Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2020.00240
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Keller
Urteil vom 23. Oktober 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Nadja D'Amico
Procap Schweiz
Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1964 geborene X.___ war zuletzt von 2007 bis Juni 2019 (letzter effektiver Arbeitstag: 31. August 2018) im Bereich Logistik bei der Y.___ in Z.___ tätig (Urk. 7/1 Ziff. 5.4, Urk. 7/11). Am 5. Februar 2019 meldete sie sich unter Hinweis auf eine chronische Depression und persistierende Arm- und Kopfschmerzen sowie persistierende Nackenschmerzen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und zog Akten der Helsana als zuständige Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 7/2, Urk. 7/3, Urk. 7/10). Mit Mitteilung vom 18. Juni 2019 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, es seien zurzeit keine Eingliederungsmassnahmen möglich (Urk. 7/13). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/17, Urk. 7/19, Urk. 7/26) wies sie das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 20. März 2020 (Urk. 7/33 = Urk. 2) ab.
2. Die Versicherte erhob am 20. April 2020 Beschwerde gegen die Verfügung vom 20. März 2020 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und ihr seien berufliche Eingliederungsmassnahmen zu gewähren (Urk. 1 S. 2). Am 25. Mai 2020 (Urk. 6) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 9. Juni 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Für die Umschreibung des Prozessthemas ist nach den Regeln über den Anfechtungs- und Streitgegenstand zu verfahren. Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches – im Rahmen des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes – den aufgrund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet. Anfechtungsgegenstand und Streitgegenstand sind identisch, wenn die Verfügung insgesamt angefochten wird. Bezieht sich demgegenüber die Beschwerde nur auf einzelne der durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisse, gehören die nicht beanstandeten Rechtsverhältnisse zwar wohl zum Anfechtungs-, nicht aber zum Streitgegenstand.
Die angefochtene Verfügung vom 20. März 2020 trägt die Überschrift «Kein Anspruch auf IV-Leistungen». Der Entscheid selbst lautet: «Das Leistungsbegehren wird abgewiesen». Die Beschwerdeführerin ficht in ihrer Beschwerde vom 20. April 2020 (Urk. 1) die leistungsabweisende Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 20. März 2020 (Urk. 2) lediglich betreffend die nicht gewährten Eingliederungsmassnahmen an, weshalb im vorliegenden Verfahren nur die Frage über die Eingliederungsmassnahmen, und dabei insbesondere Integrationsmassnahmen, Prozessthema bildet.
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
2.2 Zur Annahme einer Invalidität aus psychischen Gründen bedarf es in jedem Fall eines medizinischen Substrats, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt. Bestimmen psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren das Krankheitsgeschehen mit, dürfen die Beeinträchtigungen nicht einzig von den belastenden invaliditätsfremden Faktoren herrühren, sondern das Beschwerdebild hat davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen. Solche von der soziokulturellen oder psychosozialen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann (BGE 141 V 281 E. 4.3.3; 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 9C_543/2018 vom 21. November 2018 E. 2.2).
Somit sind psychosoziale und soziokulturelle Faktoren nur mittelbar invaliditätsbegründend, wenn und soweit sie den Wirkungsgrad der unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden Folgen des Gesundheitsschadens beeinflussen. Zeitigen soziale Belastungen direkt negative funktionelle Folgen, bleiben sie bei der Beurteilung der Gesundheitsbeeinträchtigung ausgeklammert (Urteil des Bundesgerichts 8C_717/2018 vom 22. März 2019 E. 3). In einer versicherungsmedizinischen Begutachtung, welche sich nach den normativen Vorgaben der Rechtsprechung orientiert, ist es daher nicht nur zulässig, sondern sogar geboten, solche invalidenversicherungsrechtlich nicht relevanten Umstände aufzuzeigen und gegebenenfalls bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auszuklammern (Urteil des Bundesgerichts 9C_740/2018 vom 7. Mai 2019 E. 5.2.1).
2.3 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:
a. diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
b. die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Massnahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. abis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).
2.4 Versicherte, die seit mindestens sechs Monaten zu mindestens 50 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) sind, haben Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (Integrationsmassnahmen), sofern dadurch die Voraussetzungen für die Durchführung von Massnahmen beruflicher Art geschaffen werden können (Art. 14a Abs. 1 IVG). Als Integrationsmassnahmen gelten gemäss Abs. 2 gezielte, auf die berufliche Eingliederung gerichtete Massnahmen zur sozialberuflichen Rehabilitation (lit. a) und Beschäftigungsmassnahmen (lit. b). Es geht darum, bei denjenigen Versicherten, die aktuell nicht eingliederungsfähig sind oder deren Eingliederungsfähigkeit verloren zu gehen droht, die Eingliederungsfähigkeit herzustellen oder zu erhalten. Ist aber jemand in einer anderen zumutbaren Tätigkeit arbeitsfähig, so ist er (in dieser anderen Tätigkeit) bereits eingliederungsfähig; er braucht keine Integrationsmassnahmen mehr, um die Eingliederungsfähigkeit herzustellen. Es gibt keinen Grund, Massnahmen zur Ermöglichung einer beruflichen Eingliederung durchzuführen, wenn auch ohne solche Massnahmen eine berufliche Eingliederung bereits umgesetzt werden kann (BGE 137 V 1 E. 7.2.3 mit Hinweisen).
2.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene leistungsabweisende Verfügung vom 20. März 2020 (Urk. 2) damit, dass die Beschwerdeführerin an keiner langandauernden Erkrankung leide (S. 1). Im Bericht der A.___ vom 16. September 2019 werde darauf hingewiesen, dass die depressive Symptomatik auch bei Wegfall der psychosozialen Faktoren noch anhaltend sei. Aber die psychosozialen Faktoren seien mit der Kündigung der Arbeitsstelle nicht einfach weggefallen, sondern hätten sich verschoben. Vorher sei der schwerwiegende und langandauernde zwischenmenschliche Konflikt am Arbeitsplatz belastend gewesen. Nun hätten sich die aktuell bestehende Arbeitslosigkeit und die mit hoher Wahrscheinlichkeit damit verbundenen finanziellen Sorgen, Existenz- und Zukunftsängste in den Vordergrund gestellt (S. 2 Mitte).
3.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), die Beschwerdegegnerin habe ihre Untersuchungspflicht in krasser Weise verletzt. Die Einschätzung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), wonach die psychosozialen Faktoren nicht einfach weggefallen seien, sondern sich verschoben hätten, entbehre jeglicher Grundlage. Obschon diese Fehleinschätzung geradezu offensichtlich sei, übernehme die Beschwerdegegnerin diese unbesehen und gewähre keine Eingliederungsmassnahmen (S. 7 Rz 4). Es liege eine ICD-10 Diagnose vor, das heisse eine Krankheit im medizinischen Sinne, welche es ihr nicht erlaube, den direkten Einstieg in die freie Wirtschaft und in den Arbeitsprozess selbständig zu finden. Sie erfülle die Voraussetzungen für Integrationsmassnahmen im Sinne von Art. 14a IVG (S. 7 f. Rz 5).
3.3 Strittig und zu prüfen ist ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Eingliederungsmassnahmen.
4.
4.1 Med. pract. B.___, Praktischer Arzt und Facharzt für Chirurgie, nannte in einem Bericht vom 19. Dezember 2018 (Urk. 7/2/3-5) zuhanden der Krankentaggeldversicherung als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein Burn-Out (S. 1 Ziff. 3) Als nicht-medizinischen Grund, welcher einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe, führte er Mobbing im Betrieb auf (S. 2 Ziff. 7). Der Beschwerdeführerin sei weder die aktuelle noch eine angepasste Tätigkeit zumutbar (S. 2 Ziff. 7.1 f.).
In einem ärztlichen Zeugnis vom selben Tag attestierte med. pract. B.___ eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 3. September bis 31. Dezember 2018 (Urk. 7/2/6).
4.2 Die Fachpersonen der A.___ nannten mit Bericht vom 15. Januar 2019 (Urk. 7/2/1-2) als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradig bis schwere depressive Episode (ICD-10 F32.1; S. 1 Ziff. 1). Anamnestisch habe eine schleichende Entwicklung von depressiven Symptomen und Schlafstörungen im Zusammenhang mit einem Konflikt am Arbeitsplatz mit einer Arbeitskollegin (im Sinne von «Mobbing») stattgefunden. Die Beschwerdeführerin habe sich in der Folge an ihren Hausarzt med. pract. B.___ gewendet, welcher im Juli 2018 Trittico, Seroquel und Temesta verschrieben habe. Seit dem 17. Oktober 2018 befinde sie sich in ambulanter Behandlung in einem A.___ Ambulatorium (S. 1 Ziff. 2).
Die 54-jährige Beschwerdeführerin sei eine gepflegte Frau in gutem Allgemein- und Ernährungszustand. Freundlich und zurückhaltend im Kontakt, häufig weinend. Wach, bewusstseinsklar und orientiert. Keine Hinweise auf Störungen der Auffassung. Berichte über Vergesslichkeit und Konzentrationsstörungen. Formalgedanklich eingeengt auf frühere Konflikte am Arbeitsplatz und Kopfschmerzen. Starkes Gedankenkreisen. Misstrauisch, agoraphobisches Vermeidungsverhalten mit starkem sozialem Rückzug. Keine Hinweise auf Zwänge, Wahn, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen. Affektiv deprimiert, affektlabil (mit häufigem Weinen), Stimmungsschwankungen und Störung der Vitalgefühle. Innerlich unruhig und leicht hoffnungslos. Berichte über Insuffizienzgedanken und Anhedonie. Antriebsarmut. Psychomotorisch unauffällig. Keine Hinweise auf circadiane Besonderheiten. Fremdgefährdung liege nicht vor. Keine Hinweise auf akute Suizidalität. Probleme bei Ein- und Durchschlafen. Häufig Kopfschmerzen (S. 1 f. Ziff. 3).
Die Beschwerdeführerin meide soziale Kontakte. Sie halte sich hauptsächlich zuhause auf oder gehe etwas spazieren, was ihr gegen die Schmerzen helfe. Sie mache zuhause den Haushalt, was ihr jedoch schwerfalle (S. 2 Ziff. 7). Aktuell bestehe noch eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für alle Tätigkeiten (S. 2 Ziff. 8 und 9). Die Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit sei noch nicht geplant. In einem späteren Schritt könnte jedoch ein Jobcoaching oder eine Arbeitsvermittlung hilfreich sein (S. 2 Ziff. 12).
4.3 Am 22. Februar 2019 erstattete Dr. med. C.___, Facharzt für Neurologie sowie Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, zuhanden der Helsana eine psychiatrische Kurzbeurteilung gestützt auf die Akten und eine psychiatrische Untersuchung der Beschwerdeführerin (Urk. 7/10/2-26). Als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine mittelgradige depressive Episode im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10 F33.1). Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte er keine (S. 20).
Die Beschwerdeführerin bewohne mit ihrem Ehemann und ihrem Sohn eine 4 1/2-Zimmer-Eigentumswohnung, auf der noch eine Hypothek laste. Aktuell erhalte sie finanzielle Unterstützung von der Taggeldversicherung. Schulden und Betreibungen habe sie keine. Zuletzt habe sie 24 Stunden pro Woche in einem Pensum von 60 % gearbeitet (S. 21 oben).
Die Beschwerdeführerin habe über Arbeitsplatzkonflikte und die Entwicklung einer depressiven Episode berichtet. Bereits 2009 sei eine stationäre Behandlung wegen einer depressiven Episode mittelgradiger Ausprägung in der D.___ erfolgt (S. 21 Mitte).
Im objektiven psychopathologischen Befund in Anlehnung an die AMDP-Richtlinien anlässlich der Untersuchung am 18. Februar 2019 falle eine durchgehend gedrückte Stimmung auf. Die affektive Modulationsfähigkeit sei vermindert gewesen. Auffallend sei eine ausgeprägte emotionale Labilität mit Weinen nahezu während der gesamten Exploration. Antrieb und Psychomotorik seien vermindert gewesen. Vorgetragen worden seien Zukunftsängste und Existenzängste, darüber hinaus sozialer Rückzug (S. 21 unten).
Zusammenfassend handle es sich um eine zweite depressive Episode. Die erste depressive Episode mit stationärer Behandlung sei 2009 gewesen. Zu Beginn der depressiven Symptomatik habe eine Arbeitsplatzkonfliktsituation im Vordergrund gestanden. Die in diesem Zusammenhang erwogene Anpassungsstörung, längere depressive Reaktion, könne aufgrund der Schwere der Symptomatik nicht geteilt werden. Bei einer Anpassungsstörung, längere depressive Reaktion, handle es sich gemäss ICD-10 Kriterien um einen leichten depressiven Zustand als Reaktion auf eine länger anhaltende Belastungssituation. Die Beschwerdeführerin befinde sich in einer leitliniengerechten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung. Aus fachärztlicher Sicht werde dringend empfohlen, die medikamentöse Behandlung entsprechend den Leitlinien weiter aufzudosieren. Sollte es innerhalb von sechs bis acht Wochen zu keiner weiteren Verbesserung kommen, könne gegebenenfalls eine Umstellung auf ein anderes Antidepressivum erfolgen (S. 22 Mitte).
In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit sei gegenwärtig eine vollständige Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen. Geplant sei ein tagesklinischer Aufenthalt. Es werde empfohlen, nach dem Abschluss der Tagesklinik einen entsprechenden Bericht einzuholen und dem Referenten zur Stellungnahme vorzulegen, sollte nach dem Austritt aus der Tagesklinik eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert werden. Medizinisch-theoretisch sei ab dem 1. Mai 2019 von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen, die im weiteren Verlauf alle vier Wochen um 20 % gesteigert werden könne (S. 24 Ziff. 2).
Zum jetzigen Zeitpunkt könne die angestammte berufliche Tätigkeit als Lagermitarbeiterin auch bei keinem anderen Arbeitgeber zugemutet werden. Es handle sich bei dieser Tätigkeit um eine am besten an die Ressourcen der Beschwerdeführerin angepasste Tätigkeit (S. 24 Ziff. 3 f.).
Die Behandlung sei aufgrund der Schwere der Symptomatik nicht ausreichend. Es werde eine Intensivierung der psychiatrisch-therapeutischen Behandlung mit einem Eintritt in die Tagesklinik befürwortet und dringend eine Aufdosierung der antidepressiven Behandlung empfohlen (S. 24 Ziff. 5).
4.4 Die Fachpersonen der A.___ (vorstehend E. 4.2) führten mit Bericht vom 12. Juni 2019 (Urk. 7/12) aus, im Rahmen der ambulanten Behandlung habe der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin stagniert. Aus diesem Grund habe sich die Beschwerdeführerin für eine Intensivierung der Behandlung in der A.___ Tagesklinik entschieden (S. 2 Ziff. 2.1). Sie sei am 2. Mai 2019 mit geplanter Dauer von rund drei Monaten zur teilstationären Behandlung in die Tagesklinik eingetreten (S. 1 Ziff. 1.1).
Als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Fachpersonen eine mittelgradig bis schwere depressive Episode im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10 F33.1; S. 3 Ziff.2.5). Zum aktuellen Zeitpunkt sei die Beschwerdeführerin arbeitsunfähig. Aktuell sei es noch schwierig, eine Prognose stellen zu können. Zurzeit stünden noch medizinische Massnahmen im Vordergrund. Eingliederungsmassnahmen dürften sich prognostisch günstig auswirken und eventuell eine schrittweise Rückkehr mit Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit mittelfristig ermöglichen (S. 3 Ziff. 2.7). Aktuell übe die Beschwerdeführerin keine Tätigkeit aus. Sie sei vollständig arbeitsunfähig (S. 3 Ziff. 3.1). Im Anschluss an die teilstationäre Behandlung sollten Eingliederungsmassnahmen im Rahmen zum Beispiel einer Potentialabklärung oder eines Belastbarkeitstrainings möglich sein (S. 3 Ziff. 4.1). Die Beschwerdeführerin sei auch bei der Haushaltführung eingeschränkt (S. 4 Ziff. 4.5). Es werde sehr befürwortet, wenn die Beschwerdeführerin nach Austritt aus der Tagesklinik im Rahmen von Eingliederungsmassnahmen unterstützt werden könnte, um die Arbeitsfähigkeit aufzubauen (S. 5 Ziff. 5).
4.5 Dr. med. E.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte mit Stellungnahme vom 18. Juni 2019 (Urk. 7/16/4) aus, aufgrund der im Arztbericht der Fachpersonen der A.___ vom 12. Juni 2019 genannten Beschwerden und Symptome könne maximal eine mittelgradige depressive Symptomatik festgestellt werden. Da keine früheren Episoden beschrieben worden seien, könne nicht von einer rezidivierenden depressiven Störung ausgegangen werden. Da die depressive Symptomatik auf psychosoziale Belastungsfaktoren zurückzuführen sei, könne davon ausgegangen werden, dass es bei Wegfall dieser Belastungen zu einer vollständigen Remission kommen werde. Berufliche Massnahmen sollten so früh wie möglich eingeleitet werden. Dr. E.___ hielt als Fazit fest, es sei kein langandauernder Gesundheitsschaden ausgewiesen.
4.6 Die Fachpersonen der A.___ (vorstehend E. 4.2) berichteten am 21. August 2019 (Urk. 7/21) über den Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 2. Mai bis 9. August 2019 (S. 1 Mitte) und nannten als Diagnose eine schwere depressive Episode im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung (S. 1). Die Erstperiode habe sich im Jahr 2009/2010 ereignet und eine tagesklinische sowie eine medikamentöse Behandlung mittels Antidepressiva über die darauffolgenden fünf Jahre hinweg erfordert. Die Beschwerdeführerin habe eine schleichende Entwicklung der Problematik erlebt, in deren Zuge sie seit dem Arbeitsbeginn 2007 ihr Arbeitspensum von 100 % auf 80 % und letztlich auf 60 % habe reduzieren müssen um der Belastung standzuhalten. Insbesondere werde aufgrund der an der Tagesklinik gewonnenen Beobachtungen davon ausgegangen, dass bestimmte stabile Verhaltens- und Erlebensmuster in der Beziehungsgestaltung der Beschwerdeführerin an der als Mobbingsituation erlebten Problematik am Arbeitsplatz als deutlich mitverantwortlich anzusehen seien. Aus diesem Grunde werde die Problematik der Beschwerdeführerin bezüglich ihrer Schwere und Dauer als zureichend eingeschätzt, um eine Integrationsmassnahme der Invalidenversicherung zu rechtfertigen. Eine solche werde als der Situation und derzeitig gegebenen Belastbarkeit der Beschwerdeführerin als angemessen empfunden (S. 1).
4.7 Die Fachpersonen der A.___ führten mit Bericht vom 16. September 2019 (Urk. 7/26) aus, die Beschwerdeführerin leide zurzeit weiterhin an einer mittelgradig bis schweren depressiven Episode. Vorangehend an die aktuelle Episode habe sie unter einer schwierigen Arbeitssituation aufgrund eines schwerwiegenden interpersonellen Konflikts gelitten. Es sei wichtig zu betonen, dass, obwohl die Beschwerdeführerin nun seit zirka einem Jahr diesem Konflikt nicht mehr ausgesetzt sei (zuerst durch Krankschreibung, dann durch Kündigung), sie seither anhaltend unter depressiven Symptomen leide. Die Symptome remittierten also nicht, auch wenn dieser Belastungsfaktor nicht mehr vorhanden sei. Es handle sich also nicht um eine einfache Anpassungsstörung bei psychosozialer Belastung, sondern, wie bereits ausgeführt, um eine längerandauernde Depression mit erheblicher Funktionsbeeinträchtigung. Aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung benötige sie unbedingt weitere professionelle Hilfe bei der Rückkehr in den ersten Arbeitsmarkt, um auch in Zukunft den für die Familie wichtigen Erwerb wieder beisteuern zu können. Aus diesem Grunde werde im Namen der Beschwerdeführerin darum gebeten, den ablehnenden Entscheid zu revidieren und der Beschwerdeführerin Eingliederungsmassnahmen, idealerweise Integrationsmassnahmen (Belastbarkeits- und Aufbautraining) zu gewähren (S. 1 f.).
Seit Austritt aus der Tagesklinik befinde sich die Beschwerdeführerin wieder in ambulanter integriert psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung (IPPB) bestehend aus psychotherapeutischen Gesprächen und psychiatrischer Medikation. Seit dem 1. September 2019 werde der Beschwerdeführerin eine Teilarbeitsunfähigkeit (80 % Arbeitsunfähigkeit bezogen auf ein Pensum von 100 %) bescheinigt (S. 2).
4.8 Dr. E.___ (vorstehend E. 4.5) führte mit Stellungnahme vom 17. Dezember 2019 (Urk. 7/32/3) aus, im Bericht der A.___ vom 21. August 2019 sei eine Persönlichkeitsproblematik beschrieben worden, jedoch sei keine entsprechende Diagnose gestellt worden. Die rezidivierende depressive Störung sei mit einer früheren depressiven Episode begründet worden. Im Bericht der A.___ vom 16. September 2019 sei angegeben worden, dass die depressive Symptomatik auch bei Wegfall der psychosozialen Faktoren noch anhaltend sei. Hierzu sei zu sagen, dass die psychosozialen Faktoren mit der Kündigung der Arbeitsstelle nicht einfach weggefallen seien, sondern sich verschoben hätten. Aktuell bestehe eine Arbeitslosigkeit und damit verbunden mit hoher Wahrscheinlichkeit finanziellen Sorgen und Existenzängste.
4.9 Nach Verfügungserlass reichte die Beschwerdeführerin einen Bericht des F.___ vom 5. Januar 2010 ein (Urk. 3). Die Beschwerdeführerin sei am 21. November und 17. Dezember 2009 zu zwei Vorgesprächen erschienen. Die Fachpersonen diagnostizierten eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) und eine Panikstörung (ICD-10 F41.0). Die Beschwerdeführerin beklage seit Januar 2009 Angst vor der Dunkelheit, Panik auch nachts, Angst, den Kindern könnte etwas geschehen, Schlafstörungen, Müdigkeit, Konzentrationsstörungen, Vergesslichkeit, Gedankenkreisen, Sinnlosigkeitsgedanken und Rückzug. Die Arbeitsfähigkeit sei gegeben, heute ein Pensum von 60 %, was zu bewältigen sei. Aus Sicht der Beschwerdeführerin hängten die Beschwerden mit dem Tod des Bruders an Drogen zusammen (S. 1). Aufgrund des protrahierten Verlaufs sei eine ambulante therapeutische Rehabilitationsbehandlung indiziert (S. 2 Mitte). Da die Beschwerdeführerin motiviert erscheine und die Dringlichkeit einer Therapie betone, sei ihr ein Aufnahmetermin für eine Verhaltenstherapie angeboten worden (S. 2 unten).
5.
5.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Abweisung des Leistungsbegehrens damit, dass davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin an keiner lang andauernden Erkrankung leide, und stellte sich sinngemäss auf den Standpunkt, dass die psychischen Beschwerden ganz überwiegend mit psychosozialen Faktoren erklärbar seien (vgl. vorstehend E. 3.1).
5.2 Es ist der Beschwerdegegnerin zwar dahingehend beizupflichten, dass sich aus allen Arztberichten als Auslöser der Beschwerden eine Konfliktsituation am damaligen Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin, mithin eine psychosoziale Belastungssituation, ergibt (E. 4.1, E. 4.2, E. 4.3, Urk. 7/12 S. 2 Ziff. 2.1, Ziff. 2.4, E. 4.6, E. 4.7). Das Bestehen belastender psychosozialer Faktoren schliesst jedoch einen invalidisierenden Gesundheitsschaden gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht per se aus, sondern nur, wenn Beeinträchtigungen einzig von den belastenden invaliditätsfremden Faktoren herrühren. Dies ist dann nicht der Fall, wenn das Beschwerdebild davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde umfasst. Solche von der soziokulturellen oder psychosozialen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann (vorstehend E. 2.2).
5.3 Den vorhandenen Berichten zum psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin kann nicht mit hinreichender Klarheit entnommen werden, ob und wie sich die vorhandenen verschiedenen psychosozialen Faktoren auf das Beschwerdebild auswirken und ob die beurteilenden Fachpersonen ihre Einschätzung in Kenntnis der diesbezüglich notwendigen Abgrenzungen abgaben. Es ist mit anderen Worten nicht ersichtlich, ob es sich bei der diagnostizierten Depression um eine eigenständige, von den psychosozialen Faktoren unabhängige psychische Erkrankung handelt. Die Berichte der A.___ (vorstehend E. 4.2, E. 4.4, E. 4.6, E. 4.7) sind diesbezüglich unklar. Zudem stehen behandelnde Ärztinnen und Ärzte in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person und haben sich zudem in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren. Ihre Berichte verfolgen daher nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes und erfüllen deshalb kaum je die materiellen Anforderungen an ein Gutachten gemäss BGE 125 V 351 E. 3a. Aus diesen Gründen und aufgrund der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte – beziehungsweise regelmässig behandelnde Spezialärzte (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 551/06 vom 2. April 2007 E. 4.2) – mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, kommt im Streitfall ein direktes Abstellen einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte nur selten in Frage (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_1055/2010 vom 17. Februar 2011 E. 4.1).
Dr. C.___ (vorstehend E. 4.3) legte nachvollziehbar dar, dass zwar zu Beginn der depressiven Symptomatik eine Arbeitsplatzkonfliktsituation im Vordergrund gestanden habe. Die dabei erwogene Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion könne jedoch aufgrund der Schwere der Symptomatik nicht geteilt werden. Angesichts dieser Beurteilung kann nicht ausgeschlossen werden, dass eine von psychosozialen Faktoren verselbständigte psychische Erkrankung vorliegt. Dr. C.___ attestierte der Beschwerdeführerin aufgrund der von ihm festgestellten schweren Symptomatik im Zeitpunkt seiner psychiatrischen Kurzbeurteilung im Februar 2019 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit, ging aber davon aus, insbesondere angesichts eines geplanten Tagesklinikaufenthalts, dass ab 1. Mai 2019 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestehe, und diese im weiteren Verlauf alle vier Wochen um 20 % gesteigert werden könne. Auf seine in weiten Teilen nachvollziehbare Beurteilung kann vorliegend jedoch nicht abgestellt werden, da die Fachpersonen der A.___ eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes beschreiben (vgl. E. 4.6 f.) und es sich somit nicht bewahrheitet hat, dass die Beschwerdeführerin schnell wieder arbeitsfähig wurde.
Dr. E.___ (vorstehend E. 4.5) ist zwar Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, nahm jedoch keine eigene Untersuchung, sondern lediglich eine Aktenbeurteilung vor, was den Beweisanforderungen (vgl. vorstehend E 2.5) vorliegend kaum zu genügen vermag. Praxisgemäss kommt einer reinen Aktenbeurteilung des RAD im Vergleich zu einer auf allseitigen Untersuchungen beruhenden Expertise, welche auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolgerungen widerspruchsfrei begründet, nicht der gleiche Beweiswert zu (Urteil des Bundesgerichts 8C_971/2012 vom 11. Juni 2013 E. 3.4). Zudem ist nicht nachvollziehbar, dass Dr. E.___ zunächst das Vorliegen einer rezidivierenden depressiven Störung mangels Beschreibung früherer Episoden in Abrede stellte (vorstehend E. 4.5). Aus einem ihr damals vorliegenden Bericht geht hervor, dass die Beschwerdeführerin über eine frühere depressive Episode und eine Behandlung in der D.___ im Jahr 2009 berichtet hat (vorstehend E. 4.3). Ebenfalls nicht nachvollziehbar ist die Tatsache, dass sich Dr. E.___ auf den Standpunkt stellte, die depressive Symptomatik sei einzig auf psychosoziale Belastungsfaktoren zurückzuführen. Wie dargelegt, kann den vorhandenen Berichten zum psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nicht mit hinreichender Klarheit entnommen werden, ob und wie sich die vorhandenen verschiedenen psychosozialen Faktoren auf das Beschwerdebild auswirken.
Aufgrund der vorliegenden Arztberichte ist somit nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin an einer verselbständigten psychischen Störung mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit leidet und die medizinischen Voraussetzungen für das Entstehen eines Leistungsanspruchs erfüllt sein könnten. Dies lässt sich aufgrund der gegenwärtigen Aktenlage indessen nicht überprüfen.
Damit fehlt es an der Grundlage für einen Entscheid.
6.
6.1 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).
6.2 Vorliegend wurde die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin und damit der entscheidwesentliche Sachverhalt ungenügend abgeklärt. Die angefochtene Verfügung ist deshalb aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in geeigneter Weise abkläre. Sollten die Abklärungen ergeben, dass ein verselbständigter und damit invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden vorliegt, sind die Arbeitsfähigkeit unter Beachtung des strukturierten Beweisverfahrens sowie die Eingliederungsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu prüfen.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
7.
7.1 Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
7.2 Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Unter Berücksichtigung der vorgenannten Bemessungskriterien und beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 185.-- (zuzüglich MWSt) ist die Prozessentschädigung vorliegend auf Fr. 1’500.-- (inkl. Bar¬auslagen und MWSt) festzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 20. März 2020 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über das Leistungsgesuch neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1’500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Nadja D'Amico
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannKeller