangerschaft, der Vater unter Alkoholeinfluss körperlich gewalttätig gegen die Mutter und die Beschwerdeführerin. Schliesslich sei die Unterbringung in einem Erziehungsheim erfolgt. Trotz diesem Umfeld habe die Beschwerdeführerin bis heute nie Drogen konsumiert und sei nie kriminell geworden. In der Adoleszenz habe die Beschwerdeführerin die der Beschwerdegegnerin bekannte abdominale Symptomatik entwickelt. Die Beschwerdeführerin könne deswegen keine zuverlässige Präsenz an der Arbeit aufweisen und habe die Lehrstelle verloren (S. 1). Die Grundsituation der Beschwerdeführerin habe sich nun insofern radikal verändert, als dass medizinisch nicht mehr ein unklarer Abdominalbefund Ursache der sozialen Behinderung darstelle, sondern es sich um eine gravierende psychiatrische Störung einer passiv-aggressiven Persönlichkeitsentwicklung handle. Unbehandelt stünden die Chancen der Beschwerdeführerin schlecht. Sie müsse in einen Arbeitsprozess, eine Anlehre oder Ähnliches eingegliedert werden können, um zu verhindern, dass sie sozial verkomme. Die Beschwerdeführerin sollte einen geschützten Lehrplatz erhalten, wo sie mit Hilfe aller verfügbaren Mittel in einen Arbeitsprozess integriert werden solle. Eventuell könnten Sozialamt, IV-Berufsberatung und -Begleitung sowie eine psychotherapeutische Begleitung gemeinsam auf dieses Ziel hinarbeiten (S. 2).

3.2    Nach einem Sturz im Schwimmbad am 24. Juni 2016 diagnostizierte Dr. med. C.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, in ihrem Bericht vom 22. August 2016 eine Handgelenksdistorsion rechts mit Partialläsion des palmarseitigen Anteils des scapuloulnären Bandes rechts sowie eine Distorsion des oberen Sprunggelenkes rechts. Voraussichtlich bis Ende Juli 2016 sei die Beschwerdeführerin vollständig arbeitsunfähig (Urk. 7/68/42).

3.3    Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädie und Traumatologie, Kreisarzt des zuständigen Unfallversicherers, hielt am 27. November 2017 fest, nach dem Unfall vom 24. Juni 2016 sei nun ein stabiler Gesundheitszustand erreicht und die Beschwerdeführerin sei in der angestammten Tätigkeit wieder voll arbeitsfähig (Urk. 7/76/172).

3.4    Die behandelnde Psychiaterin Dr. med. E.___, Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, nannte in ihrem Bericht vom 13. Mai 2018 folgende Diagnosen (Urk. 7/80 Ziff. 1.2):

- mittelgradig depressive Episode (ICD-10 F32.1)

- emotional instabile Persönlichkeitsstörung, impulsiver Typus (ICD-10 F60.30) mit psychosomatischer Begleitsymptomatik, Erstdiagnose 2013

    Die Beschwerdeführerin reagiere auf psychische Belastungen und Stress mit somatischen Beschwerden, vorzugsweise im gastrointestinalen Bereich. Diese hinderten sie in der Folge daran, einer regelmässigen Tätigkeit nachzugehen. An Tagen, an denen es der Beschwerdeführerin gut gehe, sei sie in der Lage, eine Arbeit über einen Zeitraum von mehreren Stunden (acht Stunden pro Tag) auszuführen. Alle bisherigen Bemühungen, die Beschwerdeführerin in regelmässige Berufsabläufe zu integrieren, seien an den erwähnten Beschwerden gescheitert. Zusätzlich erschwerend komme hinzu, dass sie im Juni 2016 ihr rechtes Handgelenk bei einem Sturz verletzt habe und anhaltende Schmerzen bis heute zu einer eingeschränkten Beanspruchung dieser Hand führten (Ziff. 2.1).

    Die Arbeitseinsätze einer passenden Tätigkeit sollten eine gewisse zeitliche Flexibilität aufweisen, die es der Beschwerdeführerin erlaube, bei heftig ausfallenden Beschwerden ihre Arbeit zu verschieben beziehungsweise nachzuholen. Bei gutem Gesundheitszustand sei sie in der Lage, in ihrem angestammten Beruf ausgesprochen gute und zuverlässige Arbeitsergebnisse zu erbringen. Die Beschwerdeführerin gelte, sofern sie sich körperlich wie psychisch in der Lage dazu sehe, als sehr motiviert, engagiert und zupackend. Die Qualität der von ihr verrichteten Arbeit sei als sehr gut taxiert worden. Sie habe bisher die ihr aufgetragenen Tätigkeiten mit viel Umsicht und sozialem Engagement erledigt. Eine weitere Qualität sei ihre schnelle Auffassungsgabe. Druck allgemein und enge zeitliche Vorgaben würden sich erschwerend auf eine Stabilisierung der Beschwerdeführerin und damit auf ihre berufliche Integrationsfähigkeit auswirken. Angepasste Tätigkeiten seien insgesamt diejenigen Arbeiten, für die ein regelmässig festgelegtes Erscheinen am Arbeitsplatz nicht immer zwingend erforderlich sei (Flexibilität in Pensum und Präsenz). Eine eher ruhige, zeitlich nicht straff geregelte Arbeitstätigkeit würde ebenfalls helfen, Druck zu vermindern. Eine wohlwollende Arbeitsumgebung könne helfen, die Beschwerdeführerin langfristig zu stabilisieren und ihr einen guten, stützenden Rahmen zu bieten. Es sei aber nicht davon auszugehen, dass auch eine auf die Beschwerdeführerin angepasste Tätigkeit in Zukunft Arbeitsausfälle (Absenzen) vollständig zum Verschwinden bringen könne (Ziff. 2.1). Die Beschwerdeführerin sei bezüglich psychischer Belastungen sehr instabil und so nur eingeschränkt beruflich einsetzbar. Häufige Absenzen seien die Folge. Diese seien nicht, wie teilweise angenommen, auf mangelnde Motivation zurückzuführen (Ziff. 2.2). Die psychiatrische-psychotherapeutische Behandlung seit November 2013 habe der psychischen Stabilisierung gedient. Mit dieser Unterstützung sei es ihr möglich gewesen, ihre Erstausbildung bei A.___ im April 2016 erfolgreich abzuschliessen. Nach einem Behandlungsunterbruch von April 2016 bis Dezember 2017 sei die psychotherapeutische Betreuung wiederaufgenommen worden. Eine Compliance im Sinn eines regelmässigen Einhaltens der Termine habe bisher nicht erreicht werden können. Trotz Motivation würden häufige Absenzen bestehen. Die geringe Frustrationstoleranz und eine schwache psychische wie physische Belastbarkeit seien Hauptursachen der eingeschränkten Arbeitsbelastung (Ziff. 3.1). Bei flexiblen Bedingungen sei eine gewisse Stabilisierung/Verbesserung möglich, tendenziell sei die Prognose aber eher als schlecht einzustufen (Ziff. 3.3). Die familiäre Situation sei für die Beschwerdeführerin latent belastend, da verschiedene Familienmitglieder sowohl psychisch als auch physisch instabil seien (Ziff. 4.4).

3.5    Im Auftrag der Beschwerdegegnerin wurde die Beschwerdeführerin am 7. September, 31. Oktober sowie 24. November 2018 durch Ärzte der Z.___ psychiatrisch, chirurgisch, neuropsychologisch sowie internistisch begutachtet. In ihrem Gutachten vom 8. Dezember 2018 (Urk. 7/102) nannten die Ärzte folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 4 Ziff. 2.2):

- emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ mit abhängigen, vermeidenden Zügen (ICD-10 F60.30)

    Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie sodann folgende (S. 4 Ziff. 2.2):

- mittelgradige depressive Episode, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F32.8)

- somatoforme Störung, mehrere Organe und Systeme betreffend (ICD-10 F45.37)

- Handgelenksdistorsion rechts (Juni 2016) mit Partialläsion des palmaren SL-Ligamentes, im MRI vom 7. November 2017 nicht mehr nachweisbar

- OSG-Distorsion rechts

- chronischer Cannabiskonsum

    Im Rahmen der interdisziplinären Gesamtbeurteilung führten die Ärzte aus, die Beschwerdeführerin habe seit ihrem frühen Kindesalter schwere psychosoziale Belastungen erfahren. Es habe eine mehrjährige Episode mit Heimaufenthalten gegeben. Trotz äusserst problembehafteten Bedingungen sei ihr dank guter Intelligenz der Sekundarschulabschluss und im geschützten Rahmen eine Ausbildung zur Hauswirtschaftspraktikerin gelungen. Erst mit beginnender Adoleszenz, nach Abschluss der Schule, seien regelmässig somatische Beschwerden aufgetreten, für die auch nach sorgfältiger medizinischer Abklärung keine hinreichende organische Ursache gefunden worden sei. Die Beschwerdeführerin sei mit Unterbrechungen in ambulanter kinder- und jugendpsychiatrischer sowie in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung gewesen. Es sei die Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen und impulsiven Anteilen gestellt worden. Die Beurteilung aus dem psychiatrischen Fachgebiet, welche nur den aktuellen Querschnitt der Erkrankung wiedergebe, gebe keinen Hinweis auf eine Funktionsstörung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Dies stimme überein mit den Einschätzungen von ehemaligen Arbeitgebenden im Verlauf der Ausbildung. Durch die emotional instabile Persönlichkeitsstörung könne die Beschwerdeführerin aber mit Konflikten nicht angemessen umgehen. Zusätzlich zur Persönlichkeitsstörung liege eine somatoforme Störung des oberen und unteren Gastrointestinaltraktes vor, mit episodenhaft auftretenden starken Schmerzen und Durchfall, die die Ursache bildeten für die vielen Fehlzeiten im Verlauf der Ausbildung. Die von der behandelnden Psychiaterin beschriebene depressive Symptomatik Ende des Jahres 2017 sei zum Zeitpunkt der Untersuchung ohne Intensivierung von Therapiemassnahmen remittiert. Die kognitive Leistungsfähigkeit sei testdiagnostisch nur minimal eingeschränkt. Im schulischen und beruflichen Alltag hätten sich dementsprechend keine Hinweise auf relevante Beeinträchtigungen ergeben. In der aktuellen Abklärung habe die Beschwerdeführerin zusätzlich eine subjektive Beeinträchtigung der Funktion des rechten Handgelenks, die sich nach der Distorsion im Juli 2016 entwickelt habe, geschildert. Für beide somatischen Leiden - Abdominalbereich und Handgelenk - habe sich in den Untersuchungen kein organisches Korrelat gefunden (S. 4 Ziff. 2.1). Aus somatischer und aus psychiatrischer Sicht bestünden keine funktionellen Beeinträchtigungen mit Auswirkungen. Die körperlichen Beschwerden könnten nicht schlüssig nachvollzogen werden, sie würden keinen Einfluss auf die Alltagsbewältigung nehmen, somit sollte auch eine Tätigkeit durchführbar sein. Es bestehe aber Einigkeit, dass bei fortbestehenden Symptomen, deren Ursache nicht geklärt sei, die angemessenen Behandlungsmöglichkeiten noch nicht ausgeschöpft seien. Es würden sich denn auch keine medizinischen Akten dazu finden (S. 5 Ziff. 2.3). Die Beschwerdeführerin zeige ein sicheres und selbstbewusstes Auftreten, ein konkreter Wunsch nach Veränderungen der Lebenssituation sei nicht offenbart worden (S. 5 Ziff. 2.4). Sie lebe allein und könne sich von den Eltern, die sie im psychiatrischen Gutachten als sehr belastend dargestellt habe, trotz aktivem Kontakt sehr gut abgrenzen und distanzieren. Angesichts des früheren problembehafteten Familienumfeldes sei dies eine äusserst gute und wichtige Ressource (S. 5 Ziff. 2.5). Es seien keine Hinweise auf Aggravation oder ähnliches Verhalten festgestellt worden. Allerdings falle es schwer, einen tatsächlichen Leidensdruck zu erkennen. Die Compliance bezüglich der ambulanten Therapiemassnahmen sei schwankend (S. 5 Ziff. 2.6). Die Beschwerdeführerin sei in der bisherigen Tätigkeit vollständig arbeitsfähig (S. 5 Ziff. 2.7), es fände sich aktuell keine Diagnose, welche die Arbeitsfähigkeit relevant beeinflusse (S. 5 Ziff. 2.9). Es werde die Durchführung einer störungsspezifischen Psychotherapie empfohlen, am besten im stationären Setting (S. 6 Ziff. 2.11).

    Die psychiatrische Gutachterin führte ergänzend aus, während der Ausbildung im geschützten Rahmen seien viele Fehltage aufgetreten, wobei die Beschwerdeführerin an den Tagen, an denen sie anwesend gewesen sei, eine sehr gute Leistung habe erbringen können, ohne erkennbare kognitive Funktionsstörungen oder Störung der Konzentration und Aufmerksamkeit. Es bestünden eher Störungen, angemessen mit Konflikten und Kritik umzugehen, sie neige dann zum Rückzug und Fernbleiben vom Arbeitsplatz. Die Diagnosekriterien einer somatoformen Störung seien erfüllt, diese betreffe einerseits die Verdauungsorgane, aber auch das Urogenitalsystem. Durch diese somatoforme Störung sei es zu einer chronischen und lang dauernden Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit gekommen. Es lägen seit mindestens zwei Jahren anhaltende, unterschiedliche körperliche Symptome vor, für die keine ausreichende somatische Erklärung habe gefunden werden können. Es sei zu einem gewissen Grad an Beeinträchtigung sozialer und familiärer Funktionen gekommen, die Schmerzen seien nach Aussage der Beschwerdeführerin so ausgedehnt, dass sie dann nicht in der Lage sei, ihren alltäglichen Verrichtungen nachzukommen. Sie scheine aber mittlerweile verstanden zu haben, dass für diese Beschwerden und Symptome keine körperliche Erkrankung existiere. Anamnestisch gebe es Hinweise darauf, dass im Dezember 2017 erstmals eine mittelgradige depressive Episode aufgetreten sei, für die es aber auch psychosoziale Faktoren gebe wie beispielsweise die ergebnislose Stellensuche. Bei der aktuellen Untersuchung sei die depressive Symptomatik remittiert (S. 23).

    Die Beschwerdeführerin sei über viele Jahre hinweg eher niederfrequent ambulant kinder- und jugendpsychiatrisch und psychiatrisch-psychotherapeutisch begleitet worden, eine medikamentöse Therapie sei bisher nur kurzzeitig wegen Schlafstörungen durchgeführt worden. Aktuell finde keine Psychopharmakotherapie statt, es liege aktuell aber auch keine depressive Symptomatik von klinischer Relevanz vor. Unter Berücksichtigung der ersten Diagnose, einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung, habe bisher keine intensive psychotherapeutische Behandlung stattgefunden, die Behandlung sei eher unregelmässig und niederfrequent gewesen. Unter Berücksichtigung dieser Diagnose hätte eine Intensivierung der Behandlungsmassnahmen im stationären Setting in Erwägung gezogen werden müssen, wo die Beschwerdeführerin an einer störungsspezifischen Psychotherapie teilnehmen und geeignete Copingstrategien oder ein Skillstraining erlernen könne (S. 24 Ziff. 7.2). Die Beschwerdeschilderung und die Erzählungen zur Biographie würden mit den Befundberichten und auch mit den Berichten über die berufliche Massnahme übereinstimmen. Trotz des Erlebens psychischer und physischer Gewalt habe sich die Beschwerdeführerin bisher nicht von ihrer Familie abgrenzen können. Die Motivation, in eine störungsspezifische Therapie einzutreten, sei eher begrenzt erkennbar. Die Compliance bezüglich der ambulanten Therapiemassnahmen sei ebenfalls schwankend. Die Psychiaterin berichte, dass die Beschwerdeführerin nicht regelmässig zu Terminen erscheine (S. 25 Ziff. 7.3). Sie könne das Erlernte anwenden und habe keine Beeinträchtigungen betreffend Konzentration, Aufmerksamkeitsspanne oder Durchhaltevermögen. Sie könne öffentliche Plätze aufsuchen, moderne Medien nutzen und Veranstaltungen besuchen. Es gebe eine Beeinträchtigung in den Bereichen Durchhaltevermögen, Anpassung an Regeln und Routinen sowie Flexibilität und Umstellungsfähigkeit. Die Beschwerdeführerin sei begrenzt in der Teamfähigkeit, sie könne nicht angemessen mit Kritik umgehen und es liege ein Vermeidungsverhalten vor (S. 25 Ziff. 7.4). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit sei sie ohne Einschränkung der Leistung während 8.5 Stunden pro Tag arbeitsfähig. Aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Arbeitsunfähigkeit. Die Tätigkeit einer Hauswirtschaftspraktikerin entspreche sowohl den Neigungen der Beschwerdeführerin als auch ihren Fähigkeiten. Bei der Ausübung dieser Tätigkeit sei sie jedoch auf ein wohlwollendes Team angewiesen, da sie nicht immer angemessen mit Kritik umgehen könne (S. 25 Ziff. 8). Wie bereits dargestellt, wäre zur relevanten Verbesserung der Arbeitsfähigkeit die Durchführung einer störungsspezifischen Psychotherapie angebracht, am besten im stationären Setting (S. 26).

    Aus dem chirurgischen Fachgutachten ergibt sich sodann, dass es durch die Handgelenksdistorsion zu einer verminderten Belastbarkeit der rechten Hand gekommen sei. Somatisch seien die Beschwerden geheilt, rein chirurgisch betrachtet sei die Arbeitsfähigkeit wieder gegeben und es sei der ausdrückliche Wunsch der Beschwerdeführerin, wieder als Hauswirtschaftspraktikerin arbeiten zu können. Eine andere Tätigkeit komme für sie derzeit nicht in Frage (S. 34 Ziff. 7.4). Aus chirurgischer Sicht müssten die Folgen der Handgelenksdistorsion ausgeheilt sein, die bildgebenden Befunde seien unauffällig (S. 34 Ziff. 8).

    Die internistische Gutachterin berichtete weiter, obwohl die Beschwerdeführerin wiederholt seit Jahren über bestehende Bauchbeschwerden geklagt habe, gebe es in den Unterlagen keine Aufzeichnungen oder ärztlichen Berichte, welche die wiederholten ärztlichen Konsultationen und diagnostischen Abklärungen belegen könnten. Die Beschwerdeführerin stehe Medikamenten sehr skeptisch gegenüber und sei aus der eigenen Erfahrung bei der Überzeugung geblieben, dass keine Medikamente ihr helfen könnten. Aus den Unterlagen sei nicht ersichtlich, dass eine angemessene Behandlung erfolgt sei (S. 49 Ziff. 7.2). Die geklagten Beschwerden würden keine Hinweise auf eine Beeinträchtigung des Aktivitätsniveaus oder eine soziale Isolation geben. Die Beschwerdeführerin verbringe ihre Tage im Freundeskreis, ohne gute oder schlechte Tage zu erwähnen, was das geschilderte Leiden als nicht ausreichend plausibel erscheinen lasse (S. 49 Ziff. 7.3). Die schweren psychosozialen Bedingungen in der Primärfamilie hätten bei der Beschwerdeführerin keine schwerwiegenden psychischen Gesundheitsfolgen hinterlassen, so dass man über eine Resilienz sprechen könne. Die im Rahmen der Untersuchung gezeigte Verhaltensweise sowie der abgebildete Lebensstil würden für das Vorhandensein ausreichender psychischer Ressourcen sowie einen guten Belastungswiderstand sprechen (S. 49 Ziff. 7.4).

    Die neuropsychologische Gutachterin sodann diagnostizierte eine gesamthaft als minimal zu wertende neuropsychologische Störung in den Bereichen Exekutivfunktionen und Gedächtnis vor dem Hintergrund komplexer Traumatisierungen (Urk. 7/102/68 Ziff. 6). Bei äusserst prekären Entwicklungsbedingungen ab der Schwangerschaft bis zur späten Adoleszenz erstaune die nahezu unbeeinträchtigte kognitive Leistungsfähigkeit und weise auf gute Ressourcen hin (Urk. 7/102/69 oben). Innerhalb der Testergebnisse zeigten sich gewisse Inkonsistenzen im Bereich des Gedächtnisses, sie hätten jedoch im Kontext sonstiger Untersuchungsergebnisse und der Eindrücke in der Verhaltensbeobachtung keinen Anhalt auf eine reduzierte Anstrengungsbereitschaft ergeben (Urk. 7/102/69 Ziff. 7.2). Die kognitive Leistungsfähigkeit sei testdiagnostisch nur minimal eingeschränkt. Im schulischen und beruflichen Alltag hätten sich dementsprechend keine Hinweise auf relevante Einschränkungen ergeben. Die Beschwerdeführerin besitze eine dem Ausbildungsstand entsprechende kognitive Leistungsfähigkeit, ausserhalb des beschützten Umfeldes und unter erhöhten Anforderungen könnten sich aber auch die minimalen kognitiven Störungen leicht leistungsmindernd auswirken (Urk. 7/102/69 Ziff. 7.3). Aus neuropsychologischer Sicht könne bei einer dem aktuellen Ausbildungsstand entsprechenden Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 90 bis 100 % ausgegangen werden. Bei Schmerzfreiheit erscheine ein Arbeitspensum von etwa 80 bis 100 % als realistisch. Die Leistungsfähigkeit sei wegen der neurokognitiven Einschränkungen maximal leicht reduziert. Das Arbeitstempo bei komplexeren planerisch-organisatorischen Anforderungen und bei der Fehlerkontrolle sei verlangsamt. Im Bereich des Gedächtnisses könne davon ausgegangen werden, dass Lernen und Behalten störungsanfällig seien und es Fehlleistungen geben könne (Urk. 7/102/69 Ziff. 8.1). Auch bei einer angepassten Tätigkeit könne wegen Leistungsschwankungen von einer leicht eingeschränkten Leistungsfähigkeit ausgegangen werden. Prinzipiell erscheine es sinnvoll, an bereits vertraute Tätigkeiten anzuknüpfen, da die Beschwerdeführerin hier bereits auf umfangreiches Erfahrungswissen und Routinen zurückgreifen könne. Wichtig seien flexible Arbeitszeiten im Sinne eines Zeitkontos (Urk. 7/102/69 Ziff. 8.2).

3.6    Auf entsprechende Nachfrage der Beschwerdeführerin führte die psychiatrische Fachgutachterin der Z.___ in ihrer Stellungnahme vom 28. Februar 2019 (Urk. 7/115) bezüglich der Arbeitsfähigkeit ab der Erstanmeldung im Jahre 2012 aus, die Beschwerdeführerin sei nicht wegen einer psychiatrischen Erkrankung arbeitsunfähig geworden, sie habe keine Behandlung auf psychiatrischem Fachgebiet in Anspruch genommen. Da keine Befundberichte über diesen Zeitraum vorlägen, könne die Arbeitsfähigkeit allenfalls hypothetisch beurteilt werden. Es gebe keine aussagekräftigen Befunde dafür, dass im Längsschnitt längerdauernde Abweichungen zum psychopathologischen Befund vorgelegen hätten, der während der gutachterlichen Untersuchung festgestellt worden sei. Soweit eruierbar habe die Beschwerdeführerin immer nur tageweise wegen gastrointestinaler Beschwerden nicht am Arbeitsplatz erscheinen können. Die Beschwerden seien zu keinem Zeitpunkt so ausgeprägt gewesen, dass über einen längeren Zeitraum eine somatische oder psychiatrische Behandlung erforderlich gewesen wäre. An den Tagen, an denen sie am Arbeitsplatz erschienen sei, sei sie immer als leistungsfähig eingeschätzt worden. Während der Ausbildungszeit sei offensichtlich von keinem behandelnden Arzt eine Intensivierung von Behandlungsmassnahmen für erforderlich erachtet worden. Der Verlauf der Arbeitsfähigkeit könne deswegen auch nicht weiter konkretisiert werden. Auf psychiatrischem Gebiet könne unter Berücksichtigung der Diagnosen eine tageweise auftretende Arbeitsunfähigkeit, bei im Intervall unauffälligem psychopathologischem Befund, nicht begründet werden. Die Tatsache, dass im Verlauf der Ausbildung so viele Fehltage aufgetreten seien, hätte schon während der Ausbildung thematisiert werden müssen und gegebenenfalls eine Intensivierung von Therapiemassnahmen nach sich ziehen müssen durch regelmässige psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung, vor allem dialektische-behaviorale Therapie und Skillstraining, gegebenenfalls in einem stationären oder teilstationären Setting. Dazu hätte auch eine Strukturierung des sozialen Umfeldes gehört und die Bearbeitung dysfunktionaler Ziele und Verhaltensmuster (S. 2). Diese Verhaltensmuster seien in der Adoleszenz aufgetreten und hätten ihre Ursache in der Vernachlässigung in der Kindheit, der emotionalen Distanz und der psychischen Gewalt. Die dysfunktionalen Verhaltensmuster und die Somatisierung seien bisher nicht angemessen behandelt worden. Zum Zeitpunkt der Untersuchung seien weder selbstschädigendes Verhalten noch eine depressive Symptomatik eruierbar, bei unauffälligen kognitiven Funktionen. Aus psychiatrischer Sicht habe deswegen keine andere Einschätzung der Arbeitsfähigkeit erfolgen können (S. 3).

3.7    In seiner Stellungnahme vom 29. Juli 2019 hielt dipl. med. F.___, Facharzt für Neurologie sowie für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst der IV-Stelle (RAD), fest, das Gutachten der Z.___ erfülle die formalen Qualitätskriterien, sei jedoch nur teilweise nachvollziehbar und in seinen medizinischen Schlussfolgerungen nicht immer plausibel (Urk. 7/128 S. 9 unten).

    Am 13. Dezember 2019 führte er weiter aus, die im Gutachten bestehenden Unklarheiten seien im Rahmen der gestellten Rückfragen nach medizinischen Gesichtspunkten ausreichend plausibel beantwortet worden, weshalb auf das Gutachten abgestellt werden könne. Ob das Gutachten die rechtlichen Anforderungen erfülle, sei keine medizinische Frage, dies müsse durch den Rechtsanwender beantwortet werden (Urk. 7/129 S. 3).


4.

4.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Leistungsbegehrens damit, dass keine gesundheitliche Einschränkung bestehe, welche die Beschwerdeführerin langdauernd und erheblich daran hindere, einer Tätigkeit nachzugehen. Die gastrointestinalen Beschwerden würden nur isoliert für einige Tage auftreten und aus psychiatrischer Sicht sei keine relevante Einschränkung festgestellt worden. Es könne auf das Gutachten der Z.___ abgestellt werden, gemäss welchem keine wesentliche und lange Zeit andauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe (E. 2.1).

4.2    Wie die Beschwerdeführerin zu Recht ausgeführt hat, erweist sich das Gutachten der Z.___ jedoch aus verschiedenen Gründen als nicht nachvollziehbar und widersprüchlich (E. 2.2), so dass nicht darauf abgestellt werden kann. Dies erkannte im Übrigen bereits der RAD-Arzt Dr. F.___ (E. 3.7).

    Bereits bei der Herleitung der psychiatrischen Diagnosen, welche immerhin eine ganze A4-Seite umfasst (vgl. Urk. 7/102 S. 23), ist das Gutachten wenig überzeugend. Die psychiatrische Gutachterin wiederholte dabei insbesondere die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu ihrer Kindheit und Jugend sowie die Angaben zur beruflichen wie auch medizinischen Anamnese. Zur Hauptdiagnose einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ äusserte sie sich hingegen gar nicht. Eine nachvollziehbar begründete Herleitung wäre umso notwendiger gewesen, nachdem die Beschwerdeführerin gemäss Gutachten bei Konflikten und Kritik zu Rückzug und Fernbleiben vom Arbeitsplatz neigt (Urk. 7/102 S. 23 Mitte), es sich bei einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung jedoch um eine Persönlichkeitsstörung mit deutlicher Tendenz, impulsiv zu handeln ohne Berücksichtigung von Konsequenzen, und mit wechselnder, instabiler Stimmung, handelt. Die Fähigkeit, vorauszuplanen, ist gering und Ausbrüche intensiven Ärgers können zu oft gewalttätigem und explosivem Verhalten führen; dieses Verhalten wird leicht ausgelöst, wenn von anderen impulsive Handlungen kritisiert oder behindert werden. Beim impulsiven Typ sodann sind die wesentlichen Charakterzüge emotionale Instabilität und mangelnde Impulskontrolle. Ausbrüche von gewalttätigem und bedrohlichem Verhalten sind häufig, vor allem bei Kritik durch andere (Dilling/Mombour/Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen; ICD-10 Kapitel V (F) Klinisch-diagnostische Leitlinien, 10. Auflage 2015, S. 279 f.). Die gemäss Gutachten bestehende Störung mit Rückzug und Vermeidungsverhalten lässt sich damit ohne weitere Begründung nur schwer mit der gestellten Diagnose in Einklang bringen. Dass bei der Beschwerdeführerin eine psychiatrische Diagnose vorliegt, steht angesichts der vorliegenden Berichte der behandelnden Ärzte (E. 3.1, E. 3.4) sowie der Anamnese grundsätzlich jedoch ausser Zweifel.

    Auch in weiteren Teilen ist das Gutachten widersprüchlich. So führte die psychiatrische Gutachterin im Rahmen der Herleitung der Diagnose einerseits aus, durch die somatoforme Störung sei es zu einer chronischen und lang andauernden Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit gekommen. Zudem sei es zu einem gewissen Grad an Beeinträchtigung sozialer und familiärer Funktionen gekommen, so dass die Beschwerdeführerin dann nicht in der Lage sei, ihren alltäglichen Verpflichtungen nachzukommen (Urk. 7/102 S. 23 Mitte). Andererseits hielt die Gutachterin bei der Zusammenfassung der bisherigen Entwicklung fest, es habe auf psychiatrischem Gebiet keine Funktionsstörung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgestellt werden können, und beurteilte die Beschwerdeführerin als in der bisherigen Tätigkeit ohne Einschränkung während 8.5 Stunden pro Tag arbeitsfähig (Urk. 7/102 S. 25 Ziff. 8). Ebenso erscheint es wenig nachvollziehbar, wenn die psychiatrische Gutachterin zunächst davon ausging, die schweren psychosozialen Bedingungen in der Primärfamilie hätten keine schwerwiegenden psychischen Gesundheitsfolgen hinterlassen (Urk. 7/102 S. 49 Ziff. 7.4), in der ergänzenden Stellungnahme jedoch ausführte, die dysfunktionalen Verhaltensmuster seien in der Adoleszenz aufgetreten und hätten ihre Ursache in der Vernachlässigung in der Kindheit, der emotionalen Distanz und psychischen Gewalt (Urk. 7/115 S. 3). Unverständlich ist zudem, dass die psychiatrische Gutachterin zwar keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit erkennt (Urk. 7/102 S. 25 Ziff. 8), zur relevanten Verbesserung der Arbeitsfähigkeit jedoch die Durchführung einer störungsspezifischen Psychotherapie, am besten im stationären Setting, für angebracht hält (Urk. 7/102 S. 26).

    Mangelhaft erweist sich das Gutachten auch im Hinblick auf die Diskussion der Beurteilungen durch die behandelnden Ärzte. Die psychiatrische Gutachterin zitierte zwar den Bericht von Dr. B.___ vom 27. April 2013, diejenigen von Dr. E.___ vom 13. Januar 2015 sowie 13. Mai 2018 sowie den Abschlussbericht der A.___ (Urk. 7/102 S. 16 f.), verzichtete jedoch auf Rückfragen (vgl. Urk. 7/102 S. 22 Ziff. 5) und setzte sich mit den Angaben der behandelnden Ärzte nicht auseinander (vgl. Urk. 7/102 S. 13-27).

    Ebenso wurden keine Laboruntersuchungen durchgeführt und die Berichte der gastroenterologischen Abklärungen wurden nicht beigezogen. Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen der internistischen Begutachtung wurden mehrfach diagnostische Abklärungen (Gastro- und Koloskopie) der Bauchschmerzen und der Endometriose vorgenommen (vgl. Urk. 7/102 S. 42 oben). Weder die Beschwerdegegnerin noch die Gutachter zogen jedoch die entsprechenden Berichte bei. Die internistische Gutachterin führte hierzu lediglich aus, in den Unterlagen seien keine medizinisch-internistischen Berichte zu finden, die angesichts der Bauchbeschwerden eine Krankheit bestätigen könnten. Wenn die Beschwerdeführerin über Symptome klage und sich dabei trotzdem nicht an einen Arzt wende, sei nicht davon auszugehen, dass diese Beschwerden in den letzten Jahren an Krankheitswert zugenommen hätten (Urk. 7/102 S. 48 Ziff. 6). Möglicherweise stand die Beschwerdeführerin in der letzten Zeit tatsächlich nicht mehr in ärztlicher Behandlung. Nachdem sie jedoch während der Ausbildung auffallend häufig infolge der Bauchbeschwerden Fehltage aufwies, wäre ein Beizug der entsprechenden medizinischen Berichte sowie eine Diskussion der entsprechenden Beurteilungen zwingend notwendig gewesen.

    Als ungenau erweist sich das Gutachten sodann auch in der interdisziplinären Gesamtbeurteilung. Obschon die neuropsychologische Gutachterin aufgrund der minimalen neuropsychologischen Störung die Arbeitsfähigkeit bei einer dem aktuellen Ausbildungsstand entsprechenden Tätigkeit auf 90 bis 100 % schätzte und sie bei Schmerzfreiheit ein Arbeitspensum von etwa 80 bis 100 % als realistisch erachtete (vgl. Urk. 7/102/69 Ziff. 8.1), wurde dies im Rahmen der interdisziplinären Gesamtbeurteilung nicht erwähnt beziehungsweise diskutiert, sondern die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit ohne weitere Ausführungen auf 100 % festgesetzt (Urk. 7/102 S. 5 Ziff. 2.7).

    Im Gutachten fehlt sodann eine Beurteilung der Arbeits- beziehungsweise Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin seit der Anmeldung bei der Invalidenversicherung im Jahre 2012. Die psychiatrische Gutachterin führte hierzu in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 28. Februar 2019 lediglich aus, die Beschwerdeführerin sei im früheren Zeitraum nicht wegen einer psychiatrischen Erkrankung arbeitsunfähig geworden, sie habe keine Behandlung auf psychiatrischem Fachgebiet in Anspruch genommen. Da keine Befundberichte über diesen Zeitraum vorlägen, könne die Arbeitsfähigkeit allenfalls hypothetisch beurteilt werden (E. 3.6). Zur Klärung der retrospektiven Arbeitsfähigkeit hätten jedoch die gastroenterologischen Berichte beigezogen werden müssen, nachdem die Beschwerdeführerin nach der Anmeldung im Jahre 2012 wiederholt in entsprechender Behandlung gestanden war.

4.3    Insgesamt erweist sich das Gutachten der Z.___ als widersprüchlich und nicht überzeugend und erfüllt die praxisgemäss an ein Gutachten zu stellenden Anforderungen nicht. Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin seit der Anmeldung im Juni 2012 und damit der Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin kann gestützt darauf nicht beurteilt werden. Unbestritten sind die häufigen Kranktage infolge der Bauchbeschwerden. Diesbezüglich liegen jedoch keine medizinischen Berichte bei den Akten, obschon die Beschwerdeführerin mehrfach auf die stattgefundenen Abklärungen und Untersuchungen hingewiesen hat. Damit erweist sich eine psychiatrisch-gastroenterologische Begutachtung als notwendig, in deren Rahmen die Arbeitsfähigkeit auch retrospektiv seit der Anmeldung zu beurteilen sein wird.

    Zu diesem Zweck ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, welche gestützt auf die beizuziehenden medizinischen Akten bezüglich der bereits stattgefundenen gastroenterologischen Abklärungen sowie nach Durchführung einer neuen bidisziplinären, psychiatrisch-gastroenterologischen Begutachtung über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu zu verfügen haben wird.


5.    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen.

    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung einer Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.

    Damit wird der Antrag auf Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2) gegenstandslos.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde gegen die Verfügung vom 28. Februar 2020 wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Stadt Zürich Soziale Dienste

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannKübler-Zillig