Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2020.00211
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiber P. Sager
Urteil vom 31. März 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1964, meldete sich am 20. Dezember 1995 unter Hinweis auf Hepatitis C erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab (Urk. 6/2, Urk. 6/7, Urk. 6/10, Urk. 6/13, Urk. 6/16, Urk. 6/21-22, Urk. 6/24, Urk. 6/28) und sprach ihr mit Verfügungen vom 13. Oktober 1998 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % vom 1. Juli bis 31. Oktober 1996 eine ganze Rente und bei einem Invaliditätsgrad von 54 % von 1. November 1996 bis 31. Juli 1997 eine halbe Rente zu (Urk. 6/43-45). Die Aufhebung der halben Invalidenrente begründete die IV-Stelle damit, dass die Versicherte nach der Geburt ihres Sohnes ohne Gesundheitsschaden nur noch zu 80 % erwerbstätig und zu 20 % im Haushalt tätig gewesen wäre und deswegen ein Invaliditätsgrad von 37 % resultiere (Urk. 6/49/3-5). Die dagegen erhobene Beschwerde vom 12. November 1998 (Urk. 6/51) hiess das Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 23. Juni 2000 im Verfahren IV.1998.00689 in dem Sinne gut, dass die Versicherte ab. 1. August 1997 bei einem Invaliditätsgrad von 47.6 % weiterhin Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung habe und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen werde, damit diese nach Prüfung des Vorliegens eines wirtschaftlichen Härtefalls deren Höhe festsetze (Urk. 6/60). Mit Verfügungen vom 7. Dezember 2000 respektive 6. März und 9. April 2001 sprach die IV-Stelle der Versicherten in der Folge bei einem Invaliditätsgrad von 47 % ab 1. August 1997 eine Viertelsrente zu (Urk. 6/62-67).
1.2 Nach Eingang eines am 19. August 2002 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 6/69) holte die IV-Stelle beim Universitätsspital Y.___ einen Bericht (Urk. 6/76) sowie Auskünfte der Arbeitgeberin ein (Urk. 6/71). Mit Verfügung vom 16. Januar 2003 wies die IV-Stelle das Gesuch um Erhöhung der Invalidenrente ab (Urk. 6/78).
Mit Mitteilungen vom 12. Juni 2006 und 9. Dezember 2010 teilte die IV-Stelle der Versicherten nach entsprechenden Abklärungen mit, der Rentenanspruch sei unverändert (Urk. 6/98; Urk. 6/104).
1.3 Am 2. Januar 2016 meldete sich die Versicherte infolge Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes unter Beilage zahlreicher Berichte des Kantonsspitals Z.___ (Urk. 6/114, Urk. 6/116-117) erneut bei der IV-Stelle und beantragte eine ganze Invalidenrente (Urk. 6/113). Die IV-Stelle holte bei den behandelnden Ärzten weitere Berichte ein (Urk. 6/119, Urk. 6/122/5-8, Urk. 6/123, Urk. 6/127, Urk. 6/132/1-8, Urk. 6/133/4-5, Urk. 6/135/4-5, Urk. 6/137/6-10, Urk. 6/138, Urk. 6/140) und wies die Versicherte mit Schreiben vom 26. Januar 2017 an, sich einer Alkoholentwöhnung mit nachfolgender Abstinenz von mindestens sechs Monaten zu unterziehen (Urk. 6/142). Nach der Einholung weiterer Berichte (Urk. 6/155, Urk. 6/158, Urk. 6/162, Urk. 6/174) und der Abklärung der erwerblichen Situation (Urk. 6/163, Urk. 6/167) führte die IV-Stelle eine Haushaltsabklärung durch (Abklärungsbericht vom 30. März 2018, Urk. 6/168) und liess die Sache durch Dr. med. Dr. rer. pol. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), beurteilen (Stellungnahme vom 7. Februar 2018, Urk. 6/176/8-9). Die IV-Stelle erhöhte mit Verfügung vom 31. Januar 2019 bei einem Invaliditätsgrad von 58 % die bisherige Viertelsrente der Versicherten ab 1. August 2017 auf eine halbe Rente (Urk. 6/206).
1.4 Am 11. März 2019 stellte die Versicherte erneut einen Antrag auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung und machte eine weitere gesundheitliche Verschlechterung geltend (Urk. 6/214). Nach Aufforderung durch die IV-Stelle reichte die Versicherte zur Glaubhaftmachung einer wesentlichen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse weitere Berichte des Z.___ ein (Urk. 6/220). Nach Abklärung der erwerblichen Situation (Urk. 6/222) und Eingang weiterer Berichte (Urk. 6/226, Urk. 6/236/3-20) verneinte die IV-Stelle nach Konsultation des RAD (Stellungnahme von med. pract. B.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 19. Februar 2020 [richtig 19. Dezember 2019], Urk. 6/238/3) und durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/224 ff.) mit Verfügung vom 28. Februar 2020 den Anspruch auf eine höhere Invalidenrente (Urk. 6/239 = Urk. 2).
2. Die Versicherte erhob am 28. März 2020 Beschwerde gegen die Verfügung vom 28. Februar 2020 (Urk. 2) und beantragte sinngemäss, diese sei aufzuheben und es sei ihr eine ganze Invalidenrente auszurichten (Urk. 1).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 11. Mai 2020 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 12. Mai 2020 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4). Dabei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74ter lit. f der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) auf dem Weg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauffolgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssachverhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3.1.2).
1.3 Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist von Amtes wegen zu prüfen, ob seit der ersten Rentenverfügung zwischenzeitlich eine erneute materielle Prüfung des Rentenanspruchs stattgefunden hat. War dies nicht der Fall, so ist auf die Entwicklung der Verhältnisse seit der ersten Ablehnungsverfügung abzustellen; wie im Revisionsverfahren bleiben allfällige, vorangehende Nichteintretensverfügungen aufgrund des fehlenden Abklärungs- und bloss summarischen Begründungsaufwandes der Verwaltung unbeachtlich. Erfolgte dagegen nach einer ersten Leistungsverweigerung eine erneute materielle Prüfung des geltend gemachten Rentenanspruchs und wurde dieser nach rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) abermals rechtskräftig verneint, muss sich die leistungsansprechende Person dieses Ergebnis – vorbehältlich der Rechtsprechung zur Wiedererwägung oder prozessualen Revision (vgl. BGE 127 V 466 E. 2c mit Hinweisen) – bei einer weiteren Neuanmeldung entgegenhalten lassen (BGE 130 V 71 E. 3.2.3; vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.3 f.).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, dass aus den Berichten des Z.___ keine neuen Befunde oder neue medizinische Tatsachen ersichtlich seien. Im Bericht vom 11. März 2019 werde keine Veränderung gegenüber der Untersuchung vom 29. Januar 2019 beziehungsweise November 2018 festgestellt. Im Bericht vom 16. April 2019 würden ebenfalls keine neuen Befunde oder Diagnosen erwähnt. Es werde von einem erfreulichen Verlauf seit der Untersuchung im Januar 2018 berichtet und es sei keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes festgestellt worden (S. 1). Aus diesen Gründen sei weiterhin davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin langfristig nicht wesentlich verändern werde. Auch in den weiteren Berichten vom Juli 2019 würden keine neuen Befunde oder Diagnosen gestellt. Der Bericht bestätige bekannte Erkrankungen, die bereits berücksichtigt worden seien. Es werde ein unveränderter Befund im Vergleich zur Voruntersuchung vom April 2019 bestätigt. Somit sei weiterhin von keiner Veränderung des Gesundheitszustandes auszugehen. Auch aus dem Bericht vom November 2019 sei keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes ausgewiesen. Der Antrag auf eine Rentenerhöhung sei deshalb abzuweisen und es bestehe weiterhin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente (S. 2).
2.2 Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk. 1) geltend, sie sei seit 2011 jedes Jahr mindestens einmal im Spital. Man müsse es als grosses Ganzes sehen. Ihr Körper mache leider nicht mehr mit. Ihr Sohn sei im Januar 2020 ausgezogen und dies mache es ihr mit dem Haushalt nicht leichter.
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob und allenfalls in welchem Ausmass sich der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin seit der Verfügung vom 31. Januar 2019 (Urk. 6/203) verändert haben. Dieser lag eine umfassende materielle Prüfung des Rentenanspruchs zu Grunde (vgl. 6/119 ff.; vgl. insbes. Urk. 6/176, Urk. 6/194).
3.
3.1 Die massgebende medizinische Aktenlage bei Erlass der Verfügung vom 31. Januar 2019 (Urk. 6/203) stellte sich wie folgt dar:
3.2 Die Ärzte des Z.___, Abteilung Chirurgie, berichteten am 14. Dezember 2015 (Urk. 6/119/5) über die klinische Nachkontrolle sechs Wochen nach der Schulteroperation und nannten als Diagnosen eine reaktive Kapsulitis rechts bei Status nach arthroskopischer Rekonstruktion der Rotatorenmanschette und Tenodese der langen Bizepssehne (LBS) rechts am 26. Oktober 2015 und bei symptomatischer Unterflächenpartialläsion der posterosuperioren Rotatorenmanschette und Tendinitis LBS rechts. Als Nebendiagnosen nannten sie einen Status nach invasiv-duktalem Mammakarzinom rechts mit Status nach Ablatio mammae beidseits, eine chronische Hepatitis C, äthyltoxische Leberzirrhose Child A, Mischkryoglobulinämie mit Polyarthralgien sowie Polyarthritis. Die Beschwerdeführerin habe über permanente starke Schmerzen in der rechten Schulter berichtet, welche im Verlauf eher progredient seien und etwa zwei Wochen postoperativ eingesetzt hätten. Klinisch und anamnestisch bestünden klare Zeichen einer reaktiven Kapsulitis. Zur Schmerztherapie sei eine Infiltration des Schultergelenks zu empfehlen. Die ausgestellte Verordnung zur physiotherapeutischen Beübung sollte zur Verbesserung der Beweglichkeit der Schulter führen. Bis zu nächsten Verlaufskontrolle in sechs Wochen bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit.
3.3 Hausarzt Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, berichtete am 26. Januar 2016 (Eingangsdatum, Urk. 6/119/1-4) über eine Verschlechterung des Gesundheitszustands mit massiven Schulterbeschwerden und nannte als Diagnosen eine reaktive Kapsulitis der rechten Schulter bei Status nach arthroskopischer Rekonstruktion der Rotatorenmanschette und Tenodese der LBS sowie einen Status nach invasiv-duktalem Mammakarzinom rechts und beidseitiger Ablatio mammae. Er wies darauf hin, die Schulterbeschwerden führten zu einer erheblichen Beeinträchtigung (Ziff. 1.1-3). Ein beruflicher Einsatz sei zurzeit und wahrscheinlich auch längerfristig unmöglich (Ziff. 2.1). Bei ausgeprägt polymorbidem Geschehen bestehe eine ungünstige Prognose (Ziff. 3.3). Durch medizinische Massnahmen könne allenfalls eine leichte Verbesserung erreicht werden. Ein arbeitsmässiger Einsatz sei aber kaum mehr vorstellbar (Ziff. 4.1).
3.4 Die Ärzte des Z.___, Abteilung Chirurgie, berichteten am 25. Januar 2016 (Urk. 6/122/5-6) von einer klinischen Nachkontrolle sechs Wochen nach erfolgter glenohumeraler Infiltration. Leider sei keine relevante Besserung der Schmerzen eingetreten. Es zeige sich eine immer noch leichte reaktive kapsulitische Schulter. Es sei eine medikamentöse Schmerztherapie zu empfehlen. Die Arbeitsunfähigkeit sei bis zum nächsten Sprechstundentermin in zwei Monaten verlängert worden.
3.5 Dr. med. D.___, Facharzt für Gynäkologie und Geburtshilfe, berichtete am 4. März 2016 (Eingangsdatum, Urk. 6/123) über einen stationären Gesundheitszustand und nannte als Diagnosen ein Mammakarzinom rechts bestehend seit dem 20. April 2011, ein Mammakarzinom links bestehend seit dem 4. Juni 2013 sowie einen sekundären Aufbau beidseits zwischen August 2014 und Januar 2015 (Ziff. 1.1-2). Eine diesbezügliche Einschränkung bestehe kaum (Ziff. 1.3).
3.6 Die Ärzte des Z.___, Abteilung Chirurgie, berichteten am 14. Juni 2016 (Urk. 6/132/1-2) über eine leichte Besserung der Beschwerden. Die Schmerzen seien jetzt nicht mehr von spitzem, stechendem Charakter und im Vordergrund stehend, wobei nach wie vor eine deutliche Schmerzsymptomatik bestehe. Subjektiv bestehe eine leichte Besserung des Bewegungsumfanges nach Physiotherapie und Heimübungen. Schmerzmittel würden keine eingenommen. Eine Arbeitsunfähigkeit bezüglich der rechten Schulter bestehe weiterhin (S. 1). Es bestehe ein erfreulicher Verlauf mit Besserung bei Kapsulitis. Bei Tätigkeit auf dem Bau sei eine Wiederaufnahme der Arbeit zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht möglich. Theoretisch seien weniger belastende Tätigkeiten wie zum Beispiel im Büro denkbar. Diesbezüglich sei eine Arbeitsunfähigkeit von noch einmal drei Monaten ausgestellt worden (S. 2).
3.7 Am 3. Oktober 2016 berichteten die Ärzte des Z.___, Abteilung Medizin, über eine Hospitalisation vom 23. bis 26. September 2016 (Urk. 6/137/6-10) nach notfallmässiger Zuweisung bei Kaffeesatzerbrechen und Teerstuhl. Es bestehe eine aethyltoxische Leberzirrhose bei persistierendem Alkoholkonsum. In der notfallmässig durchgeführten Gastroskopie habe sich viel Altblut sowie Ösophagusvarizen gezeigt. Es hätten keine eindeutige Blutungsquelle und auch keine sicheren Fundusvarizen festgestellt werden können. Drei Varizen seien ligiert worden. Eine Unterstützung zur dringend notwendigen Alkoholabstinenz sei abgelehnt worden. Die Beschwerdeführerin möchte selbständig den Alkoholkonsum sistieren. Sie habe sich gegen eine weitere stationäre Behandlung entschieden, so dass sie gegen ärztlichen Rat entlassen worden sei (S. 2).
3.8 Hausarzt Dr. C.___ berichtete am 19. Dezember 2016 (Urk. 6/138) von einem verschlechterten Gesundheitszustand und nannte als Diagnosen eine chronische Leberinsuffizienz bei Leberzirrhose, eine chronische Hepatitis C, ein Mammakarzinom sowie eine Polyarthritis (Ziff. 1.1-2). Er berichtete über einen gesundheitlich massiv reduzierten Zustand und eine weiterhin stark eingeschränkte Schulter (Ziff. 1.3). Eine Tätigkeit sei weniger als eine Stunde pro Tag möglich (Ziff. 2.1).
3.9 Die Ärzte des Z.___, Abteilung Chirurgie, berichteten am 26. Juli 2017 über eine weitere Hospitalisation vom 24. bis 27. Juli 2017 und eine Schulterarthroskopie, eine Bizepstenodese und eine Suture Bridge-Rekonstruktion am Supraspinatus links. Sie attestierten vom 24. Juli bis 1. September 2017 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 6/155), welche sie bis zum 15. Oktober 2017 verlängerten (Urk. 6/156).
3.10 Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, nannte im Bericht vom 27. September 2017 (Urk. 6/158) als Diagnosen ein chronisches Schmerzsyndrom bei Polyarthralgien mit Mischkryoglobulinämie und Status nach Schulter-Operationen rechts 2015 und links 2017, eine Leberzirrhose bei Status nach schockierender Ösophagusvarizenblutung September 2016 und chronischer Hepatitis C, ein Mammakarzinom rechts 2011 und links 2013, einen chronischen Alkoholkonsum (seit Januar 2017 Totalabstinenz) und eine depressive Stimmungslage. Die Beschwerdeführerin sei durch die chronischen Gelenkschmerzen sowie die Schulterschmerzen in ihren alltäglichen Verrichtungen massiv behindert. Nebst den Schmerzen bestehe eine deutliche Kraftverminderung im Bereich der Arme, aber auch der Hände sowie eine ausgesprochen rasche Erschöpfbarkeit. Aufgrund des Gesundheitszustandes mit im Vordergrund stehenden chronischen Schmerzen bei vorhandenen Arthralgien und bekannter Mischkryoglobulinanämie sei die Belastbarkeit massiv eingeschränkt und es bestehe als Malerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit.
3.11 Am 23. Januar 2018 berichteten die Ärzte des Z.___, Abteilung Chirurgie (Urk. 6/162/1-5), aus orthopädischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit für Tätigkeiten ohne längeres Überkopfarbeiten voll gegeben (Ziff. 2.7). Dabei verwiesen sie auf den beigelegten Bericht vom 16. Januar 2018 (vgl. Urk. 6/162/7-8) über die geplante Vorstellung zur Kontrolle der linken Schulter sechs Monate postoperativ. Die Beschwerdeführerin sei mit dem Ergebnis zufrieden. In Ruhe bestünden keinerlei Beschwerden, allein bei Belastung komme es noch gelegentlich zu einem Ziehen. Auch der Kraftaufbau habe bereits zu einem gewissen Mass erfolgen können. Hier würden für die Kraftentwicklung knapp 70 % der Kraft der Gegenseite erreicht (S. 1). Die Restbeschwerden seien im Rahmen des Rehabilitationsdefizites zu interpretieren (S. 2).
3.12 Dr. med. Dr. rer. pol. A.___ des RAD führte in der Stellungnahme vom 7. Februar 2018 (Urk. 6/176/8-9) in Zusammenfassung und Würdigung der Berichte des Z.___ und des Hausarztes Dr. E.___ aus, im Vergleich zu einer früheren RAD-Einschätzung sei aufgrund von chronischen Schmerzen mit multilokulären Arthralgien die Belastbarkeit soweit eingeschränkt, dass die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Malerin seit der Stellungnahme von Dr. E.___ vom 27. September 2017 nicht mehr möglich sei. In körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeiten an einem ruhigen Arbeitsplatz bestehe weiterhin eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Es sollten auf der linken Seite keine Gewichte mehr gehoben werden. Dabei seien besonders schulteradaptierte Tätigkeiten zu bevorzugen. Es bestehe eine verminderte Belastbarkeit für regelmässiges mittelschweres und schweres Heben, Tragen und Transportieren von Lasten, für ausschliesslich stehende Tätigkeiten, für häufiges Bücken und Arbeiten in vorgeneigter Körperposition sowie für Tätigkeiten in körperlichen Zwangshaltungen. Es bestehe weiterhin eine Einschränkung der Sehfähigkeit sowie eine Beeinträchtigung bei Überkopftätigkeiten.
3.13 Am 3. August 2018 berichteten die Ärzte des Z.___, Abteilung Chirurgie, über eine weitere Hospitalisation vom 26. Juli bis 6. August 2018 (Urk. 6/174) und eine Rekonstruktion Vena femoralis (S. 1). Die Beschwerdeführerin sei am 23. Juli 2018 aus der Klinik F.___ mit progredienter Schwellung des Oberschenkels bei Status nach offener Leistenrevision zugewiesen worden (S. 2). Am 5. September 2018 berichteten die Ärzte des Z.___ über eine weitere Hospitalisation vom 27. August bis 6. September 2018 (Urk. 6/181) zwecks operativer Revision inguinal rechts bei persistierender Lymphozele.
3.14 Vor Erlass der Verfügung vom 31. Januar 2019 hielt die Beschwerdegegnerin im Feststellungsblatt vom 5. Dezember 2018 fest, die Stellungnahme des RAD vom 7. Februar 2018 habe weiterhin Gültigkeit und am darin formulierten Belastbarkeitsprofil sei auch unter Berücksichtigung der jüngsten Erkenntnisse festzuhalten. Zusätzlich zu berücksichtigen sei das Ergebnis der Haushaltabklärung vom 22. März 2018 (vgl. Urk. 6/168). Anlässlich dieser sei festgestellt worden, dass die Beschwerdeführerin nunmehr als Vollerwerbstätige einzustufen sei, da der Sohn inzwischen seine Berufsausbildung abgeschlossen habe. Aus der Invaliditätsbemessung resultiere nunmehr ein Invaliditätsgrad von 58 % (Urk. 6/194).
4.
4.1 Die medizinische Sachlage, wie sie sich anlässlich der im Zuge der Neuanmeldung vom 11. März 2019 (Urk. 6/214) erfolgten erneuten Prüfung des Rentenanspruches darbot, stellt sich wie folgt dar:
4.2 Die Ärzte des Z.___, Gefäss-Zentrum, berichteten am 11. März 2019 (Urk. 6/220 S. 1 und S. 4) über eine geplante Verlaufskontrolle nach angiologischer Untersuchung am 29. Januar 2019. Die Beschwerdeführerin trage konsequent den Kompressionsstrumpf und habe kaum Probleme bezüglich Beinschwellung angegeben. Die Narben seien problemlos verheilt. Einzig klage die Beschwerdeführerin über teils einschiessende, teils weiter nicht spezifizierbare Schmerzen im Bereich des medialen Oberschenkels bis zum Kniegelenk ziehend. Die Schwellung inguinal sei im Verlauf eher regredient (S. 1). Es zeige sich insgesamt ein erfreulicher Verlauf mit offenen Venenverhältnissen und im Verlauf eher kleiner werdender Lymphozele. Das aktuelle Problem sei nach wie vor die geschilderte Schmerzsymptomatik, wobei diese bei insgesamt eher schwieriger Anamneseerhebung bereits vor dem Eingriff des präperitonealen Lipoms und der Leistenrevision auswärts bestanden habe. Inwieweit sie durch den inguinalen Eingriff aggraviert seien, sei schwer zu sagen. Nach einem längeren Gespräch sei der Beschwerdeführerin eine Therapie mit Lyrica vorgeschlagen worden, um probatorisch zu versuchen, die neuropathischen Schmerzen zu therapieren (S. 4).
4.3 Am16. April 2019 berichteten die Ärzte des Z.___, Gefäss-Zentrum, über eine weitere Kontrolluntersuchung (Urk. 6/220 S. S. 3 f.) und führten aus, es bestehe eine bekannte Lymphozele inguinal rechts nach diversen Punktionen, letztmals aktenanamnestisch im November 2018. Duplexsonographisch zeige sich die Lymphozele im Vergleich zur Voruntersuchung grössenkonstant bis leicht grössenregredient. Unverändert zur Voruntersuchung zeige sich weiterhin eine hämodynamisch signifikante venöse Stenose, weswegen sich eine Weiterführung der Antikoagulation mit Xarelto empfehle. Daneben müsse ein konsequentes Tragen des Kompressionsstrumpfes tagsüber durchgeführt werden.
4.4 Im Bericht vom 10. Juli 2019 (Urk. 6/226/1-3) hielten die Ärzte des Z.___, Gefäss-Zentrum, fest, es sei vermehrt eine Fussschwellung links aufgetreten. Duplexsonographisch lasse sich eine rezente tiefe Beinvenenthrombose der Beckenvene und der Unterschenkelvenen ausschliessen, ebenso eine relevante venöse Abflussbehinderung. Insuffiziente oberflächliche Beinvenen würden ebenfalls nicht vorliegen (S. 2).
4.5 Die Ärzte des Z.___, Gefäss-Zentrum, berichteten am 31. Oktober 2019 über eine weitere ambulante Verlaufskontrolle (Urk. 6/236/6-7) und hielten fest, die Beschwerdeführerin berichte über einen deutlich weniger geschwollenen linken Fuss, trage weiterhin einen Kompressionsstrumpf rechts und berichte über intermittierend weiterhin auftretende Schmerzen im Bereich des rechten Oberschenkels. Duplexsonographisch zeige sich die Lymphozele im Vergleich zur Voruntersuchung im Juli tendenziell leicht grössenregredient. Ebenso zeige sich eine Regredienz der bekannten Strömungsbeschleunigung. Die Stenose betrage aktuell noch knapp 50 %. Eine Weiterführung der Antikoagulation mit Xarelto sei bis zur nächsten Verlaufskontrolle zu empfehlen. Sollte dann keine Strömungsbeschleunigung mehr vorhanden sein, könne das Xarelto abgesetzt werden.
4.6 Mit Kurzaustrittsbericht vom 5. November 2019 machten die Ärzte des Z.___, Abteilung Medizin, Angaben über eine weitere Hospitalisation vom 1. bis 6. November 2019 (Urk. 6/236/3-5) infolge schwerer mikrozytärer Eisenmangelanämie (S. 1). Sichere Blutungsquellen seien keine eruierbar gewesen. Möglicherweise bestehe ein aggraviert alimentär bedingter Substrat-Mangel. Die Beschwerdeführerin lehne eine entsprechende Information durch die Ernährungsberatung ab (S. 2).
Am 11. November 2019 führten die Ärzte des Z.___, Abteilung Gastroenterologie, ergänzend aus (Urk. 3/3), die Ösophagusvarize zeige sich gemäss den durchgeführten Untersuchungen vom 4. November 2019 als sehr klein, so dass eine Ligatur nicht möglich sei. Es bleibe unklar, ob diese tatsächlich für die schwere Anämie verantwortlich sei. In der Ileokoloskopie hätten sich keine Hinweise für eine Blutungsquelle gezeigt (S. 2).
4.7 Med. pract. B.___ vom RAD führte in der Stellungnahme vom 19. Februar 2020 (richtig 19. Dezember 2019, Urk. 6/238/3) aus, die neu vorgelegten Berichte über die Behandlung einer Lymphozele der rechten Leiste, mit Operation und sekundärer Wundheilung würden zwar einen verzögerten Verlauf der Behandlung und die Notwendigkeit einer dauerhaften Behandlung ausweisen, seien aber nicht geeignet, einen neuen dauerhaften Gesundheitsschaden über die bereits bekannten Diagnosen hinaus zu begründen. Ein Kompressionsstrumpf und eine Behandlung mit Antikoagulantien seien verordnet worden. Das bereits festgelegte Belastungsprofil aus der RAD-Stellungnahme vom 7. Februar 2018 habe weiterhin Gültigkeit und decke auch die Erfordernisse der Behandlung der Lymphstauung des linken Beines mit ab. Eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustands sei nicht ausgewiesen.
5.
5.1 Die Frage, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in einer für den Anspruch erheblichen Weise verändert beziehungsweise verschlechtert hat, beurteilt sich durch einen Vergleich des Gesundheitszustandes im Zeitpunkt der Verfügung vom 31. Januar 2019 (Urk. 6/203) mit dem Gesundheitszustand im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 28. Februar 2020 (vgl. vorstehend E. 1.2-3, E. 2.3).
Grundsätzlich setzt der Nachweis einer Invalidität im Rechtssinn eine gesundheitlich bedingte, erhebliche und evidente, dauerhafte sowie objektivierbare Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit voraus. Dieser Massstab gilt für sämtliche Leiden gleichermassen (BGE 139 V 547 E. 9.4). Eine Anspruchsberechtigung setzt stets eine nachvollziehbare ärztliche Beurteilung der Auswirkungen des Gesundheitsschadens auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit voraus, wobei für die Eignung eines Gesundheitsschadens, die Leistungsfähigkeit rechtserheblich einzuschränken, nicht bereits die Befunde und Diagnosen, sondern erst deren Folgeabschätzung entscheidend ist.
5.2 Nach der Verfügung vom 31. Januar 2019 (Urk. 6/203) war die Beschwerdeführerin gemäss den vorliegenden Akten infolge einer Lymphozele der rechten Leiste, mit Operation und sekundärer Wundheilung sowie einer schweren mikrozytären Eisenmangelanämie im Z.___ in fachärztlicher Behandlung (vorstehend E. 4.2-4.4). Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes muss durch objektivierbare Befunde belegt sein. Anhand der vorliegenden Berichte zeigt sich gerade kein veränderter Gesundheitszustand. Bereits aus den Berichten des Z.___ vom 3. August sowie vom 5. September 2018 (vorstehend E. 3.13) geht hervor, dass die Beschwerdeführerin an einer iatrogenen Stenose der Vena femoralis rechts mit deutlicher Schwellung des rechten Beines sowie an einer Lymphozele inguinal rechts litt. Diese Berichte und Diagnosen lagen somit bereits bei Erlass der Verfügung vom 31. Januar 2019 vor. In den im Rahmen der Neuanmeldung vom 11. März 2019 (Urk. 6/214) eingegangenen Berichten wird im Wesentlichen (erneut) über diese Befunde, insbesondere die Lymphozele der rechten Leiste, und deren (Weiter-)Behandlung berichtet (vorstehend E. 4.2-7). Eine Arbeitsunfähigkeit stellten die behandelnden Ärzte in diesem Zusammenhang keine aus. Auch die schwere Eisenmangelanämie, welche zu einer vorübergehenden Hospitalisation führte, zog - ausser für die Dauer des Aufenthalts vom 1. bis 6. November 2019 (vgl. Urk. 6/236/2) - keine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit nach sich (vorstehend E. 4.6).
Angesichts dieser Sachlage ist die Beurteilung durch die RAD-Ärztin med. pract. B.___ nachvollziehbar und plausibel, wonach die Behandlung der Lymphozele zwar einen verzögerten Verlauf und die Notwendigkeit einer dauerhaften Behandlung nach sich zog, jedoch keinen neuen dauerhaften Gesundheitsschaden über das bereits bekannte Leiden hinaus begründet. Entsprechend ist mit der RAD-Ärztin davon auszugehen, dass das bereits festgelegte Belastungsprofil aus dem vorangegangenem Revisionsverfahren (vgl. Stellungnahme vom 7. Februar 2018, Urk. 6/176/8-9) weiterhin Gültigkeit hat und - wie med. pract. B.___ ebenso festhielt - auch die Erfordernisse der Behandlung bei Lymphstauung des linken Beines mit abdeckt (vgl. vorstehend E. 4.7). Hinsichtlich der in den vorangegangenen Revisionsverfahren im Vordergrund stehenden Schulterbeschwerden und -einschränkungen sowie Polyarthralgien ist sodann ebenfalls keine Veränderung, namentlich keine Verschlechterung eingetreten. Ein solche ist seit Erlass der Verfügung vom 31. Januar 2019 fachärztlicherseits nicht dokumentiert und wird auch von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht.
5.3 Soweit die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vorbringt, dass ihr Körper nicht mehr mitmache (Urk. 1 S. 1), ist festzuhalten, dass es primär eine ärztliche Aufgabe ist, anhand der objektiven Befunderhebung die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit zu bestimmen (Urteil des Bundesgerichts 8C_7/2014 vom 10. Juli 2014 E. 4.1.2 und 4.2.2). Die rein subjektive Einschätzung der versicherten Person bezüglich ihrer Arbeitsfähigkeit ist dabei nicht relevant.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den von der Beschwerdeführerin beschwerdeweise eingereichten Berichten, aus welchen die bekannten Diagnosen hervorgehen und in denen ebenfalls keine Angaben zu einer allfälligen Arbeitsunfähigkeit gemacht wurden (Urk. 3/1-3). Zu den neusten Berichten des Z.___ über die distale Radiusfraktur rechts vom 18. März 2020 (Urk. 3/6-10) ist anzumerken, dass der Erlass der angefochtenen Verfügung rechtsprechungsgemäss die Grenze der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis bildet (vgl. etwa BGE 131 V 407 E. 2.1.2.1 und BGE 129 V 354 E. 1). Eine allfällige seither eingetretene Verschlechterung - soweit diese nach komplikationslosem perioperativem Verlauf und ärztlicherseits lediglich vorübergehend attestierter Arbeitsunfähigkeit (vgl. Urk. 3/9-10) überhaupt vorliegen sollte - bildet daher nicht Gegenstand dieses Verfahrens.
5.4 Nach dem Gesagten steht fest, dass sich der gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin seit der mit Verfügung vom 31. Januar 2019 abgeschlossenen Rentenüberprüfung nicht wesentlich verändert hat. Auch andere zu einer Revision Anlass gebende Faktoren fallen nicht ins Gewicht. Da die Beschwerdeführerin als Vollerwerbstätige qualifiziert ist (Urk. 6/168/3 u. 9, Urk. 6/176/10), hat der geltend gemachte Umstand, dass der Auszug des Sohnes zu einer Mehrbelastung im Haushalt geführt habe (Urk. 1), bei der Invaliditätsbemessung ausser Betracht zu bleiben. Eine Statusänderung wurde nicht geltend gemacht. Somit erweist sich die einen höheren Rentenanspruch verneinende Verfügung vom 28. Februar 2020 als rechtens, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt.
6. Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in der hier anwendbaren, bis Ende 2020 gültig gewesenen Fassung sind ermessensweise auf Fr. 500.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
FehrP. Sager