Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2020.00265
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Engesser
Urteil vom 16. November 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Maron
Maron Zirngast Rechtsanwälte
Schaffhauserstrasse 345, 8050 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1973, ist verheiratet und Mutter zweier 2002 und 2004 geborener Kinder (Urk. 7/3/2 und 7/7). Zuletzt war sie ab Mai 1998 in einem Pensum von 100 % als Betriebsmitarbeiterin in der Textilabteilung der Y.___ AG erwerbstätig (Urk. 7/3/5, Urk. 7/8, Urk. 7/10/22 und Urk. 7/12). Am 14. Juni 2006 meldete sie sich wegen Rückenproblemen (Wirbelsäule L5/S1) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3). Diese sprach ihr mit Verfügung vom 10. März 2010 (Urk. 7/89), ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 100 % (vgl. Urk. 7/80 und Urk. 7/81), ab dem 1. Oktober 2006 bis zum 31. März 2009 eine ganze Invalidenrente zu. Ab Dezember 2008 war sie als Folge einer gesundheitlichen Besserung von einem Invaliditätsgrad von noch 39 % ausgegangen, was die Aufhebung der Rente ab dem 1. April 2009 zur Folge hatte. Die von der Versicherten gegen die Verfügung vom 10. März 2010 erhobene Beschwerde (Urk. 7/90/3-7) wies das Sozialversicherungsgericht mit Urteil IV.2010.00387 vom 30. November 2011 ab (Urk. 7/95). Diesen Entscheid zog die Versicherte mit Beschwerde vom 23. Januar 2012 ans Bundesgericht weiter (Urk. 7/101/5-13), welche mit Urteil 9C_67/2012 vom 4. Juli 2012 ebenfalls abgewiesen wurde (Urk. 7/117).
1.2 Am 23. Januar 2012 hatte sich die Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 7/100). Diese nahm darauf weitere medizinische Unterlagen zu den Akten und verneinte mit Verfügung vom 14. Juli 2014 einen Rentenanspruch (Urk. 7/157). Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte wiederum Beschwerde, die das Sozialversicherungsgericht mit Urteil IV.2014.00891 vom 29. Juni 2015 in dem Sinne teilweise guthiess, dass es die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ab dem 23. Januar 2012 neu verfüge. Im Übrigen wies das Sozialversicherungsgericht die Beschwerde ab (Urk. 7/176). Das sozialversicherungsgerichtliche Urteil blieb unangefochten.
Die IV-Stelle nahm daraufhin weitere ärztliche Berichte zu den Akten (Urk. 7/179 ff., Urk. 7/190, Urk. 7/193, Urk. 7/199 ff., Urk. 7/224, Urk. 7/228, Urk. 7/234, Urk. 7/244, Urk. 7/238 ff, Urk. 253, Urk. 7/269, Urk. 7/274 f., Urk. 277/2-3) und holte das polydisziplinäre Gutachten in den Fachrichtungen Allgemeine Innere Medizin, Orthopädie, Neurologie und Psychiatrie beim Institut Z.___ ein, das am 22. Oktober 2018 erstattet wurde (Urk. 7/270). Mit Vorbescheid vom 17. September 2018 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/284). Nachdem die Versicherte dagegen Einwand erhoben (Urk. 7/286) und weitere ärztliche Unterlagen (Urk. 7/290, Urk. 7/293) sowie eine ergänzende Begründung des Einwandes (Urk. 7/291) eingereicht hatte, verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 19. März 2020 wie angekündigt den Anspruch der Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 7/295 = Urk. 2). Am 20. März 2020 reichte die Versicherte weitere ärztliche Unterlagen ein und wies auf einen geplanten operativen Eingriff an der Schulter hin, der bedingt durch die Corona-Pandemie frühestens ab dem 19. April 2020 durchgeführt werden könne (Urk. 7/296 f.), worauf die IV-Stelle die Verfügung nochmals überprüfte (vgl. Urk. 7/299), an ihrem Entscheid aber festhielt und dies der Versicherten mit Schreiben vom 24. März 2020 mitteilte (Urk. 7/300).
2. Gegen die Verfügung vom 19. März 2020 erhob die Versicherte am 29. April 2020 Beschwerde mit dem Antrag, die Verfügung sei aufzuheben und ihr seien die gesetzlichen Leistungen zu gewähren, namentlich eine halbe Rente der Invalidenversicherung mit Leistungsdatum ab 1. Juli 2012 (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss am 17. Juni 2020 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Dies wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 1. Juli 2020 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG).
1.3 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
1.4 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Rentenbegehrens damit, dass die Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit nicht mehr ausüben könne. Für körperlich sehr leichte Tätigkeiten unter Wechselbelastung bestehe hingegen eine Arbeitsfähigkeit von 80 % bei ganztägigem Pensum mit um 20 % reduzierter Leistung. Für solche Tätigkeiten habe auch in der Vergangenheit keine längerdauernde, das obgenannte Ausmass übersteigende, Arbeitsunfähigkeit bestanden. Der Gesundheitszustand habe sich insgesamt seit der letzten Prüfung nicht dahingehend verändert, dass im weiteren Verlauf von einer höheren Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für eine angepasste Tätigkeit als bisher ausgegangen werden könne. Der Invaliditätsgrad betrage 31 %, daher bestehe kein Rentenanspruch (Urk. 2 S. 1 f.).
2.2 Die Beschwerdeführerin brachte dagegen vor, das Z.___-Gutachten vom 22. Oktober 2018 enthalte diverse Widersprüche. Im neurologischen Teil des Gutachtens bestünden Abweichungen zur Gesamtdiagnostik. Sodann sei der Gesundheitsschaden an der linken Schulter von den Gutachtern des Z.___ nicht berücksichtigt worden (Urk. 1 S. 6). Gemäss dem Gutachten von Prof. Dr. med. A.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, und Dr. med. B.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, vom 18. Mai 2019 bestehe aus orthopädischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 40 %. Diese Einschätzung sei nicht weit entfernt von derjenigen im Z.___-Gutachten, wo für eine zumutbare, sehr eingeschränkte Tätigkeit von einem 80 % Pensum mit um 20 % reduzierter Leistungsfähigkeit ausgegangen werde, mithin von einer Arbeitsunfähigkeit von 36 %. Daher sei insgesamt von einer maximal 60%igen zumutbaren Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 1 S. 7).
Ferner erhob die Beschwerdeführerin Einwände gegen die Rentenbemessung. Für die Invaliditätsbemessung sei sowohl für das Validen- als auch das Invalideneinkommen auf die Tabellenlöhne der Lohnstrukturerhebung des Bundes abzustellen und ein leidensbedingter Abzug von 25 % vorzunehmen. Dies ergebe einen Invaliditätsgrad von 56 % womit sie ab 1. Juli 2012 - also nach Ablauf der verfahrensrechtlichen Halbjahresfrist - Anspruch auf eine halbe Rente habe. Genauer zu prüfen sei, wie lange die Phase der Rehabilitation nach der Revisionsspondylodese gedauert habe, da für diese Zeit die Rente auf 100 % zu erhöhen sei (Urk. 1 S. 7 f.).
In formaler Hinsicht sei das Recht auf ein faires Verfahren verletzt. Angesichts des im Oktober 2013 festgestellten Schraubenbruchs im Zusammenhang mit der 2008 vorgenommenen Wirbelversteifung und den aufgrund der Komplikation erforderlichen zahlreichen bildgebenden Abklärungen und Eingriffen und des Weiteren angesichts der Notwendigkeit eines operativen Eingriffs an der linken Schulter könne nicht von einer seit 2006 im Wesentlichen unveränderten Situation ausgegangen werden. Hinzu komme, dass das Z.___ keine neutrale Begutachtungsstelle, sondern von den Aufträgen der Invalidenversicherung abhängig sei. Ausserdem missachte die Beschwerdegegnerin mit der Verweigerung der ihr zustehenden Rente den ihr aufgrund der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) zustehenden Anspruch auf Achtung des Familienlebens und verstosse gegen das Diskriminierungsverbot. Vergleichbare Fälle mit erheblichen Rückenbeschwerden würden mindestens zur Zusprechung einer Teilrente führen (Urk. 1 S. 11 ff.).
2.3 Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der Beschwerdeantwort auf den Standpunkt, sie sei ihrer Abklärungspflicht ausreichend nachgekommen, dem Vorwurf einer Diskriminierung beziehungsweise eines nicht fairen Verfahrens könne daher nicht gefolgt werden (Urk. 6 S. 1). Ein leidensbedingter Abzug von 25 % sei sodann nicht gerechtfertigt (Urk. 6 S. 2).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 23. Januar 2012 (Urk. 7/100) materiell eingetreten. Es gilt somit zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im massgeblichen Zeitraum zwischen der Verfügung vom 10. März 2010, mit welcher ein Anspruch auf eine Invalidenrente ab dem 1. April 2009 verneint worden war (Urk. 7/89), und der angefochtenen Verfügung vom 19. März 2020 insoweit verschlechtert hat, dass nunmehr wieder ein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht. Vorab ist jedoch auf die von der Beschwerdeführerin gerügten Grundrechtsverletzungen einzugehen. Diese macht geltend, ihr Recht auf ein faires Verfahren gemäss Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) und Art. 6 EMRK sei dadurch verletzt, dass die Gutachter des Z.___ und die Beschwerdegegnerin ihre schwerwiegende Situation nicht anerkennen würden (Urk. 1 S. 13). Allerdings ist nicht ersichtlich und auch nicht substantiiert dargelegt, inwiefern die Sachverständigen die im Rahmen der Begutachtung erhobenen anamnestischen Angaben und die persönlichen Umstände der Beschwerdeführerin sowie die in bekannten umfangreichen Vorakten nicht hinreichend ihn ihre Beurteilung einbezogen hätten (vgl. dazu auch nachfolgend E. 4.2.13 und E. 5).
Die Beschwerdeführerin kritisiert im Weiteren die wirtschaftliche Abhängigkeit des Z.___ von der Beschwerdegegnerin. Dazu ist auszuführen, dass gemäss der von der Beschwerdeführerin selbst zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Beschaffung medizinischer Entscheidungsgrundlagen durch externe Gutachtensinstitute wie die Medizinischen Begutachtungsstellen in der schweizerischen Invalidenversicherung sowie deren Verwendung im Gerichtsverfahren an sich verfassungs- und konventionskonform ist (vgl. BGE 137 V 210 E. 2.1-2.3 mit Hinweisen). Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, dem Z.___ fehle es an der notwendigen Unabhängigkeit, ist festzuhalten, dass sich ein Ausstandbegehren stets nur gegen Personen richten kann (BGE 137 V 210 E. 1.3.3). Wirtschaftliche Abhängigkeit allein begründet im Übrigen rechtsprechungsgemäss keine Befangenheit (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_854/2012 vom 4. April 2013 E. 4.2). Eine Verletzung des Rechtes auf ein faires Verfahren ist mithin nicht dargetan.
3.2 Dies gilt ebenso für die Rüge des Verstosses gegen das in Art. 14 EMRK normierte Diskriminierungsverbot. Aus der pauschalen Behauptung, erhebliche Rückenschmerzen hätten in vergleichbaren Fällen mindestens die Zusprechung einer Teilrente zur Folge, lässt sich diesbezüglich nichts ableiten. Von einer Verletzung des Anspruchs auf Achtung des Familienlebens (Art. 8 EMRK) oder überhaupt von einer Rechtsverletzung kann sodann nicht ausgegangen werden, solange ein Rentenanspruch aufgrund der hierfür massgebenden Bestimmungen nicht ausgewiesen ist. Auf die Frage des Anspruchs auf eine Rente ist nachfolgend einzugehen.
4.
4.1 Zum Sachverhalt im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 10. März 2010 (Urk. 7/89) hielt das Sozialversicherungsgericht im Urteil IV.2010.00387 (E. 2.1) fest, die IV-Stelle habe sich in medizinischer Hinsicht auf die Stellungnahmen von Dr. med. C.___, Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst gestützt. Diesen zufolge sei die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit ab dem 26. Oktober 2005 mindestens zu 50 % und von September 2006 bis Ende November 2008 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Ab Anfang Dezember 2008 sei sie in einer angepassten Tätigkeit zu mindestens 70 % arbeitsfähig gewesen und es sei mit einer weiteren Besserung zu rechnen gewesen. Dr. C.___ habe sich auf den Bericht von Dr. med. D.___, Fachärztin für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 29. Oktober 2008 bezogen, in welchem diese einen Status nach transforaminaler lumbaler intersomatischer Fusion L5/S1 vom 17. Juni 2008 bei Spondyloyse L5 diagnostiziert habe. Es sei seit September 2006 in der angestammten Tätigkeit eine vollständige Arbeitsunfähigkeit, bei einem unauffälligen Verlauf aber ab Dezember 2008 für wenig belastendende Tätigkeiten (max. Heben von 8 kg) mit wechselnden Positionen (teils stehend, teils gehend, teils sitzend) eine Arbeitsfähigkeit von 70 bis 80 % als zumutbar bescheinigt worden, wobei das Ersteigen von Leitern oder Gerüsten, kniende und kauernde Stellungen sowie Rotationen zu vermeiden seien. An dieser Beurteilung habe die am 11. Dezember 2008 von Dr. D.___ festgestellte bessere Inklination der Wirbelsäule bei ansonsten im Wesentlichen unverändertem Befund nichts geändert (Urk. 7/99/5 f.). Das Bundesgericht schützte in der Folge den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts (vgl. Urk. 7/117).
4.2
4.2.1 Hinsichtlich der weiteren Entwicklung der medizinischen Verhältnisse ab dem 10. März 2010 lässt sich den Akten entnehmen, dass die Beschwerdeführerin weiterhin über Schmerzen klagte. Sie unterzog sich deswegen ab Juli 2010 zahlreichen Untersuchungen durch Ärzte verschiedener Fachdisziplinen. Dabei wurden gemäss den eingereichten und beigezogenen Arztberichten zunächst keine neuen objektiven Befunde erhoben (vgl. Urk. 7/101/18 f., Urk. 7/108/3, Urk. 7/115, Urk. 7/118/2, Urk. 7/121, Urk. 7/123, Urk. 7/128 und Urk. 7/132).
4.2.2 Med. pract. E.___, Oberärztin Wirbelsäulenchirurgie an der Klinik F.___, hielt in ihrem Bericht vom 17. September 2013 fest, auf den gleichentags erstellten Röntgenbildern sei bei Status nach transforaminaler lumbaler intersomatischer Fusion L5/S1 im Juni 2008 ein beidseitiger Schraubenbruch S1 zu erkennen. Die Funktionsaufnahmen zeigten eine Beweglichkeit im Segment L5/S1. Ferner äusserte sie den Verdacht auf das Bestehen einer Pseudarthrose (Urk. 7/141). Eine daraufhin am 21. Oktober 2013 durchgeführte SPECT-CT-Untersuchung zeigte eine deutliche Aktivierung im Segment L5/S1, welche als Hinweis auf eine Pseudarthrose gewertet wurde, und beidseits gebrochene Schrauben (Urk. 7/146/1).
4.2.3 Dr. med. G.___, Oberarzt Wirbelsäulenchirurgie an der Klinik F.___, führte in seinem Bericht vom 10. Januar 2014 aus, es sei unklar, inwieweit die Pseudarthrose für die Rückenschmerzen verantwortlich sei. Die Prognose einer Operation müsse als ungünstig gewertet werden. Dies begründe sich vor allem aus der Tatsache, dass zu keinem Zeitpunkt nach der Stabilisation 2008 eine Besserung eingetreten sei und zusätzlich unklare thorakale Rückenschmerzen und ein chronifiziertes Krankheitsbild mit psychischer Überlagerung bestünden (Urk. 7/150). In einem weiteren Bericht vom 28. Januar 2014 hielt er fest, die Beschwerdeführerin habe erklärt, dass die am 27. Januar 2014 durchgeführte Infiltration zu keiner Besserung der Schmerzsituation geführt habe. Die Schmerzursache der vor allem lumbalen Rückenschmerzen sei unklar. Auf dieser Grundlage müsse die Indikation zu einer Revisionsoperation der Pseudarthrose sehr zurückhaltend gestellt werden (Urk. 7/151).
4.2.4 Von einer Revisions-Operation mit Exploration, ob eine Restbeweglichkeit vorliege, riet Dr. med. H.___, Facharzt für Neurochirurgie, ab, da die Beschwerdeführerin davon höchstwahrscheinlich nicht profitieren würde. Er hielt fest, im Gegensatz zur auswärtigen CT-Untersuchung könnte doch eine beginnende Fusion stattgefunden haben (Urk. 7/166/1 f.)
4.2.5 Dr. med. I.___, leitender Oberarzt Neurologie an der Klinik F.___, hielt in seinem Bericht vom 6. März 2015 fest, bei bekanntem generalisiertem Schmerzsyndrom seien in den letzten Monaten Beinschmerzen rechts mit sensiblen Störungen und Kraftminderung in den Vordergrund getreten. Die Schmerzausstrahlung sei vereinbar mit einer Reizung der Wurzel L5 rechts. Eindeutige sensomotorische Ausfälle lägen nicht vor. Therapeutisch bestehe eine schwierige Situation, da seines Erachtens auch ein depressives Syndrom vorliege, das sich ungünstig auswirke (Urk. 7/174/5).
4.2.6 Am 4. Januar 2016 verfasste Prof. Dr. med. J.___, Facharzt für Neurochirurgie und Wirbelsäulenchirugie, eine gutachterliche Stellungnahme zu Handen des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin. Er kam zum Schluss, dass kein Zweifel bestehe, dass die intersomatische knöcherne Konsolidierung im Segment L5/S1 nicht optimal sei und die S1-Schrauben unterhalb des Kopfes gebrochen seien. Man müsse der Beschwerdeführerin anbieten, eine Re-Operation für das Segment L5/S1 durchzuführen, auch wenn selbst bei einer erfolgreichen Operation nicht gewährleistet sei, dass die chronische Schmerzpatientin danach eine entscheidende Besserung erfahre. Es müsse jedoch bedacht werden, dass bei fortbestehender Pseudarthrose und regelmässigem Nachweis der Schraubenfrakturen der somatische Befund der Patientin verstärkt psychosomatisch unterhalten werde und mit hoher Sicherheit davon ausgegangen werden könne, dass ohne eine erfolgreiche Operation überhaupt keine Chance bestehe, mit einer langfristig und gut geführten Psychotherapie eine Wende zu erreichen, welche dann auch eine Reintegration in den Arbeitsprozess versprechen würde (Urk. 7/193/27, vgl. auch Bericht vom 28. November 2015, Urk. 7/190). Nach seiner Auffassung bestehe weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %, eine Arbeitsfähigkeit von 70% sei sicher nicht gegeben (Urk. 7/193/28; vgl. auch den Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 30. Mai 2016, Urk. 7/201).
4.2.7 Dr. med. K.___ berichtete am 8. April 2016, die Diagnosen seien stationär, aktuell bestehe seit Anfang April 2016 eine starke Lumboischialgie (Urk. 7/199/1). Die Beschwerdeführerin sei weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/199/2). Welche Arbeiten ihr noch möglich seien, sei nicht beurteilbar (Urk. 7/199/5).
4.2.8 Dr. med. L.___, Facharzt für Neurologie, hielt in seinem Bericht vom 18. Januar 2017 fest, das fehlende Zusammenwachsen der knöchernen Strukturen und die Schraubenfraktur spreche für eine gewisse Instabilität am lumbosakralen Übergang und könne belastungsabhängige oder positionsabhängige Schmerzen gut erklären. Die Untersuchungen sprächen für ein lumboradikuläres Reiz- und ein leichtes sensomotorisches Ausfallsyndrom L5 und S1, geringer auch L4 rechtsbetont. Es sei zudem von einem überlagernden lumbospondylogenen Schmerzsyndrom auszugehen, welches aus neurologischer Optik hauptsächlich im Sinne von assoziierten (pseudoradikulären) Fühlstörungen die kribbelnden Missempfindungen der Beine mit Rechtsbetonung erkläre. Diese Beschwerden seien dominant, wobei die lumboradikuläre Komponente nicht zu vernachlässigen sei. Im Bereich der Halswirbelsäule träten ebenfalls Ausstrahlungen in die Arme mit Rechtsbetonung auf, aus neurologischer Optik zervikospondylogenen Ausstrahlungen entsprechend. Klinisch fänden sich keine sicheren Hinweise auf zervikoradikuläre Ausfälle, hingegen könne elektrophysiologisch ein bilaterales leichtgradiges Karpaltunnelsyndrom nachgewiesen werden, welches wiederum die zervikospondylogenen pseudoradikulären Fühlstörungen beziehungsweise die muskulären Verspannungen akzentuiere. Aus neurologischer Sicht stehe die operative Sanierung der lumbosakralen Region im Vordergrund, auch wenn allenfalls eine Schmerzverarbeitungsstörung vorliegen sollte (Urk. 7/228/3).
4.2.9 Die Ansicht, dass die Lumbalgien der Beschwerdeführerin durch eine potentielle Pseudarthrose erklärbar sein könnten - bei sicherlich auch überlagerter Symptomatik -, vertrat am 24. Januar 2017 auch PD Dr. med. M.___, Chefarzt Wirbelsäulenchirurgie an der Orthopädischen Universitätsklinik N.___, und zog bei Bestätigung der Pseudarthrose eine Revisionsoperation in Betracht (Urk. 7/228/10). Eine in der Folge am 3. Februar 2017 durchgeführte 3-Phasen Skelettszintigrafie und ein SPECT/CT der Lendenwirbelsäule ergaben jedoch aktuell keinen Hinweis auf eine vermehrte Segmentbeweglichkeit beziehungsweise eine Pseudarthrose (Urk. 7/228/15).
4.2.10 Prof. A.___ stellte in seinem Bericht vom 21. Februar 2017 neu die Diagnosen einer Iliosakralgelenksarthropathie beidseits sowie einer Impingement-Konfiguration der Hüfte beidseits vom Pincer-Typ (Urk. 7/228/16). In der Folge berichtete er am 17. März 2017 (Urk. 7/228/17) und am 7. April 2017 (Urk. 7/228/18) über durchgeführte Infiltrationen des Iliosakralgelenks und kam zum Schluss, die Beschwerdeführerin komme um eine minimal-invasive perkutane Fusion des Iliosakralgelenkes nicht herum (Urk. 7/228/18).
Dieser Eingriff wurde am 8. Juni 2017 durchgeführt (Urk. 7/244/2). Prof. A.___ hielt am 21. Juli 2017 zu Handen der Beschwerdegegnerin fest, die Schmerzen im Bereich der Ala rechts mit Ausstrahlung in den Oberschenkel seien weg, nach wie vor bestünden jedoch Schmerzen im Bereich des Kreuzbeins. Die Arbeitsunfähigkeit werde nicht durch ihn festgelegt (Urk. 7/234/7). Bei einer Verlaufskontrolle am 1. September 2017 hielt er fest, die Schmerzen im Bereich des Iliosakralgelenkes seien praktisch weg (Urk. 7/239).
Am 8. September 2017 berichtete Prof. A.___, im aufgrund der weiterhin bestehenden Schmerzen oberhalb der Spondylodese angefertigten MRI habe sich eine Degeneration des Anschlusssegments mit Instabilitätszeichen und Facettengelenksarthrose L3/4 und L4/5 und ansonsten keine Spinalkanalstenose gezeigt (Urk. 7/240). Nach einer Infiltration der Facettengelenke L3-L5 beidseits, die während zwei Wochen Wirkung zeigte, kam er am 16. Oktober 2017 zum Schluss, eine Verlängerungsspondylodese sei noch nicht indiziert, die darüber liegenden Segmente, die radiologische Auffälligkeiten zeigten, könnten endoskopisch denerviert werden (Urk. 7/238). Am 8. November 2017 führte er eine endoskopische minimal-invasive Denervation der Facettengelenke L2/3 und L3/4 durch (Urk. 7/244/7), worauf die Beschwerdeführerin linksseitig komplett beschwerdefrei gewesen sei, rechtsseitig im Bereich des ISG noch nicht ganz. Zusätzlich bestünden nach wie vor die Beschwerden aufgrund des Materialversagens L5/S1. Da sie eine definitive Lösung suche, sei nun eine Revision der Spondylodese L5/S1 vorgesehen (Urk. 7/248).
Am 28. Februar 2018 führte Dr. A.___ die Revisionsspondylodese und mit teilweiser OSME durch, konnte die Schrauben jedoch nicht entfernen (Urk. 7/256/1). Am 11. April 2018 berichtete er, die Beschwerdeführerin sei sechs Wochen postoperativ im Bereich der linken Seite praktisch beschwerdefrei, rechts im Bereich L5/S1 sowie des rechtsseitigen ISG bestünden immer noch Schmerzen. Zudem seien linksseitige Schulterbeschwerden aufgetreten, es bestehe der Verdacht auf ein subakromiales Impingement (Urk. 7/256/3). In einem undatierten Bericht an die Beschwerdegegnerin führte er ergänzend aus, er habe keine Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 7/253/2).
Die Beschwerdeführerin klagte bei den darauffolgenden Kontrollterminen jeweils weiterhin über Schmerzen im Bereich der Facettengelenke und beider Iliosakralgelenke, worauf Dr. A.___ weitere Infiltrationen durchführte, die jeweils höchstens kurzzeitig halfen (Urk. 7/269/4 ff.). Dr. A.___ leitete in der Folge Abklärungen für eine minimal-invasive endoskopische Denervation der Facettengelenke L2 bis S1 und beider Iliosakralgelenke ein (Urk. 7/269/9).
4.2.11 Dr. med. O.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, stellte am 12. April 2018 die Diagnose einer symptomatischen AC-Gelenksarthropathie an der linken Schulter und überwies die Beschwerdeführerin zur Durchführung einer Infiltration des AC-Gelenkes (Urk. 7/256/4).
Dr. med. P.___, Facharzt für Rheumatologie, bestätigte diese Diagnose in seinem Bericht vom 26. April 2018 und diagnostizierte zusätzlich eine Epicondylitis humeri radialis lateralis links (Urk. 7/256/6). Am 23. Mai 2018 berichtete er von einem sehr guten Ansprechen auf die Infiltration des AC-Gelenks mit aktuell noch geringfügigen Beschwerden (Urk. 7/269/2).
4.2.12 Dr. med. Q.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, den die Beschwerdeführerin aufgrund von Beschwerden in beiden Kniegelenken aufgesucht hatte, stellte am 10. Oktober 2018 die Verdachtsdiagnose einer leichten Chondropathia patellae beidseits und einer muskulären Dysbalance (Urk. 7/290/15), die in der Folge durch Röntgenaufnahmen bestätigt wurde (Urk. 7/290/18).
4.2.13 Im Gutachten des Z.___ vom 22. Oktober 2018 stellten die Experten die folgende Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/270/9):
chronisches Schmerzsyndrom im dorsalen Beckenabschnitt unter rechtsseitiger Betonung (ICD-10 M79.65/Z98.8)
- Status nach transforaminaler intersomatischer Fusion LWK5/SWK1 mit Spongiosaentnahme vom linken dorsalen Beckenkamm am 25. Juni 2008 bei beidseitiger isthmischer Spondylolyse und Diskopathie LWK5/SWK1
- Status nach BV-gesteuerter Infiltration des rechten Iliosakralgelenks mit Triamcort am 26. März 2013
- Status nach CT-gesteuerter Infiltration im Bereich des Schraubenbruchs SWK1 beidseits am 27. Januar 2014
- Status nach Infiltration der Iliosakralgelenke sowie der Fazettengelenke LWK4/5/SWK1 beidseits mit Kenacort am 23. April 2017
- Status nach perkutaner minimal-invasiver ISG-Fusion rechts und Endoskopie des thorakolumbalen Übergangs am 8. Juni 2017
- Status nach endoskopischer minimal-invasiver Denervation der Fazettengelenke LWK2/3/4 am 8. November 2017
- Status nach Entfernung der Stäbe am 28. Februar 2018 bei gebrochenen Schrauben in LWK5 und SWK1
- radiologisch kein Hinweis für relevante Anschlussdegeneration sowie Diskopathie oder Neurokompression (MRI 8. September 2017)
- neurologisch keine Hinweise auf Reiz- oder Ausfallsymptomatik
Den folgenden Diagnosen massen die Gutachter keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu (Urk. 7/270/9):
- chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F54.41)
- chronisches zervikobrachiales Schmerzsyndrom unter Betonung der rechten Seite (ICD-10 M53.1)
- radiologisch linksbetonte foraminale Einengung HWK3/4 und HWK5/6 mit möglicher Affektion der linksseitigen Nervenwurzeln C4 und C6 (MRI 19. Dezember 2016; vgl. Urk. 7/270/74)
- Status nach Infiltration des linken Akromioklavikulargelenkes links am 25. April 2018
- chronisches thorakovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.6)
- radiologisch unauffällige Verhältnisse der Brustwirbelsäule (MRI 8. September 2017)
- chronischer Fersenschmerz rechts (ICD-10 M77.3)
- aktenanamnestisch bestehende Spornbildung
- Übergewicht, BMI 28 kg/m2
- Nikotinabusus (ICD-10 F17.1)
Dr. med. R.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, hielt im internistischen Teilgutachten fest, er könne keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit stellen (Urk. 7/270/29).
Dr. med. S.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte im psychiatrischen Teilgutachten aus, bei der Beschwerdeführerin bestehe diagnostisch eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, gekennzeichnet durch ausgeweitete Schmerzen im Bewegungsapparat, deren Ausmass mit der Überzeugung, gar nicht arbeiten zu können, mit somatischen Befunden nicht hinreichend objektiviert werden könne, bei psychosozialen und emotionalen Belastungsfaktoren. Die chronische Schmerzproblematik und die bisher trotz Behandlung nicht eingetretene Beschwerdefreiheit, hätten psychisch zu Verunsicherung und Enttäuschung geführt. Lebensgeschichtliche schwere Enttäuschungen bestünden ansonsten nicht. Die Beschwerdeführerin sei zwar infolge ihrer persistierenden Schmerzen in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung gewesen, diese sei jedoch bei im Vordergrund stehenden somatischen Problemen abgeschlossen worden. Sie erhalte derzeit keine psychopharmakologische Medikation. Bei der aktuellen Untersuchung hätten keine psychopathologischen Befunde für die Diagnose einer psychischen Störung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit erhoben werden können. Die Prognose sei aufgrund des chronischen Verlaufs und der deutlich ausgeprägten Krankheits- und Behinderungsüberzeugung ungünstig (Urk. 7/270/36).
Dr. med. T.___, Facharzt für Neurologie, legte dar, bei der aktuellen Untersuchung hätten im Gegensatz zu den zur Zeit vor der zweiten Spondylodese im Februar 2018 hauptsächlich rechtsseitige Schmerzbeschwerden nunmehr lumbale Rückenschmerzen im Vordergrund gestanden. Beklagt würden Schmerzen, zum Teil hexenschussartig auftretend, und diffuse nicht radikulär abgrenzbare Minderempfindungen aber keine Paresen. Bei der Untersuchung habe sich in objektiver Hinsicht ein unauffälliger Status ergeben und abgesehen von einer verminderten Hypästhesie an der Grosszehe habe sich auch in sensibler Hinsicht kein relevanter Befund gezeigt. Paresen lägen nicht vor, Fersen- und Zehenstand sowie -gang seien durchführbar, wie auch das Einnehmen der tiefen Hocke, welche die Beschwerdeführerin zum Aufheben vom Boden spontan eingenommen habe. Auch betreffend des früher erwogenen HWS-Syndroms habe sich aktuell kein Anhaltspunkt für eine neurale Beteiligung gefunden (Urk. 7/270/42 f.).
Gemäss Dr. med. U.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, seien anlässlich der orthopädischen Untersuchung die Wirbelsäule in sämtlichen Abschnitten sowie die oberen und unteren Extremitäten weitgehend frei beweglich gewesen, mit Inkonsistenzen im Verlauf der Untersuchung. Radiologisch seien an der Wirbelsäule zervikal degenerative Veränderungen mit möglicher linksseitiger radikulärer Affektion festgehalten worden. Der Befund im thorakalen Abschnitt sei regelrecht gewesen und auch an der LWS hätten Hinweise für relevante Anschlussdegenerationen sowie Diskopathien oder Neurokompressionen gefehlt. Zusammenfassend hätten sich die beklagten Beschwerden durch die klinischen, radiologischen und infiltrativen Befunde keineswegs klar begründen lassen. Es hätten sich Hinweise auf eine erhebliche nicht-organische Beschwerdekomponente ergeben (Urk. 7/270/10).
Die Gutachter kamen gemeinsam zum Schluss, für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit bestehe - unter der Annahme, dass diese immer wieder mit höheren körperlichen Belastungen verbunden gewesen sei - seit etwa September 2006 eine bleibende Arbeitsunfähigkeit. In einer körperlich sehr leichten Tätigkeit unter Wechselbelastung ohne wiederholtes Heben und Tragen von Lasten von mehr als 5 kg und ohne Zwangshaltungen sei der Beschwerdeführerin eine maximale Präsenzzeit von 8-8.5 Stunden pro Tag möglich. Dabei bestehe eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit bei erhöhtem Pausenbedarf. Insgesamt betrage die Arbeits- und Leistungsfähigkeit 80 %. Für derartig angepasste Tätigkeiten könne auch retrospektiv in der Vergangenheit keine länger dauernde Arbeitsfähigkeit, die das genannte Mass übersteige, festgestellt werden (Urk. 7/270/11).
4.2.14 Dr. A.___ führte am 29. Oktober 2018 eine Denervation L2-S2 beidseits durch (Urk. 7/274/1), worauf die Beschwerdeführerin am 5. Dezember 2018 über weniger Schmerzen als präoperativ berichtete (Urk. 7/274/3).
Am 20. Dezember 2018 führte Dr. A.___ sodann aufgrund der neu gestellten Diagnose einer beginnenden Coxarthrose rechts eine Infiltration der Hüfte rechts und der Bursa trochanterica rechts durch (Urk. 7/277/2), worauf die Schmerzen im Bereich der rechten Hüfte deutlich besser wurden. Die lumbalen Schmerzen und die Beinschmerzen seien jedoch nach wie vor vorhanden (Urk. 7/277/3).
4.2.15 Dr. med. B.___ und Prof. A.___ kamen in einem von der Beschwerdeführerin veranlassten internistischen Gutachten vom 18. Mai 2019 zum Schluss, aus allgemein-internistischer Sicht sei die Beschwerdeführerin in einem guten Allgemeinzustand. Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit könnten keine gestellt werden (Urk. 7/290/11). Die Arbeitsfähigkeit und das Belastungsprofil seien aus internistischer Sicht nicht eingeschränkt, aus orthopädischer Sicht bestehe eine um etwa 40 % reduzierte Leistungsfähigkeit, insbesondere aufgrund der Beschwerden im Bereich der Lendenwirbelsäule und des Iliosakralgelenks (Urk. 7/290/12).
4.2.16 Gestützt auf eine MRI Untersuchung der linken Schulter vom 12. November 2019, anlässlich derer auch eine Infiltration des linken Schultergelenks durchgeführt worden war (Urk. 7/293/3-7), stellte Dr. O.___ in seinem Bericht vom 29. Januar 2020 die Diagnose einer symptomatischen AC-Gelenksarthropathie der linken Schulter mit oligosymptomatischer SLAP-I-Läsion. Die Infiltration habe für drei Wochen zu einer Schmerzbesserung von 50 % geführt, aktuell seien die Schmerzen wieder intensiv. Die Schmerzen an der linken Extremität seien einerseits durch die Schulterproblematik bedingt, andererseits auch durch eine radikuläre Reizsymptomatik. Sekundär habe die Beschwerdeführerin ein subakromiales Impingement sowie eine Bizepstendinopathie bei degenerativer SLAP Läsion (Urk. 7/293/1). Klinisch bestehe keine radikuläre Ausfallsymptomatik. Im MRI der Halswirbelsäule seien foraminale Engen mit Irritation der Wurzel 5 und 6 gesehen worden (Urk. 7/293/2).
Nachdem die Beschwerden bis am 11. März 2020 unverändert geblieben waren, schlug Dr. A.___ in der Stellungnahme vom 12. November 2019 die Durchführung einer Schulterarthroskopie mit AC-Gelenksresektion und Bizepstenotomie vor, die jedoch höchstens eine Schmerzbesserung von 50 % bringen werde. Die Indikation sei rein durch den Leidensdruck der Beschwerdeführerin gegeben (Urk. 7/297/3). Diese entschied sich am18. März 2020 für die Durchführung dieses Eingriffs (Urk. 7/297/4). Tags darauf erliess die Beschwerdegegnerin die angefochtene Verfügung (Urk. 2) und kam trotz eines Gesuchs der Beschwerdeführerin auf ihren Entscheid nicht mehr zurück (vgl. Urk. 7/296 f., Urk. 7/299 f.).
5.
5.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich zur Beurteilung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 19. März 2020 hauptsächlich auf das Gutachten des Z.___ vom 22. Oktober 2018 (Urk. 7/270). Es ist daher vorab auf dessen Beweiswert einzugehen.
5.2 Die Expertise beruht auf umfassenden internistischen, psychiatrischen, neurologischen und orthopädischen Abklärungen und wurde in detaillierter Kenntnis der zum Begutachtungszeitpunkt vorliegenden Vorakten erstellt (Urk. 7/270/15 ff.). Die Beschwerdeführerin konnte gegenüber den einzelnen Gutachtern ihre aktuellen Beschwerden schildern und wurde von diesen jeweils - soweit fachspezifisch erforderlich - eingehend befragt. Sie konnte sich insbesondere auch zu verschiedenen Themenbereichen wie dem beruflichen Werdegang und dem gewöhnlichen Tagesablauf äussern (Urk. 7/270/27 f., Urk. 7/270/33 f., Urk. 7/270/40 f., Urk. 7/270/46 ff.). Die geklagten Leiden fanden darüber hinaus im Rahmen der Diagnosestellung Berücksichtigung, wobei sowohl diese als auch die aus medizinischer Sicht resultierenden Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit dargelegt und erläutert wurden (Urk. 7/270/29 f., Urk. 7/270/35 ff., Urk. 7/270/42 ff., Urk. 7/270/51 ff.). Soweit notwendig erfolgte ausserdem eine Auseinandersetzung mit vorangegangenen ärztlichen Beurteilungen (Urk. 7/270/42 f., Urk. 7/270/53 ff.). Gesamthaft erfüllt das polydisziplinäre Z.___-Gutachten somit die formellen Kriterien für eine beweiswerte medizinische Expertise (vgl. E. 1.5).
5.3 Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, die Schlussfolgerungen im Gutachten seien widersprüchlich. So werde ihr vorgeworfen, sie sei subjektiv krankheits- und behinderungsüberzeugt, obwohl sie auf die Frage, wie sie beruflichen Massnahmen gegenüberstehe, geantwortet habe, sie müsse mit einem begrenzten Pensum von etwa 20 % einsteigen (Urk. 1 S. 6).
Zwar trifft es zu, dass die Beschwerdeführerin gegenüber dem internistischen und dem neurologischen Gutachter angab, sie könne sich eine angepasste Tätigkeit zu Beginn in einem Pensum von 20 % vorstellen (Urk. 7/270/28, Urk. 7/270/41), gegenüber dem psychiatrischen und dem orthopädischen Gutachter führte sie jedoch aus, zur Zeit könne sie nicht arbeiten beziehungsweise sie wolle gesund werden und dann arbeiten (Urk. 7/270/33). Angesichts der Tatsache, dass diese Selbsteinschätzungen allesamt erheblich tiefer ausfallen, als die von den Gutachtern attestierte 80%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit (Urk. 7/270/11), erscheint es nicht als widersprüchlich, dass die begutachtenden Ärzte in der Gesamtbeurteilung zum Schluss kamen, die Beschwerdeführerin sei subjektiv krankheits- und behinderungsüberzeugt.
5.4 Die Beschwerdeführerin erblickt weitere Widersprüche darin, dass im neurologischen Teilgutachten vom Gesamtgutachten abweichende Diagnosen aufgeführt wurden und Dr. T.___ trotz Aufführung einer Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit aus neurologischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit verneint habe (Urk. 1 S. 6).
Dazu ist zu bemerken, dass die Gesamtbeurteilung auf einer Konsensfindung zwischen den Gutachtern beruht, wobei die in den einzelnen Fachgebieten gestellten Diagnosen aus interdisziplinärer Sicht beurteilt wurden. Die vom neurologischen Gutachter gestellte Diagnose eines lumbovertebralen Schmerzsyndroms ist dabei in der orthopädischen Diagnose des chronischen Schmerzsyndroms im dorsalen Beckenabschnitt unter rechtsseitiger Betonung aufgegangen, die Diagnose des HWS-Syndroms in derjenigen des chronischen zervikobrachialen Schmerzsyndroms (vgl. Urk. 7/270/9). Dies ist angesichts des Umstandes, dass der neurologische Gutachter eine radikuläre Reiz- oder Ausfallsymptomatik beziehungsweise eine neurale Beteiligung verneinte, wodurch die Diagnosen eher auf dem rheumatischen Fachgebiet anzusiedeln sind, nachvollziehbar. Weiter stellte Dr. T.___ aufgrund der Anamnese die Diagnose einer Schmerzverarbeitungsstörung, welche im Rahmen der vom psychiatrischen Gutachter diagnostizierten chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F54.41) Eingang in die Gesamtbeurteilung fand. Die ebenfalls aufgrund der anamnestischen Angaben gestellte Diagnose eines leichten CTS relativierte er sodann dahingehend, dass sich bei den seitens des behandelnden Arztes beschriebenen minimen neurographischen Veränderungen und die motorische distale Latenzzeit des Nervus medianus von 3.1 ms die Frage einer Überinterpretation stelle (Urk. 7/270/44). Daher - und da es sich gemäss dem neurologischen Teilgutachten ohnehin um eine Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit handelt - vermag die fehlende Aufführung in der Gesamtbeurteilung den Beweiswert des Gutachtens nicht zu beeinträchtigen. Insgesamt stellte Dr. T.___ damit zwar verschiedene Diagnosen mit beziehungsweise ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit, verneinte jedoch eine neurologische Komponente dieser Beschwerden und legte dar, bei seiner Untersuchung habe sich in objektiver Hinsicht ein unauffälliger Status ergeben und abgesehen von einer Hypästhesie an der Grosszehe habe sich auch in sensibler Hinsicht kein relevanter Befund ergeben (Urk. 7/270/43). Dass er gestützt darauf zum Schluss kam, aus neurologischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, ist daher kein Widerspruch, zumal er ausdrücklich festhielt, die Einschränkungen für rückenbelastende Tätigkeiten seien vom orthopädischen Gutachter festzulegen (Urk. 7/270/44).
5.5 Ferner brachte die Beschwerdeführerin vor, die Gutachter berücksichtigten den Gesundheitsschaden in der linken Schulter nicht, obwohl dieser zum Gutachtenszeitpunkt bereits bekannt gewesen sei (Urk. 1 S. 6).
Die Beschwerdeführerin berichtete anlässlich der orthopädischen Begutachtung von Schmerzen im Schultergelenk (Urk. 7/270/47). Die darauffolgende Untersuchung des Schultergelenks fiel bis auf eine Druckdolenz am medialen Skapularand und Levator scapulae linksseitig sowie beidseits an der Fossa supraspinata unauffällig aus. Die von Dr. O.___ am 12. April 2018 noch festgestellten Bewegungseinschränkungen (Urk. 7/256/4) waren nicht mehr vorhanden (Urk. 7/270/49). In der Folge stellten die Gutachter keine eigenständige Diagnose betreffend die Schulterbeschwerden, sondern führten den Status nach Infiltration des linken Akromioklavikulaturgelenks am 25. April 2018 in der Diagnoseliste unter der Diagnose des zervikobrachialen Schmerzsyndroms auf (Urk. 7/270/9). Von einer fehlenden Berücksichtigung der zum Gutachtenszeitpunkt offensichtlich nicht gravierenden Schulterbeschwerden kann mithin nicht die Rede sein. Der für die Zeit nach Verfügungserlass geplante operative Eingriff an der Schulter ist für die Beurteilung im Übrigen ohne Einfluss (vgl. vorstehende E. 4.2.16).
5.6 Insgesamt vermögen die Einwände der Beschwerdeführerin die Beweiskraft des Z.___-Gutachtens nicht zu schmälern. Zu klären bleibt, ob gestützt auf das Gutachten auf eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin im relevanten Zeitraum und somit auf einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG geschlossen werden kann (vgl. E. 1.3).
6.
6.1 Die Verfügung vom 10. März 2010 basierte auf der Beurteilung von Dr. C.___ vom RAD, der gestützt auf den Bericht von Dr. D.___ vom 29. Oktober 2008 aufgrund des Status nach transforaminaler lumbaler intersomatischer Fusion L5/S1 vom 17. Juni 2008 bei Spondylose L5 von einer Arbeitsfähigkeit von 0 % für die angestammte Tätigkeit und von mindestens 70 % für eine angepasste Tätigkeit ausging (Urk. 7/65/4, Urk. 7/79/2). Die Beschwerdeführerin machte zwar bereits damals geltend, die von Dr. D.___ am 29. Oktober 2008 gestellte Prognose, dass sie bei unauffälligem Verlauf ab Dezember 2008 zu 70-80 % in angepasster Tätigkeit arbeitstätig sein könne, sei nicht eingetreten (Urk. 7/72/3), es lagen jedoch keine dies bestätigende medizinische Akten vor, so dass zum Verfügungszeitpunkt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von der durch Dr. C.___ festgelegten Arbeitsfähigkeit ausgegangen wurde. Dies wurde von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht dann auch anerkannt (Urk. 7/90/5, vgl. Urk. 7/95/6).
Seit dem Vergleichszeitpunkt am 10. März 2010 hat sich die Beschwerdeführerin am 8. Juni 2017 einer perkutanen minimal-invasiven ISG-Fusion rechts und Endoskopie des thorakolumbalen Übergangs, am 8. November 2017 einer endoskopischen minimal-invasiven Denervation der Fazettengelenke LWK2/3/4 und am 28. Februar 2018 einer Entfernung der Stäbe bei gebrochenen Schrauben in LWK5 und SWK 1 unterzogen (Urk. 7/270/9). Dies führte jedoch nicht zu einer massgeblich anderen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit. So erachteten die Z.___-Gutachter die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit bereits seit dem Jahr 2006 als arbeitsunfähig und in einer angepassten Tätigkeit als zu 80 % arbeitsfähig. Ferner hielten sie fest, für derartig angepasste Tätigkeiten könne auch retrospektiv keine länger dauernde, das genannte Mass übersteigende Arbeitsunfähigkeit bescheinigt werden (Urk. 7/270/11). Der Hinweis der Beschwerdeführerin, die Z.___-Gutachter seien von einer Arbeitsfähigkeit von 64 % (80%iges Pensum mit um 20 % reduzierter Leistung) ausgegangen (Urk. 1 S. 7 lit. c), ist unzutreffend, führten die Gutachter doch ausdrücklich aus, in einer angepassten Tätigkeit sei eine Präsenz von 8 bis 8.5 Stunden möglich - was einem 100%-Pensum entspricht - wobei die Leistungsfähigkeit bei erhöhtem Pausenbedarf eingeschränkt sei, so dass sich eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 80 % ergebe (Urk. 7/270/11). Der von der Beschwerdeführerin angerufenen Einschätzung von Dr. A.___ vom 18. Mai 2019 hingegen, in der er der Beschwerdeführerin eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit von etwa 40 % aufgrund der Beschwerden im Bereich der Lendenwirbelsäule und des Iliosakralgelenkes attestierte (Urk. 7/290/12), fehlt es an einer Darlegung der von ihm erhobenen Befunde und auch an einer Auseinandersetzung mit der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung im Z.___-Gutachten, so dass nicht ersichtlich ist, aus welchen Gründen er die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin abweichend bewertete. Ferner äusserte Dr. A.___ sich auch nicht dazu, ob es sich dabei um eine Arbeitsfähigkeit in der angestammten oder einer angepassten Tätigkeit handle und worin diese Einschränkung bestehe. Ein Tätigkeitsprofil für eine dem Leiden angepasste Tätigkeit formulierte er nicht. Die Beurteilung von Dr. A.___ genügt mithin nicht, um die Einschätzung der Gutachter, es liege in einer der Beeinträchtigung angepassten Tätigkeit eine 80%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit vor, in Zweifel zu ziehen.
6.2 Die Beschwerdeführerin klagte bereits in den Jahren 2008 und 2009 über Schmerzen im Rücken, teilweise auch mit Ausstrahlungen in das rechte Bein und den rechten Arm, über Schwäche sowie Schmerzen in der Brustwirbelsäule (Urk. 7/54/8; vgl. auch Urk. 7/60). Nicht nachweisen liess sich zu diesem Zeitpunkt eine eindeutige radikuläre Symptomatik (Urk. 7/62/1).
Anlässlich der orthopädischen Begutachtung berichtete die Beschwerdeführerin von immer gleichen Schmerzen vor allem auf der rechten Seite von sakral über das Gesäss in den dorsalen, lateralen und ventralen Oberschenkel sowie die Vorderseite des Unterschenkels bis zur Grosszehe und verneinte linksseitige Ausstrahlungen (Urk. 7/270/46). Weitere Beschwerden bestünden auf Höhe der thorakolumbalen Wirbelsäule mit rechtsbetonten Ausstrahlungen in den Rippenbogen samt resultierenden Atembeschwerden sowie tiefzervikal beidseits gedeutete Schmerzen, die zumeist rechts über den dorsolateralen und ventralen Oberarm sowie grossflächig den radialen Vorderarm in die Finger I-III und teilweise in den rechten Oberarm ausstrahlen würden (Urk. 7/270/47). Der orthopädische Gutachter Dr. U.___ führte dazu aus, zusammenfassend könne festgestellt werden, dass sich die beklagten Beschwerden durch die klinischen, radiologischen und infiltrativen Befunde keinesfalls klar begründen liessen. Nachvollziehbar sei eine gewisse Restsymptomatik nach lumbalen Eingriffen, kaum aber die übrige Symptomatik. (Urk. 7/270/53). Eine radikuläre Reiz- und Ausfallsymptomatik beziehungsweise eine neurale Beteiligung wurde vom neurologischen Gutachter sodann ausdrücklich verneint (Urk. 7/270/42).
Aus versicherungsmedizinischer Sicht ist bezüglich der Rückenproblematik entsprechend eine Verschlechterung der gesundheitlichen Situation seit dem letzten Entscheid nicht dargestellt. Auch in der Ausprägung der einzelnen Beschwerden ist keine Verschlechterung nachgewiesen.
6.3 Was die nach dem Verfügungszeitpunkt im Jahr 2010 neu hinzugetretenen Schulterbeschwerden betrifft, haben diese gemäss dem Z.___-Gutachten keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/270/9; vgl. auch E. 5.5 vorstehend). Insoweit die Beschwerdeführerin unter Verweis auf mündliche Aussagen von Dr. O.___ eine Verschlechterung dieser Beschwerden nach dem Gutachtenszeitpunkt geltend macht (vgl. Urk. 1 S. 12), ist zu bemerken, dass sich aus dessen Bericht vom 29. Januar 2020 keine relevante Verschlechterung ergibt. So stellte er zwar zusätzlich die Diagnose einer SLAP-Läsion, bezeichnete diese jedoch als oligosymptomatisch (nur wenig symptomatisch). Dass sich die Beschwerden in einer die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden Weise verstärkt hätten, legte er sodann nicht dar (Urk. 7/293/1). Hinweise dafür, dass aufgrund der ebenfalls neu diagnostizierten leichten Chondropathia patellae beidseits (Urk. 7/290/15) sowie der beginnenden Coxarthrose rechts (Urk. 7/277/2) die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin eingeschränkt ist, bestehen sodann keine.
6.4 In psychiatrischer Hinsicht stellte der begutachtende Dr. S.___ die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F54.41; Urk. 7/270/9). Diese Diagnose ist zwar im Vergleich zum Jahr 2010 neu dazugekommen, jedoch bestanden bereits zum Vergleichszeitpunkt Hinweise für eine gestörte Schmerzverarbeitung (Urk. 7/54/8). Rechtsprechungsgemäss besteht zwischen ärztlich gestellter Diagnose und Arbeitsunfähigkeit keine unmittelbare Korrelation (BGE 140 V 193 E. 3.1 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_636/2018 vom 20. Dezember 2018 E. 6.4). Massgebend sind vielmehr die konkreten funktionellen Auswirkungen auf das Leistungsvermögen der betroffenen Person (Urteile des Bundesgerichts 9C_570/2018 vom 18. Februar 2019 E. 3.2.1 und 9C_851/2018 vom 23. Mai 2019 E. 4.1.4). Der Gutachter Dr. S.___ verneinte eine Auswirkung der diagnostizierten psychischen Störung auf die Arbeitsfähigkeit. Diese Beurteilung wurde von der Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt und ist angesichts der fehlenden psychopathologischen Befunde, die auf eine Arbeitsunfähigkeit hinweisen würden, und der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin sich nur während einer kurzen Zeit im Jahr 2011 in psychiatrischer Behandlung befand (Urk. 7/270/33), nachvollziehbar und überzeugend.
6.5 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass eine massgebliche Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit der letztmaligen Verneinung eines Rentenanspruchs nicht ausgewiesen ist. Dies wurde von den Gutachtern des Z.___ in nachvollziehbarer Weise dargelegt. Auch für die Zeit nach der Begutachtung bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung ist eine beachtliche Veränderung nicht ausgewiesen. Da sich im relevanten Zeitraum beim Grad der Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätigkeit keine wesentliche Änderung ergeben hat, erübrigt sich die Durchführung eines neuerlichen Einkommensvergleichs (Urteil des Bundesgerichts 8C_259/2014 vom 31. Juli 2014 E. 4). Damit hat die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch zu Recht verneint.
7. Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu prüfen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Jürg Maron
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
FehrEngesser