Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2020.00201
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens
Gerichtsschreiberin Babic
Urteil vom 27. Oktober 2020
in Sachen
X.___, geb. 2010
Beschwerdeführerin
gesetzlich vertreten durch die Mutter Y.___
diese vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Grossen
advokaturbüro kernstrasse
Kernstrasse 10, Postfach, 8021 Zürich 1
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 2010, wurde am 14. März 2013 erstmals bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung als Minderjährige angemeldet und es wurden medizinische Massnahmen und Hilfsmittel beantragt (Urk. 10/1). Nach Einholung von Arztberichten und Abklärungen hinsichtlich des Wohnortes der Versicherten, wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 20. März 2014 ab (Urk. 10/33). Am 9. September 2015 wurde die Versicherte erneut zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 10/48). Nach erneuten Abklärungen, wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 25. Januar 2015 (Urk. 10/76) mangels eines gültigen Aufenthalts in der Schweiz ab.
1.2 Am 22. Januar 2018 (Urk. 10/78) wurde die Versicherte unter Hinweis auf eine Schwerhörigkeit erneut angemeldet, und es wurden abermals medizinische Massnahmen und Hilfsmittel beantragt. Die IV-Stelle tätigte medizinische Abklärungen und stellte mit Vorbescheid vom 29. Mai 2018 (Urk. 10/98) die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Nach erfolgtem Einwand vom 28. Juni 2018 (Urk. 10/103) erteilte die IV-Stelle mit Mitteilung vom 10. Juli 2018 (Urk. 10/106) Kostengutsprache für eine Hörhilfe mit implantierter Komponente. Am 10. September 2018 (Urk. 10/113) erfolgte eine Ergänzung des Einwands, woraufhin die IV-Stelle weitere medizinische Unterlagen einholte und mit Mitteilung vom 10. Dezember 2019 (Urk. 10/144) erneut eine Kostengutsprache für eine Hörgeräteversorgung für Minderjährige gewährte. Am 16. Januar 2020 (Urk. 10/148) erfolgte sodann ein Einwand des Schweizerischen Gehörlosenbunds gegen den ablehnenden Vorbescheid vom 29. Mai 2018. Mit Verfügung vom 20. Februar 2020 (Urk. 2) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab.
2. Dagegen erhob die Mutter der Versicherten als deren gesetzliche Vertreterin mit Eingaben vom 23. März 2020 (Urk. 1) und 21. April 2020 (Urk. 6) Beschwerde und beantragte, der Entscheid sei aufzuheben und es sei ihr rückwirkend eine Hilflosenentschädigung leichten Grades zuzusprechen; eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands (S. 2). Mit Gerichtsverfügung vom 30. März 2020 (Urk. 5) wurde der Beschwerdegegnerin die Beschwerde zur Vernehmlassung zugestellt. Die mit Schreiben resp. Beschwerdeergänzung vom 21. April 2020 (Urk. 6) eingereichten Unterlagen (Urk.7/1-3) wurden der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 22. April 2020 (Urk. 8) zur Vernehmlassung innert der bereits mit Verfügung vom 30. März 2020 angesetzten Frist zugestellt. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 29. April 2020 (Urk. 9) auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 12. Mai 2020 (Urk. 11) zur Kenntnis gebracht wurde. Mit Schreiben vom 20. Mai 2020 (Urk. 13) und 24. Juli 2020 (Urk. 15) reichte die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen hinsichtlich der prozessualen Bedürftigkeit ein (Urk. 14/1-17 und Urk. 16/1-5).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a):
- Ankleiden, Auskleiden;
- Aufstehen, Absitzen, Abliegen;
- Essen;
- Körperpflege;
- Verrichtung der Notdurft;
- Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme.
1.2 Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:
a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;
b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf;
c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf;
d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder
e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist.
1.3 Gemäss Rz 8067 des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH) haben Kinder mit schwerer Hörschädigung unter anderem Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades, wenn trotz Hilfsmittel kein genügendes Sprachverständnis erreicht wird. In der im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung geltenden Fassung setzte die Bestimmung voraus, dass die Kinder mindestens die in Rz 8065.1 aufgeführten Werte erreichen und zusätzlich für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt eine erhebliche Hilfe von Drittpersonen benötigen. Eine schwere Hörschädigung bei Kindern liegt nach Rz 8065.1 KSIH vor ab einem Hörverlustgrad von 60% bzw. ab einer Hörschwelle von 55 dB im Frequenzbereich 500 bis 4000 Hz.
Verwaltungsweisungen – wie die Kreisschreiben des BSV – richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1; 133 V 257 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. BGE 133 II 305 E. 8.1).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 20. Februar 2020 (Urk. 2) gestützt auf ihre Abklärungen davon aus, dass gemäss dem vorliegenden Freifeldaudiogramm (mit Cochlea-Implantat; CI) die geforderten Werte nicht erreicht werden. Die Beschwerdeführerin sei linksseitig mit einem CI versorgt, mit dem die korrigierte Hörschwelle seit Dezember 2014 im Bereich von 20-30 dB liege. Inzwischen habe eine rechtsseitige Versorgung mit einem Hörgerät stattgefunden. Dies habe eine Verbesserung des Gehörs auf der rechten Seite von 30-50 dB ergeben. Die Beschwerdeführerin sei mit dem linksseitigen Cochlea-Implantat und dem rechtsseitigen Hörgerät im schulischen Alltag gut versorgt.
2.2 Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber in ihrer Beschwerde vom 23. März 2020 (Urk. 1) im Wesentlichen geltend, die mit dem Kreisschreiben eingeführten Schwellenwerte würden eine unbegründete Erschwerung des Zugangs zum Anspruch auf Hilflosenentschädigung für Minderjährige darstellen und seien demnach nicht gesetzeskonform (S. 5). Wenn man zum Schluss komme, die festgelegten Schwellenwerte seien zur Qualifizierung einer schweren Hörschädigung zulässig, so sei ein Anspruch auf Hilflosenentschädigung dennoch zu bejahen, weil bei ihr diese Werte vorliegen würden. Sie leide an einer angeborenen, beidseitig an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit. Die Audiometrie im Freifeld rechts habe eine Aufblähkurve zwischen 35 und 65 dB im Frequenzbereich 250 bis 6000 Hz ergeben. Diese liege mit 65 dB über dem Schwellenwert von 55 dB. In Bezug auf die linke Gehörseite sei lediglich festgehalten worden, dass durch das Cochlea-Implantat ein gutes Gehör erreicht werde. Dass die korrigierte Hörschwelle (linksseitig) zwischen 20 und 35 dB liege, sei letztmals im Oktober 2018 ermittelt worden. Es sei deshalb fraglich, ob diese Werte noch Gültigkeit hätten. Den Akten könne ebenfalls nicht entnommen werden, welchen Hörverlustgrad sie aufweise bzw. dass dieser unter 60 % liege (S. 8).
In Ergänzung der Beschwerde (Urk. 6) brachte die Beschwerdeführerin zudem vor, die Hilfsbedürftigkeit hinsichtlich der Herstellung des Kontakts mit der Umwelt werde in unzulässiger Weise pauschal vom Vorliegen eines gewissen Hörvermögens abhängig gemacht, bevor die Notwendigkeit von Hilfeleistungen durch Dritte überhaupt geprüft werde. Sie sei trotz verbessertem Hörvermögen aufgrund ihres ausgeprägten Sprachentwicklungsrückstandes stark eingeschränkt und entsprechend auf die Unterstützung von Dritten angewiesen (S. 2).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung zu Recht verneint hat.
3.
3.1 Dr. med. Z.___ von der Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie am A.___, hielt in ihrem Bericht vom 7. Mai 2018 (Urk. 10/94) fest, dass keine korrigierte Hörschwelle von 55 dB im Frequenzbereich von 500 bis 4000 Hz anzunehmen sei, dies seit der CI-Operation.
3.2 Dr. Z.___ und med. pract. B.___ gaben im Bericht vom 30. November 2018 (Urk. 10/124/5-7) an, die Beschwerdeführerin leide an einer angeborenen, an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit beidseits. Diesbezüglich sei im September 2012 die Cochlea-Implantation auf der linken Seite erfolgt. Im Verlauf sei die Beschwerdeführerin trotz der Cochlea-Implantationversorgung mit der Sprachentwicklung nicht vorangekommen. Aktuell erlerne sie in der Schule C.___ die Gebärdensprache. Eine zusätzliche Kommunikation erfolge über Laute, jedoch ohne Wortbildung. Die Ohrmikroskopie habe beidseits reizlose Gehörgänge gezeigt. Auch das Trommelfell sei beidseits reizlos, intakt und gut differenziert. Im Rahmen der Spielaudiometrie vom 15. Oktober 2018 habe sich rechtsseitig eine kombinierte, mittel- bis hochgradige Schwerhörigkeit gezeigt. Das Restgehör des Innenohrs habe 35 dB bei 250 Hz mit Abfall bis 75 dB bei 2000 Hz und Anstieg bis 55 dB bei 4000 Hz betragen (S. 1).
3.3 In einem weiteren Bericht vom 17. Dezember 2018 (Urk. 10/125/3) gaben die Fachärzte auf die Frage, ob eine korrigierte Hörschwelle von 55 dB im Frequenzbereich von 500-4000 Hz anzunehmen sei, an, die korrigierte Hörschwelle links betrage seit Dezember 2014 im entsprechenden Bereich mit dem CI 20-35 dB. Rechtsseitig könne keine Aussage gemacht werden, da die Hörgeräteanpassung nun erstmalig erfolge. Frühestens sei diesbezüglich mit einer Beurteilung in sechs Monaten zu rechnen.
3.4 Im Bericht vom 12. November 2019 (Urk. 10/143) hielten die beim A.___ tätigen Ärzte Dr. med. D.___, Fachärztin für Oto-Rhino-Laryngologie, und Dr. med. E.___, Facharzt für Oto-Rhino-Laryngologie, fest, im Rahmen der Ohrmikroskopie beidseits seien reizlose Gehörgänge sowie reizlose, differenzierte und intakte Trommelfelle festgestellt worden. Die Audiometrie im Freifeld rechts habe eine Aufblähkurve zwischen 35 und 65 dB bei 250-6000 Hz ergeben. Zudem gaben sie an, dass auf der rechten Seite eine Verbesserung des Gehörs von 30-50 dB mit dem Hörgerät erreicht werden könne. Auf der linken Seite werde durch das Cochlea-Implantat ein gutes Gehör erreicht. Gemäss diesen Befunden sei die Beschwerdeführerin mit dem linksseitigen Cochlea-Implantat und dem rechtsseitigen Hörgerät im schulischen Alltag gut versorgt. Aufgrund des weiter bestehenden ausgeprägten Sprachentwicklungsrückstandes werde ein Spracherwerb höchstwahrscheinlich nicht mehr erfolgen. Jedoch könne das Hörgerät - zusammen mit dem Cochlea-Implantat - die akustische Kommunikation verbessern, zur Geräuschlokalisation beitragen und der Beschwerdeführerin damit eine grosse Erleichterung im Alltag sein.
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin machte insbesondere geltend, die im Kreisschreiben über die Invalidität und Hilflosigkeit (RZ 8065.1) eingeführten Schwellenwerte würden eine unbegründete Erschwerung des Zugangs zum Anspruch auf Hilflosenentschädigung für Minderjährige darstellen und seien daher nicht gesetzeskonform (Urk. 1 S. 5). Das Kreisschreiben sei im vorliegenden Fall daher nicht anzuwenden (S. 7). Diesbezüglich ist anzumerken, dass die Ausführungen des BSV im Kreisschreiben als Verwaltungsweisungen zwar für die Gerichte nicht verbindlich sind, doch werden sie von diesen berücksichtigt und es wird von ihnen nicht abgewichen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmung zulassen sowie eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben enthalten; denn dadurch wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Anwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (vgl. BGE 142 V 442 E. 5.2 S. 445). Auch wenn die Beschwerdeführerin bemängelt, die festgelegten Schwellenwerte könnten nicht ohne Berücksichtigung der übrigen Faktoren angewendet werden, so führen sie dennoch zu einer rechtsgleichen Behandlung ähnlich gelagerter Fälle. Die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles finden auch bei Anwendung des Kreisschreibens weiterhin genügend Beachtung. Das Abstellen der Beschwerdegegnerin auf das Kreisschreiben und die darin geforderten Werte von 55 dB im Frequenzbereich 500 bis 4000 Hz ist demnach grundsätzlich nicht zu beanstanden.
4.2 Die Beschwerdegegnerin stützte sich in materieller Hinsicht gemäss Verfügung vom 20. Februar 2020 auf den Arztbericht der A.___-Ärzte vom 17. Dezember 2018 (vgl. E. 3.3 hiervor), wonach die korrigierte Hörschwelle links mit dem CI seit Dezember 2014 20-35 dB im Frequenzbereich von 500-4000 Hz betrage sowie auf den Arztbericht vom 12. November 2019 (vgl. E. 3.4 hiervor), bei welchem festgehalten wurde, dass die Audiometrie im Freifeld rechts eine Aufblähkurve zwischen 35 und 65 dB bei 250-6000 Hz ergeben habe. Daraus folgerte sie, dass die im Kreisschreiben geforderten Werte von 55 dB im Frequenzbereich 500 bis 4000 Hz erfüllt seien und somit kein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung gegeben sei.
Diesbezüglich ist anzumerken, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des Vorbescheidverfahrens mit Einwandbegründung vom 10. September 2018 (Urk. 10/113) vorbrachte, das Freifeldaudiogramm, auf welches sich die Beschwerdegegnerin stütze, sei bereits mehrere Jahre alt und unvollständig. Zudem weise das Diagramm auch Werte unter 55 dB auf und es könne nicht erkannt werden, ob die Hörschwelle auf beiden Seiten bestimmt wurde oder nur auf derjenigen, welche mit einem CI versorgt sei (S. 7). Zudem sei es nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdegegnerin darauf verzichtet habe, einen vollumfänglichen Bericht einzuholen (S. 8).
Die Beschwerdegegnerin setzte sich in der Verfügung vom 20. Februar 2020 nur beschränkt mit diesen Einwänden auseinander. So forderte sie vor Verfügungserlass zwar mit Arztbericht vom 12. November 2019 (vgl. E. 3.4 hiervor) neue Unterlagen an, mass den darin enthaltenen Unvollständigkeiten jedoch keinen Wert zu. Zu den im Kreisschreiben geforderten Werten von 55 dB im Frequenzbereich von 500 bis 4000 Hz können dem Arztbericht vom 12. November 2019 (E. 3.3 hiervor) keine genügenden Angaben entnommen werden. Dr. med. D.___ und Dr. med. E.___ hielten zur Audiometrie im Freifeld rechts lediglich fest, die Aufblähkurve liege zwischen 35 und 65 dB bei 250-6000 Hz. Zudem könne auf der rechten Seite mit dem Hörgerät eine Verbesserung des Gehörs von 30-50 dB erreicht werden. Bei diesen Werten ist nicht erkennbar, ob die im Kreisschreiben genannten Werte nicht erfüllt sind, zumal sich den ärztlichen Berichten keine konkreten Angaben zur Hörschwelle der Beschwerdeführerin im Frequenzbereich von 500 bis 4000 Hz entnehmen lassen. Auch die Angabe, mit dem Hörgerät könne eine Verbesserung von 30-50 dB erreicht werden, gibt keine Auskunft darüber, in welchem Frequenzbereich eine solche Verbesserung zu erwarten ist. Sodann fehlt auch eine aktuelle Angabe zu den konkreten Werten des linken Ohres. Ein Abstellen auf einen Bericht aus dem Jahr 2018 und auf die Angabe im aktuellen Bericht, wonach «auf der linken Seite durch das Cochlea-Implantat ein gutes Gehör erreicht» werden könne, reicht im Hinblick auf die im Kreisschreiben geforderten Werte nicht aus. Eine weitere Abklärung der Sachlage seitens der Beschwerdegegnerin fand nicht statt, obschon aufgrund der Aktenlage nicht auszuschliessen ist, dass sich die seit Dezember 2014 am linken Ohr bestehende Hörschwelle im Bereich von 20-30 dB verschlechtert haben könnte.
4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Sachverhalt in Bezug auf die Hörwerte im geforderten Frequenzbereich von 500 bis 4000 Hz sowohl beim rechten als auch linken Ohr als nicht ausreichend abgeklärt. Ein Arztbericht mit klaren und aktuellen Angaben zu den im Kreisschreiben geforderten Werten liegt nicht vor. Da offenkundig ist, dass trotz Hilfsmittel kein genügendes Sprachverständnis erreicht wird, ist diese - im Zeitpunkt des neu zu fällenden Entscheides voraussichtlich anwendbare Voraussetzung - gegeben und es ist entscheidend, ob die Hörschwelle von 55 dB erreicht wird.
Damit ist die angefochtene Verfügung vom 20. Februar 2020 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach Vornahme weiterer Abklärungen neu über die Hilflosenentschädigung im Sonderfall verfügt.
5.
5.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Damit erweist sich das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung bei diesem Verfahrensausgang als gegenstandslos.
5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung, welche ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen ist (§ 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]). Entsprechend ist er mit Fr. 2‘300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 20. Februar 2020 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie weitere medizinische Abklärungen im Sinne der Erwägungen vornehme und hernach über die Leistungsansprüche der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2’300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Thomas Grossen
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubBabic