Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2020.00221


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens
Gerichtsschreiberin Babic

Urteil vom 30. September 2020

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1986 und gelernte Floristin, meldete sich erstmals am 5. Oktober 2010 unter Hinweis auf eine Entzündung im Ischiassakralgelenk (Morbus Bechterew) zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 5/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und wies mit Verfügung vom 6. November 2013 (Urk. 5/63) das Leistungsbegehren zufolge eines Invaliditätsgrades unter 40 % ab.

1.2    Am 23. Dezember 2019 (Urk. 5/69) meldete sich die in der Zwischenzeit als Reinigungsarbeiterin tätig gewesen Versicherte unter Hinweis auf Morbus Bechterew-Entzündungsschübe, Taubheitsgefühl/Einschlafen der Hände/Arme und Füsse, Druck auf dem Brustkorb, schlechtes Atmen, unruhige Nächte, Schmerzen in der Nacht, Neuroborreliose sowie eine depressive Stimmung erneut zum Leistungsbezug an (S. 6). Mit Schreiben vom 20. Januar 2020 (Urk. 5/70) forderte die IV-Stelle die Versicherte auf, Beweismittel zur Glaubhaftmachung einer wesentlichen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse seit Erlass der letzten Verfügung einzureichen, unter Hinweis darauf, dass beispielsweise Arzt- oder Spitalberichte einzureichen seien und blosse Arbeitsunfähigkeitszeugnisse nicht genügen würden. Nachdem die Versicherte verschiedene medizinische Unterlagen (Urk. 5/71) eingereicht hatte, stellte ihr die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 31. Januar 2020 (Urk. 5/75) in Aussicht, dass auf das Begehren nicht eingetreten werde. Nach erfolgtem Einwand vom 28. Februar 2020 (Urk. 5/77) unter Beilage eines weiteren Arztberichts verfügte die IV-Stelle am 12. März 2020 (Urk. 2) im angekündigten Sinne.


2.    Dagegen erhob die Versicherte mit Schreiben ihres Hausarztes, Dr. med. Y.___, am 2. April 2020 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, das Verfahren sei aufgrund der momentan bestehenden 100%igen Arbeitsunfähigkeit erneut zu eröffnen.

    Die IV-Stelle schloss am 7. Mai 2020 (Urk. 4) auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 18. Mai 2020 (Urk. 6) zur Kenntnis gebracht wurde.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.

    Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung vom 12. März 2020 (Urk. 2), um das neue Gesuch prüfen zu können müsse sich die berufliche oder medizinische Situation der Beschwerdeführerin wesentlich geändert haben. Solche Veränderungen hätten anhand des eingereichten Arztberichts nicht festgestellt werden können. Weitere Arztberichte oder Beweismittel seien nicht eingereicht worden. Dass die Beschwerdeführerin nun auf Sozialhilfegelder angewesen sei, sei IV-fremd und könne nicht berücksichtigt werden. Aus diesen Gründen könne auf das Gesuch nicht eingetreten werden.

2.2    Dagegen wendete die Beschwerdeführerin (Urk. 1) im Wesentlichen ein, dass sich im Vergleich zum Jahr 2011 mittlerweile eine massiv verschlechterte Allgemeinsituation darstelle. Die involvierten Therapeuten würden einhellig keine Möglichkeit sehen, sie in den ersten Arbeitsmarkt zu integrieren. Aktuell würden noch abschliessende Untersuchungen ausstehen, weshalb die Problemliste respektive die limitierenden Diagnosen noch nicht abschliessend gefestigt seien. Die Wiederaufnahme des IV-Verfahrens (Eingliederung oder Rente) seien insgesamt indiziert. Es stehe noch ein psychiatrisches Gutachten aus und die neurologischen Befunde seien noch nicht komplett. Aufgrund der Gesamt-Situation sei momentan keine Verbesserung der seit Monaten bestehenden 100%igen Arbeitsunfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt absehbar.

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf die Anmeldung vom 23Dezember 2019 (Urk. 5/69) eingetreten ist und in diesem Zusammenhang insbesondere, ob die Beschwerdeführerin eine rentenrelevante Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse glaubhaft gemacht hat. Der beschwerdeweisen Überprüfung ist dabei der Sachverhalt zu Grunde zu legen, wie er sich der Verwaltung bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung bot, weshalb der als Beschwerde eingereichte Arztbericht ausser Acht fällt (BGE 130 V 64 E. 5.2.5).


3.

3.1    Die leistungsablehnende Verfügung vom 6. November 2013 (Urk. 5/63) basierte vornehmlich auf dem bidisziplinären Gutachten vom 10. und 11. Juli 2013 (Urk. 5/50, Urk. 5/51/1-28 und Urk. 5/52/17), in welchem Prof. Dr. med. Z.___, Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, sowie Dr. med. A.___, Fachärztin für Innere Medizin FMH spez. Rheumaerkrankungen, die Diagnose eines Morbus Bechterew stellten (Urk. 5/52/17). Dazu hielten sie fest, die Arbeitsunfähigkeit werde durch die rheumatologische Diagnose bestimmt. Die Beschwerdeführerin könne nicht in Kälte, Nässe, Zugluft oder unter grossen Temperaturschwankungen arbeiten. In einer angepassten ISG-schonenden Tätigkeit könne sie zu 100 % ganztags arbeiten. Dabei könne sie Lasten bis zu 10 kg hantieren (leichtes Belastungsniveau). Es sei denkbar, dass in den angestammten Tätigkeiten wie Blumen- und Pflanzenverkäuferin, Hundeausführerin bzw. Reinigungsarbeiten ein Teilbereich nicht angepasst sei. Diesen Teilbereich könne sie nicht mehr ausüben. In einer angepassten Tätigkeit habe jedoch nie eine lang andauernde Arbeitsunfähigkeit bestanden.

3.2    Mit ihrer Neuanmeldung vom 23. Dezember 2019 (Urk. 5/69) legte die Beschwerdeführerin bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 12. März 2020 (Urk. 2) diverse Arztberichte vor.

3.2.1    In zwei Berichten des B.___ vom 30. April 2019 und 3. Mai 2019 (Urk. 5/71/1-2) hielt Dr. C.___, Facharzt Radiologie FMH, fest, es sei ein MRT des Neurokraniums sowie der Hals- und Brustwirbelsäule durchgeführt worden. Bei der ersten Untersuchung (30. April 2019) sei ein altersentsprechend normales kraniozerebrales MRT mit regelrechter Darstellung der Mittellinienstrukturen und des Ventrikelsystems sowie des Gross- und Kleinhirnparenchyms festgestellt worden. Es bestehe kein Nachweis fokaler hirnorganischer Läsionen bzw. einer andersartigen Ursache für das klinische Beschwerdebild. Als Nebenbefund beschrieb er residuelle Schleimhautschwellungen im Sinus maxillaris beidseits und vereinzelt auch in den Ethmoidzellen. Im Rahmen der zweiten Untersuchung (3. Mai 2019) beschrieb Dr. C.___ eine normale kernspintomographische Darstellung des zervikothorakalen Spinalkanals und insbesondere des Myelons, zudem bestehe kein Nachweis einer allfälligen osteophytär-diskalen Wurzelalteration bzw. allfälliger fokaler Myelonläsionen.

3.2.2    Der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. Y.___, Facharzt Allgemeine Innere Medizin FMH, hielt in einem Überweisungsschreiben (Urk. 5/71/8) fest, die Beschwerdeführerin leide seit Jahren an Morbus Bechterew. Die neu geklagte Symptomatik im Nacken-/BWS-Bereich sehe er daher eher in Zusammenhang mit dieser Krankheit.

3.2.3    Dr. med. D.___, Spezialärztin für Rheumatologie FMH, hielt in ihrem Bericht vom 6. Oktober 2019 (Urk. 5/71/4-7) folgende Diagnosen fest (S. 1):

- Morbus Bechterew, Erstdiagnose ca. 2009

- Substituierte Hypothyreose

- aktuell keine Euthyrox

- TSH aktuell 3.89 (normal), T4 12.3 und T3 4.1 (3.10.2019)

- Depressive Störung

- Betreuung Herr E.___ M.Sc Fachpsychologe für Psychotherapie F.___

- Psychosoziale Belastungssituation bei langdauernder Arbeitsunfähigkeit und finanziellem Engpass

- Eisenmangel, Ferritin 12.7 am 3.10.2019

    Dr. D.___ gab ausserdem an, hinsichtlich des Morbus Bechterew scheine primär ein beidseitiger ISG-Befall vorzuliegen, ein Wirbelsäulenbefall habe nie wirklich MR-tomografisch festgestellt werden können. Auch die peripheren Gelenke seien nicht betroffen. Die Beschwerdeführerin gebe klar eine Besserung unter Bewegung an, was typisch für den Morbus Bechterew sei. MR-tomografisch seien bisher keine Syndesmophyten beschrieben worden, also keine Verknöcherungen im Bereich der Wirbelsäule. Aktuell bestehe zudem keine entzündliche Aktivität. Es sei wichtig, dass die Beschwerdeführerin lebenslänglich ein Heimübungsprogramm zur Mobilisation der Wirbelsäule durchführe. Bei selektivem ISG-Befall könne, sofern dieser spezifisch schmerzhaft sei, eine Steroidinfiltration lokal und ultraschallgesteuert erfolgen. Aktuell würden die ISG-Schmerzen jedoch nicht vordergründig scheinen. Die Schilddrüsenparameter seien im Normbereich, auch ohne Substitution. Das Ferritin sei stark erniedrigt gewesen, sodass hier eine Substitution empfohlen werde. Das Vitamin D sei im Normbereich gelegen. Bezüglich Neuroborreliose zeigte sich Dr. D.___ skeptisch.

3.2.4    Die RAD-Ärztin Dr. med. G.___ hielt in ihrer Stellungnahme vom 30. Januar 2020 (Urk. 5/74/2) fest, aus versicherungsmedizinischer Sicht hätten die durchgeführte Diagnostik und die Untersuchungsbefunde keine dauerhafte Veränderung des somatischen Gesundheitszustands ergeben. Er sei eine Therapieoptimierung erfolgt und der dringende Hinweis auf die regelmässige Durchführung des Heimtrainingsprogrammes zum Erhalt der Wirbelsäulenbeweglichkeit.

3.2.5    Dr. med. H.___, Fachärztin für Innere Medizin, und der Psychologe E.___ vom F.___ führten in ihrem Bericht vom 6. Februar 2020 (Urk. 5/76) folgende Diagnosen auf (S. 1):

- Verdacht auf leichte depressive Episode (ICD-10: F32.0)

- Erstdiagnose Juli 2019

- Bei allgemeiner psychischer und physiologischer Überreizung und Erschöpfung

- Bei schwieriger Auftragslage in der beruflichen Selbständigkeit (ICD-10: Z56)

- Niedriges Einkommen und finanzielle Sorgen (ICD-10: Z59)

- Neuroborreliose

- Morbus Bechterew

- Bei Verdacht auf chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41)

    Sie führten sodann aus, die Befindlichkeit der Beschwerdeführerin habe sich seit Sommer 2019 nicht verbessert. Im Alltag würden chronische Schmerzen und eine gedrückte Stimmungslage dominieren. Auffällig sei ebenfalls die leichte Überreizbarkeit der Beschwerdeführerin, sei dies auf öffentlichen Plätzen oder auch beim Erledigen von Alltags- und beruflichen Arbeiten. Entsprechende Abklärungen bezüglich Aufmerksamkeit und Sensibilität hätten bisher nicht stattgefunden. Die Beschwerdeführerin wirke stets motiviert, eine berufliche und soziale Aufgabe im Alltag wahrnehmen zu wollen. Die durch ihren Körper erlebten Grenzen würden ihr jedoch immer mehr zusetzen. Diesbezüglich sei seit Sommer 2019 eher eine Zunahme an Belastung und Einschränkung zu beobachten. Sie werde sich bei Bedarf für einen neuen Gesprächstermin in der psychologischen Sprechstunde melden (S. 2).


4.

4.1    Den eingereichten Berichten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor an Morbus Bechterew leidet. Im Vergleich zur leistungsabweisenden Verfügung vom 6. November 2013 (Urk. 5/63) ergibt sich daraus jedoch keine wesentliche Veränderung. Insbesondere hielt Dr. D.___ fest, dass ein Wirbelsäulenbefall nie wirklich MR-tomografisch habe festgestellt werden können, ebenso wie eine Verknöcherung im Bereich der Wirbelsäule. Bereits Dr. A.___ hat im Rahmen ihres rheumatologischen Gutachtens vom 11. Juli 2013 (Urk. 5/52/17) über eine chronisch entzündliche ISG-Veränderung beidseits, ohne aktive entzündliche Veränderungen und ohne Betroffenheit der ganzen übrigen Wirbelsäule und auch der peripheren Gelenke berichtet. Auch hat die Blutuntersuchung damals wie aktuell keinen pathologischen Befund gezeigt und es waren keine erhöhten Entzündungszeichen vorhanden (Urk. 5/51/21 und Urk. 5/71/6 Mitte). Die geklagten Beschwerden waren somit bereits bei der letzten leistungsabweisenden Verfügung vom 6. November 2013 bekannt, weshalb eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Hinblick auf die bekannte Diagnose des Morbus Bechterew bei identischen Befunden zu verneinen ist.

Neu hinzugekommen sind der Verdacht auf eine Neuroborreliose sowie der Verdacht auf eine leichte depressive Episode. Diesbezüglich ist anzumerken, dass sich die Diagnose der Neuroborreliose aus den eingereichten Arztberichten nicht ergibt. So hielt auch Dr. D.___ im Rahmen ihrer Abklärung (vgl. E. 3.2.3 hiervor) fest, dass sie skeptisch sei, da keine Liquorpunktion zum Nachweis von Borrelien im Liquor durchgeführt worden sei. Die Serologie alleine reiche nicht aus, um diese Diagnose zu stellen (Urk. 5/71/6). Bei dieser Ausgangslage und bislang fehlenden therapeutischen Bemühungen respektive Abklärungen ist eine andauernde Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht glaubhaft gemacht. Sollten sich diesbezüglich Weiterungen mit fassbaren funktionellen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ergeben, steht einer abermaligen Neuanmeldung bei der Beschwerdegegnerin nichts im Weg.

In Bezug auf die psychische Situation findet sich keine fachärztliche Berichterstattung. Internist Dr. H.___ und Psychologe E.___ äusserten lediglich einen Verdacht auf eine leichte depressive Episode, verwiesen dabei aber im Wesentlichen auf das hinlänglich bekannte Schmerzerleben (Urk. 5/51/14 und E. 3.2.5) und schilderten eine motivierte Beschwerdeführerin. Funktionelle Einschränkungen aus psychischen Gründen nannten sie keine, sondern führten lediglich die «durch ihren Körper erlebten Grenzen» auf. Diese vagen Angaben reichen nicht, um eine andauernde psychische Erkrankung als glaubhaft erscheinen zu lassen. Auch diesbezüglich steht es der Beschwerdeführerin frei, sich bei Verdichtung der Problematik erneut bei der Beschwerdegegnerin anzumelden.

4.2    Zusammenfassend vermögen die eingereichten Berichte (E. 3.2) eine anspruchsrelevante Veränderung nicht glaubhaft zu machen, weshalb die Beschwerdegegnerin zu Recht ein Nichteintreten verfügte.

    Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Urk. 1) spielt – da eine massgebliche Tatsachenänderung nicht glaubhaft dargetan ist – der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, nicht (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Vorliegend wurde der Beschwerdeführerin im Übrigen eine angemessene Frist zur Einreichung geeigneter Beweismittel gesetzt, verbunden mit der Androhung, dass ansonsten auf ein Nichteintreten erkannt werde. Wenn die Beschwerdeführerin nun vorbringt, es stehe noch ein psychiatrisches Gutachten aus und die neurologischen Befunde seien auch noch nicht komplett, so kann sie daraus keine Untersuchungs- oder Wartepflicht der Beschwerdegegnerin ableiten. Vielmehr kann sie sich - bei entsprechendem Ergebnis - neu bei der Beschwerdegegnerin anmelden (E. 4.1). Auch unter diesem Aspekt ist das Vorgehen der Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden.


5.    Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind auf Fr. 500.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubBabic