Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2020.00264
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens
Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais
Urteil vom 10. September 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch lic. iur. Y.___
Rechtsdienst Inclusion Handicap
Grütlistrasse 20, 8002 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1994 geborene X.___ meldete sich am 20. November 2018 unter Hinweis auf eine Omarthrose in der rechten Schulter bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verneinte mit Verfügung vom 11. Juni 2019 (Urk. 7/22) einen Leistungsanspruch des Versicherten. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 29. November 2019 (Urk. 7/36) in dem Sinne gut, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zwecks Neubeurteilung des Anspruchs auf berufliche Massnahmen an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde.
In der Folge prüfte die IV-Stelle erneut den Anspruch auf eine erstmalige berufliche Ausbildung (Urk. 7/41). Mit Vorbescheid vom 4. Februar 2020 (Urk. 7/43) stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, wogegen der Versicherte am 14. Februar 2020 Einwand (Urk. 5/48) erhob. Am 6. April 2020 verneinte die IV-Stelle verfügungsweise einen Anspruch auf eine Neuausbildung (Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 29. April 2020 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es sei die Verfügung vom 6. April 2020 aufzuheben und es seien ihm berufliche Massnahmen in Form von Berufsberatung und anschliessender erstmaliger beruflicher Ausbildung zu gewähren. In formeller Hinsicht stellte er das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (S. 2). Am 3. Juni 2020 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Stellungnahme (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 7. Juli 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:
a. diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
b. die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1bis). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2bis).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Massnahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. abis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).
1.2 Nach Art. 16 Abs. 1 IVG haben Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten der versicherten Person entspricht.
1.3 Gemäss Art. 15 IVG haben Versicherte, die infolge Invalidität in der Berufswahl oder in der Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit behindert sind, Anspruch auf Berufsberatung. Der Leistungsanspruch setzt voraus, dass die versicherte Person an sich zur Berufswahl oder zur beruflichen Neuorientierung fähig ist, infolge ihres Gesundheitszustandes aber darin behindert ist, weil die Kenntnisse über Neigungen, berufliche Fähigkeiten und Möglichkeiten nicht ausreichen, um einen der Behinderung angepassten Beruf wählen zu können (ZAK 1977 S. 191 E. 2; Urteil des Bundesgerichts I 431/99 vom 15. Februar 2000). In Betracht fällt jede körperliche oder psychische Beeinträchtigung, die den Kreis der für die versicherte Person nach ihrer Eignung und Neigung möglichen Berufe oder Betätigungen einengt oder die Ausübung der bisherigen Aufgabe unzumutbar macht. Ausgeschlossen sind geringste Behinderungen, die keine nennenswerte Beeinträchtigung zur Folge haben und deshalb die Inanspruchnahme der Invalidenversicherung nicht rechtfertigen (BGE 114 V 29 E. 1a mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die leistungsabweisende Verfügung vom 6. April 2020 (Urk. 2) im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer seine im August 2011 begonnene Ausbildung zum Automobil-Fachmann nach wenigen Monaten abgebrochen habe. Dabei sei es nachvollziehbar, dass die Ausbildung aufgrund der Schulterproblematik nicht habe weitergeführt werden können. Der Beschwerdeführer habe sich jedoch erst im November 2018 bei der Invalidenversicherung angemeldet und habe bis dahin Hilfstätigkeiten in verschiedenen Bereichen ausgeübt. Zwischen dem Abbruch der Ausbildung und der IV-Anmeldung seien sieben Jahre vergangen, wobei vom Beschwerdeführer hätte erwartet werden können, dass er mindestens einen Versuch unternehme, eine neue, körperlich weniger belastende Lehrstelle zu suchen. Er habe sich schwergetan, einen neuen Weg einzuschlagen und es sei ihm [nach Lehrabbruch] aus invaliditätsfremden Gründen in erster Linie ums Geldverdienen gegangen. Er habe deshalb nach dem Abbruch der Ausbildung aus freien Stücken Hilfstätigkeiten verrichtet und sich mit einem niedrigen Lohn zufriedengegeben. Entsprechend benötige er keine beruflichen Massnahmen, um eine neue behinderungsangepasste Tätigkeit ausüben zu können. Im Gespräch betreffend Berufsberatung vom 2. April 2019 sei zudem deutlich geworden, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kein Anspruch auf Unterstützung bei einer erneuten Ausbildung bestehe, weshalb es keinen Sinn gemacht habe, die Berufsberatung auszubauen (S. 1 ff.).
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), dass die Frage nach einem Anspruch auf Berufsberatung im Vorfeld der Durchführung beruflicher Eingliederungsmassnahmen zu klären sei. Entsprechend sei der Umstand, dass die Invalidenversicherung eine spätere Ausbildung finanziere, keine Voraussetzung für die Zusprache von Berufsberatung. Da der ursprünglich angestrebte Lehrabschluss aus gesundheitlichen Gründen keine Option sei, bestehe zweifellos ein Anspruch auf Berufsberatung (S. 7 Ziff. 8). Im Weiteren bestehe ein Anspruch auf Leistungen für eine «zweite» erstmalige berufliche Ausbildung, da der Beschwerdeführer seine Lehre aus gesundheitlichen Gründen habe abbrechen müssen. Er habe nicht aus freien Stücken auf eine weitere berufliche Ausbildung verzichtet, sondern sei aufgrund mangelnder Unterstützung durch seine Eltern gezwungen gewesen, sich bis auf weiteres mit «jobben» finanziell über Wasser zu halten (S. 8 Ziff. 9).
3. Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass die Lehrausbildung zum Automobil-Fachmann aufgrund der Beschwerden an der rechten Schulter abgebrochen wurde (Urk. 2 S. 1, Urk. 1 S. 5 Ziff. 5). Dies steht im Einklang mit der medizinischen Aktenlage, wonach der Beschwerdeführer wegen Omarthrose in der rechten Schulter mit Status nach Schulterinstabilität und arthroskopischen Bankart repair am 11. März 2010 die Lehre habe abbrechen müssen. Den Beruf als Automechaniker könne er aufgrund der fortgeschrittenen Arthrose an der rechten Schulter nicht mehr ausführen. Zumutbar sei jedoch die Ausübung einer für die rechte Schulter wenig belastende Tätigkeit – zum Beispiel eine administrative Tätigkeit –, wobei eine solche im Verlauf mit einem zeitlichen Umfang bis zu einem 100%-Pensum möglich sein könnte (Urk. 7/12 S. 1, Urk. 7/9/5-7 S. 1 f. Ziff. 2.1, Urk. 7/39).
Demgegenüber ist streitig, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf berufliche Massnahmen in Form einer erstmaligen beruflichen Ausbildung und einer Berufsberatung hat.
4.
4.1 Die erstmalige berufliche Ausbildung einer behinderten Person ist eine Sachleistung in Form einer Kostenvergütung und besteht in der Erstattung der Mehrkosten, die mit der Ausbildung des einen lang dauernden Gesundheitsschaden aufweisenden Versicherten einhergehen. Bei einem Leistungsgesuch nach Art. 16 IVG hat die IV-Stelle deshalb zunächst abzuklären, ob der versicherten Person überhaupt im Vergleich zu seiner hypothetischen Situation als Gesunder invaliditätsbedingte Mehrkosten entstehen (Meyer U./Reichmuth M., Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Auflage 2014, Art. 16 N 1, N 37).
Der Beschwerdeführer ist gemäss der medizinischen Aktenlage in einer angepassten, die rechte Schulter wenig belastenden Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig (vgl. E. 3 hievor). Inwiefern ihm bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung zu einer behinderungsangepassten Verrichtung infolge der gesundheitlichen Einschränkungen im wesentlichem Umfang zusätzliche Kosten entstehen, ist vorliegend nicht ersichtlich und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Jede in Frage kommende Ausbildung kann er ohne zusätzliche Aufwendungen oder Erschwernisse absolvieren.
In diesem Punkt ist die Beschwerde abzuweisen.
4.2 Dem Beschwerdeführer ist die Tätigkeit als Automobil-Fachmann aufgrund seiner Schulterbeschwerden nicht möglich, weshalb er in der Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit im Sinne von Art. 15 IVG behindert ist (vgl. E. 1.3). Beim Beschwerdeführer ist sodann insbesondere von der subjektiven Bereitschaft zur Mitarbeit bei der Berufsberatung auszugehen (vgl. Meyer U./Reichmuth M., Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Auflage 2014, Art. 15 N 5), nachdem er im Rahmen der Gespräche mit der Beschwerdegegnerin den Wunsch nach einer neuen Ausbildung geäussert und Interesse für verschiedene Berufe (insbesondere Fachmann Bewegung und Gesundheit, Zeichner, Architekt) gezeigt hat (Urk. 7/6 S. 4, Urk. 7/23 S. 4). Entsprechend steht ihm ein Anspruch auf Berufsberatung zu. Der Hinweis der Beschwerdegegnerin, es sei eine entsprechende Beratung durchgeführt worden, da der Beschwerdeführer zu Berufsalternativen befragt worden sei, und es sei deutlich geworden, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kein Anspruch auf Unterstützung bei einer erneuten Ausbildung bestehe, so dass der Ausbau der Berufsberatung keinen Sinn gemacht habe (Urk. 2 S. 2 f.), geht ins Leere. Die Berufsberatung im Sinne von Art. 15 IVG dient zur Unterstützung versicherter Personen bei der beruflichen Neuorientierung und ist namentlich unabhängig davon zu erteilen, ob ein Anspruch auf Erstattung von Mehrkosten einer erstmaligen beruflichen Ausbildung besteht oder nicht. Die Beschwerdegegnerin ist sodann mit der blossen Befragung des Beschwerdeführers zu Berufsalternativen (vgl. Urk. 7/6 S. 4, Urk. 7/23 S. 4) ihrer Pflicht zur Berufsberatung nicht in rechtsgenügender Weise nachgekommen.
In diesem Punkt ist die Beschwerde gutzuheissen.
5.
5.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 1’000.–– anzusetzen. Diese sind unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Beschwerdegegnerin im Verfahren IV.2019.00517 die Rückweisung zur Neubeurteilung des Anspruchs auf berufliche Massnahmen beantragte und den in Frage stehende Entscheid ohne weitere materielle Abklärungen auf der Grundlage der bereits im obgenannten Verfahren vorliegenden Erkenntnisse gefällt hat, der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Damit erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1 S. 2) als gegenstandslos.
5.2 Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG). Es ist dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung dieser Grundsätze eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 6. April 2020 insofern aufgehoben, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf Berufsberatung hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1’000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- lic. iur. Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubSchleiffer Marais