Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2020.00263


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiberin Wantz

Urteil vom 28. September 2020

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas

Advokatur Glavas AG

Markusstrasse 10, 8006 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Die 1985 geborene X.___ (Ledigenname) wurde am 4. Juli 1985 (Eingangsdatum) bei Invalidenversicherung zum Leistungsbezug für Minderjährige angemeldet (Urk. 7/3). Nach erfolgten Abklärungen wurde ihr Kostengutsprache für medizinische Massnahmen im Zusammenhang mit der Behandlung des Geburtsgebrechens Nr. 183, Hüftgelenksdysplasie, gewährt (Urk. 7/8). Am 4. Juni und am 6. August 1987 (Eingangsdatum) wurde jeweils unter Hinweis auf eine Gehbehinderung durch Verkürzung der Achillessehne und auf eine Bewegungseinschränkung ein Zusatzgesuch gestellt (Urk. 7/9-10). Nach durchgeführten medizinischen Abklärungen wurden mit Mitteilung vom 25. Mai 1988 die Kosten für die notwenigen medizinischen Massnahmen zur Behandlung des Geburtsgebrechens Nr. 390, Angeborene cerebrale Lähmungen, übernommen (Urk. 7/15, Urk. 7/27 und Urk. 7/32).

    X.___, inzwischen gelernte Kauffrau mit Weiterbildung zur Personalfachfrau und Mutter eines Sohnes (geboren 2014), arbeitete seit dem 1. Mai 2015 in einem 80%-Pensum und seit dem 1. September 2015 bis am 31. August 2017 in einem 70%-Pensum als HR Generalistin bei der Y.___. Am 31. März 2017 (Eingangsdatum) meldete sie sich unter Hinweis auf eine spastische Paraparese bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 7/48 und Urk. 7/77). Zur Abklärung der medizinischen und erwerblichen Verhältnisse zog die IV-Stelle zunächst einen Auszug aus dem individuellen Konto bei (Urk. 7/53), verlangte Berichte der behandelnden Ärzte ein (Urk. 7/54 und Urk. 7/65), nahm das vom Krankentaggeldversicherer Vaudoise veranlasste psychiatrische Gutachten zu den Akten (Urk. 7/76) und holte einen Arbeitgeberbericht ein (Urk. 7/77). Mit Mitteilung vom 14. Februar 2018 gewährte die IV-Stelle der Versicherten Kostenübernahme für Arbeitsvermittlung (Urk. 7/101 ff.). Ferner wurden ihr weitere Kostengutsprachen für Hilfsmittel erteilt (Urk. 7/115-116 und Urk. 7/124). Nachdem die Versicherte per 1. April 2018 eine neue Erwerbstätigkeit in einem 20%-Pensum bei der Z.___ angetreten hatte (Urk. 7/121), teilte ihr die IV-Stelle am 14. Mai 2018 mit, dass die Arbeitsvermittlung abgeschlossen worden sei (Urk. 7/128). Per 1. Juni 2018 konnte die Versicherte das Pensum auf 40 % erhöhen (Urk. 7/122) und im September 2018 fand sie schliesslich eine neue Anstellung bei der A.___ in einem 50%-Pensum per 1. Dezember 2018 (Urk. 7/149). Zwischenzeitlich holte die IV-Stelle aktuelle Arztberichte der behandelnden Ärzte (Urk. 7/137, Urk. 7/154 und Urk. 7/170) sowie die vollständigen Akten der Vaudoise ein (Urk. 7/151). Am 16. April 2019 führte sie eine Haushaltsabklärung durch (Urk. 7/187). Anschliessend wurde die Versicherte durch das B.___ polydisziplinär (internistisch, orthopädisch-traumatologisch, neurologisch, neuropsychologisch und psychiatrisch) begutachtet (Expertise vom 31. Januar 2020, Urk. 7/233). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 13. Februar 2020, Urk. 7/241; Einwand vom 23. März 2020, Urk. 7/253) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 3. April 2020 einen Rentenanspruch (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob die Versicherte am 27. April 2020 Beschwerde und beantragte, es sei die Streitsache unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung zur umfassenden Beurteilung und neuerlichen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter seien der Beschwerdeführerin berufliche Massnahmen zu gewähren, bevor definitiv über eine Rente entschieden werde, subeventualiter sei der Beschwerdeführerin eine halbe IV-Rente zu gewähren (Urk. 1 und Urk. 3/3-5). Mit Beschwerdeantwort vom 10. Juni 2020 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 7. Juli 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).

    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.4    Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung).

1.5    Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).

    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).


2.    

2.1    Im angefochtenen Entscheid wurde erwogen, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ausweislich des polydisziplinären Gutachtens ab 30. März 2017 verschlechtert habe. Schrittweise habe die Arbeitsfähigkeit ab November 2017 wieder gesteigert werden können. Ab Juli 2018 sei sie wieder voll arbeitsfähig gewesen, bis schliesslich im Oktober 2019 eine leichte Verschlechterung eingetreten sei. Ab diesem Zeitpunkt sei der Beschwerdeführerin eine körperlich angepasste Tätigkeit in einem 80%-Pensum zumutbar. Somit könne sie in einer solchen Tätigkeit ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen, weshalb kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung bestehe. Berufliche Massnahmen seien in Form von Arbeitsvermittlung bereits durchgeführt worden. Aufgrund der Abklärungen bestünden keine gesundheitlichen Einschränkungen bei der Stellensuche. Deshalb sei das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zuständig (Urk. 2).

2.2    Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend, die Beschwerdegegnerin habe äusserst knapp entschieden, ohne die im Einwand geforderten beruflichen Massnahmen und insbesondere die Wiedereingliederung in die angepasste Tätigkeit sowie die Beratung nach Art. 27 ATSG durchzuführen. Diese krasse Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und der Begründungspflicht könne kaum im Gerichtsverfahren geheilt werden, weshalb allein aus diesem Grund die Streitsache an die Vorinstanz zwecks Neubeurteilung und Neuentscheidung zurückzuweisen sei. In formeller Hinsicht werde ebenfalls gerügt, dass die Beschwerdegegnerin keinen Einkommensvergleich vorgenommen habe, obwohl sich ein solcher Vergleich nicht zuletzt wegen der medizinischen Beurteilung und auf der Basis des von der Beschwerdegegnerin eingeholten Gutachtens aufgedrängt habe. Hinzu komme, dass ihr, wie sich aus den IV-Akten ergebe, in der letzten Zeit zu keinem Zeitpunkt die volle Arbeitstätigkeit zumutbar gewesen sei. Selbst die Gutachter hätten sie für die bisherige Tätigkeit im kaufmännischen Bereich als zu 60 % arbeitsfähig beurteilt. Alleine auf der Basis dieser Beurteilung habe sie Anspruch auf eine Viertelsrente. In den im Gutachten umschriebenen sogenannten leidensbedingten Tätigkeiten (S. 9 des Gutachtens) sei sie zu 80 % arbeitsfähig. Die Gutachter hätten aber nicht geschrieben, welche Berufe sie im Visier hätten und ob ihre Anforderungen in der realen Wirtschaft realisiert werden könnten. Erst recht hätten sie nicht erklärt, worin sich der sog. ideale Engelberuf von der aktuellen kaufmännischen Tätigkeit konkret unterscheide. Die C.___ habe in ihrem Bericht resp. in der dazugehörenden Zusammenfassung die Situation beschrieben und die aktuelle 50%-ige Anstellung bei der A.___ befürwortet und unterstützt. Die dort bestehende Anstellung ab 1. Dezember 2018 werde als Maximum empfohlen. Da es sich bei der A.___ um eine medizinische Institution handle, werde ausdrücklich ein gerichtlicher Augenschein oder ein Amtsbericht von dieser psychiatrischen Klinik verlangt. Es solle so festgestellt werden, ob die aktuelle Stelle für sie optimal sei. Sodann habe es die Beschwerdegegnerin trotz der Aufforderung im Einwand nicht für notwendig erachtet, die beruflichen Massnahmen nach Massgabe des von ihr eingeholten Gutachtens durchzuführen. Ebenfalls habe sie die geforderte Berufsberatung unterlassen, zumal die Vollgesunderklärung dem Gutachten über weite Strecken widerspreche. Die IV-Stelle stelle also nicht einmal auf die Ergebnisse des von ihr in Auftrag gegebenen Gutachtens ab. Ein weiterer Mangel bestehe darin, dass sie sich über Rückenprobleme beklagt habe, welche nicht abgeklärt worden seien (Urk. 1).


3.

3.1    Die Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtenen Verfügung vom 3. April 2020 im Wesentlichen auf das interdisziplinäre Gutachten vom 31. Januar 2020 ab (Urk. 7/233). Darin werden die bis zur Begutachtung der Beschwerdeführerin aktenkundigen medizinischen Berichte sowie das von der Vaudoise in Auftrag gegebene psychiatrische Gutachten zusammengefasst (Urk. 7/233/14-20), weshalb diese an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden. Soweit erforderlich, wird in den nachfolgenden Erwägungen aber darauf Bezug genommen.

3.2    Dr. med. D.___, Facharzt für Neurologie, Dr. med. E.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Dr. phil. F.___, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, Prof. Dr. med. G.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Tropenmedizin und Infektiologie, Dr. med. H.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, hielten in ihrem Gutachten vom 31. Januar 2020 folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 7/233/8):

- Familiäre spastische Paraparese bei SPG4-Mutation ohne Hinweise auf Progression

- Klumpfuss bei St. n. Korrekturoperation rechts 09.11.2005, links 24.09.2010

- Derotationsosteotomie beider Hüftgelenke bei Hüftdysplasie am 24.06.1998

- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte depressive Episode F33.0

- mit leichten neuropsychologischen Störungen mit Minderleitungen in der Konzentrationsfähigkeit sowie im verbalen Lernen und Gedächtnis für Einzelinformationen und mit einer verminderten Belastbarkeit bzw. raschen Ermüdbarkeit

    In der interdisziplinären Zusammenfassung wurde festgehalten, dass in der bisherigen Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 60 % bestehe (7 Stunden, 20 – 30 % Leistungsminderung). Im neurologischen, orthopädischen und internistischen Bereich sei die gesundheitliche Situation stabil. Die Einschränkungen ergäben sich vorwiegend auf der psychiatrischen und der neuropsychologischen Ebene. Wie im psychiatrischen Gutachten dargestellt worden sei, habe in der Zeit von April bis Oktober 2017 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden. Anschliessend sei eine schrittweise Steigerung der Arbeitsfähigkeit möglich gewesen (50 % ab Januar 2018 und 100 % ab Juli 2018 bei remittierter depressiver Episode). Die aktuelle Zustandsverschlechterung mit leichter depressiver Symptomatik bestehe anamnestisch seit Oktober 2019, so dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit spätestens ab diesem Zeitpunkt von der aktuellen Arbeitsfähigkeit von 60 % auszugehen sei. Des Weiteren sei in leidensangepassten Tätigkeiten spätestens ab Oktober 2019 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von der aktuellen Arbeitsfähigkeit von 80 % auszugehen. Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auf 60 % in der bisherigen und auf 80 % in einer leidensangepassten Tätigkeit sei begründet durch orthopädische, neurologische, psychiatrische und neuropsychologische Faktoren. Klinisch-neurologisch und orthopädisch sei das Zustandsbild immer gleichgeblieben, wie es auch in den Akten dargestellt werde. Es ergebe sich keine Kumulation aus den verschiedenen Fachdisziplinen (Urk. 7/233/10). Unter die bisherige Tätigkeit falle die Tätigkeit der Beschwerdeführerin als HR Generalistin im 70%-Pensum bei der Y.___, wo sie für die Löhne, die Sozialversicherungsfragen, die allgemeine Administration sowie für das Lehrlingswesen zuständig gewesen sei. Dabei habe es sich um eine vorwiegend sitzende Tätigkeit mit hoher Anforderung an Konzentration, Aufmerksamkeit und Sorgfalt sowie mittlerer Anforderung an Durchhalte- und Auffassungsvermögen gehandelt (Urk. 7/233/4-5). Eine der Behinderung optimal angepasste Tätigkeit solle keine hohen Anforderungen an die Konzentrationsfähigkeit stellen. Interne und externe Ablenkung solle möglichst vermieden werden. Zudem sollten regelmässig kurze, erholsame Pausen eingelegt werden können. Es seien aufgrund der spastischen Paraparese nur kurze Gehstrecken möglich (Urk. 7/233/9). Im somatischen Bereich ergäben sich keine neuen Massnahmen. Die Physiotherapie und die medizinische Trainingstherapie seien zur Erhaltung der muskulären Funktion weiterhin indiziert. Auf der psychiatrischen Ebene sei eine leitliniengerechte Behandlung der depressiven Episode zu empfehlen. Auch eine Behandlung mit einem Antidepressivum sei in Erwägung zu ziehen. Zu empfehlen sei auch die Gewährung einer regelmässigen Unterstützung durch eine Haushalt-Spitex. Eine erneute Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei in einem Jahr zu empfehlen. Es bestehe bei der Beschwerdeführerin bei bereits zweiter depressiver Episode eine erhöhte Vulnerabilität für die Entwicklung erneuter depressiver Phasen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/233/11).

    Der neurologische Teilgutachter führte im Einzelnen aus, die Beschwerdeführerin sei aufgrund der familiären spastischen Paraparese bei SPG4-Mutation in bisheriger und in angepasster Tätigkeit 80 % arbeitsfähig. Aus neurologischer Sicht sei eine Tätigkeit mit wechselnder körperlichen Belastung am Arbeitsplatz eine angepasste Tätigkeit. Dem entspreche die aktuelle Tätigkeit durch den Einsatz des Stehpults (Urk. 7/233/26-29).

    Auch die orthopädische Teilgutachterin führte aus, die Beschwerdeführerin sei aufgrund familiärer spastischer Paraparese bei SPG4-Mutation, dem Klumpfuss bei St. n. Korrekturoperation rechts und links sowie der Derotationsosteotomie beider Hüftgelenke bei Hüftdysplasie um 20 % in der Belastbarkeit beeinträchtigt, insbesondere bei stehenden und gehenden Tätigkeiten. Sodann ergänzte sie, kurze Gehstrecken sowie das Heben und Tragen von maximal 10 kg seien möglich. Es sollten bei der Tätigkeit jedoch keine Leitern, Treppen oder Gerüste bestiegen werden müssen (Urk. 7/233/40-41).

    Die neuropsychologische Gutachterin hielt im Teilgutachten fest, dass im Alltag unter Berücksichtigung des kognitiven Leistungsprofils, der Verhaltensbeobachtung und der Beurteilung die Minderleitungen in der Konzentrationsfähigkeit sowie die verminderte Belastbarkeit bzw. raschere Ermüdbarkeit im Vordergrund stünden, bzw. sich deutlicher auswirkten, als die Auffälligkeiten in der verbalen Lern- und Gedächtnisleistung. Aufgrund der leichten Konzentrationsstörungen und der verminderten Belastbarkeit bzw. raschen Ermüdbarkeit werde eine Durchführung eines Pausenmanagements (regelmässige, kurze erholsame Pausen einbauen) empfohlen. Es sei davon auszugehen, dass die Leistungsfähigkeit nur dadurch längerfristig aufrechterhalten werden könne. Zudem wäre aus neuropsychologischer Sicht ein Mindfulness based stress reduction (MBSR) Training indiziert, welches erwiesenermassen zu einer Verbesserung bzw. Kompensation der Aufmerksamkeitsfunktionen und der psychischen Befindlichkeit bzw. des Wohlbefindens führen könnte (Urk. 7/233/89). In der bisherigen Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 60-70%. Aus neuropsychologischer Sicht dürfe eine der Behinderung optimal angepasste Tätigkeit keine hohen Anforderungen an die Konzentrationsfähigkeit stellen. Das heisse interne (eigene Gedanken) und externe (Lärm, Störung etc.) Ablenkung solle möglichst vermieden werden. Zudem sollten regelmässig kurze, erholsame Pausen (z.B. jede Stunde 5 Minuten) einlegt werden. Hinsichtlich Anforderungen an die Konzentrationsfähigkeit sei es auch hilfreich, wenn zwischen verschiedenen Tätigkeiten abgewechselt werden könne (ähnlich wie kurze Pausen). Die Tätigkeit solle zudem keine hohen Anforderungen an die sprachliche Lern- und Gedächtnisleistung für Einzelinformationen stellen. Aufgrund der verminderten Belastbarkeit bzw. raschen Ermüdbarkeit sei auch in einer solchen Tätigkeit von einer zeitlichen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen. Insgesamt sei die Arbeitsfähigkeit in einer solchen Tätigkeit auf ca. 80 % zu schätzen (Urk. 7/233/91-92).

    Die psychiatrische Gutachterin führte unter dem Titel Beurteilung von Konsistenz und Plausibilität aus, dass die angegebenen Beschwerden und das Verhalten während der Untersuchung konsistent und in Bezug auf die Alltagsaktivitäten, auf die Akten und die aktuell durchgeführten Untersuchungen nachvollziehbar seien (Urk. 7/233/75). Unter dem Titel Würdigung von Fähigkeiten, Ressourcen und Belastungen hielt sie fest, Ressourcen seien die gute Ausbildung, dass die Beschwerdeführerin immer gearbeitet habe und motiviert sei, beruflich trotz ihren gesundheitlichen Beschwerden integriert zu bleiben und dass sie aktuell eine Arbeit habe, der sie gerne nachgehe und bei der sie sich im Team wohlfühle. Weitere Ressourcen seien das gute und stabile soziale und familiäre Umfeld mit regelmässigen sozialen Kontakten und ohne Hinweise für einen ausgewiesenen sozialen Rückzug und dass sie durch ihre Eltern bei der Betreuung ihres Sohnes und bei Haushaltsarbeiten unterstützt werde. Eine weitere Ressource sei ihr Sohn, um den sie sich kümmere und der ihr Freude bereite. Andererseits seien auch Belastungsfaktoren, dass sie sich neben der beruflichen Tätigkeit zusätzlich um ihren Sohn und den Haushalt kümmern müsse, insbesondere da diese Tätigkeiten mit höheren körperlichen Anforderungen einhergingen, so dass diese auch höhere Anforderungen an die Konzentrationsfähigkeit stellten, da die motorischen Beeinträchtigungen dadurch teilweise kompensiert werden müssten, was zu einer rascheren Ermüdung der Beschwerdeführerin führe. Weitere Belastungen seien die knappen finanziellen Ressourcen der Beschwerdeführerin mit ausgeprägten Existenzängsten. Zusammenfassend notierte die Gutachterin, aus psychiatrischer Sicht bestünden gemäss Mini-ICF-APP folgende Einschränkungen: Spontan-Aktivitäten leicht- bis mittelgradig eingeschränkt, Durchhaltefähigkeit leicht eingeschränkt. Aufgrund der psychiatrischen Diagnosen, der leichten neuropsychologischen Störung und der damit einhergehenden Einschränkungen im Mini-ICF-APP sei in bisheriger Tätigkeit von einer Arbeitsunfähigkeit von 40 % und in einer optimal angepassten Tätigkeit von einer Arbeitsunfähigkeit von 20 % auszugehen (Urk. 7/233/76).


4.

4.1    Wie dargelegt (E. 2.2) moniert die Beschwerdeführerin in formeller Hinsicht, die angefochtene Verfügung vom 3. April 2020 (Urk. 2) sei ungenügend begründet, da sie unter anderem keinen Einkommensvergleich enthält.

4.2    Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten, das heisst eine Darstellung des vom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachverhaltes und der rechtlichen Erwägungen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG). Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls anfechten kann. Dies ist nur dann möglich, wenn sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich der Versicherungsträger leiten liess und auf welche sich der Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Verwaltung ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 V 75 E. 5b/dd mit Hinweis, 118 V 56 E. 5b).

Der Mangel eines nicht oder nur ungenügend begründeten Entscheides kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Rechtsmittelverfahren geheilt werden, sofern die fehlende Begründung in der Vernehmlassung der entscheidenden Behörde zum Rechtsmittel enthalten ist oder den beschwerdeführenden Parteien auf andere Weise zur Kenntnis gebracht wird, diese dazu Stellung nehmen können und der Rechtsmittelinstanz volle Kognition zukommt (BGE 107 Ia 1). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann es jedoch nicht der Sinn des durch die Rechtsprechung geschaffenen Instituts der Heilung des rechtlichen Gehörs sein, dass Versicherungsträger sich über den elementaren Grundsatz des rechtlichen Gehörs hinwegsetzen und darauf vertrauen, dass solche Verfahrensmängel in einem vom durch den Verwaltungsakt Betroffenen allfällig angehobenen Gerichtsverfahren behoben würden. Der Umstand, dass eine solche Heilungsmöglichkeit besteht, rechtfertigt es demnach nicht, auf die Anhörung des Betroffenen vor Erlass eines Entscheides zu verzichten. Denn die nachträgliche Gewährung des rechtlichen Gehörs bildet häufig nur einen unvollkommenen Ersatz für eine unterlassene vorgängige Anhörung. Abgesehen davon, dass ihr dadurch eine Instanz verloren gehen kann, wird der betroffenen Person zugemutet, zur Verwirklichung ihrer Mitwirkungsrechte ein Rechtsmittel zu ergreifen.

Von der Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie dann abzusehen, wenn dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem gleichlaufenden und der Anhörung gleichgestellten Interesse der versicherten Person an einer möglichst beförderlichen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu vereinbaren sind (BGE 120 V 357 E. 2b, 116 V 182 E. 3c und d).

4.3    Die Beschwerdegegnerin stellte mit Vorbescheid vom 13. Februar 2020 (Urk. 7/241) die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Schrittweise habe die Beschwerdeführerin ihre Arbeitsfähigkeit ab November 2017 wieder steigern können, ab Juli 2018 habe wieder von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden können. Ab Oktober 2019 sei eine leichte Verschlechterung eingetreten. Ab diesem Zeitpunkt sei eine körperlich angepasste Tätigkeit noch in einem 80 %-Pensum zumutbar, womit jedoch ein rentenausschliessendes Einkommen erzielt werden könne, weshalb nicht von länger andauernden gesundheitlichen Einschränkungen auszugehen sei. Demnach bestehe kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung.

    Die Beschwerdeführerin machte in ihrem Einwand vom 23. März 2020 unter anderem geltend, es sei nicht ersichtlich, in welchem Beruf sie zu 80 % arbeiten und 80 % des Valideneinkommens erwirtschaften könne. Wegen der Begründungspflicht sei zwingend ein Einkommensvergleich vorzunehmen (Urk. 7/253).

    Die Beschwerdegegnerin unterliess es in der Folge, in der angefochtenen Verfügung vom 3. April 2020 einen Einkommensvergleich vorzunehmen. Stattdessen übernahm sie den Text vom Vorbescheid wörtlich. In Widerspruch dazu ergänzte sie allerdings, dem Feststellungsblatt Einwand vom 3. April 2020 (Urk. 7/260) folgend, aufgrund einer leichten depressiven Symptomatik sei es im Oktober 2019 zu einer Verschlechterung der gesundheitlichen Situation gekommen. Nach erneuter Prüfung der Akten seien sie zum Schluss gekommen, dass eine solche Diagnose nicht IV-relevant sei und somit diese Verschlechterung nicht berücksichtigt werden könne. Zusammengefasst könne somit ab Juli 2018 die bisherige Tätigkeit zu 100 % ausgeübt werden. Eine länger andauernde gesundheitliche Einschränkung im Sinne des Gesetzes sei nicht ausgewiesen (Urk. 2).

4.4    Die Gutachter des B.___ hielten fest, dass seit Oktober 2019 in der bisherigen Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 60 % und in einer leidensangepassten Tätigkeit eine solche von 80 % bestehe (E. 3.2). PD Dr. med. univ. I.___ vom RAD stellte diese Beurteilung in seiner Stellungnahme vom 6. Februar 2020 nicht in Frage (Urk. 7/240/14). Vor dem Hintergrund, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, namentlich auch leichte Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren zu unterziehen sind (E. 1.4) und überdies bei der Beschwerdeführerin zweifelsohne somatische Komorbiditäten bestehen, geht es nicht an, mit dem lapidaren Hinweis darauf, dass eine leichte depressive Symptomatik nicht IV-relevant sei, von der Begründung im Vorbescheid, vom Gutachten und vom eigenen RAD abzuweichen. Damit wurde der Begründungspflicht nicht genüge getan.

    Eine Heilung der Gehörsverletzung fällt vorliegend nicht in Betracht, zumal das rechtliche Gehör nicht nur ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht darstellt, sondern auch der Sachaufklärung dient (vgl. BGE 143 V 71 E. 4.1 mit Hinweisen). Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (BGE 143 III 65 E. 5.2 mit Hinweisen).


5.    Die Beschwerde ist daher in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 3. April 2020 - wie von der Beschwerdeführerin beantragt - aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie - allenfalls nach ergänzenden Abklärungen, sollten sich solche als notwendig erweisen - über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung neu entscheidet.

    

6.

6.1    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG), ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

6.2    Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Die der Beschwerdeführerin zustehende Prozessentschädigung ist auf Fr. 2’600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 3. April 2020 aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wird, damit sie, nach ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2’600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstWantz