Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2020.00215
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiberin Stadler
Urteil vom 18. Januar 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG
Rechtsanwältin MLaw Marina Walther, Kundenrechtsdienst Zürich
Postfach, 8010 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1983, wurde erstmals durch ihre Eltern unter Hinweis auf mehrere Hüftoperationen bei kongenitaler Hüftluxation am 15. April 1996 (Eingangsdatum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (medizinische Massnahmen) angemeldet (Urk. 7/1). Die IV-Stelle verneinte mit Verfügung vom 8. Juli 1996 einen Anspruch auf medizinische Massnahmen (Urk. 7/6). Am 19. März 1999 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug (insbesondere Berufsberatung) an (Urk. 7/8). Angesichts der intellektuellen Einschränkungen gewährte ihr die IV-Stelle als berufliche Massnahme Kostengutsprache für eine Schnupperlehre vom 15. November bis 3. Dezember 1999 (Urk. 7/13) sowie eine erstmalige berufliche Ausbildung in Form einer Anlehre vom 14. August 2000 bis 13. August 2002 (Urk. 7/14). Im August 2002 beendete die Versicherte die BBT-Anlehre als Verkaufshelferin im Y.___ (Urk. 7/20, Urk. 7/124) und war in der Folge als Reformverkäuferin bei der Z.___ in einem 100%-Pensum angestellt (vgl. Urk. 7/24). Mit Verfügung vom 3. März 2003 wurden die beruflichen Massnahmen erfolgreich abgeschlossen (Urk. 7/25).
1.2 Nachdem die Z.___ das Arbeitsverhältnis per Ende Mai 2014 aus gesundheitlichen Gründen aufgelöst hatte (Urk. 7/35/3-5, Urk. 7/57), meldete sich die Versicherte am 27. Mai 2014 erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 7/29). Ausgehend davon, dass die Versicherte in einer leidensangepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig sei, wies die IV-Stelle bei einem Invaliditätsgrad von 22 % eine Kostengutsprache für berufliche Massnahmen ab (vgl. Verfügung vom 22. September 2004, Urk. 7/38) und verneinte auch einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 7/40).
Am 28. April 2006 (Eingangsdatum) reichte die Versicherte ein erneutes Leistungsbegehren ein (Urk. 7/45). Mit Verfügung vom 13. Juni 2007 (Urk. 7/66) verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von 8.5 %. Diesem Invaliditätsgrad legte sie die Annahme zugrunde, dass die Versicherte im Gesundheitsfall zu 50 % erwerbstätig und zu 50 % im Aufgabenbereich Haushalt tätig wäre.
1.3 Die Versicherte arbeitete von Oktober 2007 bis Ende Januar 2009 in einem 100%-Pensum als Verkäuferin im A.___. Nachdem sie im Februar 2009 zu 50 % arbeitsunfähig geschrieben worden war, reduzierte sie ihr Pensum auf 50 % (Urk. 7/82, Urk. 7/84).
Am 30. April 2009 (Eingangsdatum) meldete sie sich erneut bei der IV-Stelle unter Hinweis auf Hüftprobleme zum Leistungsbezug an (Urk. 7/78). Die IV-Stelle nahm Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht vor, holte die Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 7/83, Urk. 7/85, Urk. 7/88, Urk. 7/93, Urk. 7/94) sowie einen Auszug aus dem Individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug; Urk. 7/81) ein und ersuchte die letzte Arbeitgeberin um Auskünfte (Arbeitgeberfragebogen vom 8. Juni 2009; Urk. 7/82). In der Folge veranlasste die IV-Stelle eine medizinische Begutachtung bei Dr. med. B.___, Orthopädische Chirurgie FMH, über welche am 22. März 2010 berichtet wurde (Urk. 7/98). Mit Stellungnahme vom 12. April 2010 präzisierte Dr. B.___ die Angaben zur Arbeitsfähigkeit (vgl. Urk. 7/100). Dr. med. C.___, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie sowie Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), nahm am 23. April 2010 abschliessend Stellung (vgl. Feststellungsblatt, Urk. 7/102 S. 6). Gestützt darauf und ausgehend davon, dass der Versicherten unter Berücksichtigung des Belastungsprofils in einer leidensangepassten Tätigkeit ein 65%-Pensum zumutbar ist, verneinte die IV-Stelle bei einem Invaliditätsgrad von 30 % mit Verfügung vom 23. September 2010 einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 7/106).
1.4 Am 20. September 2019 (Eingangsdatum) reichte die Versicherte und mittlerweile Mutter zweier Söhne (2005 und 2017) abermals ein Leistungsbegehren ein (Urk. 7/125). Von der IV-Stelle darauf hingewiesen, dass sie zur Glaubhaftmachung einer gesundheitlichen Veränderung entsprechende aktuelle Beweismittel beibringen müsse (Urk. 7/127), reichte die Versicherte aktuelle Arztberichte der D.___ (Urk. 7/128) ein. Die IV-Stelle holte einen Auszug aus dem Individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug, Urk. 7/129) sowie eine aktenbasierte Einschätzung beim RAD ein. Dr. med. E.___, Praktische Ärztin, nahm am 29. Oktober 2019 Stellung (vgl. Feststellungsblatt; Urk. 7/131 S. 3). Mit Vorbescheid vom 19. November 2019 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht mit der Begründung, der Gesundheitszustand habe sich seit der letzten IV-Verfügung nicht verändert (Urk. 7/132). Die Versicherte liess den Arztbericht vom 2. Dezember 2019 der D.___ (Urk. 7/133) zu den Akten reichen und erhob am 12. Dezember 2019 (Urk. 7/135) sowie ergänzend am 3. Februar 2020 (Urk. 7/138) Einwand. RAD-Ärztin Dr. E.___ nahm am 11. Februar 2020 dazu Stellung (vgl. Feststellungsblatt; Urk. 7/140). Mit Verfügung vom 26. Februar 2020 verneinte die IV-Stelle wie vorbeschieden einen Rentenanspruch (Urk. 7/141 = Urk. 2).
2. Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 31. März 2020 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung vom 26. Februar 2020 sei aufzuheben und die Sache sei zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuwiesen. Diese sei insbesondere anzuweisen, ein orthopädisches Gutachten einzuholen und hiernach über den Leistungsanspruch neu zu befinden.
Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 12. Mai 2020 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 19. Mai 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
1.4 Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist von Amtes wegen zu prüfen, ob seit der ersten Rentenverfügung zwischenzeitlich eine erneute materielle Prüfung des Rentenanspruchs stattgefunden hat. War dies nicht der Fall, so ist auf die Entwicklung der Verhältnisse seit der ersten Ablehnungsverfügung abzustellen; wie im Revisionsverfahren bleiben allfällige vorangehende Nichteintretensverfügungen aufgrund des fehlenden Abklärungs- und bloss summarischen Begründungsaufwandes der Verwaltung unbeachtlich. Erfolgte dagegen nach einer ersten Leistungsverweigerung eine erneute materielle Prüfung des geltend gemachten Rentenanspruchs und wurde dieser nach rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) abermals rechtskräftig verneint, muss sich die leistungsansprechende Person dieses Ergebnis – vorbehältlich der Rechtsprechung zur Wiedererwägung oder prozessualen Revision (vgl. BGE 127 V 466 E. 2c mit Hinweisen) – bei einer weiteren Neuanmeldung entgegenhalten lassen (BGE 130 V 71 E. 3.2.3; vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.3 f.).
1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
2.
2.1 In der angefochtenen Verfügung vom 26. Februar 2020 (Urk. 2) hielt die Beschwerdegegnerin fest, medizinische Abklärungen hätten ergeben, dass aus versicherungsmedizinischer Sicht keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu erkennen sei. In Bezug auf die langjährige Arthrose seien die ärztlich empfohlenen Therapieoptionen noch nicht ausgeschöpft. Es sei mit einem positiven Verlauf zu rechnen, im Rahmen dessen eine Arbeitsfähigkeit von 65 % wieder erreicht werden könne. Es bestehe weiterhin ein Invaliditätsgrad von 30 %.
2.2 Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 31. März 2020 (Urk. 1) zusammengefasst geltend, aus den medizinischen Akten gehe hervor, dass die Beschwerden der Beschwerdeführerin klar zugenommen hätten. Es sei zu einer deutlichen Progredienz der gesundheitlichen Situation gekommen. Ausgehend von einer Arbeitsunfähigkeit von 35 % und der erstellten klaren Verschlechterung der Gesundheitsleiden hätte die Beschwerdegegnerin den rechtserheblichen Sachverhalt weiter abklären müssen und die Auswirkungen der Verschlechterung des Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin erneut untersuchen und abklären müssen. Indem sich die Beschwerdegegnerin damit begnügt habe, auf das letzte Feststellungsblatt bzw. das letzte ärztliche Gutachten vom 22. März 2010 abzustellen, habe sie den Sachverhalt nicht rechtsgenügend abgeklärt und den Untersuchungsgrundsatz verletzt.
2.3 Obwohl die Beschwerdegegnerin keinerlei medizinische Abklärungen anhand nahm und dem Feststellungsblatt zu entnehmen ist, dass die Aktenvorlage an den RAD letztlich der Beurteilung diente, ob im Hinblick auf die Eintretensfrage eine Veränderung der gesundheitlichen Situation ausgewiesen sei (Urk. 7/131/2), trat die Beschwerdegegnerin dem Wortlaut der Verfügung nach (wie schon im Vorbescheid) auf das neue Leistungsgesuch vom 20. September 2019 ein. So lautet der Eingangssatz: Wir haben den Anspruch auf eine Invalidenrente geprüft. Darauf ist sie - auch angesichts der verstrichenen Zeit seit der letztmaligen Rentenprüfung - zu behaften. Streitig und zu prüfen ist demnach, ob seit der mit Verfügung vom 23. September 2010 (Urk. 7/106) erfolgten Rentenabweisung bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 26. Februar 2020 (Urk. 2) eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist.
3.
3.1 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die Rentenverfügung vom 23. September 2010 (Urk. 7/106), welcher in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen das orthopädische Gutachten von Dr. B.___ zugrunde lag.
3.2 Die Beschwerdeführerin wurde am 17. März 2010 von Dr. B.___ untersucht. Dieser konstatierte in seinem Gutachten vom 22. März 2010 (Urk. 7/98), die Beschwerdeführerin leide an einer kongenitalen Hüftgelenksluxation auf der rechten Seite und sei im ersten Lebensjahr in Ex-Jugoslawien operiert worden. Anschliessend hätten diverse korrigierende Eingriffe in der D.___ stattgefunden. Aber das Auftreten einer zunehmenden Coxarthrose rechts habe trotz aller Eingriffe nicht verhindert werden können. Die Beschwerdeführerin leide ausserdem an einer sekundären Skoliose und einer Beinverkürzung rechts von 3 cm. Bei der Befragung habe die Beschwerdeführerin belastungsabhängige Schmerzen im Bereich des rechten Hüftgelenks angegeben. Ihre Geh- und Stehleistung sei eingeschränkt. Ausserdem nehme sie regelmässig Analgetika ein. Dr. B.___ stellte im Rahmen der Exploration ein massives Verkürzungshinken rechts, eine praktisch eingesteifte rechte Hüfte mit massiver Dysästhesie über beiden Narben sowie eine sekundäre Skoliose fest.
Dr. B.___ führte abschliessend folgende Diagnosen auf (Urk. 7/98 S. 6):
- Status nach kongenitaler Hüftgelenksluxation rechts
- Status nach Hüftoperation in Ex-Jugoslawien (in den ersten Lebensjahren)
- Status nach diversen korrigierenden Hüfteingriffen in der D.___ (1991, 1996, 2002)
- schwerste sekundäre Coxarthrose rechts
- konsekutive S-förmige Skoliose
- Beinverkürzung rechts von 3 cm
Er (Dr. B.___) befürworte die Arthroplastik des rechten Hüftgelenks, trotz des jugendlichen Alters der Beschwerdeführerin. Mit einem solchen Eingriff könne die Arbeitsfähigkeit signifikant erhöht werden. Postoperativ (nach etwa sechs Monaten) könne in einer angepassten Tätigkeit unter Berücksichtigung des Belastungsprofils mit einer vollen Arbeitsfähigkeit gerechnet werden. Das Belastungsprofil formulierte Dr. B.___ wie folgend: leichte Tätigkeit, vornehmlich ausgeübt in Wechselbelastung oder vorwiegend sitzend, ohne Besteigen von Leitern und Gerüsten (Urk. 7/98 S. 7). Momentan sei die Beschwerdeführerin in ihrer bisher ausgeübten Tätigkeit als Verkäuferin zu 50 % arbeitsfähig. In einer angepassten Tätigkeit und unter Berücksichtigung des Belastungsprofils betrage die Arbeitsfähigkeit wahrscheinlich 60 bis 65 % (Urk. 7/98 S. 8). In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 12. April 2010 (Urk. 7/100) präzisierte Dr. B.___, dass die Arbeitsunfähigkeit in einer leichten Tätigkeit 35 % betrage.
4.
4.1 Im Zusammenhang mit der Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 20. September 2019 liegen einzig die von ihr eingereichten Arztberichte der D.___ (Urk. 7/128, Urk. 7/133) sowie die Stellungnahme von RAD-Ärztin Dr. E.___ (Urk. 7/131, Urk. 7/140) vor.
4.2 Aufgrund einer Schmerzexazerbation im Bereich der rechten Hüfte wurde die Beschwerdeführerin am 29. Dezember 2017 in der D.___ vorstellig. Der untersuchende Arzt hielt in seinem Arztbericht (Urk. 7/128/3) fest, bei der Beschwerdeführerin bestehe eine sekundäre Coxarthrose bei Status nach multiplen Voroperationen. Die angebotene Hüftgelenksinfiltration sei von der Beschwerdeführerin bei schlechten Erfahrungen nach einem Arthro-MRI abgelehnt worden. Es werde deshalb eine Magnetresonanztomographie (MRI) der Hüfte veranlasst. Diese - so im nachfolgenden Bericht vom 17. Januar 2018 - zeige eine fortgeschrittene Atrophie und fettige Degeneration des Musculus gluteus minimus, medius und maximus sowie des Musculus sartorius und tensor fasciae latae. Die Abduktorensehnen und die Piriformissehne würden in einer grossen Narbenplatte am Trochanter major enden. Bildgebend sei ausserdem eine deutliche Coxarthrose mit verschmälertem Gelenkspalt im Vergleich zu den Vorbildern und ein praktisch komplett aufgehobener Off-Set bei Innendrehung sowie sehr schmalem femoralen Kanal ersichtlich. Der untersuchende Arzt der D.___ hielt im Arztbericht vom 17. Januar 2018 (Urk. 7/128/5) fest, es gebe die Möglichkeiten einer Arthrodese oder einer Prothese. Bei stark verfetteter und verkrümmter Hüftabduktorenmuskulatur und den Voreingriffen müsse nach einer Hüft-TP-Operation damit gerechnet werden, dass ein Hinken bestehen bleibe. Auch eine Instabilitätsproblematik sei möglich. Deswegen werde die Hüft-TP direkt über einen posterolateralen Zugang mit Double-Mobility-Cup empfohlen. Eine Hüftarthrodese sei zwar die sichere Variante, letztendlich funktionell aber eindeutig viel schlechter.
4.3 Aufgrund starker Knieschmerzen rechts sowie zunehmender Hüftschmerzen bei persistierender Beinlängendifferenz im Rahmen der sekundären Coxarthrose wurde die Beschwerdeführerin im Mai 2019 erneut in der D.___ vorstellig. Dr. F.___, leitender Arzt Orthopädie, hielt in seinem Arztbericht vom 28. Mai 2019 (Urk. 7/128/7) fest, es sei ein deutliches Verkürzungs- und Duchennehinken ersichtlich. Zur Kompensation des Beckenschiefstandes flektiere die Beschwerdeführerin das linke Kniegelenk. Mit 3.5 cm Beinlängenausgleich unter dem rechten Fuss fühle sie sich subjektiv wohl und könne das linke Kniegelenk durchstrecken. Dadurch komme es aber zu einem deutlichen Beckenschiefstand rechts. Dr. F.___ verwies erneut auf die möglichen operativen Therapien einer Hüft-TP mit Double-Mobility-Cup sowie einer Hüftarthrodese. Letztere komme für die Beschwerdeführerin jedoch nicht in Frage und auch gegenüber einer Hüft-TP sei sie sehr zurückhaltend eingestellt. Aufgrund der Rückenbeschwerden und der funktionellen Beinlängendifferenz empfahl Dr. F.___ der Beschwerdeführerin eine probatorische Schuhzurichtung inital an einem Therapieschuh mit Beinlängenausgleich plus 3 cm rechts. Im Rahmen einer Verlaufskontrolle am 18. September 2019 habe die Beschwerdeführerin angegeben, hierdurch keine relevante Änderung bemerkt zu haben. Neu seien auch Schmerzen in der linken Leiste sowie vermehrte belastungsabhängige Schmerzen im rechten Knie hinzugekommen. Dr. F.___ konstatierte, bezüglich rechtem Kniegelenk könne ausser einer diagnostisch-therapeutischen Infiltration ins rechte Kniegelenk mit Kortison nicht viel angeboten werden. Zur Optimierung der Hilfsmittel, vor allem auch zur Beratung bezüglich eines Arthrodesestuhls, werde die Beschwerdeführerin an den technischen Orthopäden verwiesen. Was die neu aufgetretenen Schmerzen in der linken Hüfte betreffe, sei bei Persistenz in 1 bis 2 Monaten eine diagnostisch-therapeutische Infiltration mit Kortison zu empfehlen. Dr. F.___ fügte abschliessend an, aufgrund der rechten Seite mit den Begleitbeschwerden in weiteren Gelenken sei die Beschwerdeführerin sicherlich in einem hohen Prozentsatz nicht arbeitsfähig (vgl. Arztbericht vom 25. September 2019, Urk. 7/128/1).
4.4 RAD-Ärztin Dr. E.___ führte in ihrer Stellungnahme vom 29. Oktober 2019 aus, aus versicherungsmedizinischer Sicht würden sich bezüglich der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit (65 % bei genanntem Belastungsprofil) im Vergleich zur RAD-Stellungnahme vom 23. April 2010 bei noch nicht ausgeschöpften Therapieoptionen keine wesentlichen Änderungen ergeben. Die Tätigkeit als Verkäuferin (mehrheitlich stehend und gehend) sei jedoch nicht geeignet (vgl. Feststellungsblatt, Urk. 7/131 S. 3).
4.5 Im Rahmen des Einwandverfahrens äusserte Dr. F.___ in seinem Arztbericht vom 2. Dezember 2019 (Urk. 7/133), insgesamt zeige sich klinisch eine deutliche Progredienz der Situation, sodass er nicht nachvollziehen könne, dass im Vergleich zu 2010 keine Änderung bestehen solle. Damals sei der Gelenkspalt an der rechten Hüfte zum Teil noch vorhanden gewesen, mittlerweile sei die Arthrose jedoch deutlich fortgeschritten. Eine Festlegung der Arbeitsfähigkeit oder die Erstellung eines arbeitsmedizinischen Profils sei im Rahmen einer Sprechstunde nicht möglich. Diesbezüglich sei eine Begutachtung zu empfehlen.
4.6 Dr. E.___ präzisierte am 11. Februar 2020, mit keiner wesentlichen Änderung sei insbesondere die gleichbleibende zumutbare Arbeitsfähigkeit gemeint. Es seien noch Therapieoptionen (Infiltration, Hüft-TP) offen. Versicherungsmedizinisch-theoretisch gehe man beim Angehen dieser Therapieoptionen immer von einem positiven Verlauf aus (vgl. Feststellungsblatt, Urk. 7/140).
5.
5.1 Dr. F.___ verzeichnete hinsichtlich der Hüftgelenksproblematik im Rahmen einer fortgeschrittenen Coxarthrose immobilisierenden Charakters eine Zustandsverschlechterung im Vergleich zur diagnostizierten sekundären Coxarthrose im Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. B.___. Fest steht indes auch, dass diesbezüglich noch nicht alle Therapieoptionen ausgeschöpft sind (vgl. E. 4.2 bis E. 4.3), wobei die vorliegenden Empfehlungen sich weder zur Zumutbarkeit noch zum voraussichtlich zu erwartenden Erfolg abschliessend äussern und ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren im Sinne von Art. 21 Abs. 4 ATSG nicht durchgeführt wurde (vgl. auch nachfolgend E. 5.3), weshalb die möglichen Therapieerfolge bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit irrelevant sind. Eine Veränderung der langjährigen Arthrose wird von der Beschwerdegegnerin explizit nicht bestritten (vgl. Urk. 2). Strittig ist vielmehr, ob die Veränderung des Gesundheitsschadens invalidenversicherungsrechtlich relevant ist.
5.2 Die Beschwerdeführerin hat mit den neueren Berichten der Ärzte der D.___ eine gesundheitliche Verschlechterung glaubhaft dargelegt. Anhand der Berichte der D.___ lassen sich die Auswirkungen der somatischen Beschwerden auf die Arbeitsfähigkeit indessen nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit bestimmen. Dr. F.___ äusserte, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Beschwerden auf der rechten Seite mit den Begleitbeschwerden in weiteren Gelenken sicherlich in einem hohen Prozentsatz nicht arbeitsfähig sei (vgl. Urk. 7/128/1). Weitere Ausführungen hierzu und eine konkrete Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nahm er hingegen nicht vor. Vielmehr meinte er, dass eine Festlegung der Arbeitsunfähigkeit oder die Erstellung eines arbeitsmedizinischen Profils im Rahmen einer Sprechstunde nicht möglich seien. Dies hätte im Zuge einer Begutachtung zu erfolgen (Urk. 7/133). Bezüglich der Arbeitsfähigkeit bezog sich RAD-Ärztin Dr. E.___ in ihrer Stellungnahme vom 29. Oktober 2019 auf die frühere Einschätzung des RAD vom 23. April 2010 (Urk. 7/131), im Rahmen derer auf das orthopädische Gutachten vom 24. März 2010 verwiesen und eine 65%ige Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten Tätigkeit unter Berücksichtigung des angepassten Belastungsprofils festgehalten wurde (vgl. Urk. 7/102 S. 6). Praxisgemäss kommt einer reinen Aktenbeurteilung des RAD im Vergleich zu einer auf allseitigen Untersuchungen beruhenden Expertise, welche auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolgerungen widerspruchsfrei begründet, nicht der gleiche Beweiswert zu (Urteil des Bundesgerichts 8C_971/2012 vom 11. Juni 2013 E. 3.4). Auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – kann nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
Die Beurteilung durch RAD-Ärztin Dr. E.___, wonach bei noch offenen Therapieoptionen von einer gleichbleibenden zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 65 % auszugehen sei (vorstehend E. 4.6), beruht nicht auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin und genügt für eine abschliessende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht, zumal der behandelnde Arzt explizit darauf hingewiesen hat, dass er keine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vornehmen könne. Ferner fehlen in den medizinischen Akten konkrete Ausführungen zu den beschwerdebedingten Beeinträchtigungen, beschränkte sich der behandelnde Arzt doch auf die Darlegung der verschiedenen (operativen) Therapieoptionen. Angesichts dessen, dass sich die RAD-Ärztin lediglich auf unzulängliche medizinische Akten abstützen konnte, und aufgrund der klinisch ausgewiesenen Progredienz der Situation kann nicht ohne Weiteres auf eine unveränderte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit geschlossen und eine invalidenversicherungsrechtliche Relevanz verneint werden. Die Beschwerdegegnerin hat – obwohl sie auf die Neuanmeldung eingetreten ist – bei den involvierten Arztpersonen keine weiteren medizinischen Abklärungen veranlasst und es somit in Verletzung ihrer Untersuchungspflicht (Art. 43 Abs. 1 ATSG) unterlassen, den behandelnden Ärzten Fragen betreffend die Auswirkungen der erhobenen Befunde auf die Arbeitsfähigkeit zu unterbreiten. Zur abschliessenden Klärung der Leistungsfähigkeit sind daher vorgängig weitere medizinische Abklärungen, allenfalls eine Begutachtung, notwendig. Ferner ist je nach Ausgang der medizinischen Abklärungen nicht auszuschliessen, dass hinsichtlich der Qualifikationsfrage eine Haushaltsabklärung notwendig wird.
5.3 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass im Gebiet der Invalidenversicherung ganz allgemein der Grundsatz gilt, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen). Dieses Gebot der Selbsteingliederung ist Ausdruck des in der ganzen Sozialversicherung geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht (vgl. BGE 120 V 368 E. 6b, 117 V 275 E. 2b), wobei jedoch von der versicherten Person nur Vorkehren verlangt werden können, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; ZAK 1989 S. 214 E. 1c). Auch hierzu sind allenfalls medizinische Beurteilungen notwendig.
Soweit die Beschwerdegegnerin auf die nicht ausreichend wahrgenommenen resp. noch ausstehenden Therapieoptionen hinwies, hat sie in Anwendung von Art. 21 Abs. 4 ATSG eine Verhaltensänderung anzustreben. Es ist Sache der IV-Stelle, der Versicherten eine entsprechende Schadenminderungspflicht aufzuerlegen und innert angemessener Frist deren Auswirkung zu überprüfen.
5.4 Bei dieser Sachlage ist festzuhalten, dass sich der Gesundheitszustand in relevanter Weise verschlechtert haben könnte, aber eine schlüssige Beurteilung des Gesundheitszustands und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aufgrund der vorliegenden Akten nicht möglich ist und sich der medizinische Sachverhalt als ergänzungsbedürftig erweist. Die Sache ist daher unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 26. Februar 2020 (Urk. 2) an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie weitere medizinische Abklärungen tätige und gestützt auf letztere in Berücksichtigung des gesundheitlichen Verlaufs erneut über die Sache entscheide.
Die Beschwerde ist daher gutzuheissen.
6.
6.1 Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu prüfen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand sowie unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- festzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.2 Ausgangsgemäss steht der obsiegenden Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung zu, die gemäss Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) – ohne Rücksicht auf den Streitwert – nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen ist.
Unter Berücksichtigung der vorgenannten Bemessungskriterien und beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 185.-- ist die Prozessentschädigung vorliegend auf Fr. 1’700.-- (inkl. Barlauslagen und MWSt) festzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 26. Februar 2020 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1’700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstStadler