Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2020.00228
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens
Ersatzrichterin Tanner Imfeld
Gerichtsschreiber Nef
Urteil vom 10. März 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG
Rautistrasse 33, 8047 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1999, bezog zwischen 1999 und 2004 aufgrund des Geburtsgebrechens Nr. 313 (angeborene Herz- und Gefässmissbildungen [Urk. 8/10]) und des Geburtsgebrechens Nr. 395 (leichte cerebrale Bewegungsstörungen [Urk. 8/14] medizinische Massnahmen der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle. Von März 2004 bis August 2006 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprachen für heilpädagogische Früherziehung und wegen eines schweren Sprachgebrechens Sonderschulung (Urk. 8/22, 8/24 und Urk. 8/26). Im Zusammenhang mit Abklärungen des Y.___ (Urk. 8/33) und der Anmeldung der Versicherten für berufliche Eingliederungsmassnahmen im Oktober 2013 (Urk. 8/28) gewährte die IV-Stelle Berufsberatung (Urk. 8/30 und Urk. 8/45). Zusätzlich erteilte sie Kostengutsprache für eine stationäre Psychotherapie vom 4. Dezember 2014 bis 4. März 2015 (Urk. 8/81). Vom 4. Mai 2015 bis 3. Mai 2016 mit Verlängerung bis 30. April 2017 sprach die IV-Stelle der Versicherten Eingliederungsmassnahmen im Sinne einer erstmaligen beruflichen Ausbildung als Praktikerin PrA Hauswirtschaft in der Genossenschaft Z.___ mit betreutem Wohnen zu (Urk. 8/61, Urk. 8/87, vgl. auch Ausbildungsschlussbericht Urk. 8/85). Dabei gewährte die IV-Stelle von März 2015 bis März 2017 auch Kostengutsprachen für ambulante Psychotherapie (Urk. 8/79) und zur Behandlung des Geburtsgebrechens 446 (angeborene Schallempfindlichkeits-Schwerhörigkeit, [Urk. 8/80]). Sodann erteilte sie Kostengutsprachen für ein Arbeitstraining in der Genossenschaft Z.___ vom 14. August bis 11. November 2017 (Urk. 8/108) und ein Arbeitstraining bei der Stiftung A.___ vom 30. Oktober 2017 bis 29. April 2018 (Urk. 8/118) mit Verlängerung bis 29. Juli 2018 (Urk. 8/135; vgl. auch Abschlussbericht: Urk. 8/146 und Urk. 8/148). Am 17. September 2018 (Urk. 8/151) teilte die IV-Stelle den erfolgreichen Abschluss und die Beendigung der beruflichen Massnahmen mit und wies auf die separate Rentenprüfung hin.
1.2 Mit Vorbescheid vom 20. November 2018 (Urk. 8/159) stellte die IV-Stelle die Verneinung eines Anspruchs auf eine Invalidenrente in Aussicht. Hieran hielt sie nach Einwand der Versicherten (Urk. (8/172) mit Verfügung vom 9. März 2020 (Urk. 2) fest.
2. Hiergegen erhob die Versicherte am 20. April 2020 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte (S. 2), es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei festzustellen, dass eine dauerhafte gesundheitliche Einschränkung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu 50 % bestehe und demgemäss sei ihr seit dem 30. Juli 2018 eine angemessene Invalidenrente zu entrichten. Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Beschwerdeantwort auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin am 2. Juni 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Am 21. August 2020 reichte die Beschwerdeführerin zusätzliche Unterlagen ein (Urk. 11).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2
1.2.1 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2.2 Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):
- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)
- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)
- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)
- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)
- Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)
- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)
- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).
1.3Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Leistungsabweisung damit (Urk. 2), dass sich die Beschwerdeführerin am 6. November 2013 für eine Massnahme der beruflichen Eingliederung angemeldet habe. Vom 4. Mai 2015 bis 30. April 2017 habe sie die erstmalige berufliche Ausbildung zur Praktikerin Hauswirtschaft PrA absolviert und vom 14. August 2017 bis 29. Juli 2018 habe sie an einem Arbeitstraining teilgenommen. Danach sei der Rentenanspruch geprüft worden, wobei die Abklärungen ergeben hätten, dass es ihr möglich sei, eine angepasste Tätigkeit zu 100 % auszuüben. Da ihr die Absolvierung einer Ausbildung in der freien Wirtschaft nicht möglich gewesen sei, seien für das Valideneinkommen die statistischen Lohnangaben herangezogen worden und daraus ergebe sich ein Einkommen von Fr. 57'400.--. Für die Festlegung des Einkommens mit gesundheitlicher Einschränkung (Invalideneinkommen) ergebe sich gestützt auf die statistischen Lohnangaben für eine angepasste Tätigkeit im Jahr 2018 ein Einkommen von Fr. 52'753.15 und daraus resultiere ein rentenausschliessender IV-Grad von 8 %. Abgestellt auf die Angaben in der Ausbildungsinstitution könne die Beschwerdeführerin eine Präsenz von 8.2 Stunden täglich gut bewältigen. Von einer dauerhaften gesundheitlichen Einschränkung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei nicht auszugehen und eine Integration in den ersten Arbeitsmarkt sei möglich.
2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 3 S. 3), sie habe bereits seit dem Kindesalter eine Störung mit sozialer Ängstlichkeit, eine niedrige Intelligenz sowie eine Lernbehinderung und sei daher durch einen Psychotherapeuten betreut worden. Trotz durchgeführter Therapie, ambulant und stationär, leide sie immer noch unter sozialer Phobie sowie einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig remittiert, welche eine Eingliederung erschwere. Aufgrund der schwankenden Stabilität und Leistung finde sie keine Anstellung, obwohl sie gemäss Abschlussbericht in der Lage sei, eine Stelle im ersten Arbeitsmarkt im Bereich Hauswirtschaft anzutreten. Auch ihre behandelnde Psychotherapeutin habe ihr in stabilen Phasen und in einer engen Begleitung eine 100%ige Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt zugemutet, sofern es sich um einen Chef mit Verständnis handle, der sie unterstütze, freundlich sei und nicht zu viel Druck aufsetze. Zudem sei ein Wohnheim wichtig. Sie vermöge die tägliche Präsenzzeit von 8.2 Stunden aber nur bei stabiler Gesundheit und positivem Wohlbefinden durchzuhalten (S. 4). Daneben spielten jedoch viele begünstigende und erschwerende Faktoren mit. So könne sie allein schon ein neues Arbeitsumfeld in soziale Angst versetzen. Aufgrund ihrer Ängstlichkeit habe sie auch bis zum Ende ihrer Ausbildung zur Praktikern PrA Hauswirtschaft keine Schnupperlehren absolvieren können. Sie habe bis jetzt selbst nicht einmal eine Beschäftigung als freiwillige Mitarbeiterin finden können, da sie überall abgelehnt werde. Eine Stelle auf dem ersten Arbeitsmarkt zu finden und diese zu behalten sei für sie noch viel schwieriger. Auch hinderten sie ihre sozialen Ängste zu telefonieren, um ihr Interesse an einer Arbeit mitzuteilen (S. 5 f.). Ebenso hätten auch die testpsychologischen Abklärungen vom 1. und 2. April 2019 ergeben, dass sie aus neuropsychologischer Sicht in ihrer Arbeitsfähigkeit zu 50 % eingeschränkt sei (S. 6).
3.
3.1 Im Bericht des Spitals B.___ vom 16. April 2015 (Urk. 8/76/4-8) über die Hospitalisation der Beschwerdeführerin auf der psychosomatisch-psychiatrischen Therapiestation vom 4. Dezember 2014 bis 4. März 2015 führten die Ärzte folgende Diagnosen auf:
Mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) mit/bei:
-elterlicher Überfürsorge
-isolierter Familie
Verdacht auf terminales Deletionssyndrom 2q37 mit/bei:
-Störung mit sozialer Ängstlichkeit des Kindes
-Intelligenzminderung (testpsychologisch untersucht)
-Hyperandrogenämie mit ausgeprägtem Hirsutismus
-Mikrozephalie
-Brachymetapodie und Brachydaktylie
Als neuropsychologische Testbefunde bestünden eine allgemein kognitive Leistungsfähigkeit im unterdurchschnittlichen Bereich mit einem Gesamt IQ von 72 mit/bei:
- weit unterdurchschnittlichem Sprachverständnis (IW 67) - expressive und rezeptive Sprachstörung
- individueller Teilleistungsstärke im wahrnehmungsgebundenen logischen Denken
- Aufmerksamkeitsbeeinträchtigungen und Schwierigkeiten in Teilbereichen exekutiver Funktionen
- auditiver und visuo-räumlicher Lernleistungen im Normbereich
- weit unterdurchschnittlichem Lesequotient (LQ < 62)
Die logopädische Abklärung habe Redeflussauffälligkeiten bei unprägnanter Artikulation und einen einfachen Wortschatz mit Wortabrufproblemen ergeben. Die Beschwerdeführerin habe zu Beginn des Aufenthaltes deutliche Defizite in der Bewältigung von Alltagshandlungen aufgewiesen. So habe sie Begleitung auf dem Weg zur internen Schule, Aufforderung die Körperpflege durchzuführen und regelmässig und ausreichend zu essen etc. benötigt. In einem Verhaltenstraining seien diese Fertigkeiten schrittweise beigebracht worden und es habe sich gezeigt, dass sie lernfähig sei und die Kompetenzen erworben habe. Nach zirka zwei Wochen habe sie sich an die Struktur der Therapiestation gewöhnt und habe sämtlichen Tätigkeiten selbständig nachkommen können. Das selbständige Üben des Weges von zu Hause auf die Therapiestation habe die Mutter nicht erlaubt, da sie befürchtet habe, die Beschwerdeführerin könnte sich in der Stadt verirren. Die vor Eintritt auf die Therapiestation geschilderten somatischen Beschwerden wie Übelkeit, Bauch- und Kopfweh, seien während des gesamten Aufenthaltes kaum Thema gewesen. Als grosse Herausforderung habe sich die Gestaltung sozialer Kontakte abgezeichnet. Die Beschwerdeführerin sei zwar in der Jugendlichen-Gruppe anwesend gewesen, jedoch wenig in der Interaktion mit den anderen gestanden. Dies sei dadurch erschwert gewesen, dass sie ihre Kontakte im Internet als real erlebe und zum Beispiel auch schildere, dass ein Popstar ihr Freund sei. Der Umgang mit den sozialen Medien stelle aus Sicht des Behandlungsteams ein ausgeprägtes Problem dar. Über die familiären Verhältnisse hätten kaum Informationen gewonnen werden können. Sie habe sich aber dahin geäusserte, dass es ihr zu Hause langweilig sei, niemand etwas mit ihr unternehmen würde, sie oft alleine vor dem Fernseher sei und sie an den Wochenenden lieber auf der Therapiestation bleiben wolle. Aufgrund der erreichten Fortschritte unter stationären Bedingungen sei deshalb eingehend eine ausserfamiliäre Wohnform mit interner Beschulung, um die erreichten Fortschritte weiter zu fördern und zu stabilisieren, zu empfehlen.
3.2 Dr. med. univ. C.___, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, nannte im Bericht vom 16. Juli 2018 (Urk. 8/142) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2.5):
- Soziale Phobie (ICD-10 F40.1)
- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4)
Der Arzt führte aus, er behandle die Beschwerdeführerin seit 2. Februar 2018 mit zweiwöchentlichen Terminen (Ziff. 1.1). Seit Behandlungsbeginn habe aus psychiatrischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit bestanden (Ziff. 1.3). Psychopathologisch (Ziff. 4.2) sei die Beschwerdeführerin zu allen Qualitäten orientiert, im Kontakt freundlich, kooperativ und zugewandt. Die Aufmerksamkeit und das Gedächtnis im Gespräch seien gegeben. Das formale Denken sei kohärent und es sei kein Anhalt auf Wahn und Sinnestäuschungen eruierbar und es bestünden auch keine Hinweise auf Ich-Störungen in Form von Depersonalisation und Derealisation. Affektiv sei die Beschwerdeführerin euthym. Es bestünden aber Trennungsängste und Angst vor Zurückweisung, jedoch keine Schlafstörungen. Der Antrieb sei leicht vermindert und es bestehe teils ein sozialer Rückzug. Von akuter handlungsrelevanter Suizidalität und Fremdgefährdung sei die Beschwerdeführerin klar distanziert und der Appetit sei normal (Ziff. 2.4).
Die Beschwerdeführerin berichte, sie arbeite in einem Restaurant der Stiftung A.___. Sie sei in der Hauswirtschaft tätig (Reinigung, Wäscherei etc.), bediene auch an der Vitrine, wo Sandwiches, Birchermüesli etc. verkauft würden (Ziff. 3.1). Eine Eingliederung auf dem ersten Arbeitsmarkt sei nur in einer wohlwollenden, freundlichen Umgebung möglich. Die Beschwerdeführerin brauche Unterstützung und könne nur in einem freundlichen, akzeptierenden Team arbeiten (Ziff. 4.3).
3.3 Gemäss dem Abschlussbericht der Verantwortlichen der Stiftung A.___ vom 9. August 2018 wurde eine Integration in den ersten Arbeitsmarkt als möglich erachtet. Empfohlen werde eine Arbeitsstelle oder ein Praktikum im Bereich Hauswirtschaft, Back Office, Buffet, Lingerie oder in Ähnlichem mit einer Präsenz von 60 % bis 80 %. In stabilen Phasen und bei einer engen Begleitung entspreche die Leistungsfähigkeit den Anforderungen des ersten Arbeitsmarkts. Notwendige Begleitmassnahmen seien ein Job Coaching und Psychotherapie (Urk. 8/4 Ziffer 6).
3.4 Am 17. September 2018 beurteilte die zuständige Berufsberaterin der Beschwerdegegnerin die aktuelle (gesundheitliche) Situation wegen bestehender Defizite in der Selbständigkeit und häufiger Absenzen wegen Krankheiten und Unpässlichkeiten beziehungsweise wegen schwankender Stabilität und Leistung als zu wenig klar, um davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin rentenausschliessend eingegliedert werden könne und empfahl die Rentenprüfung (vgl. Urk. 8/150 S. 2 und S. 3).
3.5 Im Bericht vom 2. April 2019 (Urk. 8/179) wies lic. phil. D.___ auf die durch Dr. C.___ erfolgte Zuweisung der Beschwerdeführerin zur neuropsychologischen Abklärung mit Fragen nach kognitiven Einschränkungen hin. Der Psychologe führte aus, die Beschwerdeführerin berichte, sie sei nach Abschluss ihrer
IV-gestützten zweijährigen Ausbildung zur Hauswirtschaftspraktikerin seit August 2018 erwerbslos, aber nicht beim RAV angemeldet, da sie nicht imstande sei, Bewerbungen zu schreiben. Sie lebe bei den Eltern und sei finanziell von ihnen abhängig. In der Hauswirtschaftsausbildung habe ihr die Arbeit im Service und im Kundenkontakt gut gefallen. Noch lieber würde sie mit Tieren arbeiten. Es habe jedoch wenig freie Stellen. Bei der Arbeit sei ihr die Abgrenzung gegenüber anderen Mitarbeiterinnen oft schwergefallen, weil sich diese jeweils ihr anvertraut hätten, wenn es ihnen schlecht gegangen sei, was sie selbst dann belastet habe, sodass sie in solchen Phasen deshalb nicht mehr gerne zur Arbeit gegangen sei. Sie gebe an, ihre Stimmung sei soweit gut und die letzte depressive Phase sei schon länger her.
Im Symptomvalidierungsverfahren hätten sich unauffällige Ergebnisse gezeigt, was gegen eine Aggravation spreche. Das Beck Depressions-Inventar weise bei einem Summenwert von 5 auf eine subklinische Ausprägung depressiver Symptome hin (S. 4). In den Aufmerksamkeitsleistungen hätten sich leichte bis schwere Beeinträchtigungen (visuell-verbale Verarbeitungsgeschwindigkeit) und bei den untersuchten Exekutivfunktionen ebenfalls leichte bis schwere Beeinträchtigungen (kognitive Flexibilität Arbeitsgedächtnis) gezeigt. Die verbalen und nonverbalen Gedächtnisfunktionen seien mehrheitlich leicht eingeschränkt und in der Visuokonstruktion bestehe eine leichte Beeinträchtigung. Hingegen seien die Sprachfunktionen und die Orientierung insgesamt weitgehend unauffällig, während sich das Intelligenzniveau an der unteren Normgrenze zeige. Im Vergleich zu den Vorbefunden des Y.___ scheine sich die früh diagnostizierte Sprachstörung unter erfolgreicher logopädischer Therapie wesentlich verbessert zu haben und diese sei grobkursorisch unauffällig. Die im Y.___ ermittelte unterdurchschnittliche Intelligenz sei in der aktuellen Untersuchung leicht besser ausgefallen und knapp normgerecht. Im Verhalten sei die Beschwerdeführerin ruhig und angepasst. Es bestehe aber eine deutlich eingeschränkte Abgrenzungsfähigkeit gegenüber (Arbeits-) Kollegen und Kolleginnen, welche immer wieder zu Belastungssituationen und daraus resultierenden Absenzen geführt habe. Seit der Pubertät bestünden auch soziale Ängste (S. 4 f.).
Die beschriebenen Minderfunktionen entsprächen einer mittelgradigen kognitiven Störung, die ätiopathogenetisch im Rahmen einer organischen Persönlichkeits- und Verhaltensstörung aufgrund einer Krankheit, Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns (ICD-10 F07.8), die bereits ab Kleinkindalter sowie in Kindheit und Jugend unter verschiedenen Diagnosen (hypertone Cerebralparese, schweres Sprachgebrechen bzw. Sprachstörung, Lernbehinderung, niedrige Intelligenz) beschrieben worden sei. Die ebenfalls seit der Kindheit bestehenden Angststörungen (Panikstörung, Trennungsangst, soziale Phobie ICD-10 F40.1) seien wahrscheinlich zumindest teilweise auf die kognitive Störung zurückzuführen, beziehungsweise seien in ihrer Entstehung durch diese beeinflusst.
Zur Arbeitsfähigkeit hielt der Fachpsychologe fest, die Funktionsfähigkeit im Alltag sei in der Selbstbehauptungsfähigkeit, in der Fähigkeit zur Flexibilität und Umstellfähigkeit und in der Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen mittelgradig eingeschränkt. Die restlichen Bereiche von Aktivitäten und Partizipation nach ICF seien soweit beurteilbar nicht wesentlich eingeschränkt. Aus rein neuropsychologischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit aufgrund der aktuellen mittelgradigen Beeinträchtigungen in attentional-exekutiven sowie in Gedächtnisfunktionen und in der Visuokonstruktion zu 50 % eingeschränkt. Darin seien mögliche zusätzliche Arbeitsunfähigkeiten aus psychiatrischer Sicht, beispielsweise aufgrund einer vorhandenen affektiven Störung, welche von psychiatrischer Seite gesondert einzuschätzen wäre, nicht enthalten (S. 5).
3.6 Dr. C.___ führte in seinem Bericht vom 12. Juli 2019 aus, seitens der Beschwerdegegnerin sei nicht ausreichend gewürdigt worden, dass die Beschwerdeführerin unter einem Geburtsgebrechen leide. Die daraus resultierenden klinischen Einschränkungen seien deutlich und übergreifend (durchgängig). Sie entsprächen einer sozialen Phobie, einer generalisierten Angststörung, einer mehrdimensionalen Sprachstörung und einem signifikanten sozialen Vermeidungsverhalten. Es bestehe keine Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt. Die Beschwerdeführerin benötige den Schutz des zweiten Arbeitsmarktes (Urk. 8/178 S. 3 f.).
3.7 Dr. med. E.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin führte in ihrer Aktenbeurteilung vom 18. Februar 2020 (Urk. 8/180/3-4) aus, die Beschwerdeführerin leide unter einer sozialen Phobie (ICD-10 F40.1) und einer depressiven Störung, die seit mindestens 2018 remittiert sei (ICD-10 F33.4). In dem Arztbericht des behandelnden Psychiaters zur Einsprache werde neu die Diagnose einer generalisierten Angststörung (ICD-10 F41.1) aufgelistet. Die entsprechende Symptomatik spiegle sich weder im Befund noch in der Anamnese, sodass dieser Diagnose nicht gefolgt werden könne. Die früh diagnostizierte Sprachstörung habe sich nach logopädischer Therapie wesentlich verbessert und sei in der neuropsychologischen Abklärung unauffällig gewesen, so dass von einem Status nach rezeptiver und expressiver Sprachstörung ausgegangen werden müsse. Das niedrige Intelligenzniveau (IQ 70-84) sei per definitionem nicht von Krankheitswert. Die ebenfalls gelistete hypertone Cerebralparese sei nicht mehr zu finden und feinmotorisch werde die Beschwerdeführerin als geschickt beschrieben. Der Verdacht auf ein terminales Deletionssyndrom 2q37 sei nicht auszuschliessen. Aufgrund der sozialen Phobie (ICD-10 F40.1), die seit Jahren bestehe, sei nachvollziehbar, dass Kundenkontakt eine Herausforderung darstellen könne, ebenso Teamarbeit. Eine Arbeitsunfähigkeit ergebe sich daraus dennoch nicht. Aus psychiatrischer Sicht habe seit Februar 2018 keine Arbeitsunfähigkeit bestanden und ein acht Stunden-Pensum sei zumutbar und die Eingliederung auf dem ersten Arbeitsmarkt in freundlicher Umgebung möglich. Dies stimme auch mit den Angaben im Abschlussbericht der Stiftung A.___ überein, wonach die Beschwerdeführerin eine Präsenz von 8.2 Stunden gut bewältigen könne und eine Integration in den ersten Arbeitsmarkt als möglich erachtet wurde. Aus versicherungsmedizinischer Sicht sei kein dauerhaft die Arbeitsfähigkeit einschränkender Gesundheitsschaden ausgewiesen.
3.8 Am 25. März 2020 (Urk. 4/9) führte Dr. C.___ aus, die Beschwerdeführerin sei seit ihrer letzten Tätigkeit in der Stiftung A.___ praktisch immer zuhause, die meiste Zeit in ihrem Zimmer und beschäftige sich mit digitalen Medien wie Mobiltelefon und TV schauen. Sie habe einige Bewerbungen als freiwillige Mitarbeiterin geschickt, jedoch nur Absagen bekommen. Sie getraue sich nicht anzurufen, um sich zu bewerben, habe Angst Kontakt aufzunehmen, wisse auch nicht, wie man sich bewerbe, wisse nicht, was in einem Interview zu sagen sei und fühle sich sehr unsicher. Sie könne nicht mit Stress umgehen und sei nicht belastbar und auch der Umgang mit Menschen im ersten Arbeitsmarkt sei erschwert, weil sie in diesem Umfeld mit den anderen nicht mithalten und sich nicht wehren könne. Sie sei in ihren sozialen Kompetenzen stark eingeschränkt und werde im ersten Arbeitsmarkt nicht akzeptiert. Sie sei nicht fähig, Freiwilligenarbeit auch nur für einige Stunden in der Woche zu suchen und zu finden, um die Wohnung manchmal verlassen zu können. Ihre sozialen Ängste hinderten sie zu telefonieren und um ihr Interesse an einer Arbeit mitzuteilen.
4.
4.1 Die medizinischen Akten ergeben, dass der Beschwerdeführerin aufgrund verschiedener Geburtsgebrechen (Nr. 313, Nr. 395, Nr. 446) Leistungen zugesprochen wurden. Bereits im Kindesalter traten Schwierigkeiten auf, die heilpädagogische Früherziehung, Sonderschulung und Abklärungen beim Jugendpsychiatrischen Dienst erforderten und bereits im Jugendalter zu einem dreimonatigen stationären Aufenthalt in der Psychiatrie des Spitals B.___ (Urk. 8/76/4-8) und offenbar zu einer weiteren stationären Behandlung ab 12. August 2016 in der psychiatrischen Klinik F.___ (vgl. Urk. 8/95) führten. Aufgrund der psychischen Problematik und sich dadurch abzeichnender Schwierigkeiten bei der Berufswahl und bei der Eingliederung ins Erwerbsleben wurden - noch bevor die Beschwerdeführerin die obligatorische Schulpflicht erfüllt hatte - umfangreiche Eingliederungsmassnahmen erforderlich, wobei es letztlich nicht gelungen ist, dass die Beschwerdeführerin auf dem ersten Arbeitsmarkt Fuss fassen konnte (vgl. E. 1.1 Sachverhalt).
Dabei ergaben sich weder aus den Validierungstests anlässlich der neuropsychologischen Untersuchungen (vgl. E. 3.3) noch aufgrund der Ausbildungsberichte der Genossenschaft Z.___ (Urk. 8/85) und der Stiftung A.___ (Urk. 8/146; vgl. auch Urk. 8/148) Anhaltspunkte, die auf ein aggravatorisches Verhalten
im Sinne, dass die Beschwerdeführerin nicht will, schliessen lassen. Die in
der neuropsychologischen Untersuchung festgestellten kognitiven Störungen wurden sodann im Rahmen einer organischen Persönlichkeits- und Verhal-tensstörung aufgrund einer Krankheit, Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns (ICD-10 F07.8) gesehen, die bereits ab Kleinkindalter sowie in Kindheit und Jugend unter verschiedenen Diagnosen (Hypertone Cerebralparese, schweres Sprachgebrechen bzw. Sprachstörung, Lernbehinderung, niedrige Intelligenz) beschrieben wurden. Bereits anlässlich des stationären Aufenthaltes in der psychiatrischen Therapiestation des Spitals B.___ Ende 2014 / Anfang 2015 wurde sodann die Verdachtsdiagnose eines terminalen Deletionssyndroms 2q37 erhoben. Ein solcher Defekt im chromosomalen Bereich 2q37 schloss auch die RAD Ärztin Dr. E.___ offenbar aufgrund der Biografie, der Symptomatik und der (Krankheits-) Entwicklung in ihrer Aktenbeurteilung nicht aus. Dabei fehlen aber nähere Abklärungen dazu und relevante Akten, wie jene zum stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Klinik F.___ ab 12. August 2016 (vgl. Urk. 8/95).
4.2 Damit kann der RAD-Ärztin zwar darin gefolgt werden, dass offenbar von einem Status nach rezeptiver und expressiver Sprachstörung auszugehen ist und ein niedriges Intelligenzniveau mit einem IQ von 70-84 grundsätzlich keinen invalidisierenden Gesundheitsschaden darstellt. Ebenso kann davon ausgegangen werden, dass sich die Cerebralparese soweit normalisiert hat, dass keine relevanten Defizite mehr bestehen und die depressive Störung, da remittiert, keine Arbeitsunfähigkeit mehr zu begründen vermag. Die RAD-Stellungnahme greift jedoch zu kurz, wenn sie der psychischen Symptomatik als keinen Krankheitswert zumisst. Denn mit der diagnostizierten sozialen Phobie (ICD-10 F40.1) ist ein psychisches Leiden ausgewiesen, dessen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit grundsätzlich im Rahmen einer Indikatorenprüfung (vgl. E. 1.2.2) zu beurteilen ist. Im Hinblick auf die Entwicklung der verschiedenen und teilweise bereits seit Kindheit bestehenden Leiden und der Erfahrungen bei der beruflichen Eingliederung (vgl. E. 3.3 und 3.4) erfordert dies eine umfassende Prüfung und Begutachtung, wie sie mit einer reinen Aktenbeurteilung nicht erfolgen kann. Zudem fehlt in der RAD-Stellungnahme auch eine Auseinandersetzung mit den neuropsychologischen Untersuchungsergebnissen, welche Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit aufgrund von kognitiven Störungen aufzeigten und auf eine Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns hinwiesen. Letztlich sind auch die Akten unvollständig (vgl. E. 4.1 hiervor).
Nachdem Hinweise vorliegen, mitunter auch von lic. phil. D.___ und Dr. C.___ (E. 3.3, 3.4 und 3.8), dass weitergehende Einschränkungen vorliegen und die Beschwerdegegnerin diesbezüglich keine eigenen Abklärungen tätigte, verbleiben zumindest geringe Zweifel (E. 1.4 hiervor) an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen. Jedenfalls durfte die Beschwerdegegnerin bei dieser Sachlage ohne entsprechende umfassende fachärztliche Abklärungen nicht einfach darauf schliessen, dass keine dauerhafte gesundheitliche Einschränkung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliegt.
5.
5.1 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders, wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer; vgl. auch BGE 139 V 99 E. 1.1 und 137 V 210 E. 4.4.1.4).
5.2 Vorliegend erweist sich der medizinische Sachverhalt in Bezug auf die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in somatischer wie auch in psychischer Hinsicht im Verfügungszeitpunkt als ungenügend abgeklärt. Anderseits sind auch die Akten unvollständig (vorstehend E. 4.1).
Der angefochtene Entscheid ist daher aufzuheben und zur entsprechenden Abklärung mit anschliessender Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
6.
6.1 Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind vorliegend auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.2 Ausgangsgemäss steht der vertretenen Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung zu, welche auf Fr. 1'400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 9. März 2020 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1’400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle unter Beilage einer Kopie von Urk. 11
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubNef