Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2020.00203
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiber Brügger
Urteil vom 4. November 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Bütikofer
Weissberg Bütikofer, Advokatur - Notariat
Zentralstrasse 47, Postfach 93, 2502 Biel/Bienne
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1961, leidet seit einer im Kindesalter erlittenen Poliomyelitis sowie einer thorakolumbalen Spinalkanalstenose an einer linksbetonten Tetraparese (Urk. 6/349 und viele weitere). Wegen dieser körperlichen Behinderung gewährte die Invalidenversicherung dem Versicherten diverse Leistungen, unter anderem sprach sie ihm mit Verfügung vom 19. Mai 2011 eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades zu (Urk. 6/232). Am 16. August 2019 (Eingangsdatum) stellte X.___ das Gesuch um Erhöhung der Hilflosenentschädigung (Urk. 6/345). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, forderte den Versicherten mit Schreiben vom 2. September 2019 auf, Beweismittel für die geltend gemachte Verschlechterung des Gesundheitszustandes einzureichen (Urk. 6/347). Der Versicherte reichte in der Folge die Verlaufsberichte der Universitätsklinik Y.___, Zentrum für Paraplegie vom 10. Juli 2019, vom 21. März 2019, vom 16. Februar 2018, vom 26. Juli 2017, vom 6. Juni 2017 und vom 8. Mai 2017 ein (Urk. 6/349/1-14). Am 14. Oktober 2019 nahm die IV-Stelle im Haushalt des Versicherten eine Abklärung über dessen Hilfsbedürftigkeit bei den alltäglichen Verrichtungen vor (vgl. Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung für Erwachsene vom 21. Oktober 2019, Urk. 6/352). Mit Vorbescheid vom 22. Oktober 2019 kündigte die IV-Stelle dem Versicherten an, dass sie ab August 2019 eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit mittleren Grades ausrichten werde (Urk. 6/353). Dagegen erhob X.___ durch Rechtsanwalt Michael Bütikofer am 21. Januar 2020 Einwand (Urk. 6/364). Die Abklärungsperson der IV-Stelle nahm am 31. Januar 2020 zum Einwand Stellung (Urk. 6/370). Mit Verfügung vom 21. Februar 2020 sprach die IV-Stelle X.___ mit Wirkung ab dem 1. August 2019 eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit mittleren Grades zu (Urk. 2).
2. Gegen diese Verfügung erhob X.___ durch Rechtsanwalt Bütikofer am 25. März 2020 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
«1.Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 21. Februar 2020 sei insoweit aufzuheben, als damit dem Beschwerdeführer keine Hilflosenentschädigung schweren Grades zugesprochen wird, und es sei die Beschwerdegegnerin zu verurteilen, dem Beschwerdeführer rückwirkend ab August 2019 eine Hilflosenentschädigung schweren Grades auszurichten.
2.Eventualiter: Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 21. Februar 2020 sei insoweit aufzuheben, als damit dem Beschwerdeführer keine Hilflosenentschädigung schweren Grades zugesprochen wird, und es sei die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen verbunden mit der Anordnung, eine neue Verfügung im Sinne der Beschwerde zu erlassen.
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.»
Die Beschwerdegegnerin ersuchte am 15. Mai 2020 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer am 19. Mai 2020 mitgeteilt wurde (Urk. 7).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a):
- Ankleiden, Auskleiden;
- Aufstehen, Absitzen, Abliegen;
- Essen;
- Körperpflege;
- Verrichtung der Notdurft;
- Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme.
Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:
a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;
b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder
c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist.
Nach der Rechtsprechung setzt Hilflosigkeit mittelschweren Grades nach Art. 37 Abs. 2 lit. a IVV eine Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen voraus (BGE 121 V 88 E. 3b, 107 V 145 E. 2).
Gemäss Art. 37 Abs. 1 IVV gilt die Hilflosigkeit als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf.
Die (direkte oder indirekte) Dritthilfe bei Vornahme der einzelnen Lebensverrichtungen ist bereits derart umfassend, dass der weiteren – gemäss Art. 37 Abs. 1 IVV kumulativ notwendigen – Voraussetzung der dauernden Pflege oder der dauernden persönlichen Überwachung nur noch eine untergeordnete Bedeutung zukommen kann und dass im Rahmen der genannten Vorschrift daher schon eine minimale Erfüllung eines dieser zusätzlichen Erfordernisse genügen muss (BGE 116 V 41 E. 6b, 107 V 145 E. 1d, 106 V 153).
1.2 Die Revision einer Hilflosenentschädigung richtet sich nach Art. 17 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 2 IVV; das gesamte Rentenrevisionsrecht ist sinngemäss anwendbar (BGE 137 V 424 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 9C_248/2017 vom 15. Februar 2018 E. 3.2 und 8C_30/2010 vom 8. April 2010 E. 2.2 mit Hinweis; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 139 zu Art. 30–31).
Nach Art. 17 Abs. 2 ATSG wird jede andere (als eine Invalidenrente) formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat. Gemäss Art. 35 Abs. 2 Satz 1 IVV finden die Art. 87–88bis IVV Anwendung, wenn sich in der Folge – nach Entstehung des Hilflosenentschädigungsanspruchs (Art. 35 Abs. 1 IVV; BGE 125 V 256 E. 3b) – der Grad der Hilflosigkeit in erheblicher Weise ändert.
Die Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung einer Hilflosenentschädigung gestützt auf Art. 17 Abs. 2 ATSG setzt folglich einen Revisionsgrund voraus. Darunter ist jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, unter anderem Verbesserung oder Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder Verwendung neuer Hilfsmittel, zu verstehen, die geeignet ist, den Grad der Hilflosigkeit und damit den Umfang des Anspruchs zu beeinflussen (BGE 137 V 424 E. 3.1 mit Hinweis; vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_248/2017 vom 15. Februar 2018 E. 3.2). Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Leistungsanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung und Beweiswürdigung beruht (vgl. BGE 133 V 108; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_204/2014 vom 9. September 2014 E. 3.2 und E. 3.3).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Anspruch auf Hilflosenentschädigung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3 und E. 6.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_72/2017 vom 23. Mai 2017 E. 1).
1.3 Gemäss Art. 69 Abs. 2 IVV kann die IV-Stelle zur Prüfung eines Leistungsanspruchs unter anderem Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen (vgl. auch Rz 8131 ff. des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der IV, KSIH, gültig ab 1. Januar 2015). Nach der Rechtsprechung hat ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin oder Berichterstatter wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie der tatbestandsmässigen Erfordernisse der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung und der lebenspraktischen Begleitung sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 133 V 450 E. 11.1.1, 130 V 61 E. 6.1 f.). Diese Grundsätze gelten entsprechend auch für die Abklärung der Hilflosigkeit unter dem Gesichtspunkt der lebenspraktischen Begleitung (BGE 133 V 450 E. 11.1.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_464/2015 vom 14. September 2015 E. 4) sowie unter dem Aspekt des Intensivpflegezuschlags (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_573/2018 vom 8. Januar 2019 E. 3.2).
2. Die Parteien sind sich darüber einig, dass der Beschwerdeführer nun in den vier Bereichen Aufstehen/Absitzen/Abliegen, Essen, Körperpflege und Fortbewegung/Kontaktaufnahme hilfsbedürftig ist, insofern eine Verschlechterung eingetreten ist, und er damit zumindest Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit mittleren Grades hat. Unterschiedliche Standpunkte bestehen dagegen bezüglich der Frage, ob auch in den Bereichen Ankleiden/Auskleiden sowie Verrichtung der Notdurft eine Hilfsbedürftigkeit besteht. Während die Beschwerdegegnerin die Hilfsbedürftigkeit in diesen beiden Bereichen verneint, macht der Beschwerdeführer geltend, im Bereich Ankleiden/Auskleiden habe die Beschwerdegegnerin bereits selber behinderungsbedingte Einschränkungen festgestellt, nämlich beim Bedienen von Knöpfen und Reissverschlüssen, beim Binden von Schuhen und beim Anziehen von dicken Winterjacken. Sie hätte den Beschwerdeführer aber auch fragen müssen, wie er Hosen anziehe. Selbständig anziehen könne er nur Trainerhosen und dies ausserdem nur im Liegen. Dickere und wärmere Hosen sowie Unterhosen könne er dagegen nicht selbständig anziehen. Beim Verrichten der Notdurft sei der Beschwerdeführer beim Ordnen bzw. Wiederanziehen der Kleider (namentlich der Hosen) auf die Hilfe Dritter angewiesen. Hosen könne er nur liegend anziehen, was auf der Toilette nicht möglich sei. Ausserdem könne er sich nachts nicht selbständig zur Toilette begeben, weshalb er – wie auch von der Beschwerdegegnerin festgehalten - auf eine Urinflasche angewiesen sei. Der Beschwerdeführer sei damit auch in diesen beiden Bereichen hilflos. Die Beschwerdegegnerin habe den Sachverhalt nur ungenügend abgeklärt. Es treffe wohl zu, dass der Beschwerdeführer die Frage, ob er selbständig auf die Toilette gehen könne, mit ja beantwortet habe, die Beschwerdegegnerin hätte ihn aber explizit danach fragen müssen, ob er danach auf die Unterstützung Dritter angewiesen sei. Es könne nicht dem rechtsunkundigen Beschwerdeführer angelastet werden, wenn er nicht zu Protokoll gebe, dass er beim Ordnen bzw. Wiederanziehen der Kleider auf die Hilfe Dritter angewiesen sei. Dies abzuklären, wäre Pflicht der Beschwerdegegnerin gewesen. Soweit man dem Beschwerdeführer nicht so schon eine Hilflosigkeit schweren Grades attestieren könne, sei die Sache deshalb zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin stützt ihren Entscheid, die Hilflosenentschädigung des Beschwerdeführers ab August 2019 auf eine solche mittleren Grades zu erhöhen, auf den Abklärungsbericht vom 21. Oktober 2019 (Urk. 6/352). Zum Bereich Ankleiden/Auskleiden hielt die Abklärungsperson fest, der Beschwerdeführer könne die Kleider für den Ober- und Unterkörper selbständig anziehen (T-Shirt, Pullover, Socken). Beim Bedienen von Knöpfen und Reissverschlüssen benötige er Dritthilfe. Er trage Schlüpfschuhe oder Schuhe mit Reissverschluss, welche er selbständig anziehen könne. Das Binden von Schuhen sei ihm nicht mehr möglich. Während er elastische Jacken selbständig anziehen könne, benötige er bei dicken (unelastischen) Winterjacken Dritthilfe. Der Beschwerdeführer sei damit beim Ankleiden/Ausziehen funktionell unter Erschwernissen selbständig. Das Tragen von behinderungsangepassten Kleidern ohne Knöpfe und Reissverschlüsse sowie Schlüpfschuhen oder Schuhen mit Reissverschluss seien zumutbar. Ebenso könne der Beschwerdeführer im Winter Jacken mit Materialien verwenden, welche elastischer seien, damit er sie selber anziehen könne. Es sei damit in diesem Bereich keine regelmässige und erhebliche Dritthilfe ausgewiesen (Urk. 6/352/3).
In der Stellungnahme zum Einwand des Beschwerdeführers vom 31. Januar 2020 (Urk. 6/370) führte die Abklärungsperson aus, behinderungsangepasste Kleider (keine Knöpfe, keine Reissverschlüsse, keine Schnürschuhe, elastische Jacken, Trainerhosen) seien in Rahmen der Schadenminderungspflicht zumutbar. Die Mithilfe beim An- und Ausziehen der Stützstrümpfe sei bei der medizinisch-pflegerischen Hilfe angerechnet worden.
3.2 Hilflosigkeit im Bereich «An- und Auskleiden» liegt vor, wenn die versicherte Person ein unentbehrliches Kleidungsstück nicht selber an- oder ausziehen kann (KSIH Rz 8014). Hilfsmittel, die der medizinischen Behandlung dienen (z.B. Stützstrümpfe, Nachtschienen usw.), sind nicht unter dieser Verrichtung, sondern bei der Pflege zu berücksichtigen. Beim An-/Auskleiden dürfen nur Hilfsmittel berücksichtigt werden, die zur Aufrechterhaltung einer alltäglichen Lebensverrichtung dienen (z. B. Orthese oder Prothese für das Gehen; KSIH Rz 8014.1).
3.3 Im Revisionsgesuch vom 13. August 2019 (Urk. 6/345) hat der Beschwerdeführer angegeben, im Bereich Ankleiden/Auskleiden brauche er Hilfe bei den Kompressionsstrümpfen sowie bei Jacken und Mänteln (Urk. 6/345/3). Anlässlich der Abklärung vor Ort gab er an, er könne die Kleider für den Ober- und Unterkörper selbständig anziehen (T-Shirt, Pullover, Socken). Hilfe brauche er beim Bedienen von Knöpfen und Reissverschlüssen, beim Binden von Schuhen und beim Anziehen von dicken (unelastischen) Jacken (Urk. 6/353/3). Es bestehen mithin beim Ankleiden/Auskleiden anerkanntermassen gewisse behinderungsbedingte Einschränkungen. Die Abklärungsperson ist aber zum Ergebnis gelangt, dass es dem Beschwerdeführer zumutbar ist, mehrheitlich angepasste Kleider (ohne Knöpfe und Reissverschlüsse, elastische Jacken) und Schuhe (ohne Schnürsenkel) zu verwenden, womit die Dritthilfe in diesem Bereich nicht regelmässig erforderlich ist. Es scheint im Übrigen nicht als zutreffend, dass der Beschwerdeführer sich am Unterkörper nur mit Trainerhosen bekleiden kann, sondern es finden sich diverse Angebote für andere Schlupfhosen ohne Knöpfe und Reissverschlüsse. Dass der Beschwerdeführer Unterhosen nicht selbständig anziehen kann, hat er bei der Abklärung nicht ausgeführt, und es ist auch nicht nachvollziehbar, warum er lange Hosen und Socken sollte selber anziehen können, Unterhosen dagegen nicht. Die Abklärungsperson hat sodann richtig festgehalten, dass die Mithilfe beim An- und Ausziehen der Stützstrümpfe bei der medizinisch-pflegerischen Hilfe zu berücksichtigen ist. Unter Berücksichtigung des Gesagten sah die Beschwerdegegnerin die Hilfsbedürftigkeit im Bereich Ankleiden/Auskleiden deshalb zurecht als nicht ausgewiesen an.
3.4 Zur Verrichtung der Notdurft hielt die Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin fest, der Beschwerdeführer gehe selbständig auf die Toilette und mache auch die Transfers knapp selbständig. Nachts benutze er selbständig eine Urin-Flasche. Er sei in diesem Bereich selbständig. Eine Erschwerung in der Verrichtung (Urin-Flasche nachts) begründe keinen Hilfsbedarf im Sinne des Gesetzes (Urk 6/352/4).
In der Stellungnahme zum Einwand des Beschwerdeführers am 31. Januar 2020 (Urk. 6/370) hielt die Abklärungsperson fest, der Beschwerdeführer habe vor Ort klar angegeben, dass er selbständig auf die Toilette gehe. Auch in der Anmeldung vom 16. August 2019 habe er angegeben, keine regelmässige Hilfe in diesem Bereich zu benötigen. Betreffend die nächtliche Urin-Flasche liege eine Erschwerung in der Verrichtung vor, welche jedoch keinen Hilfsbedarf im Sinne des Gesetzes begründe.
3.5 Hilflosigkeit im Bereich Verrichtung der Notdurft liegt vor, wenn die versicherte Person für die Körperreinigung beziehungsweise das Überprüfen der Reinlichkeit, für das Ordnen der Kleider oder für das Absitzen beziehungsweise Wiederaufstehen der Hilfe Dritter bedarf (BGE 121 V 88 E. 6). Hilflosigkeit ist ferner bei einer unüblichen Art der Verrichtung der Notdurft gegeben (z.B. Topf ans Bett bringen und entleeren, Urinflasche reichen, mit dem Urinal ausrüsten, regelmässige Hilfe beim Urinieren usw.; AHI-Praxis 1996 S. 170; vgl. KSIH Rz 8027). Die Körperreinigung nach dem Toilettengang ist nach ständiger Rechtsprechung eine Teilfunktion der Lebensverrichtung Notdurft (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_560/2017 vom 17. Oktober 2017 E. 4.2).
3.6 Dem Abklärungsbericht ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bei dieser Verrichtung selbständig ist. Eine Erschwerung in der Verrichtung (Urin-Flasche nachts) begründe keinen Hilfsbedarf im Sinne des Gesetzes (Urk. 6/352/4). In der Stellungnahme vom 31. Januar 2020 hielt die Abklärungsperson daran fest, dass der Beschwerdeführer klare Angaben gemacht habe (Urk. 6/370/2). Sie verwies sodann zurecht darauf hin, dass der Beschwerdeführer auch in der Anmeldung vom 16. August 2019 angegeben habe, keine regelmässige Hilfe in diesem Bereich zu benötigen (Urk. 6/345/4). Auf dem Anmeldeformular für Hilflosenentschädigung wird ausdrücklich aufgeführt, dass zum Bereich Verrichtung der Notdurft die Teilverrichtungen «Reinigung nach Toilettengang», «Ordnen der Kleider nach Toilettengang» und «Katheterisierung oder ähnliches» gehören. Der Beschwerdeführer hat mithin bereits mit dem Ausfüllen des Anmeldeformulars zur Kenntnis nehmen können, dass das Ordnen der Kleider nach dem Toilettengang zur Verrichtung der Notdurft gehört und in Bewusstsein dessen hat er eine Hilfsbedürftigkeit verneint. Der Beschwerdeführer anerkennt auch, dass er die Frage nach der Hilfsbedürftigkeit bei der Verrichtung der Notdurft anlässlich der Abklärung vor Ort verneint hat. Selbst wenn die Beschwerdegegnerin nicht explizit danach gefragt hätte, ob der Beschwerdeführer nach dem Verrichten der Notdurft und vor dem Verlassen der Toilette auf die Hilfe und Unterstützung auf Dritte angewiesen sei, - was im Übrigen keineswegs belegt ist – läge somit keine Verletzung der Abklärungspflicht durch die Beschwerdegegnerin vor.
Dass die Beschwerdegegnerin durchaus auch in denjenigen Bereichen nähere Abklärungen vornahm, in welchen der Beschwerdeführer bei der Anmeldung keine Hilfsbedürftigkeit angeben hatte, zeigt im Übrigen der Umstand, dass sie im Bereich Aufstehen/Absitzen/Abliegen aufgrund ihrer Abklärungen eine Hilfsbedürftigkeit anerkannte, obwohl der Beschwerdeführer eine solche bei der Anmeldung verneint hatte (Urk. 6/345/3). Im Bereich Verrichtung der Notdurft, für den der Beschwerdeführer bei der Anmeldung ebenfalls keine Einschränkungen angegeben hatte, hat die Beschwerdegegnerin ausserdem die Feststellung getroffen, dass der Beschwerdeführer nachts eine Urin-Flasche verwendet (Urk. 6/345/4). Der Beschwerdeführer kann die Urinflasche aber selbständig verwenden, sie muss ihm nicht ans Bett gebracht werden. Der Beschwerdeführer scheint ausserdem grundsätzlich in der Lage zu sein, sich ohne Hilfe vom Bett auf den Rollstuhl zu verschieben. Ein Toilettengang in der Nacht wäre somit zwar zweifellos mit erheblichem Aufwand verbunden, scheint aber nicht gänzlich unmöglich.
3.7 Unter Berücksichtigung des Gesagten, insbesondere, dass der Beschwerdeführer sowohl bei der Stellung des Gesuchs um Erhöhung der Hilflosenentschädigung als auch anlässlich der Abklärung vor Ort ein Unterstützungsbedürfnis für den Bereich Verrichtung der Notdurft verneinte sowie eine blosse Erschwerung oder Verlangsamung bei der Vornahme von Lebensverrichtungen grundsätzlich keine Hilflosigkeit begründet, ist der von der Beschwerdegegnerin gezogene Schluss, eine Hilfsbedürftigkeit im Bereich Verrichtung der Notdurft sei nicht ausgewiesen, nicht zu beanstanden.
4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass klar feststellbare Fehleinschätzungen, die ein Eingreifen in das Ermessen der abklärenden Person erlauben würden, nicht vorliegen. Auch besteht bei der insoweit hinreichend aufschlussreichen und kongruenten Aktenlage kein weiterer Abklärungsbedarf (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3). Somit ist gestützt auf den Abklärungsbericht vom 21. Oktober 2019 (Urk. 6/352) von einer ausgewiesenen Hilflosigkeit in den Bereichen Ankleiden/Auskleiden, Essen, Körperpflege und Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte auszugehen. Damit ist der Beschwerdeführer in vier alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen und er hat Anspruch auf eine Entschädigung für eine Hilflosigkeit mittleren Grades (Art. 37 Abs. 2 lit. a IVV). In Anwendung von Art. 88bis lit. a IVV hat die Beschwerdegegnerin die bisherige Hilfslosenentschädigung des Beschwerdeführers richtigerweise ab dem Monat erhöht, in welchem das Revisionsgesuch gestellt worden ist (August 2019, vgl. Urk. 6/345).
Damit erweist sich die angefochtene Verfügung vom 21. Februar 2020 (Urk. 2) als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
5. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IVLeistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Michael Bütikofer
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstBrügger