Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2020.00261


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiber Brugger

Urteil vom 11. Dezember 2020

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Y.___



gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin





Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1967, meldete sich am 18. September 2009 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/5). Mit Verfügungen vom 7. September 2011 (Urk. 10/56-57, Urk. 10/50 S. 3 oben) sprach ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, für die Zeit vom 1. April bis 30. November 2010 eine ganze Rente zu, die sie mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2010 auf eine Dreiviertelsrente reduzierte. Die vom Versicherten am 21. September 2011 (Urk. 10/61/3-4) dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 21. Februar 2013 (Verfahren-Nr. IV.2011.01057) gut (Urk. 10/67) und stellte fest, dass der Versicherte ab dem 1. Dezember 2010 weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente habe (S. 9 Dispositiv Ziff. 1; vgl. auch die Verfügung der IV-Stelle vom 27. August 2013, Urk. 10/72/2-3).

1.2    Anlässlich einer im Juli 2014 eingeleiteten Rentenrevision (Urk. 10/76-77) holte die IV-Stelle einen IK-Auszug (Urk. 10/74), medizinische Berichte (Urk. 10/78, Urk. 10/80) und ein polydisziplinäres Gutachten (Urk. 10/99) ein. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2016 (Urk. 10/124, Urk. 10/123) reduzierte sie die bisherige ganze Rente mit Wirkung ab 1. Februar 2017 auf eine halbe Rente. Die Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

1.3    Der Versicherte stellte am 8. Februar 2020 (Urk. 10/134 S. 1 oben) bei der
IV-Stelle den Antrag, die Verfügung vom 21. Dezember 2016 sei in Wieder-erwägung zu ziehen. Am 14. Februar 2020 (Urk. 10/139) teilte die IV-Stelle ihm mit, dass auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten werde, woran sie mit Verfügung vom 20. April 2020 (Urk. 10/143 = Urk. 2) festhielt.


2.    Der Versicherte erhob am 20. (Poststempel vom 28.) April 2020 Beschwerde gegen die Verfügung vom 20. April 2020 (Urk. 2) und beantragte, die Abweisung des Wiedererwägungsgesuches sei zurückzuweisen und es sei festzustellen, dass er das Recht habe, dass die Rentenherabsetzung vom 16. Dezember 2016 zurückgenommen und die ursprüngliche Rente von 2013 rückwirkend ins Recht gesetzt werde (Urk. 1 S. 1 Ziff. 1-2 unten). Des Weiteren sei ihm für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen (S. 2 Ziff. 3-4).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 24. Juni 2020, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten (Urk. 9).

    Der Beschwerdeführer reichte am 30. Juni 2020 (Urk. 11) eine ergänzende Stellungnahme ein, welche der Beschwerdegegnerin zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 14). Am 1. September 2020 wurde dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 13). Dieser nahm am 16. September 2020 (Urk. 15) dazu Stellung.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungsträger schriftlich Verfügungen zu erlassen (Art. 49 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG).

1.2    Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Überprüfung gebildet haben, zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (sogenannte Wiedererwägung; Art. 53 Abs. 2 und 3 ATSG; BGE 144 I 103 E. 2.2, 141 V 405 E. 5.2, 138 V 147 E. 2.1 mit Hinweis).

    Gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG «kann» der Versicherungsträger wiedererwägen, muss aber nicht. Ob er eine Verfügung in Wiedererwägung zieht, liegt in seinem Ermessen. Er kann hierzu weder von der betroffenen Person noch vom Gericht verhalten werden. Es besteht mithin kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung. Auf eine Beschwerde gegen ein Nichteintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch oder allenfalls gegen einen das Nichteintreten bestätigenden Einspracheentscheid (vgl. aber BGE 133 V 50 E. 4.2.2) kann das Gericht nicht eintreten (BGE 133 V 50 E. 4.2.1, 119 V 475 E. 1b/cc mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_210/2017 vom 22. August 2017 E. 8.2 mit weiteren Hinweisen).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin bestätigte mit Verfügung vom 20. April 2020 (Urk. 2), wie sie dem Beschwerdeführer bereits am 14. Februar 2020 mitgeteilt hatte (Urk. 10/139), dass auf das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers vom 8. Februar 2020 nicht eingetreten werde.

2.2    Der Beschwerdeführer brachte unter anderem vor, in der Rentenrevision von 2014 sei alles falsch gemacht worden, was man sich vorstellen könne (Urk. 1 S. 3 Ziff. 3 oben). In der Beschwerde äusserte er sich weiter zur damaligen Revision und dem von der Vorinstanz eingeholten Gutachten vom 8. Oktober 2015 (S. 4).

2.3    Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf das Gesuch des Beschwerdeführers vom 8. Februar 2020, die Rentenherabsetzung vom 21. Dezember 2016 in Wiedererwägung zu ziehen, zu Recht nicht eingetreten ist.


3.

3.1    Die Beschwerdegegnerin holte anlässlich einer im Juli 2014 eingeleiteten Rentenrevision (Urk. 10/76) ein polydisziplinäres Gutachten der Gutachtensstelle Z.___ vom 8. Oktober 2015 (Urk. 10/99) und eine ergänzende Stellungnahme der Gutachter vom 21. September 2016 (Urk. 10/116) ein. Unter Hinweis auf die medizinische Beurteilung der Gutachter reduzierte sie mit Verfügung vom 21. Dezember 2016 (Urk. 10/124, Urk. 10/123) die bisherige ganze Rente für die Zukunft auf eine halbe Rente.

    Die Verfügung wurde dem Beschwerdeführer zugestellt. Sie ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

3.2    Rechtsprechungsgemäss kann die Beschwerdegegnerin nicht zur Wiedererwägung einer in Rechtskraft erwachsenen Verfügung verpflichtet werden. Die Beschwerde gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 20. April 2020 ist daher abzuweisen.


4.

4.1    Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).

    Die unentgeltliche Rechtspflege kann nur gewährt werden, wenn die Rechtsvorkehr nicht aussichtslos ist. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten (ex ante betrachtet) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 133 III 614 E. 5 mit Hinweisen).

4.2    Der Beschwerdeführer beantragte die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2 Ziff. 3-4 oben).

    Nachdem die Beschwerdegegnerin nach der klaren Rechtsprechung des Bundesgerichts im vorliegenden Verfahren nicht zur Wiedererwägung einer rechtskräftigen Verfügung verpflichtet werden kann, erweist sich das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung als aussichtlos. Es ist daher abzuweisen.

4.3    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 300.-- festzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Das Gericht beschliesst:


Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung und unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.




und erkennt sodann:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Y.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 15

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




MosimannBrugger