Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2020.00230
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens
Gerichtsschreiberin Babic
Urteil vom 29. Dezember 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Lotti Sigg
Sigg Schwarz Advokatur
Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1972 geborene X.___ war in den Jahren 2000 bis 2002 als Zimmermädchen (Urk. 10/2 Ziff. 1.1-1.3 und 6.3.1), von 2004 bis 2005 als Etagen-Aushilfe (Urk. 10/23/1, Urk. 10/91/2) und vom 11. August bis zum 31. Dezember 2006 als Küchenhilfe tätig (Urk. 10/52 Ziff. 6.3.1). Zwischen und nach diesen Tätigkeiten bezog sie verschiedentlich Taggelder der Arbeitslosenversicherung (Urk. 10/91/2). Am 4. Mai 2004 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 10/2 Ziff. 7.8). Nach durchgeführtem Abklärungsverfahren wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Einspracheentscheid vom 29. April 2005 das Rentenbegehren ab (Urk. 10/37). Dieser Entscheid wurde mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 8. Mai 2006 bestätigt (Urk. 10/47).
1.2 Am 9. Mai 2007 meldete sich die Versicherte erneut zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Arbeitsvermittlung, Rente; Urk. 10/52 Ziff. 7.8) an. Die IV-Stelle tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und liess insbesondere ein psychiatrisches Gutachten erstellen (Urk. 10/80; Expertise vom 15. März 2008). Mit Verfügung vom 22. Juli 2009 wies die IV-Stelle das Rentenbegehren ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 30 % ab (Urk. 10/111). Das hiesige Gericht wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 10. Mai 2011 ab (Prozess Nr. IV.2009.00859; Urk. 10/128).
1.3 Am 18. Juli 2017 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine posttraumatische Belastungsstörung, eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung, eine rezidivierende depressive Störung sowie eine Agoraphobie erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 10/134). Die IV-Stelle tätigte medizinische Abklärungen und veranlasste eine psychiatrische Begutachtung (Urk. 10/170 und Urk. 10/175), welche – unter Berücksichtigung des von der Versicherten im Einigungsverfahren erhobenen Einwandes (Urk. 10/171) - durch eine weibliche Gutachterin des Zentrums Y.___ durchgeführt wurde (vgl. Expertise vom 14. Juni 2019; Urk. 10/187). Am 16. Juli 2019 (Urk. 10/188) liess die Beschwerdegegnerin die Gutachterin sodann Rückfragen beantworten (vgl. Stellungnahme vom 20. August 2019; Urk. 10/189).
Daraufhin verneinte die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/194, Urk. 10/195, Urk. 10/198) mit Verfügung vom 6. März 2020 einen Leistungsanspruch (Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 14. April 2020 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 6. März 2020 sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin sei eine Rente auszurichten (S. 2). In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels und die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes.
Am 8. Mai 2020 reichte die Beschwerdeführerin das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit (Urk. 7) unter Einreichung zusätzlicher Unterlagen ein (Urk. 8/1-3). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 20. Mai 2020 (Urk. 9) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 3. Juni 2020 zur Kenntnis gebracht wurde. Mit Eingabe vom 6. November 2020 (Urk. 14) reichte die Beschwerdeführerin einen weiteren Arztbericht ein (Urk. 15), welcher der Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 16).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.2 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).
1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
1.4 Ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG betrifft Änderungen in den persönlichen Verhältnissen der versicherten Person (BGE 133 V 454 E. 7.1). Dazu gehört namentlich der Gesundheitszustand. Dabei ist nicht die Diagnose massgebend, sondern in erster Linie der psychopathologische Befund und der Schweregrad der Symptomatik. Aus einer anderen Diagnose oder einer unterschiedlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus medizinischer Sicht allein kann somit nicht auf eine für den Invaliditätsgrad erhebliche Tatsachenänderung geschlossen werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_602/2016 vom 14. Dezember 2016 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).
Das Hinzutreten einer neuen Diagnose stellt nicht per se einen Revisionsgrund dar, weil damit das quantitative Element der (erheblichen) Gesundheitsverschlechterung nicht zwingend ausgewiesen ist (BGE 141 V 9 E. 5.2 mit Hinweisen). Massgebend ist einzig, ob bzw. in welchem Ausmass – unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie – den medizinischen Akten eine Verschlechterung der Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit im relevanten Zeitraum entnommen werden kann (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_664/2017 vom 25. Januar 2018 E. 9 und 9C_799/2016 vom 21. März 2017 E. 5.2.1 mit weiteren Hinweisen).
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene leistungsabweisende Verfügung vom 6. März 2020 (Urk. 2) damit, dass seit der letzten Verfügung keine Veränderung der gesundheitlichen Situation vorliege. Die Arbeitsunfähigkeit solle bereits im Januar 2008 vorgelegen haben, womit diese bereits im Zeitpunkt der letzten rechtskräftigen Verfügung bestanden habe. Es handle sich um eine andere Beurteilung eines unveränderten Sachverhaltes. Es liege kein Revisionsgrund vor und das Hinzukommen einer neuen Diagnose begründe für sich noch keine Verschlechterung der gesundheitlichen Situation.
2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), anhand des neuen Gutachtens aus dem Jahr 2019 würden sich im Vergleich zum Gutachten aus dem Jahr 2008 neue Diagnosen ergeben, wonach ausgewiesen sei, dass sich die gesundheitliche Situation verschlechtert habe (S. 5 f.). Im aktuellen Gutachten werde zudem ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin einen wichtigen Symptomkomplex mit jahrelanger körperlicher Misshandlung durch den Ex-Ehemann lange Zeit, das heisst bis vor etwa vier Jahren, verschwiegen habe. Dieser Symptomkomplex sei also 2009 noch gar nicht bekannt gewesen, wodurch die adäquate traumaspezifische Behandlung erst vor vier Jahren überhaupt habe begonnen werden können. Es sei dadurch von einer Chronifizierung und Begünstigung weiterer Symptome auszugehen. Insbesondere sei deshalb die Ansicht, es handle sich um eine andere Einschätzung des medizinisch gleichen Sachverhalts, falsch. Denn die Traumatisierung und deren Folgen hätten gar keinen Eingang in das Gutachten im Jahr 2008 finden können (S. 6 f.). Gemäss Gutachten sei es zudem im Jahr 2017 aufgrund der erstmals begonnenen Traumatherapie zu einer Verbesserung und anschliessend wieder zu einer Verschlechterung der Symptome gekommen, was aber folglich auch bedeute, dass nicht von einem unveränderten Sachverhalt ausgegangen werde könne (S. 7). Falls keine Revision nach Art. 17 ATSG geprüft werde, müsse eine solche nach Art. 53 Abs. 1 ATSG geprüft werden, da der Gutachter im Jahr 2008 gar kein vollständiges Gutachten habe erstellen können, da die Beschwerdeführerin noch gar nicht über ihre Traumatisierungen habe sprechen können. Insbesondere auch, da es sich damals um einen männlichen Gutachter gehandelt habe. Würde der Fall umgekehrt liegen und sie bereits eine Rente beziehen, würde die Beschwerdegegnerin auf jeden Fall eine Revision beziehungsweise Wiedererwägung prüfen (S. 7 f.).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Zeitraum zwischen dem Erlass der Verfügung vom 22. Juli 2009 (Urk. 10/111) bis zum Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 6. März 2020 (Urk. 2) in einer für den Rentenanspruch relevanten Weise verschlechtert hat.
3.
3.1
3.1.1 Das Urteil vom 10. Mai 2011 (Urk. 10/128), in welchem das hiesige Gericht die leistungsabweisende Verfügung vom 22. Juli 2009 (Urk. 10/111) bestätigte, stellte im Wesentlichen auf das als beweiskräftig erachtete Gutachten von Dr. med. Z.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 15. März 2008 (Urk. 10/80) und die ergänzende Stellungnahme vom 18. Dezember 2009 ab. Gestützt darauf ging es vom Vorliegen einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung (F 60.31), einer rezidivierenden depressiven Störung (F 33.00) bei gegenwärtig leichter Episode ohne somatisches Syndrom und einer daraus resultierenden Arbeitsunfähigkeit von 30 % aus (E. 5.5).
Dr. med. Z.___ hielt im Befund weiter fest, dass die Beschwerdeführerin in der Interaktion abweisend, unkooperativ, unfreundlich, misstrauisch und angespannt sei. Im Bewusstsein sei sie wach und allseits orientiert, im formalen Denken logisch und kohärent. Es bestünden keine Hinweise auf inhaltliche Denkstörungen, und Intelligenz, Auffassung, Merkfähigkeit und Konzentration seien in der Exploration in der Norm, das Gedächtnis intakt. Im Affekt sei die Beschwerdeführerin sehr gut moduliert. Hinweise auf Wahrnehmungs- oder Ich-Störungen fänden sich keine, und Mimik, Gestik, Antrieb und Psychomotorik seien unauffällig. Von Suizidalität sei sie aktuell distanziert. Bei der Testuntersuchung habe sie nur unvollständig, desinteressiert und „genervt“ mitgearbeitet (S. 9). In seiner Beurteilung hielt Dr. Z.___ fest, dass die Eingangskriterien für die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung nur knapp und nicht eindeutig erfüllt seien. Der beschwerliche Lebensweg der Beschwerdeführerin, den diese trotzdem mit gutem Erfolg habe bewältigen können, und ihre aktuelle Situation stellten keine Kriterien für diese Diagnose dar. Die sich hieraus ergebende Arbeitsunfähigkeit betrage maximal 30 % wegen der Persönlichkeitszüge (misstrauisch, abweisend, emotional instabil, narzisstisch, histrionisch) und Verhaltensweisen (Impulsdurchbrüche, absichtliche Selbstverletzung; S. 12). Die Kriterien einer leichten bis mittelschweren depressiven Episode seien formal erfüllt, es bestehe jedoch ein Widerspruch zum Psychostatus und zur Montgomery Asberg Depression Scale (MADRS), wo beide Male eine objektiv aus klinischer Sicht nur leichte Ausprägung zu erkennen sei. Die subjektiv geklagten Defizite seien nur teilweise objektiv erkennbar beziehungsweise nachvollziehbar (S. 13 f.). Die Minderung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der depressiven Störung betrage 30 %, wobei die Defizite eine depressive Stimmung, reduzierte emotionale Belastbarkeit, geringe Leistungsmotivation und ein Gefühl der Gleichgültigkeit umfassten (S. 14). Die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung könne nicht bestätigt werden, und eine Minderung der Leistungsfähigkeit ergebe sich daraus nicht. Der Kopfschmerz habe die Exploration nicht gestört; neben einer von Anfang an bestehenden mangelhaften Motivation der Beschwerdeführerin könnte er dazu beigetragen haben, dass sie eine vollständige Bearbeitung der Tests abgelehnt habe, doch als qualvoll habe der Schmerz nicht objektiviert werden können. Die Migration, die „Zwangsehe“ und die negative und gescheiterte Ehe könnten Erklärungen für das hartnäckige Kopfschmerzsyndrom sein (S. 15 f.). Mögliche Kriterien, welche eine Schmerzüberwindung unzumutbar machten, wie eine psychische Komorbidität erheblicher Schwere, ein sozialer Rückzug oder ein therapeutisch nicht mehr angehbarer innerseelischer Verlauf lägen nicht vor (S. 17 f.).
Bei der Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit habe er auch invaliditätsfremde Gesichtspunkte mit bedacht und von invaliditätsbedingten, objektivierbaren Befunden abgegrenzt. Da sich die beiden festgestellten Krankheitsbilder der leichten depressiven Episode und einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung in der Symptomatik und den damit verbundenen Defiziten praktisch vollständig überlappten, gehe er gesamthaft von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30 % aus (S. 18 f.).
Neben einer störungsspezifischen Psychotherapie mit dem Fokus einer beruflichen Reintegration empfehle er auch eine Anpassung der Medikamente (S. 19). Eine spezifische stationäre Behandlung sei zu evaluieren; eine berufliche Umstellung sei nicht notwendig, doch sollten Tätigkeiten bevorzugt werden, die die besonderen Persönlichkeitszüge und Verhaltensweisen der Beschwerdeführerin berücksichtigten, um eine volle Leistungsfähigkeit zu erreichen. Berufliche Massnahmen seien im jetzigen Zeitpunkt nicht indiziert, zumal die Beschwerdeführerin anlässlich der Untersuchung weder für die Intensivierung der Therapie noch für eine berufliche Rehabilitation motivierbar gewesen sei (S. 21).
3.1.2 In der durch das Gericht eingeholten Stellungnahme vom 18. Dezember 2009 (Urk. 10/123/4-8) vermerkte Dr. Z.___, dass die von den Ärzten der A.___ gestellte Diagnose einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung nicht nachvollziehbar sei, zumal im Bericht ausdrücklich offengelassen werde, ob es sich um eine tiefgreifende Persönlichkeitsänderung handeln könnte. Die Angaben im Bericht der A.___, wonach die Ehe der Beschwerdeführerin vergleichbar sei mit andauerndem Ausgesetztsein lebensbedrohlicher Situationen, seien nicht objektivierbar, und anlässlich seiner gutachterlichen Untersuchung seien von der Beschwerdeführerin – trotz einfühlsamer Befragung ohne Zeitdruck in Anwesenheit einer Dolmetscherin aus dem Kulturraum - hierzu abweichende und teilweise widersprüchliche Beschreibungen und Wertungen genannt worden. Zudem sei die diagnostizierte leichte bis mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom für den Gutachtenszeitpunkt eindeutig zu bestreiten (S. 1 f. Ziff. 1).
3.2 Dr. med. B.___ von den psychiatrischen Diensten des Spitals C.___ hielt in ihrem Bericht vom 28. Dezember 2017 (Urk. 10/150) anlässlich der Neuanmeldung der Beschwerdeführerin folgende Hauptdiagnosen fest (S. 2):
- ICD-10: F33.2 Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome
- ICD-10: F43.1 Posttraumatische Belastungsstörung
- ICD-10: F40.0 Agoraphobie
Sie führte sodann aus, dass im Jahr 2003 erstmals in leichter Ausprägung eine Depression diagnostiziert worden sei. Aufgrund der Anamnese, der im Verlauf festgestellten Symptomatik sowie suizidaler Äusserungen sei von einer Chronifizierung des Zustandsbildes mit Verschlimmerung - mittelschwere bis aktuell schwere Episoden - auszugehen. Im Vordergrund stünden Antriebsschwäche, Strukturlosigkeit, Unsicherheit, ausgeprägte Ängste, Ruhelosigkeit und Schlaflosigkeit. Die Stimmung sei immer wieder traurig und angespannt. Das Selbstbild sei negativ geprägt mit Insuffizienzerleben, Schuldgefühlen, mit negativer Sicht von sich selbst und der Zukunft. Es sei, vor allem seit 2011, mehr und mehr zu einem sozialen Rückzug gekommen, einhergehend mit Gefühlen der Leere und Hoffnungslosigkeit, einem chronischen Gefühl von Nervosität wie bei einem ständigen Bedroht-Sein sowie plötzlich aufkommenden Bildern der erlittenen Gewalt. Die entsprechende Symptomatik lasse sich im psychischen Befund objektivieren. Die Beschwerdeführerin erfülle aktuell alle Kriterien einer posttraumatischen Belastungsstörung (S. 1). Das Ausmass der schweren psychischen Erkrankung sei durch die Abwehrmechanismen - Vermeidung und Selbstverletzung - zu verstehen. Sie habe jahrelang versucht, aufkommende Erinnerungen durch Selbstverletzungen zu unterdrücken. Diese speziell bei schwer traumatisierten Frauen bekannte Verhaltensweise sei in der Vergangenheit Störungen oder Änderungen der Persönlichkeit zugeschrieben worden. Die Diagnosestellung sei durch die Vermeidungsstrategie der Beschwerdeführerin (Weigerung über erlittene Traumata zu reden) erschwert worden. Unbekannten gegenüber habe ihr Verhalten schroff und ablehnend gewirkt und es sei der Eindruck entstanden, sie sei wenig kooperativ (S. 1 f.). Für die zu diagnostischen Zwecken im Oktober 2017 nochmals erhobene Anamnese seien aufgrund des sehr beeinträchtigten psychischen Zustands mehrere Sitzungen mit einem Zeitaufwand von insgesamt drei Stunden notwendig gewesen, wobei immer wieder habe nachgefragt werden müssen. Speziell Angaben zur erlittenen Gewalt durch den Ex-Ehemann hätten mehrfacher Nachfrage bedurft, von sich aus habe sie nur selten etwas berichtet. In der psychiatrischen Anamnese habe sie über traumatische Ereignisse in Kindheit und Jugend (kurdischer Aufstand, Flucht in die Türkei) und in der über zehnjährigen Ehe mit einem äusserst gewalttätigen suchtkranken Landsmann berichtet, die bei der Exploration glaubhaft gewesen seien (S. 2). Zum Therapieverlauf hielt Dr. B.___ fest, dass die seit 2003 erfolgte psychiatrische Behandlung durch zahlreiche Therapeutenwechsel gekennzeichnet sei und keine Vertrauensbasis habe aufgebaut werden können. Zudem erlebe sie und habe sie Männer aufgrund der über mehr als zehn Jahre erlittenen ehelichen Gewalt als besonders bedrohlich erlebt. Eine psychotherapeutische Arbeit sei in der gesamten Zeit kaum möglich gewesen. 2016 sei erstmals ein besserer Zugang gelungen, und mit viel Geduld und dem Einsatz traumatherapeutischer Stabilisierungstechniken sei der Aufbau einer tragenden therapeutischen Beziehung gelungen (S. 4).
Zur Arbeitsfähigkeit gab Dr. B.___ an, die Beschwerdeführerin sei in folgenden Fähigkeiten vollständig beeinträchtigt: Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen, Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben, Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, Fähigkeit zur Anwendung fachlicher Kompetenzen, Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, Durchhaltefähigkeit, Gruppenfähigkeit, Fähigkeit zu familiären bzw. intimen Beziehungen und Fähigkeit zu Spontanaktivitäten. In den Bereichen der Selbstbehauptungsfähigkeit, Kontaktfähigkeit zu Dritten und der Verkehrsfähigkeit bestehe eine mittelgradige Beeinträchtigung, und in der Fähigkeit zur Selbstpflege bestehe eine leichte bis mittelgradige Beeinträchtigung (S. 3 f.).
In Beantwortung von Rückfragen der Beschwerdegegnerin führte Dr. B.___ am 28. Dezember 2018 (Urk. 10/168) in Bestätigung ihrer Angaben vom 9. März 2018 (Urk. 10/158/1-6) aus, es bestehe nach wie vor eine voll aufgehobene Arbeitsfähigkeit, ihrer Ansicht nach seit Oktober 2016, was auch für eine angepasste Tätigkeit gelte. Retrospektiv bestehe seit 2007 eine aufgehobene Arbeitsfähigkeit. Hinsichtlich der Diagnosen und des Befundes gebe es keine Veränderungen (S. 1 f.). Es werde nach wie vor davon ausgegangen, dass eine Besserungsfähigkeit sowohl des Gesundheitszustandes als auch der Arbeitsfähigkeit möglich sei. Das Erreichen eines für Tätigkeiten im ersten Arbeitsmarkt ausreichenden Leistungsniveaus sei jedoch sehr unwahrscheinlich (S. 2 f.).
3.3 Die für das Y.___-Gutachten vom 14. Juni 2019 (Urk. 10/187) zuständigen Fachärzte hielten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (S. 16):
- Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1)
- Rezidivierende depressive Störung von mittelgradigem Ausmass mit somatischem Syndrom (ICD-10: F33.11)
- Anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit körperlichen und psychischen Anteilen (ICD-10: F45.41)
- Andauernde Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung (ICD-10: F62.0)
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderlinetyp (ICD-10: F60.31) sowie eine Agoraphobie (ICD-10: F40.0).
Des Weiteren führten sie aus, die Beschwerdeführerin sei über viele Jahre von ihrem Ex-Ehemann massiv geschlagen, bedroht, verletzt und vergewaltigt worden. Im Rahmen der wiederholten heftigen körperlichen Misshandlungen habe sie reale körperliche Schmerzen erlebt, die im Verlauf eine somatoforme Schmerzstörung hätten entwickeln lassen (S. 17). Auf Druck von ihm, welcher auch gedroht habe, Familienangehörige zu ermorden, habe sie nicht über diese Erlebnisse berichtet, als Ausdruck ihrer seelischen Not aber eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit körperlichen und psychischen Anteilen - begünstigt durch von Misshandlungen erlebte Schmerzen - entwickelt. Es erfolge zwar seit 10-15 Jahren eine ambulante Psychotherapie mit auch Psychopharmakologie, sie sei aber erst vor etwa vier Jahren in der Lage gewesen, über ihre traumatischen Erlebnisse zu sprechen, sodass bereits von einer Chronifizierung bis hin zu einer anhaltenden Persönlichkeitsveränderung nach langjähriger Belastung ausgegangen werde. Zudem habe sie komorbid affektive Schwankungen im Sinne einer mittelgradigen Depression, eine emotionale instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderlinetyp sowie agoraphobische Symptome entwickelt. Bei den geschilderten Symptomen, welche lange Zeit nicht adäquat behandelt worden seien, sei es kontinuierlich zu einem starken sozialen Rückzug, eingeschränkter Arbeitsfähigkeit, Bewältigungsfähigkeit und Durchhaltefähigkeit für Alltagsverrichtungen gekommen, was prognostisch ungünstig sei. Auch stationäre Behandlungen hätten nur kurzfristige Symptomverbesserungen bewirkt, da die Symptomatik zu ausgeprägt und chronifiziert sei und zudem zu der Persönlichkeitsveränderung geführt habe. Nichtsdestotrotz seien noch nicht alle therapeutischen Möglichkeiten, insbesondere auf psychopharmakologischer Ebene, ausgeschöpft. Allerdings seien Symptome im Rahmen einer Persönlichkeitsstörung oftmals therapieresistent im Hinblick auf Psychopharmaka und auch für eine posttraumatische Belastungsstörung gebe es keinen ausreichend nachgewiesenen Leitfaden für eine wirksame Behandlung mit Psychopharmaka, sodass auch die Prognose eher ungünstig sei (S. 19 f.).
Zur Arbeitsfähigkeit hielten die Gutachter fest, aus psychiatrischer Sicht sei eine Arbeit in der bisherigen Tätigkeit aufgrund der erheblich verminderten Belastbarkeit und Durchhaltefähigkeit sowie der Ablenkung durch traumabedingte Ängste mit Hypervigilanz, Schreckhaftigkeit, Konzentrationsminderung und der psychonahen Symptomatik wie akustische und optische Halluzinationen nicht mehr möglich (S. 20). Laut Aktenlage bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit dem 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2018, wobei im Gutachten von Dr. Z.___ vom April 2008 die Arbeitsfähigkeit auf 70 % geschätzt worden sei. Damals seien aber nicht alle Symptome und Erlebnisse bekannt gewesen, sodass diese Einschätzung nicht bestätigt werden könne. Eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit Januar 2008 sei hingegen nachvollziehbar, wobei eine kurzfristige Symptomverbesserung Ende 2017 nicht ausreichend gewesen sei, um eine Arbeitsfähigkeit langfristig herzustellen (S. 21).
Das Belastungsprofil für eine mögliche Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit beschrieben die Fachpersonen folgendermassen: Eine sehr wertschätzende und kooperative Atmosphäre ohne ausgeprägte Stressoren wie rasche Flexibilität und Umstellungsfähigkeit. Die Beschwerdeführerin müsste grosses Vertrauen in die Arbeitsumgebung haben, engmaschig unterstützt werden, wiederholt Pausen machen können und individuell intrapsychischen Schwankungen entsprechend handeln können. Bei einer solchen Tätigkeit betrage die maximale Präsenz zwei Stunden am Tag, womit die Arbeitsfähigkeit 25 % betrage (S. 21).
3.4 In Beantwortung von Rückfragen der Beschwerdegegnerin gab Dr. D.___ von der Y.___-Begutachtungsstelle in ihrem Schreiben vom 20. August 2019 (Urk. 10/189) an, die von Dr. Z.___ beschriebene Arbeitsunfähigkeit von 30 % könne einerseits damit erklärt werden, dass die Beschwerdeführerin damals noch nicht in der Lage gewesen sei, über ihre traumatischen Erlebnisse zu berichten. Dies sei ihr erst viele Jahre später gegenüber einer weiblichen Therapeutin gelungen. Andererseits könnten die Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung erst Jahre oder Jahrzehnte nach dem Trauma auftreten. Da Dr. Z.___ diese erheblichen Informationen nicht vorgelegen hätten, habe er auch Symptome im Rahmen der emotional instabilen Persönlichkeitsstörung sowie einer somatoformen Schmerzstörung nicht ausreichend einordnen können (S. 2).
Zur Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung könne festgehalten werden, dass diese in zwei Dimensionen eingeteilt werden könne, als akzidentiell zufällig oder kurzdauernd und einmalig versus langdauernd und/oder mehrfach (Typ II-Trauma). Bei der Beschwerdeführerin handle es sich um Letzteres. Eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10: F62.0) beschreibe die psychischen Folgen von Geiselhaft, Kriegsgefangenschaft, aber auch dem Ausgeliefertsein bei sexueller und häuslicher Gewaltausübung, psychischem und sexuellem Missbrauch in der Kindheit oder organisierter sexueller Ausbeutung. Bei der Beschwerdeführerin bestehe ein solcher Zustand nach jahrelanger sexueller und häuslicher Gewaltausübung. Zu den Reaktionen auf schwere, länger anhaltende Traumatisierungen würden auch dissoziative Störungen bis hin zu dissoziativen Identitätsstörungen gehören, welche von der Beschwerdeführerin im Sinne von Derealisationsphänomenen angegeben würden. Eine PTBS könne eindeutig durch die Symptome wie traumaassoziierte Intrusionen, Flashback oder Albträume von der Depression unterschieden werden, was bei der Beschwerdeführerin eindeutig der Fall sei. Es gebe chronische posttraumatische Belastungsstörungen, bei denen es im Verlauf in 60 bis 80 % der Fälle zu einer chronischen Depression kommen könne (S. 3).
Eine PTBS sei zudem häufig bei zahlreichen Schmerzzuständen zu finden. Es bestehe dabei eine wechselseitige Beeinflussung, die sich darin zeige, dass bis zu 3/4 der PTBS-Patienten auch über chronische Schmerzen berichteten und bis zu 1/3 der Patienten mit chronischen Schmerzen auch eine PTBS hätten. Chronischer Schmerz und PTBS würden zu negativer gegenseitiger Beeinflussung führen, das heisse zu mehr Schmerz, affektiver Belastung sowie Behinderung, was einschliesse, dass Schmerzen die Erinnerungen an ein Trauma hervorrufen und neue Schmerzerfahrung intensivieren könnten. Dies treffe auch bei der Beschwerdeführerin zu und erkläre zudem den sich verschlechternden Verlauf bei nicht adäquater Behandlung ihrer schweren psychiatrischen Erkrankung. Langfristig führe ein Vermeidungsverhalten zu einer Aufrechterhaltung der PTBS-Symptomatik, da neue Lernerfahrungen verhindert würden. Auch dies treffe auf die Beschwerdeführerin zu. Sie habe sich ab 2011 zunehmend zurückgezogen, was ungünstig für den Verlauf gewertet werden könne. Zu diesem Zeitpunkt sei es wiederholt zu Therapeutenwechseln gekommen, so dass sie nicht ausreichend habe Vertrauen zu einem Therapeuten fassen können. Hoch emotionalisierte traumatische Erinnerungen tendierten dazu, in der Folge häufig und lebendig wiedererlebt zu werden, zum Beispiel in Form von eindringlichen schwer wegschiebbaren Erinnerungen (Intrusionen) oder als Flashbacks. Dies sei das von der Beschwerdeführerin beschriebene Phänomen, immer wieder die Bilder des Ex-Ehemannes mit einem Messer auf sie zukommen zu sehen, zudem auch seine Stimme zu hören und ihn immer in ihrer Nähe zu wähnen. Eine mangelnde soziale Unterstützung sei der wichtigste Risikofaktor für die Ausbildung einer anhaltenden PTBS, was bei der Beschwerdeführerin ebenfalls zutreffe. Neben den geschilderten Symptomen im Rahmen der PTBS würden auch wiederholt impulsive Symptome beschrieben, die ebenso bei der Beschwerdeführerin zuträfen, jedoch erst nach der Hochzeit mit ihrem Ehemann aufgetreten seien (S. 4).
Die im Gutachten geschilderten Symptome wie erhebliche Ängste, eine Verunsicherung, Anspannung, Flashbacks, Intrusionen, ein Hyperarousal, das Meiden von Triggerorten, Albträume, eine Hypervigilanz und Schreckhaftigkeit ständen aus den geschilderten Darstellungen eindeutig symptomatisch für eine posttraumatische Belastungsstörung. Die Symptomatik der Beschwerdeführerin, wie sie sich bei der Untersuchung gezeigt habe, sei sehr stark vorhanden und eindeutig dem in der Literatur beschriebenen Krankheitsbild zuzuordnen und zeige das Vollbild dieser Diagnose (S. 5).
Komorbid hätten sich eine depressive Grundstimmung, eine auffallende Antriebsminderung, Interesse- und Lustlosigkeit, ein ausgewiesener Rückzug, auch von sozialen Kontakten, Insuffizienzgefühle, Konzentrationsstörungen mit Vergesslichkeit, verminderter Belastbarkeit und Durchhaltefähigkeit, Schlafstörungen, Appetitminderung und Suizidalität gezeigt, was nicht vollkommen der posttraumatischen Belastungsstörung mit andauernder Persönlichkeitsveränderung und somit einer rezidivierenden depressiven Störung zugeordnet werde. Da starke Ängste als im Vordergrund stehend geschildert worden seien, die überwiegend als posttraumatische Ängste zu verstehen seien, aber auch Alltagsbewältigungen behindern würden, könne ebenso komorbid von einer Agoraphobie ausgegangen werden (S. 5).
4. Das eingeholte Gutachten und die Beantwortung der Rückfragen (E. 3.3 und E. 3.4 hiervor) beruhen auf den erforderlichen Untersuchungen, sind für die streitigen Belange umfassend und wurden in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den fallrelevanten Vorakten erstellt. Die Gutachter legten die medizinischen Zusammenhänge einleuchtend dar, beurteilten die medizinische Situation überzeugend und setzten sich mit den geklagten Beschwerden und dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinander. Namentlich zeigten sie nachvollziehbar auf, dass die Beschwerdeführerin den wichtigen Symptomkomplex mit jahrelanger körperlicher Misshandlung durch den Ex-Ehemann (Vergewaltigungen, Schläge, dokumentierte und zu mehrtägiger Hospitalisation führende Messerstichverletzung, Urk. 10/189 S. 1) bis vor etwa vier Jahren verschwiegen hatte, eine traumaspezifische Behandlung bis zu diesem Zeitpunkt nicht hat stattfinden können und mangels Kenntnis dessen Dr. Z.___ zu einer anderen Einschätzung gelangt war (E. 3.1). Sie gelangten sodann zum ausführlich begründeten Schluss, dass aus psychiatrischer Sicht in der angestammten Tätigkeit keine Arbeitsfähigkeit besteht (S. 20). Auch die Feststellung einer lediglich im Umfang von noch 25 % verbleibenden Arbeitsfähigkeit in einer optimal angepassten Tätigkeit erscheint schlüssig, dies namentlich aufgrund der gutachterlich festgehaltenen mannigfaltigen und als erheblich einschränkend imponierenden Befunde. Das psychiatrische Gutachten entspricht damit den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage (vgl. E. 1.5 hiervor). Davon ging im Übrigen auch der RAD-Arzt der Beschwerdeführerin in seiner Beurteilung vom 8. Oktober 2019 aus (Urk. 10/193 S. 8 f.).
Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin kann nicht bloss von einer unterschiedlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des unveränderten Gesundheitszustands aus medizinischer Sicht ausgegangen werden. Vielmehr eröffnete die Etablierung einer stabilen therapeutischen Beziehung im Jahre 2016 erstmals die Möglichkeit einer traumaspezifischen und den Gesundheitszustand beeinflussenden Behandlung, welche zu einer – allerdings nur vorübergehenden - Verbesserung geführt hatte (Urk. 10/187/19 oben). Im weiteren Therapieverlauf trat eine Verschlechterung ein und es liessen sich in der Folge eine sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkende PTBS, eine depressive Störung mittelgradigen Ausmasses mit somatischem Syndrom und eine andauernde Persönlichkeitsveränderung diagnostizieren. Damit ist das Vorliegen eines Revisionsgrundes zu bejahen, was zu einer in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassenden Prüfung des Rentenanspruchs führt (vorstehend E. 1.3-1.4).
Zu prüfen ist, ob die aufgrund der psychischen Beschwerden attestierte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit rechtlich relevant ist.
5.
5.1 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
5.2 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).
5.3 Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):
- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)
- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)
- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)
- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)
- Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)
- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)
- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).
5.4
5.4.1 Was den Komplex «Gesundheitsschädigung» respektive den Indikator der «Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde» angeht, ist festzuhalten, dass nur dort, wo bereits in den Diagnosekriterien ein Bezug zum Schweregrad gefordert wird, ein solcher nicht erreichter Schweregrad gegebenenfalls bereits den Ausschluss einer krankheitswertigen Störung erlauben würde. Verallgemeinert auf sämtliche psychiatrischen Diagnosen angewendet, greift diese Auffassung jedoch zu kurz. Fehlt in der Diagnose die Schweregradbezogenheit, zeigt sich die Schwere der Störung in ihrer rechtlichen Relevanz erst bei deren funktionellen Auswirkungen (vorgenannter BGE 143 V 418 E. 5.2.2). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass Dr. D.___ im Rahmen des Gutachtens (E. 3.3 hiervor) und der beantworteten Rückfragen (E. 3.4 hiervor) ausführlich beschrieb, in welchem Mass die diagnoserelevanten Befunde ausgeprägt sind. Sie gab insbesondere an, dass die Beschwerdeführerin an Symptomen wie erheblichen Ängsten, Verunsicherung, Anspannung, Flashbacks, Intrusionen, Hyperarousal, Meiden von Triggerorten, Albträumen, Hypervigilanz und Schreckhaftigkeit leidet, was eindeutig symptomatisch für eine posttraumatische Belastungsstörung steht (Urk. 10/189 S. 5). Die Symptomatik der Beschwerdeführerin, wie sie sich bei der Untersuchung gezeigt hat, ist zudem sehr stark vorhanden. Des Weiteren besteht eine depressive Grundstimmung, eine auffallende Antriebsminderung, Interesse- und Lustlosigkeit, ein ausgewiesener Rückzug, auch von sozialen Kontakten, Insuffizienzgefühle, Konzentrationsstörungen mit Vergesslichkeit, verminderter Belastbarkeit und Durchhaltefähigkeit, Schlafstörungen, Appetitminderung und Suizidalität, was einer rezidivierenden depressiven Störung zugeordnet wird (Urk. 10/187/15). Seit Jahren leidet die Beschwerdeführerin an einer diffusen Schmerzproblematik mit wechselndem Ganzkörperschmerz. Sie ist dadurch oftmals müde, erschöpft und hat Angst vor einer Verschlechterung. Diesbezüglich wurde die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung mit insbesondere psychischen aber auch körperlichen Anteilen gestellt. Zudem besteht die Diagnose einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung, die sich bei einer, lange Zeit unbehandelten, posttraumatischen Belastungsstörung entwickelt hat (Urk. 10/187/16). Die Beschwerdeführerin zeigt eine feindliche oder misstrauische Haltung der Welt gegenüber, einen sozialen Rückzug, Gefühle der Leere oder Hoffnungslosigkeit sowie ein chronisches Gefühl von Nervosität, ständigem Bedrohtsein und einer Entfremdung. Diese Symptome sind gemäss Dr. D.___ tief verwurzelt und haben zu anhaltenden Verhaltensmustern geführt (Urk. 10/187/16).
Insgesamt betrachtet ist der Komplex «Gesundheitsschädigung» als schwer zu betrachten und ist damit mit der gutachterlich geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit von 100 % vereinbar.
5.4.2 Bezüglich des Indikators «Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder –resistenz» ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin seit etwa 2003/2004 kontinuierlich in einer ambulanten Psychotherapie mit psychopharmakologischer Behandlung befand. Da sie einen wichtigen Symptomkomplex mit jahrelanger körperlicher Misshandlung durch den Ex-Ehemann lange Zeit (bis vor etwa vier Jahren) verschwiegen hatte, konnte bis zu diesem Zeitpunkt keine adäquate traumaspezifische Behandlung durchgeführt werden. Es ist somit von einer Chronifizierung und Begünstigung weiterer Symptome auszugehen. Auch stationäre Aufenthalte haben nur kurzfristige Symptomverbesserungen bewirkt, da die Symptomatik zu ausgeprägt und chronifiziert ist und zudem zur Persönlichkeitsveränderung geführt hat (Urk. 10/187/20). Gemäss Dr. D.___ sind die Behandlungsmöglichkeiten aber noch nicht ausgeschöpft, da im Rahmen der psychosenahen Symptomatik keine adäquate medikamentöse Behandlung erfolgt (Urk. 10/187/18). Allerdings sind Symptome im Rahmen einer Persönlichkeitsstörung oftmals therapieresistent im Hinblick auf Psychopharmaka. Auch für eine posttraumatische Belastungsstörung gibt es keinen ausreichend nachgewiesenen Leitfaden für eine wirksame Behandlung mit Psychopharmaka, sodass die Prognose eher ungünstig ist (Urk. 10/187/20).
5.4.3 Störungen fallen unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als rechtlich bedeutsame Komorbiditäten in Betracht, wenn ihnen im konkreten Fall ressourcenhemmende Wirkung beizumessen ist (BGE 143 V 418 E. 8.1). Die Beschwerdeführerin leidet primär an einer posttraumatischen Belastungsstörung mit andauernder Persönlichkeitsveränderung. Komorbid kommen eine depressive Störung mittelgradigen Ausmasses sowie eine somatoforme Schmerzstörung hinzu. Dr. D.___ führte zudem aus, komorbid könne auch von einer Agoraphobie ausgegangen werden. Als «Komorbiditäten» zu berücksichtigende krankheitswerte Störungen sind damit ausgewiesen.
5.4.4 Bei den Komplexen «Persönlichkeit» und «sozialer Kontext» ergibt sich Folgendes: Die Beschwerdeführerin ist geschieden und kinderlos. Sie ist im Irak aufgewachsen und musste aufgrund des Giftgasangriffes 1988 mit einem Teil ihrer kurdischen Familie in die Türkei flüchten. Durch eine befreundete Familie aus der Schweiz ist sie schliesslich, unter der Bedingung, ihren Ex-Ehemann zu heiraten, in die Schweiz gekommen (Urk. 10/187/9). Hier hat sie schliesslich verschiedene Putztätigkeiten ausgeführt, war an einem Buffet, in Fabriken und in einem Restaurant tätig. Eine Partnerschaft hat die Beschwerdeführerin aktuell nicht und kann sich eine solche auch nicht mehr vorstellen (Urk. 10/187/7). Sie verfügt zudem kaum über soziale Kontakte, hat sich sozial stark zurückgezogen und ist in ihrem Alltag im Rahmen der Symptome eingeschränkt (Urk. 10/187/17-19). Von ihrer Persönlichkeit her ist die Beschwerdeführerin gemäss Gutachten grundsätzlich leistungsorientiert und arbeitswillig, krankheitsbedingt aber verunsichert, nervös, unruhig, misstrauisch und vergesslich. Sie hat wenig Geduld, ist wenig belastbar, reizbar, wütend und soll zu zerstörerischen Tendenzen neigen (Urk. 10/187/19). Der soziale Lebenskontext und die Persönlichkeit enthalten somit keine bestätigenden, sich potenziell günstig auf die Ressourcen auswirkenden Faktoren.
5.4.5 In der Kategorie «Konsistenz» zielt der Indikator «gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen» auf die Frage ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (beziehungsweise bei Nichterwerbstätigen im Aufgabenbereich) einerseits und in den sonstigen Lebensbereichen (z.B. Freizeitgestaltung) anderseits gleich ausgeprägt ist, wobei das Aktivitätsniveau der versicherten Person stets im Verhältnis zur geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit zu sehen ist (BGE 141 V 281 E. 4.4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.1). Bei der Beschwerdeführerin liegen gleichmässige Einschränkungen des Aktivitätenniveaus in vergleichbaren Lebensbereichen vor. Gemäss Dr. D.___ sind die geklagten Symptome und Funktionseinbussen konsistent und plausibel, die Untersuchungsergebnisse valide und nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin hat eindrücklich ihre Symptomatik geschildet, welche sich auf alle Lebensbereiche wie Arbeit, Soziales und Alltag auswirkt. Eine traumabedingte Angst mit Schreckhaftigkeit und Misstrauen ist auch während der aktuellen Untersuchung deutlich geworden, so dass es keinen Anhalt für eine Simulation oder Aggravation gegeben hat (Urk. 10/187/18).
5.4.6 Im Rahmen des Indikators „behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck“ (zur Abgrenzung vom Indikator „Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz“ vgl. Michael E. Meier, Ein Jahr Schmerzrechtsprechung S. 25 Rz 60) weist die Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen, das heisst das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen oder eben vernachlässigt werden (ergänzend zum Gesichtspunkt Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz unter dem Komplex „Gesundheitsschädigung") auf den tatsächlichen Leidensdruck hin. In ähnlicher Weise zu berücksichtigen ist das Verhalten der versicherten Person im Rahmen der beruflichen (Selbst-) Eingliederung. Inkonsistentes Verhalten ist auch hier ein Indiz dafür, die geltend gemachte Einschränkung sei anders begründet als durch eine versicherte Gesundheitsbeeinträchtigung (BGE 141 V 281 E. 4.4.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.2). Die Beschwerdeführerin ist seit etwa 10-15 Jahren in psychotherapeutischer Behandlung, wobei sie erst vor vier Jahren in der Lage war, über ihre traumatischen Erlebnisse zu sprechen. Bei ihren Symptomen kam es kontinuierlich zu einem starken sozialen Rückzug und zu einer eingeschränkten Arbeitsfähigkeit, Bewältigungsfähigkeit und Durchhaltefähigkeit für Alltagsverrichtungen. Stationäre Behandlungen konnten nur kurzfristig eine Symptomverbesserung bewirken, da die Symptomatik zu ausgeprägt und chronifiziert ist und zudem zur Persönlichkeitsveränderung geführt hat (Urk. 10/187/20). In Anbetracht der mehrjährigen intensiven Behandlung ist von einem ausgewiesenen Leidensdruck auszugehen.
5.5 Im Lichte der obigen Erwägungen sind sowohl eine gesundheitliche Beeinträchtigung von erheblichem Schweregrad als auch deren funktionelle Auswirkungen in erwerblicher Sicht objektiv kohärent und widerspruchsfrei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen. Mithin kann der gutachterlichen Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit aufgrund der psychischen Leiden im Umfang von 25 % in angepasster und 100 % in angestammter Tätigkeit gefolgt werden. Die gutachterliche Arbeitsunfähigkeitseinschätzung leuchtet ein.
6. Die Beschwerdeführerin war zuletzt im Jahre 2005 erwerbstätig (Urk. 10/138) und hatte als Zimmermädchen, Etagen-Aushilfe und Küchenhilfe gearbeitet (vgl. Sachverhalt E. 1.1). In angepasster Tätigkeit ist von einer Arbeitsfähigkeit von 25 % unter Berücksichtigung eines stark eingeschränkten Belastungsprofils auszugehen (vgl. E. 3.3). Angesichts dessen und der eindeutigen Überschreitung des Grenzwerts von 70% rechtfertigt sich die Durchführung eines Prozentvergleichs (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_492/2018 vom 24. Januar 2019 E. 4.3.2), woraus ein Anspruch auf eine ganze Rente resultiert. Dem Bericht der Psychiaterin Dr. B.___ vom 28. Dezember 2017 (E. 3.2) ist eine im Zeitpunkt der Therapieaufnahme im Oktober 2016 bestehende volle Arbeitsunfähigkeit zu entnehmen, welche laut gutachterlicher Beurteilung indessen nur zu einer vorübergehenden Besserung führte (E. 3.3). Unter Berücksichtigung der am 18. Juli 2017 erfolgten Neuanmeldung (Urk. 10/134) besteht damit ab 1. Januar 2018 ein Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 lit. b, Art. 29 Abs. 1 IVG).
7.
7.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Damit erweist sich das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1 S. 2) als gegenstandslos.
7.2 Dem Verfahrensausgang entsprechend ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, eine Prozessentschädigung zu bezahlen. Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert.
Mit Honorarnote vom 12. September 2018 (Urk. 10) machte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfahren einen Aufwand von 9 Stunden und 55 Minuten und Fr. 65.45 Barauslagen geltend, was angemessen erscheint. Daraus resultiert eine von der Beschwerdegegnerin zu entrichtende Entschädigung von insgesamt Fr. 2'420.15 (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen).
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 6. März 2020 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2018 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'420.15 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Lotti Sigg
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubBabic