Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2020.00245


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Kübler-Zillig

Urteil vom 16. Juli 2020

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin





Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1989, ist gelernter Elektromonteur (Urk. 6/5), war jedoch seit dem 25. Juni 2018 in einem Pensum von 80 % als Logistiker tätig (Urk. 6/6 Ziff. 5.4). Am 4. September 2018 kugelte er sich bei einem Basketballspiel die linke Schulter aus, wofür die Suva in der Folge Versicherungsleistungen ausrichtete (vgl. Urk. 6/30/117, Urk. 6/30/90). Am 18. September 2018 meldete er sich unter Hinweis auf bei Lärm bestehende Schmerzen im Ohr bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/6 Ziff. 6.1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische (Urk. 6/12, Urk. 6/21, Urk. 6/26, Urk. 6/30, Urk. 6/56) und erwerbliche Abklärungen (Urk. 6/6/10, Urk. 6/23) und erteilte am 2. Mai 2019 Kostengutsprache für eine Laufbahnberatung (Urk. 6/29) sowie am 3. September 2019 für ein Aufbautraining (Urk. 6/33). Sodann gewährte sie am 8. Januar 2020 einen Arbeitsversuch mit begleitendem Coaching vom 20. Januar bis 17. Juli 2020 (Urk. 6/52), wobei der Arbeitsversuch per Ende Januar 2020 abgebrochen wurde (Mitteilung vom 11. Februar 2020, Urk. 6/70). Nach ergangenem Vorbescheid (Urk. 6/72) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 23. März 2020 einen Leistungsanspruch des Versicherten (Urk. 6/75 = Urk. 2).


2.    Gegen die Verfügung vom 23. März 2020 (Urk. 2) erhob der Versicherte mit Poststempel vom 21. April 2020 Beschwerde und beantragte die Weiterführung der Eingliederungsmassnahmen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 4. Juni 2020 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer am 6. Juni 2020 mitgeteilt wurde (Urk. 7). Am 17. Juni 2020 reichte die Beschwerdegegnerin eine Gesprächsnotiz vom 16. Juni 2020 ein (Urk. 8).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:

a.    diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und

b.    die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

    Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1bis). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2bis).

    Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Massnahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (litabis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).

    Die Voraussetzung der Eignung einer Eingliederungsmassnahme (vgl. Art. 8 Abs. 1 lit. a IVG) betrifft die Frage, ob eine Massnahme objektiv gesehen zur Erreichung des Eingliederungsziels beiträgt (Eignung der Massnahme), und ob die versicherte Person subjektiv gesehen zumindest teilweise eingliederungsfähig und auch eingliederungsbereit ist, und ob sie der beantragten Massnahme gewachsen ist (Eignung der versicherten Person; vgl. Frey/Mosimann/Bollinger [Hrsg.], AHVG/IVG Kommentar, 2018, N 8 zu Art. 8 IVG mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteil I 2010/05 vom 10. November 2005, E. 3.3.2).

1.3    Die versicherte Person muss gemäss Art. 7 IVG alles ihr Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) zu verringern und den Eintritt einer Invalidität (Art. 8 ATSG) zu verhindern (Abs. 1). Die versicherte Person muss gemäss Art. 7 Abs. 2 IVG an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich (Aufgabenbereich) dienen, aktiv teilnehmen. Dies sind insbesondere:

a.     Massnahmen der Frühintervention (Art. 7d);

b.     Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (Art. 14a);

c.     Massnahmen beruflicher Art (Art. 15–18 und 18b);

d.     medizinische Behandlungen nach Artikel 25 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG)

e.    Massnahmen zur Wiedereingliederung von Rentenbezügerinnen und Rentenbezügern nach Art. 8a Abs. 2.

1.4    Die Leistungen können gemäss Art. 7b IVG nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Art. 7 dieses Gesetzes oder nach Art. 43 Absatz 2 ATSG nicht nachgekommen ist (Abs. 1). Gemäss Art. 21 Abs. 4 Satz 2 ATSG muss die versicherte Person vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Die Leistungen können in Abweichung von Art. 21 Abs. 4 ATSG ohne Mahn- und Bedenkzeitverfahren gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person:

a.    trotz Aufforderung der IV-Stelle nach Art. 3c Abs. 6 nicht unverzüglich eine Anmeldung vorgenommen hat und sich dies nachteilig auf die Dauer oder das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit oder der Invalidität auswirkt;

b.    der Meldepflicht nach Art. 31 Abs. 1 ATSG nicht nachgekommen ist;

c.    Leistungen der Invalidenversicherung zu Unrecht erwirkt oder zu erwirken versucht hat;

d.    der IV-Stelle die Auskünfte nicht erteilt, welche diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe benötigt (Abs. 2).

    Beim Entscheid über die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen sind alle Umstände des einzelnen Falles, insbesondere das Ausmass des Verschuldens der versicherten Person, zu berücksichtigen (Abs. 3).

1.5    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung vom 23. März 2020 (Urk. 2) aus, der Beschwerdeführer habe Eingliederungsmassnahmen zugesprochen erhalten. Weil er seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei, hätten diese per 31. Januar 2020 abgebrochen werden müssen. Dies habe auch Auswirkungen auf einen möglichen Rentenbezug. Infolge der Verletzung der Mitwirkungspflicht bestehe auch kein Anspruch auf eine Invalidenrente (S. 1).

    In der Beschwerdeantwort vom 4. Juni 2020 wies die Beschwerdegegnerin sodann darauf hin, dass gemäss dem Grundsatz Eingliederung vor Rente bei vorhandener objektiver Eingliederungsfähigkeit bezüglich einer zumutbaren Eingliederungsmassnahme grundsätzlich kein Rentenanspruch entstehen könne. Insofern sei die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden, nachdem die Erwerbsfähigkeit durch Eingliederungsmassnahmen nach wie vor verbessert werden könne (Urk. 5).

2.2    Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend (Urk. 1), beim Arbeitsversuch im Januar 2020 hätten er und sein Chef relativ schnell gemerkt, dass die Arbeit wegen der Lärmbelastung nichts für ihn sei und es daher das Beste sei, den Arbeitsversuch zu beenden. Es sei ihm nicht wegen Problemen gekündigt worden. Er sei zwar manchmal zu spät erschienen, dies jedoch aufgrund von Schlafproblemen (S. 1). Unterdessen habe er eine ärztliche Bestätigung, dass er wieder voll einsatzfähig sei. Er hoffe auf eine letzte Chance, um beweisen zu können, dass er sein Leben im Griff habe und sehr gerne mit den Eingliederungsmassnahmen weitermachen wolle. Er würde gerne die Ausbildung zum Technischen Kaufmann absolvieren und so in den Arbeitsmarkt eingegliedert werden (S. 2).

2.3    Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen und dabei insbesondere die Frage, ob die Einstellung des Arbeitsversuches rechtens war.


3.

3.1    In seinem Bericht vom 9. Oktober 2018 (Urk. 6/12) diagnostizierte Dr. med. Y.___, Oberarzt Orthopädie Obere Extremitäten, Z.___, eine Schulterinstabilität links bei Labrumläsion mit insgesamt vier- bis fünfmaliger Luxation nach Erstluxation 2010 oder 2011, letztmalig am 4. September 2018 (S. 1). Das MRI sowie die Anamnese würden für ein hohes Rezidivrisiko sprechen, weshalb er ein operatives Vorgehen im Sinne einer Arthroskopie mit Labrumrefixation empfehle. Als Alternative habe er die Möglichkeit gezielter propriozeptiver Übungen erläutert (S. 2).

3.2    Die behandelnde Ärztin der A.___ am B.___, Dr. med. C.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, attestierte nach Rücksprache mit Dr. Y.___ eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vom 5. September bis Ende Dezember 2018 und hielt fest, nach dem 1. Januar 2019 werde keine Arbeitsunfähigkeit mehr attestiert. Ab diesem Zeitpunkt könne der Beschwerdeführer auch wieder als Logistiker arbeiten (Urk. 6/30/29-30, Urk. 6/30/69-74).

    Am 16. Januar 2019 attestierte Dr. C.___ eine vollständige Arbeitsfähigkeit für angepasste, körperlich leichte Tätigkeiten (Büroarbeit) seit dem 11. September 2018 (Urk. 6/30/17).

3.3    In ihrem Bericht vom 29. Januar 2019 nannte die Ärztin des D.___, ORL-Klinik, folgende Diagnosen (Urk. 6/21 Ziff. 2.5):

- Hyperakusis, Erstdiagnose 2. August 2018

- Verdacht auf anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.40)

    Der Beschwerdeführer berichte, das vorbestehende schmerzhafte Empfinden von Geräuschen, vor allem rechtsseitig, sei aktuell seit einiger Zeit sehr stark ausgeprägt. Ein auslösendes Lärmtrauma sei nicht erinnerlich. Zuletzt habe er am E.___ gearbeitet, die Arbeit sei aber aufgrund der Geräuschüberempfindlichkeit mit auch Schmerzhaftigkeit nicht mehr möglich gewesen, sodass die Anstellung zuletzt nicht mehr verlängert worden sei. Auch im Privatleben schränke er sich zunehmend ein (Ziff. 2.1). Aktuell sei der Beschwerdeführer nicht arbeitstätig (Ziff. 3.1), bei der Arbeit als Logistiker habe ein hoher Lautstärkepegel geherrscht (Ziff. 3.3). Es bestehe eine Hyperakusis, die dem Beschwerdeführer Ohrschmerzen bereite. Somit sei aktuell eine Tätigkeit in lauter Umgebung nicht möglich (Ziff. 3.4). Bezüglich der weiteren Arbeitsfähigkeit könnten aktuell noch keine Aussagen getroffen werden (Ziff. 2.7).

3.4    RAD-Arzt Dr. med. F.___, Facharzt für Chirurgie, führte am 27. März 2019 aus, die bisherige, körperlich schwere Tätigkeit mit häufigen Überkopfarbeiten sei dem Beschwerdeführer bei habitueller Schulterluxation nicht mehr zumutbar, seit dem 5. September 2018 bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Eine leichte, angepasste Tätigkeit ohne Heben, Tragen und Transportieren von Lasten über 5 kg, ohne (beidseitiges) Arbeiten in Armvorhalte und ohne Überkopfarbeiten in einer lärmarmen Umgebung sei dem Beschwerdeführer jedoch möglich (Urk. 6/26 S. 2).

3.5    Am 3. Dezember 2019 fand im Rahmen des Aufbautrainings ein Standortgespräch statt. Dabei stufte die Durchführungsstelle eine ICT-Ausbildung für den Beschwerdeführer aufgrund der Rückmeldungen der Schnuppereinsätze in der ICT-Abteilung derzeit als wenig realistisch ein. Komplexere Zusammenhänge habe der Beschwerdeführer kognitiv nur teilweise zu erfassen vermocht und auch das logische Denken für eine solche Ausbildung sei aus Sicht der Durchführungsstelle nur bedingt vorhanden. Um einzuschätzen, ob der Beschwerdeführer mit einer Vorbereitungszeit die Voraussetzungen für eine ICT-Ausbildung erfüllen könnte, sei eine berufliche Abklärung notwendig. Im kaufmännischen Bereich attestierte die Durchführungsstelle dem Beschwerdeführer zum aktuellen Zeitpunkt ausreichendes Potenzial, um die Weiterbildung zum Technischen Kaufmann erfolgreich bestehen zu können. Allerdings würden aus den Abteilungen Einkauf, Sekretariat/HR und Buchhaltung noch keine Rückmeldungen vorliegen (Urk. 6/47 S. 9 Ziff. 7).

3.6    Im Abschlussbericht des Aufbautrainings vom 20. Januar 2020 (Urk. 6/58) wurde die Integration des Beschwerdeführers im ersten Arbeitsmarkt als bedingt möglich beurteilt. Gemäss der Einschätzung der Durchführungsstelle verfüge der Beschwerdeführer über ausreichende Ressourcen, um im primären Arbeitsmarkt einen Arbeitsversuch absolvieren zu können. Die momentane Leistungsfähigkeit habe er im zweiten Arbeitsmarkt ohne besondere Rahmenbedingungen gut umsetzen können. Er beabsichtige, die Weiterbildung zum Technischen Kaufmann aufzunehmen, dies werde als realistisch eingeschätzt. Gegen Ende des Aufbautrainings habe der Beschwerdeführer ein 80 %-Pensum erreicht. Es sei davon auszugehen, dass er ein 100 %-Pensum erlangen könne. Der Beschwerdeführer habe eine arbeitsmarktnahe Leistungsfähigkeit erreicht. Er verfüge über die Ausbildung zum Elektroinstallateur sowie über das Handelsdiplom. Während der Massnahme habe sich gezeigt, dass er für kaufmännische Tätigkeiten eine gute Sachverständigkeit aufweise. Als Person sei er mit freundlichen Umgangsformen erlebt worden und im Team gut integriert gewesen. Kritische Rückmeldungen könne er jedoch kaum annehmen. Er reagiere jeweils mit ausschweifenden Diskussionen, Rechtfertigungen und Argumenten, weshalb der Fehler bei anderen liege und nicht bei ihm. Für eigene Schwächen und Unzulänglichkeiten zeige er sich wenig einsichtig. Weiter müsse ihm häufig etwas mehrfach erklärt werden, bis er die Bedeutung verstanden habe. In der Kommunikation gelinge es ihm nur selten, seine Aussage in kurzen und prägnanten Sätzen zu formulieren, wie es im Alltag gefordert sei (S. 3 f. Ziff. 5). Im Verlauf der Massnahme sei der Beschwerdeführer vermehrt zu spät zur Arbeit erschienen, konkrete Gründe dafür habe er jeweils nicht klar formulieren können. In der Folge sei er am 11. Dezember 2019 mündlich verwarnt worden, ab diesem Zeitpunkt sei er nie mehr pünktlich zur Arbeit erschienen. Er habe die Durchführungsstelle über eine Hörbeeinträchtigung informiert, welche sich vor allem bei Umgebungsgeräuschen zeige. Im Rahmen des Aufbautrainings seien diesbezüglich jedoch keine Auffälligkeiten festgestellt worden (S. 7 oben).

    Aufgrund der Rückmeldungen der Schnuppereinsätze in der ICT-Abteilung stufe die Durchführungsstelle eine ICT-Ausbildung für den Beschwerdeführer derzeit als wenig realistisch ein. Komplexere Zusammenhänge vermöge er kognitiv nur teilweise zu erfassen und auch das logische Denken für eine solche Ausbildung sei aus Sicht der Durchführungsstelle nur bedingt vorhanden. Das Potenzial für die kaufmännische Richtung sei jedoch genügend vorhanden. Die Testergebnisse sowie der Multicheck stützten diese Einschätzung. Eine Weiterbildung zum Technischen Kaufmann könne zielführend empfohlen werden (S. 10 Ziff. 9).


4.

4.1    Die erste Vereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin und dem Laufbahnzentrum betreffend Laufbahnberatung vom 25. Juli beziehungsweise 9. August 2019 (Urk. 6/31) enthielt einen Hinweis auf Art. 21 Abs. 4 ATSG, wonach Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden können, wenn sich die versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, entzieht oder widersetzt, oder wenn sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu beiträgt (S. 2). Auch am 10. September 2019 (Urk. 6/35 S. 3) nahm der Beschwerdeführer unterschriftlich Kenntnis von dieser Bestimmung. Der Mitteilung betreffend Zusprache eines Arbeitsversuches mit Coaching war sodann das Merkblatt betreffend Mitwirkungspflicht beigelegt (Urk. 6/51-52). Damit waren ihm die Folgen einer Verletzung der Schadenminderungspflicht hinreichend bekannt.

    Die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung verlangt jedoch grundsätzlich eine vorgängige schriftliche Ermahnung und Einräumung einer Bedenkzeit (vgl. vorstehend E. 1.4). Die Beschwerdegegnerin hat weder geltend gemacht, dass sie eine solche Ermahnung vorgenommen hat, noch ergeben sich aus den Akten entsprechende Hinweise. Demnach ist zu prüfen, ob vorliegend eine Ausnahmekonstellation gegeben ist, in welcher Eingliederungsmassnahmen ohne Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens verweigert beziehungsweise abgebrochen werden durften.

    Eine Verweigerung oder Kürzung von Leistungen ohne Mahn- und Bedenkzeitverfahren wäre nach dem Gesagten zulässig, wenn einer der in Art. 7b Abs. 2 IVG aufgezählten Tatbestände erfüllt (vgl. vorstehend E. 1.4) oder von einer fehlenden Eignung der versicherten Person (vgl. vorstehend E. 1.2) auszugehen wäre.

4.2    Die Rechtsprechung hat den Anwendungsbereich von Art. 7b Abs. 2 IVG auf Fälle qualifizierter Pflichtverletzung beschränkt, zum Beispiel strafrechtlich relevante Betrugshandlung oder wenigstens bewusste Verfälschung medizinischer Untersuchungsergebnisse, etwa durch Vortäuschen eines beeinträchtigten Gesundheitszustandes mit dem Ziel, Versicherungsleistungen zu erschleichen; in allen anderen Fällen ist selbst bei unentschuldbarer Verletzung der Mitwirkungspflicht zunächst das Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchzuführen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_743/2018 vom 27. Mai 2019, E. 5.2.2 mit Hinweisen).

    Dass der Beschwerdeführer eine qualifizierte Pflichtverletzung im Sinne von Art. 7b Abs. 2 IVG begangen hätte, ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdegegnerin auch nicht geltend gemacht. Der Abbruch der beruflichen Massnahmen erfolgte gemäss der Mitteilung vom 11. Februar 2020 aufgrund mangelnder Erfüllung der Mitwirkungspflicht und fehlender Bereitschaft und Akzeptanz, an Massnahmen teilzunehmen und mitzuwirken (vgl. Urk. 6/70 S. 1), was keine qualifizierte Pflichtverletzung im Sinne der zitierten Rechtsprechung darstellt.

4.3    Soweit die Beschwerdegegnerin aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers auf eine fehlende Eignung beziehungsweise einen fehlenden Eingliederungswillen schloss, kann ihr nicht gefolgt werden. So ist gemäss der Rechtsprechung nur dann von fehlendem Eingliederungswillen beziehungsweise fehlender subjektiver Eingliederungsfähigkeit auszugehen, wenn dies mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststeht (BGE 138 V 218 E. 6 mit Hinweisen). Dabei sind insbesondere die gegenüber der Verwaltung und den medizinischen Experten gemachten Aussagen betreffend Krankheitsüberzeugung beziehungsweise Arbeitsmotivation zu berücksichtigen. Ebenfalls von Belang sein können die im Vorbescheidverfahren und vor kantonalem Versicherungsgericht gemachten Ausführungen beziehungsweise gestellten Anträge (Urteil des Bundesgerichts 9C_231/2015 vom 7. September 2015 E. 4.2). Zwar erschien der Beschwerdeführer seit Beginn der beruflichen Massnahmen regelmässig zu spät (vgl. Urk. 6/69 S. 9, S. 10, S. 12, S. 15, S. 17 ff.). Dennoch machte er sich immer wieder Gedanken über mögliche Weiterbildungen, beispielsweise waren im Juli 2019 Ausbildungen zum Technischen Kaufmann oder eine dreijährige KV-Ausbildung Thema (Urk. 6/69 S. 9 Mitte) und er bemühte sich im August 2019 um einen Nebenjob (Urk. 6/69/ S. 10 f.). Ebenso zeigte er sich im Rahmen des Aufbautrainings interessiert und arbeitete motiviert (Urk. 6/69 S. 13). Sowohl im Rahmen des Standortgesprächs wie auch im Abschlussbericht des Aufbautrainings wurde dem Beschwerdeführer sodann ausreichendes Potenzial für die Weiterbildung zum Technischen Kaufmann attestiert, eine solche konnte zielführend empfohlen werden. Dabei wurde auch auf die Absicht des Beschwerdeführers hingewiesen, diese Weiterbildung aufzunehmen (E. 3.5-6). Auch die in der Beschwerde gemachten Ausführungen sprechen für einen bestehenden Eingliederungswillen auf Seiten des Beschwerdeführers (Urk. 1). Diesen liess er sich denn auch von seiner Hausärztin bestätigen, welche am 14. März 2020 festhielt, der Beschwerdeführer sei motiviert und einsatzfähig für Arbeiten ohne starke Lärmbelastung, und seinen Wunsch, sich wieder engagiert einzusetzen, unterstützte (Urk. 3). Gemäss Gesprächsnotiz vom 16. Juni 2020 meldete sich der Beschwerdeführer sodann gleichentags bei der Beschwerdegegnerin und betonte, er könne arbeiten und sei motiviert, beruflich etwas in Angriff zu nehmen. Er wünsche sich, von der Beschwerdegegnerin wieder unterstützt zu werden, und dass die Eingliederung weitergeführt werde (Urk. 8 S. 2).

    Vor diesem Hintergrund kann ein fehlender Eingliederungswille nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen werden. Somit hätte die Beschwerdegegnerin vor dem Abbruch der beruflichen Massnahmen zwingend ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchführen müssen. Im Verlaufsprotokoll der Eingliederungsberatung hielt die zuständige Fachperson der Beschwerdegegnerin am 4. Februar 2020 selber fest, die Vorkommnisse seien von neutraler Seite nicht dokumentiert, was fatal sei, da eine Mitwirkungspflicht versehen mit einer Frist hätte versendet und bei Nichterfüllen der Auflagen das ganze Dossier hätte geschlossen werden können. Nun stehe Aussage gegen Aussage und der Beschwerdeführer werde seitens der Berufsberatung weiter begleitet werden müssen (vgl. Urk. 6/69 S. 28 f.).

4.4    Zusammenfassend ist die angefochtene Verfügung somit aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach formell korrekter Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu entscheide.

    In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.


5.    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von
IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen.

    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung einer Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.




Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 23. März 2020 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens, über den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___, unter Beilage einer Kopie von Urk. 8

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannKübler-Zillig