Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2020.00207
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiber Wyler
Urteil vom 29. Juni 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Sintzel
Sintzel Krapf Widmer Rechtsanwälte
Stampfenbachstrasse 42, Postfach, 8021 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der am 14. Februar 2000 geborene X.___ reiste im März 2003 von Tschetschenien, Russland, herkommend in die Schweiz ein und ersuchte zusammen mit seinen Eltern um Asyl. Seit Geburt leidet er an einer Hirnentwicklungsstörung mit generalisiertem Entwicklungsrückstand sowie Gang- und Extremitätenataxie (Urk. 7/10/3). Seine Eltern meldeten ihn am 17. Juni 2004 (Eingangsdatum) erstmals, unter Beilage des Ausweises N für Asylsuchende, (Urk. 7/3-4) und am 1. Juni 2005 ein weiteres Mal (Urk. 7/17), diesmal unter Beilage einer Kopie des Ausländerausweises F für vorläufig aufgenommene Ausländer, bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an, wobei die beantragten Leistungen (heilpädagogische Früherziehung, medizinische Massnahmen, Sonderschulmassnahmen) mit der Begründung, die versicherungsmässigen Voraussetzungen seien nicht gegeben, allesamt abgewiesen wurden (Urk. 7/11, Urk. 7/20) . Die dritte Anmeldung mit Hinweis darauf, dass sie den neuen «C-Ausweis» noch nicht erhalten hätten, (Urk. 7/23 f.) wurde ebenfalls mit derselben Begründung abschlägig beschieden (Verfügung vom 23. September 2008 betreffend medizinische Massnahmen [Urk. 7/31] und Verfügung vom 27. Januar 2009 betreffend Hilflosenentschädigung [Urk. 7/37]). In der Folge gewährte die IV-Stelle dem Versicherten medizinische Massnahmen für die am 23. November 2011 neu diagnostizierte symptomatische Epilepsie (Urk. 7/50, Urk. 7/95, Urk. 7/114), wies weitere Leistungsgesuche (Rumpforthese, Physiotherapie [Urk. 7/80], Brille [Urk. 7/98]) indes aus verschiedenen Gründen ab, insbesondere verneinte sie mit Verfügung vom 30. Mai 2013 erneut einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung aufgrund fehlender versicherungsmässiger Voraussetzung (Urk. 7/81).
2. Am 9. Januar 2018 (Eingangsdatum) meldete die Mutter den am 14. Februar 2018 volljährig gewordenen Versicherten mittels Formular für den Leistungsbezug für Erwachsene an (Urk. 7/126). Mit der Anmeldung informierte sie über den Beschluss des Bürgerrechtsausschusses der Gemeinde Y.___ vom 6. November 2017 betreffend Einbürgerungsgesuch (Urk. 7/125) und reichte den am 19. März 2013 ausgestellten Personalausweis Niederlassungsbewilligung C ein (Urk. 7/128). Nach Abklärungen zur Hilfsbedürftigkeit vor Ort (Abklärungsbericht vom 16. Februar 2018, Urk. 7/135) teilte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 20. Februar 2018 (Urk. 7/138) mit, dass der Versicherte ab 1. Dezember 2017 (dem vermeintlichen Zeitpunkt der Einbürgerung) bis zum 28. Februar 2018 (Vollendung des 18. Altersjahres) Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für Minderjährige wegen leichter Hilflosigkeit habe. Weitere Abklärungen hinsichtlich des Personenstatus ergaben schliesslich, dass der Versicherte des Schweizer Bürgerrecht erst am 24. August 2018 erlangt hatte (Urk. 7/167, Urk. 7/169), weshalb mit Vorbescheid vom 24. Januar 2019 (Urk. 7/172) darauf hingewiesen wurde, dass der Anspruch auf Hilflosenentschädigung für Minderjährige infolge der versicherungsmässigen Voraussetzungen verneint werden müsse. Mit Einwand vom 25. Februar 2019 (Urk. 7/181) teilte die mittlerweile zur Beiständin ernannte Schwester des Versicherten (Urk. 7/175) mit, dass ihre Familie bereits im Januar 2008 als Flüchtlinge anerkannt worden seien (Urk. 7/178 = Urk. 18/2). Mit drittem, die vorangehenden Mitteilungen ersetzenden Vorbescheid vom 12. Dezember 2019 stellte die IV-Stelle schliesslich einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung für Minderjährige bei mittlerer Hilflosigkeit für die Periode 1. Januar bis 28. Februar 2018 in Aussicht (Urk. 7/205). Gleichzeitig hob sie die ursprünglichen Verfügungen betreffend Hilflosenentschädigung vom 27. Januar 2009 und vom 30. Mai 2013 wiedererwägungsweise auf und stellte - nach Abschluss der Abklärungen - eine neue Verfügung in Aussicht (Urk. 7/207). Nach Eingang des Einwandes vom 27. Januar 2020 (Urk. 7/209) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 21. Februar 2020 rückwirkend für die Periode 1. Januar bis 28. Februar 2018 eine Hilflosenentschädigung für Minderjährige wegen mittlerer Hilflosigkeit, ohne Intensivpflegezuschlag, zu (Urk. 2).
3. Dagegen erhob X.___, vertreten durch seine Beiständin und diese vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Sintzel, Zürich, am 25. März 2020 Beschwerde und beantragte, dass dem Beschwerdeführer in Aufhebung des angefochtenen Entscheids eine Hilflosenentschädigung für Minderjährige wegen mittlerer Hilflosigkeit rückwirkend mit Wirkung ab 20. Januar 2008 zuzusprechen sei (Urk. 1). Dem prozessualen Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege entsprach das Gericht mit Verfügung vom 15. Juni 2020 (Urk. 11). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 22. April 2020 Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer angezeigt wurde (vgl. Urk. 11). Am 11. Juni bzw. 14. Juni.2021 liess der Beschwerdeführer den Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Z.___ vom 10. Juni 2021 betreffend Erteilung der Prozessführungsbefugnis (Urk. 16 = Urk. 18/1) sowie eine leserliche Kopie des Entscheides des Bundesamtes für Migration über das Asylgesuch vom 20. Januar 2008 (Urk. 18/2) nachreichen.
Auf die Vorbringen der Parteien sowie die aufgelegten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
4. Zu ergänzen ist, dass dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 20. Juni 2018 mit Wirkung ab 1. März 2018 eine ausserordentliche ganze Invalidenrente (Urk. 7/154) und mit Verfügung vom 19. März 2020 eine Hilflosenentschädigung für Erwachsene ab 1. März 2018 (Urk. 7/221) gesprochen wurden. Diese Leistungen blieben unangefochten.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Im angefochtenen Entscheid vom 21. Februar 2020 (Urk. 2) werden die Anspruchsvoraussetzungen hinsichtlich der Hilfsbedürftigkeit in den Lebensverrichtungen sowie dem notwendigen Betreuungsaufwand allgemein dargelegt und den Bedarf an Hilfestellung des Beschwerdeführers im Besonderen ausgeführt. Zur Nachzahlung wird auf die Voraussetzungen für die Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) verwiesen und unter Hinweis auf Art. 88bis Abs. 1 lit. c der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festgehalten, dass die Auszahlung der Hilflosenentschädigung frühestens von dem Monat an erfolgen kann, in dem der Mangel entdeckt wurde, wonach der Beschluss der IV-Stelle zum Nachteil des Versicherten zweifellos unrichtig war.
1.2 Der Beschwerdeführer lässt dagegen vorbringen (Urk. 1), aus medizinischer Sicht seien die Voraussetzungen für eine Hilflosenentschädigung für mittlere Hilflosigkeit bereits ab Februar 2006 erfüllt gewesen. Die Beschwerdegegnerin habe nicht beachtet, dass der Beschwerdeführer im Januar 2008 den Asylstatus erhalten und damit unter denselben versicherungsmässigen Voraussetzungen wie ein Schweizer Bürger Anspruch auf die Leistungen habe. Art. 88bis Abs. 1 lit. c IVV sei nicht anzuwenden, da der wiedererwägungsweise zu berichtigende Mangel eine AHV-spezifische Grundlage betreffe. Die Beschwerdegegnerin hätte bereits im Zeitpunkt des Zusatzgesuches vom 14. März 2008 oder spätestens anlässlich des Abklärungsgespräches im November 2008 erkennen müssen, dass sich der Aufenthaltsstatus geändert hatte, oder hätte in diesem Zeitpunkt zumindest Anlass zu weiteren Abklärungen gehabt. Bei diesen Gelegenheiten sei der Beschwerdegegnerin zur Kenntnis gelangt, dass der Beschwerdeführer die Bewilligung B bzw. C erlangt habe, allenfalls sei anlässlich des Abklärungsgespräches von der Mutter gar mitgeteilt worden, dass der Flüchtlingsstatus anerkannt worden sei. In Anwendung der korrekten Rechtsgrundlage (altArt. 85 Abs. 1 IVV in Verbindung mit Art. 46 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG] sowie Art. 77 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV]) käme die Fünfjahresfrist gemäss Art. 24 Abs. 1 ATSG zur Anwendung, welche ab der Neuanmeldung vom 15. Mai 2008 zurück zu rechnen sei; deshalb sei der Anspruch ab Januar 2008, dem Zeitpunkt der Anerkennung als Flüchtling, nachzuzahlen. Die Beschwerdegegnerin sei auf diese bereits im Vorbescheid erhobenen Einwendungen nicht eingegangen und habe das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt. Der Entscheid vom 21. Februar 2020 sei daher bereits aus diesem formellen Grund aufzuheben.
2.
2.1 Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten, das heisst eine Darstellung des vom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachverhaltes und der rechtlichen Erwägungen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG). Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls anfechten kann. Dies ist nur dann möglich, wenn sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich der Versicherungsträger leiten liess und auf welche sich der Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Verwaltung ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 V 75 E. 5b/dd mit Hinweis, 118 V 56 E. 5b).
Der Mangel eines nicht oder nur ungenügend begründeten Entscheides kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Rechtsmittelverfahren geheilt werden, sofern die fehlende Begründung in der Vernehmlassung der entscheidenden Behörde zum Rechtsmittel enthalten ist oder den beschwerdeführenden Parteien auf andere Weise zur Kenntnis gebracht wird, diese dazu Stellung nehmen können und der Rechtsmittelinstanz volle Kognition zukommt (BGE 107 Ia 1).
2.2 Dem Beschwerdeführer ist insoweit zuzustimmen, als die Begründung zur strittigen Frage des Nachzahlungsanspruches im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) relativ kurz ausgefallen ist. Die Beschwerdegegnerin hat sich jedoch in der Stellungnahme ihres Rechtsdienstes vom 17. Februar 2020 mit den Einwänden des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und ihren rechtlichen Standpunkt eingehend dargelegt (Urk. 7/211/1-4). Es ist nicht bekannt, ob die daraus fliessende Zusammenfassung, als «Begründung» unter Urk. 7/213 akturiert, der Verfügung vom 21. Februar 2020 beilag. Jedenfalls erhielt der Beschwerdeführer die vollständigen Akten am 10. März 2020 (Urk. 7/219) zugesandt, womit er von diesen Überlegungen der Beschwerdegegnerin Kenntnis erhielt und in der Lage war, seinen davon abweichenden Standpunkt mit der Beschwerde darzulegen. Damit wurde die aus dem verfassungsmässigen Recht auf rechtliches Gehör fliessende Begründungspflicht nicht verletzt.
3.
3.1 Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Überprüfung gebildet haben, zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (sogenannte Wiedererwägung; Art. 53 Abs. 2 und 3 ATSG; BGE 144 I 103 E. 2.2, 141 V 405 E. 5.2, 138 V 147 E. 2.1 mit Hinweis).
Gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG «kann» der Versicherungsträger wiedererwägen, muss aber nicht. Ob er eine Verfügung in Wiedererwägung zieht, liegt in seinem Ermessen. Er kann hierzu weder von der betroffenen Person noch vom Gericht verhalten werden. Es besteht mithin kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung (BGE 133 V 50 E. 4.2.1, 119 V 475 E. 1b/cc mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_210/2017 vom 22. August 2017 E. 8.2 mit weiteren Hinweisen).
3.2 Gemäss Art. 6 und Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Art. 42bis IVG. Minderjährige Schweizer Bürgerinnen und Bürger ohne Wohnsitz (Art. 13 Abs. 1 ATSG) in der Schweiz sind hinsichtlich der Hilflosenentschädigung den Versicherten gleichgestellt, sofern sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 Abs. 2 ATSG) in der Schweiz haben (Art. 42bis Abs. 1 IVG). Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung haben auch minderjährige Ausländer und Ausländerinnen, sofern sie die Voraussetzungen von Art. 9 Abs. 3 IVG erfüllen (Art. 42 Abs. 2 IVG). Vorbehalten bleiben staatsvertragliche Bestimmungen (Art. 80 IVG).
Gemäss dem Bundesbeschluss über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und Staatenlosen in der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (FlüB) haben Flüchtlinge mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz unter den gleichen Voraussetzungen wie Schweizer Bürger Anspruch auf ordentliche Renten der Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie auf ordentliche Renten und Hilflosenentschädigungen der Invalidenversicherung. Das Erfordernis des Wohnsitzes und des gewöhnlichen Aufenthalts ist von jeder Person, für die eine Rente ausgerichtet wird, einzeln zu erfüllen (Art. 1 Abs. 1 FlüB).
3.3 Gemäss Art. 42 Abs. 4 IVG wird die Hilflosenentschädigung frühestens ab der Geburt gewährt und der Anspruchsbeginn richtet sich nach Vollendung des ersten Lebensjahres nach Art. 29 Abs. 1 IVG. Entgegen dem wörtlich verstandenen Verweis in Art. 42 Abs. 4 in fine IVG richtet sich der zeitliche Beginn des Anspruchs auf Hilflosenentschädigung nicht nach Art. 29 Abs. 1 IVG, sondern gelangt (weiterhin) sinngemäss die Bestimmung zu den Anspruchsvoraussetzungen für eine Rente zur Anwendung, also Art. 28 Abs. 1 IVG (BGE 137 V 351 E. 5.1). Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung entsteht am ersten Tag des Monats, in dem sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 35 Abs. 1 IVV).
Die Auszahlung der Hilflosenentschädigung für Minderjährige erfolgt in Abweichung von Art. 19 Abs. 3 ATSG nachschüssig gegen Rechnungsstellung (Art. 47a IVG, in der seit 1. Januar 2008 in Kraft stehenden Fassung).
3.4
3.4.1 Gemäss Art. 24 Abs. 1 ATSG erlischt der Anspruch auf ausstehende Leistungen fünf Jahre nach dem Ende des Monats, für welchen die Leistung geschuldet war. Bei dieser Frist handelt es sich dem Wortlaut nach um eine von Amtes wegen zu beachtende Verwirkungsfrist (Ueli Kieser, Kommentar zum ATSG, 4. Aufl., Zürich 2020, Rz. 20 zu Art. 24 ATSG, mit Hinweis auf BGE 139 V 246). Diese Frist bezieht sich auf die einzelnen Monatsbetreffnisse und nicht das Leistungsstammrecht (BGE 133 V 9 E. 3.5). Die Verwirkungsfrist von fünf Jahren beginnt nach dem Ende des Monats zu laufen, für den die Leistung geschuldet war, mithin ab dem Fälligkeitstermin. Für die Fristwahrung bei Leistungsansprüchen wird grundsätzlich auf die (Neu)Anmeldung abgestellt (Urteil des Bundesgerichts 8C_557/2019 vom 27. Januar 2020 E. 7.1 mit Hinweisen).
3.4.2 Art. 48 IVG, (wieder)eingefügt durch die Änderung vom 16. November 2011, in Kraft seit 1. Januar 2012, (vgl. Nachstehendes) sieht zur Nachzahlung eines Anspruches auf Hilflosenentschädigung jedoch Folgendes vor: Macht eine versicherte Person ihren Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mehr als zwölf Monate nach dessen Entstehung geltend, so wird die Leistung in Abweichung von Art. 24 Abs. 1 ATSG nur für die zwölf Monate nachgezahlt, die der Geltendmachung vorangehen (Abs. 1). Die Leistung wird für einen längeren Zeitraum nachgezahlt, wenn die versicherte Person (a.) den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht kennen konnte; und (b.) den Anspruch spätestens zwölf Monate, nachdem sie davon Kenntnis erhalten hat, geltend macht (Abs. 2). Unter dem anspruchsbegründenden Sachverhalt ist der körperliche, geistige oder psychische Gesundheitsschaden zu verstehen, der einen Leistungsanspruch begründen kann (BGE 120 V 89 E. 4b).
3.4.3 Gemäss der ursprünglichen, bis zur Einführung des ATSG geltenden Fassung von altArt. 48 IVG (in Kraft bis 31. Dezember 2003) erlosch der Anspruch auf Leistungen nach fünf Jahren (Abs. 1), wobei bei einer Anmeldung mehr als zwölf Monate nach Entstehen des Anspruchs lediglich die Leistungen für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet wurden; vorbehalten blieben weitergehende Nachzahlungen bei Unkenntnis des anspruchsbegründenden Sachverhalts und Anmeldung innert zwölf Monaten seit Kenntnis (Abs. 2). Mit Inkrafttreten des ATSG am 1. Januar 2003 wurde in altArt. 48 Abs. 1 für die Anspruchsverwirkung auf Art. 24 Abs. 1 ATSG verwiesen; die auf zwölf Monate beschränkte Nachzahlung gemäss Abs. 2 blieb (als Abweichung vom ATSG bezeichnet) bestehen. Art. 85 Abs. 1 IVV, in der vom 1. März 2004 bis zur Aufhebung am 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung, verwies für die Nachzahlung von Taggeldern, Renten und von Hilflosenentschädigungen auf den sinngemäss anwendbaren Art. 77 AHVV (Abs. 1), wobei die Verjährung und Verwirkung des Nachzahlungsanspruches gemäss Artikel 48 IVG vorbehalten wurden. Art. 77 AHVV sieht die Nachzahlung nichtbezogener Renten unter dem Vorbehalt der Verjährung gemäss Art. 46 AHVG, eine dem damals und heute geltenden Art. 48 IVG analoge Bestimmung, vor.
Im Rahmen der 5. IV-Revision, in Kraft getreten auf den 1. Januar 2008, wurde altArt. 48 IVG ersatzlos aufgehoben. In der Folge wurde erkannt, dass mit der 5. IV-Revision ungewollt der rückwirkende Anspruch für Hilfslosenentschädigungen (und weitere Leistungen) infolge des nun einzig anwendbaren Art. 24 ATSG von einem auf fünf Jahre verlängert worden war. Daher wurde mit der IV-Revision 6a, deren Bestimmungen am 1. Januar 2012 in Kraft traten, der ursprüngliche Zustand wieder hergestellt und Art. 48 in der heute geltenden Fassung wiedereingeführt (Ulrich Meyer/Marco Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl., Zürich 2014, Art. 48 N 1 f.).
Die Schlussbestimmungen der Änderung vom 16. November 2011 sehen in Abs. 3 vor, dass Art. 48 IVG (in der ab 1. Januar 2012 geltenden Fassung) auch auf Ansprüche auf Hilflosenentschädigungen anwendbar ist, die vor Inkrafttreten der Änderung vom 16. November 2011 dieser Verordnung (IVV) entstanden sind, sofern der Anspruch nicht vor diesem Zeitpunkt geltend gemacht worden ist.
3.4.4 Wer eine Versicherungsleistung beansprucht, hat sie beim zuständigen Versicherungsträger in der für die jeweilige Sozialversicherung gültigen Form anzumelden (Art. 29 Abs. 1 ATSG; Art. 65 Abs. 1 IVV), wobei für die Einhaltung der Fristen und für die an die Anmeldung geknüpften Rechtswirkungen trotzdem der Zeitpunkt massgebend ist, in dem sie der Post übergeben oder bei der unzuständigen Stelle eingereicht wird (Art. 29 Abs. 3 ATSG). Mit der rechtsgenüglichen Anmeldung bei der IV-Stelle wahrt die versicherte Person gemäss Rechtsprechung nicht nur jene Ansprüche, die sie ausdrücklich auf dem Anmeldeformular aufzählt. Vielmehr umfasst eine Anmeldung alle Ansprüche, die nach Treu und Glauben mit dem angemeldeten Risikoeintritt in Zusammenhang stehen. Die im Anschluss an ein Leistungsgesuch durchzuführenden Abklärungen der Verwaltung erstrecken sich jedoch nur auf die vernünftigerweise mit dem vorgetragenen Sachverhalt und allfälligen bisherigen oder neuen Akten in Zusammenhang stehenden Leistungen. Wird später geltend gemacht, es bestehe noch Anspruch auf eine andere Versicherungsleistung, so ist nach den gesamten Umständen des Einzelfalles im Lichte von Treu und Glauben zu prüfen, ob jene frühere ungenaue Anmeldung auch den zweiten, allenfalls später substantiierten Anspruch umfasst (BGE 121 V 195 E. 2 S. 196 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2012 vom 20. Februar 2013 E. 3.4 mit Hinweisen).
3.4.5. Übersieht ein Versicherungsträger jedoch eine hinreichend substantiierte Anmeldung, werden nur die Leistungen der letzten fünf Jahre vor der Neuanmeldung nachbezahlt, weiter zurückliegende sind untergegangen (BGE 121 V 195 S. 201 f.). Anmeldung und Neuanmeldung wirken dabei gleichsam wie eine Unterbrechung der fünfjährigen Frist (Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2012 vom 20. Februar 2013 E. 3.3 mit Hinweisen). Beide Urteile ergingen in Anwendung der in Art. 24 Abs. 1 ATSG vorgesehenen Verwirkungsfrist. Diese Ausführungen sind analog jedoch auch auf die in Art. 48 Abs. 1 IVG als lex specialis vorgeschriebene kürzere Frist von 12 Monaten anzuwenden.
Damit die versicherte Person, welche darauf vertraut, durch die rechtzeitige Anmeldung ihre Ansprüche gewahrt zu haben, nicht in unbilliger Weise ihre Ansprüche durch Zeitablauf verliert, dürfen an eine Neuanmeldung nicht allzu strenge formelle Voraussetzungen geknüpft werden. So hat jedes unmissverständliche Beharren der versicherten Person, dass der Versicherungsträger ihr weitere Leistungen schulde, als sinngemässe Neuanmeldung zu gelten (Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2012 vom 20. Februar 2013 E. 3.5 mit Hinweisen).
3.4.6 Ist ein Leistungsbegehren rechtskräftig abgewiesen worden, so verliert die Anmeldung, mit der es geltend gemacht worden ist, jedoch jedenfalls ihre Wirkung. Ein späterer Leistungsanspruch kann nur durch eine neue Anmeldung gewahrt werden (vgl. Ulrich Meyer/Marco Reichmuth, a.a.O., Rz. 4 zu Art. 48 IVG mit Hinweisen).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer hatte nach Lage der Akten grundsätzlich die für eine Hilflosenentschädigung für Minderjährige erforderliche Hilfslosigkeit sowie das sogenannte Wartejahr (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) bereits ab August 2003 (leichten Grades) bzw. Mai 2006 (mittleren Grades) erfüllt (vgl. Abklärungsbericht vom 6. November 2008, Urk. 7/33). Unbestritten geblieben ist, dass sich am Ausmass der Hilflosigkeit, wonach er in mindestens vier Lebensbereichen dauernd der erheblichen Dritthilfe bedarf, seither nichts geändert hat und kein Anspruch auf Intensivpflegezuschlag besteht (vgl. auch Abklärungsbericht vom 16. Februar 2018, Urk. 7/137). Ferner entspricht es der Rechtslage, dass der Beschwerdeführer als russischer Staatsangehöriger mit Einreise in die Schweiz im März 2003 unabhängig seines Aufenthaltstatus die versicherungsmässigen Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Hilfslosenentschädigung für Minderjährige nicht erfüllte. Im Januar 2008 erhielten er und seine Familienangehörigen den Flüchtlingstatus (Urk. 18/2), weshalb ab diesem Zeitpunkt die Normen des FlüB zur Anwendung gelangten (E. 3.2) mit der Folge, dass er die für den Leistungsanspruch notwendigen versicherungsmässigen Voraussetzungen nunmehr erfüllte.
Strittig und zu prüfen ist der Nachzahlungsanspruch, das heisst die Frage, ab welchem Zeitpunkt die monatlichen Betreffnisse nachzuzahlen sind.
4.2 Dem Beschwerdeführer ist insoweit zuzustimmen, als Art. 88bis IVV nicht einschlägig ist. Art. 88bis Abs. 1 lit. c IVV lautet: Die Erhöhung der Renten, der Hilfslosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt frühestens von dem Monat an, an dem der Mangel entdeckt wurde, falls festgestellt wird, dass der Beschluss der IV-Stelle zum Nachteil des Versicherten zweifellos unrichtig war. Dem Wortlaut dieser Bestimmung nach erfordert diese wiedererwägungsweise Anpassung zu Gunsten des Versicherten einen laufenden Leistungsbezug.
Ausserdem hielt das Bundesgericht in seinem Entscheid 8C_778/2015 vom 29. Februar 2016 fest, dass die Frage der Versicherungsklausel nach aArt. 6 Abs. 1 IVG (in der bis 31. Dezember 2000 gültig gewesenen Fassung) einerseits den Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls als IV-spezifischen Aspekt, andererseits die zu diesem Zeitpunkt notwendige Versicherteneigenschaft umfasst, was eine AHV-analoge Frage darstelle.
4.3 Mit Verfügung vom 27. September 2009 (Urk. 7/37) wies die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für Minderjährige zufolge Nichterfüllens der versicherungsmässigen Anspruchsvoraussetzungen ab. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Wohl musste die Beschwerdegegnerin zu diesem Zeitpunkt aufgrund des mit der Anmeldung vom 13. Mai 2008 (Urk. 7/24) gemachten Hinweises auf den ausstehenden Ausländerausweises C und damit der Niederlassungsbewilligung, allenfalls infolge der anlässlich der Abklärungen vor Ort am 5. November 2008 (vgl. Urk. 7/33) erhaltenen Auskünfte der Mutter, davon ausgehen, dass sich am Status des Asylbewerbers bzw. vorläufig Aufgenommenen (Ausweis «F») etwas geändert hat. Wie sich aus dem Feststellungsblatt ergibt, ging die Beschwerdegegnerin jedoch von der (irrigen) Meinung aus, dass eine Anerkennung als Flüchtling nicht erfolgt sei (Urk. 7/34/2); ein entsprechender schriftlicher Hinweis oder der Beschluss des Bundesamtes für Migration findet sich bis zum Einwand vom 26. Februar 2019 (Urk. 7/181) nicht in den Akten. Auch die zweite negative Verfügung betreffend Hilflosenentschädigung für Minderjährige vom 30. Mai 2013 (Urk. 7/81) erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Damit kann der Beschwerdeführer auch aus der dieser Verfügung vorangegangenen Anmeldung vom 22. Juni 2012, womit ohne Begründungsangabe ausgewiesen wurde, dass er über die Niederlassungsbewillligung C verfügte (Urk. 7/55 f.; vgl. auch Beilage zur Anmeldung vom 22. Dezember 2011, Urk. 7/45), nichts zu seinen Gunsten ableiten. Im Zeitpunkt dieser Anmeldung war für den Nachzahlungsanspruch einer Hilflosenentschädigung die fünfjährige Verwirkungsfrist von Art. 24 ATSG ausserdem nicht mehr massgebend (vgl. E. 3.4.3). Die nach Mai 2013 eingereichten diversen Gesuche zielten bis Ende 2016 ausschliesslich auf spezifische Leistungen ab, d.h. stellten Zusatzgesuche (Hilfsmittel, medizinische Massnahmen) in Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen Ziffer 387 des Anhangs zur Verordnung über Geburtsgebrechen, GgV (Überwachungsmonitor [Urk. 7/85 f.], Physiotherapie [Urk. 7/104], Verlängerungsgesuch für medizinische Massnahmen [Urk. 7/113]) oder eines nicht als damit zusammenhängend erkannten Geburtsgebrechens (Brille wegen kongenitalem divergenten Schielsyndrom [Urk. 7/92]) dar.
Im Hinblick auf die Verwirkungsbestimmungen fristwahrend kann damit einzig die Neuanmeldung vom 5. Januar 2018, eingegangen am 8. Januar 2018, gelten (Urk. 7/123 f.). Rückwirkend ab diesem Zeitpunkt sind die monatlich auszurichtenden Hilfslosenentschädigungen für Minderjährige nachzuzahlen, und zwar in Anwendung von Art. 48 Abs. 1 IVG, in der hier anwendbaren, seit 1. Januar 2012 geltenden Fassung, für die der Neuanmeldung vom 5. Januar 2018 vorgehenden zwölf Monate. Da Rechtsunkenntnis nicht unter den Tatbestand des Nichtkennens des anspruchsbegründenden Sachverhalts fällt, kommt die längere Frist von Art. 48 Abs. 2 IVG nicht zum Zuge (vgl. E. 3.4.2 in fine).
5. Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Nachzahlung der seiner Anmeldung vom 5. Januar 2018 vorangehenden Leistungen für zwölf Monate; entsprechend ist ihm die Hilflosenentschädigung für Minderjährige ab 1. Januar 2017 auszahlen. Die angefochtene Verfügung vom 21. Februar 2020 ist dem entsprechend zu korrigieren. Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde.
6.
6.1 In Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der hier anwendbaren, bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung; vgl. Art. 82a ATSG).
Die Gerichtskosten sind vorliegend auf Fr. 900.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens zu einem Drittel (Fr. 300.--) der Beschwerdegegnerin und zu zwei Dritteln (Fr. 600.--) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen; infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist sein Kostenanteil indes vorläufig auf die Gerichtskasse zu nehmen.
6.2 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Ist das Quantitative einer Leistung streitig, rechtfertigt eine "Überklagung" noch keine Reduktion der Parteientschädigung, jedenfalls soweit der Aufwand nicht vom beantragten Umfang beeinflusst wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_568/2010 vom 3. Dezember 2010 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). Dies ist hier der Fall. Entsprechend ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine volle Prozessentschädigung zu bezahlen. Diese ist beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ermessensweise auf Fr. 2’000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und von der Beschwerdegegnerin direkt der zur unentgeltlichen Rechtsbeiständin bestellten Rechtsvertreterin zu bezahlen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_754/2013 vom 4. Februar 2014 E. 5).
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 21. Februar 2020 insoweit korrigiert, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf Nachzahlung der Hilflosenentschädigung für Minderjährige seit 1. Januar 2017 hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden dem Beschwerdeführer zu zwei Dritteln sowie der Beschwerdegegnerin zu einem Drittel auferlegt. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden die dem Beschwerdeführer auferlegten Kosten von Fr. 600.-- einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Ursula Sintzel, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 2’000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Ursula Sintzel
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstWyler