Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2020.00275
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiber Wyler
Urteil vom 7. Oktober 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Urs P. Keller
Suffert Neuenschwander & Partner
Rotfluhstrasse 91, Postfach 525, 8702 Zollikon
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1965 geborene X.___ arbeitete als Mitarbeiter Druck für die Y.___ (Urk. 6/8) und war dadurch bei der Suva gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er in der Nacht vom 9. auf den 10. Dezember 2016 Opfer eines tätlichen Angriffs wurde (Urk. 6/6/44-61). Dabei erlitt er eine offene dislozierte, mehrfragmentäre Fraktur Grundphalanx Digitus II Hands links, eine Kontusion Ellbogen links und ein grossflächiges subkutanes Hämatom Flanke links (Urk. 6/6/3-4, Urk. 6/6/5). Die Suva richtete in der Folge Taggelder aus (Urk. 6/23/160-161). Am 4. April 2017 (Eingangsdatum) meldete sich X.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 6/2). Die IV-Stelle führte mit X.___ ein Standortgespräch durch (Urk. 6/5), liess einen Auszug aus dem individuellen Konto erstellen (Urk. 6/4), zog Akten der Suva bei (Urk. 6/6) und holte einen Arbeitgeberbericht (Urk. 6/8) sowie einen Bericht von Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ein (Urk. 6/12). Am 23. Oktober 2017 teilte die IV-Stelle X.___ mit, dass zurzeit keine Eingliederungsmassnahmen angezeigt seien (Urk. 6/18). In der Folge zog die IV-Stelle weitere Akten der Suva, welche ihre Leistungen per 30. April 2018 eingestellt hatte (Urk. 6/27/247-248), bei (Urk. 6/23, Urk. 6/27). Nachdem die IV-Stelle einen weiteren Bericht von Dr. Z.___ eingeholt hatte (Urk. 6/38), stellte sie X.___ mit Mitteilung vom 27. November 2018 in Aussicht, ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag zu geben (Urk. 6/43). Zunächst zog die IV-Stelle jedoch noch die Akten der Helvetia Schweizerische Lebensversicherungsgesellschaft AG (Helvetia), bei welcher X.___ Erwerbsausfallversicherungs-Policen abgeschlossen hatte (Urk. 6/46, Urk. 6/53/4), bei (Urk. 6/53). Da sich aus den beigezogenen Akten ergab, dass die Helvetia ein psychiatrisches Gutachten bei pract. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, (Urk. 6/53/9-44) eingeholt hatte, verzichtete die IV-Stelle auf die Einholung eines eigenen Gutachtens (Urk. 6/55). Ab Dezember 2018 arbeitete X.___ in einem 30%-Pensum als Chauffeur (Urk. 6/80). Mit Vorbescheid vom 11. Februar 2019 stellte die IV-Stelle in Aussicht, einen Leistungsanspruch von X.___ zu verneinen (Urk. 6/56). Dagegen erhob dieser Einwand (Urk. 6/57) und reichte verschiedene ärztliche Berichte ein (Urk. 6/59, Urk. 6/60; Urk. 6/61, Urk. 6/62). Die IV-Stelle holte daraufhin einen Bericht von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Neurologie, ein (Urk. 6/68). Dr. med. C.___, Fachärztin FMH für Allgemeine Innere Medizin, bei welcher die IV-Stelle ebenfalls einen Bericht einholen wollte, teilte hingegen mit, dass sie keine Beurteilung abgegeben könne (Urk. 6/79). Mit Verfügung vom 27. Februar 2020 verneinte die IV-Stelle einen Leistungsanspruch von X.___ (Urk. 2).
2. Dagegen liess X.___ mit Eingabe vom 4. Mai 2020 (Urk. 1) Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm eine Dreiviertelsrente nach den gesetzlichen Bestimmungen zuzusprechen, eventualiter sei die Angelegenheit zur Vornahme eines polydisziplinären Gutachtens (orthopädische, psychiatrische und neurologische Untersuchung) an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 10. Juni 2020 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 17. Juni 2020 angezeigt wurde (Urk. 7).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Beschwerdegegnerin erklärte zur Verneinung eines Leistungsanspruchs des Beschwerdeführers im Wesentlichen (Urk. 1), der Beschwerdeführer sei ab dem 10. Dezember 2016 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei. Wie aus dem Gutachten der Suva hervorgehe, habe die Arbeitsunfähigkeit aus somatischer Sicht bis am 16. Mai 2017 gedauert. Aus somatischer Sicht sollte vor allem das Gewicht reduziert werden. Damit wären die Leistenbänder und auch der Rücken beschwerdelindernd entlastet. Neben altersgemäss degenerativen LWS-Veränderungen und behandelbaren Leiden liege für eine angepasste Tätigkeit keine dauerhafte invalidenversicherungsrechtlich relevante gesundheitliche Einschränkung vor.
Aus psychiatrischer Sicht liege kein langandauernder Gesundheitsschaden vor. Die von Dr. Z.___ attestierte posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) könne vom Gutachter nicht nachvollzogen werden.
1.2 Der Beschwerdeführer liess dagegen im Wesentlichen vorbringen (Urk. 1), dass der Gutachter pract. med. A.___ eine PTBS mit der Begründung verneine, es fehle ein traumatisches Ereignis von ausserordentlicher Schwere, überzeuge nicht. Ein schweres psychisches Trauma, das der Entwicklung einer PTBS vorausgehen müsse, könne auch kriminelle beziehungsweise körperliche Gewalt oder ein ziviles Gewalterleben sein. Er sei im Dezember 2016 von zwei Angreifern, welche Metallstangen getragen hätten, mit dem Tode bedroht und danach von diesen verfolgt und mit Metallstangen wiederholt gegen Oberkörper und Kopfbereich geschlagen worden. Nur dem Zufall sei es zu verdanken, dass er die Schläge grösstenteils mit den Händen und Armen habe abwehren können, was zu Brüchen geführt, ihn aber nicht lebensgefährlich verletzt habe. Dieses Ereignis sei geeignet, eine PTBS hervorzurufen. Der Gutachter habe sodann ausgeführt, diagnostisch müsse bei den Beschwerden an die Diagnose einer Depression gedacht werden, Dr. Z.___ habe aber nie eine solche Diagnose gestellt. Dies treffe jedoch nicht zu. Dr. Z.___ habe am 8. Oktober 2018 und damit vor Vorliegen des Gutachtens vom 10. Oktober 2018 die Diagnose PTBS (ICD-10 F43.1) und eine rezidivierende depressive Störung, mittelgradige Episode (ICD-10 F33.11) mit somatischem Syndrom diagnostiziert und eine Arbeitsfähigkeit von 20 % bescheinigt. Da die gutachterliche Untersuchung bereits am 16. Juli 2018 stattgefunden gehabt habe, müsse davon ausgegangen werden, dass sich der psychische Gesundheitszustand seither verschlechtert habe, zumal nicht mehr nur von einer leichten, sondern von einer mittelschweren Depression die Rede sei. Die Beschwerdegegnerin habe den Arztbericht von Dr. Z.___ vom 8. Oktober 2018 dem Gutachter nicht vorgelegt. Dies stelle eine Verletzung des Untersuchungsprinzips dar. Das psychiatrische Gutachten befasse sich zudem in keiner Weise mit der Wechselwirkung von somatischen und psychischen Beschwerden.
Die Beschwerdegegnerin habe die Akten zu den somatischen Beschwerden von Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, von ihrem regionalen ärztlichen Dienst (RAD) beurteilen lassen. Die Beurteilung von Dr. D.___ widerspreche derjenigen von Dr. B.___. Entgegen der Ansicht von Dr. D.___ liege gerade keine gute, sondern eine unsichere Prognose vor und dass eine Gewichtsreduktion zu einer Arbeitsfähigkeit führe, sei nicht belegt. Diesbezüglich sei zu beachten, dass die Gewichtszunahme gemäss ärztlicher Einschätzung auch mit der Medikamenteneinnahme im Zusammenhang stehe und das Gewicht demnach nicht einfach verringert werden könne, zumal er verschiedenste Medikamente gegen die psychischen Beschwerden, den Bluthochdruck, die Schmerzen und die orthopädischen Beschwerden einnehmen müsse. Er sei aus somatischer Sicht sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsunfähig. Dr. D.___ habe nicht ausgeführt, die orthopädischen Beschwerden würden am 27. Februar 2020 schon nicht derart sein, dass eine Arbeitsfähigkeit vorliegen würde. Vielmehr habe er ausgeführt, bei Gewichtsabnahme könne man davon ausgehen, dass in Zukunft wieder eine Arbeitsfähigkeit eintreten werde.
Der Entscheid der Beschwerdegegnerin überzeuge auch nicht, weil eine vierjährige Arbeitsunfähigkeit und Invalidisierung gegeben sei, welche zumindest zu einer befristeten Invalidenrente hätte führen müssen.
Er sei zum Zeitpunkt des Angriffs als Druckassistent tätig gewesen und habe im Jahr 2016 ein Einkommen von Fr. 78'082.-- erzielt. Diese Tätigkeit könne er nicht mehr ausüben. Seit dem 1. Dezember 2018 sei er als Chauffeur bei der E.___ in einem Pensum von 33 % angestellt und erziele dort einen Monatslohn von Fr. 1’650.-- brutto. Wenn man davon ausgehe, dass ihm ein 50%-Pensum zumutbar wäre, könnte er jährlich Fr. 29'700.-- verdienen. Aus der Gegenüberstellung der beiden Einkommen ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 61,96 % und ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente.
2.
2.1 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
2.3 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):
- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)
- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)
- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)
- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)
- Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)
- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)
- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).
2.4 Nach den allgemeinen Regeln des Sozialversicherungsrechts hat der Versicherungsträger den rechtserheblichen Sachverhalt abzuklären. Er ist nach dem in Art. 43 Abs. 1 ATSG statuierten Untersuchungsgrundsatz verpflichtet, die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen und die erforderlichen Auskünfte einzuholen. Die Verfahrensleitung liegt dabei beim Versicherungsträger, dessen Ermessensspielraum in Bezug auf Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen gross ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_481/2013 vom 7. November 2013 E. 3.4). Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_815/2012 E. 3.2.1).
3.
3.1 Dr. med. F.___ von der Klinik für Plastische Chirurgie und Handchirurgie des G.___ hielt mit internem Verlaufsbericht vom 16. Mai 2017 fest (Urk. 6/27/129), das aktuelle Problem des Beschwerdeführers seien die Schlafstörungen und Zervikalgien, vermutlich verbunden mit dem Unfall. Er dürfe die linke Hand voll belasten. Eine Arbeitsunfähigkeit bestehe nicht mehr. Die Hand sei im Alltag einsetzbar. Der Beschwerdeführer werde mit seinem Psychiater die weitere Behandlung und Arbeitsunfähigkeit besprechen.
3.2 Dr. Z.___ nannte mit Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 18. Oktober 2017 (Urk. 6/12) als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine PTBS (ICD-10 F43.1). Der Beschwerdeführer leide seit dem Angriff vom 10. Dezember 2016 an Schlafstörungen. Er benötige längere Einschlafzeit und erwache mehrmals in der Nacht, sodass er erst wieder gegen 3 Uhr einschlafen könne. Ferner leide er unter bildlichen Erlebnissen vom Ereignis. Am Morgen verspüre er ein Morgentief und Kraftlosigkeit. Er sei tagsüber schwach und schläfrig. Erst ab 14 Uhr komme er zu seiner Kraft. Er leide auch unter Konzentrationsstörungen und Vergesslichkeit. Er denke und grüble viel betreffend den Angriff. Er leide unter Ängsten hinsichtlich des Schicksals seiner Kinder, das heisst, er fürchte, dass sie aus Rache auch angegriffen werden könnten. Er ziehe sich vermehrt zurück und sei lärmempfindlich. Sein Appetit sei schlecht und er esse einfach, dass er Kraft habe. Er leide an niedergestimmter Stimmungslage, Gefühllosigkeit, Willenlosigkeit und Desinteresse für Aktivitäten und Hobbys. Er sei traurig und verängstigt. Die Gesellschaft mit Bekannten meide er. Familienanlässe wie Geburtstage vermeide er ebenfalls oder breche sie ab und ziehe sich zurück. Dr. Z.___ attestierte dem Beschwerdeführer seit dem 10. Dezember 2016 und bis auf Weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit.
3.3 Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Neurologie, berichtete am 28. November 2017 Dr. Z.___ (Urk. 6/23/205-208), rund ein Jahr nach schwerem Trauma bestünden residuale Beschwerden sowohl auf der psychologischen Ebene als auch im Bereich des linken oberen Körperquadranten, wo Frakturen und heftige Kontusionen erlitten worden seien. Bei der neurologisch-klinischen Untersuchung liege bezüglich des Nervensystems ein weitgehender Normalbefund vor. Dies bestätige sich auch bei der elektrophysiologischen Untersuchung. Damit lasse sich glücklicherweise eine relevante Schädigung der Medianus- oder Ulnaris-Innervation des linken Arms ausschliessen. Auch ein relevantes Thoracic-outlet-Syndrom liege elektrophysiologisch nicht vor. Klinisch führe aber das costoclaviculäre Kompressionsmanöver zu einem Kribbeln im linken Arm, was für ein leichtes neurogenes Thoracic-outlet-Syndrom spreche. Aus neurologischer Sicht dominierten allerdings muskuloskelettale/weichteilrheumatische Traumafolgen das Bild. Kribbelnde Missempfindungen im linken Arm seien an muskuläre Verspannungszustände assoziierte Fühlstörungen, welche durch ein leichtes Thoracic-outlet-Syndrom allenfalls akzentuiert werden könnten. Dieses Thoracic-outlet-Syndrom sei seinerseits gut durch die deutliche Gewichtszunahme zu erklären, welche der Beschwerdeführer im Anschluss an das Trauma vom 10. Dezember 2016 erlebt habe. Die Gewichtszunahme sei partiell durch die Medikamente und partiell durch den resultierenden Bewegungsmangel entstanden. Im neurologischen Bereich ergäben sich zurzeit keine weiteren Abklärungs- oder Therapiemassnahmen.
3.4 Dr. med. I.___, Fachärztin FMH für Kardiologie und für Allgemeine Innere Medizin, nannte mit Bericht vom 27. Februar 2018 (Urk. 6/79/22-23) als Diagnosen eine arterielle Hypertonie bei normaler biventrikulärer systolischer Funktion, LVEF biplan 73 %, beginnende diastolische Dysfunktion Grad 1, und eine Adipositas Grad II (BMI 38,93). Der Beschwerdeführer sei im Alltag aus kardiopulmonaler Sicht beschwerdefrei leistungsfähig. Die Blutdruckeinstellung scheine jedoch noch ungenügend.
3.5 Dr. med. J.___, Fachärztin für Chirurgie, Kreisärztin der Suva, antwortete am 4. April 2018 (Urk. 6/27/242) auf die Frage, ob strukturelle Läsionen (Ellbogen links) vorlägen, welche mindestens überwiegend wahrscheinlich auf das Unfallereignis vom 10. Dezember 2016 zurückzuführen seien, das Sulcus ulnaris Syndrom sei neurologisch nicht bestätigt. Die Frage, ob bezogen auf die Beschwerden an der Hand/Finger links von einer weiteren Heilbehandlung noch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Besserung des Gesundheitszustandes zu erwarten sei, verneinte sie.
3.6 Im Verlaufsbericht an die Beschwerdegegnerin vom 8. Oktober 2018 (Urk. 6/38) nannte Dr. Z.___ als Diagnosen eine PTBS (ICD-10 F43.1) und eine rezidivierende depressive Störung, mittelgradige Episode (ICD-10 F33.11), mit somatischem Syndrom. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei stationär. Derzeit sei der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 20 % arbeitsfähig. Bei günstigem Verlauf könne nach drei Monaten in einer leidensangepassten Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit erreicht werden.
3.7 Pract. med. A.___ nannte in seinem zu Händen der Helvetia verfassten Gutachten vom 10. Oktober 2018 (Urk. 6/53/9-44) als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/53/38) eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21). Eine Diagnose ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit führte pract. med. A.___ nicht an (Urk. 6/53/39).
Für die Diagnose einer PTBS bedürfe es eines A-Kriteriums mit einem Ereignis oder einer Situation aussergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigen Ausmasses. Ein solches Ereignis liege nicht vor, sodass die A-Kriterien nicht erfüllt seien und somit auch die Diagnose einer PTBS nicht gestellt werden dürfe. Diagnostisch müsste auch an eine depressive Symptomatik gedacht werden, jedoch habe Dr. Z.___ nie die Diagnose einer Depression gestellt. Auch zeigten sich zwischen der Arztberichterstattung und den Aussagen des Beschwerdeführers doch Differenzen. So habe Dr. Z.___ am 15. Juli 2017 unter «Krankheits- und Behandlungsverlauf» berichtet (vgl. Urk. 6/53/106-107): «Sein Appetit sei schlecht und er esse einfach, dass er Kraft habe. Er leide an niedergestimmter Stimmungslage, das Gefühl der Gefühllosigkeit, Willenslosigkeit und Desinteresse für Aktivitäten und Hobbys. Er sei traurig und verängstigt. Die Gesellschaft mit Bekanntschaft meide er und familiäre Anlässe wir Geburtstage oder zusammen essen vermeide er oder bräche es ab und ziehe sich zurück.». Der Beschwerdeführer selber habe bei der Exploration berichtet, er habe seinen Vater und seine Mutter letztes Jahr im August besucht und sei vom 15. August bis 5. September 2017 alleine zum Geburtstag des Vaters geflogen. Dies sei alles problemlos möglich gewesen und habe ihm keinerlei Schwierigkeiten bereitet. Auch sei der Beschwerdeführer in seinem Tagesablauf nicht eingeschränkt, er könne problemlos in Restaurants gehen, sich gut konzentrieren und auch Sport und Filme schauen, Einkaufen sowie Essen zubereiten und auch problemlos das Haus verlassen. Eine depressive Symptomatik habe sich zum Untersuchungszeitpunkt nicht mehr gezeigt. Auch die von Dr. Z.___ beschriebene Gereiztheit, der soziale Rückzug, Desinteresse, Freudlosigkeit und Hoffnungslosigkeit sowie erhöhte Anspannung seien bei der Exploration nicht erkennbar gewesen. Deshalb sei seines Erachtens die Diagnose einer Anpassungsstörung zu stellen (Urk. 6/53/41-42). Weder aus der klinischen Untersuchung noch aus der Montgomery-Asberger-Skala noch aus dem Mini-ICF hätten sich Hinweise für eine ausgeprägtere depressive Symptomatik ergeben. Den BDI-Wert von 32, welcher durch eine Selbstbeurteilung zustande komme, könne aus psychiatrischer Sicht nicht nachvollzogen werden. Hier sei davon auszugehen, dass es sich um eine Beurteilung handle, welche über die Verdeutlichungstendenz hinausgehe und als bewusstseinsnahe Symptomatik angenommen werden müsse (Urk. 6/53/43).
Der Beschwerdeführer sei sowohl im angestammten Beruf als Drucker als auch für jegliche Verweistätigkeit ohne wesentliche Einschränkung zu 100 % arbeitsfähig. Die Arbeitsfähigkeit gelte ab dem Untersuchungszeitpunkt, also ab dem 16. Juli 2018 (Urk. 6/53/43).
3.8 Dr. med. K.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, erklärte in seinem an Dr. C.___ gerichteten Bericht vom 27. November 2018 (Urk. 6/79/17), der Beschwerdeführer berichte seit längerer Zeit über lumboischialgieforme Beschwerden, links stärker als rechts. Dabei komme es zu einer Ausstrahlung in beide Oberschenkellateralseiten, jedoch auch in die linke Oberschenkelventralseite. Rechtsseitig bestehe eine schwächere Symptomatik. Der Beschwerdeführer sei im Oktober 2018 bei Dr. B.___ gewesen. Dieser habe eine Infiltration im Bereich des Nervus cutaneus femoris lateralis linksseitig durchgeführt, was zu einer deutlichen Beschwerderemission geführt habe. Zehen und Fersengang seien demonstrierbar. Es zeige sich ein Druckschmerz über den tieflumbalen Facetten und den Iliosakralgelenken beidseits. Eine motorische Auffälligkeit der unteren Extremitäten zeige sich nicht, es bestehe jedoch eine Sensibilitätsstörung in etwa dem Versorgungsgebiet des Nervus cutaneus femoris lateralis linksseitig (etwas auch rechtsseitig) sowie in etwa den Dermatomen von L5 beidseitig entsprechend. Eine im Vorfeld durchgeführte Kernspintomographie der LWS zeige eine deutliche Segmentdegeneration bei L4/5 mit Facettengelenksarthrosen und Bandscheibenprotrusion. So komme es zu einer Kompression der Nervenwurzeln von L5 beidseits. Da der Beschwerdeführer von der Infiltration rund um den Nervus cutaneus femoris lateralis linksseitig bei Dr. B.___ sehr profitiere, würde er eine erneute Vorstellung bei ihm empfehlen um gegebenenfalls eine erneute Infiltration dieses Bereiches durchzuführen.
3.9 Dr. Z.___ hielt mit Bericht vom 12. Juni 2019 (Urk. 6/76/4-6) als Diagnose eine PTBS (ICD-10 F43.1) fest. Der Beschwerdeführer sei zu 50 % arbeitsunfähig. Er arbeite derzeit als Kleintransport-Autofahrer; kein Kurierdienst, mit geregelter Fahrstrecke und Zeit. Für diese leidensangepasste Tätigkeit sei der Beschwerdeführer weiterhin zu 50 % arbeitsfähig. Für den Behandlungsverlauf und die Genesung erschwerend sei eine Meralgia paraesthetica beidseits mit Linksbetonung. Die schmerzhaften Gefühlsstörungen am linken Oberschenkel beunruhigten und verängstigten ihn. Diesmal ginge es nicht um eine Schmerzverarbeitungsstörung, weil der Schmerz differenziert daure, lokalisiert sei und neurologische Befunde vorlägen. Eine relevante Prognose sei erst ab Sommer 2020 möglich.
3.10 Dr. B.___ nannte mit Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 19. Juni 2019 (Urk. 6/68) als Diagnose eine Meralgia paraesthetica beidseits mit Linksbetonung (ICD-10 G 57.1). Der Beschwerdeführer sei als Chauffeur seit dem 1. Oktober 2018 und bis auf Weiteres zu 50 % arbeitsunfähig. Eine angepasste Tätigkeit müsste wechselbelastend sein. Der Beschwerdeführer müsse wegen Schmerzen in beiden Oberschenkeln die Arbeit immer wieder unterbrechen. Eine angepasste Tätigkeit wäre in einem Pensum von vier bis fünf Stunden pro Tag zumutbar. Längerfristig sei ein Abklingen der Beschwerden möglich. Im Haushalt sei der Beschwerdeführer zu 50 % eingeschränkt (Urk. 6/68).
3.11 RAD-Arzt Dr. D.___ erklärte mit Stellungnahme vom 16. Dezember 2019 (Urk. 6/87/5), aus somatischer Sicht sollte vor allem das Gewicht reduziert werden. Damit seien die Leistenbänder und auch der Rücken erfahrungsgemäss beschwerdelindernd wieder entlastet. Neben altersgemäss degenerativen LWS-Veränderungen und behandelbaren Gesundheitsschäden scheine für eine angepasste Tätigkeit sonst kein dauerhafter invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden vorzuliegen.
3.12 RAD-Ärztin Dr. med. L.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, führte mit Stellungnahme vom 20. Dezember 2019 aus (Urk. 6/87/5-6), auf das psychiatrische Gutachten von pract. med. A.___ könne abgestellt werden. Der letzte Arztbericht von Dr. Z.___ vom 12. Juni 2019 mit der von ihm seit 2016 diagnostizierten PTBS sowie der nur 50%igen Arbeitsunfähigkeit könne aufgrund des Gutachtens von pract. med. A.___ nicht nachvollzogen werden.
4.
4.1
4.1.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte aus somatischer Sicht einen invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschaden mit der Begründung, dass nur bis am 16. Mai 2017 aus somatischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit bestanden habe und dass neben altersgemäss degenerativen LWS-Veränderungen und behandelbaren Leiden für eine angepasste Tätigkeit keine dauerhafte invalidenversicherungsrechtlich relevante gesundheitliche Einschränkung vorliege (E. 1.1).
Es erweist sich als schlüssig, dass die Beschwerdegegnerin hinsichtlich der vom Beschwerdeführer nach dem Ereignis vom 10. Dezember 2016 geklagten Hand- und Ellbogenbeschwerden ab dem 16. Mai 2017 eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit verneint hat. So ergibt sich aus dem Bericht von Dr. F.___ vom 16. Mai 2017 (E. 3.1), dass hinsichtlich Hand keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr besteht. Diese Einschätzung teilte die Suva-Kreisärztin Dr. J.___ (E. 3.5). Gemäss Dr. H.___ (E. 3.3) lässt sich eine relevante Schädigung der Medianus- oder Ulnaris-Innervation des linken Arms ausschliessen. Aus den aktuellen ärztlichen Berichten, insbesondere von Dr. K.___ (E. 3.8) und Dr. B.___ (E. 3.10), ergeben sich keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer weiterhin Beschwerden betreffend linke Hand und/oder Ellbogen verspüren würde. Hand- beziehungsweise Ellbogenbeschwerden wurden zudem vom Beschwerdeführer auch beschwerdeweise nicht geltend gemacht (vgl. E. 1.2).
Der Beschwerdeführer klagt jedoch weiterhin über Rückenschmerzen (E. 3.8) und Schmerzen beziehungsweise Gefühlsstörungen in den Oberschenkeln, welche gemäss Dr. B.___ durch eine Meralgia paraesthetica beidseits mit Linksbetonung (ICD-10 G 57.1) begründet sind (E. 3.10). Die Beschwerdegegnerin mass diesen Beschwerden gestützt auf die Einschätzung ihres RAD-Arztes Dr. D.___ (E. 3.11) keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu, da altersgemäss dege-nerative LWS-Veränderungen vorlägen respektive der Gesundheitsschaden behandelbar sei (E. 3.11). Dass Dr. D.___ altersgemäss degenerativen Veränderungen der LWS keine Auswirkungen für die Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zumass, erscheint schlüssig. Hinsichtlich der von Dr. D.___ angeführten Behandelbarkeit gilt es jedoch zu beachten, dass die Behandelbarkeit eines Leidens dem Eintritt einer rentenbegründenden Invalidität nicht grundsätzlich im Wege steht (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 127 V 294 E. 4). Dies gilt grundsätzlich auch für durch eine Adipositas (mit-)begründete Beschwerden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_496/2012 vom 19. September 2012 E. 2.2 und E. 3.2). Eine allenfalls fehlende Inanspruchnahme einer Behandlung könnte dem Beschwerdeführer erst nach Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens im Sinne von Art. 21 Abs. 4 ATSG zum Vorwurf gemacht werden. Ein solches wurde von der Beschwerdegegnerin jedoch nie durchgeführt. Das heisst, es ist für den Anspruch auf eine Invalidenrente grundsätzlich nicht massgeblich, ob die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden, namentlich die Schmerzen und Gefühlsstörungen in den Oberschenkeln, behandelbar sind oder nicht. Da sich aus den Ausführungen von Dr. D.___ nicht klar ergibt, inwieweit er lediglich aufgrund einer – angeblichen – Behandelbarkeit der Beschwerden einen invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschaden verneint hat, bildet seine Einschätzung keine schlüssige Beurteilungsgrundlage für die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers.
4.1.2 Der Neurologe Dr. B.___ untersuchte beziehungsweise behandelte den Beschwerdeführer betreffend Meralgia paraesthetica. Seinem Bericht vom 19. Juni 2019 (vgl. E. 3.10) sind jedoch keine Angaben zu den vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden und zu den erhobenen Befunden zu entnehmen. Der von Dr. B.___ beigelegte Bericht vom 3. Oktober 2018 (Urk. 6/68/7-8) gibt zwar diesbezüglich Auskunft, die Angaben beziehen sich jedoch naturgemäss lediglich auf den Zeitraum bis Oktober 2018. Nachdem dem Bericht vom 3. Oktober 2018 zu entnehmen ist, dass eine Besserung der Beschwerden durchaus möglich sei, kann gestützt auf die Berichte von Dr. B.___ der - neurologische – Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht schlüssig beurteilt werden.
4.1.3 Den übrigen ärztlichen Berichten ist ebenfalls keine schlüssige Beurteilung des somatischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers betreffend den ganzen vorliegend relevanten Zeitraum, das heisst vom 10. Dezember 2016 – beziehungsweise Oktober 2016 (vgl. E. 2.1, Art. 29 Abs. 1 IVG) - bis 27. Februar 2020 (Urk. 2) zu entnehmen. Der somatische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers erweist sich deshalb als ungenügend abgeklärt.
4.2
4.2.1 Aus psychiatrischer Sicht stützt sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf das zu Händen der Helvetia erstattete Gutachten von pract. med. A.___ vom 10. Oktober 2018 (E. 3.7). Beim Gutachten von pract. med. A.___ gilt es zu beachten, dass er sich lediglich zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ab dem Zeitpunkt der Begutachtung äusserte. Entsprechend stellte die Helvetia ihre Leistungen auch per Zeitpunkt der Begutachtung ein (Urk. 6/53/4-8). Zur Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers bis zur Begutachtung äusserte sich pract. med. A.___ hingegen nicht. Aus dem Gutachten ergeben sich jedoch Anhaltspunkte dafür, dass pract. med. A.___ den Beschwerdeführer in der Zeit vor der am 16. Juli 2018 erfolgten Begutachtung als in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt erachtete, erklärte er doch, dass beim Beschwerdeführer wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ohne wesentliche Einschränkungen bestehe (Urk. 6/53/43, Prognose). Für die Beurteilung des invalidenversicherungsrechtlichen Leistungsanspruchs des Beschwerdeführers ist auch massgebend, über welche Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführer seit Oktober 2016 beziehungsweise Dezember 2016 verfügte. Da sich pract. med. A.___ dazu nicht äussert, bildet sein zu Händen der Helvetia verfasstes psychiatrisches Gutachten zumindest nicht für den gesamten vorliegend zu beurteilenden Zeitraum eine beweiskräftige medizinische Grundlage.
4.2.2 Die Berichte des behandelnden Psychiaters Dr. Z.___ (E. 3.2, E. 3.6, E. 3.9) bilden ebenfalls keine rechtsgenügende Grundlage für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers. So sind den Berichten insbesondere keine schlüssigen Angaben zum Aktivitätsniveau des Beschwerdeführers zu entnehmen. Zwar ergibt sich aus den Berichten, dass der Beschwerdeführer teilweise die Gesellschaft mit Bekannten und familiäre Anässe wie Geburtstage oder Zusammenessen gemieden hat und er Desinteresse für normale angenehme Aktivitäten zeigt (Urk. 6/12/3, Urk. 6/38/1, Urk. 6/76/5), welche Aktivitäten er tatsächlich noch ausübt beziehungsweise in der Vergangenheit ausgeübt hat, ergibt sich aus den Berichten jedoch nicht. Ausführungen zu den vom Beschwerdeführer noch ausgeübten Tätigkeiten sind für die Nachvollziehbarkeit der attestierten Einschränkungen jedoch unerlässlich, ist doch der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz beweisrechtlich entscheidend (vgl. E. 2.3). Vorliegend wären Ausführungen von Dr. Z.___ umso erforderlicher, als sich aus dem Gutachten von pract. med. A.___ ein relativ hohes Aktivitätsniveau des Beschwerdeführers ergibt (Urk. 6/53/27). Bei der Würdigung der Berichte von Dr. Z.___ gilt es zudem ohnehin der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte, mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung, in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).
4.2.3 Da keine weiteren ärztlichen Berichte vorliegen, welche zum psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers Auskunft geben, lässt sich auch der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gestützt auf die von der Beschwerdeführerin getätigten Abklärungen nicht rechtsgenügend beurteilen.
5.
5.1 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).
5.2 Vorliegend steht die Rechtsprechung gemäss BGE 137 V 210, wonach bei ungenügenden Abklärungen des medizinischen Sachverhalts durch den Versicherungsträger in der Regel ein Gerichtsgutachten einzuholen ist, einer Rückweisung an die Beschwerdegegnerin nicht entgegen. BGE 137 V 210 änderte nichts an der gesetzlichen Ordnung, wonach der Beweis über sozialversicherungsrechtliche Ansprüche primär auf der Stufe des Administrativverfahrens (vgl. Art. 43 f. ATSG) und nicht im gerichtlichen Prozess geführt wird (vgl. BGE 137 V 210 E. 2.2.2 und 4.2). Wie das Bundesgericht festgestellt hat, litte die Rechtsstaatlichkeit der Versicherungsdurchführung empfindlich und wäre von einem Substanzverlust bedroht, wenn die Verwaltung von vornherein darauf bauen könnte, dass ihre Arbeit ohnehin in jedem verfügungsweise abgeschlossenen Sozialversicherungsfall auf Beschwerde hin gleichsam gerichtlicher Nachbesserung unterläge (BGE 137 V 210 E. 4.2). Nimmt der Versicherungsträger wie vorliegend keine Abklärungen zum Verlauf der Leistungsfähigkeit des Versicherten aus psychiatrischer Sicht vor, obwohl sich aus den Akten Hinweise auf eine zumindest zwischenzeitliche Einschränkung der Leistungsfähigkeit des Versicherten ergeben, und stützt sich gleichzeitig die somatische Beurteilung auf eine nicht nachvollziehbare Aktenbeurteilung durch den RAD, sind die ergänzenden Abklärungen von der Verwaltung in die Wege zu leiten. Demnach ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie ein medizinisches Gutachten einholt, welches sowohl zum somatischen als auch zum psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit dem Ereignis vom 10. Dezember 2016 Auskunft gibt. Hernach hat die Beschwerdegegnerin erneut über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers zu entscheiden. Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen.
6.
6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000. festgelegt. Vorliegend sind sie auf Fr. 800.-- festzusetzen.
Die Rückweisung an die Verwaltung gilt nach ständiger Rechtsprechung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.
6.2 Der vertretene Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Prozessentschädigung (§ 34 Abs. 1 GSVGer). Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Die dem Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin auszurichtende Prozessentschädigung ist unter Berücksichtigung der genannten Kriterien ermessensweise auf Fr. 2’200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 27. Februar 2020 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2’200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Urs P. Keller
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstWyler