Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2020.00225


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Sager
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Lienhard

Urteil vom 22. Juli 2020

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi

Fankhauser Rechtsanwälte

Rennweg 10, 8022 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1959, meldete sich am 24. August 2013 wegen verschiedenen Beschwerden bei der Invalidenversicherung an (Urk. 6/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und liess den Versicherten polydisziplinär begutachten (Gutachten vom 14. April 2015; Urk. 6/37/1-32). Mit Vorbescheid vom 22. September 2015 (Urk. 6/47) stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Zusprache einer halben Rente ab 1. Oktober 2015 in Aussicht, wogegen dieser Einwände erhob (Urk. 6/58) und selbst eine psychiatrische Begutachtung veranlasste (Gutachten vom 21. Juni 2016, Urk. 6/71). Mit Vorbescheid vom 15. Januar 2018 sah die IV-Stelle die Zusprache einer halben Rente ab 1. Oktober 2015 vor (Urk. 6/97). Dagegen erhob der Versicherte am 15. Februar 2018 Beschwerde (Urk. 6/100), worauf das hiesige Gericht mit Beschluss vom 13. März 2018 im Verfahren IV.2018.00183 nicht eintrat und die Sache zur Durchführung des Einwandverfahrens an die IV-Stelle überwies (Urk. 6/106).


2.    Am 7. April 2020 erhob der Versicherte Beschwerde betreffend Rechtsverweigerung-/Rechtsverzögerung und beantragte, es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, unverzüglich die Verfügung betreffend Anspruch auf eine unbefristete IV-Rente spätestens ab dem 1. Februar 2014 zu erlassen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 22. Mai 2020 (Urk. 4) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde und reichte das aktuelle Feststellungsblatt ein (Urk. 5). Dies wurde dem Beschwerdeführer am 26. Mai 2020 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Gemäss Art. 56 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kann gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde erhoben werden (Abs. 1). Zudem kann Beschwerde erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt (Abs. 2). Diese Bestimmung bezieht sich auf Fälle der Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung.

1.2    Nach Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV) haben die Parteien Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.

    Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV – sowie gegebenenfalls von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; BGE 130 I 174 mit Hinweisen) – liegt nach der Rechtsprechung unter anderem dann vor, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde ein Gesuch, dessen Erledigung in ihre Kompetenz fällt, nicht an die Hand nimmt und behandelt. Ein solches Verhalten einer Behörde wird in der Rechtsprechung als formelle Rechtsverweigerung bezeichnet. Art. 29 Abs. 1 BV ist aber auch verletzt, wenn die zuständige Behörde sich zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist fasst, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint (sog. Rechtsverzögerung).

    Für den Rechtsuchenden ist es unerheblich, auf welche Gründe – beispielsweise auf ein Fehlverhalten der Behörden oder auf andere Umstände – die Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung zurückzuführen ist; entscheidend ist ausschliesslich, dass die Behörde nicht oder nicht fristgerecht handelt (SVR 2001 IV Nr. 24 S. 73 f. E. 3a und b, BGE 124 V 130, 117 Ia 116 E. 3a, 197 E. 1c, 103 V 190 E. 3c).

1.3    Das mit der Rechtsverzögerungs- oder Rechtsverweigerungsbeschwerde verfolgte rechtlich geschützte Interesse besteht darin, einen an eine gerichtliche Beschwerdeinstanz weiterziehbaren Entscheid zu erhalten, weshalb Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens allein die Prüfung der beanstandeten Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung ist, während die durch die Verfügung oder den Einspracheentscheid zu regelnden materiellen Rechte und Pflichten nicht zum Streitgegenstand gehören (SVR 2005 IV Nr. 26 S. 102 E. 4.2 mit Hinweisen).


2.    

2.1    Der Beschwerdeführer machte geltend (Urk. 1), er habe sich bereits am 24. August 2013 bei der Beschwerdegegnerin angemeldet (S. 5 Ziff. 4.8). Am 29. Juli 2016 sei sein privat eingeholtes Gutachten vom RAD überprüft und als nachvollziehbar beurteilt worden. Mit Schreiben vom 2. Juni 2017 habe die Beschwerdegegnerin bestätigt, dass keine Arbeitsfähigkeit bestehe, weshalb er am 13. Juni 2017 unverzüglich um Erlass der Verfügung ersucht habe (S. 8 Ziff. 4.17, Ziff. 4.19). Am 15. Januar 2018 habe der RAD festgehalten, dass eine Wiedereingliederung in den angestammten Beruf aus medizinischer Sicht nicht mehr realistisch sei und sein Gesundheitszustand sich seit der Begutachtung verschlechtert habe. Dennoch sei im Vorbescheid vom 15. Januar 2018 angenommen worden, dass er seine angestammte Tätigkeit als Wirtschaftsinformatiker noch in einem Pensum von 50 % verrichten könne (S. 9 Ziff. 4.21-22). Nachdem das Urteil des hiesigen Gerichts ergangen war, habe die Beschwerdegegnerin weitere, zum Teil sogar unsinnige Arztberichte eingeholt. Am 31. Juli 2018 habe die Beschwerdegegnerin bestätigt, dass die fachärztlich vorgebrachten Argumente der behandelnden Psychiaterin nachvollziehbar seien, aus den aktuellen Berichten jedoch der somatische Verlauf nicht klar ersichtlich sei und weitere Berichte eingeholt würden (S. 10 f. Ziff. 4.26-27). Am 23. Juli 2019 sei sie offenbar endlich im Besitz sämtlicher Berichte gewesen, da ihm an diesem Datum eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt worden war, auf welche er am 25. Juli 2019 verzichtet und um raschmöglichsten Erlass der Verfügung gebeten habe (S. 11 Ziff. 4.31). Es seien jedoch weitere Berichte eingeholt und völlig widersinnig am 23. Dezember 2019 bei der behandelnden Therapeutin erneut ein Bericht angefordert worden (S. 11 Ziff. 4.32, S. 12 Ziff. 4.35). Seit der Begutachtung vom 3. Juni 2016 seien fast vier Jahre verstrichen, dennoch sei keine Verfügung ergangen. Obwohl klar sei, dass er bereits aufgrund seiner psychischen Erkrankung Anspruch auf eine ganze Rente habe, weigere sich die Beschwerdegegnerin, die versicherten Leistungen zu erbringen. Es liege sowohl eine formelle Rechtsverweigerung als auch eine Rechtsverzögerung vor (S. 13).

2.2    Die Beschwerdegegnerin hielt in der Beschwerdeantwort (Urk. 4) fest, die Einholung zusätzlicher und jeweils aktueller Arztberichte sei nicht sinnlos, sondern für eine umfassende Beurteilung aller gesundheitlichen Einschränkungen und deren veränderlichen Verlaufs notwendig gewesen. Der Erlass eines neuen Vorbescheids sei derzeit in Bearbeitung und werde innert Kürze erfolgen.

2.3    Zu prüfen ist, ob im Verhalten der Beschwerdegegnerin während der Zeitspanne zwischen der Anmeldung vom 24. August 2013 (Urk. 6/3) und der Beschwerdeerhebung am 7. April 2020 (Urk. 1) eine Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung erblickt werden kann.


3.    

3.1    Nach Eingang der Anmeldung vom 24. August 2013 (Urk. 6/3) und Eingang verschiedener Arztberichte veranlasste die Beschwerdegegnerin am 23. April 2014 eine polydisziplinäre Begutachtung (Urk. 6/12). Das Gutachten wurde ein Jahr später, am 23. April 2015, erstattet (vgl. Urk. 6/36). Nach Prüfung durch den RAD (vgl. Urk. 6/45/5 f.) erging am 22. September 2015 der erste Vorbescheid (Urk. 6/47), gegen den der Beschwerdeführer am 26. November 2015 Einwände erhob, einen Bericht des behandelnden Therapeuten (Urk. 6/57) einreichte und geltend machte, es sei das Gutachten in neurologischer Hinsicht zu ergänzen (Urk. 6/58). In der Folge fragte die Beschwerdegegnerin am 15. Januar 2016 nach dem behandelnden Neurologen (Urk. 6/62); die Antwort erfolge am 17. Januar 2016 (Urk. 6/63). Die Neurologin reichte am 16. Februar 2016 einen Bericht ein (Urk. 6/64). Am 21. März 2016 teilte der Beschwerdeführer mit, sich einer fachärztlichen psychiatrischen Begutachtung unterziehen zu wollen (Urk. 6/66). Das private psychiatrische Gutachten wurde am 21. Juni 2016 erstattet (Urk. 6/71). Am 22. Juni 2016 erhob der Beschwerdeführer gestützt auf dieses Gutachten weitere Einwände (Urk. 6/72). Zum Gutachten nahm der RAD am 29. Juli 2016 Stellung und hielt fest, dieses sei nachvollziehbar; und es könne in angepassten Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von 50 % und mehr erwartet werden (Urk. 6/74/5). Daraufhin wurde von einer Sachbearbeiterin eine Ressourcenprüfung vorgenommen (Urk. 6/74/5-6). Mit Vorbescheid vom 25. Oktober 2016 wurde der Vorbescheid vom 22. September 2015 ersetzt und eine Leistungsverweigerung in Aussicht gestellt mit der Begründung, aus juristischer Sicht seien die medizinischen Massnahmen noch nicht ausgeschöpft. Da keine Therapieresistenz vorliege, das psychische Leiden gut behandelbar sei und eine gute Prognose vorliege, empfehle man dem Beschwerdeführer, dass er neben der bisherigen psychologischen Betreuung auf eine fachärztliche psychiatrische Behandlung angewiesen sei. Eine tagesklinische Behandlung und Pharmakotherapie werde auch empfohlen. Es sei auch der Entzug von Benzodiazepinen anzustreben. Danach sei die Abstinenz, allenfalls auch von Alkohol, zu dokumentieren. Bei gutem Verlauf könne aus medizinischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 50 % und eventuell mehr erwartet werden. Diese Massnahmen müssten in Zusammenarbeit mit dem Hausarzt und Psychiater durchgeführt werden. Aus juristischer Sicht liege daher aktuell keine IV-relevante Beeinträchtigung vor (Urk. 6/75). Der Beschwerdeführer erhob dagegen am 23. November 2016 Einwände (Urk. 6/77), welche er am 12. Dezember 2016 ergänzte (Urk. 6/79). Den Eingang dieses Schreibens bestätigte die Beschwerdegegnerin am 15. Dezember 2016 (Urk. 6/82).

3.2    Am 11. Mai 2017 ersuchte der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin, ihm innert 10 Tagen mitzuteilen, wann mit der Verfügung zu rechnen sei (Urk. 7/83). Die Beschwerdegegnerin antwortete am 2. Juni 2017 und hielt fest, gemäss RAD bestehe derzeit keine Arbeitsfähigkeit insofern therapeutische Massnahmen im Vordergrund stünden. Somit habe man bei der behandelnden Ärztin einen aktuellen Bericht verlangt (Urk. 6/84). Am 13. Juni 2017 ersuchte der Beschwerdeführer um unverzüglichen Erlass einer Verfügung (Urk. 6/85), woraufhin die Beschwerdegegnerin am 27. Juni 2017 mitteilte, man werde den Bericht der Therapeutin abwarten und dann entscheiden (Urk. 6/86). Zu diesem Bericht vom 3. Juli 2017 (Urk. 6/88) wurde dem Beschwerdeführer am 19. Juli 2017 eine Frist zur Stellungnahme angesetzt (Urk. 6/89). Dem kam dieser am 24. Juli 2017 nach und bat um Erlass der Verfügung so rasch wie möglich (Urk. 6/90). Am 17. Oktober 2017 ersuchte er um Mitteilung, wann mit der Verfügung gerechnet werden könne (Urk. 6/91). Am 24. Oktober 2017 fragte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer, ob er eine Hormonbehandlung durchführe (Urk. 6/92). Dies beantwortete der Beschwerdeführer am 30. Oktober 2017 und ersuchte um Erlass einer Verfügung (Urk. 6/93). Dennoch erinnerte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer am 4. Dezember 2017 an diese Pendenz (Urk. 6/94).

3.3    Am 15. Januar 2018 (Urk. 6/96) gelangte die Beschwerdegegnerin an die Ausgleichskasse zwecks Vorbereitung der Leistungsberechnung und erliess gleichentags einen weiteren Vorbescheid, womit dem Beschwerdeführer die Zusprache einer unbefristeten halben Rente in Aussicht gestellt wurde (Urk. 6/97). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 15. Februar 2018 Beschwerde (Urk. 6/100) und holte eine Stellungnahme der behandelnden Psychiaterin ein (Urk. 6/101). Das hiesige Gericht trat auf die Beschwerde nicht ein und überwies die Sache nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils an die Beschwerdegegnerin zwecks Durchführung des Einwandverfahrens (Urk. 6/106). Der Umsetzungsauftrag erging am 22. Mai 2018 (Urk. 6/107). Am 25. Juni 2018 erinnerte die Beschwerdegegnerin zwei Ärzte an ihren Arztbericht (Urk. 6/115-116), wobei sich die erste Anfrage nicht in den Akten befindet.

    Am 25. Juli 2018 (Urk. 6/118) ersuchte der Beschwerdeführer um Information, wann mit der Verfügung gerechnet werden könne. Am 31. Juli 2018 wurde ihm mitgeteilt, die psychiatrisch-fachärztlichen Argumente seien für den RAD nachvollziehbar. Jedoch sei aus den aktuellen Berichten der somatische Verlauf nicht klar ersichtlich. Daher seien bei allen Behandlern Berichte eingeholt worden. Man erwarte noch den letzten ausstehenden Bericht des Hausarztes. Dieser werde in etwa einem Monat eintreffen, danach werde man das Dossier erneut dem RAD vorlegen (Urk. 6/120). Der Bericht von Dr. Y.___ datiert vom 29. Dezember 2018 (Urk. 6/123/1-3).

    Am 15. Februar 2019 fragte der Beschwerdeführer erneut nach (Urk. 6/124). Am 26. Februar 2019 antwortete die Beschwerdegegnerin, leider habe sich der Eingang eines Arztberichts bis in den Januar 2019 verzögert. Zwischenzeitlich sei das Dossier dem RAD vorgelegt worden. Mit heutigem Datum habe man die RAD-Stellungnahme erhalten. Die Kundenberatung werde darin gebeten, Rückfragen an die Ärzte zu stellen. Der Zeitrahmen, wann man mit der Verfügung rechnen könne, sei aufgrund der notwendigen Rückfragen noch offen (Urk. 6/125). Dr. Z.___ antwortete am 28. März 2018 (richtig: 2019; Urk. 6/129). Am 11. Juni 2019 fragte der Beschwerdeführer, wann er mit der Verfügung rechnen könne (Urk. 6/134). Am 13. Juni 2019 wurde ihm telefonisch mitgeteilt, man warte noch auf eine Rückmeldung (Urk. 6/135); diese erging am 17. Juni 2019 (Urk. 6/136). Am 23. Juli 2019 wurde dem Beschwerdeführer eine Frist von 30 Tagen zur Stellungnahme eingeräumt (Urk. 6/137). Am 25. Juli 2019 erklärte dieser den Verzicht auf Stellungnahme und ersuchte um Erlass der Verfügung (Urk. 6/138).

3.4    Am 5. September 2019 erfolge eine weitere Anfrage bei einem der behandelnden Ärzte (Urk. 6/139). Der entsprechende Bericht wurde am 24. Oktober 2019 erstattet (Urk. 6/141), ebenso erging am 15. November 2019 nach Anfrage durch die Beschwerdegegnerin vom 12. November 2019 (vgl. Urk. 6/142 S. 1 oben) ein Bericht der Psychiaterin (Urk. 6/142), den die Beschwerdegegnerin am 23. Dezember 2019 trotz zwischenzeitlichem Eingang erneut mahnte (vgl. Urk. 6/145).


4.

4.1    Der vorstehend dargelegte Verlauf zeigt, dass seit der Anmeldung des Beschwerdeführers im August 2013 bald sieben Jahre vergangen sind und in diesem Zeitraum nie eine Verfügung erlassen wurde. Aus den Akten ergibt sich jedoch, dass die Beschwerdegegnerin bereits im Dezember 2016 grundsätzlich über alle für den Erlass einer Verfügung notwendigen Angaben verfügte (vgl. vorstehend E. 3.1). Denn zu diesem Zeitpunkt lagen ein polydisziplinäres Gutachten, ein Bericht der behandelnden Neurologin und ein vom Beschwerdeführer privat eingeholtes psychiatrisches Gutachten vor. Die Beschwerdegegnerin ging anhand dieser Unterlagen im Vorbescheid vom 25. Oktober 2016 (Urk. 6/75) davon aus, dass kein Leistungsanspruch bestehe. Den Eingang der dagegen erhobenen Einwände (Urk. 6/77; Urk. 6/79) bestätigte sie am 15. Dezember 2016 (Urk. 6/82). Eine allenfalls vor Erlass einer Verfügung zu erfüllende Schadenminderungspflicht in Form einer Therapie wurde mit dem Vorbescheid vom 25. Oktober 2016 (Urk. 6/75) gerade nicht auferlegt. Es ist daher nicht nachvollziehbar, weshalb zu Beginn des Jahres 2017 keine Verfügung erlassen wurde.

4.2    Trotz regelmässiger und mehrfacher Rüge des Beschwerdeführers (Urk. 6/83; Urk. 6/85; Urk. Urk. 6/90; Urk. 6/91; Urk. 6/93; Urk. 6/118; Urk. 6/124; Urk. 6/134; Urk. 6/138) erging anschliessend während mehr als drei Jahren - und nach vorausgegangenen drei Jahren der Abklärung - keine anfechtbare Verfügung. Damit ist eine Rechtsverzögerung ohne Weiteres zu bejahen (vgl. vorstehend E. 1.2). Soweit die Beschwerdegegnerin geltend macht, es sei eine umfassende Abklärung aller gesundheitlichen Einschränkungen und deren veränderlichen Verlaufs notwendig gewesen (vgl. vorstehend E. 2.2), so findet dies in den Akten keine Stütze und widerspricht der Sachlage, wie sie Ende 2016 bestand. Zudem hat der Beschwerdeführer im Verlauf keine Verschlechterung geltend gemacht. Eine solche wäre denn auch in einem Revisionsverfahren überprüfbar gewesen.

    Somit ist die Beschwerde gutzuheissen.


5.

5.1    Bei der Rechtsverweigerungs- und -verzögerungsbeschwerde handelt es sich nicht um eine Leistungsstreitigkeit im Sinne von Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG), weshalb das vorliegende Verfahren kostenlos ist.

5.2    Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). In Anwendung dieser Kriterien ist die Prozessentschädigung ermessensweise auf Fr. 2'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, angewiesen wird, umgehend über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers zu verfügen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2’500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Tobias Figi

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannLienhard