Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2020.00223
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiber Boller
Urteil vom 11. Juni 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1970, meldete sich am 12. Dezember 1999 unter Hinweis auf Bandscheibenbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verneinte mit Verfügung vom 24. März 2000 einen Anspruch auf berufliche Massnahmen oder eine Rente (Urk. 6/18).
1.2 Am 4. Dezember 2008 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf psychische und somatische Beschwerden erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 6/27). Diese klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und holte ein psychiatrisches Gutachten ein, welches am 4. Juni 2009 erstattet wurde (Urk. 6/47).
Mit Verfügung vom 25. Mai 2010 sprach die IV-Stelle der Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 66 % eine Dreiviertelsrente ab 1. Januar 2008 zu (Urk. 6/77; Verfügungsteil 2 vgl. Urk. 6/68).
Im Rahmen eines ersten Revisionsverfahrens (vgl. Urk. 6/81) holte die IV-Stelle ein psychiatrisches Gutachten ein, das am 7. Januar 2012 erstattet wurde (Urk. 6/93), und führte am 30. Mai 2012 eine Abklärung der beeinträchtigen Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt durch (Urk. 6/97).
Am 17. Oktober 2013 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, der Rentenanspruch sei unverändert (Urk. 6/133).
1.3 Spätestens Ende 2017 zog die Versicherte in die Türkei um, weshalb vorübergehend die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) für sie zuständig war (vgl. Urk. 6/206). Zu deren Handen füllte die Versicherte am 22. Juni 2018 einen Revisionsfragebogen aus (Urk. 6/222). Nach der erneuten Wohnsitznahme der Versicherten in der Schweiz wurden die Akten am 5. Oktober 2018 zur Weiterbearbeitung der Rentenrevision wieder an die IV-Stelle übermittelt (Urk. 6/249). Diese klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und hob nach ergangenem Vorbescheid (Urk. 6/278) die bisher ausgerichtete Rente mit Verfügung vom 2. März 2020 auf (Urk. 6/280 = Urk. 2).
2. Die Versicherte erhob am 3. April 2020 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2. März 2020 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr weiterhin eine Dreiviertelsrente auszurichten (Urk. 1 S. 1).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 19. Mai 2020 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 10. Juni 2020 zur Kenntnis gebracht (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4). Dabei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74ter lit. f der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) auf dem Weg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauffolgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssachverhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3.1.2).
1.4 Unabhängig von einem materiellen Revisionsgrund kann die IV-Stelle auf formell rechtskräftige Verfügungen, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Überprüfung gebildet haben, zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn – was auf periodische Dauerleistungen regelmässig zutrifft (BGE 119 V 475 E. 1c mit Hinweisen) – ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 und 3 ATSG; BGE 141 V 405 E. 5.2, 138 V 147 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_819/2017 vom 13. Februar 2017 E. 2.2). Die Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhaltes (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_121/2017 vom 5. Juli 2018 E. 8.2).
Die Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG setzt voraus, dass kein vernünftiger Zweifel an der Unrichtigkeit der Verfügung möglich, folglich nur dieser einzige Schluss denkbar ist. In diesem Sinne qualifiziert unrichtig ist eine Verfügung, wenn eine Leistung aufgrund falscher Rechtsregeln beziehungsweise ohne oder in unrichtiger Anwendung der massgeblichen Bestimmungen zugesprochen wurde (BGE 141 V 405 E. 5.2, 140 V 77 E. 3.1 mit Hinweis). Gleiches gilt bei einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, insbesondere wenn die notwendigen fachärztlichen Abklärungen überhaupt nicht oder nicht mit der erforderlichen Sorgfalt durchgeführt wurden (vgl. Art. 43 ATSG; BGE 141 V 405 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_717/2017 vom 2. August 2018 E. 3.2 mit Hinweisen).
Nach ständiger Rechtsprechung kann das Gericht eine zunächst auf Art. 17 ATSG gestützte Rentenaufhebung oder -herabsetzung gegebenenfalls mit der (substituierten) Begründung schützen, dass die ursprüngliche (bzw. die letzte auf einer umfassenden materiellen Prüfung beruhende, vgl. BGE 140 V 514, 133 V 108) Rentenverfügung oder Mitteilung zweifellos unrichtig und die Berichtigung von erheblicher Bedeutung sei (BGE 144 I 103 E. 2.2, 140 V 85 E. 4.2, 125 V 368 E. 2, je mit Hinweisen; vgl. Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 77 zu Art. 30–31).
1.5 Wird eine Rente revisionsweise (vgl. Art. 17 Abs. 1 ATSG) herauf- oder herabgesetzt, so tritt die Revisionsverfügung an Stelle der zu revidierenden Verfügung. Dasselbe gilt auch dann, wenn in einem Revisionsverfahren die bisherige Rente nach materieller Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs bestätigt wird (vgl. BGE 133 V 108). Dies bedeutet aber auch, dass selbst dann, wenn nachträglich auf den Wegen der Wiedererwägung oder der Revision auf diese Revisionsverfügung zurückgekommen wird, die ursprüngliche Verfügung von der Revisionsverfügung konsumiert bleibt und daher nicht wiederauflebt, sondern deren Schicksal teilt. Vorbehalten bleiben dabei lediglich jene seltenen Fälle, in denen die Revisionsverfügung nichtig ist. Somit ist bei einem wiedererwägungsweisen Zurückkommen auf eine zweifellos unrichtige Revisionsverfügung der Rentenanspruch ex nunc und pro futuro ohne Bindung an die ursprüngliche Verfügung in allen seinen Teilen neu zu beurteilen, ohne dass zunächst geprüft werden müsste, ob auch bezüglich der ursprünglichen Verfügung ein Rückkommenstitel gegeben wäre (BGE 140 V 514 E. 5.2).
1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
1.7 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, dass aktuell keine depressive Symptomatik mehr vorliege. Die früheren depressiven Phasen seien am ehesten im Zusammenhang mit psychosozialen Belastungsfaktoren (alleinerziehende Mutter, finanzielle Sorgen und teilweise Suchtproblematik) gestanden. Diese könnten bei der Bestimmung eines Leistungsanspruchs nicht berücksichtigt werden. Die leichten kognitiven Einschränkungen seien nicht arbeitsrelevant (S. 1 unten). Da keine Einschränkung in der Erwerbsfähigkeit vorliege, bestehe kein Rentenanspruch mehr (S. 2 oben).
2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), es stimme absolut nicht, dass keine depressive Symptomatik mehr vorliege. Sie nehme seit Jahren Antidepressiva ein und sei auch weiterhin in Therapie, weil die depressive Symptomatik auch heute noch vorhanden sei. Die Suchtproblematik liege aktuell nicht mehr vor und die finanzielle Situation sei nicht so, dass sie zu Depressionen führen würde. Es treffe nicht zu, dass ihre früheren depressiven Phasen wegen psychosozialen Faktoren entstanden seien. Denn auch ohne diese Faktoren gehe es ihr weiterhin nicht gut (S. 1 oben). Zwar gebe es Tage, an denen es ihr bessergehe, jedoch sei dies nicht konstant. Bei einer Arbeitsstelle müsste sie regelmässig und zuverlässig arbeiten können. Diesem Druck sei sie aus gesundheitlichen Gründen nicht gewachsen, weil ihr Körper bei Stress mit Schmerzen und depressiven Verschlechterungen reagiere (S. 1 Mitte). Der Arztbericht, auf den die Beschwerdegegnerin Bezug nehme, sei nach wenigen Sitzungen geschrieben worden, weshalb der Arzt auch festhalte, dass eine Einschätzung nach kurzer Zeit noch schwierig sei. Trotzdem weise er im Bericht auf einige Einschränkungen hin (S. 1 f.).
2.3 In der Beschwerdeantwort (Urk. 5) ergänzte die Beschwerdegegnerin, dass die Rente selbst dann aufzuheben sei, wenn sich der Gesundheitszustand seit dem Vergleichszeitpunkt der rentenbestätigenden Mitteilung vom 17. Oktober 2013 nicht verändert hätte, da diese zweifellos unrichtig gewesen sei. So sei im damals veranlassten psychiatrischen Gutachten gegenüber dem Zeitpunkt der Rentenzusprache eine Verbesserung des Gesundheitszustands festgestellt und der Beschwerdeführerin anstatt der bisherigen 100%igen nur noch eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Dennoch sei in der Mitteilung vom 17. Oktober 2013 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen worden (S. 1).
2.4 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die bisher ausgerichtete Rente zur Recht aufgehoben hat. Dabei ist unter anderem zu untersuchen, ob die rentenbestätigende Verfügung vom 17. Oktober 2013 zweifellos unrichtig war. Bei Bejahung dieser Frage kann offenbleiben, ob ein Revisionsgrund vorliegt. Zu klären ist schliesslich, ob die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt rechtsgenügend abgeklärt hat.
3.
3.1 Der ursprünglichen Rentenverfügung vom 25. Mai 2010 (Urk. 6/77) lagen im Wesentlichen die folgenden medizinischen Berichte zugrunde:
3.2 Die Ärzte der Beratungsstelle für Drogenfragen des Y.___ nannten im Bericht vom 5. Januar 2009 (Urk. 6/41) folgende Diagnosen (S. 1 Ziff. 1.1):
- stabile Substitutionsbehandlung (ICD-10 F11.22)
- rezidivierende depressive Störung, zurzeit mittelgradige bis schwere Episode (F33.2)
Die ambulante Behandlung erfolge seit dem 10. April 2007 (S. 2 Ziff. 1.2). Deutlich einschränkend sei die rezidivierende depressive Störung vor dem Hintergrund der selbstunsicheren und abhängigen Persönlichkeitsstruktur. Die Beschwerdeführerin sei mit den Belastungen des Alltags wiederholt überfordert, insbesondere mit der Situation als alleinerziehende Mutter und drei schwierigen Kindern. Wenn ihr ihre Defizite in der Familienbetreuung verdeutlicht würden, führe dies zur Verstärkung der Depression in Form von Schuldgefühlen und Selbstabwertung. Ihre Mutterfunktion und ihre Familie sei das Einzige, über das sie sich definiere, das Einzige, was sie ihrer Wahrnehmung nach im Leben geschafft habe. Die zwei älteren Kinder seien bei den Grosseltern platziert und beim jüngeren Sohn bestehe auch die Gefahr der Platzierung (S. 2 Ziff. 1.4). Seit Behandlungsbeginn sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig (S. 3 Ziff. 1.6).
3.3 Am 4. Juni 2009 erstattete Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/47). Er nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 5 Ziff. 5):
- mittelschwere bis schwere rezidivierende depressive Störung ohne psychotische Symptome, zurzeit mittelschwer (F32.2)
- stabile Substitutionsbehandlung (F11.20)
- abhängige und unsichere Persönlichkeitsstörung (F60.7)
Zur Anamnese wurde unter anderem festgehalten, die Beschwerdeführerin habe eine Ausbildung zur Bäckerin/Konditorin gemacht und sei in diesem Beruf tätig gewesen, bis 1995 die Kündigung wegen Rückenbeschwerden und ihrer Sucht erfolgt sei. Seither übe sie keine Erwerbstätigkeit mehr aus. 1996 habe sie ihren drogenabhängigen Freund geheiratet, 1996 und 1998 zwei gemeinsame Söhne geboren und sich bald (1999; vgl. Urk. 6/67) wieder scheiden lassen. Aus der weiterhin intimen Beziehung sei 2005 ein weiterer Sohn hervorgegangen (S. 2 Mitte). Ab 1992 habe sie über ihren Partner begonnen, Heroin zu sniffen, sei in eine Abhängigkeit mit regelmässigem Konsum und ab 1998 in eine schwere Abhängigkeit mit massivem Konsum von Heroin geraten (S. 2 unten). Seit 2003 erfolge eine Substitutionsbehandlung mit Methadon, wobei immer wieder Zwischenkonsum erfolgt sei. Seit 2004 sei unter der Behandlung mit Efexor kein Zwischenkonsum mehr erfolgt. Ab 2008 habe sie von Methadon auf Subutex umgestellt (S. 3 oben).
Die Störung der Persönlichkeit zeige sich deutlich in der weiterhin bestehenden emotionalen Abhängigkeit vom früheren Ehemann und Vater der Kinder. Offensichtlich und im Interview emotional gut spürbar sei es ihr nicht gelungen, sich von ihren Eltern abzulösen. Die jahrelange Opiatabhängigkeit habe die üblicherweise in den jungen Erwachsenenjahren stattfindende Persönlichkeitsreifung zusätzlich verhindert (S. 5 Ziff. 5).
Infolge der psychischen Erkrankung bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Einschränkungen bestünden einerseits – depressiv bedingt – infolge der stark reduzierten Belastungsfähigkeit, der schnellen Ermüdbarkeit, der eingeschränkten Konzentrationsfähigkeit sowie –dauer und andererseits – durch die Persönlichkeitsstörung begründet – in einer sozialen Anpassungsstörung, die eine Arbeit in einem konventionellen Arbeitsverhältnis zum jetzigen Zeitpunkt verunmögliche (S. 6 Ziff. 6).
Die schwierigen psychosozialen Verhältnisse als alleinerziehende, fürsorgeabhängige Mutter und die Lebensrealität, als Erwachsene immer noch auf die Unterstützung der Eltern angewiesen zu sein, wirkten sich selbstverständlich erschwerend auf die Arbeitsfähigkeit aus. Sie seien jedoch nicht Ursache der bestehenden Arbeitsunfähigkeit (S. 6 Ziff. 8.2).
3.4 Am 17. August 2009 (Urk. 6/49) beantwortete Dr. Z.___ (vorstehend E. 3.3) die von der Beschwerdegegnerin gestellten Zusatzfragen (vgl. Urk. 6/48). Dabei führte er aus, die Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestehe ab 1999. Seit diesem Zeitpunkt bestehe eine dokumentierte und objektivierte Krankheitsgeschichte. Gehe man von den rein anamnestischen Angaben aus, so bestehe die Arbeitsunfähigkeit von 100 % bereits ab 1995 (S. 1 Ziff. 1). Diese beziehe sich auf eine Arbeit in einem konventionellen Arbeitsverhältnis. Im geschützten Rahmen sei zum Untersuchungszeitpunkt eine Arbeitsfähigkeit von 40 bis 50 % gegeben. Aufgrund der langen Krankheitsgeschichte und der aktuellen krankheitsbedingten Einschränkungen müsse von einer Integrationszeit von einem Jahr ausgegangen werden, bis eine Arbeitsfähigkeit von 50 % auf dem freien Arbeitsmarkt erreicht werde (S. 2 Ziff. 2).
4.
4.1 Der rentenbestätigenden Mitteilung vom 17. Oktober 2013 (Urk. 6/133) lagen im Wesentlichen die folgenden medizinischen Berichte zugrunde:
4.2 Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, nannte im Bericht vom 15. September 2011 (Urk. 6/87/8-9) folgende Diagnosen (S. 1 Ziff. 1.1):
- Substitutionsbehandlung mit Subutex
- rezidivierende depressive Episoden
- Migräne und indizierter Kopfschmerz seit 2009
- Adipositas Body Mass Index (BMI) 35
Die Beschwerdeführerin erledige die Hausarbeit recht. Ein letzter Arbeitsversuch (Büroarbeit zu 50 %) habe wegen vielen Fehlzeiten rasch wieder abgebrochen werden müssen. Immerhin habe das Subutex deutlich reduziert werden können (S. 1 f. Ziff. 1.4). Es bestehe eine mindestens 75%ige Arbeitsunfähigkeit seit 2009 (S. 2 Ziff. 1.6). Die Leistungseinschränkung bestehe vor allem im Antriebsmangel, in Selbstzweifeln und depressiven Symptomen. Bei längerem Stehen habe sie auch Rückenschmerzen und migräneartige Kopfschmerzen. Im Augenblick könnten allenfalls leichte Putzarbeiten in eingeschränktem Ausmass (maximal zirka 30 %) versucht werden (S. 2 Ziff. 1.7).
4.3 Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte im Bericht vom 12. Oktober 2011 (Urk. 6/88) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1):
- Substitutionsbehandlung (F11.22)
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig schwere Episode (F33.2) seit mindestens 1999
Gegenüber dem Bericht vom 5. Januar 2009 (vorstehend E. 3.2) habe eine deutliche Verbesserung stattgefunden (S. 1 Ziff. 1.4). Die Beschwerdeführerin habe sich erholt, ihre Kinder seien bei den Grosseltern gewesen, seien aber jetzt wieder bei ihr. Sie habe keine grossen Migräneschübe mehr, wohl aber depressive Schübe (S. 2 Ziff. 1.4). Sie sei zu 100 % arbeitsunfähig und werde dies auch nach wie vor sein (S. 2 Ziff. 1.6).
4.4 Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete am 7. Januar 2012 ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/93). Er nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 10 Ziff. 5.1):
- abhängige und unsichere Persönlichkeitsstörung (F60.7)
- Differentialdiagnose (DD): emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typus (F60.31)
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er (S. 10 Ziff. 5.2):
- Opiatabhängigkeit, derzeit stabile Substitutionsbehandlung (F11.20)
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig weitestgehend remittiert (F33.4)
Zum Tagesablauf wurde festgehalten, die Versicherte stehe um 7:30 Uhr auf, nehme dann eine Tablette Subutex ein und lege sich nochmals eine Stunde hin. Anschliessend erledige sie die Morgentoilette und bereite für sich und den Sohn das Frühstück vor. Dann bringe sie diesen in den Kindergarten und bereite das Mittagessen vor. Alltägliche Verrichtungen im Haushalt sowie Einkäufe erledige sie bei flexibler Zeiteinteilung selbständig, wobei sie für alles sehr viel Zeit brauche. Am Nachmittag müsse sie sich mehrmals hinlegen und ausruhen, ihr Sohn gehe zum Spielen meist alleine aus dem Haus. Sie treffe sich regelmässig mit ihrer Freundin zum Kaffee und fahre selbständig mit dem eigenen Auto. Abends schaue sie Fernsehen und lege sich dann zwischen 21 und 22 Uhr mit dem Sohn zu Bett (S. 8 f. Ziff. 3.6).
Zu den objektiven pathologischen Befunden wurde ausgeführt, die Grundstimmung sei gedrückt, die affektive Schwingungsfähigkeit leichtgradig eingeschränkt. Die Beschwerdeführerin wirke unsicher-nervös, der Affekt sei mit Gefühlen der Insuffizienz, Selbstminderung und Scham besetzt. Der formale Gedankengang sei weitschweifig, dabei aber geordnet und nachvollziehbar. Abhängige und unsichere, aber auch emotional instabile Persönlichkeitszüge seien erkennbar. Im Bereich beider Unterarme und Dekolleté fänden sich zahlreiche reizlose Narben, die nach Angaben der Beschwerdeführerin aus selbst zugefügten Kratzverletzungen entstanden seien (S. 9 f. Ziff. 4).
Hinweise auf die von Dr. Z.___ (vorstehend E. 3.3) vorbeschriebene Persönlichkeitsstörung ergäben sich aus den anamnestischen Angaben und dem aktuellen psychopathologischen Befund. Die selbstbeigefügten Kratzverletzungen fänden sich jedoch typischerweise bei einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typus, die mit den zudem vorliegenden Stimmungsschwankungen als Differentialdiagnose anzuführen sei. Anhand der eigenen Untersuchungsergebnisse könne die diagnostische Einschätzung von Dr. Z.___ bestätigt werden, eine gravierende depressive Symptomatik sei aktuell jedoch nicht mehr erkennbar (S. 6 Ziff. 6.1).
Infolge der weitestgehend remittierten depressiven Störung, der Heroinabstinenz und stabilen Substitutionsbehandlung, aber bei noch labiler psychischer Konstitution im Zusammenhang mit der Persönlichkeitsstörung bestehe eine 50%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Bäckereiangestellte beziehungsweise Reinigungskraft. Der aktuell behandelnde Psychiater Dr. B.___ habe am 12. Oktober 2011 von einer deutlichen Verbesserung des Gesundheitszustands seit dem Bericht vom 5. Januar 2009 berichtet. Der angegebenen 50%igen Arbeitsfähigkeit komme daher ab Oktober 2011 Gültigkeit zu. Unklar sei, warum Dr. B.___ trotz der psychischen Stabilisierung unverändert eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiere (S. 12 Ziff. 6.2). Die bestehende psychiatrische Erkrankung wirke sich naturgemäss auf jegliche Tätigkeiten gleichermassen aus (S. 12 Ziff. 6.3).
Seit dem Gutachten von Dr. Z.___ sei von einer Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes auszugehen (S. 13 Ziff. 6.4). Prognostisch sei unter Weiterführung der psychotherapeutisch-psychopharmakologischen Behandlung medizinisch-theoretisch innerhalb von 6 bis 12 Monaten eine weitere Verbesserung des Gesundheitszustands und damit der Arbeitsfähigkeit auf 70 bis 100 % zu erwarten. Aufgrund der subjektiven Krankheitsüberzeugung habe die prognostische Einschätzung aber eher medizinisch-theoretischen Charakter (S. 12 Ziff. 6.5). Die attestierte Arbeitsunfähigkeit sei in Abgrenzung von psychosozialen Faktoren vor allem auf ein psychisches Leiden mit Krankheitswert zurückzuführen (S. 14 Ziff. 6.7).
4.5 Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in seiner Stellungnahme vom 1. Februar 2012 (Urk. 6/132 S. 3 f.) aus, gemäss dem Gutachten von Dr. C.___ (vorstehend E. 4.4) habe sich der Gesundheitszustand der Versicherten signifikant um 50 % verbessert, so dass ab Oktober 2011 nur noch eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bisherig und angepasst ausgewiesen sei (S. 3 unten). Es handle sich hierbei nicht um eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhalts, sondern um eine wirkliche Verbesserung. Auf die gutachterliche Beurteilung könnte abgestellt werden (S. 4).
4.6 Am 30. Mai 2012 fand eine Haushaltabklärung vor Ort statt, worüber am 5. Juni 2012 berichtet wurde (Urk. 6/97). Dabei wurde festgehalten, die Versicherte könne sich vorstellen, bei Gesundheit am Morgen jeweils zu arbeiten und am Nachmittag für die Kinder da zu sein. Die Qualifikation sei weiterhin auf 50 % Erwerb / 50 % Haushalt festzulegen (S. 3 f. Ziff. 2.5). Insgesamt ergäben sich per 1. März 2012 Einschränkungen im Haushalt von 35.45 % (S. 8 Ziff. 6.8), was einem gewichteten Invaliditätsgrad von 17.73 % entspreche (S. 8 Ziff. 8). Die medizinische Verbesserung, welche sich gemäss Gutachten eingestellt habe, sei in der Haushaltsführung aus Sicht des Abklärungsdienstes nicht zu bestätigen (S. 9 Ziff. 10).
4.7 Dr. B.___ (vorstehend E. 4.3) berichtete am 27. August 2012 (Urk. 6/100), es gebe seit Oktober 2011 nichts Neues zu vermelden. Die Beschwerdeführerin sei nach wie vor unter Subutex und Efexor, das in den letzten drei Monaten gesteigert worden sei, so dass sie wenigstens keine depressiven Schübe mehr habe. Dass ihre Depression chronisch sei, unterliege keinem Zweifel. Von Seiten der Sucht sei sie stabil, die Behandlung liege bei ihrem Hausarzt. Ihre Leistungsfähigkeit sei nach wie vor 0 %.
4.8 Dr. med. E.___. Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin sowie für Arbeitsmedizin, RAD, führte in ihrer Stellungnahme vom 28. Dezember 2012 (Urk. 6/132 S. 4 f.) aus, eine Verbesserung des Gesundheitszustands seit Februar 2012 sei nicht ersichtlich. Es könne weiterhin auf die Beurteilung im psychiatrischen Gutachten vom 7. Januar 2012 abgestellt werden (S. 4 unten).
Zum gleichen Schluss gelangte Dr. E.___ in ihrer Stellungnahme vom 16. September 2013 (Urk. 6/132 S. 6 oben).
4.9 Dr. B.___ (vorstehend E. 4.3) berichtete am 14. September 2013 (Urk. 6/128), es habe seit dem Bericht aus dem Jahre 2011 keine deutliche Verbesserung gegeben (S. 1 Ziff. 1.4).
4.10 Dr. E.___ (vorstehend E. 4.8) hielt in ihrer Stellungnahme vom 23. September 2013 (Urk. 6/132 S. 6 unten) fest, aus medizinischer Sicht bestehe ein unveränderter Gesundheitszustand.
4.11 Die Kundenberaterin der Beschwerdegegnerin hielt am 30. September 2013 (Urk. 6/132 S. 6 unten) fest, eine Anfrage an den Abklärungsdienst sei nicht nötig. Wenn sich aus medizinischer Sicht nichts verändert habe, habe sich auch nichts an den Einschränkungen im Haushalt verändert. Immerhin sei der Gesundheitszustand ja gleichbleibend.
4.12 Im Einkommensvergleich vom 16. Oktober 2013 (Urk. 6/131) hielt die Beschwerdegegnerin fest, der Versicherten sei aus medizinischer Sicht keine Tätigkeit mehr zumutbar, das Invalideneinkommen betrage somit Fr. 0.--.
Gemäss dem Feststellungsblatt für den Beschluss (Urk. 6/132) ergebe sich bei einer Einschränkung im Erwerbsbereich von 100 % und von 35.45 % im Haushaltsbereich unter Anwendung der gemischten Methode ab dem 1. März 2012 ein Invaliditätsgrad von rund 68 % (S. 7 unten).
Am 17. Oktober 2013 (Urk. 6/133) teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, bei der Überprüfung des Invaliditätsgrades sei keine Änderung festgestellt worden, weshalb bei einem Invaliditätsgrad von 68 % weiterhin Anspruch auf die bisherige Invalidenrente bestehe (S. 1 oben).
5.
5.1 Die Fachpersonen des Psychologischen Dienstes des Psychiatriezentrums F.___, G.___, nannten in ihrem neuropsychologischen Bericht vom 8. Februar 2019 (Urk. 6/266) als neuropsychologische Diagnose (S. 5 Mitte) eine leichte kognitive Störung, ätiologisch-pathogenetisch am ehesten im Rahmen der rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10 F33.4).
In der neuropsychologischen Untersuchung hätten sich leichte Störungen in Teilbereichen der Aufmerksamkeit, der Exekutivfunktionen und der Gedächtnisfunktionen objektivieren lassen. Die leichten kognitiven Defizite bezögen sich vor allem auf langsame Reaktionszeiten. Dies decke sich mit der Beobachtung eines langsamen Arbeitstempos bei genauem und sorgfältigem Arbeitsstil während der Untersuchung. Gesamthaft hätten die meisten kognitiven Funktionen im Rahmen der Norm gelegen (S. 4 unten). Im Vergleich zur neuropsychologischen Untersuchung vom 27. Februar 2008 hätten sich leichte Verschlechterungen im Bereich der einfachen Reaktionsgeschwindigkeit (tonische Alertness) und der verbalen Interferenzkontrolle gezeigt, welche damals im Normbereich gelegen sei (S. 5 oben).
Im Vordergrund stünden eine leichte Störung der Aufmerksamkeit und ein langsames Arbeitstempo, welche ätiologisch im Zusammenhang mit der rezidivierenden depressiven Störung gesehen werden könnten. Es sei bekannt, dass kognitive Störungen auch nach Remission einer Depression längerfristig auftreten könnten. Dies spiegle sich - wie von der Patientin berichtet – bei Alltagstätigkeiten wieder. Auch sollte bei der Arbeitsplatzwahl eine Tätigkeit bevorzugt werden, welche die Fähigkeiten der Patientin (genauer Arbeitsstil) berücksichtige und Stress durch Zeitdruck eher vermieden werde (S. 5 Mitte).
5.2 Dr. med. H.___, seit 2020 Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, G.___, nannte im Bericht vom 22. März 2019 (Urk. 6/264) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.2):
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (F33.4)
- Verdacht auf unsichere und abhängige Persönlichkeitsakzentuierung
- psychische und Verhaltensstörungen durch Opioide, Abhängigkeitssyndrom; anhaltende Abstinenz seit 2004; Substitution mit Subutex bis Juni 2016; seither abstinent
Die Patientin befinde sich erst seit September 2018 in ambulanter Behandlung bei der G.___. Seit sie zu Einzelsitzungen in monatlichen Abständen erscheine, sei es zu keinerlei Veränderung der psychischen Situation gekommen. Zuvor sei die Patientin mehrere Jahre in die Türkei ausgewandert (S. 2 Ziff. 1.3).
Sie habe wiederholt den Wunsch geäussert, einer beruflichen Tätigkeit in niedrigerem Pensum nachzugehen, zwischenzeitlich habe sie auch einen Schnuppertag ausprobiert. Sie habe allerdings deutlich gemerkt, dass ihr Konzentration und Energie im Verlauf des Tages ausgegangen seien. Am Ende habe sie sich eingestehen müssen, dass ein ganzer Tag zu viel gewesen sei (S. 2 unten Ziff. 1.3).
Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erweise sich als sehr schwierig, da die Patientin schon seit Jahren in keinem Arbeitsprozess mehr gestanden habe. Die Überforderung beim Schnuppern zeige, dass die Arbeitsfähigkeit sicherlich nicht über den ganzen Tag gegeben sei. Aufgrund der Ergebnisse der neuropsychologischen Testung werde die Empfehlung ausgesprochen, bei einer Arbeitsplatzwahl eine Tätigkeit zu bevorzugen, welche Stress durch Zeitdruck vermeide und die Fähigkeit der Patientin (einen genauen Arbeitsstil) berücksichtige. Auch sollte eine klare Vorgabe der Tätigkeit vorliegen, so dass sie nicht selbst Prioritäten in Bezug auf Sorgfalt und Zeitmanagement setzen müsse (S. 3 Ziff. 2.1).
Leichte Einschränkungen ergäben sich in der Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen, in der Kontaktfähigkeit zu Dritten, bei der Selbstpflege, Auffassung und Merkfähigkeit. Mittlere Einschränkungen gebe es bei den Fähigkeiten zur Planung und Strukturierung von Aufgaben, bei der Flexibilität und Umstellung, Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, bei der Fähigkeit zu Spontanaktivitäten und bei der Konzentration. Schwere Einschränkungen bestünden in der Durchhaltefähigkeit und der Selbstbehauptungsfähigkeit sowie in der Belastbarkeit im Alltag (S. 3 f. Ziff. 2.3).
Da die Patientin erst sechs Termine wahrgenommen habe, stütze sich die Beurteilung der Einschränkungen aufgrund eines fehlenden Arbeitsverhältnisses lediglich auf Schätzungen beziehungsweise die Beurteilung der neuropsychologischen Testung (vgl. vorstehend E. 5.2). Die Einschätzung des Referenten sei mit der Selbsteinschätzung der Patientin abgeglichen worden (S. 4 Ziff. 2.3).
Die anhaltende psychische Stabilität sei sicher als Therapieerfolg zu werten. Die Prognose der Wiederaufnahme einer Arbeitsstelle auf dem ersten Arbeitsmarkt sei eher zurückhaltend zu beurteilen, da die Patientin gemäss der neuropsychologischen Testung weiterhin ähnlich eingeschränkt und zudem seit mehreren Jahren nicht mehr im Arbeitsprozess gewesen sei (S. 4 Ziff. 3.3).
5.3 Der Eingliederungsberater der Beschwerdegegnerin führte in seiner Stellungnahme vom 31. Juli 2019 (Urk. 6/276 S. 3 f.) aus, das Eingliederungspotenzial sei als sehr gering einzustufen. Die Beschwerdeführerin habe seit 20 Jahren nicht mehr gearbeitet und das Belastungsprofil für eine angepasste Tätigkeit, welches von Dr. H.___ formuliert worden sei (vorstehend E. 5.2), sei nur an geschützten/institutionellen Arbeitsplätzen zu finden. Es sei der Beschwerdeführerin zu empfehlen, eine Tätigkeit in geschützter Umgebung zu suchen, um das Arbeiten zu trainieren (S. 4 Mitte).
5.4 Dr. med. I.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, führte in ihrer Stellungnahme vom 1. Oktober 2019 (Urk. 6/276 S. 4 f.) aus, die seit 1999 gestellten Diagnosen seien allesamt schwierig bis gar nicht plausibel nachvollziehbar (S. 4 unten). In beiden psychiatrischen Gutachten seien zum Beispiel die Diagnose der Persönlichkeitsstörung nicht gemäss ICD-10-Kriterien hergeleitet worden. Warum das Gutachten vom 7. Januar 2012 und die entsprechenden RAD-Stellungnahmen sodann von der Beschwerdegegnerin nicht berücksichtigt worden seien, entziehe sich der Kenntnis der Referentin. Offenbar sei die Beschwerdeführerin dann auch nicht mehr in psychiatrischer Behandlung gewesen, wobei nicht klar eruiert werden könne, wie lange der Unterbruch gewesen sei. Auf jeden Fall sei sie erst wieder seit September 2018 in Behandlung (S. 5 oben).
Im Arztbericht von Dr. H.___ - welcher über keinen Weiterbildungstitel als Psychiater und Psychotherapeut verfüge - vom 22. März 2019 seien im psychopathologischen Befund bis auf leichte kognitive Einschränkungen keine gröberen Auffälligkeiten beschrieben worden. Eine Arbeitsunfähigkeit sei nicht attestiert worden, es sei lediglich angegeben worden, dass die Beurteilung schwierig sei. Bei den Fähigkeiten seien erstaunlicherweise zum Teil schwere Einschränkungen angegeben worden, ohne diese zu belegen, weshalb sie absolut nicht nachvollziehbar seien. Auffällig sei, dass die Fahrtauglichkeit trotz der angeblichen neuropsychologischen Einschränkungen als nicht eingeschränkt beschrieben worden sei. Ob die Medikamente eingenommen würden, sei schliesslich nicht belegt (S. 5 Mitte).
Zusammenfassend liege aktuell keine depressive Symptomatik mehr vor. Frühere depressive Phasen könnten vorgelegen haben, am ehesten im Zusammenhang mit psychosozialen Belastungsfaktoren (alleinerziehende Mutter von drei schwierigen Söhnen, finanzielle Sorgen, teilweise Suchtproblematik). Eine Persönlichkeitsstörung sei nie gemäss ICD-10-Kriterien hergeleitet worden und sei daher nicht nachvollziehbar. Die leichten kognitiven Einschränkungen seien nicht arbeitsrelevant in Tätigkeiten der Reinigungsbranche oder zum Beispiel als Bäckerin. Ein Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei aktuell nicht ausgewiesen. Ob dies jemals der Fall gewesen sei, sei fraglich (S. 5 unten).
5.5 Dr. H.___ (vorstehend E. 5.2) führte in seinem Schreiben vom 6. April 2020 (Urk. 9) aus, die in der angefochtenen Verfügung genannte Stabilität sei zu einem grossen Teil dadurch bedingt, dass die Patientin durch ihre Invalidenrente bislang vor Überforderung und Stress einer Arbeitstätigkeit geschützt worden sei. Diese Stabilität stehe auf einem sehr wackligen Fundament. Allein die angefochtene Verfügung habe zu einem depressiven Entgleisen mit einhergehendem vermehrtem Alkoholkonsum über mehrere Wochen geführt.
6.
6.1 Das psychiatrische Gutachten von Dr. C.___ vom 7. Januar 2012 (E. 4.4) war für die streitigen Belange umfassend, beruhte auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigte auch die geklagten Beschwerden, wurde in Kenntnis der Vorakten abgegeben, leuchtete in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und die Schlussfolgerungen des Experten waren begründet. Das Gutachten geniesst daher vollen Beweiswert (E. 1.6), was auch RAD-Facharzt Dr. D.___ (E. 4.5) sowie seine RAD-Kollegin Dr. E.___ (E. 4.8; E. 4.10) so sahen. Entsprechend empfahlen sie der Beschwerdegegnerin im Rahmen des damaligen Revisionsverfahrens, auf das Gutachten abzustellen.
Dr. C.___ schloss infolge der weitestgehend remittierten depressiven Störung, der Heroinabstinenz und stabilen Substitutionsbehandlung, aber bei noch labiler psychischer Konstitution im Zusammenhang mit der Persönlichkeitsstörung auf eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in der bisherigen Tätigkeit als Bäckereiangestellte beziehungsweise Reinigungskraft. Es sei seit dem Gutachten von Dr. Z.___ von einer Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes auszugehen. Dieser hatte im Juni 2009 noch eine mittelschwere Episode der rezidivierenden depressiven Störung diagnostiziert und eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert (E. 3.3).
Von einer deutlichen Verbesserung seit Januar 2009 berichtete denn auch der behandelnde Psychiater Dr. B.___, auch wenn er die Angabe einer vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit nicht anpassen mochte (E. 4.3).
6.2 Angesichts dieser klaren und widerspruchsfreien ärztlichen Einschätzungen ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdegegnerin bei der Vornahme des Einkommensvergleichs im Oktober 2013 davon ausging, es sei der Versicherten aus medizinischer Sicht keine Tätigkeit mehr zumutbar, die Einschränkung im Erwerbsbereich betrage demnach weiterhin 100 % (E. 4.12). Sie begründete diese Abweichung von den ärztlichen Einschätzungen denn auch mit keinem Wort. Wie die Beschwerdegegnerin dies heute nun anführt (vgl. Urk. 5 S. 1 f.), ist überwiegend wahrscheinlich, dass sie gestützt auf die Stellungnahme der RAD-Ärztin Dr. E.___ vom 16. und 23. September 2013 (E. 4.8; E. 4.10) damals fälschlicherweise davon ausging, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit dem Zeitpunkt der rentenzusprechenden Verfügung vom 25. Mai 2010 nicht verändert habe und somit kein Revisionsgrund vorgelegen habe. Dafür spricht insbesondere, dass ihre Kundenberaterin am 30. September 2013 festhielt, immerhin sei der Gesundheitszustand ja gleichbleibend (E. 4.11). Mit der Beschwerdegegnerin fand diese damalige Annahme in den Akten jedoch keinerlei Stütze, da der RAD in den genannten Stellungnahmen lediglich dazu Stellung nahm, ob sich der Gesundheitszustand seit dem im Rahmen des Revisionsverfahrens eingeholten Gutachten von Dr. C.___ verändert hatte, was sie verneinten. Indem die Kundenberaterin der Beschwerdegegnerin diese Aussagen betreffend einen unveränderten Gesundheitszustand fälschlicherweise auf den Zeitpunkt der Verfügung vom 25. Mai 2010 bezog, unterlief ihr ein offensichtliches Versehen.
6.3 Die nach der Haushaltsabklärung vom 30. Mai 2012 erfolgte Festlegung der Qualifikation auf 50 % Erwerb / 50 % Haushalt (E. 4.6) überzeugt. Hätte die Beschwerdegegnerin der Invaliditätsberechnung nach der gemischten Methode korrekterweise eine Einschränkung im Erwerbsbereich von 50 %, mithin gewichtet 25 %, zugrunde gelegt, so hätte sich unter Berücksichtigung des gewichteten Invaliditätsgrades im Haushaltsbereich von 17.73 % ein Invaliditätsgrad von 42.73 % ergeben, was die Herabsetzung der Rente von einer Dreiviertels- auf eine Viertelsrente hätte zur Folge haben müssen. Selbst die allfällige Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs vom Invalideneinkommen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_297/2018 vom 6. Juli 2018 E. 3.5) hätte an der Erforderlichkeit einer Rentenanpassung nichts geändert.
Die Verfügung vom 17. Oktober 2013, mit welcher bei unverändertem Invaliditätsgrad von 68 % der bisherige Anspruch auf eine Dreiviertelsrente bestätigt wurde, war somit zweifellos unrichtig. Da es sich bei der Invalidenrente um eine periodische Dauerleistung handelt, ist ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung (E. 1.4).
6.4 Die Beschwerdegegnerin durfte somit auf dem Weg der Wiedererwägung auf die Revisionsverfügung vom 17. Oktober 2013 zurückkommen, weshalb offenbleiben kann, ob dies auch auf dem Weg der Revision möglich war.
Der Rentenanspruch ist entsprechend ex nunc und pro futuro ohne Bindung an die ursprüngliche Verfügung in allen seinen Teilen neu zu beurteilen (E. 1.5).
7.
7.1 Ob und bei wem sich die Beschwerdeführerin nach Abschluss des letzten Revisionsverfahrens im Oktober 2013 weiterhin in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung befand, lässt sich nach aktuellem Aktenstand nicht evaluieren. Jedenfalls nimmt sie seit ihrer Rückkehr aus der Türkei und somit ab September 2018 im Monatsrhythmus eine Psychotherapie bei Dr. H.___ in Anspruch (E. 5.2). Dieser verfügt seit dem Jahr 2020 über den Facharzttitel in Psychiatrie und Psychotherapie (vgl. Medizinialberuferegister). Seinen Bericht vom 22. März 2019 (E. 5.2) verfasste er somit noch nicht als Facharzt, worauf die RAD-Ärztin Dr. I.___ zu Recht hinwies (E. 5.4).
7.2 Nachdem die Gutachter Dr. Z.___ im Jahr 2009 (E. 3.3) und Dr. C.___ im Jahr 2012 (E. 4.4) eine abhängige und unsichere Persönlichkeitsstörung (F60.7) diagnostiziert hatten, findet sich bei Dr. H.___ nur noch die Verdachtsdiagnose einer unsicheren und abhängigen Persönlichkeitsakzentuierung (E. 5.2). Dies spräche – bei mittlerweile vollständig remittierter depressiver Störung – zwar für eine weitere Verbesserung des psychischen Gesundheitszustands. Es fehlt in seinem Bericht jedoch jegliche Auseinandersetzung mit der vordiagnostizierten Persönlichkeitsstörung oder mit der Thematik einer allfälligen gesundheitlichen Verbesserung. Dies wäre jedoch notwendig zur Beurteilung des vorliegenden Falles, nachdem beide Gutachter übereinstimmend die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung gestellt hatten und deren Therapie in der Regel von längerer Dauer ist. An der Notwendigkeit einer solchen Diskussion ändert auch die Einschätzung der RAD-Ärztin I.___ nichts, wonach die Gutachter die Diagnose nicht gemäss ICD-10 Kriterien hergeleitet hätten (E. 5.4). Umso mehr wäre es an der Zeit, eine sorgfältige Prüfung der genannten Kriterien vorzunehmen. Dies gilt auch für die von Dr. C.___ erwähnte Differentialdiagnose einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typus (F60.31), welche von Dr. H.___ ebenfalls in keiner Weise aufgegriffen wurde.
Zentral ist die Frage nach dem (Weiter-)Bestand einer Persönlichkeitsstörung insbesondere deshalb, weil Dr. Z.___ im Jahr 2009 differenziert hatte zwischen Einschränkungen, welche depressiv bedingt seien und solchen, welchen durch die Persönlichkeitsstörung begründet seien (E. 3.3). Entsprechend hatte Dr. C.___ im Jahr 2013 trotz weitestgehend remittierter depressiver Störung noch immer eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % attestiert und dies mit der noch labilen psychischen Konstitution im Zusammenhang mit der Persönlichkeitsstörung begründet (E. 4.4).
7.3 Es fällt denn auch auf, dass Dr. H.___ trotz weitgehend unauffälligem psychopathologischen Befund insgesamt doch erhebliche Einschränkungen in den Fähigkeiten der Beschwerdeführerin ausmachte. So bestünden etwa schwere Einschränkungen in der Durchhaltefähigkeit und der Selbstbehauptungsfähigkeit sowie in der Belastbarkeit im Alltag (E. 5.2). Diese Einschränkungen begründet Dr. H.___ zwar nicht näher, was mit Dr. I.___ (E. 5.4) zu bemängeln ist. Dennoch liefern sie Hinweise darauf, dass bei der Beschwerdeführerin trotz sehr zurückhaltend formulierten Diagnosen noch immer relevante Einschränkungen in psychischer Hinsicht vorhanden sein könnten. Später betonte Dr. H.___ in seinem Schreiben vom April 2020 denn auch, die psychische Stabilität der Beschwerdeführerin stehe auf einem sehr wackligen Fundament (E. 5.5). Das von ihm im März 2019 formulierte Belastungsprofil (E. 5.2) wurde von der Eingliederungsberatung der Beschwerdegegnerin jedenfalls dem geschützten Arbeitsmarkt zugeordnet (E. 5.3), was doch erhebliche Zweifel an der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im ersten Arbeitsmarkt aufkommen lässt. So verlief ein Arbeitsversuch denn auch mässig erfolgreich (E. 5.2). Selber mochte Dr. H.___ die Arbeitsfähigkeit quantitativ nicht beurteilen, er erachtete dies angesichts der Dekonditionierung als sehr schwierig.
7.4 Nach dem Gesagten kommt dem Bericht von Dr. H.___ vom März 2019 bei fehlender Auseinandersetzung mit den Vordiagnosen, mangelnder Herleitung der Einschränkungen und nicht quantifizierter Arbeitsunfähigkeit nur eine beschränkte Beweiskraft zu. Er taugt nicht für eine zuverlässige Einschätzung der aktuellen gesundheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin und damit weder als Grundlage für einen zusprechenden noch für einen abweisenden Rentenentscheid.
Immerhin liefert er aber im Verbund mit den anlässlich der neuropsychologischen Untersuchung festgestellten leichten kognitiven Störung (E. 5.1) ernstzunehmende Anhaltspunkte dafür, dass bei der Beschwerdeführerin in psychischer Hinsicht noch immer relevante gesundheitliche Einschränkungen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorhanden sein könnten.
Diesen hätte die Beschwerdegegnerin nachgehen sollen. Es reicht mit Blick auf den Untersuchungsgrundsatz nicht aus, im Rahmen einer Rentenrevision die Berichte des behandelnden Psychotherapeuten sowie die Diagnosestellung in den beiden Vorgutachten als nicht nachvollziehbar zu bezeichnen oder die Einnahme der angegebenen Medikamente ohne entsprechende Anhaltspunkte oder Abklärung in Frage zu stellen.
Wenn in dieser Konstellation keine Berichte vorliegen, die die rechtsgenügende Erstellung des Sachverhaltes ermöglichen, so ist die Verwaltung gehalten, weitere Abklärungen zu tätigen.
7.5 Der medizinische Sachverhalt kann nach dem Gesagten nicht erstellt werden.
Damit fehlt es an der Grundlage für einen Entscheid. Die Sache ist daher an
die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach geeigneter Abklärung eine neue Beurteilung vornehme und über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. Dabei wird sie der Frage nach dem Vorliegen eines Revisionsgrundes nicht mehr nachgehen müssen (E. 6.4), sondern wird einzig in geeigneter Weise und unter allfälliger Berücksichtigung des strukturierten Beweisverfahrens abzuklären haben, wie es sich mit dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und deren Arbeitsfähigkeit heute sowie im Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 2. März 2020 verhält beziehungsweise verhalten hat. Gegebenenfalls ist die Eingliederung der Beschwerdeführerin aktiv zu fördern.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
8. Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1; Urk. 7 f.) erweist sich somit als gegenstandslos.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2. März 2020 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
MosimannBoller