Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2020.00257
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiber Boller
Urteil vom 30. Oktober 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard
Werdstrasse 36, Postfach, 8036 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1961, ist seit 1990 als selbständiger Schreiner tätig (vgl. Urk. 7/77; Urk. 7/56). Am 14. März 2013 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verneinte mit Verfügung vom 24. September 2014 bei einer Arbeitsfähigkeit von 100 % einen Rentenanspruch (Urk. 7/51).
Am 10. März 2015 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf zwei zerschnittene Finger an der dominanten linken Hand erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 7/52). Diese klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und diskutierte verschiedene Umschulungsmöglichkeiten mit dem Versicherten, welche von diesem mit dem Hinweis abgelehnt wurden, er wolle weiterhin in seinem Betrieb als selbständiger Schreiner weiterarbeiten (vgl. Urk. 7/81 S. 1).
Mit Verfügung vom 10. Juli 2017 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch mit der Begründung, dass der Versicherte nach Beendigung der zumutbaren Umschulungsmassnahmen ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen hätte erzielen können (Urk. 7/93).
1.2 Am 24. September 2018 erfolgte die Meldung zur Früherfassung (Urk. 7/97), bevor sich der Versicherte am 29. Oktober 2018 unter Hinweis auf einen Herzinfarkt mit Herzmuskelentzündung erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 7/103).
Die IV-Stelle klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und teilte dem Versicherten am 21. März 2019 mit, dass Eingliederungsmassnahmen nicht erforderlich seien, da dieser im Rahmen seiner gesundheitlichen Möglichkeiten seine selbständige Erwerbstätigkeit wiederaufnehmen wolle (Urk. 7/108). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/126-132) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 24. Februar 2020 einen Rentenanspruch (Urk. 7/136 = Urk. 2).
2. Der Versicherte erhob am 24. April 2020 Beschwerde gegen die Verfügung vom 24. Februar 2020 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Versicherungsleistungen auszurichten (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 26. Mai 2020 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde.
Mit Gerichtsverfügung vom 1. September 2020 wurden antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2 f.) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt und dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).
1.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108 E. 5.4).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, dass aufgrund der selbständigen Tätigkeit eine Unterstützung mit beruflichen Massnahmen nicht angezeigt gewesen sei. Seit August 2018 sei dem Beschwerdeführer keine Erwerbstätigkeit mehr zumutbar gewesen. Im September 2019 habe sich sein Gesundheitszustand erfreulicherweise verbessert und er sei wieder in der Lage gewesen, 4 Stunden pro Tag tätig zu sein. Seit der durchgeführten Fahrradergometrie liege wieder eine volle Arbeitsfähigkeit vor. Auch aus psychiatrischer Sicht liege keine Einschränkung mehr vor (S. 1).
Vom Beschwerdeführer seien im Einwandverfahren Anträge auf Begutachtung und Umschulung gestellt worden. Ein Gutachten werde unter anderem veranlasst, wenn die Aktenlage unklar sei, was vorliegend aber nicht der Fall sei. Berufliche Massnahmen seien bereits im März 2019 geprüft und als nicht angezeigt erachtet worden, da der Beschwerdeführer seine selbständige Tätigkeit im Rahmen seiner gesundheitlichen Möglichkeiten wieder habe aufnehmen wollen (S. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), wenn man der Aktenbeurteilung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 11. November 2019 folge, so habe mit Ablauf des Wartejahrs im August 2019 nach wie vor eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Er sei demnach per 1. August 2019 zu berenten. Der weitere Verlauf sei ungeklärt. Insbesondere seien in der erwähnten RAD-Beurteilung die gemäss Vorakten aus der Handverletzung links-dominant folgenden Einschränkungen nicht berücksichtigt worden. Er befinde sich nach wie vor in psychiatrischer und hausärztlicher Behandlung, seine Arbeitsfähigkeit sei nach wie vor auch aus psychischen und kardiologischen Gründen eingeschränkt. Der langjährige Verlauf und die zahlreichen gesundheitlichen Beschwerden erforderten zwingend eingehende und umfassende Abklärungen, weshalb eine polydisziplinäre Begutachtung zu veranlassen sei (S. 5 Ziff. 3).
2.3 Die Verfügung vom 10. Juli 2017 (Urk. 7/93), mit welcher die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch aufgrund eines zu geringen Invaliditätsgrades verneinte, beruhte auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung und Beweiswürdigung, wobei die Durchführung eines Einkommensvergleichs bei einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit angesichts des offenkundig sehr bescheidenen Valideneinkommens (vgl. Urk. 7/77) entbehrlich beziehungsweise die Annahme, dass nach Beendigung einer zumutbaren Umschulungsmassnahme ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen erzielbar gewesen wäre, nachvollziehbar war. Der dieser Verfügung zugrundeliegende Sachverhalt bildet also vorliegend die Vergleichsbasis (vgl. vorstehend E. 1.4).
Unbestritten und ohne Weiteres erstellt ist, dass mit dem Herzinfarkt im August 2018 und den drei anschliessenden Herzbeutelentzündungen eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers eingetreten ist und somit ein Revisionsgrund vorliegt (vgl. vorstehend E. 4.1). Strittig und zu prüfen ist demgegenüber, ob der Beschwerdeführer über einen Rentenanspruch verfügt und ob die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt rechtsgenügend abgeklärt hat.
3.
3.1 Der Verfügung vom 10. Juli 2017 lagen im Wesentlichen die nachfolgenden Berichte zugrunde:
3.2 Die Ärzte des Y.___ nannten in ihrem Bericht vom 23. Oktober 2014 über die Behandlung vom Vortag (Urk. 7/62/7-8 = Urk. 7/65/21-22 = Urk. 7/65/23-34 = Urk. 7/82/57-58 = Urk. 7/82/61) folgende Diagnosen (S. 1 oben):
- Schnittverletzung über distaler Phalanx am linken Daumen (Dig. I Hand links) mit ossärer Beteiligung
- Schnittverletzung über Fingerkuppe des linken Zeigefingers (Dig. II Hand links)
Der Patient habe sich notfallmässig selbst zugewiesen, nachdem er bei der Arbeit mit der Kreissäge abgerutscht sei. Als Eintrittsbefunde wurden am linken Daumen drei grössere Schnittverletzungen im Bereich der distalen Phalanx angegeben. Die Wunden reichten bis in die Tiefe. Die Flexion im Interphalangealgelenk (IP-Gelenke) sei erhalten, die Sensibilität sei ebenfalls überall erhalten. Das Röntgen habe eine mehrfragmentäre Fraktur der distalen Phalanx gezeigt. Am linken Zeigefinger habe eine Schnittverletzung von 2 cm Länge über der distalen Phalanx vorgelegen. Die Flexion im Fingerendgelenk (DIP-Gelenk) und die Sensibiltät seien erhalten. Das Röntgen habe hier keine ossäre Beteiligung gezeigt.
3.3 Am 1. April 2015 fand ein Standortgespräch des Beschwerdeführers mit der Beschwerdegegnerin statt (Urk. 7/56). Dabei gab er an, er sei als Geschäftsführer seiner Ein-Mann-Firma tätig. Im Büro erhalte er Unterstützung durch die Ehefrau, ansonsten übernehme er sämtliche Arbeiten, die im Betrieb anfielen (S. 2 oben Ziff. 2). Seine selbständige Erwerbstätigkeit dauere bereits seit 26 Jahren an. Für ihn sei grundsätzlich klar, dass er sein Geschäft nicht aufgeben wolle beziehungsweise könne (S. 2 Mitte Ziff. 2). In den zerschnittenen Fingern der linken Hand habe er weiterhin kein Gefühl. Er müsse nun die Feinmotorik der rechten Hand üben (S. 3 Ziff. 5). Ein Mitarbeiter würde seine Situation erleichtern, einen solchen könne er sich aber nicht leisten (S. 4 Ziff. 6).
3.4 Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, nannte im Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 25. Mai 2015 (Urk. 7/62/1-5) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1) eine residuelle Hypästhesie und Hyperalgesie der Endglieder Dig I und II bei Status nach tiefer Schnittverletzung mit ossärer Beteiligung Dig I bei Unfall im Oktober 2014. Der Patient klage seit der Unfallverletzung über elektrisierende Berührungsschmerzen in den beiden betroffenen Fingern. Der Pinzettengriff sei reduziert (Ziff. 1.4). In der bisherigen Tätigkeit als selbständiger Möbelschreiner bestehe für sämtliche Greifarbeiten eine reduzierte Einsatzfähigkeit. Die bisherige Tätigkeit sei in einem zeitlichen Rahmen von 50 bis 75 % zumutbar. Es bestehe dabei eine verminderte Leistungsfähigkeit wegen des Einsatzes der Gegenhand und anderer Hilfsmittel (Ziff. 1.7).
Im gleichentags verfassten Bericht zuhanden der Swica als Krankentaggeldversicherung (Urk. 6/62/6 = Urk. 7/82/56) führte Dr. Z.___ aus, es gebe seit dem Unfall keine Besserungstendenz. Eine solche sei aber während des ersten Jahres nach dem Unfall durchaus zu erwarten. Sämtliche Arbeiten im handwerklichen Beruf des Patienten benötigten deutlich mehr Zeit mit verminderter Leistungsfähigkeit.
Im Bericht vom 17. September 2015 (Urk. 7/82/55) zu Handen der Swica attestierte Dr. Z.___ aufgrund von Ineffizienz eine Arbeitsfähigkeit von 25 %, zeitweilig auch bis maximal 50 % (Ziff. 3).
3.5 Dr. med. A.___, Praktischer Arzt, und B.___, Dipl. Physiotherapeutin, erstatteten am 9. November 2015 (Urk. 7/71/2-11 = Urk. 7/82/45-54) ihren Bericht zur Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) zuhanden der Swica. Sie führten aus, da seit Beginn keine deutliche Verbesserung der Sensibilität ersichtlich sei, müsse im Moment davon ausgegangen werden, dass diesbezüglich keine grossen Fortschritte mehr zu erwarten seien. Aus aktueller Sicht sei vor allem der Daumen - weniger intensiv auch der Zeigefinger – links für feinmotorische Tätigkeiten stark eingeschränkt. Zu erwarten sei, dass die feinmotorischen Fähigkeiten rechts mit der Zeit etwas zunehmen würden (S. 3 Mitte). In der Tätigkeit als Schreiner bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 75 % wie bisher. Durch die deutlich limitierte Fingerkoordination/verminderte Feinmotorik an seiner dominanten Hand sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage, seine ursprüngliche Arbeit in der geforderten Zeit auszuführen (S. 3 unten). Andere berufliche Tätigkeiten wie beratende/lehrende Tätigkeiten (zum Beispiel in einer geschützten Werkstatt/Ausbildung/Beratung) seien zu prüfen (S. 4 oben).
3.6 Dr. Z.___ (vorstehend E. 3.4) führte im Bericht vom 16. November 2015 (Urk. 7/68) aus, es bestünden vermehrt Kribbelparästhesien in den betroffenen Fingern (Ziff. 1.3). Die bisherige Tätigkeit könne entsprechend einer Arbeitsunfähigkeit von 25 bis 50 % stundenweise ausgeführt werden, wobei der Patient behinderungsbedingt bei den meisten Arbeiten unproduktiv, umständlich und mit vielen Pausen arbeite. Eine angepasste Tätigkeit beinhalte instruktive Tätigkeiten ohne Einsatz der Hand (Ziff. 2.1). Die Prognose sei ungewiss, eine dauerhafte Behinderung sei wahrscheinlich (Ziff. 3.3).
3.7 Pract. med. C.___, Facharzt für Arbeitsmedizin und Praktischer Arzt, RAD, führte in seiner Stellungnahme vom 10. Dezember 2015 (Urk. 7/91 S. 3) aus, in der bisherigen Tätigkeit als selbständiger Schreiner bestehe ab dem Unfalldatum eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und ab dem 1. Mai 2015 von 75 %. In angepasster Tätigkeit bestehe spätestens ab November 2015 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Das Prüfen von beruflichen Massnahmen erscheine aus versicherungsmedizinischer Sicht sinnvoll.
3.8 Gemäss dem Verlaufsprotokoll der Beschwerdegegnerin vom 20. Dezember 2016 zur Berufsberatung (Urk. 7/81) seien mit dem Versicherten verschiedene Umschulungsmöglichkeiten diskutiert und angeschaut worden. Am 24. November und am 19. Dezember 2016 habe er am Telefon angegeben, dass er keine Umschulung machen wolle. Zudem wolle er keine Stellenvermittlung in Anspruch nehmen. Er wolle in seinem Betrieb als selbständiger Schreiner weiterarbeiten. Sein Ziel sei, dass sein Sohn ins Geschäft einsteige und ihn unterstütze, da er gesundheitsbedingt viele Aufgaben nicht mehr selber ausführen könne (S. 1). Wenn er keine Rente erhalte, so werde er ohne Unterstützung weiterarbeiten (S. 5 unten). Konkret sei insbesondere eine Umschulung zum Hauswart zur Diskussion gestanden (vgl. S. 4).
3.9 Im Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 7. April 2017 (Urk. 7/89) errechnete die Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin abgestützt auf die Geschäftsabschlüsse 2010 und 2011 ein Valideneinkommen von Fr. 24'098.25. Da der Beschwerdeführer mit seinem Einmannbetrieb stets nur bescheidene Einkünfte erzielt habe, könne ihm eine berufliche Umstellung auf eine behinderungsangepasste Tätigkeit zugemutet werden (S. 7 Ziff. 4).
4.
4.1 Dr. med. D.___, Facharzt für Kardiologie sowie Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Y.___, nannte im Bericht vom 5. Dezember 2018 (Urk. 7/113/3-4) folgende Diagnosen (S. 1):
- drittes Rezidiv einer Dressler-Endokarditis
- perkutane transluminale Koronarangioplastie (PTCA)/Stenting der RCX am 14. August 2018
- transmurale Infarktnarbe mit fokalem Ödem und Begleitperikarditis (Magnetresonanztomographie [MRI] vom 15. August 2018)
- erstes Rezidiv einer Perikarditis im September 2018, zweites Rezidiv am 31. Oktober 2018 unter Colchicin
- aktuell persistierende, perikarditische, lageabhängige Schmerzen
- koronare Eingefässerkrankung (Erstdiagnose am 14. August 2018)
- subakuter ST-Hebungsinfarkt inferior am 14. August 2018
- PTCA/2x DES der RCX am 14. August 2018 (E.___)
- global erhaltene systolische Funktion des linken Ventrikels (LV) bei leichter infero-basaler Hypokinesie (Echo orientierend 19. November 2018)
Die Kardiorehabilitation sei angesichts des komplizierten Verlaufs beendet worden. Der Patient werde in drei Monaten nochmals für eine Fahrrad-Ergometrie aufgeboten (S. 2 Mitte).
4.2 Dem Bericht von Dr. D.___ zur Fahrradergometrie vom 1. März 2019 (Urk. 7/113/5) ist zu entnehmen, dass diese bei verminderter Leistungsfähigkeit aussagekräftig gewesen sei. Unter Belastung hätten sich klinisch und elektrokardiografisch keine Anhaltspunkte für eine Myokardischämie ergeben. Blutdruck und Pulsverhalten seien normal gewesen. Die eingeschränkte Leistungsfähigkeit sei im Rahmen eines Trainingsmangels erklärbar. Aus kardiologischer Sicht sei der Patient normal belastbar und leistungsfähig. Zur raschen Verbesserung der Arbeitsfähigkeit könne nach unvollständiger ambulanter Kardiorehabilitation im letzten Jahr auch aus kardiologischer Sicht eine erneute Rehabilitation unterstützt werden.
4.3 Gemäss dem Verlaufsprotokoll der Beschwerdegegnerin zur Eingliederungsberatung vom 21. März 2019 (Urk. 7/109) sei der Beschwerdeführer seit dem 14. August 2018 aufgrund eines Herzinfarktes mit Herzbeutelentzündung zu 100 % arbeitsunfähig. Nach Abschluss der Rehabilitation plane er die Weiterführung seiner selbständigen Erwerbstätigkeit im Rahmen seiner gesundheitlichen Möglichkeiten. Eingliederungsmassnahmen seitens der Beschwerdegegnerin seien daher nicht erforderlich (S. 1).
4.4 Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, G.___, nannte im Bericht vom 24. April 2019 (Urk. 7/111) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2.5) eine seit mindestens Februar 2019 bestehende rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1). Der Patient habe sich am 17. Januar 2019 vorgestellt, da er seit einem Herzinfarkt am 14. August 2018 und drei anschliessenden Herzbeutelentzündungen keine Perspektiven mehr sehe. Seither hätten bis zum 7. März 2019 fünf Konsultationen im Einzelsetting stattgefunden. Eine Arbeitsunfähigkeit sei keine attestiert worden (Ziff. 1.2, 1.3 und 2.1). Der Patient sei niedergedrückt mit vermindertem Selbstwertgefühl und Selbstvertrauen. Es bestehe eine pessimistische Zukunftseinstellung mit vor allem finanziellen Ängsten, aber auch gesundheitlichen Sorgen. Der Antrieb sei aufgrund fehlender Perspektiven vermindert (Ziff. 2.4). Bei adäquater Behandlung sei damit zu rechnen, dass der Patient seine Arbeitsfähigkeit wieder erhöhen könne (Ziff. 2.7).
Aufgrund der depressiven Symptomatik falle es dem Patienten derzeit schwer, mit Kunden in Kontakt zu treten und Arbeitsaufträge entgegenzunehmen. Der Mangel an Energie und Antrieb erschwere die Arbeitsabläufe und reduziere das Leistungsvermögen. Die Zukunftsängste und die Perspektivlosigkeit hemmten zusätzlich (Ziff. 3.4). Grundsätzlich sei der Patient Optimist und besitze viel Humor, auch um mit schwierigen Situationen umzugehen, positive Selbstinstruktion und Ehrgeiz (Ziff. 3.5). Zur Beurteilung des Eingliederungspotenzials sei die Rehabilitation in der H.___ abzuwarten (Ziff. 4.1-2).
4.5 Die Ärzte der H.___ berichteten am 23. April 2019 (Urk. 7/113/6-8 = Urk. 7/115) über die stationäre Behandlung des Beschwerdeführers vom 26. März bis 18. April 2019. Ziel sei der Aufbau der körperlichen Fitness sowie einer Perspektive für die Zukunft gewesen (S. 1 Mitte).
Der Patient habe an einem multimodalen Therapiekonzept teilgenommen. Er sei hochmotiviert zur Steigerung der körperlichen Leistungsfähigkeit in die H.___ eingetreten. Beim Austrittsgespräch habe sich gezeigt, dass hier kaum ein Fortschritt habe erzielt werden können. Dies liege in der langen Zeit der Inaktivität begründet, die bereits im Januar 2018 begonnen habe. Dem Beschwerdeführer sei dringend empfohlen worden, ein intensives tägliches Trainingsprogramm fortzuführen, um die verlorene Leistungsfähigkeit wieder aufzuholen. Der Beschwerdeführer habe sich aktuell noch nicht entschliessen können, seinen Nikotinkonsum anhaltend einzustellen, beabsichtige aber, dies in naher Zukunft anzugehen (S. 2 Mitte).
Im Vordergrund der psychotherapeutischen Behandlung sei die Sorge des Patienten gestanden, keine Kondition mehr zu erlangen, sowie die Angst, die regelmässig aufgetreten sei, wenn er ein Ziehen oder Schmerzen in der linken Brust verspürt habe. Da er sich intensiv auf alle Behandlungsschritte habe einlassen können, habe er relativ zeitnah Erkenntnisse gewonnen. Diese hätten die Umstrukturierung der Persönlichkeitsanteile unterstützt, welche vermehrt Stress empfänden, ungeduldig mit sich seien und in der Leistung immer nach dem Maximum strebten. So habe er eine neue Perspektive für seine berufliche und private Zukunft entwickeln können (S. 3 oben).
Während des stationären Aufenthalts habe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden. Diese bestehe nach der Entlassung weiter bis zum 3. Mai 2019. Eine Eingliederungsphase, beginnend mit 40 % des täglichen Arbeitspensums, werde zumindest für zwei Wochen ausdrücklich empfohlen (S. 3 Mitte). Wichtig sei, dass mit leichten Arbeiten begonnen werde und kein Zeitdruck bestehe (S. 3 unten).
4.6 Dr. D.___ (vorstehend E. 4.1) hielt im Bericht vom 29. April 2019 (Urk. 7/113/1) fest, es bestehe aktuell eine vollständige Arbeitsfähigkeit für die Tätigkeit als Schreiner (Ziff. 1.3). Aus kardiologischer Sicht bestünden keine Einschränkungen (Ziff. 3.4).
4.7 Dr. med. I.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, führte im Bericht vom 2. September 2019 (Urk. 7/121/1-7) aus, der Patient sei gegenwärtig zirka alle zwei Monate bei ihr in Behandlung, zudem fänden psychotherapeutische Sitzungen und kardiologische Kontrollen statt (Ziff. 1.2). Die letzte Kontrolle habe am 28. September 2019 stattgefunden (Ziff. 1.1). Kardiologisch sei der Patient gut erholt, psychisch noch leicht bedrückt und antriebsgemindert, allgemein sei er somatisch und psychisch rasch erschöpfbar (Ziff. 2.2). Eine Arbeitsfähigkeit von 50 % sei erreichbar (Ziff. 2.7). Die Wiederaufnahme der bisherigen Tätigkeit in einem kleinen Rahmen werde für einen guten Einstieg gehalten (Ziff. 3.3). Funktioneinschränkungen bei der bisherigen Tätigkeit äusserten sich in rascher Erschöpfbarkeit mit Zittern, Schweissausbrüchen, Schwindelgefühlen, Überforderungs- und Angstgefühlen bei Arbeitsversuchen (Ziff. 3.4). Die bisherige Tätigkeit sei 2 bis 5 Stunden pro Tag, eine angepasste Tätigkeit vier bis fünf Stunden pro Tag zumutbar (Ziff. 4.1-2). Falls keine selbständige Tätigkeit möglich sei, glaube Dr. I.___ nicht ans Gelingen einer Eingliederung (Ziff. 4.3). Eine Angestelltentätigkeit könne sich der Versicherte nicht vorstellen (Ziff. 4.4).
4.8 Dr. medic. J.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, G.___ (vorstehend E. 4.4), nannte im Bericht vom 11. Oktober 2019 (Urk. 7/122) als Diagnose (Ziff. 1.2) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4). Der Gesundheitszustand habe sich verbessert (Ziff. 1.1). Die affektive Stimmungslage des Patienten sei ausgeglichen, optimistisch und hoffnungsvoll, im Antrieb bestünden keine Einschränkungen. Es bestehe kein Interessensverlust und kein sozialer Rückzug mehr. Das Selbstvertrauen und das Selbstwertgefühl seien verbessert, es bestünden keine Schlafstörungen mehr (Ziff. 1.3). Aus psychiatrisch-psychologischer Sicht könne der Patient seine bisherige Tätigkeit wieder uneingeschränkt aufnehmen, er sei zu 100 % arbeitsfähig (Ziff. 2.1). Die letzte Kontrolle habe am 8. August 2019 stattgefunden, die Behandlung sei beendet (Ziff. 3.1).
4.9 Dr. D.___ (vorstehend E. 4.1) führte im Bericht zur Fahrradergometrie vom 8. Oktober 2019 (Urk. 7/124/5-6) aus, es handle sich um eine aussagekräftige Ergometrie bei deutlich submaximaler Leistungsfähigkeit, die sich jedoch im Vergleich zur Voruntersuchung verbessert habe. Unter Belastung bestünden klinisch und elektrokardiografisch keine Anhaltspunkte für eine Myokardischämie. Blutdruck und Pulsverhalten seien normal (S. 1 unten).
4.10 Dr. med. K.___, RAD, führte in seiner Stellungnahme vom 11. November 2019 (Urk. 7/125 S. 5 f.) aus, das Belastungsprofil umfasse körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten in Wechselbelastung an einem ruhigen Arbeitsplatz. In Bezug auf die bisherige Tätigkeit ergäben sich funktionelle Einschränkungen dergestalt, dass keine Gewichte über 10 kg mehr gehoben werden sollten. Es werde empfohlen, eher in einer sehr kleinen Gruppe zu arbeiten. Die Arbeitsfähigkeit in bisheriger und in angepasster Tätigkeit gemäss Belastungsprofil betrage seit dem 14. August 2018 0 %, seit dem Datum der letzten Konsultation vom 28. September 2019 vier Stunden pro Tag und seit der Fahrradergometrie am Y.___ vom 8. Oktober 2019 wieder 100 %. Der Versicherte sei psychiatrisch remittiert und kardiologisch sei die Einschränkung nicht erklärbar.
5.
5.1 In psychischer Hinsicht lässt sich der Verlauf nach erlittenem Herzinfarkt am 14. August 2018 anhand der vorliegenden Berichte der Behandler wie folgt nachzeichnen: Nachdem dem Herzinfarkt drei Herzbeutelentzündungen im September, Oktober und (wohl) November 2018 (vgl. vorstehend E. 4.1) gefolgt waren, nahm der Beschwerdeführer aufgrund psychischer Beschwerden vom 17. Januar bis zum 7. März 2019 eine ambulante psychiatrische Behandlung im Rahmen von fünf Einzelsettings bei Dr. F.___ von der G.___ in Anspruch, welcher eine mittelgradige Depression diagnostizierte (vorstehend E. 4.4). Er beschrieb auch ein reduziertes Leistungsvermögen, ohne indes prozentuale Angaben zur Arbeitsunfähigkeit zu machen.
Im Zuge der anschliessenden multimodalen Therapie in der H.___ vom 26. März bis 18. April 2019 gelang es dem motivierten Beschwerdeführer offenbar, eine neue Perspektive für seine berufliche und private Zukunft zu entwickeln. Entsprechend attestierten ihm deren Ärzte eine volle Arbeitsunfähigkeit für lediglich zwei Wochen mehr, als der Klinikaufenthalt dauerte, nämlich bis am 3. Mai 2019 (vorstehend E. 4.5). Empfohlen wurde dem Beschwerdeführer, für weitere zwei Wochen nicht mehr als 40 % zu arbeiten und mit leichten Arbeiten ohne Zeitdruck zu beginnen. Eine Arbeitsunfähigkeit für den Zeitraum nach dem 3. Mai 2019 wurde nicht mehr attestiert, womit – damals allerdings noch im Sinne einer Prognose - aus diesen Angaben auf eine volle Arbeitsfähigkeit in psychischer wie in somatischer Hinsicht ab dem 17. Mai 2019 geschlossen werden kann.
Bestätigt wird die Richtigkeit dieser Prognose in psychiatrischer Hinsicht durch den von Dr. J.___ erstellten fachärztlichen Bericht der G.___ vom 11. Oktober 2019 (vorstehend E. 4.8). Sie hielt unmissverständlich fest, die depressive Störung sei remittiert und der Beschwerdeführer wieder zu 100 % arbeitsfähig in seiner bisherigen Tätigkeit. Damit übereinstimmend ergaben sich im psychopathologischen Befund keinerlei Einschränkungen mehr und die Behandlung wurde per 8. August 2019 beendet.
Unklar ist, ob die Hausärztin Dr. I.___ den Beschwerdeführer nach diesem Datum noch gesehen hatte, bevor sie ihren Bericht vom 2. September 2019 (vorstehend E. 4.7) verfasste. Nicht stimmen kann ihre dortige Angabe, wonach sie den Beschwerdeführer zuletzt am 28. September 2019 gesehen habe, da dieses Datum damals noch in der Zukunft lag. Nicht ohne Weiteres nachvollziehbar ist zudem, weshalb sie eine Arbeitsfähigkeit von 50 % nur als «erreichbar» erachtete, nachdem sie den Beschwerdeführer psychisch bei leichter Erschöpfbarkeit lediglich noch leicht bedrückt und antriebsgemindert beschrieb. Weiter fällt ins Gewicht, dass sie über keinen Facharzttitel für Psychiatrie und Psychotherapie verfügt und den Beschwerdeführer nur zirka alle zwei Monate sah, wobei nach dem 8. August 2019 bis zum Berichtsdatum nach dem Gesagten möglicherweise gar keine Konsultation mehr stattfand. Im Ergebnis ist daher auf die Einschätzung der Fachärztin Dr. J.___ abzustellen und nicht auf diejenige der Hausärztin Dr. I.___.
Die Behauptung des Beschwerdeführers wiederum, er befinde sich nach wie vor in psychiatrischer Behandlung (Ziff. 2.1), steht im Widerspruch zu den im Recht liegenden Akten und kann daher keine weiteren Abklärungen indizieren, zumal er beschwerdeweise auch keine entsprechenden Arztberichte einreichte. Der Sachverhalt ist damit hinsichtlich des strittigen Zeitraums bis zum Verfügungserlass am 24. Februar 2020 ausgewiesen und es ist nicht ersichtlich, inwiefern die vom Beschwerdeführer geforderte polydisziplinäre Begutachtung neue, für die Beurteilung des vorliegenden Falles entscheidende Erkenntnisse liefern könnte. Auf weitere Abklärungen ist im Sinne der antizipierten Beweiswürdigung zu verzichten (BGE 122 V 157 E. 1d).
Es ist damit erstellt, dass spätestens ab dem Ende der psychiatrischen Behandlung am 8. August 2019 in psychischer Hinsicht eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bestand.
5.2 In kardiologischer Hinsicht musste die Rehabilitation gemäss Bericht von Dr. D.___ vom 5. Dezember 2018 angesichts des komplizierten Verlaufs beendet werden (vorstehend E. 4.1). Am 1. März 2019 konnte die Fahrradergometrie dann wie geplant durchgeführt werden. Diese ergab zwar eine eingeschränkte Leistungsfähigkeit, welche jedoch im Rahmen eines Trainingsmangels erklärt werden konnte. Gleichzeitig wurde festgehalten, der Beschwerdeführer sei aus kardiologischer Sicht normal belastbar und leistungsfähig (vorstehend E. 4.2), was Dr. D.___ am 29. April 2019 noch einmal bestätigte und eine vollständige Arbeitsfähigkeit für die Tätigkeit als Schreiner attestierte (vorstehend E. 4.6). Zu keinem anderen Ergebnis führte bei verbesserter Leistungsfähigkeit die Fahrradergometrie vom 8. Oktober 2019 (vorstehend E. 4.9).
Weshalb erst dieser späte Zeitpunkt (Oktober 2019) gemäss RAD-Arzt Dr. K.___ den Wiederbeginn einer vollständigen Arbeitsfähigkeit markieren sollte (vorstehend E. 4.10), wurde von diesem nicht weiter begründet und erschliesst sich angesichts der Akten nicht. Nicht völlig ausgeschlossen werden kann, dass es sich um ein Versehen handelt, worauf auch der von ihm genannte Zeitpunkt des Wiedererlangens einer Arbeitsfähigkeit von 50 % spricht: Dies sei am 28. September 2019 gewesen, laut Dr. K.___ das Datum der letzten Konsultation. Ein Datum, das einerseits nicht stimmen kann (vgl. vorstehend E. 5.1) und andererseits aus dem Bericht der Hausärztin Dr. I.___ stammt (vorstehend E. 4.7), welche eine Arbeitsfähigkeit von 50 % lediglich als erreichbar erachtete und auf deren Einschätzung ohnehin nicht abgestellt werden kann (vgl. vorstehend E. 5.1).
Es ist kein Grund für ein Abweichen von der schlüssigen fachärztlichen Einschätzung durch Dr. D.___ ersichtlich. Demnach war der Beschwerdeführer in kardiologischer Hinsicht wohl bereits ab 1. März 2019, spätestens aber ab 29. April 2019, wieder zu 100 % arbeitsfähig.
5.3 Grundsätzlich ist im Ergebnis somit ab dem 8. August 2019 eine wiederhergestellte Arbeitsfähigkeit von 100 % in psychischer und somatischer (kardiologischer) Hinsicht erstellt.
Das von Dr. K.___ formulierte Belastungsprofil erscheint mit Blick auf die unterdurchschnittliche konditionelle Verfassung des Beschwerdeführers und vor dem Hintergrund einer bereits im Jahr 2013 einmal aufgetretenen Episode einer depressiven Störung (vgl. Urk. 7/13; Urk. 7/27; Urk. 7/36) als grundsätzlich plausibel. Demnach ergeben sich in der bisherigen Tätigkeit als Schreiner funktionelle Einschränkungen dergestalt, dass keine Gewichte über 10 kg mehr gehoben werden sollten und die Arbeit nach Möglichkeit in einer sehr kleinen Gruppe zu erfolgen hat.
Beigepflichtet werden muss dem Beschwerdeführer aber dahingehend, dass in diesem Belastungsprofil die aus seiner Handverletzung links-dominant folgenden Einschränkungen nicht berücksichtigt worden sind (vorstehend E. 2.2). Auffallend ist dabei, dass diese nicht nur vom RAD, sondern auch in den übrigen aktuellen Arztberichten nicht mehr thematisiert wurden. Dies erstaunt, da der Unfall vom Oktober 2014 substanzielle Schnittverletzungen am linken Daumen und am linken Zeigefinger der dominanten linken Hand hinterlassen hatte (vorstehend E. 3.2), welche derart ausgeprägt waren, dass die Experten im Rahmen der von der Krankentaggeldversicherung veranlassten EFL im November 2015 festhielten, es seien betreffend Sensibilität keine grossen Fortschritte mehr zu erwarten (vorstehend E. 3.5). Ihre Einschätzung einer Arbeitsunfähigkeit von 75 % in der Tätigkeit als Schreiner wurde auch vom damaligen RAD-Arzt geteilt (vorstehend E. 3.7).
5.4 Für die vorliegend interessierende Frage nach dem Bestehen eines Rentenanspruchs des Beschwerdeführers kann allerdings offenbleiben, ob und inwiefern ihm die bisherige Tätigkeit als selbständiger Schreiner angesichts potentiell weiterhin bestehender Einschränkungen an der linken Hand effektiv noch zugemutet werden kann. Entscheidend ist, dass ihm eine Aufgabe dieser Tätigkeit zugunsten einer behinderungsangepassten, ohne Leistungseinschränkungen ausführbaren Tätigkeit (vgl. vorstehend E. 3.7) - einschliesslich die hierfür allenfalls notwendigen Eingliederungsmassnahmen - unbestrittenermassen weiterhin zugemutet werden kann. Diesbezüglich ist es zu keiner Veränderung seit der letzten Verfügung vom 10. Juli 2017 (Urk. 7/93) gekommen. Es waren denn auch schon anlässlich des vorangehenden, von 2015 bis 2017 dauernden Verwaltungsverfahrens verschiedene Umschulungsmöglichkeiten mit ihm diskutiert worden. Bereits damals lehnte er diese ab (vorstehend E. 3.3 und E. 3.8) und blieb auch im Rahmen des aktuellen Verwaltungsverfahrens dabei, dass er seine selbständige Erwerbstätigkeit im Rahmen seiner gesundheitlichen Möglichkeiten weiterführen wolle (vorstehend E. 4.3). Neben den im damaligen Verwaltungsverfahren diskutierten beratenden/lehrenden Tätigkeiten in einer Werkstatt, in der Ausbildung oder Beratung sowie als Hauswart steht dem Beschwerdeführer auch bei Beachtung sowohl der aktuell ausgewiesenen als auch der mutmasslich weiterhin bestehenden Einschränkungen (vorstehend E. 5.3) eine breite Palette von Tätigkeiten offen.
5.5 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).
Das von der Beschwerdegegnerin im April 2017 gestützt auf die Geschäftsabschlüsse 2010 und 2011 ermittelte und unbestritten gebliebene (vgl. Urk. 1) Valideneinkommen von rund Fr. 24'098.-- (vorstehend E. 3.9) ist nicht zu beanstanden.
Die Berechnung des Invalideneinkommens hat vorliegend gestützt auf statistische Werte zu erfolgen (vgl. statt vieler BGE 139 V 592 E. 2.3). Selbst unter Zugrundelegung des praxisgemäss tiefsten denkbaren Werts, nämlich des im Jahr 2016 von Männern im Durchschnitt aller einfachen Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors (LSE 2016, Tabellengruppe TA1_tirage_skill_level, Total, Niveau 1) erzielten und auf die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit im Jahr 2016 hochgerechneten Einkommens von Fr. 66'803.- pro Jahr ([Fr. 5‘340.-- x 12]: 40.0 x 41.7]), resultierte selbst unter Berücksichtigung des höchstmöglichen leidensbedingten Abzugs von 25 % (vgl. statt vieler BGE 135 V 297 E. 5.2) ein Invalideneinkommen von immer noch rund Fr. 50'102.-- (Fr. 66'803 x 0.75).
Auch im für den Beschwerdeführer günstigsten Fall ergibt sich also aus einer Gegenüberstellung des Valideneinkommens von rund Fr. 24'098.-- mit dem Invalideneinkommen von rund Fr. 50'102.-- kein Rentenanspruch.
5.6 Nachdem er den Herzinfarkt am 14. August 2018 erlitten hatte und ab 8. August 2019 wieder zu 100 % arbeitsfähig war, ist entgegen dem Beschwerdeführer (vorstehend E. 2.2) auch die Voraussetzung des Wartejahres nach Art. 28 Abs. 1 IVG (vorstehend E. 1.2) nicht erfüllt, weshalb auch kein Anspruch auf eine befristete Rente besteht.
5.7 Die Verfügung vom 24. Februar 2020 erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Dem Beschwerdeführer bleibt es allerdings weiterhin unbenommen, sich zwecks Eingliederungsmassnahmen an die Beschwerdegegnerin zu wenden, um so seine Arbeitsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt unter Aufgabe seiner bisherigen selbständigen Tätigkeit als Schreiner auch effektiv verwerten zu können.
6.
6.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 800.-- anzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sind die Gerichtskosten einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
6.2 Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wurde mit Verfügung vom 1. September 2020 (Urk. 8) die Möglichkeit eingeräumt, dem Gericht eine detaillierte Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die angefallenen Barauslagen einzureichen. Er hat diese Möglichkeit nicht wahrgenommen, weshalb seine Entschädigung wie angekündigt nach Ermessen festzusetzen ist.
Sie bemisst sich ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist die Entschädigung auf Fr. 1’200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dominique Chopard, Zürich, wird mit Fr. 1’200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dominique Chopard
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
MosimannBoller