Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2020.00219
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiberin Geiger
Beschluss vom 17. August 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1971 geborene X.___ wurde bereits seit Geburt von der Invalidenversicherung begleitet (medizinische Massnahmen im Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen gemäss Ziffer 313 des Anhangs zur Verordnung über Geburtsgebrechen [GgV-Anhang], Urk. 8/1). Sie arbeitete zuletzt bis am 28. Februar 2010 als Sekretärin bei einem 100%-Pensum. Am 28. Dezember 2010 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf einen Hirnabszess (14. Oktober 2010) im Zusammenhang mit ihrem Herzfehler bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/3). Die IV-Stelle tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen, und teilte X.___ mit Schreiben vom 14. Dezember 2011 den Abschluss der Arbeitsvermittlung mit, da eine solche zurzeit nicht gewünscht sei (Urk. 8/29, vgl. Verlaufsprotokoll Eingliederungsberatung vom 14. Dezember 2011, Urk. 8/30). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 30. Juli 2012 (Urk. 8/47 in Verbindung mit Urk. 8/49) ab Oktober 2011 eine ganze Invalidenrente und ab Februar 2012 eine halbe Invalidenrente zu. Mit Verfügung vom 24. September 2013 wurde ein Anspruch auf berufliche Massnahmen verneint.
1.2 Mit Eingabe vom 11. Januar 2015 teilte X.___ der IV-Stelle mit, dass sie zwei neue Arbeitsstellen antreten werde und damit ihr bisheriges Pensum von 50 % auf 60 % aufstocken werde (Urk. 8/54). Die IV-Stelle tätigte im Rahmen der Rentenrevision diverse Abklärungen welche einen unveränderten Rentenanspruch ergaben (vgl. Mitteilung vom 16. September 2015, Urk. 8/84).
1.3 Im Rahmen der im Oktober 2017 von Amtes wegen eingeleiteten Rentenrevision (Urk. 8/86 f.) aktualisierte die IV-Stelle die medizinischen und erwerblichen Abklärungen. Mit Verfügung vom 24. Mai 2018 (Urk. 8/101 in Verbindung mit Urk. 8/98) reduzierte die IV-Stelle die bisherige halbe Invalidenrente auf eine Viertelsrente, da bei einem höheren erzielten Invalideneinkommen neu ein Invaliditätsgrad von 46 % resultiere.
1.4 Mit E-Mail vom 21. September 2018 (Urk. 8/102) machte X.___ - seit dem 7. September 2018 verwitwet - eine gesundheitliche Verschlechterung sowie eine Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse geltend. Mit Verfügung vom 17. Oktober 2018 teilte ihr die IV-Stelle mit, ab 1. Oktober 2018 werde ihr - ungeachtet der Höhe des Invaliditätsgrades - als Bezügerin einer Witwenrente gestützt auf Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) eine ganze Invalidenrente ausgerichtet (Urk. 8/108).
Auf entsprechende Aufforderung der IV-Stelle hin (Urk. 8/103 und Urk. 8/107) reichte die Versicherte die geforderten Beweismittel ein (Urk. 8/118), woraufhin die IV-Stelle auf das Verschlechterungsgesuch eintrat (Urk. 8/121). Mit Vorbescheid vom 9. Dezember 2018 wies die IV-Stelle das Erhöhungsgesuch mit der Begründung ab, dass sich der Gesundheitszustand der Versicherten nicht langandauernd verschlechtert habe, und verwies auf den Umstand, dass sie aufgrund des Zusammenfallens der IV-Rente und Witwenrente Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe (Urk. 8/143). Dagegen erhob X.___ am 16. Dezember 2019 Einwand (Urk. 8/144) und führte aus, dass sie nicht mehr arbeitsfähig sei und erkundigte sich, weshalb nicht auch ihre BVG-Rente auf 100 % erhöht werde, wenn sie bereits eine ganze Invalidenrente beziehe. Mit Verfügung vom 3. Februar 2020 hielt die IV-Stelle wie vorbeschieden an der Abweisung des Erhöhungsgesuchs fest und führte zur Begründung aus, dass einerseits aus versicherungsmedizinischer Sicht keine relevante Verschlechterung vorliege und dass andererseits die aus gesetzlichen Gründen (Art. 43 Abs. 1 IVG) die ausgerichtete Invalidenrente unabhängig vom Invaliditätsgrad eine ganze Invalidenrente sei (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ am 26. Februar 2020 Beschwerde bei der IV-Stelle, welche am 31. März 2020 ans hiesige Gericht weitergeleitet wurde (Urk. 1 und Urk. 4-5) und beantragte, es sei der Invaliditätsgrad aufgrund der veränderten Verhältnisse neu zu berechnen, damit auch die BVG-Rente entsprechend erhöht werde. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 19. Mai 2020 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-151), was der Beschwerdeführerin am 27. Mai 2020 mitgeteilt wurde (Urk. 9). Die Beschwerdeführerin wiederholte telefonisch, dass es ihr beschwerdeweise nur um eine höhere BVG-Rente und damit um die Feststellung eines höheren IV-Grades gehe (vgl. Aktennotiz vom 7. Juli 2020, Urk. 10).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Die Rechtsprechung betrachtet als schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG jedes praktische oder rechtliche Interesse, welches eine von einem Entscheid betroffene Person an dessen Änderung oder Aufhebung geltend machen kann. Das schutzwürdige Interesse besteht somit im praktischen Nutzen, den die Gutheissung der Beschwerde dem Entscheidadressaten verschaffen würde, oder – anders ausgedrückt – im Umstand, einen Nachteil wirtschaftlicher, ideeller, materieller oder anderweitiger Natur zu vermeiden, welchen der angefochtene Entscheid mit sich bringen würde. Das rechtliche oder auch bloss tatsächliche Interesse braucht somit mit dem Interesse, das durch die von der beschwerdeführenden Person als verletzt bezeichnete Norm geschützt wird, nicht übereinzustimmen. Immerhin wird verlangt, dass die Person durch den angefochtenen Entscheid stärker als jedermann betroffen sei und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache stehe (BGE 133 V 188 E. 4.3.1, 239 E. 6.2; 131 II 361 E. 1.2; 131 V 298 E. 3; 130 V 560 E. 3.3).
1.2 Das Rechtsschutzinteresse wird praxisgemäss verneint, wenn sich die Beschwerde nur gegen die Begründung der angefochtenen Verfügung richtet, ohne dass eine Änderung des Dispositivs verlangt wird. Bei einer Verfügung über Versicherungsleistungen bildet grundsätzlich einzig die Leistung Gegenstand des Dispositivs. Die Beantwortung der Frage, welcher Invaliditätsgrad der Rentenzusprechung zugrunde gelegt wurde, dient demgegenüber in der Regel lediglich der Begründung der Leistungsverfügung. Sie könnte nur dann zum Dispositiv gehören, wenn und insoweit sie Gegenstand einer Feststellungsverfügung ist. Da in jedem Fall nur das Dispositiv anfechtbar ist, muss bei Anfechtung der Motive einer Leistungsverfügung im Einzelfall geprüft werden, ob damit nicht sinngemäss die Abänderung des Dispositivs beantragt wird (BGE 115 V 417 E. 3b/aa mit Hinweisen).
2.
2.1 Gemäss Art. 43 Abs. 1 IVG haben Witwer, Witwen und Waisen, welche sowohl die Anspruchsvoraussetzungen für eine Hinterlassenenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) als auch für eine Rente der Invalidenversicherung erfüllen, Anspruch auf eine ganze Invalidenrente; es wird nur die höhere der beiden Renten ausgerichtet. Gestützt auf diese Norm hat das Eidgenössische Versicherungsgericht (heute Bundesgericht) in seinem Urteil S. vom 18. März 2005
(I 791/03; publiziert in SVR 2006 IV Nr. 11 S. 41) erkannt, dass eine Witwe, deren Invaliditätsgrad von 90 % auf 50 % herabgesetzt wird, die aber dank des parallel bestehenden Anspruchs auf eine Witwenrente der AHV weiterhin eine ganze Invalidenrente beziehen kann, kein schutzwürdiges Interesse an der Bestreitung des Invaliditätsgrades hat. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der im IV-Verfahren im Zusammenhang mit einer Härtefallrente ermittelte Invaliditätsgrad habe für die berufsvorsorgerechtliche Invalidenrente keine präjudizierende Wirkung. Dasselbe gilt auch beim Zusammenfallen von Witwen- und Invalidenrente: Da die Invalidenversicherung den Invaliditätsgrad nicht präzis ermitteln muss, sondern einzig zu prüfen hat, ob er über 40 % beträgt, kann sich die IV-Stelle mit einer groben Schätzung begnügen. Eine solche Schätzung kann die berufliche Vorsorge nicht binden. Demzufolge lässt sich ein allfälliges schutzwürdiges Interesse der Versicherten an einer exakten Feststellung des Invaliditätsgrades nicht mit Bezug auf andere Sozialversicherungszweige begründen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 9. Juni 2006, I 808/05, E. 2.1, so auch Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, N 1 zu Art. 43 Abs. 1). Die bloss hypothetische Möglichkeit der Wiederverheiratung oder des späteren Bezugs von Ergänzungsleistungen genügt nicht.
2.2 Aus diesem Grund hat das höchste Gericht im vorerwähnten Urteil ausdrücklich festgehalten, weil sich die versicherte Person in einem allfälligen berufsvorsorgerechtlichen Verfahren den grob geschätzten Invaliditätsgrad nicht entgegen halten zu lassen habe, fehle es ihr an einem schutzwürdigen Interesse zur Anfechtung dieses Invaliditätsgrades (E. 4.2). Weiter hat das Gericht in derselben Erwägung zur weiteren Begründung folgendes ausgeführt: "Einerseits kann von den Organen der Invalidenversicherung nicht verlangt werden, den Invaliditätsgrad genau festzulegen, wenn für ihre Belange eine grobe Schätzung genügt und der bei ihr versicherten Person die höchstmögliche Leistung, nämlich eine ganze Rente, zusteht. In diesem Zusammenhang ist mit der IV-Stelle hervorzuheben, dass es nicht angeht, eine einlässliche, in vielen Fällen teure medizinische Gutachten benötigende Abklärung des Invaliditätsgrades auf Kosten der Invalidenversicherung zu verlangen, obwohl die Invalidenversicherung der entsprechenden Ergebnisse für die Prüfung des Leistungsanspruchs gar nicht bedarf. Andererseits liegt die Rechtsprechung auch im Interesse der versicherten Person, ist sie doch nicht gehalten, bereits im Verfahren vor den Organen der Invalidenversicherung einen höheren als den für die Zusprechung einer ganzen Rente notwendigen Invaliditätsgrad geltend zu machen und allenfalls beschwerdeweise durchzusetzen. Vielmehr kann sie sich auf das berufsvorsorgerechtliche Verfahren konzentrieren. Auch diesbezüglich ist festzuhalten, dass es nicht Sache der Invalidenversicherung ist, aufwändige (Rechtsmittel-)Verfahren durchführen zu müssen".
2.3 Dies trifft auch auf den vorliegend zu beurteilenden Fall zu. Die Beschwerdeführerin, welche als Witwe gestützt auf Art. 43 Abs. 1 IVG eine ganze Invalidenrente bezieht (vgl. Verfügung vom 17. Oktober 2018, Urk. 8/108), beantragt die Feststellung eines höheren Invaliditätsgrades, weil sie Nachteile in der beruflichen Vorsorge befürchtet. Nach dem Gesagten kann sich die Pensionskasse indessen nicht auf den von der Beschwerdegegnerin festgelegten Invaliditätsgrad berufen, weil dieser aufgrund der vorliegenden Konstellation (paralleler Anspruch auf eine Witwen- und eine Invalidenrente) mangels einlässlicher Abklärung des Invaliditätsgrades berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich ist. Sie hat gegebenenfalls den Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin selbständig festzulegen.
3. Gestützt auf diese Erwägungen fehlt es der Beschwerdeführerin an einem schützenswerten Interesse an der Änderung des angefochtenen Entscheides, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
4. Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 500.-- anzusetzen. Da die Beschwerdegegnerin fälschlicherweise auf das Revisionsgesuch vom 21. September 2018 eingetreten war und dieses abgewiesen hatte, statt mangels Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin nicht darauf einzutreten, und sie überdies in der angefochtenen Verfügung fälschlicherweise behauptete, für die berufliche Vorsorge sei weiterhin der bisherige, auf 46 % festgelegte Invaliditätsgrad relevant, sah sich die Beschwerdeführerin zur Beschwerdeerhebung veranlasst. Die Verfahrenskosten sind daher nach dem Verursacherprinzip der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht beschliesst:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die Gerichtsschreiberin
Geiger