Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2020.00258


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens
Gerichtsschreiber Sonderegger

Urteil vom 30. Juni 2020

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin

Freiestrasse 76, Postfach, 8032 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin












Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1961, war seit November 2003 bei Y.___ als Lagerist beschäftigt, als er am 1. August 2010 bei Arbeiten mit dem Gabelstapler verunfallte und sich dabei eine distale Unterschenkeltrümmerfraktur mit Beteiligung des oberen Sprunggelenks zuzog. Der zuständige Unfallversicherer (Swica) sprach ihm - namentlich auf der Grundlage des im Frühjahr 2012 durch Ärzte der Klinik Z.___ verfassten Gutachtens psychiatrischer, orthopädischer und neurologischer Fachrichtung (Urk. 7/26, 7/32) - mit Verfügung vom 30. Januar 2014 mit Wirkung ab 1. April 2013 eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 21 % sowie eine Entschädigung auf der Basis einer Integritätseinbusse von 20 % zu (Urk. 7/83).

    Am 11. März 2011 (Urk. 7/10-13) meldete sich X.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Nach Einholung einer interdisziplinären Expertise (Psychiatrie, Innere Medizin, Orthopädie und Neurologie) bei der A.___ (MEDAS), datierend vom 8. November 2013 (Urk. 7/72), verneinte die IV-Stelle - nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/81, 7/89, 7/91) - mit Verfügung vom 11. April 2014 einen Rentenanspruch mangels einer rentenbegründenden Invalidität (Urk. 7/92). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 21. Dezember 2015 ab (Urk. 7/124).

1.2    Bereits am 6. Juni 2014 hatte X.___ ein erneutes Leistungsgesuch gestellt (vgl. Urk. 7/96-100, 7/101). Auf dieses Leistungsbegehren trat die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/128, 7/131) mit Verfügung vom 26. Mai 2016 nicht ein (Urk. 7/134).

1.3    Am 7. Juli 2017 meldete sich X.___ zum Bezug eines Hilfsmittels an (Urk. 7/143). Am 22. März 2018 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für orthopädische Serienschuhe (Urk. 7/163). Mit Schreiben vom 7. Februar 2019 reichte X.___ einen Bericht der integrierten Psychiatrie B.___ vom 6. Juli 2018 ein (Urk. 7/168, 7/169). Dieses Schreiben nahm die IV-Stelle als Neuanmeldung entgegen (Urk. 7/174). In der Folge holte sie den Bericht des Hausarztes Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, vom 13. August 2019 sowie des B.___ vom 23. September 2019 ein (Urk. 7/183/4-5, 7/185).

    Mit Mitteilung vom 25. Oktober 2019 gab die IV-Stelle X.___ bekannt, dass eine polydisziplinäre Untersuchung in den Fachrichtungen Allgemeine/Innere Medizin, Rheumatologie, Neurologie und Psychiatrie notwendig sei. Die Wahl der Gutachterstelle erfolge nach dem Zufallsprinzip (Art. 72bis der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Gleichzeitig unterbreitete sie den Fragenkatalog und räumte die Möglichkeit zur Stellung von Zusatzfragen ein (Urk. 7/187). Mit Mitteilung vom 23. Januar 2020 gab die IV-Stelle die Begutachtung durch die MEDAS A.___ samt Namen der Gutachter (Allgemeine Innere Medizin: Frau Dr. med. D.___; Neurologie: Herr Dr. med. E.___; Psychiatrie: Herr Dr. med. F.___; Orthopädie [anstelle Rheumatologie]: Frau Dr. med. G.___) bekannt (Urk. 7/194, vgl. auch Urk. 7/191, 7/193). Mit Eingabe vom 24. Februar 2020 liess X.___ über seinen Rechtsvertreter mitteilen, dass er mit der Begutachtung in dieser Zusammensetzung nicht einverstanden sei. Frau Dr. G.___, Frau D.___ und Herr Dr. E.___ würden abgelehnt (Urk. 7/200). Daraufhin bestätigte die IV-Stelle mit Verfügung vom 10. März 2020 die Durchführung der Begutachtung mit den genannten Gutachterpersonen (Urk. 2).


2.    Dagegen liess X.___ mit Eingabe vom 27. April 2020 Beschwerde erheben und beantragen, es sei von der Begutachtung an vorgesehener Stelle abzusehen und eine neue Begutachtung einzuleiten, eventualiter sei von einer Begutachtung abzusehen (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 26. Mai 2020 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Mit Eingabe vom 22. Juni 2020 liess er sich nochmals vernehmen (Urk. 9).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Zwischenverfügungen können gemäss Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) bei Bejahung eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils (Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG) unter Erhebung aller gesetzlich vorgesehener Rügen rechtlicher und tatsächlicher Natur angefochten werden. Bei der Beurteilung des Merkmals des nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Kontext der Gutachtenanordnung ist die Eintretensvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren zu bejahen, zumal die nicht sachgerechte Begutachtung in der Regel einen rechtlichen und nicht nur einen tatsächlichen Nachteil bewirken wird.

1.2    Beschwerdeweise geltend gemacht werden können materielle Einwendungen beispielsweise des Inhalts, die in Aussicht genommene Begutachtung sei nicht notwendig, weil sie – mit Blick auf einen bereits umfassend abgeklärten Sachverhalt – bloss einer Zweitmeinung entspreche (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7 mit Hinweisen; noch anders: BGE 136 V 156). Sodann können personenbezogene Ausstandsgründe gerügt werden. Gemäss Art. 44 ATSG kann die versicherte Person einen Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und Gegenvorschläge machen. Zum einen werden von den triftigen Gründen die eigentlichen gesetzlichen Ausstandsgründe erfasst (vgl. Art. 10 VwVG und Art. 36 Abs. 1 ATSG). Zum anderen zählen auch weitere Aspekte – etwa die fehlende Sachkenntnis – zu den triftigen Gründen (Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage, 2020, Art. 44 N 58). Nicht gehört werden kann indessen das Vorbringen, die Abgeltung der Gutachten aus Mitteln der Invalidenversicherung führe zu einer Befangenheit der MEDAS (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7).


2.

2.1    Die IV-Stelle erwog in der angefochtenen Verfügung vom 10. März 2020, dass es sich bei der MEDAS A.___ um eine anerkannte Gutachterstelle handle. Die dort tätigen Gutachter erfüllten die notwendigen Voraussetzungen, die an eine Gutachtertätigkeit für die IV gestellt würden. Dies gelte insbesondere für Dr. D.___, Dr. E.___, Dr. F.___ und Dr. G.___. Sodann seien keine Gründe ersichtlich, die gegen eine Zumutbarkeit einer polydisziplinären Begutachtung sprächen. Solche würden auch nicht geltend gemacht (Urk. 2).

2.2    Der Beschwerdeführer machte in der Beschwerde geltend, unverzichtbare Grundlage einer jeden Begutachtung sei ein Vertrauen, das der Explorand in die Fachperson habe. Gerade im Bereich der psychiatrischen Abklärungen, aber auch bei den anderen Fachgebieten, sei es zentral, dass der Versicherte sich der Ärztin, dem Arzt gegenüber öffne und so deren/dessen Arbeit erst ermögliche. Immerhin dringe jede Begutachtung in die physische und psychische Intimsphäre des Untersuchten ein und gerade bei Begutachtungen im Rahmen von IV-Verfahren erschwere der Umstand die Vertrauensbildung, dass der Explorand die medizinische Fachperson nicht kenne und dennoch über die intimsten Details seiner physischen und psychischen Integrität Auskunft geben müsse. Umso zentraler sei ein Einverständnis des Versicherten, dass die Begutachtung durch die durch das Zufallsprinzip ausgewählten Gutachterpersonen durchgeführt werde (Urk. 1 S. 4). Der Beschwerdeführer sei nicht damit einverstanden, sich bei den ausgewählten Expertinnen Dr. D.___ und Dr. G.___ begutachten zu lassen. Aufgrund der traumatischen Erlebnisse im Zusammenhang mit dem sexuellen Missbrauch sehe er sich nicht im Stande, sich von Frauen untersuchen zu lassen. Über das stark schambelastete Thema des sexuellen Missbrauchs in der Kindheit/Jugend zu sprechen, falle ihm ohnehin schwer. Dass er in Marokko aufgewachsen und von einem bestimmten Frauenbild geprägt worden sei, komme erschwerend hinzu. Dabei sei unerheblich, dass bei den Fachbereichen Innere Medizin und Orthopädie der sexuelle Missbrauch und dessen Folgen nicht im Zentrum stünden (Urk. 1 S. 5). Im Eventualantrag stellte der Beschwerdeführer sich auf den Standpunkt, angesichts der bei den Akten liegenden Arztberichten, insbesondere jenen des B.___, erweise sich der Sachverhalt ohnehin als genügend abgeklärt, weshalb sich die Einholung eines Gutachtens erübrige (Urk. 1 S. 5).


3.

3.1    Die Gutachterwahl bei polydisziplinären Gutachten hat immer nach dem Zufallsprinzip zu erfolgen (BGE 139 V 349 E. 5.2.1). Für eine einvernehmliche Benennung der Experten bleibt kein Raum (BGE 140 V 507 E. 3.2.1). Soweit der Beschwerdeführer auf ein Einverständnis seinerseits zu den Gutachterpersonen insistiert (Urk. 1 S. 4), ist er nicht zu hören.

3.2

3.2.1    Zu prüfen ist, ob aufgrund des vom Beschwerdeführer erlittenen sexuellen Missbrauchs ein triftiger Grund vorliegt, der allgemein die Ablehnung der weiblichen Gutachterpersonen rechtfertigt.

3.2.2    Im Falle einer versicherten Person, die Opfer eines sexuellen Missbrauchs geworden ist, stellt sich die Frage, ob sie im invalidenversicherungsrechtlichen Abklärungsverfahren Anspruch auf eine Begutachtung durch eine Gutachterperson gleichen Geschlechts hat. Im Strafprozessrecht können Opfer von Straftaten gegen die sexuelle Integrität verlangen, von einer Person gleichen Geschlechts einvernommen zu werden (Art. 153 Abs. 1 der Strafprozessordnung, StPO). Damit soll ein schonender Umgang mit der verletzten Persönlichkeit des Opfers besser gewährleistet werden (vgl. Gomm/Stein/Zehntner, Kommentar zum Opferhilfegesetz, Bern 1995, Art. 6 N 11). Letzteres kommt bezogen auf das invalidenversicherungsrechtliche Abklärungsverfahren dann zum Tragen, wenn der sexuelle Missbrauch beziehungsweise seine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit Gegenstand der Begutachtung ist. Inwiefern dies nun beim Beschwerdeführer in Hinblick auf die somatischen Untersuchungen der Fall sein soll, ist nicht ersichtlich und wird von ihm auch nicht dargetan. Bejahendenfalls kann sich ein solcher Anspruch bei ihm also bloss auf die psychiatrische Untersuchung beziehen.

3.2.3    Nachdem für die psychiatrische Begutachtung Dr. F.___, also eine Person männlichen Geschlechts, in Aussicht genommen wurde, kann die Frage offen bleiben, ob dem Beschwerdeführer im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren ohnehin ein Anspruch zustehen würde, dass die psychiatrische Begutachtung durch eine Person gleichen Geschlechts durchgeführt wird. Für die weiteren, somatischen Fachdisziplinen ist ein solcher Anspruch zu verneinen, weshalb die in Aussicht genommene Begutachtung durch die Fachärztinnen Dr. D.___ (Allgemeine Innere Medizin) und Dr. G.___ (Orthopädie) nicht zu beanstanden ist.

3.2.4    Davon abgesehen erscheint im Falle des Beschwerdeführers das Argument der Unzumutbarkeit einer Begutachtung durch weibliche Gutachterpersonen als vorgeschoben, um sich einer Begutachtung an der MEDAS A.___ zu entziehen. Beim B.___ ist der Beschwerdeführer seit 1. Juli 2016 (wieder) in Behandlung (Urk. 7/185/2, vgl. ferner Urk. 7/49). Betreut wird er dort durch die Fachpsychologin H.___. Dabei steht ihr Geschlecht der Behandlung offensichtlich nicht im Weg, zumindest enthalten die Akten keine dahingehenden Hinweise (Urk. 7/168, 7/175, 7/185). Darüber hinaus erwähnte der Beschwerdeführer im Einwandverfahren zwar eine Unzumutbarkeit einer Begutachtung durch Dr. G.___ aufgrund ihres Geschlechts, argumentierte aber in erster Linie mit der angeblichen Versicherungsfreundlichkeit von Dr. D.___, Dr. E.___ und Dr. G.___ (Urk. 7/200). Entsprechendes wiederholte er in Bezug auf Dr. E.___ in der Eingabe vom 22. Juni 2020 (Urk. 9). Dabei handelt es sich um ein Vorbringen, das im vorliegenden Zusammenhang nicht zu hören ist (E. 1.2 hiervor).

3.3    Was den Eventualstandpunkt des Beschwerdeführers anbelangt, ist nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle sich im Rahmen ihrer Abklärungspflicht (Art. 43 ATSG) veranlasst sieht, zusätzliche Abklärungen in Form eines polydisziplinären Gutachtens vorzunehmen. Es liegt im Ermessen der Verwaltung, darüber zu entscheiden, mit welchen Mitteln die Sachverhaltsabklärung zu erfolgen hat (Bundesgerichtsurteil 9C_186/2013 vom 12. Juli 2013 E. 3.2.1). Der medizinische Sachverhalt erweist sich jedenfalls nicht als spruchreif, da nach erfolgter Neuanmeldung vom 7. Februar einzig die Berichte des Hausarztes Dr. C.___ vom 13. August 2019 und des B.___ vom 23. September 2019 bei den Akten liegen (Urk. 7/183/4-5, 7/185). Von einer unzulässigen "second opinion" (hierzu BGE 136 V 156 E. 3.3 S. 158) kann angesichts dieser Sachlage nicht gesprochen werden.

3.4    Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.


4.    Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Philip Stolkin

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubSonderegger