Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2020.00254
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin D.___ Reiter
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiber Klemmt
Urteil vom 30. November 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson
ADVOMED
Bahnhofstrasse 12, 8001 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Y.___-Pensionskasse
Beigeladene
Zustelladresse: Y.___-Pensionskasse
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1958 in Italien, besuchte dort die obligatorischen Schulen und absolvierte hernach keine Berufsausbildung. 1979 liess sie sich in der Schweiz nieder (Urk. 6/2/3 Ziff. 4 und Ziff. 6). Seit 1980 arbeitete sie als Betriebsmitarbeiterin für die Z.___ AG (Urk. 6/12/4). Am 25. November 2003 meldete sie sich unter Hinweis auf Fussprobleme, auf ein Schulterleiden und auf Rückenschmerzen bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (vgl. Urk. 6/2). Mit Verfügung vom 23. Februar 2006, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 6. September 2007, verneinte die IV-Stelle den Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 6/39, Urk. 6/54). Die dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 6/56/3-9) hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil IV.2007.01286 vom 29. Mai 2009 in dem Sinne gut, dass es die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die IV-Stelle zurückwies (Urk. 6/69).
1.2 Im Rahmen der daraufhin eingeleiteten Abklärungen holte die IVStelle insbesondere das Gutachten des A.___ (A.___) vom 26. März/ 13. April 2011 ein (Urk. 6/85, Urk. 6/87). Mit Verfügung vom 3. Mai 2012 sprach sie der Versicherten mit Wirkung ab 1. November 2003 eine bis 31. Juli 2005 befristete ganze Rente zu (Urk. 6/107).
Die dagegen am 6. Juni 2012 erhobene Beschwerde der Versicherten (Urk. 6/112/3-18) wies das Sozialversicherungsgericht mit Urteil IV.2012.00600 vom 30. September 2015 ab (Urk. 6/121). Das von der Versicherten angerufene Bundesgericht hiess die Beschwerde mit Urteil 9C_857/2015 vom 2. Februar 2016 teilweise gut und wies die Sache an das Sozialversicherungsgericht zurück, damit dieses das zunächst in Aussicht gestellte (Urk. 6/117), in der Folge indes nicht angeordnete Gerichtsgutachten einhole und hernach über den Leistungsanspruch der Versicherten erneut entscheide (Urk. 6/135).
1.3 Im darauf neu angelegten Verfahren IV.2016.00273 ordnete das hiesige Gericht am 27. Juni 2016 die Einholung eines interdisziplinären Gutachtens durch Experten des B.___spitals (B.___, Urk. 6/145, Urk. 6/147, Urk. 6/150, Urk. 6/152). Das Gesamtgutachten wurde am 23. Januar 2018 erstattet (Urk. 6/155). In der Folge wies das Sozialversicherungsgericht die Beschwerde mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenem Urteil IV.2016.00273 vom 30. November 2018 abermals ab; im Weiteren wurde die Sache an die IV-Stelle überwiesen zur Prüfung des Rentenanspruchs unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten (Urk. 6/160).
1.4 Bereits am 17. November 2015 hatte die Versicherte bei der IV-Stelle unter Hinweis auf multiple Beschwerden (Depression, Arthrodesen, Zyste an der Halswirbelsäule, Schulterbeschwerden, blitzartige Schläge an Kopf und Gehirn, Inkontinenz, Bluthochdruck) ein neues Leistungsgesuch eingereicht (Urk. 6/123), das die IV-Stelle laut Mitteilung vom 20. November 2015 als Neuanmeldung entgegengenommen hatte (Urk. 6/126). Nachdem sie umgehend verschiedene medizinische Unterlagen zu den Akten genommen hatte (Urk. 6/129, Urk. 6/133, Urk. 6/138), führte sie die Abklärungen nach Erledigung des Gerichtsverfahrens IV.2016.00273 in Umsetzung des Urteils vom 30. November 2018 am 15. Februar 2019 weiter (Urk. 6/162, vgl. auch Urk. 6/177/5) und holte Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 6/167-168, Urk. 6/171172) sowie eine Stellungnahme ihres regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) vom 24. Oktober 2019 (Urk. 6/177/7-10) ein.
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/178, Urk. 6/181, Urk. 6/183) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 5. März 2020 den Rentenanspruch bei einem infolge Teilerwerbstätigkeit gewichteten Invaliditätsgrad von 33 % (Urk. 2 = Urk. 6/185).
2. Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 24. April 2020 Beschwerde und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr ab 1. März 2013 eine Viertelsrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss mit Vernehmlassung vom 8. Juni 2020 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Die Beschwerdeführerin hielt mit Replik vom 16. Oktober 2020 an ihrem Rechtsbegehren fest (Urk. 12), während die Beschwerdegegnerin am 2. November 2020 auf das Einreichen einer Duplik verzichtete (Urk. 15). Davon wurde die Beschwerdeführerin am 4. November 2020 in Kenntnis gesetzt (Urk. 16).
Mit Gerichtsverfügung vom 25. Juni 2021 wurde die Y.___-Pensionskasse zum Verfahren beigeladen (Urk. 17). Diese liess die angesetzte Frist zur Stellungnahme unbenutzt verstreichen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Im Urteil des hiesigen Gerichts vom 30. November 2018 (Urk. 6/160) wurden die Bestimmungen über die Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG], Art. 7 Abs. 1 und Abs. 2 ATSG) und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) sowie die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Beweiswert von ärztlichen Gutachten und zum Untersuchungsgrundsatz beziehungsweise der Beweislast dargelegt (Urk. 6/160 E. 2.1-4). Darauf wird mit folgender Ergänzung verwiesen.
1.2 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert oder aufgehoben, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2).
Anlass zur Rentenrevision gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Rechtsprechungsgemäss ist bei der (erstmaligen) rückwirkenden Festsetzung einer Invalidenrente den bereits in diesem Zeitpunkt eingetretenen Tatsachenänderungen, die zu einer Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung des Anspruchs führen können, Rechnung zu tragen. Auch diese rückwirkende (abgestufte und/oder befristete) Rentenzusprechung unterliegt nach der Rechtsprechung dem Revisionsrecht gemäss Art. 17 ATSG (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d und E. 3; Urteil des Bundesgerichts 8C_759/2019 vom 22. Januar 2020 E. 2.2).
1.3 Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Rentenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invaliditätsbemessung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).
Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre (BGE 144 I 28 E. 2.3).
Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_42/2021 vom 5. März 2021 E. 3.3 mit Hinweisen).
1.4 Bei einer hypothetisch im Gesundheitsfall lediglich teilerwerbstätigen versicherten Person ohne Aufgabenbereich im Sinne von Art. 27bis Abs. 1 IVV (bis 31. Dezember 2017: Art. 27bis IVV) bemisst sich die Invalidität rechtsprechungsgemäss nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs oder einer Untervariante (Schätzungs- oder Prozentvergleich, ausserordentliches Bemessungsverfahren) davon. Dabei ist das Valideneinkommen nach Massgabe der ohne Gesundheitsschaden ausgeübten Teilerwerbstätigkeit festzulegen, wobei entscheidend ist, was die versicherte Person als Gesunde tatsächlich an Einkommen erzielen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Wäre sie gesundheitlich in der Lage, voll erwerbstätig zu sein, reduziert sie aber das Arbeitspensum, um mehr Freizeit zu haben, hat dafür nicht die Invalidenversicherung einzustehen. Das Invalideneinkommen bestimmt sich entsprechend den gesetzlichen Vorgaben danach, was die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte. Dabei kann das – ärztlich festzulegende – Arbeitspensum unter Umständen grösser sein als das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung geleistete (BGE 131 V 51 E. 5.1.2; wiedergegeben in BGE 142 V 290 E. 5).
In Präzisierung dieser Rechtsprechung hat das Bundesgericht in BGE 142 V 290 entschieden, dass bei teilerwerbstätigen Versicherten ohne Aufgabenbereich die anhand der Einkommensvergleichsmethode zu ermittelnde Einschränkung im (allein versicherten) erwerblichen Bereich proportional – im Umfang der hypothetischen Teilerwerbstätigkeit – zu berücksichtigen ist (E. 7.3).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin qualifizierte die Beschwerdeführerin mit der ursprünglichen Leistungsverfügung vom 3. Mai 2012 als Vollerwerbstätige und sprach ihr davon ausgehend eine vom 1. November 2003 bis 31. Juli 2005 befristete ganze Rente zu. Dazu hielt sie fest, dass sich hernach der Gesundheitszustand gebessert habe und eine 100%ige Tätigkeit in einer angepassten Tätigkeit zumutbar sei; der Einkommensvergleich ergab einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von nurmehr 15 % (Urk. 6/92/6, Urk. 6/107).
2.2 Das Gericht erwog im Urteil vom 30. November 2018 (Urk. 6/160), die Untersuchung durch die Gutachter des B.___ habe gezeigt, dass die Beschwerdeführerin trotz der durch ihren Gesundheitsschaden bedingten erwerblichen Beeinträchtigung über genügend Ressourcen verfüge, um einer angepassten Tätigkeit im Umfang von 60 % nachzugehen (E. 4.2). Der gesundheitliche Verlauf ab Mai 2005 und damit auch die Quantifizierung der Restarbeitsfähigkeit bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung am 3. Mai 2012 bleibe beweislos. Ein Rentenanspruch ab August 2005 sei somit nicht ausgewiesen. Die von den Gutachtern des B.___ festgestellte, nur noch teilweise verwertbare Restarbeitsfähigkeit beziehe sich auf einen Zeitraum nach Erlass der Verfügung vom 3. Mai 2012, nämlich auf die Zeit ab Frühjahr 2013 (E. 5.2).
Des Weiteren hielt das Gericht fest, mit Blick auf die von den Gutachtern des B.___ ab Frühjahr 2013 attestierte Arbeitsfähigkeit von 60 % auch in einer angepassten Tätigkeit sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zu überweisen, damit diese unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin erneut prüfe. Hinsichtlich der von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen Einkommensbemessung (Urk. 6/91), zu der im Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.2012.00600 vom 30. September 2015 Stellung genommen worden sei (vgl. Urk. 6/121 E. 5), sei ein Rentenanspruch angesichts der nur noch teilweise verwertbaren Restarbeitsfähigkeit von höchstens 60 % keineswegs abzuschliessen (E. 5.3).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin führte unter Bezugnahme auf die im November 2015 eingegangene Neuanmeldung in der angefochtenen Verfügung aus, aufgrund der medizinischen Unterlagen der behandelnden Ärzte sei der Beschwerdeführerin eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit mit seltenen Gewichtsbelastungen in einem Pensum von 60 % zumutbar. Aus dem Einkommensvergleich resultiere eine Erwerbseinbusse von 41 %. Die Beschwerdeführerin sei bis ins Jahr 2005 in einem Pensum von 80 % tätig gewesen, weshalb der IV-Grad proportional anzupassen sei und ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von 33 % (41 % x 0.8) bestehe (Urk. 2).
In der Beschwerdeantwort ergänzte sie, bei Vorliegen eines Revisionsgrundes könne auch die erwerbliche Situation neu geprüft und beurteilt werden (Urk. 5).
3.2 Dagegen brachte die Beschwerdeführerin vor, es ergebe sich aus dem IK-Auszug, dass sie als Vollerwerbstätige zu qualifizieren sei. Die Beschwerdegegnerin lege nicht dar, weshalb die vormalige Statusfestlegung offensichtlich unrichtig gewesen sei. Das Gericht habe im Prozess IV.2016.00213 eine 40%ige Einschränkung auch in einer angepassten Tätigkeit rechtskräftig entschieden; davon sei auszugehen, was zu einer Viertelsrente ab 1. März 2013 führe (Urk. 1).
In der Replik monierte sie des Weiteren, die Beschwerdegegnerin habe den Status ohne jegliche Abklärung ergebnisorientiert festgelegt. Unbestrittenermassen liege bereits seit 2001 ein Gesundheitsschaden vor, weshalb die deklarierten Einkommen ab diesem Datum nicht mehr relevant seien. Die Beschwerdegegnerin bringe keinen plausiblen Grund für eine Pensumsreduktion im Gesundheitsfall vor (Urk. 12).
3.3 Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch für die Zeit ab Erlass der Verfügung vom 3. Mai 2012 (Urk. 6/107), welcher Zeitraum nicht mehr vom Urteil des hiesigen Gerichts vom 30. November 2018 beschlagen war (vgl. dazu BGE 143 V 409 E. 2.1), sondern Gegenstand der gerichtlichen Überweisung der Sache an die IVStelle bildete. Die Parteien gingen übereinstimmend gestützt auf die interdisziplinäre Einschätzung der B.___Gutachter vom 23. Januar 2018 und die Erwägungen des hiesigen Gerichts davon aus (vgl. vorstehend E. 2.2), dass nurmehr eine Arbeitsfähigkeit von 60 % in einer angepassten Tätigkeit anzunehmen sei. Dies ist aufgrund des vom Gericht als beweiswertig qualifizierten B.___-Gutachtens mit der entsprechenden Zumutbarkeitsbeurteilung ohne Weiteres erstellt (Urk. 6/155/70).
Den neuesten Berichten der behandelnden Ärzte Dr. med. D.___, Facharzt für Innere Medizin (Bericht vom 5. April 2019, Urk. 6/167), Dr. med. E.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie (Bericht vom 9. April 2019, Urk. 6/168), und Dr. med. F.___, Fachärztin für Neurologie (Bericht vom 2./23. Mai 2019, Urk. 6/171), ist zwar teilweise eine zurückhaltendere Einschätzung der Arbeitsfähigkeit zu entnehmen (Urk. 6/168/2, Urk. 6/171/9). Mangels einer Auseinandersetzung mit den gutachterlichen Schlussfolgerungen vermögen diese Beurteilungen jedoch rechtsprechungsgemäss die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die Sachverständigen nicht in Zweifel zu ziehen (vgl. dazu etwa das Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 7.2), was denn auch die Beschwerdeführerin nicht in Abrede stellte.
Zudem sind den medizinischen Unterlagen keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass seit der Begutachtung eine wesentliche gesundheitliche Verschlechterung eingetreten wäre. Der RAD-Arzt führte am 24. Oktober 2019 nachvollziehbar aus, dass aus dem Bericht der seit 2011 behandelnden Psychiaterin (Urk. 6/168) keine Verschlechterung hervorgehe, da keine neuen Befunde beschrieben worden seien (Urk. 6/177/9). Zudem setzt sich ihr Bericht nicht mit dem massgebenden Beweisthema - erhebliche Änderung des Sachverhalts - auseinander, so dass ihm im Hinblick auf revisionsrechtliche Gesichtspunkte der Beweiswert abgeht (Urteil des Bundesgerichts 8C_300/2020 vom 2. Dezember 2020 E. 2.6.2). Die von der behandelnden Neurochirurgin Dr. F.___ als neu bezeichneten Diskushernie und Diskusprotrusion (Urk. 6/171/9) scheinen die Leistungsfähigkeit nicht weiter zu beeinträchtigten, andernfalls die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin zweifelsfrei eine höhere Einschränkung geltend gemacht hätte. Es ist daher mit den Parteien weiterhin von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit auszugehen.
3.4 Uneinig sind sich die Parteien darüber, ob ein Revisionsgrund vorliegt, der es im Rahmen der allseitigen Prüfung des Rentenanspruchs (vorstehend E. 1.2) zulassen würde, die Beschwerdeführerin nicht mehr als Vollerwerbstätige, sondern als Teilerwerbstätige ohne Aufgabenbereich zu qualifizieren. Dabei beruft sich die Beschwerdegegnerin auf das Vorliegen eines Revisionsgrundes, ohne diesen jedoch konkret zu bezeichnen (Urk. 5, vgl. auch Urk. 2). Die Beschwerdegegnerin scheint zu übersehen, dass allein die Bezugnahme auf das Ausmass der bis ins Jahr 2005 ausgeübten Erwerbstätigkeit und eine darauf basierende neue Qualifikation keine seither - beziehungsweise seit dem Referenzzeitpunkt im Mai 2012 - eingetretene Sachverhaltsänderung darstellt; eine unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts hat im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich zu bleiben (vorstehend E. 1.2).
Zu prüfen ist daher, ob der Revisionsgrund in verschlechterten gesundheitlichen Verhältnissen erblickt werden kann.
4.
4.1 Der begutachtende Rheumatologe des B.___ legte in seinem Teilgutachten vom 13. Dezember 2017 zum zeitlichen Verlauf dar, aus rheumatologisch-orthopädischer Sicht sei gegenüber der letzten Begutachtung im A.___ im Jahr 2011 (vgl. Urk. 6/85, Urk. 6/87) eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten. Neu seien symptomatische Gonarthrosen rechtsbetont sowie beidseitige Rhizarthrosen hinzugekommen und hinsichtlich der übrigen Gesundheitsprobleme am Bewegungsapparat sei möglicherweise eine gewisse Verschlechterung in funktioneller Hinsicht eingetreten. Organisch-strukturell fassbar sei zumindest eine Verschlechterung hinsichtlich der rechten Schulter. Ob die heutigen Sachverständigen bereits im Jahr 2011 zu einer anderen Einschätzung als die A.___-Gutachter gekommen wären, lasse sich zum heutigen Zeitpunkt weder beweisen noch widerlegen. Entsprechend werde aus rheumatologisch-orthopädischer Sicht von einer seit mindestens Frühjahr 2013 unveränderten Arbeitsunfähigkeit ausgegangen (Urk. 6/155/139).
Im polydisziplinären Gesamtgutachten vom 23. Januar 2018 führten die Sachverständigen zur Frage des Gerichts betreffend die Entwicklung des Gesundheitszustandes im Vergleich zum A.___-Gutachten vom 26. März 2011, im Laufe der Zeit von November 2003 (Anmeldung zum Leistungsbezug) bis Mai 2012 (Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung) und danach aus, die Problematik der Knie- und Rhizarthrosen sei neu. Die Kniegelenke seien seit dem letzten Gutachten mehrfach punktiert worden. Die Befunde hätten prinzipiell operationswürdige Kniegelenksarthrosen beidseits ergeben. Die aktuelle Beurteilung der Arbeitsfähigkeit unterscheide sich wesentlich von den vorangegangenen Gutachten. Die abweichende Beurteilung sei keinesfalls als Besserung der gesundheitlichen Situation zu interpretieren; vielmehr seien jetzt im Vordergrund stehende Kniegelenks- und Rhizarthrosen Zeichen einer progressiven Verschlechterung (Urk. 6/155/70).
4.2 Das hiesige Gericht erwog dazu am 30. November 2018 (Urk. 6/160), dass ab Oktober 2001 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in allen in Betracht kommenden Tätigkeiten bestanden habe. Diese habe bis ins Jahr 2005 angedauert. Für die Zeit ab Frühjahr 2013 habe aufgrund einer objektivierbaren Verschlechterung des Gesundheitszustandes eine Arbeitsfähigkeit von 60 % in einer angepassten Tätigkeit bestanden. Der Verlauf dazwischen sei ungeklärt geblieben, so dass sich nicht habe feststellen lassen, wie sich der Gesundheitszustand in diesem Zeitraum auf die erwerblichen Ressourcen ausgewirkt habe (E. 4.6). Der gesundheitliche Verlauf ab Mai 2005 und damit auch die Quantifizierung der Restarbeitsfähigkeit bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 3. Mai 2012 bleibe offen. Bei Beweislosigkeit sei ein Rentenanspruch ab August 2005 nicht ausgewiesen (E. 5.2; vgl. auch vorstehend E. 2.2).
Daraus ergibt sich einerseits, dass im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung am 3. Mai 2012 ein leistungsmindernder Gesundheitsschaden nicht rechtsgenügend erstellt war. Andererseits sind anhand des B.___-Gutachtens eine sicherlich im Frühjahr 2013 eingetretene, wesentliche gesundheitliche Verschlechterung und - neben einer Arbeitsfähigkeit von 35 % in der angestammten Tätigkeit (Urk. 6/155/70) - eine Arbeitsfähigkeit von nurmehr 60 % in einer angepassten Tätigkeit ausgewiesen. Diese gesundheitliche Veränderung stellt einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar, weshalb der Invaliditätsgrad auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts neu zu ermitteln ist. Eine Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen der IV-Stelle, wozu auch die Wahl der Bemessungsmethode gehört, oder auch an das - vom Bundesgericht am 2. Februar 2016 (Urk. 6/135) aufgehobene - Urteil des hiesigen Gerichts vom 30. September 2015, worin die damalige Invaliditätsbemessung der Beschwerdegegnerin mittels Einkommensvergleich gestützt wurde (Urk. 6/121 E. 5), fällt daher ausser Acht.
Bei gegebenem Revisionsgrund ist daher im Folgenden nach Massgabe der vorliegenden Indizien die Statusfrage zu beleuchten.
4.3 Die Beschwerdegegnerin begründete die proportionale Anpassung des ermittelten Invaliditätsgrades damit, die Beschwerdeführerin sei bis ins Jahr 2005 in einem Pensum von 80 % und somit teilerwerbstätig gewesen (Urk. 2). Dagegen brachte die Beschwerdeführerin vor, es liege seit 2001 ein Gesundheitsschaden vor, so dass die seither deklarierten Einkommen nicht mehr relevant seien (Urk. 12).
4.4 Die verheiratete Beschwerdeführerin gab anlässlich der Erstanmeldung vom 25. November 2003 an, sie habe keine Kinder (Urk. 6/2/2). Ihren späteren Angaben ist indes zu entnehmen, dass ihre drei Kinder 1980, 1981 und 1984 geboren sind (Urk. 6/123/3; vgl. auch Urk. 6/14/2, Urk. 6/34/8).
Die Beschwerdeführerin verneinte bei ihrer erstmaligen Anmeldung zum Leistungsbezug im November 2003 auch eine Erwerbstätigkeit (Urk. 6/2/4). In einer aufliegenden Unfallmeldung vom 23. Juli 2002 war ein aktuelles Arbeitspensum von rund 70 % vermerkt (Urk. 6/50/89) und in jener vom 15. Dezember 2004 ein solches von 80 % (Urk. 7/50/105; vgl. auch Urk. 6/50/67, Urk. 6/50/70, Urk. 6/50/79, Urk. 6/142/59). Gegenüber den A.___-Gutachtern erwähnte die Beschwerdeführerin Anfang 2011 ein Arbeitspensum von 80 % (Urk. 6/85/34). Ihre Arbeitgeberin, die Z.___ AG, deklarierte hingegen im Arbeitgeberfragebogen vom 16. März 2004, die Beschwerdeführerin sei dort seit 1980 zu 100 % angestellt (Urk. 6/12/4-6), was diese gegenüber den Gutachtern der G.___ (G.___) am 7. November 2005 bestätigte (Urk. 6/34/8). Die laut IKAuszug ab 1980 seitens der Z.___ AG verabgabten Einkommen, die von rund Fr. 13'773.-- im Jahr 1980 auf Fr. 39'294.-- im Jahr 2000 stiegen, lassen eher ein im Verlauf erhöhtes Pensum vermuten (vgl. dazu auch Urk. 6/85/34).
Dem IK-Auszug ist im Weiteren zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin seit der Einreise in die Schweiz, mithin seit 1978 stets erwerbstätig war (Urk. 6/51/4). Von 1993 bis 2002 übte sie zudem neben ihrer Anstellung bei der Z.___ AG weitere Tätigkeiten in Privathaushalten (vgl. dazu Urk. 6/50/133, Urk. 6/50/136) aus (Urk. 6/7, Urk. 6/51/2). In der Neuanmeldung vom 17. November 2015 deklarierte die Beschwerdeführerin selbst, sie sei bei der Z.___ AG zu 80 % angestellt gewesen (Urk. 6/123/6), was diese auf Rückfrage der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/89) im Widerspruch zu ihren früheren Angaben im Schreiben vom 25. Mai 2011 bestätigte und den Lohn im Jahr 2003 mit Fr. 45'373.-- bezifferte (Urk. 6/90).
Die Beschwerdegegnerin schloss gemäss Feststellungsblatt vom 23. Februar 2006 auf ein 100%-Pensum bei der Z.___ AG und somit auf eine Vollerwerbstätigkeit (Urk. 6/38). Sie anerkannte im Feststellungsblatt vom 5. Juli 2011 gesundheitsbedingte Einschränkungen für die Zeit ab 2001 (Urk. 6/91) - was durch die Gutachten des ABI vom 7. Dezember 2005 (Urk. 6/34/20) und des A.___ vom 26. März 2011 (Urk. 6/85/59 f.) untermauert war. Sie qualifizierte die Beschwerdeführerin weiterhin als Vollerwerbstätige (Urk. 6/92/6) und ermittelte das Valideneinkommen ausgehend vom bei der Z.___ AG im Jahr 2000 erzielten Einkommen, zuzüglich der im gleichen Jahr in zwei Privathaushalten erzielten Löhne (Urk. 6/91/1).
Im Feststellungsblatt vom 7. November 2019 ging die Beschwerdegegnerin wohl gestützt auf die jüngsten Angaben der Z.___ AG (Urk. 6/90) nurmehr von einem Arbeitspensum von 80 % ohne zusätzlichen Aufgabenbereich aus. Sie zog für beide Vergleichseinkommen die Lohntabellen heran und ermittelte dergestalt ein Valideneinkommen von Fr. 55'348.80 unter dem Hinweis: «Dies entspricht auch etwas dem ehemaligen Einkommen». Für die Vergleichsrechnung ging sie sodann - ohne nachvollziehbare Erläuterung für die geringfügige Abweichung - von Fr. 56'186.-- für ein Vollpensum aus, welchen Betrag sie dem Invalideneinkommen von Fr. 33'209.30 gegenüberstellte, so dass ein Invaliditätsgrad von 41 % resultierte, den sie in Folge der Teilerwerbstätigkeit mit 0.8 gewichtete (Urk. 6/176/1).
4.5 Hinsichtlich des Erwerbsstatus ist ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin im hier massgebenden Zeitpunkt der gesundheitlichen Verschlechterung keine Erziehungspflichten mehr hatte, da ihre drei Kinder längst volljährig waren. Wie die Beschwerdeführerin zu Recht monierte, hat die Beschwerdegegnerin zu ihrer aktuellen persönlichen Situation keine Abklärungen getätigt, doch darf mangels gegenteiliger Hinweise angenommen werden, dass sie weiterhin mit ihrem Ehemann zusammenlebt. Damit führt sie mit ihm einen Zweipersonenhaushalt, der rechtsprechungsgemäss einen Aufgabenbereich nicht ohne Weiteres ausschliesst (BGE 141 V 15 E. 4.7). Wie es sich damit verhält, kann in Anbetracht der nachfolgenden Erwägungen indes offen gelassen werden.
Die Beschwerdeführerin war seit ihrer Einreise in die Schweiz neben ihrem damaligen Aufgabenbereich in der Familie mit drei Kindern stets erwerbstätig. Ab 1980 bis zur Eröffnung des Wartejahres im November 2002 (vgl. Urk. 6/107/3) steigerte sie ihr Pensum bei der Z.___ AG fortlaufend, nach Lage der Akten zuletzt zumindest bis auf 80 %. Die Akten geben kein schlüssiges Bild zum tatsächlichen Arbeitsumfang. Sowohl die Darstellungen der Arbeitgeberin als auch jene der Beschwerdeführerin sind inkonsistent. Allerdings ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin neben ihrer Tätigkeit bei der Z.___ AG seit 1993 noch weiteren Erwerbstätigkeiten nachging und damit in den Jahren vor Eintritt der gesundheitlichen Beschwerden im Jahr 2001 Fr. 7'732.-- (1998), Fr. 8'010.-- (1999) und Fr. 8'112.-- (2000) erwirtschaftete (Urk. 6/51). Zu dem diesen Einkommen zu Grunde liegenden Pensum ist zwar nichts aktenkundig. Es rechtfertigt sich indes, dieses im Vergleich mit dem bei der Z.___ AG zuletzt bei Gesundheit erzielten Lohn von jährlich Fr. 39'294.-- (Urk. 6/51) mit rund 17 % zu veranschlagen (80 % : Fr. 39'294.-- x Fr. 8'112.--), sodass praktisch von einer Vollerwerbstätigkeit auszugehen ist. Die Beschwerdegegnerin hat verfügungsweise nicht dargelegt, weshalb sie diese - über die Tätigkeit bei der Z.___ AG hinaus erzielten - nicht unerheblichen Einkommen sowie das entsprechende Erwerbspensum im hier angefochtenen Entscheid - anders als noch in der Verfügung vom 3. Mai 2012 - gänzlich unberücksichtigt gelassen hat.
Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin kann vor diesem Hintergrund nicht gesagt werden, die Beschwerdeführerin habe aus freien Stücken beziehungsweise allein zu Gunsten von mehr Freizeit ihr Erwerbspensum um 20 % reduziert. Vielmehr ist bei besagter Erwerbsbiografie davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ihre Leistungsfähigkeit jeweils soweit möglich und zumutbar auf dem Arbeitsmarkt verwertete. Damit liegen hinreichende Indizien vor, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf eine volle Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall schliessen lassen.
Bei Vollerwerbstätigkeit fällt eine proportionale Gewichtung des Invaliditätsgrades von 41 % im Sinne von BGE 142 V 290 ausser Betracht. Es bleibt daher die Vergleichseinkommen zu bestimmen.
4.6 Gemäss der Bestätigung der Z.___ AG vom 25. Mai 2011 betrug der Lohn im Jahr 2003 Fr. 45'373.-- bei einem Pensum von 80 % (Urk. 6/90). Dies widerspricht der Angabe im Fragebogen vom 16. März 2004, worin die Arbeitgeberin einen aktuellen Monatslohn von Fr. 3'477.--, entsprechend Fr. 41'724.-- im Jahr (Fr. 3'477.-- x 12) deklarierte (Urk. 6/12/5). In Anbetracht der diskrepanten Angaben der Arbeitgeberin sowohl zum Arbeitspensum als auch zum Lohn, ist das Heranziehen von Tabellenlöhnen nicht zu beanstanden, zumal die zuletzt effektiv erzielten Einkommen Jahre zurückliegen. Ausgehend von den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE), namentlich der Tabelle TA17 Ziff. 9 (Hilfsarbeitskräfte) der LSE 2016, ging die Beschwerdegegnerin von einem Monatslohn von Fr. 4'429.-- aus, so dass unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden (Tabelle T 03.02.03.01.04.01, Betriebsübliche Arbeitszeit) im Jahr 2016 ein Valideneinkommen von Fr. 55'407.-- (Fr. 4'429.-- : 40 x 41.7 x 12) resultiert, wobei die Beschwerdegegnerin für das Jahr 2019 Fr. 55'348.80 beziehungsweise Fr. 56'186.13 annahm (Urk. 6/176), ohne dass sich die geringfügige Differenz abschliessend nachvollziehen liesse.
Ausgehend von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit zog sie für das Invalideneinkommen die Tabelle TA1 der LSE 2016 heran (Total, Frauen, im Kompetenzniveau 1) und ermittelte ein Invalideneinkommen im Jahr 2016 von Fr. 32'749.-- (Fr. 4'363.-- : 40 x 41.7 x 12 x 0.6). Die Erwerbseinbusse von Fr. 22'658.-- (Fr. 55'407.-- ./. Fr. 32'749.--) ergibt einen Invaliditätsgrad von 41 %. Im Ergebnis nichts anderes resultiert, wenn für das Validen- und das Invalideneinkommen von den gleichen Tabellen ausgegangen würde. Diesfalls beträgt die Einschränkung entsprechend der Arbeitsunfähigkeit 40 %.
Der Invaliditätsgrad von 40 % oder 41 % begründet den Anspruch auf eine Viertelsrente (Art. 28 Abs. 1 IVG).
Zu prüfen bleibt der Zeitpunkt des Rentenbeginns.
5.
5.1 Gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Rente, die unter anderem während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich zu mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind. Bei der Berechnung der durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit gilt die einjährige Wartezeit in dem Zeitpunkt als eröffnet, in dem eine dauernde und erhebliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist; erheblich kann sie bereits bei einem Grad von 20 % sein (AHI-Praxis 1998 S. 124, I 411/96 E. 3c, auch zitiert im Urteil des Bundesgerichts 8C_174/2013 vom 21. Oktober 2013 E. 3.2). Die Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG wird unterbrochen, wenn die versicherte Person an mindestens 30 aufeinanderfolgenden Tagen voll arbeitsfähig war (Art. 29ter IVV).
Das Erfordernis der bestandenen Wartezeit ist eine Anspruchsvoraussetzung (BGE 138 V 475 E. 3). Ist der Rentenanspruch einer bestimmten Stufe einmal entstanden, so erfolgt die revisionsrechtliche Erhöhung (oder Herabsetzung) der Rentenstufe - auch rückwirkend - nach den Bestimmungen von Art. 88a IVV, es sei denn, die durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit im notwendigen Ausmass sei vor Ablauf der dreimonatigen Anpassungszeit bereits erfüllt.
5.2 Wurde die Rente nach Verminderung des Invaliditätsgrades aufgehoben, erreicht dieser jedoch in den folgenden drei Jahren wegen einer auf dasselbe Leiden zurückzuführenden Arbeitsunfähigkeit erneut ein rentenbegründendes Ausmass, so werden bei der Berechnung der Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG früher zurückgelegte Zeiten angerechnet (Art. 29bis IVV). Seit der Einstellung der befristeten Rente per 31. Juli 2005 mittels Verfügung vom 3. Mai 2012 (Urk. 6/107) und der Neuanmeldung vom 17. November 2015 (Urk. 6/123) sind mehr als drei Jahre vergangen, so dass die Anwendung von Art. 29bis IVV unbesehen der Veränderung der Leiden versagt bleibt. Es bedarf daher als Voraussetzung für einen Rentenanspruch des Ablaufs des Wartejahres.
5.3 Das hiesige Gericht hat das Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit im Zeitpunkt des Verfügungserlasses am 3. Mai 2012 in dem Sinne verneint, dass ein Gesundheitsschaden nicht rechtsgenügend belegt war. An diese Feststellung bleibt das Gericht gebunden.
Im B.___-Gutachten wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 65 % in der angestammten Tätigkeit bescheinigt (Urk. 6/155/70). Zum zeitlichen Verlauf führte der begutachtende Rheumatologe aus, dass die Verschlechterung unverändert seit mindestens vier Jahren, mithin seit Frühjahr 2013 bestehe (Urk. 6/155/139), wovon auszugehen ist. Somit war im Frühjahr 2014 das Wartejahr für eine Viertelsrente (durchschnittliche mindestens 40%ige Arbeitsunfähigkeit) erfüllt.
Der effektive Beginn des Rentenanspruchs wird im Weiteren durch die sechsmonatige Frist ab der Geltendmachung am 17. November 2015 (Urk. 6/123) bestimmt (Art. 29 Abs. 1 IVG). Damit hat die Beschwerdeführerin ab dem 1. Mai 2016 Anspruch auf eine Viertelsrente (Art. 29 Abs. 3 IVG). Dem Begehren der Beschwerdeführerin um Zusprechung der Rente ab 1. März 2013 (Urk. 1 S. 2) kann nicht gefolgt werden, da Art. 88a Abs. 2 Satz 1 IVV voraussetzt, dass bei Eintritt der anspruchsbeeinflussenden Änderung bereits eine rentenbegründende Invalidität vorgelegen hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_352/2020 vom 28. September 2020 E. 4.2.2; vgl. auch zur Karenzfrist bei einer Neuanmeldung BGE 142 V 547 E. 3.2), was hier nicht der Fall ist.
5.4 Damit ist die Verfügung vom 5. März 2020 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben, und es ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Mai 2016 Anspruch auf eine Viertelsrente hat.
6. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG in der hier anwendbaren, bis am 31. Dezember 2020 in Kraft gewesenen Fassung (Art. 83 ATSG) kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG), auf Fr. 800.-- anzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Der Vertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson, steht eine Prozessentschädigung zu, welche nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens festzusetzen ist. Obschon die Beschwerdeführerin lediglich teilweise obsiegt, rechtfertigt sich die Kürzung der ermessensweise auf Fr. 2’000.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzenden Entschädigung nicht, da der Antrag der Beschwerdeführerin auf eine frühere Ausrichtung der Rente den Aufwand des Gerichts nicht massgeblich erhöht hat.
Die Beigeladene hat sich im Verfahren nicht vernehmen lassen, weshalb sie von vornherein keinen Anspruch auf die Zusprache einer Prozessentschädigung hat.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 5. März 2020 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Mai 2016 Anspruch auf eine Viertelsrente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2’000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Y.___-Pensionskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
FehrKlemmt