Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2020.00227


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens
Ersatzrichterin Tanner Imfeld
Gerichtsschreiber Frischknecht

Urteil vom 16. März 2021

in Sachen

X.___

c/o Y.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste

Rechtsanwältin Vanessa Heimgartner, Sozialversicherungsrecht, Team Recht

Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:

1.    

1.1    Der 1967 geborene X.___ meldete sich am 30. April 2002 unter Hinweis auf das Fehlen des rechten Armes seit Geburt erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/1). Das Gesuch auf Hilfsmittel beschied die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wegen fehlender versicherungsmässiger Voraussetzung mit Verfügung vom 21. Juni 2002 (Urk. 9/5) abschlägig. Ein darauffolgendes Gesuch um Hilflosenentschädigung vom 31. August 2005 (Urk. 9/8) hiess die IV-Stelle mit Verfügung vom 14. März 2006 (Urk. 9/20) wegen leichter Hilflosigkeit gut und gewährte dem Versicherten anschliessend Kostengutsprachen für Änderungen am Motorfahrzeug (Urk. 9/30, Urk. 9/33, Urk. 9/41, Urk. 9/53). Mit Mitteilungen vom 15. März 2010 (Urk. 9/38) und 28. Juli 2015 (Urk. 9/47) bestätigte die IV-Stelle jeweils den Anspruch auf Hilflosenentschädigung wegen leichter Hilflosigkeit.

1.2    Am 26. Januar 2018 meldete sich der zuletzt als selbständiger Taxifahrer und vom 1. August 2006 bis 31. Januar 2018 als nebenamtlicher Mitarbeiter Reinigung und Umgebungspflege für die Genossenschaft Z.___ tätig gewesene Versicherte unter Hinweis auf eine abgenützte Schulter links und Schmerzen erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 9/60, Urk. 9/68, Urk. 9/74, Urk. 9/78, Urk. 9/108). Am 22. März 2018 teilte die IV-Stelle mit, dass derzeit keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 9/77). Mit Verfügung vom 10. September 2018 (Urk. 9/89) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab.

1.3    Unter Hinweis auf eine Verschlechterung der Gesundheit meldete sich der Versicherte mit Schreiben vom 20. Dezember 2018 abermals zum Leistungsbezug an (Urk. 9/92). Die Verwaltung tätigte berufliche und medizinische Abklärungen und stellte mit Vorbescheid vom 9. September 2019 (Urk. 9/121) die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Nach erhobenem Einwand vom 3. Oktober 2019 (Urk. 9/122) mit ergänzender Begründung vom 6. Januar 2020 (Urk. 9/128) verfügte die IV-Stelle am 13. März 2020 (Urk. 2) im angekündigten Sinne.


2.    Dagegen erhob der Versicherte am 7. April 2020 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 13. März 2020 sei aufzuheben, es sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen, eventualiter sei die Sache zwecks ergänzender medizinischer Abklärungen zurückzuweisen und es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren; unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin (S. 2).

    Die IV-Stelle schloss am 25. Mai 2020 (Urk. 8) auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2. Juni 2020 (Urk. 10) zur Kenntnis gebracht wurde.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    

1.2.1    Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes gemäss Art. 16 ATSG ist ein theoretischer und abstrakter Begriff, welcher die konkrete Arbeitsmarktlage nicht berücksichtigt und dazu dient, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen (BGE 134 V 64 E. 4.2.1, BGE 110 V 273 E. 4b; vgl. auch BGE 141 V 351 E. 5.2, 141 V 343 E. 5.2). Er umschliesst einerseits ein gewisses Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offenhält, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes (BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 320 f. E. 3b; Urteile des Bundesgerichts 9C_830/2007 vom 29. Juli 2008 E. 5.1 und 9C_192/2014 vom 23. September 2014 E. 3.1, je mit Hinweisen). Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die versicherte Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten, und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 273 E. 4b; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 131 zu Art. 28a).

1.2.2    Je restriktiver das medizinische Anforderungsprofil umschrieben ist, desto eingehender ist in der Regel die Verwertbarkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt abzuklären und nachzuweisen (Urteil des Bundesgerichts 9C_253/2017 vom 6. Juli 2017 E. 2.2.1 mit Hinweis). Eine Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist erst anzunehmen, wenn die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (Urteil des Bundesgerichts 582/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 5.11 mit Hinweis; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_712/2017 vom 12. Januar 2018 E. 4.2.2 mit Hinweisen).

    Fehlt es an einer wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet (BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweis; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 9C_118/2015 vom 9. Juli 2015 E. 2.1 und 8C_645/2017 vom 23. Januar 2018 E. 3.1, je mit weiteren Hinweisen).

    Die faktische Einhändigkeit oder die Beschränkung der dominanten Hand als Zudienhand stellen zwar praxisgemäss Tatbestände einer erheblich erschwerten Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit dar. Doch hat die Rechtsprechung wiederholt bestätigt, dass auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt genügend realistische Betätigungsmöglichkeiten für Personen bestehen, die funktionell als Einarmige zu betrachten sind und überdies nur noch leichte Arbeit verrichten können. Zu denken ist etwa an einfache Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten sowie an die Bedienung und Überwachung von (halb-) automatischen Maschinen oder Produktionseinheiten, die keinen Einsatz von rechtem Arm und rechter Hand voraussetzen (Urteil des Bundesgericht 8C_37/2016 vom 8. Juli 2016 E. 5.1.2 mit Hinweisen; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_628/2017 vom 12. Januar 2018 E. 6.4 und 8C_622/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 5.2.2 mit weiteren Hinweisen).

1.3    War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).

1.4    Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

    Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

1.5    Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung vom 13. März 2020 (Urk. 2) zur Hauptsache, die Prüfung habe ergeben, dass keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers vorliege (S. 1). Auch begründe die Aussage von Zunahme der Schmerzen allein keine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit (S. 2).

    Mit Beschwerdeantwort vom 25. Mai 2020 (Urk. 8) ergänzte sie, der Beschwerdeführer sei aus versicherungsmedizinischer Sicht in einer optimal behinderungsangepassten (zum Beispiel kontrollierende oder überwachende) Tätigkeit ohne regelmässigen Gebrauch des einzigen (linken) Armes zu 100 % arbeitsfähig (S. 2).

2.2    Dagegen wendet der Beschwerdeführer (Urk. 1, Urk. 6) im Wesentlichen ein, dass das Belastungsprofil für behinderungsangepasste Tätigkeiten seit der letzten Verfügung insoweit weiter eingeschränkt worden sei, als ihm mit der angeborenen Einarmigkeit (Phokomelie) rechts nun neu auch kein regelmässiger Gebrauch mehr des linken Armes zumutbar sei (S. 5). Es liege damit eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes vor, welche zu einer nicht mehr vorhandenen Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit führe (S. 6).

2.3    Zu prüfen ist in erster Linie, ob von einer anspruchserheblichen Veränderung des Gesundheitszustandes auszugehen ist (E. 1.4). Massgeblicher Vergleichszeitpunkt für eine relevante Veränderung des Gesundheitszustandes bildet die leistungsablehnende Verfügung vom 10. September 2018, welcher umfassende erwerbliche und medizinische Abklärungen zugrunde lagen (E. 1.5).


3.    

3.1    

3.1.1    Die leistungsablehnende Verfügung vom 10. September 2018 basiert zur Hauptsache auf der Stellungnahme von Dr. med. A.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin. Dieser hielt als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Zustand nach Tendinitis calcarea der Supraspinatussehne mit subacromialem Impingement der Schulter rechts bei Phokomelie des rechten Arms sowie einen Zustand nach Tendinitis calcarea der Supraspinatussehne der Schulter links fest und gelangte in Würdigung der medizinischen Aktenlage am 27. März 2018 (Urk. 9/78) zum Schluss, beim 50-jährigen Beschwerdeführer bestünden die genannten, somatischen Gesundheitsschäden, wobei das entscheidende Problem in diesem Fall die Kombination der kongenitalen Missbildung (Phokomelie, das heisse angeborene, extreme Verkürzung und Deformierung) des rechten Armes mit einer – wahrscheinlich konsekutiv überlastungsbedingten – chronischen Schmerzhaftigkeit und Bewegungseinschränkung der linken Schulter darstelle (Tendinitis calacarea der Supraspinatussehne), wahrscheinlich zurückzuführen auf die langjährige Tätigkeit als Taxifahrer mit der Notwendigkeit des einhändigen Lenkens und der einhändigen Bedienung des Fahrzeugs. Dieser Gesundheitsschaden sei überwiegend wahrscheinlich stabil, das heisse eine wesentliche Besserung sei aus medizinischer Sicht nicht zu erwarten. Hinsichtlich der Arbeitsunfähigkeit-Bewertung seien die aktenkundigen Angaben, die sich wie üblich nur auf die ausgeübte Tätigkeit (Taxifahrer) bezögen, aus orthopädischer Sicht ohne weiteres nachvollziehbar – und eine wesentliche, vor allem dauerhafte, Besserung sei angesichts der geschilderten Umstände auch überwiegend wahrscheinlich, nicht mehr zu erwarten. Für eine behinderungsangepasste Tätigkeit allerdings, das heisse in diesem Fall eine Tätigkeit ohne besondere Belastung des linken Armes, speziell ohne Arbeiten in oder über Schulterhöhe, und ohne Notwendigkeit, den kongenital missgebildeten, rechten Arm überhaupt zu gebrauchen, wäre medizintheoretisch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gegeben, was auch retrospektiv gelte (S. 4).

3.1.2    Ergänzend lässt sich den Akten der Bericht von Dr. med. B.___, Oberarzt Schulterchirurgie der Universitätsklinik C.___, vom 7. Februar 2018 (Urk. 9/71) entnehmen, rechts habe sich die Situation beruhigt. Links bestehe weiterhin ein ausgeprägtes subacromiales Impingement, wobei röntgenologisch das Kalkdepot nun verschwunden sei. Das Verschwinden eines Kalkdepots sei häufig mit einer erneuten Schmerzprogredienz vergesellschaftet. Dennoch werde eine schulterbelastende Tätigkeit, zu der auch Taxifahren zu zählen sei, in Zukunft nicht mehr in gleichem Umfang möglich sein (S. 2).

3.2    Dem Gericht liegen zur Beurteilung dessen, wie sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bis zum 13. März 2020 (Verfügungserlass) entwickelte, im Wesentlichen folgende medizinischen Unterlagen vor:

3.2.1    Mit Bericht vom 15. Mai 2019 (Urk. 9/115/7 f.) wies der zuständige Arzt der Universitätsklinik C.___ bei Bestätigung der bisherigen Diagnosen neu eine akute Enthesiopathie/atypische Epicondylitis radialis Ellbogen links aus. Er führte aus, der Beschwerdeführer berichte, bei regelmässiger Physiotherapie eine leichte Beschwerdeminderung im Bereich seines linken Vorderarmes zu verspüren. Allerdings beim Heben und Tragen von schweren Gegenständen verspüre er sofort wieder Schmerzen, welche dann auch bis zu mehreren Tagen anhalten könnten (S. 1).

    Am 22. Juni 2019 (Urk. 9/115/4-6) wurde dem Beschwerdeführer eine Verbesserung des Gesundheitszustandes attestiert (S. 1).

    Mit Bericht vom 18. Juli 2019 (Urk. 9/116/7-8) hielt der Arzt der Universitätsklinik C.___ fest, dass es nun darum gehe, den linken Arm zu schonen, um weiteren Schaden zu verhindern. Die Physiotherapie sei mit Fokus auf die Epicondylitis weiterzuführen, und es sei eine Nachtlagerungsschiene fürs Handgelenk verordnet worden. In drei Monaten finde eine klinische Verlaufskontrolle statt (S. 2).

    Am 16. August 2019 (Urk. 9/116/4-6) beurteilte der verantwortliche Arzt der Universitätsklinik C.___ den Gesundheitszustand als stationär (S. 1). Hinsichtlich veränderter Befunde führte er aus, im Vergleich zur letzten Konsultation im Mai seien nun Ellenbogenbeschwerden auf der linken Seite hinzugekommen. Diese bestünden vor allem belastungs- und bewegungsabhängig und würden als Epikondylitis radialis links gedeutet. Im MRI vom Ellbogen habe sich diese Diagnose am 16. Juli 2019 bestätigt (S. 1 f.). Beim Beschwerdeführer präsentiere sich ein klassischer Tennis-Ellbogen. In erster Linie werde nun mit Hilfe von Physiotherapie und Schonung therapiert. Erfahrungsgemäss könne dies bis zu sechs Monate dauern. In circa 5-10 % der Fälle müsse jedoch auch später mit einem operativen Vorgehen gerechnet werden. Einer Wiedereingliederung stehe dies aktuell noch im Wege. Er denke, dass durch die Behandlung der Epikondylitis eine Wiedereingliederung als Taxifahrer erreicht werden könne. Wann dies der Fall sei, bleibe jedoch abzuwarten und werde am nächsten Sprechstundentermin vom 1. Oktober 2019 gegebenenfalls geklärt werden können (S. 2 f.).

3.2.2.    RAD-Arzt Dr. A.___ merkte in seiner Beurteilung vom 24. Juli 2019 an, dass im Zweifelsfall hier wohl eine rheumatologische Begutachtung einschliesslich einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) erforderlich werde (Urk. 9/120 S. 6) und postulierte am 29. August 2019 (Urk. 9/120), seit der letzten RAD-Stellungnahme habe sich aus medizinischer Sicht nichts mehr geändert: die Befunde und Diagnosen seien gleichgeblieben, lediglich sei nun die Diagnose «Epicondylitis radialis links» bestätigt. Diese Diagnosen seien nun sämtlich stabil, eine wesentliche Änderung/Besserung sei in absehbarer Zeit möglich und natürlich zu erhoffen, aber nicht «überwiegend wahrscheinlich» zu erwarten. Somit bleibe es auch bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus versicherungsmedizinischer Sicht, wie sie bereits in der RAD-Stellungnahme vom 27. März 2018 formuliert worden sei. Für eine optimal behinderungsangepasste Tätigkeit ohne jegliche Belastung des (einzigen) linken Armes bestehe weiterhin eine volle Arbeitsfähigkeit. Das Belastungsprofil einer optimal behinderungsangepassten Tätigkeit beinhalte eine überwachende/kontrollierende Tätigkeit ohne regelmässig notwendigen Gebrauch des einzigen (linken) Armes, auch ohne ständige Arbeiten an der Tastatur oder mit der PC-Maus (S. 7).


4.

4.1    Vorwegzuschicken ist, dass zwischen ärztlich gestellter Diagnose und Arbeitsunfähigkeit keine unmittelbare Korrelation besteht. Massgebend sind vielmehr die konkreten funktionellen Auswirkungen auf das Leistungsvermögen der betroffenen Person (Urteil des Bundesgerichts 9C_851/2018 vom 23. Mai 2019 E. 4.1.4 mit Hinweisen). Entsprechend stellt denn auch das Hinzutreten einer neuen Diagnose nicht per se einen Revisionsgrund dar, weil damit das quantitative Element der (erheblichen) Gesundheitsverschlechterung nicht zwingend ausgewiesen ist (BGE 141 V 9 E. 5.2 mit Hinweisen). Massgebend ist einzig, ob bzw. in welchem Ausmass – unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie – den medizinischen Akten eine Verschlechterung der Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit im relevanten Zeitraum entnommen werden kann (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_664/2017 vom 25. Januar 2018 E. 9 und 9C_799/2016 vom 21. März 2017 E. 5.2.1 mit weiteren Hinweisen).

    Die Beschwerdegegnerin stützt ihre Auffassung, wonach keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers vorliege, auf die Einschätzung des RAD-Arztes Dr. A.___. Ihr ist zwar dahingehend beizupflichten, dass im Verhältnis zum Vergleichszeitpunkt weiterhin Schmerzen in der linken Schulter vorherrschen. Namentlich dokumentierte Dr. A.___ in Bestätigung der medizinischen Aktenlage als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nach wie vor einen Zustand nach Tendinitis calcarea der Supraspinatussehne der Schulter links mit damit verbundener schmerzhafter Bewegungseinschränkung. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin und Dr. A.___s stellt die Diagnose einer Epikondylitis radialis links indes nicht schlicht eine neue Beurteilung desselben Sachverhaltes dar. Vielmehr weisen die behandelnden Ärzte der Universitätsklinik C.___ auf neu aufgetretene Ellbogenbeschwerden in Form eines klassischen Tennis-Ellbogens hin (E. 3.2.1); Ausführungen des RAD-Arztes hierzu und insbesondere zu den daraus resultierenden funktionellen Auswirkungen fehlen jedoch gänzlich. In diesem Sinne stehen denn auch – wie der Beschwerdeführer zutreffend einwendet – die von Dr. A.___ selbst erstellten Tätigkeitsprofile im Widerspruch zu seiner Schlussfolgerung eines stationären Gesundheitszustandes. Während Dr. A.___ im Vergleichszeitpunkt noch eine Zumutbarkeit für Tätigkeiten ohne besondere Belastung des linken Armes, speziell ohne Arbeiten in oder über Schulterhöhe, und ohne Notwendigkeit, den kongenital missgebildeten, rechten Arm überhaupt zu gebrauchen, postulierte (E. 3.1.1), erachtet er in Würdigung der medizinischen Aktenlage nach Neuanmeldung bereits den regelmässig notwendigen Gebrauch des einzigen (linken) Armes, auch ohne ständige Arbeiten an der Tastatur oder mit der PC-Maus als nicht zumutbar (E. 3.2.2), ohne dies in nachvollziehbarer Weise zu diskutieren. Demnach drängen sich erhebliche Zweifel an der Einschätzung von Dr. A.___ auf.

4.2    Alsdann kann die anspruchsrelevante Frage einer massgeblichen Veränderung des beschwerdeführerischen Gesundheitszustandes auch gestützt auf die übrigen medizinischen Berichte nicht rechtsgenüglich beurteilt werden. Bereits im Vergleichszeitpunkt unbestritten war und erstellt ist, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Taxifahrer nicht mehr zumutbar ist. Im Weiteren weisen die behandelnden Ärzte der Universitätsklinik C.___ zwar auf die in erster Line stattfindende konservative Therapie der neu aufgetretenen Ellbogenbeschwerden links mit Hilfe von Physiotherapie und Schonung hin. Ihrerseits unbestimmt bleibt hingegen ein mögliches Tätigkeitsprofil, wobei ihr Hinweis auf eine möglicherweise bloss temporäre Problematik (E. 3.2.1) die Wiederaufnahme einer (angepassten) Tätigkeit auch nicht kategorisch und von vornherein ausschliesst. Nachvollziehbare Ausführungen des RAD hierzu fehlen jedoch - wie bereits festgestellt gänzlich, und es fehlen auch weitere Arztberichte, welche Aufschluss über den Verlauf der therapeutischen Massnahmen geben könnten; so unter anderem zum am 1. Oktober 2019 vorgesehen Untersuchungstermin (vgl. E. 3.2.1). Ob sich eine leistungsrelevante Veränderung des Gesundheitszustandes realisierte, lässt sich einzig aufgrund der Beschwerdeschilderung sowie der durchgeführten Therapie nicht beurteilen. Die Festlegung eines Leistungsprofils für eine angepasste Tätigkeit und damit schliesslich für die Beurteilung der verbleibenden Leistungsfähigkeit bzw. einer dahingehenden Veränderung hätte demnach eine eingehendere Begründung erheischt. Dies gilt umso mehr, als ein restriktives medizinisches Anforderungsprofil eine umso erschöpfendere Abklärung der Verwertbarkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erfordert. Für Letzteres fehlt es vorliegend an einer genügenden medizinischen Grundlage (E. 1.2.2).

4.3    Nach dem Ausgeführten bestehen an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Beurteilung Dr. A.___s Zweifel, weshalb nicht unbesehen auf seine Stellungnahme abgestellt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). Da auch die übrige Aktenlage keine schlüssige Beurteilung einer Veränderung des Gesundheitszustandes und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zulässt, in der Gesamtschau wohl aber Hinweise auf eine leistungsrelevante Verschlechterung bestehen, ist die Sache unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 13. März 2020 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie weitere Abklärungen tätige und gestützt auf letztere sowie in Berücksichtigung des gesundheitlichen Verlaufs erneut über die Sache entscheide. Dabei wird nebst dem medizinischen insbesondere auch der erwerbliche Aspekt im Fokus zu stehen haben, zumal das bisher vom RAD bereits sehr restriktiv festgelegte medizinische Anforderungsprofil an eine angepasste Tätigkeit eine umso eingehendere Abklärung der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erfordert (E. 1.2.2).

    Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen.


5.    Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

    Damit erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1 S. 2) als gegenstandslos.



Das Gericht verfügt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 13. März 2020 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach Vornahme ergänzender Abklärungen im Sinne der Erwägungen, neu entscheide.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Stadt Zürich Soziale Dienste

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubFrischknecht