Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2020.00255


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Schüpbach

Urteil vom 8. Januar 2021

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Sebastian Lorentz

Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte

Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1967, war von 1. April 2001 bis 31. August 2008 für sechs Stunden pro Woche als Haushilfe für den Verein Y.___ tätig (Urk. 6/6). Unter Hinweis auf Handgelenksbeschwerden meldete sich die Versicherte am 29. Januar 2008 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab, und holte bei der MEDAS Z.___ sowie beim Zentrum A.___ polydisziplinäre Gutachten ein, welche am 21. Oktober 2009 (Urk. 6/51) und am 17. Dezember 2013 (Urk. 6/148) erstattet wurden.

    Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/153-158) verneinte die IVStelle mit Verfügung vom 19. September 2014 einen Anspruch der Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 6/160).

    Die von der Versicherten am 22. Oktober 2014 dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 6/163) wurde vom hiesigen Gericht im Verfahren IV.2014.01099 mit Urteil vom 2. September 2015 (Urk. 6/170) in dem Sinne gutgeheissen, dass die Sache an die Beschwerdegegnerin zu weiteren Abklärungen zurückgewiesen wurde.

1.2    Die Beschwerdegegnerin klärte erneut die medizinische und erwerbliche Situation ab, holte beim Zentrum A.___ ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 17. November 2016 erstattet wurde (Urk. 6/227), und stellte mit Vorbescheid vom 11. Mai 2017 (Urk. 6/233) in Aussicht, einen Rentenanspruch zu verneinen. Dagegen erhob die Versicherte Einwände (Urk. 6/237). Nach erneutem durchgeführten Vorbescheidverfahren (Urk. 6/313, Urk.6/318) verneinte die IVStelle mit Verfügung vom 23. März 2020 einen Anspruch der Versicherten auf eine Rente der Invalidenversicherung (Urk. 6/321 = Urk. 2).


2.    Die Versicherte erhob am 24. April 2020 Beschwerde (Urk. 1) gegen die Verfügung vom 23. März 2020 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben (S. 2 Ziff. 1) und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine ganze Invalidenrente, zuzusprechen (S. 2 Ziff. 2).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2. Juni 2020 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 8. Juni 2020 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7).


3.    Mit Mitteilung vom 17. November 2017 (Urk. 6/251) gewährte die Beschwerdegegnerin der Versicherten Kostengutsprache für eine Potentialabklärung bei der B.___. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/265-268) verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 23. Februar 2018 (Urk. 6/269) einen Anspruch der Versicherten auf Taggeld während der Potentialabklärung. Die von der Versicherten am 8. März 2018 dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 6/272/38) wurde vom hiesigen Gericht im Verfahren IV.2018.00239 mit Urteil vom 3. Juni 2019 (Urk. 6/299) mit der Feststellung gutgeheissen, dass die Beschwerdeführerin für die Zeit der Potentialabklärung bei der B.___ Anspruch auf Taggelder hat. Die von der Beschwerdegegnerin am 15. August 2019 dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 6/302) hiess das Bundesgericht im Verfahren 8C_508/2019 mit Urteil vom 27. Mai 2020 gut und bestätigte die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 23. Februar 2018. 


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.4    Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

    Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

    Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).

1.5    Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):

- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)

- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)

- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)

- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)

- Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)

- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)

- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

    Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).

1.6    Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_823/2018 vom 11. Juni 2019 E. 2 mit Hinweisen).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, dass gemäss den Abklärungen des A.___ keine somatischen Diagnosen vorlägen, welche eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hätten. Der Beschwerdeführerin seien wechselbelastende, leichte bis mittelschwere Tätigkeiten uneingeschränkt zumutbar. In der Untersuchung sei eine psychiatrische Problematik festgestellt worden. Die Beschwerdeführerin befinde sich jedoch nicht in psychiatrischer Behandlung. Es könne entsprechend kein hoher Leidensdruck erkannt werden. Während der Untersuchung habe festgestellt werden können, dass eine Diskrepanz zwischen den subjektiven Angaben und dem objektivierbaren Befund bestehe. Zudem hätten auch zwischen dem geklagten Leidensausmass und der Erkennbarkeit eines entsprechenden Leidensdruckes Differenzen erkannt werden können. Eine depressive Störung oder eine Angst- oder Zwangsstörung habe nicht diagnostiziert werden können. Die Beschwerdeführerin verfüge über eine gute Ressourcenlage. Eine gewisse Persönlichkeitsproblematik liege vor, allerdings manifestierten sich die Auswirkungen im sozialen Kontext nicht einschränkend. Eine gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen könne nicht nachgewiesen werden. Es könne von keiner schwerwiegenden Beeinträchtigung ausgegangen werden. Es könne somit weder vom somatischen noch vom psychischen Bereich von einer gesundheitsbedingten Einschränkung der Leistungsfähigkeit ausgegangen werden. Sowohl aus psychiatrischer wie auch aus somatischer Sicht bestehe somit keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 2).

2.2    Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt (Urk. 1), der Beurteilung der Beschwerdegegnerin könne in keiner Weise gefolgt werden. Ihrer Biografie könne entnommen werden, dass sämtliche Beziehungen, sei es zu ihren Eltern, zum Vater der Kinder, zu ihren Kindern und ihren wechselnden Partnern jeweils sehr konfliktbelastet seien oder gewesen seien. Sie sei zudem lebensmüde und verbringe viel Zeit liegend in ihrer Wohnung. Teilweise verbringe sie sogar bis zu 15 Stunden im Bett. Es könne daher der Beschwerdegegnerin nicht gefolgt werden, wenn sie vorbringe, dass der soziale Kontext nicht eingeschränkt sei (S. 9). Aufgrund der Aktenlage müsse man zum Schluss kommen, dass sie aufgrund ihrer psychischen Beeinträchtigung in Kombination mit der dissoziativen Störung keinem Arbeitgeber zumutbar sei. Selbst das geschulte Personal der B.___ sei zu diesem Ergebnis gekommen und habe die behandelnde Ärztin gebeten, ein Krankheitszeugnis auszustellen. Sie sei demnach keinem Arbeitgeber zumutbar, weshalb sie ihre Restarbeitsfähigkeit nicht entsprechend zu verwerten vermöge (S. 10).

2.3    Streitig und zu prüfen ist, ob auf das Gutachten des A.___ abzustellen ist und ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat.


3.

3.1    Dr. med. C.___, Assistenzarzt Clinica D.___, berichtete am 8. August 2014 (Urk. 6/213/9-10) über den stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 23. Juli bis 9. August 2014 und nannte als Diagnosen eine Polyarthralgie, eine Polyarthrose, eine Fibromyalgie sowie einen Zustand nach Verkehrsunfall in 2009. Er führte aus, die Laboruntersuchungen hätten keine wesentlichen Auffälligkeiten gezeigt. Die klinischen Untersuchungen hätten stets eine Abweichung zwischen berichteter Symptomatik und aktiver und passiver Mobilität ergeben. In der psychiatrischen Beurteilung sei die Diagnose der Persönlichkeitsstörung bestätigt worden. Die Einleitung einer Therapie sei schwierig. Die Beschwerdeführerin sei in stabilem Zustand entlassen worden.

3.2    Die Gutachter des Zentrums A.___ erstatteten ihr polydisziplinäres Gutachten am 17. November 2016 (Urk. 6/227) gestützt auf die Akten sowie die eigenen Abklärungen. Sie nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 72):

- kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen, histrionischen und paranoiden Anteilen (ICD-10 F61.0)

- anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit dissoziativen Anteilen (ICD-10 F45.4)

    Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie die folgenden (S. 72):

- unspezifische Nackenschmerzen

- Status nach HWS-Distorsion QTF II am 14. Dezember 2009

- multisegmentale degenerative Veränderungen der HWS

- unspezifische Kreuzschmerzen

- klinisch im Vordergrund Ansatztendinose am medialen Beckenkamm rechts mit pseudoradikulärer Ausstrahlung ins rechte Bein

- multisegmentale degenerative LWS-Veränderungen

- radiologisch beginnende mediale Gonarthrosen

- klinisch und anamnestisch Status nach Ruptur der langen Bizepssehne rechts 2015

- Status nach Periarthropathia humero-scapularis calcarea rechts 2015 anamnestisch, aktuell keine periarthropathischen Schulterbeschwerden in der klinischen Untersuchung

- Tendenz zu Hypermobilitässyndrom

- Tendenz zu diffusem weichteilrheumatischem Schmerzsyndrom mit 7/18 positiven Fibromyalgie-Druckpunkten (Kriterien Fibromyalgie gemäss ACR 2010 und Kriterien ACR 1990 werden nicht erfüllt)

- Hallux valgus beidseits

- Opioidabhängigkeit, ärztlich verordnetes Oxycodon (Targin)

    Der rheumatologische Gutachter führte aus, aus rein rheumatologischer Sicht bezüglich des Bewegungsapparates könne keine Diagnose mit negativer Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bezogen auf die ursprüngliche Tätigkeit gestellt werden (S. 21 f.). In guter Korrelation mit der Aktenlage, auch mit den aktuellen Berichten aus den Jahren 2014 und 2015, bestehe kein spezifisch rheumatologisches Krankheitsbild, das die multiplen Beschwerden der Beschwerdeführerin in dieser Art erklären könnte (S. 22).

    Neu bestehe klinisch ein Status nach Ruptur der langen Bizepssehne rechts, wobei diese gemäss Aktenlage bildgebend nicht verifiziert worden sei, was aber auch nicht notwendig sei. Eine derartige Läsion sei in der Regel funktionell nicht bedeutend. In der aktuellen klinischen Untersuchung habe weder eine Seitendifferenz der Muskeltrophik von relevantem Ausmass, noch der Greifkraft oder der Beweglichkeit an den Schultern, die frei sei, festgestellt werden können. Es seien auch keine klinischen Befunde bezüglich der Rotatorenmanschettenläsion vorhanden. Die Beweglichkeit der Wirbelsäulenabschnitte sei gut, speziell wenn auch die Spontanbewegungen beachtet würden. Die von der Beschwerdeführerin beschriebenen Kreuzschmerzen mit Ausstrahlung ins rechte Bein hätten reproduzierbar ausserhalb der Lendenwirbelsäule lokalisiert werden können. Im Bereich des medialen Beckenkamms rechts sei ein Druckpunkt angegeben worden, von dem aus die Schmerzausstrahlung ins rechte Bein entlang dem lateralen Ober- und Unterschenkel bis zum lateralen Fussrand erfolge. Diese Ausstrahlung sei nicht radikulär, da nicht dermatombezogen. Verglichen mit den früheren Untersuchungen habe keine relevante Differenz beobachtet werden können. Auch die in diesem Gutachten erwähnten multisegmentalen degenerativen Veränderungen an der Halswirbelsäule (HWS) und der Lendenwirbelsäule (LWS) fänden kein entsprechendes klinisches Korrelat. Insbesondere seien keine typischen Zeichen von diskogenen Schmerzen, einer Radikulärsymptomatik oder eines Facettensyndroms vorhanden (S. 23).

    Entsprechend sei davon auszugehen, dass das beschriebene Schmerzsyndrom nur zu einem geringen Teil somatisch erklärt werden könne. Insbesondere bestehe eine deutliche Diskrepanz auch zu den Spontanbewegungen ausserhalb der eigentlichen Untersuchungssituation. Der Beschwerdeführerin seien aus rein rheumatologischer Sicht wechselbelastende, leichte bis mittelschwere Tätigkeiten uneingeschränkt zumutbar. Bezüglich Inkonsistenzen sei zu erwähnen, dass speziell im Bereich der HWS variable Bewegungsausmasse vorgelegen hätten. Es sei aber auch zu sagen, dass die Beschwerdeführerin bei der Anamneseerhebung darauf hingewiesen habe, dass sie keine wesentliche Einschränkung der Beweglichkeit aufweise, sondern ein Schmerzsyndrom im Vordergrund stehe. Die Schwierigkeit der Anamneseerhebung sei in der Aktenlage wiederholt festgehalten worden und sei durch entsprechende psychiatrische Diagnosen begründet. Insofern könne dies nicht als Inkonsistenz gewertet werden (S. 24).

    Der psychiatrische Gutachter führte aus, aktuell finde keine psychiatrische Be-handlung statt. Die letzte Behandlung habe im Jahr 2014 stattgefunden (S. 35 f.). Die Beschwerdeführerin habe einen spontan schwungvollen, phasenweise energischen Antrieb mit entsprechender flüssiger Gestik gezeigt. Vor allem in ärgerlichen Momenten habe sie ein expressives Ausdrucksverhalten. Auch am Ende der Exploration habe die Beschwerdeführerin keine vermehrte Ermüdung gezeigt (S. 56). Es bestehe eine gewisse Einengung des Gedankenganges auf die Schmerzentwicklung sowie die Empfindungsstörung. Die Beschwerdeschilderung sei insgesamt vage, wenig präzis, zum Teil kurzassoziativ-abwehrend. Es habe eine Diskrepanz bestanden zwischen der subjektiven Beschwerdeschilderung und dem objektivierbaren psychischen Querschnittsbefund sowie zwischen dem geklagten Leidensausmass und der Erkennbarkeit eines entsprechenden Leidensdruckes. Klinisch-psychiatrisch könnten kognitive Störungen nicht nachgewiesen werden (S. 57).

    Die Kriterien einer Persönlichkeitsstörung seien klar erfüllt. Die Beschwerdeführerin zeige Auffälligkeiten seit der Jugend, zeige ein andauerndes, gleichförmiges und tiefgreifendes Verhaltensmuster, ein gut erkennbares subjektives Leiden und eine seit dem Auszug aus dem gemeinsamen ehelichen Haushalt vorhandene Einschränkung der beruflichen und sozialen Leistungsfähigkeit (S. 58). Die Persönlichkeitsstörung zeige sich in Form vermehrter Impulsivität und Stimmungsschwankungen, mit vermehrtem Misstrauen und paranoidem Verkennen von Ereignissen sowie vermehrt expressiven Anteilen. Die Persönlichkeitsstörung erreiche nicht ein Ausmass, das es der Beschwerdeführerin nicht ermöglicht hätte, sich persönlich, schulisch-beruflich, sozial und partnerschaftlich ihren Möglichkeiten entsprechend adäquat entwickeln und positionieren zu können. Die Beschwerdeführerin verfüge über eine gute Ressourcenlage. Im emotionalen Bereich sei sie in der Lage gewesen, ihren beiden Kindern eine fürsorgliche Mutter zu sein, beide Kinder seien heute sowohl partnerschaftlich wie auch beruflich integriert. Sie habe zwei Ausbildungen absolvieren können und sich sowohl erwerbsbezogen wie auch als Hausfrau während Jahren bewähren können. Die gute Ressourcenlage habe es ihr ermöglicht, sich nach der Trennung von ihrem Lebenspartner im Kanton Tessin einzuleben. Trotz knappen finanziellen Ressourcen habe sie eine Wohnung gefunden und habe sich sozial ordentlich positionieren können. Wieder zurück in der Deutschschweiz habe sie sich in einer Wohnung installieren können und stehe in sozialem Austausch. Ohne Probleme bediene sie auch in knappen Räumen das vierrädrige Elektromobil, fahre damit zum Beispiel von der Wohngemeinde E.___ nach F.___, benutze ihr automatisches Auto zur Fahrt nach Zürich oder auch zum Besuch einer Kollegin im Tessin. Die Persönlichkeit sei mässig integriert; mässig integriert seien die Selbst-/Fremdwahrnehmung, die Selbststeuerung, die emotionale Kommunikation und die innere Bindung/äussere Beziehung (S. 59). Es sei von einer mittelgradigen Persönlichkeitsstörung auszugehen. Nach detaillierter Aktendurchsicht sei heute nicht mehr die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren zu stellen, sondern die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung mit dissoziativen Anteilen. Nach nochmaliger Aktendurchsicht und der aktuellen rheumatologischen Untersuchung würden die organischen Befunde zu gering erscheinen, um die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren zu stellen (S. 61).

    Es sei von einer nicht sehr ausgeprägten anhaltenden somatoformen Schmerzstörung auszugehen. Es würden sich erhebliche psychosoziale Faktoren und emotionale Konflikte nachweisen lassen. Anhand der Akten liessen sich erhebliche finanzielle Probleme nachweisen. Aus finanziellen Gründe habe die Beschwerdeführerin vom Tessin wieder in die Deutschschweiz übersiedeln müssen. Im Tessin seien die Schmerzen deutlich besser gewesen. Ende Dezember 2010 habe sich die Beschwerdeführerin von ihrer Familie getrennt und sei eine Liebesbeziehung eingegangen (S. 62). Während Jahren habe die gesundheitliche Situation der Tochter der Beschwerdeführerin Probleme bereitet. Diese habe an einem ADHS-Syndrom gelitten und in einem Internat gefördert werden müssen. Die Beschwerdeführerin habe monatlich Fr. 1'000.-- selber beitragen müssen. Im Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall vom Dezember 2009 stehe die Beschwerdeführerin in einer rechtlichen Auseinandersetzung mit der Allianz-Versicherung. Weiter stehe die Beschwerdeführerin in juristischer Auseinandersetzung mit der Invalidenversicherung (S. 63).

    Anlässlich der psychiatrischen Exploration habe eine Diskrepanz zwischen subjektiver Beschwerdeschilderung und dem objektiven psychischen Querschnittsbefund sowie zwischen dem geklagten Leidensausmass und der Erkennbarkeit eines entsprechenden Leidensdruckes bestanden. Das beobachtete Ausmass der Diskrepanzen/Inkonsistenzen lasse sich bei der diagnostizierten Persönlichkeitsstörung mittleren Grades aus psychiatrischer Sicht nur zum Teil begründen. Anlässlich der aktuellen psychiatrischen Exploration habe die Beschwerdeführerin weiterhin eine ausgeprägte Somatisierung mit Vertreten eines somatisch ausgerichteten Krankheitskonzeptes gezeigt. Weiterhin habe sie grosse Mühe introspektive Räume zu betreten. Über weite Bereiche habe sich die Beschwerdeführerin in situationsadäquater, modulations- und resonanzfähiger Stimmung befunden. Beim Gespräch über ihre Kinder habe sie eine weiche Emotionalität gezeigt, beim Gespräch über Ärzte/Versicherungen habe sie sich erregt, sie habe geschimpft, habe sich aber bald wieder beruhigen lassen und ein geordnetes Gespräch habe weitergehen können. Im Gespräch über die finanzielle Situation sowie die schwierige berufliche Perspektive habe sich eine gewisse Verzweiflung und Bedrücktheit gezeigt (S. 64). Die Beschwerdeführerin habe über gewisse lebensmüde Gedanken berichtet, eine akute Suizidalität habe nicht nachgewiesen werden können (S. 64 f.). Der Antrieb sei spontan bis energisch gewesen, die Psychomotorik entsprechend. Klinisch-psychiatrisch hätten kognitive Störungen, psychotisches oder psychosenahes Verhalten und Erleben nicht nachgewiesen werden können. Eine depressive Störung, eine Angststörung oder Zwangsstörungen hätten nicht nachgewiesen werden können (S. 65). Bei der Beschwerdeführerin bestehe eine erwerbsbezogen relevante komorbide psychische Störung im Rahmen einer Persönlichkeitsstörung mittlerer Ausprägung. Gemäss dem rheumatologischen Gutachter könne nicht von relevanten chronischen körperlichen Begleiterkrankungen ausgegangen werden (S. 66). Von einem primären Krankheitsgewinn könne nicht gesprochen werden. Die Beschwerdeführerin sei in der Lage gewesen, von den integrativ-psychiatrischen Interventionen zu profitieren. Von einer eigentlichen Therapieresistenz könne nicht gesprochen werden. Die diagnoserelevanten Befunde seitens der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung seien mässig ausgeprägt. Die diagnoserelevanten Befunde seitens der Persönlichkeitsstörung seien mittelgradig ausgeprägt. Eine gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen könne nicht nachgewiesen werden (S. 67).

    Aus aktueller versicherungspsychiatrischer Sicht könne ein gewisser behandlungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck nachgewiesen werden. Nicht nachgewiesen werden könne eine integrativ-psychiatrische Behandlung in einem längerdauernden, verbindlichen Setting, das dem von der Beschwerdeführerin geklagten Leidensdruck entsprechen würde (S. 68). Psychopharmakologisch werde die Beschwerdeführerin aktuell mit Cymbalta und Saroten behandelt. Bei moderatem psychiatrischem Behandlungsdruck sei aktuell mit der gewählten psychopharmakologischen Behandlung weiterzufahren, bei Bedarf gegebenenfalls fokal orientierte integrativ-psychiatrische Massnahmen (S. 69). Aufgrund der kombinierten Persönlichkeitsstörung und der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung mit dissoziativen Anteilen und Benutzen eines Elektroscooters dürfte der Einsatz im Service aktuell kaum möglich sein. In adaptierter Tätigkeit bei kombinierter Persönlichkeitsstörung mittelgradigen Ausmasses und moderat ausgebildeter anhaltender somatoformer Schmerzstörung mit dissoziativen Anteilen sei der Beschwerdeführerin eine 30%ige erwerbsbezogene Leistungsminderung ab Ehetrennung mit Auszug Ende 2010 zu attestieren. Die Beschwerdeführerin sollte in wohlwollender Umgebung mit nicht allzu grossem Leidensdruck in vorwiegend sitzender Stellung arbeiten können (S. 71).

3.3    Dr. med. G.___, praktische Ärztin, berichtete am 25. Juni 2018 (Urk. 6/283/1-9) und führte aus, die Beschwerdeführerin sei zum jetzigen Zeitpunkt zu 100 % arbeitsunfähig (S. 1 Ziff. 1.3). Die Beschwerdeführerin habe den Handchirurgen vor zwei Wochen mit Handgelenksschienen beworfen. Sie werde von ihr immer wieder beschuldigt, ihre Leiden nicht richtig zu erkennen. Sie habe sich als behandelnde Hausärztin schon oft überlegt, die Beschwerdeführerin aus der Praxis zu verweisen (S. 2 Ziff. 2.2). Die Beschwerdeführerin leide weiter an Schmerzen in beiden Handgelenken mit Bewegungseinschränkung und Kraftminderung. Ausserdem bestünden Schmerzen in der HWS, LWS, Parästhesien und Dysästhesien beider Beine sowie sexuelles Unempfinden. Es bestünden weiter eine Instabilität der distalen Radioulnargelenke beidseits bei Ulnaminusvariante, eine beide Beine betreffende Gangunsicherheit nach Auffahrunfall, ein Reizhusten, eine Belastungsdyspnoe unklarer Ätiologie, ein HWS- und LWS-Syndrom sowie eine unklare psychische Ausgangslage mit der Differentialdiagnose einer schizoaffektiven Störung (S. 2 Ziff. 2.4 und 2.5). Die Beschwerdeführerin werde in keinem Arbeitsverhältnis auf dem ersten Arbeitsmarkt mehr einsatzbar sein (S. 2 Ziff. 2.7). Es seien keine medizinischen Therapieoptionen mehr möglich (S. 2 Ziff. 2.8).

3.4    Dr. med. H.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Psychiatrie und Psychotherapie, Oberarzt Spital I.___, berichtete am 15. August 2018 (Urk. 6/288/7-11) und führte aus, es sei am 12. März 2018 eine einzige Konsultation erfolgt. Weiter vereinbarte Termine seien nicht wahrgenommen worden (S. 1). Er nannte folgende Diagnosen (S. 3 Ziff. 2.5):

- Verdacht auf undifferenzierte Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.1)

- aktenanamnestisch paranoide Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.0)

- aktenanamnestisch rezidivierend depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4)

    Er führte aus, im Rahmen einer einmaligen ambulanten Untersuchung sei es nicht möglich, Diagnosen mit oder ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hinreichend zu prüfen. Die Arbeitsfähigkeit könne auf dem Boden einer einmaligen Untersuchung nicht abschliessend beurteilt werden. Weitere ambulante Verlaufskontrollen seien vorgesehen gewesen, diese seien aber nicht wahrgenommen worden (S. 3 Ziff. 2.6-2.8).


4.

4.1    Das polydisziplinäre A.___-Gutachten vom November 2016 (vorstehend E. 3.2) umfasst die Fachrichtungen Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie und Psychiatrie. Die Gutachter verfügen über den entsprechenden Facharzttitel beziehungsweise die erforderliche Fachausbildung und waren somit in ihren Fachgebieten zur Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin befähigt (vgl. Urk. 6/227 S. 4). Die Gutachter berücksichtigten sodann die geklagten Beschwerden und das Verhalten der Beschwerdeführerin und erstellten ihr jeweiliges Teilgutachten in Kenntnis der Vorakten. Sowohl die gestellten Diagnosen als auch die Schlussfolgerungen zur Arbeitsfähigkeit werden im Gutachten ausführlich begründet und sind nachvollziehbar. Damit erfüllt das Gutachten die bundesgerichtlichen Anforderungen an ein medizinisches Gutachten (vorstehend E. 1.6) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abzustellen ist.

4.2    Die Gutachter legten in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise dar, dass aus somatischer Sicht keine Diagnosen mit negativer Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden könnten (S. 21 f.). Es bestehe kein spezifisch rheumatologisches Krankheitsbild, das die multiplen Beschwerden der Beschwerdeführerin in dieser Art erklären könnte (S. 22). Die Gutachter hielten fest, dass die Beweglichkeit der Wirbelsäulenabschnitte gut sei, speziell wenn auch die Spontanbewegungen beachtet würden. Die von der Beschwerdeführerin angegebene Ausstrahlung ins rechte Bein sei nicht radikulär, da nicht dermatombezogen. Die erwähnten multisegmentalen degenerativen Veränderungen an der HWS und der LWS fänden kein entsprechendes klinisches Korrelat. Insbesondere seien keine typischen Zeichen von diskogenen Schmerzen, einer Radikulärsymptomatik oder eines Facettensyndroms vorhanden (S. 23). Sie machten darauf aufmerksam, dass das beschriebene Schmerzsyndrom nur zu einem geringen Teil somatisch erklärt werden könne. Insbesondere bestehe eine deutliche Diskrepanz auch zu den Spontanbewegungen ausserhalb der eigentlichen Untersuchungssituation (S. 24).

    Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht wechselbelastende, leichte bis mittelschwere Tätigkeiten uneingeschränkt zumutbar sind (S. 24).

4.3    Der psychiatrische Gutachter nannte in seinem Teilgutachten eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen, histrionischen und paranoiden Anteilen (ICD-10 F61.0) sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit dissoziativen Anteilen (ICD-10 F45.4; S. 57 f.) und ging davon aus, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit gemäss somatischem Belastungsprofil zu 70 % arbeitsfähig sei (S. 71).

4.4    Auch das psychiatrische Teilgutachten erfüllt die formalen Beweiswertanforderungen (vorstehend E. 1.6) ohne weiteres, ist es doch für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt auch die geklagten Beschwerden und wurde in Kenntnis sowie Würdigung der Vorakten (Anamnese) abgegeben. Darüber hinaus leuchtet es in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und enthält nachvollziehbar begründete Schlussfolgerungen, weshalb darauf abgestellt werden kann.

    Eine entsprechende Prüfung ergibt denn auch, dass der psychiatrische Gutachter die heute massgebenden Standardindikatoren (vorstehend E. 1.5) in seine Beurteilung weitestgehend einbezogen hat.

    So hat er sich einlässlich mit den diagnoserelevanten Befunden und deren Ausprägung auseinandergesetzt (S. 56 f., S. 67), ebenso mit dem bisherigen Behandlungserfolg (S. 35 f., S. 67 f.). Er legte in nachvollziehbarer Weise dar, dass die Persönlichkeitsstörung nicht ein Ausmass erreiche, das es der Beschwerdeführerin nicht ermöglich hätte, sich persönlich, schulisch-beruflich, sozial und partnerschaftlich ihren Möglichkeiten entsprechend adäquat entwickeln und positionieren zu können. Es sei von einer mittelgradigen Störung auszugehen (S. 59 f.). Die anhaltende somatoforme Schmerzstörung sei nicht sehr ausgeprägt (S. 62). Gemäss Gutachter könne aus aktueller versicherungspsychiatrischer Sicht ein gewisser behandlungsanamnestischer Leidensdruck nachgewiesen werden, nicht hingegen eine integrativ-psychiatrische Behandlung in einem längerdauernden, verbindlichen Setting, das dem von der Beschwerdeführerin geklagten Leidensdruck entsprechen würde. Von den fokal-psychiatrischen Interventionen habe die Beschwerdeführerin profitieren können, so sei es nicht zu einer weiteren Weiterung des Leidens gekommen (S. 68 f.). Von einer eigentlichen Therapieresistenz könne nicht gesprochen werden (S. 67).

    Es wurde festgehalten, dass nicht von relevanten chronischen körperlichen Begleiterkrankungen ausgegangen werden könne. Es bestehe ein mehrjähriger chronifizierter Verlauf mit Weiterung des Leidens in Bezug auf die Persönlichkeitsstörung mit Auszug aus dem familiären Haus Ende Dezember 2010. Von einem primären Krankheitsgewinn könne nicht gesprochen werden (S. 66 f.).

    Zum Aspekt der Persönlichkeit wies der Gutachter darauf hin, dass sich die Persönlichkeitsstörung in Form vermehrter Impulsivität und Stimmungsschwankungen, mit vermehrtem Misstrauen und paranoidem Verkennen von Ereignissen sowie vermehrt expressiven Anteilen zeige (S. 59). Die Persönlichkeit sei mässig integriert. Als persönliche Ressourcen wurden die beiden Kinder, welche heute sowohl partnerschaftlich als auch beruflich integriert seien, die zwei Ausbildungen, welche die Beschwerdeführerin habe absolvieren können, die jahrelange erwerbsbezogene Bewährung sowie auch als Hausfrau, das Gelingen, sich nach der Trennung trotz knappen finanziellen Ressourcen im Tessin einzuleben, der soziale Austausch sowohl in der Deutschschweiz als auch im Tessin mit Besuchen einer Kollegin genannt (S. 59).

    Zu prüfen bleibt der Aspekt der Konsistenz. Im psychiatrischen Teilgutachten wurde ausgeführt, dass anlässlich der Exploration eine Diskrepanz zwischen subjektiver Beschwerdeschilderung und dem objektiven psychischen Querschnittsbefund sowie zwischen dem geklagten Leidensausmass und der Erkennbarkeit eines entsprechenden Leidensdruckes festgestellt worden sei. Das beobachtete Ausmass der Diskrepanzen beziehungsweise Inkonsistenzen lasse sich bei der diagnostizierten Persönlichkeitsstörung mittleren Grades nur zum Teil begründen. Die Beschwerdeführerin zeige eine ausgeprägte Somatisierung mit Vertreten eines somatisch ausgerichteten Krankheitskonzeptes (S. 64). Eine gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen könne nicht nachgewiesen werden (S. 67).

    Die Bestimmung der Arbeitsfähigkeit (S. 70 f.) ist zudem so erfolgt, dass sie sich gleichsam aus dem Saldo aller wesentlichen Belastungen und Ressourcen (BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1) ergibt. Die von der Rechtsanwendung zu prüfende Frage, ob sich der Gutachter an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten und das Leistungsvermögen in Berücksichtigung der einschlägigen Indikatoren eingeschätzt hat (BGE 141 V 281 E. 5.2.2), ist demnach zu bejahen. Die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage lassen sich anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachweisen. Mithin erfüllt das Gutachten sowohl die praxisgemässen herkömmlichen Anforderungen (vorstehend E. 1.6) als auch diejenigen des strukturierten Beweisverfahrens (vorstehend E. 1.3-1.5). Somit ist betreffend die Diagnosen sowie die Arbeitsfähigkeit auf das Gutachten abzustellen.

4.5    Die abschliessende Würdigung des Beschwerdebildes anhand der Standardindikatoren ergibt, dass auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, wie sie sich aus dem A.___-Gutachten vom November 2016 ergibt, abgestellt werden kann. Entsprechend besteht in einer somatisch angepassten Tätigkeit aus psychiatrischer Sicht ab Dezember 2010 eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 71).

4.6    Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 10) vermag der Bericht (vgl. vorstehend E. 3.3) beziehungsweise die Beurteilung der behandelnden Hausärztin die gutachterliche Einschätzung nicht umzustossen. Sie führte einzig die Diagnosen auf und legt weder die erhobenen Befunde dar, noch gab sie eine nachvollziehbar begründete und durch Befunde untermauerte medizinisch-theoretische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ab. Die Aussage, wonach jeder Arbeitgeber, der die Beschwerdeführerin im Rahmen eines Schnuppertags erleben würde, eine Anstellung von vornherein ablehnen würde, ist für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht massgebend und wurde zudem nicht näher begründet. Sodann hat das Gericht bei Berichten von behandelnden Ärzten der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3a/cc S. 353 mit weiteren Hinweisen). Weiter vermag denn auch der Einwand, wonach der Umstand, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Begutachtung ausfällig geworden sei, lediglich einer Telefonnotiz und nicht dem Gutachten selber zu entnehmen sei (vgl. Urk. 1 S. 10), nicht zu überzeugen. So geht genau dieser Umstand im Gutachten auf den Seiten 12 und 13 hervor. Es wird ausgeführt, dass der Gutachter die Beschwerdeführerin dreimal habe beruhigen und bitten müssen, sachlich zu bleiben, ansonsten der Abschluss der Begutachtung erfolge (Urk. 6/227 S. 12 f.).

    Bezüglich der Ausführungen zur Eingliederungsberatung (vgl. Urk. 1 S. 9 f.) bleibt festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung die Frage nach den noch zumutbaren Tätigkeiten und Arbeitsleistungen nach Massgabe der objektiv feststellbaren Gesundheitsschädigung in erster Linie durch die Ärzte und nicht durch die Eingliederungsfachleute auf der Grundlage der von ihnen erhobenen, subjektiven Arbeitsleistung zu beantworten ist (Urteile des Bundesgerichts 9C_396/2014 vom 15. April 2015 E. 5.4 und 9C_401/2014 vom 26. November 2014 E. 4.2.2; je mit Hinweis). Dies hat umso mehr zu gelten, wenn die Experten selbstlimitierendes Verhalten feststellen (Urteil des Bundesgerichts 9C_646/2015 vom 19.Mai 2016 E. 4.4). Der Arzt oder die Ärztin sagen somit, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen respektive geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt ist, wobei es als selbstverständlich gilt, dass sie sich vor allem zu jenen Funktionen äussern, welche für die nach ihrer Lebenserfahrung im Vordergrund stehenden Arbeitsmöglichkeiten der versicherten Person wesentlich sind (so etwa, ob diese sitzend oder stehend, im Freien oder in geheizten Räumen arbeiten kann oder muss, ob sie Lasten heben und tragen kann). Die Fachleute der Berufsberatung dagegen sagen, welche konkreten beruflichen Tätigkeiten aufgrund der ärztlichen Angaben und unter Berücksichtigung der übrigen Fähigkeiten der versicherten Person in Frage kommen, wobei unter Umständen entsprechende Rückfragen beim Arzt oder der Ärztin erforderlich sind (BGE 107 V 17 E. 2b; SVR 2001 IV Nr. 10 S. 27 E. 1 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 8C_119/2008 vom 22. September 2008 E. 6.2 und I 588/05 vom 27. April 2006 E. 3).

    Zum Einwand, das Gutachten sei fehlerhaft, weil fremdanamnestische Einkünfte hätten eingeholt werden müssen (vgl. Urk. 1 S. 8), bleibt schliesslich anzumerken, dass für die verlässliche Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes und seiner Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit in der Regel psychiatrische Fachärzte beizuziehen sind (BGE 130 V 352 E. 2.2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_989/2010 vom 16. Februar 2011 E. 4.4.2 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_880/2015 vom 30. März 2016 E. 4.2.4). Wichtigste Grundlage gutachterlicher Schlussfolgerungen bildet – gegebenenfalls neben standardisierten Tests – die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung (Urteil des Bundesgerichts 8C_47/2016 vom 15. März 2016 E. 3.2.2 mit Hinweis). Bezüglich der Wahl der Untersuchungsmethoden kommt der Expertin oder dem Experten ein weiter Ermessensspielraum zu, und es ist nicht zwingend notwendig, dass fremdanamnestische Angaben eingeholt oder Zusatzuntersuchungen angeordnet werden (Urteile des Bundesgerichts 8C_660/2013 vom 15. Mai 2014 E. 4.2.3, 8C_602/2013 vom 9. April 2014 E. 3.2 und 9C_275/2014 vom 21. August 2014 E. 3).

4.7    Zusammenfassend steht der Sachverhalt dahingehend fest, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht seit Ende 2010 zu 30 % eingeschränkt ist. Das Wartejahr (vorstehend E. 1.2) kann folglich nicht eröffnet werden, weshalb der Beschwerdeführerin auch kein Rentenanspruch zusteht.

Die angefochtene Verfügung (Urk. 2) erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


5.    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Sebastian Lorentz

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannSchüpbach