Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2020.00247
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Sager
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Keller
Urteil vom 19. August 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer
KSPartner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1999 geborene X.___ wurde am 29. August 2017 unter Hinweis auf eine Traumatisierung und ADS/ADHS bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Anmeldung für Minderjährige, Urk. 10/5).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und auferlegte der Versicherten am 23. April 2018 als Schadenminderungspflicht eine psychiatrische-psychologische Behandlung und eine Abstinenz von Drogen und Alkohol (Urk. 10/22). Mit Schreiben vom 2. August 2018 informierte die Gemeinde Y.___ die IV-Stelle über die Errichtung einer Beistandschaft für die Versicherte per 31. Mai 2018 (Urk. 10/29). Im Dezember 2018 wurde die Versicherte durch die Berufsbeistandschaft Y.___ erneut zum Leistungsbezug bei der IV-Stelle angemeldet (Anmeldung für Erwachsene: Berufliche Integration/Rente, Urk. 10/50). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/67, Urk. 10/68, Urk. 10/72, Urk. 10/74-79) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 12. März 2020 (Urk. 10/85 = Urk. 2) ab.
2. Die Versicherte erhob am 22. April 2020 Beschwerde gegen die Verfügung vom 12. März 2020 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die IVStelle zu verpflichten, ihr die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine Rente, zu gewähren. Eventuell sei die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese nach den notwendigen Abklärungen in der Sache neu entscheide. Subeventuell sei die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese nach Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens neu entscheide. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 26. Mai 2020 (Urk. 9) die teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung der Sache zu weiteren Abklärungen. Damit erklärte sich die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 7. Juli 2020 (Urk. 13) als einverstanden.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) prüft der Versicherungsträger die Begehren der versicherten Person, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG).
In Ergänzung und Präzisierung zu Art. 43 Abs. 1 ATSG hält Art. 57 IVG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) fest, dass die IV-Stellen, wenn die versicherungsmässigen Voraussetzungen erfüllt sind, die erforderlichen Unterlagen, insbesondere über den Gesundheitszustand, die Tätigkeit, die Arbeits- und Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person sowie die Zweckmässigkeit bestimmter Eingliederungsmassnahmen beschaffen und zu diesem Zwecke Berichte und Auskünfte verlangen, Gutachten einholen, Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen sowie Spezialisten der öffentlichen oder privaten Invalidenhilfe beiziehen können.
1.2 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).
2.
2.1 Im Rahmen der Beschwerdeantwort vom 26. Mai 2020 (Urk. 9) gelangte die Beschwerdegegnerin zum Schluss, dass nach der Praxisänderung des Bundesgerichts betreffend Suchterkrankungen nach dem strukturierten Beweisverfahren zu ermitteln sei, ob und gegebenenfalls inwieweit sich ein fachärztlich diagnostiziertes Abhängigkeitssyndrom im Einzelfall auf die Arbeitsfähigkeit auswirke (S. 1 Ziff. 1). Damit eine solche Indikatorenprüfung vorgenommen werden könne, seien aktuelle und umfassende Arztberichte erforderlich. Ein bei den Akten liegender psychologischer Untersuchungsbericht von der behandelnden Psychologin sei hinsichtlich der Beweiswürdigkeit nicht ausreichend (S. 1 f. Ziff. 1). Auch die übrigen vorhandenen Arztberichte genügten den beweisrechtlichen Anforderungen nicht. Auch der Regionale Ärztliche Dienst habe keine abschliessende Beurteilung vornehmen können. Allgemein sei vorliegend die Beurteilung der Erwerbsunfähigkeit aufgrund fehlender Informationen nicht möglich. Auch das strukturierte Beweisverfahren könne nicht durchgeführt werden (S. 2 Ziff. 2). Insgesamt liege keine rechtsgenügliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vor. Weitere Abklärungen seien erforderlich. Die Sache sei hierfür an sie zurückzuweisen (S. 2 Ziff. 3).
Diesem Antrag schloss sich die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 7. Juli 2020 (Urk. 13) an.
2.2 Nachdem in Bezug auf die Rückweisung zu weiteren Abklärungen übereinstimmende Anträge vorliegen (Urk. 9 und Urk. 13) und diese mit der Akten- und Rechtslage in Einklang stehen, ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 12. März 2020 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese die notwendigen Abklärungen vornehme und hernach über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
3.
3.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 200.-- festzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
3.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Nach § 34 Abs. 3 GSVGer bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der seit 1. Juli 2011 in Kraft stehenden Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) wird - auch im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsvertretung - namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt.
Der von Rechtsanwältin Susanne Friedauer mit Eingabe vom 7. Juli 2020 (Urk. 13) geltend gemachte Aufwand von 12.3 Stunden und Barauslagen von Fr. 110.70 ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen, insbesondere aufgrund der Tatsache, dass sie die Beschwerdeführerin ab August 2019 schon im Vorbescheidverfahren vertrat und die Akten somit bekannt waren. Namentlich erscheint ein pauschaler Aufwand von 10.4 Stunden für das Aktenstudium und das Verfassen der Beschwerdeschrift überhöht. Angesichts der zu studierenden Aktenstücke der Beschwerdegegnerin, der 21-seitigen Beschwerdeschrift (Urk. 1), der Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung sowie mit Blick auf die in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträge ist die Prozessentschädigung bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2'700.-- (inkl. MwSt und Barauslagen) festzusetzen.
3.3 Entsprechend erweist sich das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2) als gegenstandslos.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 12. März 2020 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Susanne Friedauer
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 13
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannKeller