Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2020.00220
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiber Wyler
Urteil vom 25. September 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1964 geborene X.___ arbeitete seit dem 1. Dezember 2014 als Assistentin der Geschäftsleitung/Leitung Administration in einem 80%-Pensum für die Y.___ (Urk. 6/4). Am 27. Juni 2019 (Eingangsdatum) wurde sie von der Arbeitgeberin unter Hinweis auf eine seit dem 20. März 2019 bestehende 60%ige Arbeitsunfähigkeit bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zur Früherfassung gemeldet (Urk. 6/4). Nachdem die IV-Stelle mehrmals versucht hatte, X.___ zu kontaktieren, fand am 12. August 2019 ein telefonisches Gespräch statt (Urk. 6/5). Am 23. September 2019 (Eingangsdatum) meldete sich X.___ bei der IVStelle zum Leistungsbezug an (Urk. 6/8). Am 30. September 2019 fand ein Standortgespräch statt (Urk. 6/12). Die IV-Stelle holte in der Folge einen Arbeitgeberbericht (Urk. 6/15) ein und zog die Akten der Krankentaggeldversicherung von X.___, der SWICA Krankenversicherung AG (Swica), bei (Urk. 6/17). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/21) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 10. März 2020 einen Rentenanspruch von X.___ (Urk. 2).
2. Mit Eingabe vom 2. April 2020 erhob X.___ Beschwerde gegen die Verfügung vom 10. März 2020 (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 11. Mai 2020, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten sei (Urk. 5). Die Beschwerdeantwort wurde der Beschwerdeführerin am 18. Mai 2020 zur Kenntnisnahme zugestellte (Urk. 7).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Beschwerdegegnerin erklärte zur Begründung ihres Entscheides im Wesentlichen (Urk. 2), damit Rentenleistungen der Invalidenversicherung geprüft werden könnten, müsse während eines Jahres eine Arbeitsunfähigkeit von durchschnittlich mindestens 40 % gegeben sein. Da seit November 2019 die Arbeitsfähigkeit gemäss dem behandelnden Arzt 70 % betrage, werde dieses Kriterium nicht erfüllt und es könnten keine Rentenleistungen zugesprochen werden.
1.2 Die Beschwerdeführerin brachte beschwerdeweise vor (Urk. 1), da sich ihre Situation geändert habe, beantrage sie die Überprüfung der angefochtenen Verfügung. Ihr Gesundheitszustand habe sich massiv verschlechtert, weshalb sie seit dem 16. März 2020 zu 100 % krankgeschrieben sei. Sie wäre froh um Unterstützung beim Erhalt ihrer Arbeitsstelle.
1.3 Die Beschwerdegegnerin erklärte dazu mit Beschwerdeantwort vom 11. Mai 2020 (Urk. 5), die Beschwerdeführerin sei während des Wartejahres durchschnittlich weniger als zu 40 % arbeitsunfähig gewesen. Auch im Zeitpunkt des Erlasses der Rentenverfügung sei sie weniger als zu 40 % arbeitsunfähig gewesen. Sie habe daher keinen Rentenanspruch. Dass sie nun seit dem 16. März 2020 erneut über 40 % arbeitsunfähig sei, ändere an der Sachlage nichts.
Mit der angefochtenen Verfügung sei einzig über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin entschieden worden. Betreffend die beantragten beruflichen Massnahmen sei auf die Beschwerde demzufolge nicht einzutreten. Wie sie der Beschwerdeführerin im Rahmen des Ressourcengesprächs sowie auch mit der angefochtenen Verfügung mitgeteilt habe, dürfe sie sich jederzeit betreffend Eingliederungsmassnahmen bei ihr melden.
2.
2.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).
2.2 Sowohl aus der Bezeichnung der angefochtenen Verfügung vom 10. März 2020 (Urk. 2) als «Verfügung kein Rentenanspruch» wie auch aus den Erwägungen der Beschwerdegegnerin ergibt sich, dass sie lediglich über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente entschieden hat. Berufliche Massnahmen werden zwar in den Erwägungen der angefochtenen Verfügung erwähnt, jedoch nur dahingehend, dass der Unterstützungsbedarf der Beschwerdeführerin beim Erhalt der Arbeitsstelle nicht zu klären gewesen sei, sie sich bei entsprechendem Bedarf jedoch bei der Beschwerdegegnerin melden könne. Der Entscheid über berufliche Massnahmen war daher gemäss den unzweideutigen Erwägungen nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung vom 10. März 2020. Mangels anfechtbaren Entscheids kann daher auf die Beschwerde hinsichtlich der beantragten Unterstützung beim Erhalt des Arbeitsplatzes nicht eingetreten werden.
3.
3.1 Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat.
3.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
3.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
3.4
3.4.1 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):
- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)
- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)
- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)
- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)
- Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)
- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)
- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).
3.4.2 Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweisverfahren bleibt daher entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1).
3.5 Nach den allgemeinen Regeln des Sozialversicherungsrechts hat der Versicherungsträger den rechtserheblichen Sachverhalt abzuklären. Er ist nach dem in Art. 43 Abs. 1 ATSG statuierten Untersuchungsgrundsatz verpflichtet, die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen und die erforderlichen Auskünfte einzuholen. Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.2.1).
4.
4.1 Dr. med. Z.___, Fachärztin FMH für Allgemein Innere Medizin, attestierte der Beschwerdeführerin mit ärztlichen Zeugnissen vom 20. März 2019 (Urk. 6/3/1) und vom 1. April 2019 (Urk. 6/3/2) vom 20. März 2019 bis am 17. April 2019 eine 60%ige Arbeitsunfähigkeit, wobei sie auf dem ärztlichen Zeugnis vom 20. März 2019 anführte, die Beschwerdeführerin könne an zwei nicht aufeinanderfolgenden Tagen voll arbeiten und an den übrigen drei Tagen der Woche nicht. Mit ärztlichem Zeugnis vom 6. Mai 2019 (Urk. 6/3/3) hielt Dr. Z.___ eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit vom 2. Mai bis am 31. Mai 2019 fest und erklärte, die Beschwerdeführerin könne an drei ganzen Tagen pro Woche arbeiten (Urk. 6/3/3). Mit ärztlichen Zeugnis vom 5. Juni 2019 (Urk. 6/3/4) attestierte Dr. Z.___ für Juni 2019 eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit.
4.2 Dr. med. A.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt mit ärztlichem Zeugnis vom 19. August 2019 (Urk. 6/7/6) vom 4. Juli bis am 15. August 2019 eine 50%ige und vom 16. bis am 23. August 2019 eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit fest.
4.3 Mit Bericht an die Swica vom 12. August 2019 (Urk. 6/17/37) erklärte Dr. A.___, die Beschwerdeführerin leide seit Monaten an Energielosigkeit, Schlafstörungen, Müdigkeit und Kraftlosigkeit. Zudem bestehe ein sozialer Rückzug und eine «Stimmungsbeeinträchtigung». Als Diagnose nannte Dr. A.___ ein psychophysisches Erschöpfungssyndrom (ICD-10 Z73). Die Beschwerdeführerin sei vom 4. Juli bis am 15. August 2019 zu 50 % und ab dem 16. August 2019 zu 60 % arbeitsfähig.
4.4 Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, erklärte mit ärztlichem Zeugnis vom 26. August 2019 (Urk. 6/7/7), dass die Beschwerdeführerin vom 26. August bis am 15. September 2019 zu 50 % arbeitsunfähig sei (bezogen auf das Arbeitspensum von 80 %). Mit ärztlichen Zeugnissen vom 17. September 2019 (Urk. 6/7/8) und vom 14. Oktober 2019 (Urk. 6/17/67) hielt er für die Zeit vom 16. September bis am 10. November 2019 eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit (bezogen auf das Arbeitspensum von 80 %) fest. Mit ärztlichem Zeugnis vom 11. November 2019 (Urk. 6/17/70) attestierte er der Beschwerdeführerin vom 11. November bis am 8. Dezember 2019 eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit (bezogen auf das Arbeitspensum von 80 %).
4.5 Mit ärztlichem Zeugnis vom 16. März 2020 (Urk. 3) attestierte Dr. B.___ der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 16. März bis 12. April 2020 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit.
5.
5.1 Die Beschwerdegegnerin hat mit Verfügung vom 10. März 2020 (Urk. 2) einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin im Wesentlichen mit der Begründung verneint, ein Rentenanspruch setze voraus, dass eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 % durchschnittlich ein Jahr lang angedauert habe. Da die Arbeitsfähigkeit seit November 2019 70 % betrage, sei dieses Kriterium nicht erfüllt (vgl. E. 1.1).
5.2 Entgegen den Erwägungen der Beschwerdegegnerin kann allein aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführerin im November 2019 – zwischenzeitlich – eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde (E. 4.4), nicht geschlossen werden, das Wartejahr im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG könne nicht erfüllt werden, setzt Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG doch lediglich voraus, dass durchschnittlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit vorliegt. Eine zwischenzeitlich lediglich 30%ige Arbeitsunfähigkeit stellt keinen wesentlichen Unterbruch der Arbeitsunfähigkeit dar (Art. 29ter der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV).
Der Beschwerdeführerin war, wie dargelegt (E. 4.1), von Dr. Z.___ für die Zeit vom 20. März bis am 17. April 2019 eine 60%ige Arbeitsunfähigkeit beziehungsweise eine Arbeitsfähigkeit für zwei Tage pro Woche und für die Zeit vom 2. Mai bis am 30. Juni 2019 eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit beziehungsweise eine Arbeitsfähigkeit für drei Tage pro Woche attestiert worden. Das heisst, bezogen auf ein 80%-Pensum wurde von Dr. Z.___ vom 20. März bis am 17. April 2019 eine 50%ige und vom 2. Mai bis am 30. Juni 2019 eine 25%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Vom 4. Juli bis am 15. August 2019 hielt Dr. A.___ eine 50%ige und vom 16. August bis am 15. September 2019 eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit – bezogen auf ein 80%-Arbeitspensum - fest (E. 4.2), das heisst, es war der Beschwerdeführerin in der Zeit vom 4. Juli bis am 15. August 2019 möglich, zwei Tage pro Woche (Urk. 6/7/5) und in der Zeit vom 16. bis am 23. August 2019 zweieinhalb Tage pro Woche zu arbeiten (Urk. 6/7/6). Vom 26. August bis am 15. September 2019 attestierte Dr. B.___ der Beschwerdeführerin – bezogen auf ein Arbeitspensum von 80 % – eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit, womit es der Beschwerdeführerin in dieser Zeit möglich war, zwei Tage pro Woche zu arbeiten. Vom 16. September bis am 10. November 2019 hielt Dr. B.___ eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit – bezogen auf ein Arbeitspensum von 80 % - fest (E. 4.4), das bedeutet, es war der Beschwerdeführerin in dieser Zeit möglich, zweieinhalb Tage pro Woche zu arbeiten (Urk. 6/7/8). Vom 11. November bis am 8. Dezember 2019 attestierte Dr. B.___ eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit (bezogen auf das Arbeitspensum von 80%; E. 4.4). Durchschnittlich entsprechen die attestierten Arbeitsunfähigkeiten für die Zeit vom 20. März bis am 8. Dezember 2019 bezogen auf ein 80%-Pensum einer rund 36%igen Arbeitsunfähigkeit und bezogen auf ein 100%-Pensum einer rund 35%igen Arbeitsunfähigkeit.
Für die Zeit zwischen dem 9. Dezember 2019 und dem 15. März 2020 liegen keine ärztlichen Berichte vor. Gemäss interner Notiz der Beschwerdegegnerin vom 28. Januar 2020 (Urk. 6/20/2-3) wurde der Beschwerdeführerin von Dr. B.___ jedoch zu Händen der Swica zumindest auch im Januar 2020 eine (Teil-)Arbeitsunfähigkeit attestiert. Die Beschwerdegegnerin zog trotz dieser Auskunft weder die Akten der Swica bei noch holte sie einen Bericht von Dr. B.___ ein. Insbesondere auch unter Berücksichtigung, dass Dr. B.___ der Beschwerdeführerin ab dem 16. März 2020 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte (Urk. 6), scheint es jedoch zumindest nicht ausgeschlossen, dass die Beschwerdeführerin auch im Februar und anfangs März 2020 in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war und sie zwischen dem 20. März 2019 und dem 19. März 2020 durchschnittlich zu mindestens 40 % arbeitsunfähig war. Da die Beschwerdegegnerin zur Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin zwischen dem 9. Dezember 2019 und dem 15. März 2020 keine relevanten Abklärungen getätigt hat, kann die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin in dieser Zeit jedoch nicht hinreichend beurteilt werden.
Darüber hinaus gilt es zu beachten, dass die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 10. März 2020 (Urk. 2) einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verneint hat, obwohl der Beschwerdeführerin erstmals ab 20. März 2019 (E. 4.1) eine Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde. Das heisst die Beschwerdegegnerin hat ihren Entscheid – nach bereits im Januar 2020 eingeleiteten Vorbescheidverfarhen (Urk. 6/21) – zu einem Zeitpunkt gefällt, in dem das Wartejahr noch gar nicht vollendet sein konnte. Nachdem vom 20. März bis Dezember 2020 der Beschwerdeführerin ununterbrochen eine Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde (vgl. E. 4) und – wie eben dargelegt - eine Erfüllung des Wartejahres im März 2020 nicht ausgeschlossen werden konnte, erscheint dies willkürlich.
5.3 Die Beschwerdegegnerin hat es jedoch nicht nur unterlassen, die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin während des Wartejahres abzuklären, sondern es ergeben sich aus den Akten auch keine schlüssigen Angaben zum Status der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdegegnerin ging gemäss ihrem internen Feststellungsblatt (Urk. 6/20/1) davon aus, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 80 % erwerbstätig wäre und über keinen (anrechenbaren) Aufgabenbereich verfügt. In den Akten finden sich keine Angaben dazu, ob die Beschwerdegegnerin abgeklärt hat, aus welchen Gründen die Beschwerdeführerin «lediglich» einer 80%igen Arbeitstätigkeit nachgeht. Es ist daher namentlich auch nicht klar, ob die Beschwerdeführerin allenfalls aus gesundheitlichen Gründen oder aufgrund einer Tätigkeit im Aufgabenbereich – wie beispielswiese Betreuung von Angehörigen – keiner 100%igen Arbeitstätigkeit nachgeht. Dies könnte jedoch gegebenenfalls für die Beurteilung ihres Leistungsanspruchs entscheidend sein.
5.4 Aus dem Gesagten ergibt sich, aufgrund der fehlenden Abklärungen betreffend Status und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit beurteilt werden kann, ob die Beschwerdeführerin im März 2020 während eines Jahres durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig war. Da der Beschwerdeführerin zudem ein Jahr nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit (ab 16. März 2020) von ihrem behandelnden Arzt eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wird (Urk. 3), erscheint auch nicht ausgeschlossen, dass sie die Anspruchsvoraussetzung gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG erfüllt und Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Der rechtserhebliche Sachverhalt erweist sich somit als ungenügend abgeklärt, weshalb die angefochtene Verfügung vom 10. März 2020 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie den medizinischen Sachverhalt sowie den Status der Beschwerdeführerin rechtsgenügend abklärt. Hernach hat die Beschwerdegegnerin über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu zu entscheiden. Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen.
6. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 500.-- anzusetzen.
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 10. März 2020 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese nach den Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstWyler