Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2020.00269


V. Kammer

Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Senn
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiberin Perandres

Urteil vom 20. Juli 2020

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Lerch

Grieder Bugada Baumann Lerch, Rechtsanwälte

Badenerstrasse 21, Postfach, 8021 Zürich 1


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    Die 1959 geborene X.___ arbeitete ab 1988 in Teilzeit als Mitarbeiterin in der Cafeteria eines Pflegezentrums (Urk. 7/5/1). Am 15. Juni 2006 (Eingangsdatum) meldete sie sich unter Hinweis auf chronische Rücken- und Schulterschmerzen sowie Glieder-, Gelenkschmerzen und Migräne zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 7/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, veranlasste eine polydisziplinäre Begutachtung der Versicherten. Die Begutachtungsstelle Y.___ erstattete das Gutachten am 3. März 2009 (Urk. 7/30). Sodann klärte die IV-Stelle am 26. März 2009 die Einschränkungen im Haushalt ab (Urk. 7/31). Mit Verfügung vom 8. Dezember 2009 verneinte sie einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 7/44).

1.2    Am 8. Februar 2019 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte erneut zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an und wies auf Migräne und Schwindelanfälle hin (Urk. 7/47). Mit Verfügung vom 10. April 2019 trat die IV-Stelle auf das Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 7/58).

1.3    Am 9. November 2019 stellte die Versicherte ein erneutes Gesuch um Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 7/73) und reichte mehrere ärztliche Berichte ein (Urk. 7/72). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/81, Urk. 7/82, Urk. 7/89) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 9. April 2020 einen Leistungsanspruch.


2.    Dagegen liess die Versicherte am 30. April 2020 Beschwerde erheben und beantragte, die Verfügung vom 9. April 2020 sei aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen auszurichten (Urk. 1 S. 4). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 10. Juni 2020 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 19. Juni 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).

    Auf die Vorbringen der Parteien und die Akten wird - soweit für die Entscheidfindung erforderlich – nachfolgend eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.

    Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

1.4    Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist von Amtes wegen zu prüfen, ob seit der ersten Rentenverfügung zwischenzeitlich eine erneute materielle Prüfung des Rentenanspruchs stattgefunden hat. War dies nicht der Fall, so ist auf die Entwicklung der Verhältnisse seit der ersten Ablehnungsverfügung abzustellen; wie im Revisionsverfahren bleiben allfällige, vorangehende Nichteintretensverfügungen aufgrund des fehlenden Abklärungs- und bloss summarischen Begründungsaufwandes der Verwaltung unbeachtlich.

1.5    Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten, und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierende Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit weiteren Hinweisen). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_662/2016 vom 15. März 2017 E. 2.2 mit Hinweis).

1.6    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

1.7    Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

    Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

1.8    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Leistungsbegehrens in der Verfügung vom 9. April 2020 damit, dass aus versicherungsmedizinischer Sicht und unter Ausschöpfung der Therapieoptionen von keiner dauerhaften Verschlechterung des Gesundheitszustandes und keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen sei (Urk. 2).

2.2    Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer Beschwerde vom 30. April 2020 (Urk. 1) im Wesentlichen vor, dass die Beschwerdegegnerin den Untersuchungsgrundsatz und den Gehörsanspruch der Beschwerdeführerin verletzt habe (Urk. 1 S. 7). Die Beschwerdeführerin leide seit Juni 2018 neu an depressiven Störungen sowie einer Somatisierungsstörung mit chronisch rezidivierendem Schwindel und Panikattacken im Sinne einer generalisierten Angststörung (Urk. 1 S. 3). Zudem seien ein schweres Schlaf-Apnoe-Syndrom, ein Zustand nach benignem paroxysmalen Lagerungsschwindel, eine Vestibularisparoxysmie, eine vestibuläre Migräne bei bekannter Migräne mit Aura, ein phobischer Schwankschwindel sowie eine fragliche Bogengangsdehiszenz festgestellt worden. Die Beschwerdegegnerin stütze sich jedoch ausschliesslich auf die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), welcher am Y.___-Gutachten vom 3. März 2009 festhalte, und ignoriere die Berichte der Vertrauensärztin der Pensionskasse der Stadt Zürich (Urk. 1 S. 5). Zudem sei die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung substantiell überhaupt nicht auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Einwandbegründung eingegangen, sondern verwerfe diese floskelhaft mit einem Satz (Urk. 1 S. 4).

2.3    Umstritten und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführerin nach der Neuanmeldung vom 9. November 2019 (Urk. 7/73) eine Rente der Invalidenversicherung zusteht.


3.

3.1    Unbestrittenermassen trat die Beschwerdegegnerin auf das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 9. November 2019 (Urk. 7/73) ein. Zur Prüfung eines Rentenanspruchs ist nachfolgend zu untersuchen, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der erstmaligen Rentenablehnung vom 8. Dezember 2009 (Urk. 7/44) wesentlich verändert hat. Der Nichteintretensentscheid vom 10. April 2019 (Urk. 7/58) erging nicht gestützt auf eine materielle Prüfung des Rentenanspruchs, so dass er als Vergleichsbasis nicht in Betracht fällt.

3.2

3.2.1    Die rentenabweisende Verfügung vom 8. Dezember 2009 stützte sich in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das Gutachten des Y.___ vom 3. März 2009 (Urk. 7/30, 7/32/7). Die Beschwerdeführerin wurde hierfür internistisch, rheumatologisch, neurologisch und psychiatrisch untersucht (vgl. Urk. 7/32/7, Urk. 7/30/2).

    Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden aus rheumatologischer Sicht folgende genannt (Urk. 7/30/9):

- Muskuläre Dysbalance betont vom Schulter/Nackengürteltyp mit sekundärem cervicocephalem Schmerzsyndrom

- Beginnende Osteochondrose C4/C5 und C5/C6 sowie beginnende bis mässiggradige Spondylarthrosen der oberen und mittleren Halswirbelsäule, beginnende Osteochondrosen L1/L2, L2/L3 und L5/S1 sowie altersentsprechende Spondylarthrose L4-S1 beidseits, mögliche lumbosacrale Übergangsanomalie

- Wirbelsäulenfehlform und Fehlhaltung

    Weiter wurden folgende neurologische Diagnosen gestellt (Urk. 7/30/12):

- Migräne mit seltenen Anfällen

- Kopfschmerzen vom Spannungstyp

- Periphere Vestibulopathie mit intermittierenden Drehschwindelattacken wahrscheinlich

- Leicht bis mässig ausgeprägtes Lumbovertebralsyndrom

- Leicht bis mässig ausgeprägtes Cervicalsyndrom

    Im psychiatrischen Fachgutachten wurde der Verdacht auf eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren geäussert (Urk. 7/30/13), die aber keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründe. So sei der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht und vor dem Hintergrund der zumutbaren Willensanstrengung zuzumuten, einer ihren körperlichen Beschwerden angepassten Tätigkeit nachzugehen (Urk. 7/30/15).

    Gesamtheitlich wurde im Fachgutachten festgehalten, dass in der angestammten Tätigkeit als Cafeteriamitarbeiterin eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit von 30 % vorliege und in einer angepassten Tätigkeit mit höchstens leichter Belastung der Köperachse, ohne Kopfzwangshaltung und wechselnder Körperhaltung eine Arbeitsunfähigkeit von 25 % (Urk. 7/30/20).

3.2.2    Am 26. März 2009 wurde bei der Beschwerdeführerin eine Haushaltsabklärung durchgeführt (Urk. 7/31/1). Im Bericht vom 31. März 2009 wurde sie im Gesundheitsfall zu 60 % erwerbstätig und zu 40 % im Haushalt tätig qualifiziert (Urk. 7/31/3). Einschränkungen im Haushaltsbereich wurden in der Wohnungspflege und in der Wäsche und Kleiderpflege festgestellt, welche gemäss Bericht zu einer Einschränkung im Haushaltsbereich von 7 % führten (Urk. 7/31/6).

3.3    Im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) präsentierte sich die medizinische Sachlage im Wesentlichen wie folgt:

3.3.1    Im neuro-otologischen Verlaufsbericht von Prof. Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Neurologie und Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, vom 1. April 2019 diagnostizierte dieser eine vestibuläre Migräne bei bekannter Migräne mit Aura, einen phobischen Schwankschwindel und eine fragliche Bogengangsdehiszenz rechts (Urk. 7/72/1).

    Mit Verlaufsbericht vom 14. Mai 2019 bestätigte Dr. Z.___ die obgenannten Diagnosen und fügte einen benignen paroxysmalen Lagerungsschwindel hinzu (Urk. 7/72/4). Er führte aus, dass die Migräne deutlich weniger und schwächer geworden, aber seit etwa einem Monat ein Drehschwindel bei Lageänderung aufgetreten sei. Unverändert würden starke Nackenverspannungen vorliegen (Urk. 7/72/4). Die Beschwerdeführerin habe zudem von deutlich vermehrter Tagesmüdigkeit berichtet und angegeben, dass sie sich bereits morgens müde fühle. Sie schnarche und habe Atempausen, weshalb Dr. Z.___ die Beschwerdeführerin aufgrund hochgradigen Verdachts auf ein obstruktives Schlaf-Apnoe-Syndrom zu einer Schlaflaboruntersuchung anmeldete (Urk. 7/72/5).

3.3.2    Mit Bericht vom 28. Mai 2019 hielt die Vertrauensärztin der Pensionskasse Stadt Zürich, Dr. med. A.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin FMH, fest, dass seit Anfang 2018 eine mittelgradige Depression mit Somatisierungsstörung und chronischem rezidivierenden Schwindel sowie Panikattacken bestehen würden, welche Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hätten (Urk. 7/72/29). Weiter führte sie aus, dass die Beschwerdeführerin eine deutliche Verschlechterung ihrer psychischen Situation erfahren habe und damit auch die somatischen Beschwerden zugenommen hätten. Aktuell sei sie mit zwei Mal drei Stunden Arbeit die Woche gerade so kompensiert. Dr. A.___ befürchtete, dass die Beschwerdeführerin mit einer Steigerung des Pensums überfordert wäre und dann ganz aus dem Arbeitsprozess fallen würde (Urk. 7/72/32). Zuhanden des Arbeitgebers attestierte Dr. A.___ eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bis Ende September 2019 (Urk. 7/72/24).

3.3.3    Am 15. Juli 2019 diagnostizierte Dr. Z.___ ein schweres obstruktives Schlaf-Apnoe-Syndrom. Der Lagerungsschwindel sei hingegen nicht mehr aufgetreten. Betreffend die Schlaf-Apnoe habe die Beschwerdeführerin angegeben, bereits die fünfte CPAP-Maske auszuprobieren, ohne spürbaren Erfolg. Sie sei aktuell immer noch derart müde, dass sie keine Chance auf die Wiederaufnahme einer Arbeit in diesem Zustand sehe, was gemäss Dr. Z.___ angesichts der Schlaflaborresultate sehr gut nachvollziehbar erscheine (Urk. 7/72/7).

3.3.4    Mit Verlaufskontrollenbericht zuhanden der Pensionskasse der Stadt Zürich vom 18. September 2019 hielt Dr. A.___ fest, dass sich die psychische Stimmungslage der Beschwerdeführerin seit Mai 2019 trotz Medikation und regelmässiger psychologischer Betreuung nicht gebessert habe. Sie wirke sogar noch erschöpfter als zuvor. Zusammenfassend könne man festhalten, dass ein Jahr nach Krankheitsbeginn und rund neun Monate seit Beginn des Arbeitsversuches kein Eingliederungspotential mehr vorhanden sei. Dr. A.___ empfahl daher die Beschwerdeführerin voll zu berenten (Urk. 7/72/43). Auch gegenüber dem Arbeitgeber attestierte Dr. A.___ eine dauernde 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/72/35).

3.3.5    Mit Verlaufsbericht vom 14. Oktober 2019 bestätigte Dr. Z.___ die bereits genannten Diagnosen und diagnostizierte zudem eine Vestibularparoxysmie (Urk. 7/72/9). Die Beschwerdeführerin habe nun mit der CPAP-Maske etwas weniger Tagesmüdigkeit und es bestehe etwas weniger Schwindel. Bei Drehschwindel nachts habe sie jeweils Panik. Allgemein hätten sich die Ängste zwar etwas gebessert, aber bei Schwindel gerate sie unverändert sofort in Panik. Tagsüber sei sie weitgehend schwindelfrei, fühle sich aber müde und habe das Gefühl einen leeren Kopf zu haben. Sie vergesse auch viel und sei öfters plötzlich desorientiert (Urk. 7/72/9).

3.3.6    Mit Stellungnahme von Ende November 2019 hielt der RAD fest, dass im Vergleich zum Y.___-Gutachten vom 3. März 2009 die Diagnose eines schweren obstruktiven Schlaf-Apnoe-Syndroms neu sei und durch eine 6-8 stündige CPAP-Beatmung behandelt werde, unter der sich «etwas weniger Schwindel» zeige. Aus versicherungsmedizinischer Sicht sei keine dauerhafte Verschlechterung anzunehmen. Durch Ausschöpfen der Therapieoptionen könne die Arbeitsfähigkeit erhalten bleiben (Urk. 7/80/3).

3.3.7    Die Hausärztin der Beschwerdeführerin Dr. med. B.___ hielt mit Schreiben vom 31. Dezember 2019 fest, dass sich der gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin verschlechtert habe. Es sei im Zusammenhang mit den Schwindelattacken zu einer therapieresistenten Depression mit Panikattacken gekommen. Eine Umstellung der medikamentösen Therapie und Psychotherapie habe keine Verbesserung gebracht, weshalb sie die Beschwerdeführerin an eine Psychiaterin überwiesen habe. Die Beschwerdeführerin sei seit dem 9. September 2019 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 3/3).

3.3.8    Mit Bericht vom 25. Februar 2019 der Klinik für Konsiliarpsychiatrie und Psychosomatik des Universitätsspitals C.___ wurde festgehalten, dass sich bei der Beschwerdeführerin in der Vorgeschichte Hinweise für eine PTSD (engl. Abkürzung für posttraumatische Belastungsstörung) und depressive Episoden sowie aktuell Energielosigkeit, Erschöpfung, eine bedrückte Stimmungslage, Durchschlafinsomnie, Antriebsminderung, ein reduziertes Selbstwertgefühl, massive diffuse Ängste mit täglichen Panikattacken und Erwartungsangst vor erneuten Schwindelattacken feststellen liessen. Es sei daher von einer rezidivierenden depressiven Störung mit gegenwärtig mittelgradiger bis schwerer Episode und einer generalisierten Angststörung mit Panikattacken auszugehen. Die Schwindelsymptomatik sei im Zusammenhang mit einer psychosozialen Belastungssituation am Arbeitsplatz einzuordnen (Urk. 3/4 S. 1).


4.

4.1    Die Beschwerdeführerin moniert in formeller Hinsicht, dass die angefochtene Verfügung (Urk. 2) ungenügend begründet sei, da sich die Beschwerdegegnerin nicht mit den im Vorbescheidverfahren vorgebrachten Einwänden (Urk. 7/89) auseinandergesetzt habe (vgl. E. 2.2). Vorweg ist damit eine mögliche Gehörsverletzung zu prüfen.

4.2    Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten, das heisst eine Darstellung des vom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachverhaltes und der rechtlichen Erwägungen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG). Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls anfechten kann. Dies ist nur dann möglich, wenn sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich der Versicherungsträger leiten liess und auf welche sich der Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Verwaltung ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen muss; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 V 75 E. 5b/dd mit Hinweis, 118 V 56
E. 5b).

Der Mangel eines nicht oder nur ungenügend begründeten Entscheides kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Rechtsmittelverfahren geheilt werden, sofern die fehlende Begründung in der Vernehmlassung der entscheidenden Behörde zum Rechtsmittel enthalten ist oder den beschwerdeführenden Parteien auf andere Weise zur Kenntnis gebracht wird, diese dazu Stellung nehmen können und der Rechtsmittelinstanz volle Kognition zukommt (BGE 107 Ia 1). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann es jedoch nicht der Sinn des durch die Rechtsprechung geschaffenen Instituts der Heilung des rechtlichen Gehörs sein, dass Versicherungsträger sich über den elementaren Grundsatz des rechtlichen Gehörs hinwegsetzen und darauf vertrauen, dass solche Verfahrensmängel in einem vom durch den Verwaltungsakt Betroffenen allfällig angehobenen Gerichtsverfahren behoben würden. Der Umstand, dass eine solche Heilungsmöglichkeit besteht, rechtfertigt es demnach nicht, auf die Anhörung des Betroffenen vor Erlass eines Entscheides zu verzichten. Denn die nachträgliche Gewährung des rechtlichen Gehörs bildet häufig nur einen unvollkommenen Ersatz für eine unterlassene vorgängige Anhörung. Abgesehen davon, dass ihr dadurch eine Instanz verloren gehen kann, wird der betroffenen Person zugemutet, zur Verwirklichung ihrer Mitwirkungsrechte ein Rechtsmittel zu ergreifen (BGE 120 V 357 E. 2b, 116 V 182 E. 3c und d).

4.3    Die Beschwerdeführerin brachte mit Einwandbegründung vom 16. März 2020 vor, dass die Beschwerdegegnerin die Berichte von Dr. A.___ ignorieren würde und es unterlassen habe, Berichte der Hausärztin Dr. B.___ und der behandelnden Psychologin Frau D.___ einzuholen (Urk. 7/89/3). Dies obwohl sich aus den medizinischen Akten genügend Hinweise auf eine seit 2018 eingetretene zunehmende Dekompensation mit unter anderem mittelgradiger Depression und Panikattacken ergäben hätten (Urk. 7/89/5). Weiter führte die Beschwerdeführerin aus, dass es nicht nur aus medizinischer Sicht inakzeptabel sei, sich bei dieser Aktenlage auf das Ergebnis der nun mehr als zehn Jahre zurückliegenden Begutachtung zu berufen, sondern, dass auch der damals vom psychiatrischen Fachgutachter vertretene Standpunkt, es sei der Beschwerdeführerin trotz geäusserten Verdachts auf eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung durch reine Willensanstrengung möglich einer angepassten Tätigkeit nachzugehen, vom Bundesgericht nicht mehr gestützt werde (Urk. 7/89/4).

4.4    Die Beschwerdegegnerin setzte sich in der Verfügung vom 9. April 2020 nicht explizit mit diesen Einwänden auseinander, sondern führte einzig aus, dass keine neuen medizinischen Tatsachen vorgebracht worden seien, die eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin seit der Verfügung vom 9. Dezember 2009 belegen würden. Im Übrigen verwies sie, wie schon im Vorbescheid vom 17. Dezember 2019 (Urk. 7/81), einzig auf ihre medizinische Beurteilung (Urk. 2 S. 1), womit wohl die im Feststellungsblatt vom 17. Dezember 2019 protokollierte, undatierte RAD-Stellungnahme gemeint war (Urk. 7/80/2). Dieser ist aber unter anderem nicht zu entnehmen, gestützt auf welche Überlegungen die Beschwerdegegnerin eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes insbesondere im Zusammenhang mit der den Akten neu zu entnehmenden Diagnose einer mittelgradigen Depression (Urk. 7/72/40) ausschliesst. Eine Gehörsverletzung steht daher im Raum. Die Beschwerdeführerin konnte im vorliegenden Verfahren ihre Einwände erneut vorbringen, weshalb eine allfällige Gehörsverletzung wohl im Wesentlichen als geheilt anzusehen wäre, was jedoch offengelassen werden kann, da, wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergeben wird, bereits aus materiellen Gründen eine Rückweisung an die Beschwerdegegnerin zu erfolgen hat.


5.

5.1    Die Beschwerdegegnerin stützte sich in materieller Hinsicht gemäss Feststellungblatt vom 17. Dezember 2019 auf die undatierte Stellungnahme des RAD und schloss daraus, dass keine Diagnosen vorlägen, die eine dauerhafte Verschlechterung des Gesundheitszustandes begründen würden (Urk. 7/80/3, vgl. E. 3.3.6). Hierbei anzumerken ist, dass die Stellungnahme des RAD ohne Angabe oder Visum des beteiligten RAD-Arztes erfolgt ist (Urk. 7/80/3), womit bereits keine Rückschlüsse auf das Fachwissen des Verfassers möglich sind.

5.2    Dieser Stellungnahme des RAD kann denn auch nicht ohne Weiterungen gefolgt werden. So wurde das obstruktive Schlaf-Apnoe-Syndrom zwar als neue somatische Diagnose erkannt, jedoch mit der Begründung, dass sich gemäss Bericht der Klinik E.___ vom 14. Oktober 2019 durch die CPAP-Beatmung «etwas weniger Schwindel» zeige, wieder als relevant verworfen (Urk. 7/80/3). In ebendiesem Bericht wurde jedoch auch ausgeführt, dass trotz der CPAP-Maske noch Tagesmüdigkeit bestehe und die Beschwerdeführerin das Gefühl habe einen «leeren Kopf» zu haben, weshalb sie vieles vergesse und öfter plötzlich desorientiert sei (Urk. 7/72/9 f.). Eine weitere Abklärung der Sachlage seitens der Beschwerdegegnerin fand nicht statt, obschon aufgrund der Aktenlage nicht auszuschliessen ist, dass die Schlaf-Apnoe eine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründet.

5.3    Auch hinsichtlich eines psychischen Leidens der Beschwerdeführerin liegt keine ausreichende Abklärung vor. Nicht nachvollziehbar ist, dass der RAD in seiner Stellungnahme zwar ausführte, dass am 22. Mai 2019 eine vertrauensärztliche Untersuchung stattgefunden habe und eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit bis September 2019 dokumentiert worden sei (Urk. 7/80/3), jedoch völlig ausser Acht lies, dass diese Arbeitsunfähigkeitseinschätzung auf die Diagnosen einer mittelgradigen Depression mit Somatisierungsstörung und chronischem rezidivierenden Schwindel und Panikattacken gründete (Urk. 7/72/29, vgl. E. 3.3.2), welche ebenfalls als neu einzustufen sind. Im Y.___-Gutachten von 2009 wurde nämlich einzig der Verdacht auf eine somatoforme Schmerzstörung geäussert und eine affektive psychiatrische Störung ausgeschlossen (Urk. 7/30/15). Der RAD äusserte sich in der Stellungnahme von November 2019 weiter nicht zum Folgebericht von Dr. A.___ vom 18. September 2019, wonach sich die psychische Stimmungslage der Beschwerdeführerin nicht gebessert habe und Dr. A.___ nun kein Eingliederungspotential mehr sehe (Urk. 7/72/43, vgl. E. 3.3.4). So holte die Beschwerdegegnerin keine weiteren Berichte des Hausarztes oder gar der behandelnden Psychologin ein, obschon sowohl in der Anmeldung (Urk. 7/73) als auch im vertrauensärztlichen Bericht vom 28. Mai 2019 (Urk. 7/72/30) Hinweise auf die behandelnden Fachleute vorhanden waren und noch am 13. November 2019 selbst im internen Feststellungsblatt das Einholen weiterer Unterlagen thematisiert wurde (Urk. 7/80/2). Auch in der Einwandbegründung vom 16. März 2020 monierte die Beschwerdeführerin ausdrücklich, dass es die Beschwerdegegnerin bisher unterlassen habe, entsprechende Berichte einzuholen (Urk. 7/89/3). Hätte die Beschwerdegegnerin jedoch eben dies getan, hätte sie im Bericht der Klinik für Konsiliarpsychiatrie und Psychosomatik des C.___ vom 25. Februar 2020 sehen müssen, dass die Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung mit einer gegenwärtig mittelgradigen Episode und einer generalisierten Angststörung sowohl von fachärztlicher Seite bestätigt wurden (Urk. 3/4), als auch die Hausärztin Dr. Frei eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes bestätigt hatte (Urk. 3/3).

    Somit sind die Behandler und auch die Vertrauensärztin Dr. A.___ einhellig der Meinung, dass eine depressive Störung vorliegt. Ob dadurch eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Einschränkung verursacht wird, kann aufgrund der vorhandenen medizinischen Unterlagen nicht beurteilt werden. So fehlt es zunächst an einer Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus fachpsychiatrischer Sicht. Sodann sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren zu unterziehen (vgl. E. 1.7).


6.    Nach dem Gesagten erweist sich der Sachverhalt in Bezug auf die somatischen wie auch auf die psychischen Beschwerden für die Belange der Invalidenversicherung als nicht ausreichend abgeklärt. Demzufolge ist die angefochtene Verfügung vom 9. April 2020 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese eine Begutachtung mit mindestens den Disziplinen Psychiatrie und Schlafmedizin, gegebenenfalls Neurologie durchführen lasse.

    Nach erfolgter medizinischer Abklärung wird sich die Beschwerdegegnerin
sollten weitere funktionelle Einschränkungen ausgewiesen sein – sodann auch über die erwerblichen Auswirkungen (Einkommensvergleich) und nach einer allfälligen Haushaltsabklärung zur Qualifikation und den möglichen Einschränkungen im Aufgabenbereich zu äussern und neuerlich über die Leistungsansprüche der Beschwerdeführerin zu entscheiden haben.

    Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen.


7.

7.1    Da es vorliegend um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2). Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

7.2    Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende beschwerdeführende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen. Ausgangsgemäss hat die vertretene Beschwerdeführerin demnach Anspruch auf eine Prozessentschädigung (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

    Unter Berücksichtigung dieser Kriterien erscheint ermessensweise eine Prozess-entschädigung in der Höhe von Fr. 2'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. Somit ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung im genannten Betrag zu bezahlen.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 9. April 2020 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2’000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Patrick Lerch

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




VogelPerandres