Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2020.00226
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens
Ersatzrichterin Curiger
Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais
Urteil vom 13. Juli 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste
Y.___, Sozialversicherungsrecht, Team Recht
Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1973 geborene X.___, Sanitärzeichner mit Fähigkeitsausweis und zuletzt als CAD-Zeichner bei Z.___ in Zürich tätig (Urk. 7/7), meldete sich am 10. März 2014 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung) an (Urk. 7/2). Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, Kostengutsprache für einen Kurs in der Erwachsenenausbildung gewährt hatte (Urk. 7/21), wurde die Arbeitsvermittlung am 13. Oktober 2014 abgeschlossen, da die Betreuung durch das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum gewährleistet sei (Urk. 7/25).
Am 25. Februar 2015 meldete sich der Versicherte erneut bei der Invalidenversicherung zwecks Arbeitsvermittlung an (Urk. 7/29). Die IV-Stelle nahm erwerbliche und medizinische Abklärungen vor und gewährte dem Versicherten am 24. März 2015 für die Zeit vom 20. März bis 19. September 2015 Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche durch eine ihrer Eingliederungsfachpersonen (Urk. 7/31) respektive am 16. April 2015 Kostengutsprache für den Kurs Sachbearbeiter Administration in der A.___ vom 1. Mai bis 25. September 2015 (Urk. 7/34). Am 6. August 2015 und 12. Januar 2016 informierte die IV-Stelle den Versicherten über die Gewährung von Beratung und Unterstützung bei Arbeitsplatzerhalt und bei der Stellensuche respektive der Aufgleisung einer weiterführenden längerdauernden therapeutischen Begleitung durch die B.___ vom 27. Juli 2015 bis 26. Januar 2016 und vom 27. Januar bis 26. April 2016 (Urk. 7/38, Urk. 7/52). Am 9. Mai 2015 meldete sich der Versicherte zwecks Beruflicher Integration/Rente bei der Invalidenversicherung an (Urk. 7/82), worauf ihn die IV-Stelle über den Abschluss der Arbeitsvermittlung informierte, da er sich nicht in der Lage fühle, eine Tätigkeit in einem Angestelltenverhältnis anzutreten (Urk. 7/92). In der Folge zog die IV-Stelle die Akten des Krankentaggeldversicherers bei und veranlasste eine psychiatrische Begutachtung durch Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH (Expertise vom 16. Oktober 2018, Urk. 7/109). Mit Vorbescheid vom 21. Dezember 2018 (Urk. 7/113) stellte die IV-Stelle die Zusprache einer befristeten ganzen Invalidenrente vom 1. Juni 2017 bis 31. Oktober 2018 und einer befristeten halben Invalidenrente vom 1. November 2018 bis 31. Januar 2019 in Aussicht, wogegen der Versicherte am 1. Februar 2019 Einwand (Urk. 7/119, Urk. 7/123) erhob. Am 7. Februar 2020 sprach die IV-Stelle dem Versicherten vom 1. Juni 2017 bis 31. Oktober 2018 eine befristete ganze Rente und vom 1. November 2018 bis 31. Januar 2019 eine befristete halbe Rente zu (Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Versicherte am 7. April 2020 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es sei die Verfügung vom 7. Februar 2020 aufzuheben und ihm weiterhin eine Rente zuzusprechen, eventuell seien weitere medizinische Abklärungen in die Wege zu leiten. In formeller Hinsicht stellte er das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 19. Mai 2020 (Urk. 6) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 2. Juni 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Ausrichtung einer befristeten ganzen respektive halben Invalidenrente damit, dass der Beschwerdeführer gemäss dem beweiskräftigen psychiatrischen Gutachten ab Juni 2016 in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei und ihm bis Juli 2018 weder die bisherige noch eine angepasste Tätigkeit zumutbar gewesen sei. Danach habe sich sein Gesundheitszustand verbessert und ab August 2018 habe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestanden. Nach Durchführung des Gutachtens respektive seit November 2018 liege eine 70%ige Arbeitsfähigkeit vor, wobei dies auch für angepasste Tätigkeiten gelte. Der im Nachgang an die Expertise eingereichte Bericht der behandelnden Ärztin habe keine namhaften neuen medizinischen Daten hervorgebracht respektive es handle sich dabei um eine andere Beurteilung eines unveränderten medizinischen Sachverhalts. Betreffend Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass das Belastungsprofil das Spektrum der in Frage kommenden erwerblichen Tätigkeiten nicht massgeblich einschränke. Im Weiteren dränge sich kein leidensbedingter Abzug auf, da die Einschränkungen des Belastungsprofils bereits bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt worden seien (Urk. 7/113, Urk. 2).
2.2 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt (Urk. 1), dass die vom Experten postulierte Arbeitsfähigkeit nicht nachvollziehbar sei. Es sei nicht verständlich, weshalb retrospektiv eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und ab Begutachtung lediglich eine solche von 50 respektive 30 % postuliert werde. Widersprüchlich sei sodann die gutachterliche Feststellung, wonach der Hinweis, die angestammte Tätigkeit könne wegen einer Traumatisierung aufgrund von Auseinandersetzungen mit den Vorgesetzten nicht mehr ausgeübt werden, unzutreffend sei, da auch der Experte von einer 100, 50 respektive 30%igen Arbeitsunfähigkeit ausgehe. Im Weiteren sei die Beurteilung des Gutachters fragwürdig, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner krankheitsbedingten ineffektiven Arbeitsweise als Sanitärzeichner ein Leistungspensum von 100 % nicht schaffe, in einer leidensangepassten Tätigkeit hingegen von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werde und die ineffektive Arbeitsweise keine Rolle mehr spiele. Schliesslich sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer gemäss Gutachter sowohl in der angestammten als auch in angepasster Tätigkeit exakt dasselbe positive Leistungsbild realisieren könne (S. 10 f. Ziff. 4 ff.). Betreffend die Ermittlung des Invaliditätsgrades wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass die Beschwerdegegnerin namentlich die Vornahme eines leidensbedingten Abzugs und die effektive Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt nicht geprüft habe (S. 11 f. Ziff. 8 ff.).
3. Dr. C.___ stellte in seinem psychiatrischen Gutachten vom 16. Oktober 2018 (Urk. 7/109) folgende Diagnosen (S. 17, S. 22):
- mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:
- kombinierte Persönlichkeitsstörung mit impulsiv-narzisstischen Anteilen (ICD-10 F61)
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4)
- ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:
- Status nach posttraumatischer Belastungsstörung (PTBS, ICD-10 F43.1)
- niedriges Einkommen (ICD-10 Z59)
- alleinlebende Person (ICD-10 Z60)
- Status nach Herauslösen aus dem Elternhaus in der Kindheit, angsterregenden Ereignissen in der Kindheit und nach Veränderung der Struktur der Familienbeziehungen in der Kindheit (ICD-10 Z61)
- Status nach Problemen in der Beziehung zu den Eltern und ungenügender familiärer Unterstützung ICD-10 Z63)
Dr. C.___ führte aus, dass die gutachterliche Konsistenzprüfung Hinweise auf nicht im geklagten Umfang vorhandene Funktionsbeeinträchtigungen ergeben habe. Die Diskrepanzen zwischen der Eigenwahrnehmung und der Aktenlage/Fremdwahrnehmung seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf ein Wunschdenken des Beschwerdeführers zurückzuführen. Die Diskrepanzen zwischen der subjektiven Beeinträchtigung im Berufsleben und dem weitgehend intakten psychosozialen Funktionsniveau bei der Alltagsbewältigung sei dadurch zu erklären, dass die Einschränkungen in einem weitgehend selbstbestimmten Alltag geringer ausfielen. Mangelnde Leistungsbereitschaft und Selbstlimitierung seien nicht anzunehmen. Die Diskrepanzen zwischen dem Ausmass der geschilderten Beschwerden und der Intensität der bisherigen Inanspruchnahme therapeutischer Hilfe lasse sich durch eine überwiegend nicht krankheitsbedingte fehlende Therapieadhärenz erklären. Die allgemeine Ablehnung von Autoritätspersonen (hier Ablehnung von ärztlicher Autorität) könne nicht als krankheitsbedingte Therapieverweigerung gewertet werden (S. 25 f.). Die bisherige psychiatrische Therapie sei nicht leitliniengerecht, wobei eine konsequente psychiatrische Behandlung inklusive einer serumspiegelgesteuerten psychopharmakologischen Therapie erfolgversprechend und medizinisch zumutbar sei. Auch wenn die Persönlichkeitszüge gleichblieben, könne sich die Intensität einzelner Symptome – namentlich die Impulsivität – im Verlauf unter psychopharmakologischer Therapie verändern (S. 24, S. 30). Im Weiteren wurde festgehalten, dass die Tatsache, dass der Beschwerdeführer bis 2013 ein signifikantes Einkommen habe erzielen können, kein Argument gegen die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung sei. Der Beschwerdeführer habe in den Jahren 1996 bis 2016 in 20 verschiedenen Jobs als Sanitärzeichner/CAD-Zeichner/Koordinator gearbeitet. Die Wechsel seien immer häufiger geworden, weil sich die Erschöpfung immer schneller eingestellt habe. Bei Persönlichkeitsstörungen könne sich die Intensität einzelner Symptome, des Leidens und der Konflikte im Verlauf verändern, insofern sei hier immer auch die psychosoziale Interaktion mit dem Umfeld in Betracht zu ziehen (S. 26).
Der Experte hielt ferner fest, dass sich klinisch Hinweise auf eine Persönlichkeitsstörung mit impulsiv-narzisstischen Anteilen fänden, wobei die Kooperationsbereitschaft und Zuvorkommenheit eingeschränkt seien und Reizbarkeit sowie Unbeständigkeit dominierten. Das Vorstellungsvermögen und die Suche nach neuen Erfahrungen seien vorhanden, die Selbstsicherheit und das Durchsetzungsvermögen seien indessen reduziert. Die psychische Energie und Motivation seien teilweise vermindert, ebenso seien die situationsangemessenen Emotionen und die Schwingungsfähigkeit eingeschränkt. Das zielgerichtete und logische Denken sei zeitweise eingeschränkt, die Planungsfähigkeit und mentale Flexibilität seien limitiert. Die Flexibilität und die Umstellungs-, Durchhalte- und Kontaktfähigkeit zu Dritten/Selbstbehauptungsfähigkeit seien mittelgradig eingeschränkt. Die Fähigkeit zur Anpassung an Regeln/Routinen sowie die Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben seien mittel- bis hochgradig beeinträchtigt. Die wirtschaftliche Situation (Unterstützung durch Sozialhilfe) und die psychosoziale Belastung (Status nach PTBS; Status nach Ereignissen, die den Verlust des Selbstwertgefühls in der Kindheit zur Folge hätten; Status nach Herauslösen aus dem Elternhaus in der Kindheit; Status nach angsterregenden Ereignissen in der Kindheit; Status nach Veränderung der Struktur der Familienbeziehungen in der Kindheit; Status nach Problemen in der Beziehung zu den Eltern; ungenügende familiäre Unterstützung; niedriges Einkommen; alleinlebende Person) seien invaliditätsfremde Faktoren, welche per se nicht zur Krankheit/Arbeitsunfähigkeit führten, diese aber auslösen und aufrecht erhalten könnten. Die Fähigkeit zur Ausübung ausserberuflicher Aktivitäten und die Wegefähigkeit seien nicht beeinträchtigt und stellten - ebenso wie das Ausbildungsniveau, die Motivation für berufliche Massnahmen im Sinne einer Umschulung zu einer angepassten Tätigkeit und zur beruflichen Leistungserbringung sowie die Bereitschaft zur Veränderung - mobilisierbare Ressourcen dar (S. 26 f.).
Unter dem Titel Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit führte Dr. C.___ aus, dass die Arbeit als Sanitärzeichner zwar nicht dem Wunschberuf entsprochen habe, die Konklusion, dass wegen der Traumatisierung keine Beschäftigung in diesem Beruf erfolgen sollte, sei so jedoch nicht nachvollziehbar. Die Probleme/Traumatisierung habe der Beschwerdeführer wegen Auseinandersetzungen mit seinen Vorgesetzten gehabt und nicht wegen der Arbeit als Sanitärzeichner per se. In der angestammten Tätigkeit bestehe von Juni 2016 bis Juli 2018 eine Arbeitsfähigkeit von 0 %, von August 2018 bis zum Untersuchungszeitpunkt am 16. Oktober 2018 (Urk. 7/109 S. 1) eine solche von 50 % und ab 16. Oktober 2018 eine 70%ige Arbeitsfähigkeit. Der Beschwerdeführer könne ein Leistungspensum von 100 % nicht schaffen, weil er aufgrund seiner krankheitsbedingten ineffektiven Arbeitsweise mehr Zeit für die Arbeit brauche. Das Leistungspensum von 70 % entspreche dem Rendement, das Zeitpensum entspreche 100 %. Der Beschwerdeführer könne 8-9 Stunden/Tag in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit anwesend sein. Dabei solle folgendes positives Leistungsbild realisiert werden: Arbeiten ohne grosse Entscheidungskompetenz mit konstanten Arbeitsabläufen, mit möglichst eigenem Aufgabenbereich, mit konstanten Arbeitszeiten ohne Nachtarbeit, ohne Zeit- und Leistungsdruck, mit der Möglichkeit zu zusätzlichen betriebsunüblichen Pausen und zur Rückmeldung durch den Arbeitgeber, mit verlängerter Einarbeitungszeit, mit konstanter sozialer Umgebung, ohne konfliktträchtige soziale Interaktionen, mit wohlwollendem auf den Beschwerdeführer eingehendem Umfeld, mit flexiblem Leistungspensum und ohne Verantwortung für Mensch und Maschine. In angepasster Tätigkeit postulierte der Gutachter eine 100%ige Arbeitsfähigkeit von Juni 2016 bis zum Untersuchungszeitpunkt respektive ab Untersuchungszeitpunkt bis auf Weiteres und wiederholte das im Zusammenhang mit der angestammten Tätigkeit erwähnte positive Leistungsbild. Im Übrigen hielt der Experte fest, dass, sofern das Leistungsbild im ersten Arbeitsmarkt an einem Nischenarbeitsplatz realisiert werden könne, die Eingliederung dort erfolgen könne, ansonsten ein geschützter Arbeitsplatz verbleibe (S. 28 ff.).
4.
4.1
4.1.1 Gutachter Dr. C.___ postulierte in angestammter Tätigkeit als Sanitärzeichner eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom Juni 2016 bis Juli 2018 respektive eine solche von 50 % vom August 2018 bis 16. Oktober 2018 und ging für die Zeit danach von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit aus (Urk. 7/109 S. 28). Im Zusammenhang mit der retrospektiven Arbeitsfähigkeit verwies er im Wesentlichen auf die von den behandelnden Ärzten damals attestierte Arbeitsfähigkeit (S. 27 f.). Eine darüber hinausgehende Begründung für die Arbeitsfähigkeit vom Juni 2016 bis 16. Oktober 2018 fehlt, wobei der Experte namentlich keine Angaben darüber machte, inwiefern sich der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nach Juli 2018 und 16. Oktober 2018 verbessert habe. Die von Dr. C.___ retrospektiv statuierte Arbeitsunfähigkeit entspricht sodann auch nur teilweise den Einschätzungen der behandelnden Fachärzte, insbesondere der seit 14. Juni 2016 behandelnden Psychiaterin Dr. med. D.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie (Urk. 7/76/6-12 S. 1 Ziff. 1.2), da letztere im Juli 2018 nach wie vor von einer andauernden 100%igen Arbeitsunfähigkeit in angestammter Tätigkeit ausging (Urk. 7/95/4-8 S. 2 Ziff. 2.1). Dr. D.___ erwähnte zwar - am 25. Oktober 2016 - eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit, aber lediglich im Zusammenhang mit einer allfälligen Steigerung in einer angepassten Tätigkeit (Urk. 7/76/6-12 S. 4 Ziff. 1.7). Im Weiteren überzeugt der vom Gutachter gemachte Hinweis, wonach die bisherige Tätigkeit weiter ausgeübt werden könne, da die Traumatisierung des Beschwerdeführers nicht aufgrund der Arbeit als Sanitärzeichner, sondern wegen seiner Probleme mit den Vorgesetzten bestehe, nicht. Dies vor dem Hintergrund, dass der Experte in der angestammten Tätigkeit von einer vollständig respektive teilweise eingeschränkten Arbeitsfähigkeit ausging (Urk. 7/109 S. 28). Nicht nachvollziehbar ist sodann die von Dr. C.___ ab Untersuchungszeitpunkt statuierte 70%ige Arbeitsfähigkeit, weil der Beschwerdeführer aufgrund seiner krankheitsbedingten ineffektiven Arbeitsweise mehr Zeit für die Arbeit benötige (S. 29). Wie sich diese ineffektive Arbeitsweise bei der Ausübung der Tätigkeit als Sanitärzeichner konkret auswirkt, wird vom Experten nicht ausgeführt. Es stellt sich schliesslich die Frage, ob das vom Gutachter erwähnte positive Leistungsbild (S. 29) noch unter die angestammte Tätigkeit subsumiert werden kann.
Was die von Dr. C.___ postulierte Arbeitsfähigkeit von 100% in angepasster Tätigkeit ab Juni 2016 (S. 29) angeht, ist Folgendes zu bemerken: Eine diesbezügliche Begründung fehlt in der Expertise, wobei Dr. C.___ in diesem Zusammenhang lediglich das positive Leistungsbild aufführte. Letzteres ist identisch mit jenem, welches der Gutachter betreffend die angestammte Tätigkeit erwähnte (S. 28). Dies ist deshalb nicht schlüssig, weil der Experte bei gleichem Anforderungsprofil für die angestammte und angepasste Tätigkeit von einer unterschiedlichen Arbeitsfähigkeit ausging. Ebenso wenig ist es nachvollziehbar und wird nicht begründet, weshalb die von Dr. C.___ erwähnte krankheitsbedingte ineffektive Arbeitsweise den Beschwerdeführer lediglich bei der Ausübung der angestammten Tätigkeit (S. 29), nicht aber einer angepassten Verrichtung einschränkt, dies umso mehr vor dem Hintergrund der identischen Anforderungsprofile. Es ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass die vom Gutachter attestierte 100%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit seit Juni 2016 durch die Berichte der behandelnden Psychiater nicht gestützt wird, gingen diese – sofern sie sich dazu überhaupt äusserten - von einer möglichen Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf höchstens 50 % respektive von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit aus (Urk. 7/76/6-12 S. 4 Ziff. 1.7, Urk. 7/98/12-15 S. 3).
4.1.2 Zusammenfassend erweist sich das psychiatrische Gutachten von Dr. C.___ als nicht schlüssig, weshalb mangels Beweiswert (E. 1.4 hievor) nicht darauf abgestellt werden kann.
4.2 In den Akten finden sich sodann auch keine anderen fachärztlichen Beurteilungen, die ein abschliessendes Bild betreffend die Arbeitsfähigkeit erlauben. Die Berichte der B.___ (Urk. 7/8, Urk. 7/72/12-13) und des E.___ (Urk. 7/9) stammen aus dem Jahr 2010/2011 und/oder die entsprechenden Fachärzte äusserten sich nicht zur Arbeitsfähigkeit. Für die in den Arztzeugnissen der B.___ wie auch von Dr. D.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit fehlt sodann jegliche Begründung (Urk. 7/66, Urk. 7/72/1-11, Urk. 7/98/2-11, Urk. 7/98/16-21, Urk. 7/98/26—27, Urk. 7/98/29-39, Urk. 7/98/42, Urk. 7/99/26-35, Urk. 7/99/40-45, Urk. 7/99/50—51, Urk. 7/99/53-63). Gleiches gilt mit Bezug auf die von Dr. med. F.___, FMH Psychiatrie/Psychotherapie, im Bericht vom 17. Mai 2014 und in den ärztlichen Zeugnissen vom 22. Mai 2014 und 10. Februar 2015 (Urk. 7/15-16, Urk. 7/28) erwähnte Arbeitsunfähigkeit. Im Zusammenhang mit den Berichten von Dr. D.___ vom 25. Oktober 2016, 30. Mai 2017, 1. Juli 2018 und 31. Januar 2019 (Urk. 7/76/6-15, Urk. 7/95/4-7, Urk. 7/98/12-15, Urk. 7/122) ist festzuhalten, dass namentlich betreffend die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit unterschiedliche Angaben gemacht wurden. Während die behandelnde Psychiaterin in ihren Berichten vom 1. Juli 2018 (Urk. 7/95/4-7 S. 2 Ziff. 2.1) und 31. Januar 2019 (Urk. 7/122 S. 2) eine entsprechende Arbeitsfähigkeit für möglich erachtete, schloss sie am 30. Mai 2017 auch einen teilweisen beruflichen Wiedereinstieg in andere/angepasste Betätigungssparten auf dem freien Arbeitsmarkt aus (Urk. 7/98/12-15 S. 3), wobei sie eine (nachvollziehbare) Begründung für diese unterschiedliche Einschätzung schuldig blieb. Im Übrigen ist die Erfahrungstatsache zu berücksichtigen, dass behandelnde Ärzte und Ärztinnen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).
Was schliesslich die Stellungnahmen des Arztes des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) PD Dr. med. univ. G.___, Facharzt Neurologie, vom 26. November 2018 und 5. April 2019 (Urk. 7/111/5-6, Urk. 7/125/3) betrifft, ist festzuhalten, dass der RAD-Arzt über keinen Facharzttitel für Psychiatrie und Psychotherapie verfügt.
4.3 Nach dem Gesagten ist der medizinische Sachverhalt in wesentlichen Teilen ungeklärt, weshalb es weiterer Abklärungen bedarf. Entsprechend ist die Verfügung vom 7. Februar 2020 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese ergänzende medizinische Abklärungen veranlasse und über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
5. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57).
Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Damit erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1 S. 2) als gegenstandslos.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 7. Februar 2020 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stadt Zürich Soziale Dienste
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubSchleiffer Marais