Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2020.00222


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Curiger
Gerichtsschreiberin Babic

Urteil vom 29. Dezember 2020

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Annemarie Gurtner

KSPartner

Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    Die 1963 geborene und zuletzt bis Dezember 2017 als Serviceangestellte tätig gewesene X.___ meldete sich unter Hinweis auf diverse Beschwerden respektive einen Kurzaustrittsbericht des Universitätsspitals Y.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin (Urk. 8/13/3-4), am 7. März 2012 erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen, zog die Akten des Krankentaggeldversicherers bei (Urk. 8/13, Urk. 8/19 und Urk. 8/34), verneinte den Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen (Urk. 8/16) und legte der Versicherten eine Schadenminderungspflicht, in Form der Durchführung einer antidepressiven, persönlichkeitsstärkenden Therapie, auf (Urk. 8/28). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren wies sie das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 27. Mai 2014 (Urk. 8/65) ab.

1.2    Am 25. Mai 2018 (Urk. 8/66) meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf Depressionen, ein Burnout, ein chronisches Schmerzsyndrom, Asthma bronchiale sowie eine allergische Rhinopathie erneut zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle tätigte wiederum medizinische Abklärungen und zog die Akten des Krankentaggeldversicherers bei (Urk. 8/67). Mit Vorbescheid vom 18. März 2019 (Urk. 8/85) stellte sie die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht. Nach erfolgten Einwänden vom 21. März 2019 (Urk. 8/86), 27. Juni 2019 (Urk. 8/97) und 11. Juli 2019 (Urk. 8/100) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 5. März 2020 (Urk. 2) ab.


2.    Dagegen erhob die Versicherte am 3. April 2020 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die Verfügung vom 5. März 2020 sei aufzuheben, ihr seien die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine ganze Invalidenrente zuzusprechen und eventualiter sei die Sache für weitere Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie unter Beilage diverser Unterlagen (Urk. 3/3-13) die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2).

    Mit Gerichtsverfügung vom 14. April 2020 (Urk. 5) wurde der Beschwerdegegnerin die Beschwerde sowie der Beschwerdeführerin das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit zugestellt, welches diese am 14. Mai 2020 unter Einreichung zusätzlicher Unterlagen retournierte (Urk. 9 bis 11). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 11. Mai 2020 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 22. Mai 2020 (Urk. 12) zur Kenntnis gebracht wurde.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.

    Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

1.4    Ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG betrifft Änderungen in den persönlichen Verhältnissen der versicherten Person (BGE 133 V 454 E. 7.1). Dazu gehört namentlich der Gesundheitszustand. Dabei ist nicht die Diagnose massgebend, sondern in erster Linie der psychopathologische Befund und der Schweregrad der Symptomatik. Aus einer anderen Diagnose oder einer unterschiedlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus medizinischer Sicht allein kann somit nicht auf eine für den Invaliditätsgrad erhebliche Tatsachenänderung geschlossen werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_602/2016 vom 14. Dezember 2016 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).

Das Hinzutreten einer neuen Diagnose stellt nicht per se einen Revisionsgrund dar, weil damit das quantitative Element der (erheblichen) Gesundheitsverschlechterung nicht zwingend ausgewiesen ist (BGE 141 V 9 E. 5.2 mit Hinweisen). Massgebend ist einzig, ob bzw. in welchem Ausmass – unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie – den medizinischen Akten eine Verschlechterung der Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit im relevanten Zeitraum entnommen werden kann (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_664/2017 vom 25. Januar 2018 E. 9 und 9C_799/2016 vom 21. März 2017 E. 5.2.1 mit weiteren Hinweisen).

1.5    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.6    08.2018Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene leistungsabweisende Vergung vom 5. März 2020 (Urk. 2) damit, dass bei der Beschwerdeführerin persönliche Sorgen wie Jobverlust, die Erkrankung ihres Hundes und die belastende Wohnsituation genannt würden. Diese Sorgen seien nachvollziehbar, jedoch sei eine Arbeitsunfähigkeit aufgrund solcher Sorgen in der Invalidenversicherung nicht versichert. Ein strukturiertes Beweisverfahren werde nur dann durchgeführt, wenn eine gesundheitliche Beeinträchtigung mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgestellt werde, was vorliegend nicht der Fall sei. Auch im Rahmen des Einwands seien keine neuen unberücksichtigten Fakten vorgebracht worden. Es bestehe keine langandauernde und erhebliche gesundheitsbedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.

2.2    Dagegen wandte die Beschwerdeführerin ein (Urk. 1), mit Blick auf die Einschätzung der behandelnden Ärzte vermöge die Argumentation der Beschwerdegegnerin nicht zu überzeugen. Insbesondere könne auf die Stellungnahme des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) nicht abgestellt werden. Diese genüge den rechtlichen Anforderungen an den Beweiswert nicht. Darüber hinaus missachte die Beschwerdegegnerin die Rechtsprechung zur Prüfung der Standardindikatoren bei Vorliegen einer psychischen Erkrankung (S. 4). Aufgrund der Akten werde deutlich, dass ein chronifizierter verselbständigter Gesundheitsschaden vorliege. Die psychische Beeinträchtigung könne nicht allein auf psychosoziale Faktoren zurückgeführt werden. Vielmehr sei davon auszugehen, dass ihre Ressourcen gänzlich erschöpft seien. Hinzu kämen weitere somatische Diagnosen und ein chronisches Schmerzsyndrom, wozu die Beschwerdegegnerin keine aktuellen Abklärungen getroffen habe (S. 9). Es stehe fest, dass sie aufgrund eines invalidisierenden Gesundheitsschadens, insbesondere einer chronifizierten depressiven Störung sowie einer Persönlichkeitsstörung, in ihrer Leistungsfähigkeit erheblich eingeschränkt sei. Aktuell sei von einer maximalen Arbeitsfähigkeit von 20 % auszugehen (S. 10 f.).

2.3    Strittig und zu prüfen ist eine relevante Veränderung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 5. März 2020 (Urk. 2). Vergleichsbasis im vorliegenden Neuanmeldeverfahren bildet die rechtskräftige, unangefochtene Verfügung vom 27. Mai 2014 (Urk. 8/65), welche auf einer materiellen Prüfung der Leistungsansprüche beruhte.


3.

3.1    Die leistungsabweisende Verfügung vom 27. Mai 2014 fusste im Wesentlichen auf folgenden Unterlagen.

3.2    Die zuständigen Fachärzte von der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie am Y.___, Dr. med. Z.___ und Dr. med. A.___, hielten in ihrem Bericht vom 16. Juli 2012 (Urk. 8/32) zu den Diagnosen fest, bei der Beschwerdeführerin bestehe der Verdacht auf eine leicht- bis mittelgradig rezidivierende depressive Störung (ICD-10: F33.1). Zudem bestehe ein Schmerzsyndrom der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule sowie der Verdacht auf ein beidseitiges Carpaltunnelsyndrom (S. 1). Die depressive Störung äussere sich klinisch durch eine gedrückte Stimmung, leichte Antriebsminderung und anamnestisch mindestens seit Juni 2011 durch Ein- und Durchschlafstörungen. Als möglicher depressogener Faktor erweise sich eine schwierige Partnerschaft und Kündigung durch den letzten Arbeitgeber nach einem Krankenstand in der Dauer von sieben Monaten (S. 1).

3.3    Im Bericht über die Arbeitsbezogene Rehabilitation (ABR) vom 8. August 2012 (Urk. 8/23/4-10) führten die zuständigen Ärzte der Rheumaklinik, Physiotherapie und Ergotherapie des Y.___ folgende Diagnosen auf (S. 4):

- Zervikospondylogenes Schmerzsyndrom beidseits (M53.1, EM 1995)

- Hypermobilität C3/C4, Hypomobilität C5/6

- MRI Halswirbelsäule 15.11.2011 (Spital B.___): deutliche Osteochondrose im Segment HWK 4/5, begleitend rechts paramediane Hernie mit höhergradiger Einengung des rechten Foramens; deutliche Osteochondrose im Segment HWK 5/6 mit überwiegend ossärer Einengung des rechtsseitigen Foramens rechts, höhergradig imponierend

- Thorakovertebrales Schmerzsyndrom (M54.6)

- MRI Brustwirbelsäule 15.11.2011 (Spital B.___): rechts paramediane Diskushernie im Segment Th 1/2 sowie im Segment Th 2/3, hier mit foraminaler Enge rechts, keine Myelonkompression; kleiner Prolaps Th 9/10 rechts

- Lumbospondylogenes Schmerzsyndrom beidseits (M54.4)

- MRI Lendenwirbelsäule 15.11.2011 (Spital B.___): Osteochondrose mit Bandscheibenbulging und Einriss des Anulus fibrosus im Segment LWK 3/4, Facettengelenksarthrose

    Dazu führten sie aus, zu Beginn der Rehabilitation (am 9. Mai 2012) habe sich eine Bewegungseinschränkung um 1/3 für die Rotation nach links bei einer Funktionsstörung im Segment C1/2 mit ausgeprägten myofaszialen Begleitsymptomen gefunden. Eine Röntgenabklärung der Halswirbelsäule inklusive Funktionsaufnahmen habe eine ossäre Läsion oder eine osteoligamentäre Instabilität der Halswirbelsäule ausschliessen können. Unter Selbstbehandlung der muskulären Verspannungen und Rehabilitationstraining hätten sich diese Befunde im Verlauf zurückgebildet (S. 4).

    Zur Arbeitsfähigkeit gaben sie an, aufgrund einer noch bestehenden Beschwerdekumulation im Tagesverlauf seien vermehrt Pausen einzulegen, kumulativ etwa 1.5 Stunden pro Tag. Es sei somit von einer Leistungsminderung von ca. 15 % auszugehen. Aus rein rheumatologischer Sicht würde sich somit eine zumutbare Arbeitsfähigkeit von 85 % ergeben. Aus psychiatrischer Sicht sei keine klare Stellung zur Arbeitsfähigkeit bezogen worden. Gemäss telefonischer Rücksprache mit dem behandelnden Psychiater sei die zumutbare Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht während der Betreuung in der ABR auf 50 % eingeschätzt worden (bei mittelschwerer depressiver Symptomatik). Aufgrund der eingetretenen psychischen Stabilisierung könne aber davon ausgegangen werden, dass die Arbeitsfähigkeit auch aus psychiatrischer Sicht heute höher liege. Längerfristig sei aus rein rheumatologischer Sicht mit dem Erreichen einer vollen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Arbeitstätigkeit zu rechnen (S. 2 f.). In einer angepassten Tätigkeit ergebe sich aus rein rheumatologischer Sicht eine zumutbare Arbeitsdauer von 8 Stunden pro Tag, entsprechend einer medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit von 100 % (S. 3).


4.

4.1    Im vorliegend zur Beurteilung stehenden Neuanmeldeverfahren fanden im Wesentlichen die folgenden Berichte Eingang in die Akten:

4.2    Dr. med. C.___, Fachärztin für Rheumatologie FMH, hielt in ihrem Bericht vom 14. Mai 2019 (Urk. 8/99) folgende Diagnosen fest (S. 1):

- Mögliche axiale Spondyloarthritis EM 38. Lebensjahr 2001, Erstdiagnose 7. Mai 2019

- Panvertebrales Syndrom mit

- Chronischem cervicovertebralem, cervicocephalem Syndrom, thorakolumbovertebrales Syndrom

- Chronisches Thorakolumbovertebralsyndrom

- Periarthropathia coxae beidseits

- Epicondylopathia humeri ulnaris beidseits, Erstdiagnose 9. April 2019

- Fibromyalgie

- Persistierender Vitamin-D-Mangel trotz Substitution, Erstdiagnose 11. April 2019

- Knapper Eisenspeicher, Erstdiagnose 11. April 2019

- Gonalgie rechts

- Hypästhesie beider Vorderarme und Hände beidseits unklarer Genese

- Chronische Diarrhoe 4x-8x/Tag

- Sigmadivertikulose

- Gastrooesophageale Reflux Desease mit Laryngitis und Pharyngitis gastrica

- Adipositas BMI 38 kg/m2

- 22 mm, gering hyperintense Raumforderung im rechten Leberlappen unklarer Dignität MRI Mai 2019

- Diabetes mellitus Typ 2 (Erstdiagnose Juni 2017)

- Mittelgradige rezidivierende depressive Störung

- Gürtelrose thorakal rechts 2015

    Dr. C.___ führte aus, das Ganzkörper MRI Bechterew Programm im D.___ am 7. Mai 2019 habe geringe erosive Veränderungen am ISG beidseits gezeigt, rechts mit leichtem aktivem Reizzustand im Sinne einer geringen aktiven ISG-Arthritis. Es sei entsprechend eine Spondyloarthritis möglich. Sonst bestünden an der Wirbelsäule eher degenerative Veränderungen (S. 3).

4.3    Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, führte in seinem Bericht vom 8. Januar 2020 (Urk. 8/106) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (S. 1):

- ICD-10: F60.7, abhängige Persönlichkeitsstörung (seit Adoleszenz)

- ICD-10: F45.4, anhaltende somatoforme Schmerzstörung (seit 2000)

- ICD-10: F33.11, rezidivierende depressive Störungen

- mittelgradige Episode

- seit Ende 2011 chronisch fluktuierender Verlauf

    Die nähere Krankengeschichte der Beschwerdeführerin beginne im Alter von 41 Jahren mit der Trennung von ihrem damaligen Lebenspartner nach sieben Jahren Beziehung. Seit dann bestehe eine Zunahme der vorbestehenden Labilität im Gemüt mit Stimmungsschwankungen, Ängsten, depressiver Grundstimmung und Verstimmungen, psychischer und physischer Erschöpfung und eine Zurückgezogenheit mittleren Grades. Ab 2011 bestünden zusätzlich akute Rückenschmerzen. Seither bestehe ein chronischer Symptomverlauf der Rückenschmerzen, die somatisch nicht eindeutig geklärt seien. Seit 2011 sei die Beschwerdeführerin psychisch und physisch labil, sei durch die chronischen Rückenschmerzen und die wiederkehrenden depressiven Erschöpfungszustände dauerhaft geschwächt geblieben. Ab Juli 2013 habe sie in einem Pensum von 6% gearbeitet, um sich vor einer weiteren Entkräftung zu schützen. Sie habe sich dennoch dauerhaft psychisch und körperlich krank und am Rande eines Zusammenbruchs gefühlt. Nach einem Pächterwechsel habe sie zu 100 % arbeiten müssen und letztlich sei es zur psychischen Dekompensation gekommen. Die Stelle sei ihr gekündigt worden und sie sei seit Ende 2017 arbeitslos und arbeitsunfähig geschrieben. Anfang 2018 sei für zwei Monate eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung im Sanatorium F.___ erfolgt, was ihren Zustand etwas stabilisiert habe. Kaum sei sie zu Hause angekommen, sei sie erneut depressiv geworden. Über die Invalidenversicherung sei im Jahr 2018 ein Training in der Tagesklinik der G.___ erfolgt, wobei festgestellt worden sei, dass die Beschwerdeführerin maximal 20 % arbeitsfähig sei (S. 2).

    Zur Mini-ICF-APP gab Dr. E.___ an, die Beschwerdeführerin sei in fast allen Bereichen der Aktivität und Partizipation erheblich eingeschränkt. Mittelgradig bis schwer, also mit deutlichen Problemen, negativen Konsequenzen und mit wesentlich eingeschränkter Rollenerwartung seien so die Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, Entscheidungsfähigkeit, Durchhaltefähigkeit, die Selbstbehauptung, die Kontaktfähigkeit zu Dritten, die Gruppenfähigkeit, die familiären und intimen Beziehungen sowie Spontanaktivitäten eingeschränkt (S. 3).

    Bei der Beschwerdeführerin bestehe unter dieser chronischen psychischen und physischen Symptomatik noch eine Arbeitsfähigkeit von 20 % in angestammter Tätigkeit. Da schon alltägliche Begegnungen und Anforderungen ausser Haus zu einer ängstlichen Verstimmung und Ängsten führen würden, bedürfe es zum Gelingen einer Tätigkeit allenfalls einer der labilen Situation angepassten Stelle bis 20 %. Der ungünstige Krankheitsverlauf seit 2011, die Entkräftung und Abnahme der persönlichen Ressourcen sowie das Vorliegen der Komorbidität mit Persönlichkeitsstörung, chronischer depressiver Störung und somatoformer Schmerzstörung würden die Prognose für eine Zustandsverbesserung deutlich ungünstig machen und es sei sehr wahrscheinlich, dass sich die Belastbarkeit auch langfristig nicht werde verbessern lassen (S. 4).


5.

5.1    Aufgrund der im Neuanmeldungsverfahren aufgelegten medizinischen Unterlagen bestehen gewisse Anhaltspunkte, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der letztmaligen Rentenprüfung vom 27. Mai 2014 (vgl. E. 2.3) verändert haben könnte.

5.2    Zunächst ist zu bemerken, dass aus rheumatologischer Sicht im Bericht von Dr. C.___ (vgl. E. 4.2) gewisse Diagnosen aufgeführt werden, welche im ABR (vgl. E. 3.2) noch nicht vorhanden waren. So wurden im ABR insbesondere das zervikospondylogene, das thorakovertebrale sowie das lumbospondylogene Schmerzsyndrom aufgeführt (Urk. 8/23/4). Im aktuellsten (rheumatologischen) Bericht von Dr. C.___ vom 14. Mai 2019 werden zusätzlich zu den zuvor genannten die Diagnosen einer möglichen axialen Spondyloarthritis, einer Periarthropathia coxae sowie einer Epicondylopathia humeri ulnaris festgehalten (Urk. 8/99). Seit dem früheren Bericht aus dem Jahr 2012 und der leistungsabweisenden Verfügung vom 27. Mai 2014 liegen aus somatischer Sicht folglich neue Befunde vor, welche möglicherweise für sich oder im Zusammenspiel mit den weiteren Leiden Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin haben könnten. Zumal Dr. C.___ in seinem Bericht keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin macht, lässt sich gestützt auf die vorhandenen ärztlichen Angaben die Frage der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit nicht abschliessend beantworten. Namentlich kann aber auch auf die Einschätzung der RAD-Ärztin, Dr. H.___ (Urk. 8/111/3), wonach aus dem Bericht von Dr. C.___ keine wesentlichen neuen medizinischen Sachverhalte hervorgehen, nicht abgestellt werden. So führte sie aus, im Jahr 2012 sei eine umfassende rheumatische Untersuchung durchgeführt worden (vgl. Urk. 8/111/3), wobei eine vollständige Arbeitsfähigkeit festgestellt worden sei. Diesbezüglich ist anzumerken, dass eine im Verfügungszeitpunkt über sieben Jahre zurückliegende Untersuchung vorliegend nicht zur Beurteilung der aktuellen gesundheitlichen Verfassung der Beschwerdeführerin herangezogen werden kann. Es ist zudem darauf hinzuweisen, dass am 7. Mai 2019 ein Ganzkörper MRI durchgeführt und im Rahmen dessen unter anderem eine geringe ISG-Arthritis rechts festgestellt wurde, womit die Untersuchungen im Jahr 2012 als überholt zu gelten haben. Ob aus somatischer Sicht im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung eine etwaige Arbeitsunfähigkeit bestanden hat, kann folglich nicht beurteilt werden.

5.3    Aus psychiatrischer Sicht wurde bei der Beschwerdeführerin bereits im Jahr 2012 eine leicht- bis mittelgradige rezidivierende depressive Störung diagnostiziert (Urk. 8/32). Durch das Sanatorium F.___ wurde anschliessend eine mittelgradige depressive Episode (Urk. 8/67/37-38), durch Dr. I.___ eine rezidivierende depressive Störung gegenwärtig schweren Grades (Urk. 8/67/66), durch die G.___ eine rezidivierende depressive Störung gegenwärtig mittelgradige Episode (Urk. 8/76 und Urk. 8/80) und schliesslich durch Dr. C.___ ebenfalls eine rezidivierende depressive Störung gegenwärtig mittelgradige Episode (Urk. 8/99) diagnostiziert. Neben der depressiven Störung stellte Dr. I.___ differentialdiagnostisch eine dependente Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.7), eine chronische posttraumatische Symptomatik (ICD-10: F43.1), Kontrollzwänge (ICD-10: F42.1) sowie psychische Verhaltensstörungen durch Cannabinoide und Opioide (ICD-10: F12.1 und F11.1) fest (Urk. 8/67/66). Neben den bereits genannten diagnostizierten die Fachärzte der G.___ ausserdem eine Panikstörung (ICD-10: F41.0; Urk. 8/76 und Urk. 8/80). Zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin gab Dr. I.___ an, aufgrund der ausgeprägten psychiatrischen Symptomatik bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/67/73). Die G.___ ging ebenso wie Dr. E.___ (vgl. E. 4.3) bei ihrer Einschätzung von einer maximal 20%igen Arbeitsfähigkeit aus (Urk. 8/76/8 und Urk. 8/80/3).

    Am 21. Februar 2019 sowie 25. Februar 2020 nahm Dr. med. H.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, für den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) Stellung zu den genannten Arztberichten (Urk. 8/83 S. 5 ff., 8/111 S. 4). Sie hielt fest, einer depressiven Episode fehle gemäss Definition der Charakter der Dauerhaftigkeit, zudem seien nicht alle Therapieoptionen genutzt worden. Eine Panikstörung lasse sich durch Expositionstraining behandeln. Da die Zwangsstörung bereits vor der Arbeitsunfähigkeit bestanden habe, sei von keiner Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit auszugehen. Daneben bestünden erhebliche psychosoziale Belastungen (Urk. 8/83 S. 6-7). Vor dem Hintergrund dessen, dass sowohl im Bericht des Sanatoriums F.___ vom 16. März 2018 (Urk. 8/67 S. 37) als auch in demjenigen von Dr. I.___ psychosoziale Belastungen genannt werden (Urk. 8/67 S. 53), ist der RAD-Ärztin darin beizpflichten, dass eine Abgrenzung dieser Belastungen von einem allfällig vorhandenen Gesundheitsschaden unabdingbar erscheint. In allen Berichten der behandelnden Fachpersonen wurde dies indes unterlassen. Bereits aus diesem Grund vermögen diese nicht zu überzeugen. Weiter ist zu berücksichtigen, dass in den Berichten darauf hingewiesen wird, dass die psychiatrischen Einschränkungen seit Jahren bestehen würden. So führte Dr. E.___ aus, die von ihm diagnostizierte Persönlichkeitsstörung würde seit der Adoleszenz bestehen, die anhaltende somatoforme Schmerzstörung seit dem Jahr 2000 und die rezidivierenden depressiven Episoden seit Ende 2011 in einem chronisch fluktuierenden Verlauf (Urk. 8/106 S. 1). Damit erscheint fraglich, inwiefern sich die Arbeitsfähigkeit seit Erlass der rentenabweisenden Verfügung vom 27. Mai 2014 verändert haben sollte. Da Dr. H.___ die Versicherte nicht persönlich untersuchte, sondern eine reine Aktenbeurteilung vornahm, eignet sich jedoch auch ihre Stellungnahme nicht als Entscheidungsgrundlage, insbesondere da gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung entscheidend ist für die Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes (Urteil des Bundesgerichts 9C_728/2018 vom 21. März 2019 E. 3.3).

5.4    Bei dieser Sachlage ist festzuhalten, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin dauerhaft verschlechtert haben könnte, aber eine schlüssige Beurteilung des Gesundheitszustands und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit aufgrund der vorliegenden Akten nicht möglich ist und sich der medizinische Sachverhalt sowohl in psychischer als auch in somatischer Hinsicht als ergänzungsbedürftig erweist. Die Sache ist daher unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 5. März 2020 (Urk. 2) an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie weitere medizinische Abklärungen tätige, namentlich eine bidisziplinäre Begutachtung durchführen lasse und gestützt darauf in Berücksichtigung des gesundheitlichen Verlaufs erneut über die Leistungsansprüche der Beschwerdeführerin entscheide.

    In dem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

6.    

6.1    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

    Damit erweist sich das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1 S. 2) als gegenstandslos.

6.2    Die Rückweisung einer Sache kommt einem Obsiegen der Beschwerdeführerin gleich. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin demnach zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses sowie nach Einsicht in die Honorarnote vom 4. Juni 2020 (Urk. 13) bei Anwendung des Gerichtsüblichen Satzes von Fr. 220.-- pro Stunde auf Fr. 2'977.40 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 5. März 2020 aufgehoben und die Sache an diese zurückgewiesen wird, damit sie weitere medizinische Abklärungen im Sinne der Erwägungen vornehme und hernach über die Leistungsansprüche der Beschwerdeführerin neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'977.40 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Annemarie Gurtner

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubBabic