Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2020.00214


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Curiger
Gerichtsschreiberin Babic

Urteil vom 1. Februar 2021

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring

KSPartner

Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Die 1973 geborene und in der Hotellerie und Gastronomie tätig gewesene X.___ gelangte am 3. Oktober 2017 (Urk. 6/3) durch das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) im Sinne einer Früherfassung an die Invalidenversicherung. Nach einem durchgeführten Standortgespräch und nachdem von der Versicherten keine Anmeldung erfolgt war, teilte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem RAV mit, sie lege ihre Anfrage zu den Akten ab (Urk. 6/8). Am 15. Mai 2018 meldete sich die Versicherte mit Unterstützung ihres Hausarztes, Dr. Y.___, unter Hinweis auf belastende Ereignisse zum Bezug von Leistungen, insbesondere zur Durchführung beruflicher Massnahmen, an (Urk. 6/10 und Urk. 6/11). Die IV-Stelle holte Auskünfte über die erwerbliche und medizinische Situation ein und erteilte am 25. Oktober 2018 Kostengutsprache für eine Arbeitsvermittlung (Urk. 6/27 und Urk. 6/28). Mit Mitteilung vom 23. April 2019 (Urk. 6/41) erteilte die IV-Stelle der Versicherten sodann Kostengutsprache für ein Coaching Arbeitsversuch, welches per 7. Mai 2019 erfolglos abgeschlossen wurde (Urk. 6/46). Nach Einholung eines weiteren Arztberichts stellte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 8. Oktober 2019 (Urk. 6/53) die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Nach erfolgten Einwänden (Urk. 6/60 und Urk. 6/65) verneinte die IV-Stelle am 28. Februar 2020 (Urk. 2) verfügungsweise einen Leistungsanspruch der Versicherten.


2.    Dagegen erhob die Versicherte am 31. März 2020 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 28. Februar 2020 sei aufzuheben, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr die gesetzlichen Leistungen zu gewähren, insbesondere sei ihr ab November 2018 eine ganze Rente zuzusprechen und eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zur Vornahme weiterer Abklärungen zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie die Gewährung eines zweiten Schriftenwechsels (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 15. Mai 2020 (Urk. 5) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 3. November 2020 (Urk. 8) reichte die Beschwerdeführerin einen neuen Arztbericht ein (Urk. 9) und hielt an den gestellten Anträgen fest, was der Beschwerdegegnerin am 4. November 2020 (Urk. 10) zur Kenntnis gebracht wurde.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.4    Zur Annahme einer Invalidität aus psychischen Gründen bedarf es in jedem Fall eines medizinischen Substrats, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt. Bestimmen psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren das Krankheitsgeschehen mit, dürfen die Beeinträchtigungen nicht einzig von den belastenden invaliditätsfremden Faktoren herrühren, sondern das Beschwerdebild hat davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen. Solche von der soziokulturellen oder psychosozialen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann (BGE 141 V 281 E. 4.3.3; 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 9C_543/2018 vom 21. November 2018 E. 2.2).

    Somit sind psychosoziale und soziokulturelle Faktoren nur mittelbar invaliditätsbegründend, wenn und soweit sie den Wirkungsgrad der unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden Folgen des Gesundheitsschadens beeinflussen. Zeitigen soziale Belastungen direkt negative funktionelle Folgen, bleiben sie bei der Beurteilung der Gesundheitsbeeinträchtigung ausgeklammert (Urteil des Bundesgerichts 8C_717/2018 vom 22. März 2019 E. 3). In einer versicherungsmedizinischen Begutachtung, welche sich nach den normativen Vorgaben der Rechtsprechung orientiert, ist es daher nicht nur zulässig, sondern sogar geboten, solche invalidenversicherungsrechtlich nicht relevanten Umstände aufzuzeigen und gegebenenfalls bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auszuklammern (Urteil des Bundesgerichts 9C_740/2018 vom 7. Mai 2019 E. 5.2.1).

1.5    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung vom 28. Februar 2020 (Urk. 2) damit, dass Eingliederungsmassnahmen geprüft worden seien, die Beschwerdeführerin sich jedoch nicht in der Lage sehe, einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Die Beschwerdeführerin werde als voll erwerbstätig qualifiziert, wobei eine weitere Abklärung der häuslichen Tätigkeit entfalle. An der medizinischen Beurteilung durch den Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) werde festgehalten. Jeder RAD-Arzt sei fähig, eine versicherungsmedizinische Beurteilung vorzunehmen. Zusätzlich würden sich die RAD-Ärzte verschiedener Fachrichtungen bei Bedarf untereinander austauschen. Die Beschwerdeführerin habe verschiedene gesundheitliche Beschwerden, welche auf schwere Lebenssituationen zurückzuführen seien. Dennoch habe sie viele Ressourcen, was auch ihr Hausarzt bestätigt habe. Die attestierte Arbeitsunfähigkeit möge aus medizinischer Sicht zwar gerechtfertigt sein, aus rein IV-rechtlicher Sicht würden die vorliegenden Beschwerden keine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit begründen. Der Beschwerdeführerin seien wechselbelastende, körperlich nicht zu strenge tigkeiten vollzeitlich zumutbar (S. 2).

2.2    Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt (Urk. 1), auf die Aktenbeurteilung des RAD-Facharztes für Chirurgie könne wegen erheblichen Zweifeln an der Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit nicht abgestellt werden. Gestützt auf die in den Akten befindlichen Arztberichte, dem missglückten Eingliederungsversuch trotz ihrer guten Motivation, der Betreuung durch die Psychiatrie-Spitex sowie die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie in psychischer Hinsicht mindestens seit August/September 2017 für jegliche Tätigkeiten 100 % arbeitsunfähig sei. Sie habe demnach ab November 2018 Anspruch auf eine ganze Rente (S. 12 f.).

    Mit Eingabe vom 3. November 2020 (Urk. 8) gab die Beschwerdeführerin zudem an, der neu eingereichte Bericht des behandelnden Psychiaters, Dr. med. Z.___ (Urk. 9) zeige, dass schwerwiegende psychiatrische Erkrankungen vorlägen. Es bestehe aktuell eine um 70-90 % eingeschränkte Arbeitsfähigkeit (S. 2). Der psychiatrische Sachverhalt sei nicht rechtsgenüglich abgeklärt worden.


3.

3.1

3.1.1    Die zuständigen Fachärzte der Klinik für Rheumatologie und internistische Rehabilitation der A.___ hielten in ihrem Bericht vom 15. Juni 2017 (Urk. 6/22/51-52) folgende Diagnosen fest (S. 1):

- Chronisches panvertebrales Syndrom

- Coracoid Ansatztendinose rechts

- Vasomotorische Dysregulation mit möglicherweise sympathisch unterhaltendem Schmerzsyndrom rechte obere Extremität, Erstmanifestation März 2012

- Vitamin D-Mangel

- Status nach Zervixkarzinom in situ mit Exzision im Gesunden 2006

    Zur Arbeitsfähigkeit führten sie aus, für den Zeitraum des stationären Aufenthaltes vom 17. Mai bis 13. Juni 2017 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Ab dem 14. Juni 2017 bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für eine leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeit mit seltenem Hantieren von Lasten bis maximal 15 kg (S. 2).

3.1.2    Im Austrittsbericht Psychosomatik A.___ vom 13. Juni 2017 (Urk. 6/22/54-57) hielt der zuständige Facharzt fest, die Beschwerdeführerin habe zwar den Eindruck deutlich akzentuierter Wesenszüge vermittelt, doch habe sie zu keinem Zeitpunkt irgendwelche Symptome gezeigt, welche im Hier und Jetzt der Behandlungssituation die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung gerechtfertigt hätten. Aus diesem Grund werde sie ohne psychiatrische Austrittsdiagnose im eigentlichen Sinn aus der Behandlung entlassen (S. 4).

3.2

3.2.1    Der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. Y.___, Facharzt für allgemeine innere Medizin FMH, führte in seinem Bericht vom 15. Mai 2018 aus, er habe die Versicherte zusammen mit dem RAV-Mitarbeiter sehr ermuntert, sich bei der IV-Stelle anzumelden, wobei primäres Ziel eine Reintegrationsbegleitung sei. Die Versicherte sei seit ihrer Kindheit wiederholt von schweren Schicksalsschlägen getroffen worden. Vor kurzem seien weitere Krisenereignisse hinzugekommen, wie die Erkrankung des Schwiegervaters an einem bösartigen Karzinom sowie das unverhoffte Dahinscheiden des Lebenspartners. Die Versicherte sei jedoch ordentlich leistungsfähig und sollte sehr gut einsetzbar sein (Urk. 6/10).

3.2.2    In seinem Bericht vom 19. September 2018 (Urk. 6/24) hielt Dr. Y.___ fest, die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin als Fachfrau Hotellerie sei nicht mehr zu 100 % gegeben, da eine grosse Belastbarkeit hierfür vorausgesetzt werde. In einer angepassten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin voll einsetzbar, wobei ein schrittweiser Einstieg ideal sei.

3.2.3    In einem weiteren Bericht vom 29. Juli 2019 (Urk. 6/51) gab Dr. Y.___ an, die Versicherte habe momentan einen Depressionsrückfall, wobei sie etwas habe stabilisiert werden können. Die Situation sei jedoch weiterhin labil, indem die Beschwerdeführerin kaum belastungsfähig sei und negative Meldungen ihren Alltag bestimmen würden. Die Situation verschlechtere sich immer wieder. Die Beschwerdeführerin sei dünnhäutig, breche immer wieder in Weinanfälle aus und müsse invalidisierende Symptomausweitungen ertragen. Sie leide aktuell an Dyspnoeattacken und Abdominalkrämpfen mit Brechdurchfallepisoden sowie einem gesteigerten Würgereflex, sodass auch um eine adäquate Ernährung gekämpft werden müsse. Als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. Y.___ eine wiederkehrende Depression bei schweren Schicksalsschlägen seit der Jugend. Als weitere Behandler führte er «Psychiatrie, Spitex» auf. Zur Arbeitsfähigkeit hielt er fest, er verweise auf die letzten Integrationsbemühungen, welche beide hätten abgebrochen werden müssen. Somit sei keine Arbeitsfähigkeit gegeben.

3.3    Der RAD-Arzt, Dr. med. B.___, Facharzt für Chirurgie, hielt in seiner Aktenbeurteilung vom 6. August 2019 (Urk. 6/52/4-5) keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest. Er gab an, die Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Hotelfachfrau betrage 100 % und in einer angepassten Tätigkeit 0 %. Als Belastungsprofil sah er wechselbelastende, körperlich nicht zu strenge Tätigkeiten vor. Die vorhandenen Arztberichte seien schlüssig, die angeführten medizinischen Fakten nachvollziehbar und es könne auf diese abgestellt werden. Es seien somit keine IV-relevanten Diagnosen mit dauerhaften Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vorhanden. Die Anmeldung sei überwiegend wahrscheinlich aus psychosozialer Motivation erfolgt.


4.

4.1    Die IV-Stelle stützte sich bei ihrem Entscheid auf die Stellungnahme des RAD-Arztes und ging von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit aus (Urk. 2).

    Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, sie leide unter schwerwiegenden psychischen Krankheiten, weshalb ihr ab November 2018 eine ganze Rente zustehe (Urk. 1 und 8). Als Beleg legte sie den Bericht des behandelnden Psychiaters, Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 30. Oktober 2020 auf (Urk. 9).

    Im Bericht vom 30. Oktober 2020 führte Dr. Z.___ die Diagnosen einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10: F 43.1), einer andauernden Persönlichkeitsstörung nach Extrembelastung (ICD-10: F 62.0), einer Somatisierungsstörung (ICD-10: F 45.0), einer Panikstörung (ICD-10: F 41.0) sowie einer rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10: F 33.0) auf. Abgesehen von der Panikstörung, die seit dem Jahr 2019 vorhanden sei, würden alle Diagnosen seit Jahren, die PTBS sowie die andauernde Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung mindestens seit dem Jahr 2010, vorliegen (Urk. 9 S. 1). Zur Arbeitsfähigkeit hielt er fest, aktuell sei die Versicherte zu 70-90 % arbeitsunfähig (Urk. 9 S. 20).

    Den Unterlagen lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin am 14. November 2012 psychiatrisch begutachtet wurde (Urk. 6/22 S. 19 ff.). Die Psychiaterin kam zum Schluss, es würde eine Anpassungsstörung mit Beeinträchtigung verschiedener Gefühle (ICD-10: F 43.23) vorliegen. Dass die Versicherte unter einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet, schloss sie überzeugend aus (Urk. 6/22 S. 26-28). Da eine posttraumatische Belastungsstörung gemäss ICD-Leitlinien (Horst Dilling/Werner Mombour/Marthin H. Schmidt, ICD-10, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, 10. Auflage) innerhalb von sechs Monaten einem traumatisierenden Ereignis von aussergewöhnlicher Schwere auftritt (a.a.O, S. 208), hätte eine solche bereits im Gutachten aus dem Jahr 2012 diagnostiziert werden müssen, wenn sie – wie Dr. Z.___ festhielt – durch ein Ereignis im Jahr 2010 oder früher ausgelöst worden wäre. Als Ursache nannte Dr. Z.___ eine wiederholte Traumatisierung durch den Vater und das Fehlen praktisch jeglicher sozialen Unterstützung (Urk. 9 S. 17). Damit bleibt jedoch ein konkretes Belastungskriterium, mithin das auslösende Trauma, unklar. Dieses ist jedoch gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei der Herleitung und Begründung der Diagnose zwingend zu nennen (Urteil 9C_548/2019 vom 16. Januar 2020 E. 6.3.1). Auch die Diagnosestellung der andauernden Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung wirft Fragen auf. Eine solche setzt gemäss den ICD-Leitlinien eine Erfahrung von extremer Belastung wie Erfahrungen in einem Konzentrationslager, Folter, Katastrophen, andauernde lebensbedrohliche Situationen (als Geisel, lang andauernde Gefangenschaft mit drohender Todesgefahr) voraus (a.a.O., S. 286). Dr. Z.___ unterliess es, solche Erfahrungen zu benennen. Im Übrigen schliesst die Diagnose einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung aus (a.a.O., S. 287), weshalb seltsam anmutet, dass Dr. Z.___ beide Diagnosen aufführte. Weiter lässt sein Bericht eine Abgrenzung allfälliger psychischer Leiden von den geschilderten psychosozialen Belastungsfaktoren vermissen. Aus diesen Gründen vermag der Bericht nicht zu überzeugen, weshalb nicht darauf abgestellt werden kann. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass Dr. Z.___ sich nur zur Arbeitsfähigkeit im Oktober 2020, d.h. zu einem Zeitpunkt nach Verfügungserlass, äusserte, womit sich der Bericht auch in dieser Hinsicht als untauglich zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Verfügungszeitpunkt erweist.

4.2    Weiter brachte die Beschwerdeführerin vor, aufgrund des Umstands, dass sie durch die psychiatrische Spitex betreut werde und eine Vertretungsbeistandschaft eingerichtet worden sei, wäre die IV-Stelle verpflichtet gewesen, die Stellungnahme eines RAD-Facharztes für Psychiatrie einzuholen. Hinzu komme, dass in den Akten eine E-Mail der Eingliederungsfachperson liege, in welcher von einer völlig dekompensierten Beschwerdeführerin berichtet werde, wobei auch erwähnt werde, dass sie auf einen Termin beim Psychiater warte. Die IV-Stelle wäre daher gehalten gewesen, mit ihrem Entscheid zuzuwarten und einen Bericht des behandelnden Psychiaters einzuholen (Urk. 1).

    Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin bis zum Erlass des Vorbescheids vom 8. Oktober 2019 (Urk. 6/53) nicht in psychiatrischer Behandlung stand. Dies wird von ihr denn auch nicht bestritten. Weder in ihrem Einwand vom 4. November 2019 noch in der ergänzenden Begründung vom 11. Dezember 2019 erwähnte sie, dass sie sich in psychiatrische Behandlung begeben habe oder plane, eine solche aufzunehmen (Urk. 6/60, 6/65). Sie forderte einzig, die Berichte der psychiatrischen Spitex beizuziehen, ansonsten die Abklärung nur unvollständig sei (Urk. 6/65 S. 4). Eine Begleitung durch die psychiatrische Spitex kann nicht nur von psychiatrischen Fachpersonen, sondern auch vom Hausarzt angeordnet werden. Die Begleitung selbst wird nicht durch ausgewiesene Fachpersonen auf dem Gebiet der Psychiatrie und Psychotherapie vorgenommen. Alleine aufgrund des Umstands, dass der Hausarzt eine psychiatrische Spitex implementierte, war die IV-Stelle daher nicht gehalten, weitergehende Abklärungen vorzunehmen. Auch den Beizug der entsprechenden Berichte erachtete sie zu Recht als nicht notwendig, ist doch nicht einzusehen, inwiefern diese mangels entsprechender fachlicher Qualifikation der betreuenden Personen geeignet gewesen sein sollten, den medizinischen Sachverhalt zu vervollständigen. Der Ansicht, die IV-Stelle hätte aufgrund des Hinweises gegenüber dem Fachbearbeiter, dass sie auf einen Termin beim Psychiater warte, mit dem Entscheid zuwarten müssen, kann nicht gefolgt werden. Zum einen geht aus der E-Mail nicht hervor, welche konkreten Schritte die Beschwerdeführerin eingeleitet hatte, um eine psychiatrische Behandlung aufzunehmen. Zum anderen liess sie im zeitlich nachfolgenden Einwand eine allfällig aufgenommene Behandlung unerwähnt. Auch bei einer weiten Auslegung des Untersuchungsgrundsatzes kann es bei dieser Sachlage nicht angehen, auf eine Pflicht der IV-Stelle zum Abwarten und zu weiteren Abklärungen bezüglich einer allfälligen Behandlung zu schliessen. Zu berücksichtigen ist vorliegend jedoch, dass der Hausarzt in seinem Bericht vom 29. Juli 2019 die Diagnose einer wiederkehrenden Depression stellte (Urk. 6/51 S. 7). Zwar verfügt er über keine ausgewiesenen Kenntnisse im Bereich Psychiatrie und Psychotherapie, weshalb auf seine Beurteilung nicht unbesehen abgestellt werden kann. In den Akten findet sich jedoch ein Bericht aus dem Jahr 2002, in welchem bei der Beschwerdeführerin eine rezidivierende depressive Störung (ICD-10: F 33.11) diagnostiziert wurde (Urk. 6/22 S. 39). Zudem wurde die Beschwerdeführerin – zwar auf eigenes Ersuchen hin (vgl. Urk. 9 S. 5) – mit Entscheid vom 10. Dezember 2019 verbeiständet. Vor diesem Hintergrund wäre die IV-Stelle gehalten gewesen, eine Fachperson im Gebiet Psychiatrie und Psychotherapie beizuziehen oder sogar eine entsprechende Untersuchung anzuordnen, da gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung entscheidend ist für die Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes (Urteil des Bundesgerichts 9C_728/2018 vom 21. März 2019 E. 3.3). Damit, dass sie lediglich einen Facharzt für Chirurgie konsultierte, verletzte sie die Untersuchungspflicht, weshalb der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen ist.


5.

5.1    Die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung gilt rechtsprechungsgemäss für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen (BGE 141 V 281 E. 11.1, 137 V 210 E. 7.1, 137 V 57 E. 2.2).

5.2    Die Kosten des Verfahrens (Art. 69 Abs. 1bis IVG) sind auf Fr. 800.-- festzusetzen und entsprechend dessen Ausgang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.3    Ausgangsgemäss steht der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG und § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) eine Prozessentschädigung zu, welche ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2’300.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 28. Februar 2020 aufgehoben und die Sache an diese zurückgewiesen wird, damit sie weitere medizinische Abklärungen im Sinne der Erwägungen vornehme und hernach über die Leistungsansprüche der Beschwerdeführerin neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2’300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Kaspar Gehring

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubBabic