Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2020.00204
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens
Gerichtsschreiberin Schucan
Urteil vom 17. Mai 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Lotti Sigg
Sigg Schwarz Advokatur
Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1972, gelernter Maschinenzeichner (Urk. 6/1/11), war zuletzt vom 1. Mai 2005 bis am 31. März 2009 bei der Y.___ AG als Lagermitarbeiter im Wareneingang angestellt, wobei der letzte Arbeitstag am 19. September 2008 war (Urk. 6/1/2 und Urk. 6/7 Ziff. 2.1-3, Ziff. 2.7). Am 21. Februar 2009 meldete er sich unter Hinweis auf eine Depression, ein Burnout und eine Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/2 Ziff. 7.5.1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 19. Februar 2010 mit Wirkung ab 1. September 2009 eine halbe Rente zu (Urk. 6/37 und Urk. 6/42). Seine dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 6/44/3-8) zog der Versicherte im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur vom Gericht in Aussicht gestellten Rückweisung der Sache zu weiteren medizinischen Abklärungen wieder zurück (Urk. 6/68, Urk. 6/71/5), sodass das Verfahren Nr. IV.2010.00289 am 8. März 2012 als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben wurde (Urk. 6/71/1-4).
Mit Mitteilung der IV-Stelle vom 13. September 2012 wurde die halbe Rente revisionsweise bestätigt (Urk. 6/76).
1.2 Am 12. Februar 2013 stellte der Versicherte ein Erhöhungsgesuch und machte geltend, dass nun eine schwergradige, chronische, polymorph ausgestaltete und tiefgreifende psychische Erkrankung ohne begründete Aussicht auf Heilung oder substanzielle Besserung bestehe (Urk. 6/79). Die IV-Stelle traf erwerbliche und medizinische Abklärungen und holte bei den Z.___ ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 1. Juni 2015 (Urk. 6/137) erstattet wurde. Mit Verfügung vom 1. Juli 2016 lehnte die IV-Stelle eine Erhöhung der Invalidenrente ab (Urk. 6/154), was mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 29. August 2018 im Verfahren Nr. IV.2016.00929 bestätigt wurde (Urk. 6/163 Dispositiv Ziff. 1). Die dagegen vom Versicherten am 12. Oktober 2018 erhobene Beschwerde ans Bundesgericht (Urk. 6/164/2-11) wies dieses mit Urteil vom 12. April 2019 ab (Urk. 6/165).
1.3 Am 23. September 2019 meldete sich der Versicherte erneut bei der Invalidenversicherung und machte eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend (Urk. 6/172). Die IV-Stelle nahm Abklärungen der medizinischen Situation vor und lehnte nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/178; Urk. 6/181) mit Verfügung vom 25. Februar 2020 eine Erhöhung der Invalidenrente ab (Urk. 2).
2. Der Versicherte erhob am 21. März 2020 Beschwerde gegen die Verfügung vom 25. Februar 2020 (Urk. 2) und beantragte sinngemäss, es sei ihm eine ganze Invalidenrente auszurichten (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 4. Mai 2020 beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen (Urk. 5). Am 8. Mai 2020 (Urk. 10) reichte der Beschwerdeführer weitere medizinische Berichte (Urk. 11) ein. Am 28. Mai 2020 teilte Rechtsanwältin Lotti Sigg die gerichtliche Vertretung des Beschwerdeführers mit und ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 13). Am 4. September 2020 reichte der Beschwerdeführer seine Replik ein, und beantragte, die Verfügung der IV-Stelle Zürich vom 25. Februar 2020 sei aufzuheben und es sei ihm eine höhere Rente zuzusprechen, eventuell seien weitere, insbesondere medizinische Abklärungen zu Lasten der Beschwerdegegnerin zu tätigen. Weiter stellte er erneut den Antrag um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 18 S. 2). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 25. September 2020 auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 21), was dem Beschwerdeführer am 2. Oktober 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 22). Am 11. Januar 2021 (Urk. 23) reichte Rechtsanwältin Lotti Sigg ihre Honorarnote (Urk. 24) ein.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
1.5 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4). Dabei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74ter lit. f IVV auf dem Weg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauffolgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssachverhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3.1.2).
1.6 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung (Urk. 2) damit, dass das Gesuch des Beschwerdeführers vom 25. September 2019 für eine höhere Invalidenrente geprüft worden sei. Die Abklärungen hätten ergeben, dass in den eingereichten Arztberichten von Dr. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 29. Oktober und 22. Dezember 2019 ein psychopathologischer Befund fehle. Anhand der neuen Berichte könne keine Verschlechterung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit attestiert werden. Auch der im Einwandverfahren eingereichte Bericht von Dr. A.___ enthalte keine Ergänzung des Psychostatus. Ein Verschlechterungsgesuch müsse deshalb abgelehnt werden, und der Beschwerdeführer habe weiterhin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente (S. 1 f.).
2.2 Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk. 1) geltend, dass sein Antrag auf eine ganze Invalidenrente abgelehnt worden sei mit der Begründung, dass im Bericht seines behandelnden Arztes Dr. A.___ ein psychopathologischer Befund fehle. Er habe nun den Bericht mit dem psychopathologischen Befund beigelegt.
2.3 In ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 5) verwies die Beschwerdegegnerin sodann auf die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 28. April 2020 zu den Ausführungen von Dr. A.___ und hielt an ihrem Standpunkt fest.
2.4 In seiner Replik (Urk. 18) machte der Beschwerdeführer geltend, indem die Beschwerdegegnerin davon ausgehe, dass es sich beim Arztbericht von Dr. A.___ nur um eine Neubeurteilung des gleichen Sachverhaltes handle und keine weiteren Abklärungen vornehme, verkenne sie, dass auch im Fall gleichbleibender Diagnosen eine Verschlechterung ausgewiesen sein könne. Ohne eine medizinische Untersuchung könne dies jedoch nicht rechtsgenüglich abgeklärt werden. Auf die ausführliche Begründung des behandelnden Psychiaters, weshalb sich seine Arbeitsfähigkeit verringert habe, sei nur ungenügend eingegangen worden. Zudem seien seit der letzten medizinischen Beurteilung fünf Jahre vergangen, weshalb bereits deswegen nicht einfach auf einen gleichen Sachverhalt geschlossen werden dürfe (S. 5 f. II. Ziff. 1). Die Beschwerdegegnerin habe ihre Untersuchungspflicht verletzt. Der RAD-Arzt sei von Anfang an voreingenommen gewesen. So habe er in seiner Beurteilung geschrieben, dass er - der Beschwerdeführer - seit 2009 der festen Überzeugung sei, schwer krank zu sein, weshalb ihm eine ganze Rente zustehe. Zudem habe der RAD-Arzt lediglich pauschale Ausführungen zur Asperger-Krankheit vorgenommen (S. 6 f. Ziff. 2). Der kurze pauschale RAD-Bericht erfülle die strengen Anforderungen, welche durch die Rechtsprechung aufgestellt worden seien, damit ein reiner Aktenbericht genügend sei, nicht (S. 7 Ziff. 3). Die Beschwerdegegnerin sei auf das Revisionsgesuch eingetreten und habe eine Veränderung des Sachverhaltes als erstellt erachtet. Eine Verschlechterung sei gestützt auf den Bericht des Psychiaters und aufgrund des Mini-ICF-APP ausgewiesen (S. 7 Ziff. 4). Es handle sich um einen chronischen Verlauf der Erkrankung, und das Ausmass der Beeinträchtigungen habe insgesamt zugenommen. Aufgrund der Resultate des Mini-ICF-APP sei die Restarbeitsfähigkeit geringer als 20 %, auch in einem angepassten Rahmen (S. 8 ff. Ziff. 5-6).
3.
3.1 Abgestellt wurde im Rahmen des Erlasses der letzten Verfügung 1. Juli 2016 (Urk. 6/154), mit welcher eine Erhöhung der bisher ausgerichteten halben Rente abgelehnt wurde, beziehungsweise im Urteil des hiesigen Gerichts vom 29. August 2018 (Urk. 6/163) auf das polydisziplinäre Gutachten der Z.___ vom 1. Juni 2015 (Urk. 6/137). Dass dieses Gutachten als beweiswertig zu gelten hat, wurde letztlich im Urteil des Bundesgerichts vom 12. April 2019 bestätigt (Urk. 6/165).
3.2 Die Gutachter der Z.___ nannten in ihrer Konsensbeurteilung als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit schizoiden, emotional instabilen, neurotischen und narzisstischen Anteilen (ICD-10 F61.0), Differentialdiagnose (DD): Schizotype Störung (ICD-10 F21.0), Entwicklungsstörung (Asperger-Syndrom, ICD-10 F84.5), Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom (ADS) des Erwachsenen (ICD-10 F90.0) sowie eine leichte neuropsychologische Störung aufgrund der genannten psychischen Erkrankung (Urk. 6/137/8-107 S. 11 lit. A). Zudem nannten die Gutachter der Z.___ als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichtgradig (ICD-10 F33.0), DD: Dysthymie (ICD-10 F34.1; Urk. 6/137/8-107 S. 11 lit. B).
Im Urteil vom 29. August 2018 wurde gestützt auf die Feststellungen im Z.___-Gutachten vom 1. Juni 2015 (Urk. 6/137) festgehalten, dass sich eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers nicht als mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen erweise. Vielmehr sei von einer zur Hauptsache unveränderten psychischen Störung auszugehen, welche im Verlauf in diagnostischer Hinsicht unterschiedlich gefasst worden sei. Wenn auch unterschiedliche Diagnosen gestellt worden seien, seien sämtliche Ärzte von einer seit Kindheit oder Jugendzeit bestehenden Störung ausgegangen, was einer Verschlechterung seit der Rentenzusprache entgegenstehe. Weiter wurde ausgeführt, dass, auch wenn den medizinischen Unterlagen unterschiedliche Diagnosen zu entnehmen seien, mit den Gutachtern der Z.___ festzuhalten sei, sich die seinerzeit festgelegte Arbeitsunfähigkeit von 50 % in jeder Tätigkeit letztlich im Verlauf nicht verändert habe (Urk. 6/163 E. 6.1 und E. 6.4). Das Bundesgericht bestätigte in seinem Urteil vom 12. April 2019 diese Feststellungen (Urk. 6/165).
Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob seither eine anspruchsrelevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers eingetreten ist (vgl. vorstehend E. 1.4).
4.
4.1 Im Zusammenhang mit der am 23. September 2019 vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verschlechterung seines Gesundheitszustandes (Urk. 6/172) gingen die folgenden medizinischen Berichte ein:
4.2 Dr. A.___ führte in seinem auf Verlangen des Beschwerdeführers erstellten Bericht vom 29. Oktober 2019 (Urk. 6/175) aus, dass, da es sich um eine prognostisch stationäre medizinische Kondition handle, sich eine Wiederholung der bereits bekannten Befunde und jeweiligen diagnostischen Erörterungen erübrige, auch wenn sich deren Würdigung hinsichtlich ihrer Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zwischen Gutachtern und den anderen mit dem Patienten bisher befassten Fachleuten als deutlich divergent darstelle. Auch die vorbestehende depressive Erkrankung habe bislang keine Remission gezeigt (S. 2 oben).
Dr. A.___ führte aus, dass er seine aktuelle Einschätzung der Funktionsfähigkeit des Patienten entsprechend dem Mini-ICF-APP darstelle. Aus seiner Arbeit mit dem Patienten (12 Konsultationen seit dem genannten Bundesgerichtsentscheid, letzte Konsultation am 29. Oktober 2019) könne er sagen, dass das Ausmass der Beeinträchtigungen insgesamt zugenommen habe und es tendenziell zu einer immer geringeren Partizipation führe, woraus ebenso auf eine weitere Reduktion der (hypothetischen) Rest-Arbeitsfähigkeit zu schliessen sei. Er erachte demzufolge die Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers geringer als 20 %, auch in einem hypothetisch angepassten Rahmen (S. 2 Mitte). Der Beschwerdeführer sei aus psychiatrischer Sicht anhaltend zu stark beeinträchtigt, um auch in behinderungsangepasstem Rahmen zu arbeiten. Die Symptombelastung wie auch die damit verbundenen Einschränkungen im Alltagsleben seien tendenziell zunehmend (S. 4 Mitte).
4.3 Dipl. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, führte in seiner Stellungnahme vom 11. Dezember 2019 (Urk. 6/177/3) aus, dass im eingereichten Arztbericht von Dr. A.___ ein psychopathologischer Befund fehle. Es würden nur deutlich eingeschränkte Fähigkeiten im ICF aufgeführt. Anhand der eingereichten Befunde könne eine Verschlechterung nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit attestiert werden.
4.4 Dr. A.___ führte in seinem Verlaufsbericht vom 22. Dezember 2019 (Urk. 6/176/1) aus, dass der Beschwerdeführer stabile Diagnosen habe und sich die Befundlage gegenüber dem Vorbericht vom 29. Oktober 2019 nicht verändert habe. Es werde darum gebeten, zur Einschätzung des psychosozialen Funktionsniveaus insbesondere seine Ausführungen zur Partizipation nach ICF zu beachten. Dr. A.___ führte aus, er erachte die Restarbeitsfähigkeit des Versicherten ausdrücklich geringer als 20 %, auch in einem hypothetisch angepassten Rahmen.
4.5 Dr. A.___ stellte in seinem Bericht vom 13. Januar 2020 (Urk. 6/179) folgende Diagnosen (S. 4 Mitte):
- Asperger-Syndrom, ICD-10 F84.5, symptomatisch seit der Kindheit und Jugend, Dr. C.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, 2011
- ADS, ICD-10 F90.0, seit 1984 bestehend, Dr. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Frühling 2008
- rezidivierende depressive Episoden, aktuell mittelgradig, seit 2008, Dr. D.___, Frühling 2008
- erste Episode in der Jugend beschrieben, antidepressive Behandlung seit 1996
Dr. A.___ führte aus, dass ihn der Beschwerdeführer gebeten habe, der Invalidenversicherung erneut seinen Gesundheitszustand zu schildern und damit die von ihm als berechtigt erachtete volle Berentung zu begründen. Da es sich bei der Erkrankung und der Symptomatologie des Versicherten um einen chronischen Verlauf der Erkrankungen handle, habe er ausdrücklich auf die neuerliche (redundante) Auflistung der Psychopathologie verzichtet, dafür aber eine ausführliche aktualisierte Ergänzung der Kriterien des ICF geschrieben (S. 1). Die Psychopathologie sei in den Akten der Invalidenversicherung umfassend dokumentiert. Es bestehe ein Status idem bei stationärer medizinischer Kondition.
Dr. A.___ führte aus, dass die akzessorischen Symptome nach HASE, nämlich die Impulsivität, die affektive Labilität, die Stressintoleranz und die Desorganisation allesamt erfüllt seien. Mittels der Gabe von Ritalin könne eine Verbesserung der Symptomatik zur Befähigung, einen eigenen Haushalt zu führen, erreicht werden (S. 4 oben).
4.6 Dipl. med. B.___, RAD, führte in seiner Stellungnahme vom 27. April 2020 (Urk. 7) aus, dass der heutige Gesundheitszustand des Versicherten mit dem zum Zeitpunkt des MEDAS-Gutachtens vom 1. Juni 2015 beschriebenen Gesundheitszustand zu vergleichen sei. Von Seiten der Psychopathologie fänden sich im Vergleich mit den eingereichten Unterlagen von Dr. A.___ keine wesentlichen Einschränkungen. Die Einschätzung durch Dr. A.___ bezüglich des Mini-ICF sei geringfügig schlechter als in der Voruntersuchung. Betrachte man die Unterlagen, so sei ersichtlich, dass der Beschwerdeführer seit etwa 2009 der festen Überzeugung sei, schwer krank zu sein, weshalb ihm eine ganze Rente zustehe. Angebote zur Wiedereingliederung seien von ihm bisher immer abgelehnt worden, so dass die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit immer medizinisch-theoretisch habe erfolgen müssen. Dipl. med. B.___ führte aus, dass Menschen mit einer Autismus-Spektrum Störung, Asperger Typ, sicherlich im Unterschied zur Normalbevölkerung in ihrer Leistungsfähigkeit unter normalen Bedingungen des Arbeitsmarktes eingeschränkt seien. Bei einer entsprechenden Anpassung der Arbeitsbedingungen sei jedoch meist eine zumindest teilweise Arbeitsfähigkeit vorhanden, wenn man auf ihre spezifischen Besonderheiten eingehe. Aus medizinischer Sicht sei die Beurteilung durch Dr. A.___ eine im Wesentlichen unveränderte Beurteilung des medizinischen Sachverhaltes ohne Berücksichtigung der Motivationslage des Beschwerdeführers (S. 1 f.).
5.
5.1 Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf die Stellungnahmen des RAD-Arztes Dipl. med. B.___ vom 11. Dezember 2019 und vom 27. April 2020 (vgl. vorstehend E. 4.3 und E. 4.6) von einem seit der letztmaligen Prüfung des Rentenanspruches im Zusammenhang mit der Verfügung vom 1. Juli 2016 (Urk. 6/154) unveränderten Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und von einer weiterhin aus den psychischen Beschwerden resultierenden generellen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 % aus (vgl. vorstehend E. 2.1).
Dagegen machte der Beschwerdeführer geltend, dass eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes aufgrund der Berichte seines behandelnden Psychiaters Dr. A.___ sowie des Mini-ICF-APP ausgewiesen sei. Die Beschwerdegegnerin wäre gehalten gewesen, weitere Abklärungen vorzunehmen, und der RAD-Arzt Dipl. med. B.___ sei befangen (vorstehend E. 2.4).
5.2 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Aussage von Dipl. med. B.___ in seiner Stellungnahme vom 27. April 2020 (vorstehend E. 4.6), wonach der Beschwerdeführer seit etwa 2009 der Überzeugung sei, schwer krank zu sein, weshalb ihm eine ganze Invalidenrente zustehe, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vorstehend E. 2.4), nicht auf eine Befangenheit des RAD-Arztes schliessen lässt. Vielmehr ist der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2009 als vollkommen arbeitsunfähig einstuft sowie sein Begehren voll berentet zu werden, in den Akten mehrfach dokumentiert. Gemäss dem Verlaufsprotokoll der Berufsberatung vom 6. Mai 2009 äusserte der Beschwerdeführer bereits damals, dass er nicht arbeiten könne und falls er gezwungen werde, arbeiten zu gehen, er gerichtlich gegen die Berufsberaterin vorgehen werde. Arbeit sei gleichbedeutend mit dem Tod. Er wolle sich nicht mehr kaputt machen lassen (Urk. 6/17 Ziff. 2). Auch gegenüber dem begutachtenden Dr. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte der Beschwerdeführer am 18. Juni 2009 aus, dass er mit dem Arbeitsleben abgeschlossen habe und er dieses als gesundheitsgefährdend ansehe. Das Arbeitsleben wäre tödlich für ihn geworden, und es gebe keinen Weg zurück ins Berufsleben, weshalb er sich auf die Invalidenversicherung und das Sozialamt verlasse (Urk. 6/25 S. 11 oben, S. 12 oben). Im Rahmen seiner Einsprache vom 19. Oktober 2009 gegen den Vorbescheid vom 31. August 2009 (Urk. 6/27) führte der Beschwerdeführer aus, dass sein gesundheitlicher Zustand keine berufliche Tätigkeit mehr zulasse, jeder psychische oder physische Stress für ihn tödlich wäre und er auf einer 100%igen Rente bestehen müsse (Urk. 6/31/1-2 S. 1 f.). Auf der Zusprache einer ganzen Invalidenrente und auf seiner vollständigen Arbeitsunfähigkeit bestand der Beschwerdeführer sodann im Rahmen seiner gegen die Verfügung vom 19. Februar 2010 (Urk. 6/37 und Urk. 6/42) erhobenen Beschwerde (Urk. 6/44/3-8). Sodann äusserte er gemäss dem Bericht von Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 16. April 2010 zur Wiederaufnahme der Arbeit, dass er über Jahre «seine Seele verkauft» habe, um in der Gesellschaft konform funktionieren zu können. Dies habe seinen persönlichen und gesundheitlichen Ruin bewirkt (Urk. 6/45/6-7 S. 2).
Gleiches ist im Z.___ Gutachten dokumentiert. So äusserte der Beschwerdeführer auch gegenüber den Gutachtern der Z.___, dass auch die Eingliederung in eine angepasste Tätigkeit aufgrund der Belastungen nicht möglich sei, und er bis zum Ende seines Lebens nicht arbeiten wolle. Weiter wolle er klarstellen, dass er krank sei und Anrecht auf eine volle Invalidenrente habe (Urk. 6/137/8-107 S. 28 VI. lit. B, S. 35 VII., S. 51 Mitte lit. C, S. 60 VII.). Sodann forderte er auch im Rahmen der gegen die Verfügung vom 1. Juli 2016 (Urk. 6/154) erhobenen Beschwerde ans hiesige Gericht die Zusprache einer ganzen Invalidenrente (Urk. 6/158/3-11 S. 2).
Vor diesem Hintergrund handelt es sich bei der vom Beschwerdeführer gerügten Aussage von Dipl. med. B.___, um eine vielfach in den Akten dokumentierte Tatsache, weshalb der Beschwerdeführer hieraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag.
5.3 Weiter ist Dipl. med. B.___ dahingehend beizupflichten, dass es sich bei der Beurteilung durch Dr. A.___ im Wesentlichen um eine andere Beurteilung eines unveränderten medizinischen Sachverhaltes ohne Berücksichtigung der Motivationslage des Beschwerdeführers handelt. So räumte Dr. A.___ in seinen Berichten vom 29. Oktober 2019 und vom 13. Januar 2020 (vorstehend E. 4.2 und E. 4.5) selbst ein, dass es sich um einen Status idem bei prognostisch stationärer medizinischer Kondition handle, deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit von den Gutachtern und den behandelnden Ärzten unterschiedlich aufgefasst werde. Auf eine Wiederholung der Befunde verzichtete Dr. A.___ ausdrücklich, was impliziert, dass sich die Befunde im Verlauf nicht wesentlich verändert haben. Stattdessen begründete Dr. A.___ die Verschlechterung der Funktionsfähigkeit des Beschwerdeführers anhand eines durchgeführten Mini-ICF-APP. Diesbezüglich fällt jedoch ins Gewicht, dass Dr. A.___ bereits im Rahmen der letztmaligen Prüfung des Rentenanspruchs des Beschwerdeführers das Gutachten der Z.___ vom 1. Juni 2015 (Urk. 6/137) kritisierte, wobei er im Wesentlichen die Diagnose eines Asperger-Syndroms als ausgewiesen erachtete und bereits damals kundtat, dass die Beurteilung des Mini-ICF-APP durch den Z.___-Gutachter (vgl. Urk. 6/137/8-107 S. 62 f. lit. B) nicht nachvollziehbar sei. Vielmehr sei der Beschwerdeführer schwer bei Aktivitäten beeinträchtigt und es sei vielfach dokumentiert, dass der Beschwerdeführer in seinem Leben massiv behindert und eingeschränkt sei, weshalb unter anderem eine Beiständin habe eingesetzt werden müssen. Der Beschwerdeführer sei nicht einmal in der Lage, seine Post regelmässig zu öffnen (Urk. 6/158/32, vgl. Urk. 6/112-113). Demnach leitete Dr. A.___ bereits zum Zeitpunkt der letztmaligen Rentenanspruchsprüfung aus dem Mini-ICF-APP im Vergleich zum Gutachten der Z.___ (Urk. 6/137 S. 69) schwerere Einschränkungen ab, weshalb seine Berufung auf die Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers gemäss dem Mini-ICF-APP in seinen nach der Neuanmeldung des Beschwerdeführers am 23. September 2019 (Urk. 6/172) verfassten Berichten (vorstehend E. 4.2, E. 4.4-5) keine seit der letztmaligen Rentenanspruchsprüfung relevante Verschlechterung mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auszuweisen vermag.
Zudem wurde weder von Dr. A.___ noch vom Beschwerdeführer erwähnt, dass es per 30. Juni 2017, da kein Grund mehr dafür bestand, zu einer Aufhebung der am 3. Juni 2014 errichteten Vertretungsbeistandschaft (Urk. 6/113) gemäss Art. 399 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) gekommen ist (Urk. 6/161, vgl. Urk. 18 S. 4 Ziff. 5), welches doch eher auf einen verbesserten Gesundheitszustand schliessen liesse.
Abgesehen davon hat das Gericht bei dem seit dem Jahr 2013 (vgl. Urk. 6/93) behandelnden Dr. A.___ zu berücksichtigen, dass seine auftragsrechtliche Vertrauensstellung zumindest als hausarztähnlich bezeichnet werden muss, weshalb hier eine gewisse Zurückhaltung bei der Würdigung seiner Berichte angebracht ist (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Im Zusammenhang mit den Ausführungen von Dr. A.___ wies bereits das Bundesgericht in seinem Urteil vom 12. April 2019 auf den Unterschied zwischen Behandlungs- und Begutachtungsauftrag hin (Urk. 6/165 E. 4.2).
Zu berücksichtigen ist weiter, dass beim 1972 geborenen Beschwerdeführer, abgesehen von anamnestischen Angaben, erstmals ab dem Jahr 2008 (vgl. Urk. 6/11/2-5 Ziff. 1.2) und damit im Alter von 36 Jahren eine fachärztlich-psychiatrische Behandlung stattfand und dabei Diagnosen gestellt worden sind, die allesamt ihren Ursprung in der Kindheit respektive Jugend haben. Wie bereits im bundesgerichtlich bestätigten Urteil vom 29. August 2018 festgehalten wurde, spricht diese seit Kindheit oder Jugendzeit bestehende Störung gegen eine seit der ursprünglichen Rentenzusprache eingetretene Verschlechterung (vgl. Urk. 6/163 E. 6.1, Urk. 6/165 E. 3 und E. 4). Auffallend ist weiter, dass sich der Beschwerdeführer selbst Diagnosen stellte, so die ADHS-Diagnose, und dass er den Therapeuten wechselte, als dieser den vom Beschwerdeführer gestellten Diagnosen sowie seinen Therapiewünschen kritisch gegenübergestand (vgl. Urk. 6/11/7-9 S. 2 Mitte, Urk. 6/25 S. 15 oben, S. 16 Ziff. 6, Urk. 6/137/8-107 S. 24 Mitte). Auch die Abklärungen zum Asperger-Syndrom initiierte der Beschwerdeführers selbst, nachdem er sich mit diesem Thema befasst und einen Selbsttest im Internet gemacht hatte (vgl. Urk. 6/25 S. 8 unten, Urk. 6/137/8-107 S. 24 Mitte), woraufhin Dr. C.___ in ihrem Bericht vom 20. Januar 2011 diese Diagnose bestätigte (Urk. 6/62/3-7). Aus der E-Mail des Beschwerdeführers vom 23. September 2019 (Urk. 6/171) an Dr. A.___ geht hervor, wie er diesen aufforderte, die Diagnosen Asperger-Autist, ADHS-Betroffener und an einer therapieresistenten Depression leidender Patient mit Verschlechterung seit Dezember 2018 zu bestätigen. Demnach ist vorliegend auch die aktive Einflussnahme des Beschwerdeführers auf die von den behandelnden Ärzten zu stellenden Diagnosen nicht von der Hand zu weisen.
Was die Berichte von Dr. med. G.___, Facharzt für Rheumatologie, vom 25. März 2020 betreffend die Konsultationen vom 25. und 27. März 2020 (Urk. 11) anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass für das vorliegende Verfahren der Sachverhalt massgebend ist, welcher der angefochtenen Verfügung vom 25. Februar 2020 (Urk. 2) zugrunde lag, weshalb die nachträglich eingereichten Berichte nicht zu berücksichtigen sind, da sie keine Rückschlüsse auf die Verhältnisse im massgeblichen Zeitpunkt zulassen.
5.4 Aufgrund des Gesagten ist davon auszugehen, dass eine aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht eingetretene relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers seit der letztmaligen Prüfung seines Rentenanspruches zu verneinen ist. Demnach besteht weiterhin ein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine halbe Invalidenrente.
Die angefochtene Verfügung (Urk. 2) erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
6.
6.1 Aufgrund des Erfüllens der Voraussetzungen ist dem Beschwerdeführer antragsgemäss die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und es ist ihm Rechtsanwältin Lotti Sigg, Winterthur, als unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen.
6.2 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IVLeistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, infolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
6.3 Mit Kostennote vom 11. Januar 2021 (Urk. 24) machte die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers einen Aufwand von insgesamt 8 Stunden und 20 Minuten sowie eine Barauslagenpauschale von 3 % geltend, was als angemessen erscheint (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Demgemäss ist Rechtsanwältin Lotti Sigg mit Fr. 2'033.75 (inkl. Barauslagenpauschale und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuches vom 28. Mai 2020 (Urk. 13) wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt, und es wird ihm in der Person von Rechtsanwältin Lotti Sigg, Winterthur, eine unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt,
und erkennt sodann:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Lotti Sigg, Winterthur, wird mit Fr. 2'033.75 (inkl. Barauslagenpauschale und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Lotti Sigg
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubSchucan