Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2020.00244
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiberin Stadler
Urteil vom 22. Juni 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi
Fankhauser Rechtsanwälte
Rennweg 10, 8022 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1958, war zuletzt über eine Temporärfirma vermittelt ab 7. März 2018 bei der Y.___ AG als Trockenbauer/Schreiner in einem 100%-Pensum beschäftigt (Urk. 7/22/4, Urk. 7/22/55). Bei einem Sturz in eine Baugrube am 29. Juni 2018 zog sich der Versicherte eine Prellung des linken Handgelenks zu (vgl. Schadenmeldung UVG vom 12. Juli 2018, Urk. 7/22/3).
Nachdem sich der Versicherte am 26. Oktober 2018 (Eingangsdatum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zur Früherfassung gemeldet hatte (Urk. 7/2), meldete er sich am 26. November 2018 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf Beschwerden im linken Handgelenk zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 7/17). Die IV-Stelle klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab, zog die Akten der zuständigen Unfallversicherung, der Suva, (Urk. 7/22) sowie der Krankentaggeldversicherung (Urk. 7/29), darunter das Gutachten von Dr. med. Z.___, Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 19. Juni 2019 (Urk. 7/33), bei und holte einen Auszug aus dem Individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug, Urk. 7/24) ein. Ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 9 % stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 16. August 2019 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/36). Dagegen erhob der Versicherte mit Schreiben vom 22. August 2019 (Urk. 7/37) sowie ergänzend am 23. September 2019 (Urk. 7/42) Einwand und legte diverse Arztberichte ins Recht (Urk. 7/46, Urk. 7/48). In der Folge veranlasste die IV-Stelle eine aktenbasierte Einschätzung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD). Dr. med. A.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, nahm am 15. November 2019 Stellung (vgl. Feststellungsblatt, Urk. 7/51). Mit Verfügung vom 11. März 2020 verneinte die IV-Stelle wie vorbeschieden einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 7/52 = Urk. 2).
2. Die Suva ihrerseits stellte mit Verfügung vom 15. November 2019 die Versicherungsleistungen (Taggeld und Heilkosten) per 31. Oktober 2018 ein (Urk. 7/49).
3. Gegen die Verfügung vom 11. März 2020 erhob der Versicherte mit Eingabe vom 21. April 2020 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm ab dem 1. Juni 2019 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei ein neutrales handchirurgisches Gutachten in Auftrag zu geben.
Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 27. Mai 2020 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 28. Mai 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
4. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, wobei an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten keine übermässigen Anforderungen zu stellen sind (BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_118/2015 vom 9. Juli 2015 E. 2.1 mit Hinweis). Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zumutbar ist. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Möglichkeit, die verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt nicht zuletzt davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht (BGE 138 V 457 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_645/2017 vom 23. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).
1.4 Der ausgeglichene Arbeitsmarkt ist gekennzeichnet durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot von und Nachfrage nach Arbeitskräften und weist einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten auf. Das gilt sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes (BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 320 f. E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 9C_830/2007 vom 29. Juli 2008 E. 5.1). Dabei ist nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten auszugehen. Es können nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind. An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind jedoch rechtsprechungsgemäss keine übermässigen Anforderungen zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 9C_910/2011 vom 30. März 2012 E. 3.1 mit Hinweis; vgl. BGE 138 V 457 E. 3.1). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei denen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können. Von einer Arbeitsgelegenheit kann nicht mehr gesprochen werden, wenn die zumutbare Tätigkeit nur noch in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichtes 8C_434/2017 vom 3. Januar 2018 E. 7.2.1 und 9C_253/2017 vom 6. Juli 2017 E. 2.2.1, je mit weiteren Hinweisen).
Für die Invaliditätsbemessung ist nicht massgebend, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn ein Gleichgewicht von Angebot und Nachfrage nach Arbeitsplätzen bestünde (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_645/2017 vom 23. Januar 2018 E. 4.3.2 mit Hinweis; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 132 zu Art. 28a).
1.5 Fehlt es an einer wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet (BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweis; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 9C_118/2015 vom 9. Juli 2015 E. 2.1 und 8C_645/2017 vom 23. Januar 2018 E. 3.1, je mit weiteren Hinweisen).
1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
2.
2.1 In der angefochtenen Verfügung vom 11. März 2020 (Urk. 2) hielt die Beschwerdegegnerin fest, medizinische Abklärungen hätten ergeben, dass dem Beschwerdeführer ab Zeitpunkt der Begutachtung (18. Juni 2019) eine angepasste, körperlich leichte Tätigkeit in einem 75%-Pensum (vollzeitig mit einer Leistungsminderung von 25 %) zumutbar sei. Der durchgeführte Einkommensvergleich ergebe einen Invaliditätsgrad von 32 %. Da dieser unter 40 % liege, sei kein Rentenanspruch entstanden.
2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 21. April 2020 (Urk. 1) zusammenfassend geltend, es sei ihm vier Jahre vor der ordentlichen Pensionierung nicht mehr möglich, einen behindertengerechten Beruf durch Selbsteingliederung zu finden, weshalb er auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht mehr vermittelbar sei (S. 7, S. 11). Ferner sei ihm ein leidensbedingter Abzug von mindestens 20 % zu gewähren, was einen Invaliditätsgrad von 45 % ergebe. Unter Annahme, dass ihm der ausgeglichene Arbeitsmarkt noch offen stehe, hätte er entsprechend Anspruch auf mindestens eine Viertelsrente (S. 13). Eventuell sei ein handchirurgisches Gutachten in Auftrag zu geben (S. 14).
3.
3.1 Während der Verrichtung seiner beruflichen Tätigkeit fiel der Beschwerdeführer am 29. Juni 2018 in eine Baugrube und zog sich dabei eine Kontusion des linken Handgelenkes zu. In der Folge war er aufgrund persistierender Schmerzen, einer eingeschränkten Beweglichkeit der linken Hand sowie Schmerzausstrahlung in die Finger zu 100 % arbeitsunfähig (vgl. Urk. 7/22/30). Am 23. August 2018 wurde der Beschwerdeführer neurologisch untersucht. Der untersuchende Neurologe hielt fest, weichteilsonographisch würden keine Hinweise für ein Carpaltunnelsyndrom beidseits bestehen. Klinisch zeige sich linksbetont eine mögliche leichte Medianus-Reizsymptomatik sowie eine radialseitige Oberarmverletzung aus der Kindheit (vgl. Urk. 7/22/42). Im Rahmen einer klinischen Verlaufskontrolle in der Klinik B.___ am 27. August 2018 wurde festgehalten, seitens der Radiocarpalarthrose sowie Arthrose des distalen Radioulnargelenks (DRUG) links sei es nach stattgehabter Infiltration zwar zu einer deutlichen Schmerzregredienz gekommen, eine gute Symptomkontrolle, sodass der Beschwerdeführer das Handgelenk wieder voll belasten könnte, habe aber nicht erreicht werden können, weshalb ihm die Ausübung der beruflichen Tätigkeit nicht möglich sei (vgl. Urk. 7/22/49-51). Bildgebende Befunde bestätigten die fortgeschrittenen Arthrosen vor allem im distalen Radioulnargelenk links. CT-graphisch würden sich zusätzlich degenerative Veränderungen ulnocarpal sowie pisotriquetral und im Bereich des STT- und CMC I-Gelenkes zeigen. Bis zum Kontusionstrauma des linken Handgelenkes habe diesbezüglich im Alltag und vor allem auch in der beruflichen Tätigkeit eine gute Symptomkontrolle bestanden. Erst durch das neuerliche Trauma sei es anamnestisch zu einer derartigen Aggravation der Befunde gekommen, dass der Beschwerdeführer seiner beruflichen Tätigkeit nicht mehr nachkommen könne. Die Fachärzte erachteten vorerst eine zusätzliche Infiltration des DRUG als indiziert. Allenfalls sei im weiteren Verlauf die Implantation einer Ulnakopfprothese links insbesondere zur Behandlung der symptomatischen Arthrose des DRUG möglich (vgl. Urk. 7/22/58, Urk. 7/22/62).
3.2 Aufgrund persistierender Beschwerden unter konservativen Therapiemassnahmen unterzog sich der Beschwerdeführer am 10. Januar 2019 in der Klinik B.___ einem operativen Eingriff (Implantation einer Ulnarkopfprothese links; vgl. Operationsbericht, Urk. 7/46/1). Im Rahmen von Verlaufskontrollen sechs und zwölf Wochen resp. sechs Monate postoperativ wurde ein zeitgerechter Heilungsverlauf festgehalten. Der Bewegungsumfang sei noch eingeschränkt und im Seitenvergleich bestehe eine deutlich verminderte Belastbarkeit. Diesbezüglich würde sich jedoch unter der anhaltenden Ergotherapie eine sukzessive Befundbesserung zeigen (vgl. Arztberichte vom 21. Februar 2019 [Urk. 7/46/6], 3. April 2019 [Urk. 7/46/9], 12. Juli 2019 [Urk. 7/46/12]).
3.3 Im Auftrag des Krankentaggeldversicherers wurde der Beschwerdeführer am 18. Juni 2019 von Dr. med. Z.___ medizinisch begutachtet (vgl. Urk. 7/33). Sie hielt folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit fest:
- Verminderte Belastbarkeit der linken oberen Extremität bei Linkshändigkeit bei Status nach Ulnakopfprothese im Januar 2019 bei vorbestehenden degenerativen Veränderungen, auch mit Vor-OP und Status nach Distorsion/Kontusion im Juni 2018.
- Verminderte Belastbarkeit der rechten oberen Extremität bei Status nach Verletzung im dritten Lebensjahr mit operativer Versorgung.
- Verminderte Belastbarkeit der Wirbelsäule bei deutlichen Funktionseinschränkungen in allen drei Abschnitten.
- Fehlstatik, Haltungsinsuffizienz, muskulärer Hartspann und verschmächtigte Rumpfmuskulatur.
- Kein nervenwurzelbezogenes neurologisches Defizit.
- Beidseits verkürzte Ischiokruralmuskulatur ohne Dehnungsschmerzen.
Dr. Z.___ konstatierte, die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Trockenbauer/Bau-Schreiner könne auf Dauer nicht mehr verrichtet werden. Bezogen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt ergebe sich jedoch ab sofort eine volle Arbeitsfähigkeit für körperlich leichte Tätigkeiten, die bevorzugt aus wechselnder Ausgangslage verrichtet werden können, unter Vermeidung von häufigem Bücken, ständigen Zwangshaltungen und auch Tätigkeiten über Kopf. Für körperlich leichte Tätigkeiten seien die Funktionen der linken Hand ausreichend gegeben, auch in der Kraftentfaltung. Dr. Z.___ fügte an, in Anbetracht von Alter und vorliegender Funktionseinschränkungen sei die Prognose sich ständig verschlechternd.
3.4 Neun Monate postoperativ hielten die Ärzte der Klinik B.___ fest, klinisch und konventionell radiologisch zeige sich angesichts der präoperativ bestehenden Befunde mit Arthrose des Radiocarpalgelenkes sowie DRUG-Arthrose und stattgehabter Implantation einer Ulnakopfprothese ein regelrechter Verlauf. Die präoperativ bestehende Schmerzsymptomatik habe durch den Eingriff positiv beeinflusst werden können. Die Einschränkungen in der Beweglichkeit sowie auch der Belastbarkeit seien erwartungsgemäss. Diesbezüglich würde durch weitere operative Eingriffe kein Optimierungspotenzial bestehen. Die Ärzte attestierten dem Beschwerdeführer in der angestammten handwerklichen und manuell belastenden Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Für körperlich leichte Tätigkeiten mit maximaler Belastung von etwa 2 kg Hand/Handgelenk links bestehe aus rein handchirurgischer Sicht allenfalls eine Teilarbeitsfähigkeit (Sprechstundenbericht vom 7. Oktober 2019, Urk. 7/48).
3.5 In seiner Stellungnahme vom 15. November 2019 (vgl. Urk. 7/51 S. 5) erachtete RAD-Arzt Dr. A.___ die verminderte Belastbarkeit der linken oberen Extremität bei Linkshändigkeit und Zustand nach Implantation einer Ulnakopfprothese links (10. Januar 2019) bei Arthrose des DRUG und Radiocarpalarthrose des linken Handgelenkes mit persistierenden Beschwerden nach Traumatisierung des Handgelenkes im Zusammenhang mit dem Sturzereignis vom 29. Juni 2018 sowie die verminderte Belastbarkeit der rechten oberen Extremität bei Zustand nach Verletzung im 3. Lebensjahr mit operativer Versorgung als ausgewiesen. Die vollständige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit sei plausibel. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit äusserte Dr. A.___, die im Bericht der Klinik B.___ etwas vage angegebene «Teilarbeitsfähigkeit» als zeitliche Einschränkung sei aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht nachvollziehbar. Hingegen sei angesichts einer zweifellos verminderten Belastbarkeit beider Arme medizintheoretisch überwiegend wahrscheinlich eine gewisse Einschränkung der Leistungsfähigkeit ausgewiesen. Daraus resultiere letztlich eine vollzeitige Präsenz mit einer Leistungsminderung von 25 % (gültig ab dem Tag der vertrauensärztlichen Untersuchung am 18. Juni 2019). Dr. A.___ formulierte folgendes Belastungsprofil: körperlich leichte Tätigkeiten mit maximaler Belastung von etwa 2 kg für die Hand/Handgelenk links und maximal 5-6 kg für den rechten Arm, ohne häufige Arbeiten körperfern, in Schulterhöhe oder über Kopf.
4.
4.1 Die Rentenabweisung vom 11. März 2020 (Urk. 2) erfolgte gestützt auf die Beurteilung des RAD. Demnach sei von einer verminderten Belastbarkeit beider oberen Extremitäten auszugehen und dem Beschwerdeführer sei seine angestammte Tätigkeit als Trockenbauer/Bau-Schreiner nicht mehr zumutbar. In einer angepassten leichten körperlichen Tätigkeit sei jedoch ab dem 18. Juni 2019 eine Leistungsfähigkeit von 75 % bei vollzeitiger Präsenz möglich (E. 3.5 hiervor).
Die Schlussfolgerung des RAD-Arztes Dr. A.___ beruhen auf der Würdigung sämtlicher vorangegangener Arzt- und bildgebender Untersuchungsberichte. Hierbei ist festzuhalten, dass seine Beurteilung der Diagnostik sowie der medizinisch ausgewiesenen Einschränkungen von derjenigen der behandelnden Ärzte nicht abweicht. Die Schilderung des zumutbaren Belastungsprofils deckt sich weitestgehend mit der Beurteilung von Dr. Z.___ (E. 3.3) sowie den Ärzten der Klinik B.___ (E. 3.4). In Anbetracht der ausgewiesenen und unstrittigen medizinischen Verhältnisse ist nicht zu beanstanden, dass Dr. A.___ auf eine persönliche Untersuchung des Beschwerdeführers verzichtete. Von weiteren medizinischen Abklärungen sind mangels widersprechender Beurteilungen auch keine neuen Erkenntnisse zu erwarten (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 124 V 90 E. 4b; 122 V 157 E. 1d).
Die Ärzte der Klinik B.___ attestierten dem Beschwerdeführer in einer angepassten körperlich leichten Tätigkeit aufgrund der Einschränkungen eine Teilarbeitsfähigkeit, bezifferten diese jedoch nicht genauer. Dr. A.___ schätzte die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers aufgrund der verminderten Belastbarkeit beider Arme letztlich auf 75 %, worauf abzustellen ist.
4.2 Für die Beantwortung der Frage, ob dem Beschwerdeführer die ärztlich attestierte 75%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten, körperlich leichten Tätigkeiten zumutbar ist, sind unter anderem das Alter des Beschwerdeführers und die voraussichtlich verbleibende Dauer seiner Erwerbstätigkeit von Bedeutung.
Für den Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der (Rest-) Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, ist auf das Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit abzustellen. Gemäss BGE 138 V 457 E. 3.4 steht die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil-) Erwerbstätigkeit fest, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben (Urteil des Bundesgerichts 9C_734/2013 vom 13. März 2014 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). Dies war vorliegend mit der vertrauensärztlichen Untersuchung im Juni 2019 der Fall (vorstehend E. 3.3). Der im Mai 1958 geborene Beschwerdeführer war zu diesem Zeitpunkt 61 Jahre alt, womit noch eine Erwerbstätigkeit während knapp vier Jahren bis zum Erreichen des AHV-Pensionsalters in Aussicht stand.
4.3 Das Bundesgericht hat in neuerer Zeit die Verwertbarkeit der noch vorhandenen Arbeitsfähigkeit von über 60-jährigen Versicherten in folgenden Fällen bejaht:
- Urteil 9C_797/2019 vom 6. Januar 2020 E. 5: 61 ½-jähriger Versicherter, der leidensangepasste Erwerbstätigkeiten (in körperlicher Hinsicht leicht, ohne überwiegendes Gehen) uneingeschränkt auszuüben vermochte.
- Urteil 9C_693/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 4: 60-jähriger Versicherter, der sowohl über eine abgeschlossene Ausbildung als auch über Erfahrung in leichte(re)n Arbeiten verfügte, die er in einer ihm zumutbaren leidensangepassten Tätigkeit nutzen konnte; Aktivitätsdauer von vier Jahren und sieben Monaten.
- Urteil 9C_574/2019 vom 16. Oktober 2019 E. 2.4: 60 3/4-jährige Beschwerdeführerin, die nach ihrem Unfall vom 1. April 2013 invaliditätsbedingt keiner Erwerbstätigkeit mehr nachging, aber in leidensangepassten Verweisungstätigkeiten nicht mehr eingeschränkt und zeitlich voll disponibel war, zudem schon in unterschiedlichsten Berufen gearbeitet hatte, weshalb von einer gewissen Umstellungsfähigkeit der Versicherten im Erwerbsleben auszugehen war.
- Urteil 8C_892/2017 vom 23. August 2018 (= SVR 2019 IV Nr. 7): gut 62-jähriger Barpianist ohne formelle Ausbildung, verbleibende Aktivitätsdauer im Beurteilungszeitpunkt knapp 3 Jahre, Rest-Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit 80 %.
- Urteil 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 4.1: Restaktivitätsdauer im Zeitpunkt des Gutachtens noch mindestens 3 ¼ Jahre.
Verneint wurde die Verwertbarkeit vom Bundesgericht in neuerer Zeit in folgenden Fällen:
- Urteil 9C_766/2019 vom 11. September 2020 E. 4.2 ff.: Versicherte war - selbst unter Berücksichtigung von Nischenarbeitsplätzen - nicht in der Lage, die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit von 20 % - längerfristig - wirtschaftlich zu verwerten.
- Urteil 9C_644/2019 vom 20. Januar 2020 E. 4.3: 59-jährige Versicherte mit ausgeprägter arbeitsmarktlicher Desintegration.
- Urteil 9C_183/2017 vom 30. Oktober 2017 E. 5.2.3 und E. 6: Die Versicherte wäre bei einer Rückweisung zwecks Anordnung von Eingliederungsmassnahmen deutlich über 62-jährig gewesen, mit klar weniger als zwei Jahren bis zum Erreichen des AHV-Pensionsalters.
- Urteil 9C_416/2016 vom 14. Oktober 2016 E. 3.1 und E. 5: Alter 62.5 Jahre, Restaktivitätsdauer eineinhalb Jahre. Die 621/2-jährige Versicherte ohne erlernten Beruf, die seit 2005 als Montagemitarbeiterin am Fliessband arbeitete, was ihr aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zugemutet werden konnte; Altersbedingt und aufgrund minimaler (Aus-) Bildung wurde von einer geringen Anpassungsfähigkeit an eine neue Tätigkeit ausgegangen.
Insgesamt ist zu konstatieren, dass «die Nichtverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit aufgrund fortgeschrittenen Alters in der Rechtsprechung in der Regel eine Ausnahme bleibt» (Marco Weiss, Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit aufgrund vorgerückten Alters - Rechtsprechungstendenzen, SZS 2018, S. 630 ff., S. 640).
4.4 Der Beschwerdeführer war im massgebenden Zeitpunkt 61 Jahre alt (E. 4.2). Er ist gelernter Bau-Schreiner und hat zuletzt als Trockenbauer gearbeitet (vgl. Urk. 7/14, Urk. 7/22/4). Seinem Lebenslauf (Urk. 7/14/2-3) ist zu entnehmen, dass er in C.___ und der Schweiz, aber auch in D.___, als Obermonteur/Vorarbeiter im Trocken- und Innenausbau gearbeitet hat, teilweise auch als Bauleiter eingesetzt wurde (vgl. Urk. 7/14/4). Aufgrund der Bewegungs- und vor allem Belastungseinschränkungen ist dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Trockenbauer/Bau-Schreiner nicht mehr zumutbar. Er kann nur noch körperlich leichte Tätigkeiten mit einer maximalen Belastung von 2 kg für den linken resp. 5-6 kg für den rechten Arm ausüben (vorstehend E. 3.5). Auch wenn sich seine berufliche Erfahrung im Wesentlichen in der langjährigen Tätigkeit im Trockenbau und als Bau-Schreiner erschöpft (Urk. 7/14), bringt er damit nicht nur einen Berufsabschluss, sondern auch jahrzehntelange, internationale Berufserfahrung in wechselnden Anstellungen sowie auch in leitenden Funktionen und zwischenzeitlich als Selbständigerwerbender mit. Solche Qualifikationen sind in vielen Berufen gefragt. Angesichts dessen und der wenig eingeschränkten Restarbeitsfähigkeit von 75 % sind die Chancen des Beschwerdeführers auf dem massgeblichen ausgeglichenen Arbeitsmarkt als intakt zu bezeichnen (E. 1.4). Schliesslich hat das Bundesgericht wiederholt darauf hingewiesen, dass körperlich leichte und wechselbelastende Tätigkeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt durchaus vorhanden sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_469/2016 vom 22. Dezember 2016 E. 3.2 und 6.3 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer ist in der Lage - unter Berücksichtigung der verminderten Belastbarkeit insbesondere seines linken Armes -, jeder körperlich nicht belastenden stehenden oder sitzenden Hilfsarbeitertätigkeit nachzugehen. Entgegen den Einwendungen in der Beschwerde ist nach dem Gesagten davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer trotz dieser verminderten Belastbarkeit der oberen Extremitäten ein Erwerbseinkommen erzielen könnte. Gründe, die zu einer anderen Betrachtungsweise Anlass geben würden, werden keine vorgebracht, weshalb die vorinstanzliche Schlussfolgerung zu bestätigen ist, wonach der Beschwerdeführer die verbliebene Arbeitskraft bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage wirtschaftlich verwerten könnte.
Was das vom Beschwerdeführer angeführte, fortgeschrittene Alter anbelangt, lässt ein solches aufgrund der dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (E. 4.3) für sich alleine nicht auf Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit schliessen. Soweit sich der Beschwerdeführer auf das Urteil 9C_304/2018 vom 5. November 2018 beruft (Urk. 1 S. 10), war dort insbesondere die Tatsache, dass die Versicherte über keine Berufsausbildung verfügte und immer nur einfache Hilfsarbeitertätigkeiten ausgeübt hatte, ausschlaggebend dafür, dass es nach kurzer Rentenbezugsdauer einer Konkretisierung der noch zumutbaren beruflichen Tätigkeiten bei faktischer Einarmigkeit bedurfte. Dagegen kann der Beschwerdeführer auf jahrelange Berufserfahrung, auch in vorgesetzter Stellung und im Ausland, zurückgreifen und ist deutscher Muttersprache, was eine Umstellung auf einen angepassten Arbeitsplatz erleichtert. Ferner beurteilte Dr. Z.___ die feinmanuellen Fähigkeiten und die Kraftentfaltung der linken Hand als ausreichend für körperlich leichte Tätigkeiten (E. 3.3) und auch die Ärzte der Klinik B.___ erachteten den linken Arm des Beschwerdeführers bis zu einer maximalen Belastung von 2 kg als einsatzfähig (E. 3.4). Eine faktische Einarmigkeit ist damit nicht ausgewiesen. Die beiden Konstellationen sind somit nicht vergleichbar. Überdies sind auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt selbst für Personen, die funktionell als Einarmige zu betrachten sind und überdies nur noch leichte Arbeit verrichten können, körperlich leichte und wechselbelastende Tätigkeiten vorhanden. Längst nicht alle im Arbeitsprozess im weitesten Sinne notwendigen Aufgaben und Funktionen im Rahmen der Überwachung und Prüfung werden durch Computer und automatische Maschinen ausgeführt. Abgesehen davon müssen solche Geräte auch bedient und ihr Einsatz ebenfalls überwacht und kontrolliert werden. Zu denken ist etwa an einfache Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten sowie an die Bedienung und Überwachung von (halb-) automatischen Maschinen oder Produktionseinheiten sowie die Arbeit als Museums- oder Parkplatzwärter (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_31/2017 vom 30. März 2017 E. 6.2 mit Verweis auf Urteile 8C_622/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 5.2.2, 8C_477/2016 vom 23. November 2016 E. 4.3, 8C_345/2016 vom 1. September 2016 E. 5, 8C_37/2016 vom 8. Juli 2016 E. 5.1.2, 8C_1050/2009 vom 28. April 2010 E. 3.4).
Da Hilfsarbeiter auf dem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt werden und angesichts der relativ hohen Hürden, die das Bundesgericht für die Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit älterer Menschen entwickelt hat (vgl. Urteil 8C_803/2018 vom 6. Juni 2019 E. 5.3 mit Hinweisen; vgl. Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Auflage 2014., Art. 28 N 13f.), ist ein invalidenversicherungsrechtlich erheblicher fehlender Zugang zum Arbeitsmarkt zu verneinen.
5. Im Weiteren ist zu prüfen, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in wirtschaftlicher Hinsicht auswirkt.
5.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).
Ist ein konkreter Lohn nicht eruierbar, war die versicherte Person zur Zeit des Unfalls arbeitslos oder hätte sie ihre bisherige Stelle auch ohne den Unfall in der Zeit bis zum Rentenbeginn verloren, so können die Zahlen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamts für Statistik (LSE) herangezogen werden (Urteile des Bundesgerichts 8C_382/2017 vom 25. August 2017 E. 2.3.1, 9C_501/2013 vom 28. November 2013 E. 4.2).
Vor dem Hintergrund, dass dem Beschwerdeführer die vor dem Unfall ausgeübte Tätigkeit bei der Y.___ AG durch eine Temporärfirma vermittelt wurde und auf maximal drei Monate befristet war (vgl. Urk. 7/22/4), bemass die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen (Fr. 74’447.--) zu Recht gestützt auf die LSE 2016 unter Zugrundelegung des Lohnes im Baugewerbe, Kompetenzniveau 2 (vgl. Urk. 7/34), was im Übrigen auch nicht strittig ist.
5.2 Hinsichtlich der Festsetzung des Einkommens, das die versicherte Person trotz ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise noch zu erzielen vermöchte (Invalideneinkommen), ist rechtsprechungsgemäss primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher sie konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare Erwerbstätigkeit mehr aus, so können Tabellenlöhne des Bundesamts für Statistik herangezogen werden (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweisen).
Das Invalideneinkommen bemass die Beschwerdegegnerin ebenfalls gestützt auf die LSE 2016 und zog den Zentralwert für Hilfsarbeiten heran; hierbei berücksichtigte sie, dass dem Beschwerdeführer nur noch körperlich leichte Hilfsarbeitertätigkeiten in einem vollzeitlichen Pensum mit einer Leistungsfähigkeit von 75 % zumutbar sind (vgl. Urk. 7/50). Dies ist nicht strittig. Der Beschwerdeführer rügte vielmehr, es sei angesichts dessen, dass er die linke, dominante Hand nur noch als Zudienhand einsetzen könne, nicht rechtens, dass kein leidensbedingter Abzug gewährt worden sei (Urk. 1 S. 12).
5.3 Das Invalideneinkommen ist rechtsprechungsgemäss zu kürzen, wenn persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 134 V 322 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_361/2011 vom 20. Juli 2011 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen).
Den Leistungseinschränkungen des Beschwerdeführers aufgrund der verminderten Belastbarkeit beider oberen Extremitäten und der damit zusammenhängenden Eingrenzung des Spektrums der erwerblichen Tätigkeiten, die noch in Frage kommen, hat der RAD mit der Leistungsminderung von 25 % bei vollzeitiger Präsenz Rechnung getragen. Bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen dürfen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen (Urteile des Bundesgerichts 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1 und 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1 mit Hinweisen).
Demnach ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin keinen Leidensabzug vom Tabellenlohn vornahm.
5.4 Beim Vergleich des hypothetischen Valideneinkommens in der Höhe von Fr. 74'447.-- mit dem hypothetischen Invalideneinkommen im Betrag von Fr. 50'807.25 resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 23'639.75 beziehungsweise ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von aufgerundet 32 %.
6. Nach dem Gesagten erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
7. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Tobias Figi
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstStadler