Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2020.00246


V. Kammer

Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichterin Senn
Gerichtsschreiber Kübler

Urteil vom 6. März 2021

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Ramsauer

Hegistrasse 37c, Postfach 2220, 8401 Winterthur


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin











Sachverhalt:

1.    

1.1    Der 1979 geborene X.___ meldete sich am 23. März 2016 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf eine Gefässerkrankung (Herz) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 9/3). Die
IV-Stelle tätigte daraufhin beruflich-erwerbliche sowie medizinische Abklä-rungen (Urk. 9/6-9) und beauftragte am 19. September 2016 das Universitätsspital Y.___ mit der Begutachtung des Versicherten (Urk. 9/19, internistisches Gutachten vom 1. Dezember 2016 [Urk. 9/28/1-11]). Mit Verfügung vom 20. Juni 2017 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren des Versicherten mangels Erfüllens des Wartejahrs ab (Urk. 9/34).

1.2    Am 23. Juli 2017 erlitt der Versicherte einen Unfall, als er auf einer Treppe ausrutschte, auf die linke Schulter fiel und mit dem Kopf anprallte (Urk. 9/53/288, Urk. 9/53/291). Am 8. Februar 2018 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf den betreffenden Unfall erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 9/36). Die IV-Stelle zog daraufhin die Akten der Unfallversicherung (Urk. 9/37, Urk. 9/46, Urk. 9/49-50, Urk. 9/52-53) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten bei (Urk. 9/43) und führte am 28. März 2018 ein Standortgespräch durch (Urk. 9/39). Mit Mitteilung vom 28. März 2018 informierte die IV-Stelle den Versicherten darüber, dass Eingliederungsmassnahmen aufgrund seines Gesundheitszustandes zurzeit nicht möglich seien (Urk. 9/40). Nachdem die IV-Stelle das Dossier ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vorgelegt hatte (RAD-Stellungnahme vom 24. Juni 2019 [Urk. 9/71/7-8]), setzte sie den Versicherten mit Mitteilung vom 2. August 2019 darüber in Kenntnis, dass sie zur Klärung der Leistungsansprüche eine umfassende medizinische Untersuchung als notwendig erachte (Urk. 9/56). Das Gutachten in den Disziplinen Allgemeine Innere Medizin, Orthopädie und Neurologie wurde vom Zentrum Z.___ am 6. Januar 2020 erstattet (Urk. 9/69). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 31. Januar 2020 [Urk. 9/72], Einwand vom 26. Februar 2020 [Urk. 9/76]) verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch mit Verfügung vom 12. März 2020 (Urk. 2 = Urk. 9/79).


2.    Dagegen erhob der Versicherte am 22. April 2020 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung vom 12. März 2020 sei aufzuheben und die Sache sei zwecks weiterer medizinischer Abklärungen (insbesondere Einholung eines verwaltungsunabhängigen polydisziplinären Gutachtens) und anschliessender Neuverfügung betreffend Invalidenrente an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Eventualiter beantragte der Beschwerdeführer, es sei ein polydisziplinäres Gerichtsgutachten einzuholen und ihm anschliessend gestützt auf die Abklärungen eine Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung zuzusprechen. Subeventuell sei ihm eine Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 3. Juni 2020 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Verfügung vom 18. Juni 2020 wurde die Beschwerdeantwort dem Beschwerdeführer zugestellt, sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung bewilligt und ihm Rechtsanwalt Adrian Ramsauer, Winterthur, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt (Urk. 10).


3.    Zu ergänzen ist, dass die für den Unfall vom 23. Juli 2017 zuständige Unfallversicherung die gesetzlichen Leistungen ausrichtete und insbesondere für Heilungskosten und Taggelder aufkam. Am 14. Juni 2019 stellte die Unfallversicherung die Heilkostenleistungen auf den 31. Juli 2019 und die Taggelder auf den 30. September 2019 ein (Urk. 9/53/9). Mit Verfügung vom 1. Juli 2019 sprach die Unfallversicherung dem Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung für eine Integritätseinbusse von 15 % zu und verneinte einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 9/185 in Verfahren UV.2020.00087). Nach durchgeführtem Einspracheverfahren (Einsprache vom 19. August 2019 [Urk. 9/202 in Verfahren UV.2020.00087], Einspracheentscheid vom 27. März 2020 [Urk. 2 in Verfahren UV.2020.00087]) wandte sich der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 22. April 2020 an das Sozialversicherungsgericht. Die betreffende Beschwerde ist Gegenstand des Verfahrens UV.2020.00087 und wurde mit Urteil heutigen Datums abgewiesen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.4    Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).

    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung ihres Entscheides aus, das Gutachten des Z.___ vom 6. Januar 2020 erfülle die formalen Qualitätskriterien, die darin enthaltenen Ausführungen seien schlüssig und nachvollziehbar. Gestützt darauf sei dem Beschwerdeführer die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Bauhilfsarbeiter zwar nicht mehr zumutbar, jedoch könne er aus gutachterlicher Sicht eine andere, körperlich angepasste Tätigkeit im 100 %-Pensum ausüben. Als angepasst würden leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten bis maximal 15 kg gelten. Zudem sollten die Arbeiten nicht in Schulterhöhe oder über Kopf verrichtet werden. Aus einer Gegenüberstellung von Validen- und Invalideneinkommen resultiere ein Invaliditätsgrad von 9 % und damit kein Anspruch auf eine Invalidenrente der Invalidenversicherung. Da das Invalideneinkommen gemäss Tabellenlohn nach Angaben des Bundesamtes für Statistik bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasse, seien die gesundheitlichen Einschränkungen in den Lohnangaben bereits berücksichtigt und könne nicht zusätzlich ein leidensbedingter Abzug gewährt werden. Weitere medizinische Abklärungen seien nicht angezeigt (Urk. 2).

2.2    Dagegen wandte der Beschwerdeführer ein, auf das Gutachten des Z.___ vom 6. Januar 2020 könne nicht abgestellt werden. Das Gutachten sei widersprüchlich und habe weder den somatischen noch den psychischen Einschränkungen umfassend Rechnung getragen. Demzufolge sei ein weiteres Gutachten einzuholen, welches die geklagten Beschwerden gebührend berücksichtige. Bei der Invaliditätsbemessung sei zu beachten, dass ihm nur noch leichte Tätigkeiten in einem 50 %-Pensum zumutbar seien. In Anbetracht der vorhandenen Schmerzen, Beschwerden und Einschränkungen erscheine darüber hinaus ein leidensbedingter Abzug von rund 20 % als angemessen (Urk. 1 S. 5 ff.).


3.    Nachdem die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers vom 23. März 2016 (Urk. 9/3) mit rechtskräftiger Verfügung vom 20. Juni 2017 (Urk. 9/34) mangels Erfüllens der einjährigen Wartezeit abgewiesen hatte (vgl. Feststellungsblatt für Beschluss, Urk. 9/32/6), darf das neuerliche Leistungsgesuch vom 8. Februar 2018 (Urk. 9/36) nicht unter dem eingeschränkten Blickwinkel der Revision (vgl. dazu BGE 130 V 64 E. 2 mit Hinweis) beurteilt werden. Vielmehr ist im Sinne einer Erstanmeldung – respektive ohne Rücksicht auf die Revisionsregeln beziehungsweise das Vorliegen einer für den Anspruch erheblichen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse – zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente zusteht (vgl. Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Auflage 2014, Art. 30-31 N 118 S. 456 mit Hinweis auf BGE 97 V 58 E. 2).


4.    Im polydisziplinären Gutachten des Z.___ vom 6. Januar 2020 wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (Urk. 9/69/7):

- Schultereckgelenkssprengung Tossy III mit demonstrierter Funktionseinschränkung

- Chronisch rezidivierende Zervikozephalgie und Zervikobrachialgie, aktuell mit freier Funktion, ohne Hinweis auf radikuläre Defizitsymptomatik

Daneben wurden folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (Urk. 9/69/7):

- Epikondylitis humeri radialis rechts

- Koronare 2-Gefässerkrankung, Erstdiagnose August 2015

- 23. August 2015 STEMI bei Verschluss des proximalen Intermediärastes, PCI/Stenting 1x DES, linksventrikuläre Funktion erhalten, LV-EF 56 %

- 26. Januar 2018 progrediente AP bei 90%iger RIVA-Stenose, PCI 1x DES prox. mit gutem Resultat, 90%iger RIM-Stenose, 1x DES mit gutem Resultat, LVEF 50 %, Hypokinesie posterolateral

- Arterielle Hypertonie, gut eingestellt

- Übergewicht, BMI 29.0 kg/m2

- Hyperlipidämie, aktuell mit Crestor 20 mg und Repatha 140 mg (Selbstinjektionen mittels Pen alle 14 Tage) gut eingestellt

- Nikotinabusus, 20 py, vorübergehender Nikotinstopp unter Champix April 2019, aktuell 20 Zigaretten pro Tag

- Chronische Niereninsuffizienz unklarer Genese mit aktuell normalen Werten für Kreatinin und eGFR

    Mit dem Nachweis einer AC-Gelenkssprengung und von degenerativen Veränderungen der unteren Halswirbelsäule mit möglicher Kompression der Wurzel C6 links seien insbesondere schwere Tätigkeiten aus orthopädischen Gründen nicht mehr zumutbar. Dies seit dem Unfallereignis im Juli 2017. Seit diesem Zeitpunkt sei die Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als aufgehoben einzuschätzen. Der Beschwerdeführer sei in der Lage, körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten bis zu 15 kg durchzuführen. Tätigkeiten überwiegend in und über Kopfhöhe sollten vermieden werden. Orthopädisch würden sich keine weiteren Einschränkungen ergeben (Urk. 9/69/38-39).

    Aus neurologischer Sicht würden sich weder aktenkundig noch nach der hiesigen Befragung Hinweise auf das Vorliegen einer neurologischen Erkrankung ergeben, welche Auswirkungen auf die persönliche, berufliche und gesundheitliche Entwicklung des Beschwerdeführers, einschliesslich der aktuellen psychischen, sozialen und gesundheitlichen Situation hätte (Urk. 9/69/53).

    Im internistischen Fachbereich würden keine Erkrankungen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bestehen. Aufgrund der koronaren Herzkrankheit sollten schwere körperliche Arbeiten im Belastungsprofil jedoch vermieden werden (Urk. 9/69/69).

    In ihrer interdisziplinären Gesamtbeurteilung hielten die Gutachter fest, der Beschwerdeführer sei nicht mehr in der Lage, körperlich mittelschwere und schwere Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten von mehr als 15 kg durchzuführen, es sollte auch auf Tätigkeiten in und über Kopfhöhe verzichtet werden. Leidensadaptiert bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Auch aus kardiologischer Sicht sollte auf körperlich schwere Tätigkeiten verzichtet werden. Das Leistungsvermögen in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit sei mit dem Unfallereignis im Juli 2017 aufgehoben worden. In einer leidensangepassten Tätigkeit habe dauernd Arbeitsfähigkeit bestanden mit Ausnahme der Hospitalisation im Rahmen der invasiven Herzbehandlung. Orthopädisch habe längstens für drei bis vier Monate nach dem Unfallereignis ab Juli 2017 bis etwa Oktober/November 2017 eine Arbeitsunfähigkeit bestanden. Eine gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus werde beschrieben, lasse sich jedoch aufgrund des präsentierten athletischen Körperstatus nicht nachvollziehen. Auch die Intensitätsangabe der erlebten Schmerzen in der linken Schulter, Ellbogen und HWS 7 auf einer 10-stufigen numerischen Skala (VAS) sei nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer erscheine entspannt und mache während der gesamten Exploration keinen schmerzgeplagten Eindruck. Massnahmen, die eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit bewirken könnten, gebe es nicht. Dennoch werde empfohlen, Massnahmen mit dem Ziel, akute Komplikationen zu vermeiden und eine möglichst günstige Langzeitprognose zu erreichen, umzusetzen. Hierzu gehöre die Reduktion des Körpergewichts in den Normbereich, der Verzicht auf jeglichen weiteren Nikotinkonsum und eine dauerhafte Minimierung weiterer kardiovaskulärer Risikofaktoren (Fettstoffwechsel und Hypertonieeinstellung; Urk. 9/69/7-8).


5.    

5.1    Gestützt auf die Aktenlage erstellt und unter den Parteien unbestritten ist, dass dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit seit dem Unfallereignis vom 23. Juli 2017 nicht mehr zumutbar ist. Die Beschwerdegegnerin erachtete den Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig und stützte sich dafür in medizinischer Sicht auf das polydisziplinäre Gutachten des Z.___ vom 6. Januar 2020 (E. 2.1).

5.2    Das Gutachten des Z.___ beruht auf den erforderlichen fachärztlichen Untersuchungen und wurde in Kenntnis der und Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben (Urk. 9/69/12-25, Urk. 9/69/37, Urk. 9/69/53, Urk. 9/69/68). Die Gutachter erhoben detaillierte Befunde (Urk. 9/69/33-35, Urk. 9/69/42-44, Urk. 9/69/50-52, Urk. 9/69/65-66), berücksichtigten die geklagten Beschwerden und setzten sich mit diesen auseinander (Urk. 9/69/29, Urk. 9/69/32, Urk. 9/69/48, Urk. 9/69/54, Urk. 9/69/61, Urk. 9/69/66). Sodann leuchtet das Gutachten in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein (Urk. 9/69/36 ff., Urk. 9/69/53 ff., Urk. 9/69/68 ff.) und die Beurteilung erfolgte im Konsens aller Gutachter (Urk. 9/69/5-11). Das Gutachten erfüllt demnach formal die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. E. 1.4).

5.3    

5.3.1    Der Beschwerdeführer erachtet das Gutachten des Z.___ vom 6. Januar 2020 nicht als beweiskräftig. Er bringt dagegen vor, das Gutachten sei insofern unvollständig, als er nicht psychiatrisch untersucht worden sei, obwohl es dafür naheliegende Gründe gegeben hätte (Urk. 1 S. 5 f. Rn 3.2). Mit Blick darauf, dass sich der Beschwerdeführer am 8. Februar 2018 zum Leistungsbezug anmeldete (Sachverhalt E. 1.2) und ein Rentenanspruch – bei erfülltem Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG – frühestens ab dem 1. August 2018 entstehen konnte (Art. 29 Abs. 1 IVG), kommt den vor dem 1. August 2017 erstatteten medizinischen Akten nur eine untergeordnete Bedeutung zu. Soweit sich der Beschwerdeführer für seine Annahme von naheliegenden Gründen für ein psychisches Leiden auf das Gutachten des Y.___ vom 1. Dezember 2016 stützt, vermag dies damit bereits in zeitlicher Hinsicht nicht zu überzeugen. Im betreffenden internistischen Gutachten wurde denn auch lediglich der Verdacht auf eine Angststörung mit depressiver Verstimmung geäussert (Urk. 9/28/6). Dass die Beschwerdegegnerin vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung, dass bis zu diesem Zeitpunkt keine fachpsychiatrische Behandlung durchgeführt worden war (RAD-Stellungnahme vom 6. Januar 2017 [Urk. 9/32/6]) bereits im vormaligen Verwaltungsverfahren ein psychisches Leiden verneinte (Urk. 9/34/1), erweist sich als schlüssig und steht in Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach eine Verdachtsdiagnose ein Leiden nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu belegen vermag (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_113/2020 vom 27. März 2020 E. 8.2.2.1 mit Hinweisen). Konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen eines psychischen Leidens ergeben sich auch nicht aus den Angaben des Beschwerdeführers im Fragebogen des Z.___, wonach er Angst vor einem erneuten Herzinfarkt habe und unter Schlafstörungen leide (Urk. 9/69/78). So führt der Beschwerdeführer die Schlafstörungen selber auf die im Zusammenhang mit dem orthopädischen Leiden bestehenden Schmerzen zurück (Urk. 9/69/30, Urk. 9/69/78) und erweist sich die beschriebene Angst, einen erneuten Herzinfarkt zu erleiden, nicht in dem Sinne als auffällig, als sich daraus ein Hinweis auf eine psychische Pathologie ergeben könnte. Auch den im neurologischen Gutachten festgehaltenen Untersuchungsbefunden lassen sich keine Hinweise auf eine invaliditätsrelevante Einschränkung im Bereich der Psychiatrie entnehmen: Der Beschwerdeführer wurde als wach und bewusstseinsklar, im Verlauf nicht ermüdend, allseits scharf orientiert, mit einer intakten Merkfähigkeit, konzentriert und aufmerksam, durch äussere Reize nicht ablenkbar, mit formal geordnetem und kohärentem Gedankengang, ohne inhaltliche Denkstörungen, mit einer Intelligenz im Durchschnittsbereich und ohne Hinweise auf eine Störung der neuropsychologischen Funktionen beschrieben (Urk. 9/69/52). Dementsprechend ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf Abklärungen im Bereich der Psychiatrie verzichtete und lässt sich aufgrund des Fehlens einer psychiatrischen Begutachtung nicht auf eine Unvollständigkeit des Gutachtens des Z.___ vom 6. Januar 2020 schliessen.

5.3.2    Im Weiteren wirft der Beschwerdeführer ein, angesichts der erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigungen sei nicht nachvollziehbar, weshalb ihm eine Verweistätigkeit ganztags zumutbar sein sollte (Urk. 1 S. 6 f. Rn 3.3). Entgegen seiner Ansicht begründeten die Gutachter ihren Schluss auf eine in einer leidensangepassten Tätigkeit bestehende vollumfängliche Arbeitsfähigkeit einlässlich, schlossen eine neurologische Pathologie in überzeugender Weise aus und trugen den orthopädischen sowie den kardiologischen Einschränkungen mit dem formulierten Belastungsprofil hinreichend Rechnung (E. 4). Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was dem aus medizinischer Sicht entgegenstehen könnte. Insbesondere liegt keine medizinische Beurteilung vor, welche seine Einschätzung stützt, wonach ihm eine Verweistätigkeit nur noch in einem 50 %-Pensum zumutbar sein soll (E. 2.2). Mit Blick auf die sich aus den Vorakten ergebenden Arbeitsunfähigkeits-Bewertungen wurde im Gutachten des Z.___ denn auch festgehalten, dass diese aus versicherungsmedizinischer Sicht primär für die bisherige beziehungsweise zuletzt ausgeübte Tätigkeit plausibel seien und sich lediglich die Kreisärztin mit einer behinderungsangepassten Tätigkeit auseinandergesetzt habe (Urk. 9/69/27).

    Die Gutachter formulierten das Belastungsprofil unter dem Titel «4.3 Funktionelle Auswirkungen der Befunde / Diagnose» negativ in dem sie umschrieben, welche Belastungen dem Beschwerdeführer nicht mehr möglich seien (Urk. 9/69/7) und gossen dies hernach unter dem Titel «4.5 Diskussion von Belastungsfaktoren und Ressourcen» in eine positive Formulierung, mit der sie bestimmten, zu inwieweit belastenden Tätigkeiten der Beschwerdeführer noch in der Lage sei (Urk. 9/69/8). Entgegen dem Dafürhalten des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 7 f. Rn 3.4) stehen die beiden Formulierungen nicht zueinander in Widerspruch, zumal darin jeweils von der Zumutbarkeit von leichten und mittelschweren Tätigkeiten mit Heben und Tragen bis 15 kg sowie der Unzumutbarkeit von mittelschweren und schweren Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten von mehr als 15 kg ausgegangen wurde (Urk. 9/69/7-8). Auch der kreisärztliche Bericht über die Untersuchung vom 13. Juni 2019 (Urk. 9/176/5 im Verfahren UV.2020.00087) vermag keine Zweifel am gutachterlich formulierten Belastungsprofil zu erwecken (vgl. demgegenüber Urk. 1 S. 8 Rn 3.5). Da im kreisärztlichen Belastungsprofil für die dem Beschwerdeführer zumutbaren leichten Tätigkeiten keine Gewichtslimite festgehalten wurde, steht dies der gutachterlichen Einschätzung, wonach Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten von über 15 kg nicht mehr zumutbar seien, nicht per se entgegen. Weiterungen hierzu erübrigen sich aber ohnehin, zumal – wie noch zu zeigen sein wird (E. 6.3) – das Invalideneinkommen vorliegend gestützt auf die Tabellenwerte der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) zu ermitteln ist, wobei der verwendete Tabellenlohn (TA1, LSE 2016, Privater Sektor, Kompetenzniveau 1, Totalwert, Männer) sowohl für leichte wie auch mittelschwere Tätigkeiten Anwendung findet (Urteil des Bundesgerichts 9C_447/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 4.3.2 mit Hinweisen).

5.4    Da die Einwände des Beschwerdeführers nach dem Dargelegten keine begründeten Zweifel an der Beweiskraft des Gutachtens des Z.___ vom 6. Januar 2020 zu erwecken vermögen, kann darauf abgestellt werden. Von weiteren Abklärungen ist in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157) abzusehen. Dementsprechend ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass beim Beschwerdeführer im anspruchsrelevanten Zeitraum eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit gemäss dem gutachterlichen Belastungsprofil (E. 4) bestand.


6.    

6.1    Zu prüfen bleibt, wie sich die 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt. Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

6.2    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).

    Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen LSE berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 f. zu Art. 28a).

    Vorliegend stellte die IV-Stelle, angesichts der sich aus dem Auszug aus dem individuellen Konto ergebenden unregelmässigen Einkommen (vgl. Urk. 9/43), nicht auf den vom Beschwerdeführer zuletzt erzielten effektiven Jahresverdienst ab, sondern ermittelte das Valideneinkommen auf Grundlage der LSE-Tabellen (Urk. 9/70), was dem Grundsatz nach nicht zu beanstanden ist. In Anbetracht, dass der Beschwerdeführer zuletzt als Hilfsarbeiter in der Baubranche tätig war (Urk. 9/39, Urk. 9/69/31) und gemäss eigenen Angaben im Parallelverfahren (Urk. 1 S. 9 f. Rn 4.2 in Verfahren UV.2020.00087) auch im hypothetischen Gesundheitsfall noch als Bauhilfsarbeiter tätig wäre, ist für die Ermittlung des Valideneinkommens im Jahr 2018 (frühestmöglicher Rentenbeginn, vgl. davor E. 5.3.1) auf die Medianwerte bei einem vollen Arbeitspensum als Hilfsarbeiter im Baugewerbe gemäss LSE abzustellen. Da der Beschwerdeführer keine Berufsausbildung abgeschlossen hat (Urk. 9/36/4, Urk. 9/69/78) ist jedoch nicht – wie von der IV-Stelle gehandhabt (Urk. 9/70) – auf die auf Berufsfachkräfte zugeschnittenen statistischen Werte der Tabelle T17 (Ziffer 71 [Bau- und Ausbaufachkräfte sowie verwandte Berufe, ausgenom. Elektriker/innen]), sondern auf die branchenspezifischen Tabellenwerte der Tabelle TA1 (LSE 2016 [als neuste im Verfügungszeitpunkt veröffentliche Tabelle der LSE: BGE 143 V 295 E. 4.1.3], Privater Sektor, Ziffer 41-43, Kompetenzniveau 1, Männer) abzustellen. Dies gebietet auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer lediglich über Berufserfahrung im privaten, nicht aber im öffentlichen Sektor verfügt, die Tabelle T17 im Gegensatz zur Tabelle TA1 aber auch die statistischen Werte des öffentlichen Sektors mitumfasst (Urteil des Bundesgerichts 8C_111/2020 vom 15. Juli 2020 E. 7.3.1, Urteil des Bundesgerichts 9C_72/2017 vom 19. Juli 2017 E. 4.2.3). Unter Berücksichtigung der branchenspezifischen Nominallohnentwicklung bei Männern bis ins Jahr 2018 (vgl. Bundesamt für Statistik, Nominallohnindex nach Wirtschaftszweigen, T1.1.15, 2016-2019, Ziffer 41-43) sowie der betriebsüblichen Arbeitszeit in der Baubranche von 41.3 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche, T 03.02.03.01.04.01, 1990-2019, Ziffer 41-43) ergibt sich damit ein Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 68’788.-- (Fr. 5'508.-- x 12 : 100.4 x 101.2 : 40 x 41.3).

6.3    Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, können zur Ermittlung des Invalideneinkommens ebenfalls die Tabellenlöhne der LSE herangezogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2 f.). Dementsprechend ist – mit der IV-Stelle (Urk. 9/70) – auch zur Ermittlung des Invalideneinkommens auf die LSE 2016 abzustellen, konkret auf die Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, Totalwert, Männer. Der Medianlohn für Hilfsarbeiten betrug aufgerechnet auf die Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2018 (vgl. Bundesamt für Statistik, Tabelle 39, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1942-2019, Männer) sowie unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Arbeitszeit im Jahr 2018 (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche, T 03.02.03.01.04.01, 1990-2019, Totalwert) für ein vollschichtiges Pensum Fr. 67’430.-- (Fr. 5’340.-- x 12 : 2’239 x 2’260 : 40 x 41.7).

6.4    Bis auf Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten von mehr als 15 kg sowie Tätigkeiten in und über Kopfhöhe sind dem Beschwerdeführer sämtliche Tätigkeiten zumutbar (E. 4). Soweit der Beschwerdeführer einen leidensbedingten Abzug in der Höhe von rund 20 % als angemessen erachtet (E. 2.2), begründet er dies lediglich mit den vorhandenen Schmerzen, Beschwerden und Einschränkungen, welchen die Gutachter bei der Formulierung des Belastungsprofils bereits hinreichend Rechnung getragen haben. Zusätzliche Faktoren, aufgrund derer der Beschwerdeführer die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten könnte (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 75 E. 5b/aa-cc), wurden nicht konkret geltend gemacht und sind auch mit Blick auf die Akten nicht auszumachen. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass selbst die Beschränkung des Belastungsprofils auf leichte Tätigkeiten praxisgemäss keinen eigenständigen Abzugsgrund bildet (Urteil des Bundesgerichts 9C_447/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 4.3.2). Demzufolge ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin das Vorliegen von Faktoren für einen leidensbedingten Abzug vom Invalideneinkommen verneint hat (E. 2.1, Urk. 9/70).

6.5    Aus der Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen (Valideneinkommen Fr. 68’788.--; Invalideneinkommen Fr. 67’430.--) resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 1'358.--, was einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von gerundet 2 % entspricht (100 : Fr. 68’788.-- x Fr. 1'358.--; vgl. vorstehend E. 1.2).


7.    Nach dem Gesagten erweist sich die angefochtene Verfügung vom 12. März 2020 als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.


8.    

8.1    Das Verfahren ist kostenpflichtig. Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, infolge bewilligter unentgeltlicher Prozessführung (Urk. 10) jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

8.2    Der von Rechtsanwalt Adrian Ramsauer mit Honorarnote vom 6. Juli 2020 (Urk. 12) geltend gemachte Aufwand von 14.24 Stunden ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen. So ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die vorliegenden IV-Akten (Urk. 9/1-80) zu einem Grossteil aus den beigezogenen Akten der Unfallversicherung bestehen (Urk. 9/37, Urk. 9/46, Urk. 9/49-50, Urk. 9/52-53), welche Rechtsanwalt Ramsauer als unentgeltlicher Rechtsvertreter im betreffenden Parallelverfahren (UV.2020.00087) bereits bekannt waren. Darüber hinaus verfügte Rechtsanwalt Ramsauer bereits über Vorkenntnisse aufgrund der Vertretung des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren (Urk. 9/74, Urk. 9/76). Vor diesem Hintergrund können eine Stunde Aufwand für Instruktion, drei Stunden für Aktenstudium sowie maximal vier Stunden für das Abfassen der Beschwerdeschrift als gerechtfertigt betrachtet werden. Eine Stunde kann zudem für kleinere Zusatzaufwände im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sowie dem Studium des Gerichtsentscheides anerkannt werden. Darüber hinaus sind die Barauslagen im Umfang von Fr. 30.60 zu berücksichtigen (Urk. 12). Bei einem gerichtsüblichen Ansatz von Fr. 220.-- pro Stunde ergibt dies eine Entschädigung von Fr. 2’165.-- (inkl. Barauslagen und MWSt).



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Adrian Ramsauer, Winterthur, wird mit Fr. 2’165.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Adrian Ramsauer

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




VogelKübler