Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2020.00210


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiberin Hediger

Urteil vom 29. Januar 2021

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Cordula Spörri

Ileri Spörri Rechtsanwälte

Forchstrasse 2 / Kreuzplatz, Postfach 1568, 8032 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    Der 1967 geborene X.___, von Beruf Metallbauschlosser EFZ, war seit 1990 bei der Firma Y.___ AG angestellt; zuletzt war er als Leiter VPS (Verteilerprüfstand) tätig (Urk. 10/15, Urk. 10/103). Am 21. Juli 2009 wurde ihm anlässlich eines Verkehrsunfalls (Kollision als Motorradfahrer mit einem Personenwagen) der linke Unterschenkel abgetrennt (vgl. Unfallmeldung, Urk. 11A/1/8); die Unfallversicherung erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Am 23. Dezember 2009 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf das vorgenannte Unfallereignis bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/7). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog Auszüge aus dem Individuellen Konto (Urk. 10/13, Urk. 10/25, Urk. 10/70, Urk. 10/116) sowie die Akten der Unfallversicherung bei (Urk. 11A/1/1-321, Urk. 11A/2/1-1000) und tätigte medizinische und berufliche Abklärungen. Ab Ende August 2011 wurde der Versicherte - im Sinne eines firmenintern angepassten Arbeitsplatzes - versuchsweise als «Project Manager Operations Einbautenwerkstatt» (vgl. Urk. 10/111/35 f.) und später verschiedentlich als Springer, insbesondere für koordinative und organisatorische Tätigkeiten sowie Kontroll- und Botengänge, eingesetzt (Urk. 1 S. 14 f., Urk. 15/1-2, Urk. 15/4). Dabei steigerte er sein Arbeitspensum von initial 40 % auf 60 % (Urk. 11A/2/437, Urk. 11A/2/642, Urk. 15/1). 2017/18 erfolgte die Kündigung aus betrieblichen Gründen; bis Juni 2019 konnte der Versicherte projektweise weiterbeschäftigt werden (Urk. 1 S. 5, Urk. 12/2 S. 43, Urk. 15/2). Im Hinblick auf die neuen Funktionen resp. zwecks Arbeitsplatzerhalts erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für einen Deutschkurs zur Verbesserung der schriftlichen Sprachkompetenz, den firmeninternen «Lean-Kurs» sowie Modul-Lehrgang „Projektmanager“ bei Z.___ (vgl. Mitteilungen vom 4. Juni 2012 und 27. September 2013, Urk. 10/52, Urk. 10/67; vgl. auch Urk. 10/111/31), je zuzüglich eines Taggeldes (vgl. Urk. 10/58 f., Urk. 10/62, Urk. 10/68). Mit Mitteilung vom 3. Februar 2015 schloss die IVStelle ihre Bemühungen in Sachen berufliche Eingliederung ab (Urk. 10/84). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/98 ff.) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 22. April 2016 einen Rentenanspruch des Versicherten (Urk. 10/109). Die vom Versicherten am 25. Mai 2016 dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 10/111) hiess das hiesige Gericht mit Urteil IV.2016.00607 vom 20. März 2017 in dem Sinne gut, dass es die angefochtene Verfügung vom 22. April 2016 aufhob und die Sache zur weiteren Abklärung an die IV-Stelle zurückwies (Urk. 10/118/1-14).

1.2    In Nachachtung des vorgenannten Gerichtsentscheids tätigte die IV-Stelle weitere Abklärungen (Urk. 10/120 ff.). Insbesondere veranlasste sie das bidisziplinäre Gutachten (Rheumatologie/Neurologie), inkl. Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL), des Zentrums A.___ vom 18. Juli 2019 (Urk. 12). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/9, Urk. 11/14, Urk. 11/17 ff.) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 19. Februar 2020 vom 1. Juli 2010 bis 31. August 2011 befristet eine ganze Invalidenrente, vom 1. September 2011 bis 31. Oktober 2011 befristet eine Dreiviertelsrente sowie vom 1. November 2011 bis 31. Dezember 2011 befristet eine halbe Rente zu (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob X.___ am 25. Mai 2020 Beschwerde und beantragte, es sei ihm vom 1. Januar 2012 bis 31. August 2012 befristet eine halbe Rente, vom 1. September 2012 bis 31. Dezember 2019 befristet eine Viertelsrente sowie unbefristet ab dem 1. Januar 2020 eine Viertelsrente zuzusprechen. Eventualiter sei ihm per dato einer allfälligen Kündigung am aktuellen Arbeitsplatz eine Dreiviertelsrente auszurichten (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 18. Mai 2020 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), was dem Beschwerdeführer am 20. Mai 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13). Auf entsprechendes Ersuchen des Gerichts reichte die Beschwerdegegnerin im Januar 2021 einen besser lesbaren Ausdruck des Arbeitgeberfragebogens vom 15./18. Dezember 2017 samt Beilagen zu den Akten (Urk. 14, Urk. 15/1-5 = Urk. 10/139).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung (BGE 125 V 413 E. 2d; Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2007 vom 27. August 2008 E. 2.3; vgl. Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 11 zu Art. 30–31). Rechtsprechungsgemäss bildet eine solche Verfügung insgesamt den Anfechtungs- und Streitgegenstand und unterliegt integral der gerichtlichen Prüfung, selbst wenn nur einzelne Punkte davon bestritten sind (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_440/2017 vom 25. Juni 2018 E. 5.1 [in BGE 144 V 153 nicht publiziert] und 9C_50/2011 vom 25. Mai 2011 E. 2.1).

    Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine abgestufte oder befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blieben. Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Abstufung oder Aufhebung der Rente zu erfassen (BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; Urteile des Bundesgerichts 8C_765/2007 vom 11. Juli 2008 E. 2 und I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). Dabei ist in anfechtungs- und streitgegenständlicher Hinsicht irrelevant, ob eine rückwirkende Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente in einer oder in mehreren Verfügungen gleichen Datums eröffnet wird (BGE 131 V 164 Regeste; Urteil des Bundesgerichts 8C_489/2009 vom 23. Oktober 2009 E. 4.1 mit Hinweis).

1.4    Gemäss Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.

    Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Leistungsanpassung in der Regel erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der Änderung vorzunehmen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5.3; vgl. ZAK 1984 S. 134; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_32/2015 vom 10. September 2015 E. 4.1 und I 583/05 vom 15. März 2006 E. 2.3.2 je mit Hinweisen).

1.5    Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a IVV) analog anzuwenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_399/2016 vom 18. Januar 2017 E. 4.8.1). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns mit demjenigen im – nach Massgabe des analog anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchsänderung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis).

1.6    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

    Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_823/2018 vom 11. Juni 2019 E. 2 mit Hinweisen).


2.    

2.1    Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, aufgrund des im Juli 2009 erlittenen Unfalls sowie protrahierten Heilungsverlaufs habe der Beschwerdeführer zufolge 100%iger Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf eine ganze Rente ab Juli 2010. Ab Februar 2011 habe der Beschwerdeführer beim bisherigen Arbeitgeber eine angepasste Tätigkeit zu einem 25%igen Pensum wiederaufnehmen können, wobei weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente bestehe. Ende August 2011 habe der Beschwerdeführer seine Arbeitsfähigkeit steigern können; die Unfallversicherung habe noch ein 60%iges Taggeld ausgerichtet. Die IV-Rente sei folglich auf eine Dreiviertelsrente herabzusetzen. Im November 2011 habe die Unfallversicherung noch ein 50%iges Taggeld ausgerichtet. Somit sei die IV-Rente auf eine halbe Rente herabzusetzen. Ab Januar 2012 habe gemäss A.___-Gutachten sowie mit Blick auf die IV-finanzierten beruflichen Massnahmen eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in einer – näher umschriebenen - angepassten Verweistätigkeit bestanden. Aus dem gestützt darauf ermittelten Einkommensvergleich resultiere ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 28 %. Folglich sei die Rente per 31. Dezember 2011 einzustellen (Urk. 2).

2.2    Dagegen wandte der Beschwerdeführer ein, es sei ihm in einem Zustand, in welchem seine Gesundheit noch alles andere als stabil gewesen sei, dank Anpassungen des Arbeitsvertrages und der Anforderungen gelungen, sein Pensum im angestammten Beruf beim bisherigen Arbeitgeber auf 60 % zu erhöhen. Vor diesem Hintergrund sei es zynisch, wenn sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt stelle, er hätte seine innegehabte Stelle 2012 aufgeben und sich eine andere Arbeit im gemäss A.___-Gutachten - zumutbaren Pensum von 80 % suchen müssen. Vielmehr sei die Invaliditätsbemessung nach Massgabe der konkreten Verhältnisse im angestammten Beruf analog der seitens der Unfallversicherung eruierten Arbeitsunfähigkeit vorzunehmen. Demnach habe die Arbeitsunfähigkeit seit dem 3. September 2012 durchgehend mindestens 40 % betragen (Urk. 1 S. 8). Sodann sei die Beschwerdegegnerin von einem viel zu hohen Invalideneinkommen ausgegangen. Dieses sei aufgrund der aktuellen Einkommensverhältnisse bei der B.___ AG entweder auf Fr. 58'560.-- oder gestützt auf den Tabellenlohn (LSE TA1, 2012) für einfache Tätigkeiten im Anforderungsniveau 1 und unter Berücksichtigung eines 25%igen Abzuges auf Fr. 39'939.40 festzusetzen (Urk. 1 S. 9, S. 18).


3.    

3.1    Die angefochtene Verfügung vom 19. Februar 2020 ist unter Hinweis auf das unter E. 1.3 Gesagte auf die gesamte Rentendauer ab Juli 2010 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung (19. Februar 2020) einer gerichtlichen Überprüfung zu unterziehen.

    Die medizinische Aktenlage stellt sich zusammengefasst wie folgt dar:

3.2    Auf den notfallmässigen Reimplantationsversuch des linken Unterschenkels im Kantonsspital C.___ am 21. Juli 2009 erfolgten mehrfache Revisionsoperationen. Ende Juli 2009 musste der linke Unterschenkel zufolge einer akuten Ischämie schliesslich amputiert werden (Urk. 11A/1/78 f., Urk. 11A/1/83 ff.). Von September 2009 bis Ende Mai 2010 hielt sich der Beschwerdeführer zur stationären Rehabilitation in der Rehaklinik D.___ auf (vgl. Austrittsbericht vom 31. Mai 2010, Urk. 10/21). Seit dem 21. Juli 2009 wurde ihm eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 10/97/7, Urk. 11A/2/135, vgl. auch Urk. 11A/2/225).

3.3    Nach weiteren Operationen sowie Stumpfrevision im Verlauf des Jahres 2010 (vgl. Urk. 11A/2/186, Urk. 11A/2/204) erfolgte Ende 2010 erneut eine stationäre Rehabilitation in der Rehaklinik D.___ (vgl. Austrittsbericht vom 5. Januar 2011, Urk. 11A/2/239); ab dem 1. Januar 2011 entrichtete die Unfallversicherung entsprechend den ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeiten weiterhin ein 100%iges, ab dem 7. Februar 2011 ein 75%iges, ab dem 25. August 2011 ein 60%iges, ab dem 1. November 2011 ein 50%iges und ab dem 3. September 2012 ein 40%iges Taggeld, unterbrochen durch zwei mehrwöchige Perioden höhergradiger Arbeitsunfähigkeit im Jahre 2014 infolge operativer Stumpfkorrekturen (Urk. 10/95; vgl. auch Urk. 11A/2/245, Urk. 11A/2/280, Urk. 11A/2/437, Urk. 11A/2/439, Urk. 11A/2/468, Urk. 10/90/11 ff., Urk. 11A/2/973).

3.4    Im bidisziplinären A.___-Gutachten vom 18. Juli 2019 hielten die beurteilenden Fachärzte folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 12/1 S. 3):

- Zustand nach traumatischer Unterschenkelamputation links am 21. Juli 2009 (partiell) und operativ total am 29. Juli 2009 sowie Tibiaplateau Fraktur links am 21. Juli 2009

- Status nach wiederholten Stumpfnarbenrevisionen am Unterschenkelstumpf, letzte Revision am 20. September 2016

- Kombinierte Stumpfprobleme bei komplikationsbedingter nicht idealer Stumpfform sowie mässige ausgeprägte neuropathische Schmerzen DD bei zusätzlicher Kompression des Nervus cutaneus femoris lateralis

- Intermittierendes lumbovertebrales bis -spondylogenes Syndrom bei Fehlbelastung sowie ferner Wirbelsäulenfehlhaltung und –fehlform

- Restbeschwerden bei leichtem sensomotorischen Ausfallssyndrom des Nervus ulnaris, am ehesten nach posttraumatischer Kompressionsneuropathie des Nervus interosseus anterior links DD zusätzliches leichtes Kompressionssyndrom im Sulcus ulnaris links

- Verdacht auf leichtes Impingement-Syndrom der linken Schulter, aktuell nicht spezifizierbar mit geringen Funktionsbeeinträchtigungen

    Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierten sie (1) Asthma bronchiale, medikamentös behandelt, (2) einen Verdacht auf Spannungskopfschmerzen, anamnestisch familiäre Migräne sowie (3) eine Dyslexie (seit Geburt, Diagnosestellung 2013).

    Der Beschwerdeführer habe am 27. Juli 2009 ein Polytrauma mit hauptsächlicher traumatischer Amputation des linken Unterschenkels im distalen Drittel erlitten. Dieses sei initial mit einem kniegelenksüberbrückenden Fixateur extern replantiert worden. Acht Tage später sei eine Totalamputation des linken Unterschenkels bei Osteomyelitis, sekundären Gefässverschlüssen sowie dislozierter lateraler Tibiaplateau-Fraktur erfolgt. Im weiteren Verlauf sei es zu multiplen Stumpfrevisionen sowie aufgrund eines Nervus-interosseus-anterior-Syndromes links zur Behandlung und Abklärung hinsichtlich eines neuropathischen Syndroms im Bereich der Amputation gekommen. Ausserdem sei aufgrund von Hyperostosen eine Resektion im Bereich der Restfibula, eine Kniearthroskopie links mit Teilmeniskektomie medial und lateral sowie Korrektur einer Plica und Gelenkstoilette und OSME durchgeführt worden. Zudem seien wiederholt Hautirritationen und zystische Veränderungen bis zu Atherombildung im Bereich der Kniekehle, eine veränderte Volumina des Stumpfes mit entsprechend veränderter Passform für die Prothese beschrieben und die vor diesem Hintergrund notwendig gewordenen operativen Korrekturen, zuletzt im September 2016, dokumentiert worden. Aus handchirurgischer Sicht sei den Akten ein progredientes Kubitaltunnelsyndrom links nach posttraumatischer Kompressionsneuropathie des Nervus interosseus anterior links und von neurologischer Seite her eine Ulnarisneuropathie links sowie ein CTS links zu entnehmen mit jeweiliger Besserung infolge konservativer Behandlung (Urk. 12/2 S. 41).

    Aktuell habe der Beschwerdeführer im Rahmen der rheumatologischen Untersuchung in erster Linie Probleme im Zusammenhang mit Druckstellen und Schmerzen im Bereich des Beinstumpfes berichtet. Diese seien wechselnd und träten jeweils nach ca. fünf Stunden Belastung auf. Absitzen und Positionswechsel seien entlastend. Wärme und Hitze verstärkten aufgrund des Schwitzens die Beschwerden. Die Schmerzen im Bereich der Druckstellen habe der Beschwerdeführer mit 4/4/6 von 10 skaliert (aktuell/Minimum/Maximum der letzten sieben Tage). Ruheschmerzen mit höheren Intensitäten träten 1-3 Mal pro Monat nach Überlastungssituationen auf. Meist verstärkten sich die Schmerzen erst nach Abziehen der Prothese; ein nochmaliges Anziehen der Prothese sei dann fast nicht mehr möglich. Zuletzt sei es vor zwei Jahren zu einer offenen Wunde gekommen. Zusätzlich bestünden 1-6 Mal täglich Missempfindungen (Elektrisieren) am Oberschenkel/Stumpf im Wechsel mit einem Einschlafgefühl. Er müsse dann die Position wechseln und aufstehen und im Extremfall die Prothese abziehen. Dann bringe ein Abziehen der Prothese während 1-1,5 Stunden eine Erholung. Er vermeide es aber grundsätzlich, die Prothese untertags abzuziehen aufgrund der Schwellung. Er müsse dann den Stumpf etwas hochlagern. Insbesondere in der Werkstatt vermeide er das. Ausserdem bestünden seit dem künstlichen Koma nach dem Unfall Schulterbeschwerden, welche sich in einer Kraftminderung in der rechten Hand auswirkten. Diesbezüglich sei eine Physiotherapie verordnet worden, welche die Beweglichkeit der Hand verbessert habe. Die Kraft sei indes noch immer reduziert. Noch immer würden ihm Gegenstände aus der Hand fallen und habe er Mühe mit dem Pinzettengriff. Schliesslich habe der Beschwerdeführer lumbale Rückenschmerzen in wechselnder Intensität, hauptsachlich episodenhaft und belastungsabhängig, berichtet. Bei normalen Alltagsbelastungen verspüre er kaum Beschwerden. In akuten Episoden erreichten die Schmerzen eine Intensität von 9/10. Meistens seien längere Fehlbelastungen dafür verantwortlich. Mit dem Heimprogramm habe er eine gewisse Stabilität erreicht (Urk. 12/2 S. 33 f.).

    In klinischer Hinsicht notierte der begutachtende Rheumatologe im Wesentlichen eine leichte Wirbelsäulenfehlform bei Linksrotation der Wirbelsäule, ein damit konkordanter Muskelhartspann lumbal rechtsbetont sowie thorakal links betont. Weiter bestehe eine partiell fixierte Hyperkyphose und dadurch eingeschränkte Extension der Brustwirbelsäule. Im Bereich der oberen Extremität bestünden eine Atrophie des Ober- und Unterarms sowie des Hypothenars links gegenüber rechts sowie eine leichte pastöse Schwellung der gesamten linken Hand bei erhaltener Beweglichkeit und reduzierter Kraft. Betreffend die unteren Extremitäten zeigten sich eine ausgeprägte Muskelatrophie im Bereich des linken Oberschenkels, eine Hyposensibilität im vorderen Oberschenkelbereich, ein leichtes Entlastungshinken im Bereich der linken Seite nach längerer Belastungszeit, ein insgesamt nicht ideal durch Fettgewebe ausgepolsterter, sehr konisch verlaufender handbreit unter dem Kniegelenk amputierter Stumpf, multiple medialbetonte Narben nach früheren Ulcera, mehrere Operationsnarben und nach Belastung nach dem ersten Testtag (kombinierte Belastung durch Zeit und Gewichtsbelastungen) eine leichte Überwärmung im lateralen Stumpfbereich, am meisten im Bereich einer früheren Narbe, und eine leichte Schwellung. Zusammenfassend bestünden hauptsächlich im Bereiche der linken unteren Extremität, hier insbesondere am linken Amputationsstumpf, Funktionseinschränkungen und Schmerzen sowie weniger relevante funktionelle Beeinträchtigungen im Bereiche des Achsenskelettes, hauptsächlich durch eine Fehlbelastung bedingt, sowie Restbeschwerden und weniger relevante Funktionsbeeinträchtigungen im Bereiche der linken oberen Extremität mit leichten sensomotorischen Ausfällen entsprechend einem Nervus-ulnaris-Ausfall nach am ehesten quetschbedingter Neuropathie des Nervus inerosseus anterior links und konsekutivem Kausalgie-ähnlichem Beschwerdebild. Die Funktionsstörung sei damit multifaktoriell, bei insgesamt geringen sensomotorischen Ausfällen, aber weitgehend konsistentem, schmerzbedingt erlernten Vermeidensverhalten. Die Funktionsstörung im Bereich des Unterschenkels könne seit dem letzten operativen Eingriff 2016 als stabil und nicht mehr namhaft beeinflussbar beurteilt werden. Retrospektiv habe sich bis 2016 ein wechselhafter Verlauf gezeigt. Die Rückenproblematik sei episodenhaft im Verlauf, abhängig von jeweiligen Fehlbelastungen und diese wiederum vom Beschwerdezustand im Bereich der linken unteren Extremität (Urk. 12/1 S. 5 f., Urk. 12/2 S. 42).

    Bei alle dem und unter Berücksichtigung der Ergebnisse der EFL, im Rahmen welcher der Beschwerdeführer eine gute Leistungsbereitschaft und Konsistenz gezeigt habe, fusse das arbeitsbezogen relevante Problem auf der verminderten Belastbarkeit im linken Stumpf bei vermehrter körperlicher Belastung. Es zeige sich unter Belastung eine Erwärmung und deutliche Rötung (vor allem am Stumpfende). Durch die Prothese müsse der Beschwerdeführer teilweise über den unteren Rücken ausweichen. Zusätzlich zeige sich am linken Arm eine verminderte Kraftausdauer sowie im linken Handbereich eine deutlich reduzierte Handkraft und Handkoordination. Dadurch weiche der Beschwerdeführer häufig über die linke Schulter und den Oberkörper aus. Die im [nicht aktenkundigen] Observationsmaterial [Anmerkung des Gerichts: 2016/2017 wurde der Beschwerdeführer in der Schweiz und in Kroatien, wo er an einer Segelregatta teilnahm, seitens der Haftpflichtversicherung observiert, vgl. Urk. 12/2 S. 2, vgl. dazu im Detail das neurologische Teilgutachten Urk. 12/3 S. 15 ff.] dokumentierten körperlichen Betätigungen seien körperlich weniger intensiv als die im Rahmen der EFL getesteten Aktivitäten. Dies entspräche auch der Einschätzung einer guten Leistungsbereitschaft und Kooperation. Die Erkenntnisse aus dem Observationsmaterial deckten sich auch hinsichtlich der zeitlichen Belastbarkeit mit der klinischen Beurteilung und den Schlussfolgerungen der EFL (Urk. 12/2 S. 39 f., S. 42 und S. 54 ff.).

    Gegenüber dem begutachtenden Neurologen führte der Beschwerdeführer zudem aus, er habe Schwierigkeiten, den IV. und V. Finger links ganz zu strecken bzw. es sei nur mühsam möglich. So könne er z. B. mit der linken Hand Hemd-Manschettenknöpfe rechts nicht richtig zuknöpfen. Zudem sei der gesamte linke Arm verschmächtigt gegenüber rechts (vgl. neurologisches Gutachten vom 14. Januar 2019, Urk. 12/3 S. 20).

    Im Rahmen der klinischen Untersuchung sei indes aufgefallen, wie der Beschwerdeführer die linke Hand relativ «selbstverständlich» für das An- und Auskleiden eingesetzt habe. Es zeigte sich eine diskrete Verschmälerung der Unterarmmuskulatur links gegenüber rechts. Die Finger V bis II seien gebeugt. Bis zu 4/5 sei die Fingerstreckung nahezu vollkräftig gewesen. Sodann habe der Beschwerdeführer eine Minderung der Oberflächensensibilität für die gesamte Zirkumferenz des linken Arms, der linken Hand und des linken Oberschenkelstumpfes angegeben, wobei diese bei diffusen Angaben im Bereich der linken Hand anatomisch nicht genau habe zugeordnet werden können. Die motorischen Beeinträchtigungen der Finger seien als gering einzuschätzen. Dies decke sich mit dem bei der Durchsicht des Observationsmaterials aus dem Jahre 2017 gewonnen Eindruck. Der Beschwerdeführer habe beide Hände funktionell gleichermassen eingesetzt, ohne Vermeidungsverhalten oder Schonhaltung. So habe er sich etwa mit beiden Händen und gestreckten Armen über längere Zeit aufgestützt, die Kleidung mit beiden Händen zurechtgerückt und beide Hände in unauffälliger Weise in die Hosentasche gesteckt. Auch bei den Tätigkeiten auf dem Schiff habe der Beschwerdeführer beide Hände gleichermassen benutzt, ohne erkennbare funktionelle Einschränkungen. Die Bewegungsabläufe würden ungestört und unauffällig erscheinen. Auch das übrige Observationsmaterial zeige ein bezüglich der Arme und Hände beidseits vollständig unauffälliges Bewegungsverhalten. So zeigten die Aufnahmen, wie der Beschwerdeführer Bretter und ähnliche Gegenstände beidhändig trage, sich mit beiden Händen über Kopf festhalte. Dabei wirkten die Bewegungsabläufe insgesamt locker und unbeeinträchtigt, ohne erkennbare Funktionseinschränkungen oder Schonhaltungen. Allerdings werde der rechte Arm streckenweise deutlich mehr benutzt als der linke. Insgesamt bestünden minimale senso-motorische Defizite der linken Hand und seien aus neurologischer Sicht keine bedeutsamen Beeinträchtigungen der Alltags- und Arbeitsfähigkeit ersichtlich; der Beschwerdeführer sei aus rein neurologischer Sicht zu 100 % arbeitsfähig (vgl. neurologisches Teilgutachten, Urk. 12/3 S. 24 f., S. 27, S. 30 ff.).

    Im Rahmen der interdisziplinären Konsensbeurteilung (Urk. 12/1 S. 2-11) hielten die Gutachter zusammenfassend fest, das Zumutbarkeitsprofil entspreche aufgrund der guten Leistungsbereitschaft und Konsistenz dem im Rahmen der Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit erhobenen Belastungsprofil, wie im orthopädisch-rheumatologischen Gutachten unter Ziffer 4.4.3 zusammengefasst («Kriechen, Knien, Hocken, Leitersteigen, Gleichgewicht sollten nie vorkommen. Arbeiten über Schulterhöhe, wiederholtes Kniebeugen, Stossen und Handkoordinieren links sollten lediglich selten, d.h. maximal 1/2 h pro Tag vorkommen. Vorgeneigtes Stehen, Drehen im Stehen/Sitzen, Stehen an Ort, Stehen und Gehen, Gehen, Ziehen sowie Treppesteigen sollten lediglich manchmal, d.h. 1/2 bis 3 h pro Tag vorkommen. Der linke Arm/die linke Hand kann mindestens als Hilfsarm/Hilfshand eingesetzt werden.»; vgl. Urk. 12/2 S. 40). Zusätzlich sollten ein andauerndes feucht-warmes Klima wie auch ausgeprägte Kälte vermieden werden. Trotz geringer sensomotorischer Einschränkungen im Ulnaris Bereich aus neurologischer Sicht und geringer Befunde im Bereich der linken Schulter aus orthopädisch-rheumatologischer Sicht sollte nach Konsensbesprechung eine angepasste Tätigkeit nicht mehr als manchmaliges Arbeiten über Schulterhöhe mit dem linken Arm respektive beidhändig enthalten, monoton-repetitive Tätigkeiten unter Einbezug der linken oberen Extremität sollten vermieden und die Tätigkeit keine hohen Anforderungen an die Feinmotorik im Bereich der linken Hand stellen. Einzeln quantifizierbare oder verstärkende Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit würden sich aus neurologischer Sicht aber nicht ergeben. Die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit (gemeint ist die ursprüngliche: vgl. Urk. 12/2 S. 45) betrage aus interdisziplinärer Sicht medizinisch-theoretisch 43.75 % und werde durch das neurologische Leiden per se nicht beeinflusst, da die Differenz zwischen der Belastbarkeit und den ursprünglichen beruflichen Anforderungen praktisch ausschliesslich durch die Problematik im Bereich der linken unteren Extremität zustande komme. Die Arbeitsfähigkeit in einer optimal angepassten Tätigkeit betrage 80 %, sowohl aus rheumatologisch-orthopädischer wie auch aus interdisziplinärer Sicht. Die Gesamt-Arbeitsunfähigkeit weiche nicht von derjenigen aus rheumatologisch-orthopädischer Sicht ab (Urk. 12/1 S. 5). Der rheumatologisch-orthopädische Gutachter führte zu konkreten Fragen hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit aus (vgl. Urk. 12/2 S. 45 f.), in der angestammten, bis zum Unfall 2009 ausgeübten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer zu 43.75 % arbeitsfähig. Dies ergebe sich aus der quantitativen Leistungsfähigkeit von 68.75 %, abzüglich einer verminderten Leistungsfähigkeit von 25 %. In der seither ausgeübten, weitestgehend angepassten Tätigkeit könnte der Beschwerdeführer sechs Stunden mit zusätzlich einer halben Stunde anwesend sein, dies entspreche dem angepassten Arbeitsvertrag von 60 %. Bei einer Präsenz von 60 % bestehe keine relevante Leistungsminderung. Hinsichtlich einer leichten, überwiegend sitzenden, optimal angepassten Arbeit bestehe seit 2012 - nach Abschluss der intensiven medizinischen Behandlungsphase - eine 80%ige Arbeitsfähigkeit, bei einer Präsenz zwischen sechs bis acht Stunden am Tag respektive 7 Stunden pro Tag als Mittelwert, mit zusätzlich einer halben Stunde Pause über den Tag verteilt. Unter Berücksichtigung sämtlicher Voraussetzungen des Zumutbarkeitsprofils (s. oben) bestehe keine zusätzliche Leistungsminderung.


4.    Das A.___-Gutachten vom 18. Juli 2019, welches in medizinisch/diagnostischer Hinsicht unbestritten blieb, ist den in der Rechtsprechung des Bundesgerichts entwickelten Anforderungen (vgl. E. 1.6) in allen Teilen genügend als beweiskräftig anzusehen. Gestützt darauf ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer jedenfalls seit Januar 2012 in einer näher umschriebenen (vgl. E. 3.4) - angepassten Verweistätigkeit zu 80 % arbeitsfähig war. Daran vermögen weder bis dato anhaltende Prothesenanpassungen noch vorübergehende Phasen postoperativer Rekonvaleszenz etwas zu ändern (vgl. Urk. 1 S. 4); die Gutachter hielten fest, zwar sei es seit 2012, namentlich 2014 und 2016, immer wieder zu Unterbrüchen in der Arbeitsfähigkeit infolge operativer Eingriffe gekommen. Der Gesundheitszustand an sich sei indes weitgehend unverändert geblieben, ohne namhafte Verbesserung oder Verschlechterung (Urk. 12/2 S. 45, Urk. 12/2 S. 48).

    Soweit beschwerdeweise weiter moniert wurde, die gutachterliche Arbeitsfähigkeitsbeurteilung finde in den medizinischen Vorakten keine Stütze (vgl. Urk. 1 S. 7), lässt sich daraus nichts zugunsten des Beschwerdeführers ableiten. Wurde das Gutachten doch gerade wegen der gerichtlich (unter anderem diesbezüglich) festgestellten Unzulänglichkeiten der medizinischen Vorakten in Auftrag gegeben (vgl. Urteil des hiesigen Gerichts vom 20. März 2017, Urk. 10/118). Schliesslich kann dem Beschwerdeführer auch nicht gefolgt werden, wenn er dafürhält, es sei im Rahmen der Invaliditätsbemessung ab 2012 nicht auf das A.___-Gutachten abzustellen, sondern auf die von der Unfallversicherung im Rahmen des Taggeldanspruchs angenommenen Arbeitsunfähigkeiten (vgl. Urk. 1 S. 7). Vielmehr bemisst sich der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG bei erwerbstätigen Personen aufgrund eines Einkommensvergleichs unter Berücksichtigung des Erwerbseinkommens, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Abschluss der medizinischen Behandlung durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen, vgl. dazu im Detail hienach E. 5.1).


5.

5.1    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

5.2    Zur Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325 f.).

    Hierfür stellte die Beschwerdegegnerin auf den gemäss IK-Auszug vor Eintritt des Gesundheitsschadens im Jahre 2008 bei der Y.___ AG erwirtschafteten Jahreslohn ab (Fr. 96'543.--, Urk. 10/116, Urk. 11/6), was der Beschwerdeführer nicht beanstandete (vgl. Urk. 1 S. 9). Die Auskunft der Arbeitgeberin, wonach der Beschwerdeführer an der vor Eintritt des Gesundheitsschadens innegehabten Stelle aktuell (2017) Fr. 95'000.-- (Fr. 7'303.-- x 13) zu erzielen (vgl. Urk. 15 S. 5) vermöchte, berücksichtigt lediglich den Grundlohn, wobei offensichtlich (vgl. IK-Auszug Urk. 10/116 und Urk. 15 S. 5) Gratifikationen zur Auszahlung gelangten. Es ist daher zugunsten des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin auf den 2008 effektiv abgerechneten Jahreslohn anknüpfte. Dieser Wert ist der Teuerung und realen Einkommensentwicklung anzupassen (ZAK 1990 517 E. 3c), wobei der Nominallohnindex gemäss der entsprechenden Erhebung des Bundesamtes für Statistik zu verwenden ist (BGE 129 V 408). Der jeweils gerundete jährliche Aufwertungsfaktor führt über längere Perioden zu rechnerisch potenzierter Ungenauigkeit. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung für Männer bis ins massgebliche Jahr 2012 (vgl. Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, Landesindex der Konsumentenpreise, T 39, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1976-2017, Nominallöhne Männer; 2008: 2092; 2012: 2188) resultiert ein Valideneinkommen (Basis 2012) von rund Fr. 100’973.-- [Fr. 96'543.-- : 2092 x 2188).

5.3    

5.3.1    Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 139 V 592 E. 2.3; 135 V 297 E. 5.2; 129 V 472 E. 4.2.1; 126 V 75 E. 3b/aa).

    Dabei bleibt zu beachten, dass unter dem Blickwinkel des in der ganzen Sozialversicherung geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht (vgl. BGE 120 V 368 E. 6b, 117 V 275 E. 2b) einer versicherten Person im Rahmen des ihr objektiv, unter Berücksichtigung der gesamten persönlichen Verhältnisse, Zumutbaren unter Umständen ein Berufs- bzw. Stellenwechsel anzurechnen ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts I 224/01 E. 3b/bb vom 22. Oktober 2001, 8C:360/2010 vom 30. November 2010; ZAK 1970 343, 1969 527, 1968 473, 1962 524). Die Zumutbarkeit ist in Relation einerseits zur Tragweite der Vorkehr, andererseits zur Bedeutung der in Frage stehenden Leistung zu beurteilen, wobei die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht dort strenger sind, wo eine erhöhte Inanspruchnahme der Invalidenversicherung in Frage steht, namentlich wenn der Verzicht auf schadenmindernde Vorkehren Rentenleistungen auslöst (BGE 113 V 22 E. 4d.; SVR 2007 IV Nr. 34 S. 121, E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_128/2007 vom 14. Januar 2008 E. 3.1 mit Hinweisen).

5.3.2    Nach Eintritt des Gesundheitsschadens wurde der Beschwerdeführer zwecks Arbeitsplatzerhalts für angepasste Tätigkeiten weiterhin bei der ehemaligen Arbeitsgeberin beschäftigt. Dabei konnte er sein Pensum auf maximal 60 % steigern. Dem Arbeitgeberbericht vom 15./18. Dezember 2017 zufolge war eine weitere Pensumssteigerung aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich (Urk. 15/1 S. 3; vgl. damit konkordant Urk. 1 S. 15, wonach die angepassten Tätigkeiten bei der Y.___ AG nach eigenen Angaben des Beschwerdeführers zum Teil in ungünstigen Positionen hätten durchgeführt werden müssen). Hierbei erzielte der Beschwerdeführer gemäss IK-Auszug (Urk. 10/116/3) und Angaben seiner ehemaligen Arbeitgeberin (Urk. 15) folgende Jahreseinkommen: 2012: Fr. 48'248.--, 2013: Fr. 54'670.--, 2014: Fr. 45'886.--, 2015: Fr. 63'589.--, 2016: Fr. 53’525 und 2017 (bis September befristet): Fr. 63'475.-- (Fr. 43'944.-- : 9 x 12 [= Fr. 58'592.--] x 13/12). Hieraus folgt, dass der Invaliditätsgrad, stellte man auf das effektiv realisierte Erwerbseinkommen ab, im Jahre 2012 noch gerundet 52 % ([Fr. 100'973.-- - Fr. 48'248.--] : Fr. 100'973.--) betrug, sich dann indes im Jahre 2013 auf rund 47 % senkte ([Fr. 101’711.37 {nominallohnbereinigt 2204/2188 Punkte} - Fr. 54'670.--] : Fr. 101’711.37) und in den folgenden Jahren jährlich zwischen den Werten 38 und 48 % schwankte (2013: 1 - 54/670/101’711.37;. 2014: 1 - 45’886/102'449.74; 2015: 1- 63’589/102'726.63; 2016: 1- 53’525/103'326.55; 2017: 1 - 58/592/103'788; Nominallohnerhöhungen nach den Indices 2220 [2014], 2226 [2015], 2239 [2016] und 2249 [2017]). Laut Auskunft der Arbeitgeberin vom 15. Dezember 2017 (Urk. 15) betrug der seit 1. Januar 2017 ausbezahlte beitragspflichtige Jahreslohn Fr. 56'069.--, soll jedoch nicht der Arbeitsleistung entsprochen haben. Dies steht indes ihren weiteren Ausführungen entgegen, wonach das grosse Fachwissen und die langjährige Betriebszugehörigkeit, welche einen spezifischen und umfassenden Einsatz gewährleisteten, die Lohnzahlungen massgeblich bestimmten (Urk. 15/2; vgl. auch Urk. 15/4 S. 2). Der allfällige Anteil Soziallohn braucht - angesichts der nachfolgenden Erwägungen - indes nicht weiter abgeklärt zu werden.

5.3.3    Der Beschwerdeführer war gemäss Einschätzung der Gutachter in einer optimal angepassten Verweistätigkeit seit 2012 zu 80 % arbeitsfähig (vgl. E. 3.4). Mithin hat der Beschwerdeführer die ihm seit Januar 2012 medizinisch attestierte Restarbeitsfähigkeit nicht vollständig ausgeschöpft, weshalb für die Ermittlung des Invalideneinkommens die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) heranzuziehen sind (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Damit ist – entgegen dem Beschwerdeführer (vgl. Urk. 1 S. 8) - nicht gesagt, dass er die 2012 innegehabte Stelle zugunsten einer ideal(er) angepassten hätte kündigen müssen. Vielmehr ist dem Beschwerdeführer im Rahmen der Invaliditätsbemessung anzurechnen, was er unter medizinisch-theoretischen Gesichtspunkten durch eine ihm zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage hätte erzielen können (vgl. E. 5.3.1). Schliesslich kann für das Invalideneinkommen – anders als beschwerdeweise beantragt (vgl. Urk. 1 S. 9) - auch nicht auf den mit der B.___ AG vereinbarten Lohn von monatlich Fr. 6'100.-- (100%-Pensum) abgestellt werden; diese Stelle hat der Beschwerdeführer erst im Januar 2020 angetreten (Urk. 11/43/1 = Urk. 3/4).

5.3.4    Vorliegend verfügt der Beschwerdeführer über eine Ausbildung als Metallschlosser mit Eidgenössischem Fähigkeitsausweis sowie langjährige, vielseitige Berufserfahrung mit Tätigkeiten im handwerklichen und im Bereich der Produkteverpackung, Qualitäts- und Endkontrolle. Dabei war er verschiedentlich in leitender Position tätig, womit der Beschwerdeführer auch Führungserfahrung vorzuweisen hat (vgl. Urk. 1 S. 13 ff., Urk. 10/103/2). Seitens der Y.___ AG wurden das umfassende Branchen- und gute technische (Fach-)Wissen des Beschwerdeführers sowie seine Kundenorientierung, Hilfs- und Leistungsbereitschaft, Flexibilität und Vielseitigkeit besonders hervorgehoben (Urk. 15/2). Vor diesem Hintergrund verfügt der Beschwerdeführer über ein breites Repertoire arbeitsrelevanter Kompetenzen. Entsprechend kann ihm nicht gefolgt werden, wenn er sich auf den Standpunkt stellt, er habe sich bei der Y.___ AG ausschliesslich spezifisches Firmenwissen angeeignet, welches (sinngemäss) in anderen Betrieben nicht verwertbar sei (vgl. Urk. 1 S. 12 und S. 16). Dem steht auch die Einschätzung seiner ehemaligen Vorgesetzten entgegen, wonach der Beschwerdeführer für Arbeiten in einem Industriebetrieb, sei es in einem KMU oder in einem grösseren Betrieb, etwa als Allrounder in einem Produktionsumfeld, technischer Koordinator (etwa zur Unterstützung im Bereich Spedition, Verkauf, Auftragsabwicklung) oder als Gebäude- und Sicherheitsbeauftragter eingesetzt werden könnte (Urk. 15/4). Aus den beschwerdeweise eingereichten Bewerbungsunterlagen resp. Absagen darunter für Anstellungen in leitender Position - erhellt zudem, dass der Beschwerdeführer auf Arbeitgeberseite grundsätzlich als gut und hinreichend qualifiziert taxiert wurde («Sie bringen einen Rucksack mit sehr guten Qualifikationen und Erfahrungen […]»; «Sie haben eigentlich alles was man sich wünschen kann.»; «Die Tatsache, dass wir uns nicht für Sie entschieden haben, bedeutet kein Werturteil über die persönlichen und fachlichen Qualifikationen»; «[…] interessante und vielseitige Persönlichkeit»; «[…] sehr gute Voraussetzungen […], Urk. 3/12/1-44). Kommt hinzu, dass ein Stellenwechsel infolge Auflösung bzw. Wegzugs der angestammten Produktionsstätte auch ohne gesundheitliche Beeiträchtigungen spätestens Mitte 2019 notwendig geworden wäre (vgl. Urk. 15/2). Bei alle dem sowie mit Blick auf das medizinische Belastungsprofil ist zur Ermittlung des Invalideneinkommens auf den Tabellenwert im verarbeitenden Gewerbe/Produktion von Waren in Höhe von monatlich Fr. 5’850.-- (LSE 2012, Tabelle TAl, Ziff. 10-33, Kompetenzniveau 2, Männer) abzustellen. Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Arbeitszeit im Jahr 2012 von 41.3 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen [NOGA 2008], in Stunden pro Woche, 2004-2017, C 10-33) resultiert ein Invalideneinkommen von rund Fr. 57’985.-- für ein zumutbares Pensum von 80 % (Fr. 5'850.--: 40 x 41.3 x 12 x 0.80).

5.3.5    Dem Beschwerdeführer ist damit insoweit zuzustimmen, als angesichts seiner theoretischen Ausbildung - auch mit den von der IV finanzierten Kursen - nicht von einem grossen (theoretischen) Wissen in einem Spezialgebiet ausgegangen werden kann. Zwar verfügt er angesichts der langjährigen Tätigkeit über grosses, jedoch eher praktisches Wissen, was sich bei einem neuen Arbeitgeber lohnmässig weniger niederschlagen kann, weshalb entgegen der Beschwerdegegnerin nicht vom Anforderungsprofil 3 («komplexe praktische Tätigkeiten, welche ein grosses Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzen») auszugehen ist.

    Nicht zu folgen ist jedoch dem Beschwerdeführer soweit er aufgrund der behaupteten stark eingeschränkten Vermittelbarkeit aus verschiedenen Gründen einen Leidensabzug von 25 % fordert (Urk. 1 S. 18 f.). Den funktionalen und quantitativen Einschränkungen wird mit der quantitativen medizinisch attestierten 20%igen Arbeitsunfähigkeit abschliessend Rechnung getragen. Die gesundheitlich bedingte Unmöglichkeit, weiterhin körperlich schwere Arbeit zu verrichten, führt nicht automatisch zu einer Verminderung des hypothetischen Invalidenlohns (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_82/2019 vom 19. September 2019 E. 6.3.2). Der Umstand, dass die Stellensuche altersbedingt erschwert sein mag, fällt als invaliditätsfremder Faktor regelmässig ausser Betracht (Urteil des Bundesgerichts 8C_219/2019 vom 30. September 2019 E. 5.3; vgl. auch Urteil 8C_312/2017 vom 22. November 2017 E. 3.3.2), zumal sich dies hier ab Mitte 2019 auch im Gesundheitsfall auswirken müsste. Ausserdem war der Beschwerdeführer im Jahre 2012 erst 45 Jahre alt und blickte auf eine langjährige berufliche Erfahrung zurück. Teilzeittätigkeiten zwischen 75 und 89 % wirkten sich bei Männern in Stellungen ohne Kaderfunktion oder im untersten Kader gar lohnerhöhend aus (vgl. LSE 2012, Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Beschäftigungsgrad, beruflicher Stellung und Geschlecht, Privater und öffentlicher Sektor [Bund, Kantone, Bezirke, Gemeinden, Körperschaften, Kirchen] zusammen). Es liegen daher keine Gesichtspunkte vor, welche allenfalls eine zusätzliche lohnmässige Einbusse erwarten lassen würden, weshalb ein Leidensabzug - wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführte - nicht in Betracht fällt (vgl. zum Thema leidensbedingter Abzug statt vieler: BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/aa-cc).

5.4

5.4.1    Dem Beschwerdeführer wurde seit Juli 2009 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 10/97/7, Urk. 11A/2/135). Damit bestand für die Dauer des Wartejahrs bis zum 21. Juli 2010 eine durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von über 70 % (Art. 28 Abs. 1 IVG, E. 1.2).

5.4.2    Nach Ablauf der Wartezeit am 21. Juli 2010 bestand weiterhin eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/97/7, Urk. 11A/2/135). Unter Berücksichtigung der Karenzfrist (vgl. Anmeldung vom 23. Dezember 2009, Urk. 10/7) hat der Beschwerdeführer somit ab dem 1. Juli 2010 Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 29 Abs. 1 und Abs. 3 IVG).

5.4.3    Nach Massgabe des auf entsprechenden ärztlichen Zeugnissen basierenden UV-Taggeldanspruchs (ab September 2011: 60%, ab November 2011: 50%) hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ab dem 1. September 2011 eine Dreiviertelsrente und ab dem 1. November 2011 eine halbe Rente zugesprochen (vgl. Urk. 11/7/9, Urk. 2), welche Vorgehensweise mit Blick auf die fortlaufende, intensive medizinische Behandlung bis Ende 2011 (vgl. Urk. 12/45) per se nicht zu beanstanden ist; eine Leistungsanpassung ist unter Hinweis auf Art. 88a Abs. 1 IVV indes frühestens nach Ablauf von drei Monaten seit Eintritt der Änderung vorzunehmen (vgl. E. 1.4 f.). Folglich hat der Beschwerdeführer ab dem 1. Dezember 2011 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und ab dem 1. Februar 2012 Anspruch auf eine halbe Rente.

5.4.4    Schliesslich wurde dem Beschwerdeführer seit Januar 2012 eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit attestiert (vgl. E. 3.4). Aus der Gegenüberstellung von Validen- (Fr. 100'973.--; vgl. E. 5.2) und dem anrechenbaren Invalideneinkommen (Fr. 57'985.--; vgl. E. 5.3.4) resultiert eine Erwerbseinbusse von rund Fr. 42’988.--, was einen Invaliditätsgrad von 42,57 %, gerundet 43 %, ergibt (zur mathematischen Rundung vgl. BGE 130 V 121). Damit hat der Beschwerdeführer ab dem 1. April 2012 (Art. 88a Abs. 1 IVV, E. 1.4 f.) Anspruch auf eine Viertelsrente.

    Die Rentenauszahlung ist mit Blick auf die 2012 und 2013 durchgeführten Eingliederungsmassnahmen (vgl. Urk. 10/52, Urk. 10/67) resp. bereits bezogenen IV-Taggelder (vgl. Urk. 10/58 f., Urk. 10/62, Urk. 10/68, Urk. 10/95, Urk. 10/111/31, vgl. auch Urk. 11/7/9) entsprechend zu verrechnen bzw. zu sistieren (Art. 43 Abs. 2 und 3 und Art. 47 IVG in Verbindung mit Art. 20ter IVV).

5.4.5    Weiter ist darauf hinzuweisen, dass mit dem Stellenantritt des Beschwerdeführers bei der B.___ AG im Januar 2020 (vgl. Urk. 3/4) gegebenenfalls ein Revisionsgrund (Art. 17 Abs. 1 ATSG) vorliegt. Im Rahmen der Invaliditätsbemessung wäre beim Valideneinkommen zu berücksichtigen, dass die Zusammenarbeit zwischen dem Beschwerdeführer und der Y.___ AG 2017 (resp. im Juni 2019; vgl. Urk. 1 S. 14) aus betrieblichen Gründen endigte (vgl. Urk. 15/1-2).

    Für die richterliche Beurteilung eines Falles sind indes grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens (hier: Februar 2020) massgebend. Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, sind insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflussen (BGE 121 V 362 E. 1b; 99 V 98). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann das verwaltungsgerichtliche Verfahren aus prozessökonomischen Gründen auf eine ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes, das heisst ausserhalb des durch die Verfügung beziehungsweise durch den Einspracheentscheid bestimmten Rechtsverhältnisses liegende spruchreife Frage ausgedehnt werden, wenn diese mit dem bisherigen Streitgegenstand derart eng zusammenhängt, dass von einer Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden kann, und wenn sich die Verwaltung zu dieser Streitfrage mindestens in Form einer Prozesserklärung geäussert hat (BGE 130 V 501, 122 V 34 E. 2a mit Hinweisen).

    Da eine allfällige Anpassung des Leistungsanspruchs frühestens ab März 2020 (Art. 88a Abs. 1 IVG, E. 1.4) vorzunehmen wäre und die vorliegenden Akten diesbezüglich nicht spruchreif sind, ist vorliegend nicht darüber zu entscheiden. Dies wird Sache der Beschwerdegegnerin sein.

5.5    Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer ab 1. Juli 2010 Anspruch auf eine ganze Rente, ab 1. Dezember 2011 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente, ab 1. Februar 2012 Anspruch auf eine halbe Rente und ab 1. April 2012, jedenfalls bis zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses, Anspruch auf eine Viertelsrente hat.


6.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist demnach die angefochtene Vergung vom 19Februar 2019 hinsichtlich der ab dem 1. September 2011 befristet zugesprochenen Renten aufzuheben und es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Dezember 2011 Anspruch auf eine Dreiviertels-, ab dem 1. Februar 2012 auf eine halbe und ab dem 1. April 2012 Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung hat. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.


7.    

7.1    Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren für die unterliegende Partei kostenpflichtig. Die Kosten sind unabhängig vom Streitwert nach dem Verfah-rensaufwand festzulegen und vorliegend auf Fr. 700.-- anzusetzen. Da der Beschwerdeführer bezüglich des Rentenanspruchs an sich obsiegt, sind die Kosten vollumfänglich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

7.2    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts rechtfertigt der Umstand allein, dass einem Beschwerdeführer in einem Beschwerdeverfahren eine geringere (Teil-) Rente als beantragt zugesprochen wird, noch keine Reduktion der Parteientschädigung, jedenfalls soweit der Aufwand nicht vom beantragten Umfang der Rente beeinflusst wird (Urteil des Bundesgerichts 9C_466/2007 vom 25. Januar 2008 E. 5). Entsprechend ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine volle Prozessentschädigung zu bezahlen. Diese ist beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2’000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen



Das Gericht erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 19. Februar 2019 hinsichtlich der ab dem 1. September 2011 befristet zugesprochenen Renten aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Dezember 2011 Anspruch auf eine Dreiviertels-, ab dem 1. Februar 2012 Anspruch auf eine halbe und ab dem 1. April 2012 Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2’000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Cordula Spörri

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstHediger