Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2020.00235
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens
Ersatzrichterin Tanner Imfeld
Gerichtsschreiber Schetty
Urteil vom 18. Februar 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Y.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der im Jahre 1965 geborene X.___ ist gelernter Metallbauschlosser und ausgebildeter Lokführer und war ab dem 1. Dezember 1990 für die Y.___ tätig, zuletzt als Lokführer Kategorie B (Urk. 6/3 S. 5, Urk. 6/1). Bei einem Gleitschirmunfall am 6. August 2015 zog sich der Versicherte eine Fraktur des Pilon tibiale rechts sowie eine Deckplattenimpressionsfraktur BWK 12 und LWK 1 zu (Urk. 6/19/41, Urk. 6/19/3). Die Verletzung am rechten Bein wurde am 6. und 17. August 2015 operativ behandelt (Hospitalisation vom 6. bis 24. August 2015, Urk. 6/19/14). Mit Schreiben vom 2. Oktober 2015 anerkannte die Suva ihre Leistungspflicht und stellte die Ausrichtung eines Taggeldes in Aussicht (Urk. 6/19/25). Im Zusammenhang mit den Unfallfolgen meldete sich der Versicherte am 8. Januar 2016 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 6/3). Nachdem er bereits im November 2015 seine angestammte Tätigkeit im Umfang von 50 % wieder hatte aufnehmen können (Urk. 6/19/43, Urk. 6/10), teilte die IV-Stelle mit Mitteilung vom 1. April 2016 mit, dass keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen nötig seien (Urk. 6/15). Ab dem 12. Mai 2016 konnte der Versicherte seiner angestammten Tätigkeit wieder im Umfang von 70 % nachgehen (Urk. 6/19/75), eine weitere Steigerung war aufgrund der persistierenden Fussbeschwerden nicht möglich (Urk. 6/19/89).
1.2 Am 26. April 2017 musste sich der Versicherte im Zusammenhang mit einer Pseudoarthrose Pilon tibiale sowie einer posttraumatischen Sprunggelenksarthrose rechts einem weiteren operativen Eingriff unterziehen (Urk. 6/26/241). Am 17. Mai 2017 wurde eine OSG-Arthrodese durchgeführt (Hospitalisation bis zum 26. Mai 2017, Urk. 6/26/275); die Entfernung des Truelock Ringfixateurs erfolgte am 28. August 2017 (Hospitalisation bis zum 31. August 2017, Urk. 6/26/327). In der Zeit vom 16. Oktober bis 2. November 2017 war der Versicherte in der Rehaklinik Z.___ hospitalisiert (Urk. 6/26/357). Ab 1. Dezember 2017 konnte der Versicherte seine angestammte Tätigkeit im Umfang von 50 % wieder aufnehmen (Urk. 6/26/363). Die Steigerung des Pensums auf 80 % erfolgte am 16. Februar 2018 (Urk. 6/26/374) und diejenige auf 100 % am 19. März 2018 (Urk. 6/26/401). Am 1. März 2019 erfolgte eine operative Arthrodesematerialentfernung (Urk. 6/29/15), wobei der Versicherte nach einer USG-Infiltration im April 2019 seine angestammte Tätigkeit wieder zu 100 % aufnehmen konnte (Urk. 6/30/17).
Mit Verfügung vom 5. Juni 2019 schloss die Suva den Fall ab und sprach dem Versicherten, ausgehend von einer Integritätseinbusse von 20 % eine Integritätsentschädigung zu (Urk. 6/30/9). Die IV-Stelle stellte mit Vorbescheid vom 12. Dezember 2019 die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 6/36) und hielt an diesem Entscheid mit Verfügung vom 19. März 2020 fest (Urk. 6/44 = Urk. 2).
2. Dagegen liess der Versicherte am 16. April 2020 Beschwerde erheben mit den Anträgen, es sei ihm ab dem 1. August 2016 eine Dreiviertelsrente, ab dem 1. April 2017 eine ganze und ab dem 1. Dezember 2017 bis 31. Mai 2018 eine halbe Rente auszurichten (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 27. Mai 2020 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2. Juni 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte somit, wenn sie während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG). Die Rentenhöhe ist sowohl vom Ausmass der nach Ablauf der Wartezeit weiterhin bestehenden Erwerbsunfähigkeit als auch von einem entsprechend hohen Grad der durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit während des vorangegangenen Jahres abhängig. Somit kommt eine ganze Rente erst in Betracht, wenn der Versicherte während eines Jahres durchschnittlich mindestens zu 70 % arbeitsunfähig gewesen und weiterhin wenigstens im gleichen Umfang invalid im Sinne von Art. 28 Abs. 2 IVG ist (vgl. Urteil I 392/02 vom 23. Oktober 2003 E. 4.2.1). Die durchschnittliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit während eines Jahres und die nach Ablauf der Wartezeit bestehende Erwerbsunfähigkeit müssen somit kumulativ und in der für die einzelnen Rentenabstufungen erforderlichen Mindesthöhe gegeben sein, damit eine Rente im entsprechenden Umfang zugesprochen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_996/2010 und 9C_1005/2010 vom 5. Mai 2011 E. 7.1 mit Hinweisen).
1.4 Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV).
Eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Zunahme der Hilflosigkeit oder der Erhöhung des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfes ist zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat. Artikel 29bis ist sinngemäss anwendbar (Art. 88a Abs. 2 IVV). Die Dreimonatsfrist beginnt nicht vor der Entstehung des Rentenanspruchs zu laufen (Urteil des Bundesgerichts 9C_985/2009 vom 2. März 2010 E. 4.4.3).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass nach Ablauf des Wartejahres am 5. August 2016 noch von einer Arbeitsunfähigkeit von 30 % auszugehen sei. Die Operationen vom 26. April und 28. August 2017 hätten nicht zu andauernden und bleibenden Arbeitsunfähigkeiten geführt. Per 2019 sei von einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 9 % auszugehen, was zur Abweisung des Rentenbegehrens führe (Urk. 2).
2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass die Feststellung, dass nach Ablauf des Wartejahres nur noch eine 30%ige Arbeitsfähigkeit (richtig: Arbeitsunfähigkeit) vorgelegen habe, nicht korrekt sei. So sei in der Zeit vom 26. April bis 30. November 2017 von einer 100%igen, vom 1. Dezember 2017 bis 15. Februar 2018 von einer 50%igen und danach von einer 20%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen, sodass ein Anspruch auf eine befristete Rente gegeben sei (Urk. 1 S. 3).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer verunfallte am 6. August 2015, was zu einem frühestmöglichen Rentenbeginn ab 1. August 2016 führt. Unbestritten und durch die Akten belegt ist dabei, dass für die Zeit ab dem 12. Mai 2016 bis zur erneuten Operation am 26. April 2017 in der angestammten Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % und damit von einer Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit von 30 % auszugehen ist. Die kurzfristige (versuchsweise) Steigerung des Pensums auf 100 % im Juni 2016 musste rückgängig gemacht werden und ist demzufolge nicht zu berücksichtigen (Urk. 6/19/89). Nach Ablauf des Wartejahres konnte ein Rentenanspruch demnach trotz während des Wartejahrs bestandener durchschnittlicher 60%iger Arbeitsunfähigkeit (110 Tage 100%iger Arbeitsunfähigkeit, 169 Tage 50%iger Arbeitsunfähigkeit, 86 Tage 30%iger Arbeitsunfähigkeit; im Schnitt von 365 Tagen 60.35 %; vgl. Sachverhalt E. 1.1) mangels ausreichender anschliessender Erwerbsunfähigkeit nicht entstehen (vgl. vorne E. 1.3).
3.2 Nach Art. 29bis IVV werden bei der Berechnung der Wartezeit nach Artikel 28 Abs. 1 lit. b IVG früher zurückgelegte Zeiten dann angerechnet, wenn die Rente nach Verminderung des Invaliditätsgrades aufgehoben worden war, dieser jedoch in den folgenden drei Jahren wegen einer auf dasselbe Leiden zurückzuführenden Arbeitsunfähigkeit erneut ein rentenbegründendes Ausmass erreicht. In BGE 142 V 547 E. 3.1 hat das Bundesgericht erkannt, dass Art. 29bis IVV nicht anwendbar ist, wenn nach Ablauf der Wartezeit kein rentenbegründender Invaliditätsgrad vorlag. Diesfalls ist die nachfolgende gesundheitliche Verschlechterung als neuer Versicherungsfall zu betrachten mit der Folge, dass die Wartezeit erneut zu bestehen ist. Da das Gesetz keine Vorgaben betreffend den Beginn und das Ende der Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG macht, genügt dabei eine Arbeitsunfähigkeit von durchschnittlich mindestens 40 % ohne wesentlichen Unterbruch während eines Jahres (Urteil des Bundesgerichts 9C_412/2017 vom 5. Oktober 2017 E. 3.2.2 und E. 4.3).
Für die Zeit ab dem 26. April 2017 ist aufgrund der nötig gewordenen Operationen bis zum 30. November 2017 von einer vollständigen Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit auszugehen (vgl. Sachverhalt E. 1.2). Am 26. April 2017 ist dabei bezüglich des Wartejahres von einer durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit von rund 30 % (16 Tage 50%iger Arbeitsunfähigkeit und 349 Tage 30%iger Arbeitsunfähigkeit) auszugehen, sodass ein Rentenanspruch ab dem 1. April 2017 ausser Betracht fällt. Demgegenüber ist von einer Erfüllung des Wartejahres im Juni 2017 auszugehen. So ergibt sich erstmals per 17. Juni 2017 eine durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von 40 % (312 Tage 30%iger Arbeitsunfähigkeit und 53 Tage 100%iger Arbeitsunfähigkeit; im Schnitt von 365 Tagen 40.16 %).
Für die Zeit ab 1. Juni 2017 hat der Beschwerdeführer demnach Anspruch auf eine Viertelsrente (vorne E. 1.3). Diese ist aufgrund der seit 26. April 2017 gegebenen vollständigen Erwerbsunfähigkeit und drei Monate nach Entstehen des Rentenanspruchs per 1. September 2017 auf eine ganze Rente zu erhöhen (vgl. vorne E. 3.4 und Urteil des Bundesgerichts 9C_985/2009 vom 2. März 2010 E. 4.4.3).
3.3 Nachdem in der Zeit vom 1. Dezember 2017 bis zum 15. Februar 2018 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit bestanden hat, ist ab dem 16. Februar 2018 von einer Steigerung der Leistungsfähigkeit auf 80 % auszugehen (Urk. 6/26/373 f.). Unter Berücksichtigung von Art. 88a Abs. 1 Satz 2 IVV wirken sich diese Verbesserungen per 1. März und per 1. Juni 2018 aus, sodass für die Zeit vom 1. März bis 31. Mai 2018 ein Anspruch auf eine halbe Rente besteht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_687/2018 vom 16. Mai 2019 E. 2).
3.4 Nicht zu überzeugen vermag die Argumentation der Beschwerdegegnerin, dass die erneute Arbeitsunfähigkeit ab April und August 2017 nur vorübergehender Natur war und deshalb keinen Rentenanspruch auslösen kann. Vielmehr ist beim Beschwerdeführer wegen der Folgen des am 6. August 2015 erlittenen Unfalles und bis circa März 2018 und mithin während knapp drei Jahren von einer durchgehenden Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit unterschiedlichen Ausmasses auszugehen. Insbesondere im Nachgang zur Operation vom 26. April 2017 lag sodann eine zehnmonatige ganze und teilweise Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit rentenrelevanten Ausmasses vor. Damit kann sich die Beschwerdegegnerin nicht mit Erfolg auf den Standpunkt stellen, es liege keine zu berücksichtigende Erwerbsunfähigkeit vor (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_677/2012 vom 3. Juli 2013 E. 2.3 am Schluss; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_942/2015 vom 18. Februar 2016 E. 3.3.3). Auch eine verbleibende Erwerbsunfähigkeit von nur kurzer Dauer vermag denn einen Rentenanspruch auszulösen (Kreisschreiben über die Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung vom 1. Januar 2015 Stand vom 1. Januar 2021, Randziffer [Rz] 2021).
3.5 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. Juni 2017 bis 31. August 2017 Anspruch auf eine Viertelsrente und vom 1. September 2017 bis 28. Februar 2018 Anspruch auf eine ganze und für die Zeit vom 1. März bis 31. Mai 2018 Anspruch auf eine halbe Rente.
4. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie zu zwei Fünfteln dem Beschwerdeführer (Fr. 240.--) und zu drei Fünfteln (Fr. 360.--) der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 19. März 2020 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer vom 1. Juni 2017 bis 31. August 2017 Anspruch auf eine Viertelsrente, vom 1. September 2017 bis 28. Februar 2018 Anspruch auf eine ganze Rente und vom 1. März bis 31. Mai 2018 Anspruch auf eine halbe Rente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.—werden zu zwei Fünfteln dem Beschwerdeführer (Fr. 240.--) und zu drei Fünfteln (Fr. 360.--) der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubSchetty