Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2020.00278


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher

Urteil vom 27. August 2020

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Gian Andrea Danuser

Heischerstrasse 23, 8915 Hausen am Albis


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1966, arbeitete seit August 2003 als Hilfspfleger im Spital Y.___ und meldete sich am 20. Juli 2013 unter Hinweis auf Beschwerden am Handgelenk bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/11). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verneinte mit Verfügung vom 1. Dezember 2015 einen Leistungsanspruch (Urk. 7/85). Die dagegen am 13. Januar 2016 erhobene Beschwerde (Urk. 7/94/3-8) hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 15. Dezember 2016 im Verfahren Nr. IV.2016.00050 gut und wies die Sache zu ergänzenden Abklärungen an die IV-Stelle zurück (Urk. 7/96).

    Die IV-Stelle veranlasste eine psychiatrische und eine orthopädische Untersuchung (Urk. 7/112, Urk. 7/113) durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) und verneinte mit Verfügung vom 8. Januar 2018 einen Leistungsanspruch (Urk. 7/122).

    Die dagegen am 8. Februar 2018 erhobene Beschwerde (Urk. 7/123/3-7) hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 26. Juli 2018 im Verfahren Nr. IV.2018.00156 gut und wies die Sache wiederum zu ergänzenden Abklärungen an die IV-Stelle zurück (Urk. 7/131).

1.2    Die IV-Stelle holte Arztberichte (Urk. 7/136-137, Urk. 7/142, Urk. 7/145) und ein polydisziplinäres Gutachten ein, das von den Ärzten der Gutachtenstelle Z.___ am 24. Oktober 2019 erstattet (Urk. 7/159) und am 28. November 2019 ergänzt (Urk. 7/162) wurde.

    Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/165, Urk. 7/171) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 16. März 2020 einen Rentenanspruch (Urk. 7/173 = Urk. 2).


2.    Der Versicherte erhob am 5. Mai 2020 Beschwerde gegen die Verfügung vom 16. März 2020 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung des medizinischen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2 oben).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 11. Juni 2020 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 23. Juni 2020 - unter gleichzeitiger Bewilligung der beantragten unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung - zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

    Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

1.3    Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):

- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)

- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)

- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)

- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)

- Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)

- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)

- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

    Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).

1.4    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, dem Beschwerdeführer sei eine näher umschriebene angepasste Tätigkeit seit August 2013 zu 100 % zumutbar, und der Invaliditätsgrad betrage 5 % (S. 2 oben).

2.2    Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), auf die nach erfolgter Rückfrage durch zwei der Gutachter abgegebene (andere) Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit könne nicht abgestellt werden (S. 3 Mitte), die Schlussfolgerungen im Gutachten seien «für einen Teil des RAD» nicht nachvollziehbar und für einen anderen Teil weitgehend nachvollziehbar gewesen (S. 4 oben). Die RAD-Ärzte hätten die gutachterlich attestierte Arbeitsunfähigkeit eigenmächtig abgeändert, der angefochtene Entscheid sei fehlerhaft und deshalb aufzuheben, und die Sache zur neuen polydisziplinären Begutachtung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (S. 4 Mitte).

2.3    Strittig und zu prüfen ist somit, ob auf das eingeholte Gutachten abgestellt werden kann und wie es sich mit einem allfälligen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verhält.


3.

3.1    Dr. med. Dr. sc. nat. A.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, nannte mit Bericht vom 22. August 2013 (Urk. 7/20) als Diagnosen eine multidirektionale Instabilität des MCP-Gelenkes Daumen rechts, wahrscheinlich durch chronische Überlastung, sowie einen vermutlich schnellenden Finger Dig. III Hand links. Zur Arbeitsfähigkeit führte er aus, dass der Beschwerdeführer voll arbeitsfähig sei, aber mit dem Chef besprechen müsse, ob er weniger im Gipszimmer arbeiten könne. Aufgrund der deutlichen Handbelastung könne er im Gipszimmer nicht mehr arbeiten.

3.2    Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, Vertrauensarzt der Pensionskasse Stadt Zürich, nannte in seinem Bericht vom 24. Oktober 2013 (Urk. 7/24) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit invalidisierende Ellbogen-, Hand- und Fussschmerzen (S. 2 Ziff. 1). Zur Prognose für bisherige und andere Tätigkeiten führte er aus, es sei die Ursache der vom Beschwerdeführer geklagten Schmerzen in Händen und Füssen unklar. Aufgrund der unklaren Diagnostik sei eine Prognose für eine Verweistätigkeit nicht möglich (S. 5 Ziff. 7.1. und Ziff. 7.2). Aktuell bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer Verweistätigkeit (S. 6 Ziff. 9.1). In Bezug auf die bisherige Tätigkeit sei von einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit auszugehen (Urk. 7/24/7 unten).

3.3    Dr. med. C.___ nannte mit Bericht vom 3. Juni 2014 (Urk. 7/35/1-4) als Diagnosen Brennschmerzen der Hände und Füsse sowie nozizeptive Gelenkschmerzen beider Hände (Ziff. 1.1) und attestierte eine Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit von 100 % seit 26. August 2013 bis auf Weiteres. Sodann führte sie aus, dass bei körperlicher Arbeit mit den Händen die Schmerzen so stark würden, dass der Beschwerdeführer sie nicht mehr aushalten könne. Eine Arbeit im Gipszimmer und Bettenschieben sei unmöglich; eine leichtere Arbeit wäre machbar (Ziff. 1.7).

3.4    Dr. B.___ (vorstehend E. 3.2) führte mit Bericht vom 3./5. Juni 2014 (Urk. 7/36) aus, in der angestammten Tätigkeit (Gipszimmer, Transport) bestehe eine dauernde Arbeitsunfähigkeit von 100 %. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sollte nach Durchführung der geplanten Massnahmen (stationäre, psychosomatisch orientierte Rehabilitation) eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 50 % in einer Verweistätigkeit möglich sein (S. 7 Ziff. 9.1).

3.5    Med. pract. D.___, Fachärztin für orthopädische Chirurgie und Traumatologie, RAD, führte mit Stellungnahme vom 22. Juli 2014 (Urk. 7/40 S. 5) aus, aus ihrer Sicht sei anhand der Akten davon auszugehen, dass die angestammte Tätigkeit im Patiententransport zugleich angepasst sei, da verstärkte Anforderungen an das rechte Daumensattelgelenk nicht zu erwarten seien. Damit wäre medizinisch-theoretisch eine Arbeitsfähigkeit von 100 % angestammt = angepasst ausgewiesen.

3.6     Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Vertrauensarzt der Pensionskasse Stadt Zürich, nannte mit Bericht vom 31. Oktober 2014 (Urk. 7/50) folgende Diagnosen (S. 2):        

- diagnostisch bisher nicht geklärte psychische Symptomatik: mittelschwere depressive Symptomatik, Hinweise für mindestens latente Suizidalität, Hinweise für generalisierte Angststörung, Hinweise auf dissoziative Symptome

- brennende Hand- und Fussschmerzen

- Instabilität Daumengrundgelenk rechts

- chronische Magen-Darm-Beschwerden unklarer Ursache

- chronische beidseitige bitemporale Kopfschmerzen

- Status nach mehreren Nasen- und Kieferhöhlen-Operationen wegen chronischer Sinusitis

- Status nach Operationen am Oberkiefer wegen einer Missbildung in der Türkei und am F.___ bis 2003

Die Arbeitsunfähigkeit betrage zurzeit 100 % für alle Tätigkeiten (S. 7 Ziff. 9.1).

3.7    Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Vertrauensarzt der Pensionskasse Stadt Zürich, hielt im Gutachten vom 24. Dezember 2014 (Urk. 7/55) keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest und nannte als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Somatisierungsstörung nach F45.0 (S. 2 Ziff. 1). Die Arbeitsfähigkeit betrage aus psychiatrischer Sicht 100 % in bisheriger Tätigkeit (S. 12 Ziff. 1).

3.8    Mit Stellungnahme vom 13. Januar 2015 (Urk. 7/83 S. 2) führte med. pract. D.___ (vorstehend E. 3.5) aus, dass Dr. G.___ keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit feststelle, eine Somatisierungsstörung diagnostiziere und hinsichtlich der geklagten körperlichen Symptome auf zahlreiche Inkonsistenzen hinweise. Damit stütze der psychiatrische Befund ihre Stellungnahme vom 22. Juli 2014, und es könne daran festgehalten werden.

3.9    Dr. E.___ (vorstehend E. 3.6) führte mit Bericht vom 13. Januar 2015 (Urk. 7/60) aus, in der bisherigen Tätigkeit bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (S. 1 Ziff. B.1). Eine angepasste Tätigkeit für leichte Arbeiten (Gewichte bis maximal 10 kg, rechte Hand nur mit leichter Belastung des Daumens) sei ab 1. April 2015 zumutbar, ein Arbeitsversuch mit gestaffeltem Einstieg sei sofort zumutbar (S. 2 f. Ziff. B.2, B.3).

    Im Bericht vom 28. Februar 2015 (Urk. 7/64) hielt Dr. E.___ in der Zwischenanamnese fest, die Abklärung der Magen-Darm-Beschwerden habe eine erhöhte Säureexpositionszeit des Oesophagus ergeben, und dass wegen der Kiefergelenkschmerzen rechts einmal wöchentlich eine Physiotherapie durchgeführt werde. Wegen der Fussschmerzen erfolge eine Behandlung mit dem Versuch einer Ruhigstellung des linken Fusses mit Vacuped-Schiene (S. 3 Ziff. A3.1). Leichte sitzende Tätigkeiten seien aktuell zu 50 % zumutbar; eine Steigerung des zeitlichen Umfangs sei möglich (S. 5 Ziff. A7.2).

3.10    Die Ärzte der Universitätsklinik H.___ nannten mit Bericht vom 6. Mai 2015 (Urk. 7/71 = Urk. 7/137/11-12) als Diagnose einen symptomatischen Pes planovalgus links mit Stressreaktion in den Ossa Metatarsalia II und III sowie den Ossa cuneiformia. In der Beurteilung hielten sie fest, der Beschwerdeführer stehe einer korrigierenden Operation ablehnend gegenüber und es werde eine konservative Therapie mittels Schuheinlagenanpassung nach Mass mit medialer Abstützung sowie intensiver physiotherapeutischer Beübung zur Stärkung der in- und extrinsischen Muskulatur des Fusses vereinbart.

3.11    Dr. med. I.___, Facharzt für Neurologie, nannte mit Bericht vom 20. Mai 2015 (Urk. 7/73/8-9) als Diagnose Handgelenks- und Fingerschmerzen mit Dysästhesien wahrscheinlich im Rahmen einer Polyarthrose, wobei es elektrodiagnostisch beidseits keine Hinweise für eine Kompressionsneuropathie des Nervus medianus und ulnaris gebe. In der Beurteilung hielt er unter anderem fest, insgesamt bestehe der Eindruck, dass beim Beschwerdeführer eine rheumatologisch-entzündliche Ursache im Bereich der Fingergelenke, differentialdiagnostisch eine Rhizarthrose oder Fingerpolyarthrose, die Beschwerden erklären dürfte.

3.12    Dr. med. J.___, Facharzt für Chirurgie und für Handchirurgie, nannte mit Bericht vom 23. Juni 2015 (Urk. 7/73/1-7) folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):

- Beugesehnensynovitis Dig. III rechts

- Heberden- und Bouchardarthrosen

- Instabilität des radialen Seitenbandes am MP-Gelenk I rechts

- Carpaltunnelbeschwerden

- Narbenschmerzen Dig. III links nach Ringbandspaltung

    Dr. J.___ führte aus, es handle sich um degenerative belastungsabhängige Beschwerden, prognostisch werde keine grosse Besserung eintreten (Ziff. 1.4). Der Beschwerdeführer sei aufgrund der Beschwerden an beiden Händen seit der Konsultation am 6. März 2015 nicht arbeitsfähig (Ziff. 1.6). Bei den Beschwerden handle es sich um Abnützungsbeschwerden aufgrund der jahrelangen schweren körperlichen Arbeit (Ziff. 1.7). Bei sehr leichter Tätigkeit (Gewichte von 100 bis 200 Gramm, keine repetitiven Arbeiten) könne er halbtags arbeiten (Urk. 7/73/3).

3.13    Med. pract. D.___ (vorstehend E. 3.5) führte mit Stellungnahme vom 22. August 2015 aus, die Funktionsminderung im Bereich der Hand sei seit langem bekannt und in der Stellungnahme vom 22. Juli 2014 berücksichtigt worden. Dem neuen Bericht von Dr. J.___ vom 23. Juni 2015 seien keine neuen Tatsachen zu entnehmen. Die Plattfüsse seien durch Einlagen oder eine korrigierende Operation adäquat behandelbar. An den Stellungnahmen vom 22. Juli 2014 und vom 13. Januar 2015 könne daher festgehalten werden (Urk. 7/83 S. 4).

3.14    Dr. med. K.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte
mit Bericht vom 22. Oktober 2015 (Urk. 7/80) als Diagnosen ein unklares
Angst-/Panik-Syndrom mit deutlich paranoidem Einschlag, nebst nachvollziehbaren Realängsten, sowie ein Schmerzsyndrom bei rheumatologischen orthopädischen Problemen an Händen und Füssen (S. 1 Ziff. 1.1). Die Leistungsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit sei auch aus psychiatrischer Sicht markant eingeschränkt; die berufliche Reintegration scheine wichtig trotz der Arbeitsunfähigkeit von aktuell 100 % (S. 3 Ziff. 1.8).

3.15    Im Urteil des hiesigen Gerichts vom 15. Dezember 2016 (Urk. 7/96) wurde ausgeführt, zusammenfassend erweise sich die medizinische Aktenlage sowohl in somatischer als auch in psychischer Hinsicht als unzureichend abgeklärt, weshalb die Sache zur polydisziplinären Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen sei. Danach werde die Beschwerdegegnerin – nach der Prüfung von Eingliederungsmassnahmen – erneut über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers zu verfügen haben (S. 10 oben).


4.

4.1    Dr. J.___ (vorstehend E. 3.12) berichtete am 10. Oktober 2016 über eine gleichentags erfolgte Operation an den Fingern Dig. I und III rechts (Urk. 7/101/4 = Urk. 7/137/8).

4.2    Dr. med. L.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, nannte in seinem Bericht vom 3. März 2016 (Urk. 7/111/3-4 = Urk. 7/136/10-11) als Diagnose einen symptomatischen Pes planovalgus mit Stressreaktionen im Mittelfussbereich links (S. 1 Mitte) und führte aus, die Ursache für die angegebenen Fussbeschwerden bleibe letztendlich ungeklärt, sie seien im Rahmen eines symptomatischen Pes planovalgus mit Stressreaktionen zu erklären. Persönlich tendiere er auf die konservativen Möglichkeiten, die Kollegen in der Klinik H.___ hätten auch ein operatives Vorgehen vorgeschlagen (S. 2 oben).

4.3    Dr. C.___ (vorstehend E. 3.3) führte in ihrem Bericht vom 13. März 2017 (Urk. 7/101/1-3) aus, der Gesundheitszustand habe sich verschlechtert (Ziff. 1.1). Der psychische Zustand sei massiv schlechter geworden (Ziff. 1.3). Es bestehe keine Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2.1).

4.4    Dr. L.___ (vorstehend E. 4.2) hielt in einem Eintrag in der Krankengeschichte vom 30. März 2017 (Urk. 7/107) persistierende chronische Fussschmerzen fest.

4.5    Dr. J.___ (vorstehend E. 3.12) führte in seinem Bericht vom 18. April 2017 (Urk. 7/103) aus, die Operation vom 10. Oktober 2016 (vgl. vorstehend E. 4.1) habe nur eine partielle Verbesserung erbracht (Ziff. 1.2). Der Beschwerdeführer sei aufgrund multipler Schmerzen weiterhin nicht arbeitsfähig (Ziff. 2.1).

4.6    PD Dr. med. M.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, nannte in seinem Bericht vom 13. Juli 2016 (Urk. 7/111/6-7) als Hauptdiagnose einen Pes planovalgus beidseits, symptomatisch links mit Stressreaktion in Metatarsale (MT) II und III sowie alle 3 Ossa cuneiformia (MRI vom 16. Januar 2015), und als Nebendiagnose eine rheumatoide Arthritis (S. 1 Mitte). Er empfahl ein näher umschriebenes operatives Vorgehen (S. 2 oben).

4.7    Am 27. September 2017 berichtete Dr. med. N.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und für Neurologie, RAD, über seine am 18. Juli 2017 - im Beisein von med. pract. D.___, RAD, als Dolmetscherin (S. 1 oben) - erfolgte Untersuchung (Urk. 7/112). Er stützte sich auf die ihm überlassenen Akten (S. 1 ff.), die Angaben des Beschwerdeführers (S. 19 ff.) und die von ihm erhobenen Befunde (S. 20 ff.).

    In seiner Beurteilung nannte er keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit und nannte folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 32 Ziff. 11):

- ängstliche Anpassungsstörung bei psychosozialer Belastung (nach Arbeitsplatzverlust; ICD-10 F43.1)

- Verdacht auf Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0)

- Verdacht auf Akzentuierung von Persönlichkeitszügen (ICD-10 Z73.1)

    Er nannte folgende funktionale Einschränkungen (S. 33 oben): «Leichte bis mittelgradige psychische Einschränkungen in Bezug auf die Tätigkeit als Hilfspfleger sind aufgrund des auffälligen Kommunikationsstils bezüglich Teamfähigkeit, Interaktions- und Kommunikationsfähigkeit bei entsprechenden beruflichen Anforderungen anzunehmen

    Das Belastungsprofil formulierte er wie folgt (S. 33 oben): «Klar strukturierte, wenig teamorientierte Tätigkeiten.»

    In der bisherigen Tätigkeit betrage die Arbeitsunfähigkeit 0 %, sie würde den genannten adaptierten Bedingungen entsprechen (S. 33).

4.8    Ebenfalls am 27. September 2017 berichtete med. pract. D.___ (vorstehend E. 3.5), RAD, über ihre am 18. Juli 2017 erfolgte Untersuchung (Urk. 7/113).

    Sie nannte keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit und nannte folgende als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 9 Ziff. 8):

- Handschmerzen unklarer Genese bei Status nach Ringbandspaltung an beiden Händen

- Senk-Knickfüsse ohne Kontrakturen

- beginnende Daumengrundgelenksarthrose rechts

    Sie führte unter anderem aus, PD Dr. M.___ (vgl. vorstehend E. 4.6) dokumentiere einen weitgehend blanden klinischen Untersuchungsbefund und empfehle eine komplexe Operation der Füsse, was vom Beschwerdeführer nicht gewünscht werde und nach ihrer Auffassung und derjenigen von Dr. L.___ auch nicht zu empfehlen sei. Im Rahmen der RAD-Untersuchung seien Laborbefunde erhoben worden; die angegebenen Medikamente seien im Blut nicht nachweisbar gewesen. Im Rahmen der heutigen Untersuchung habe die Diagnose einer Polyarthrose nicht nachvollzogen werden können. Es hätten sich keine Hinweise auf wesentliche Funktionsminderungen der Hände oder Füsse gefunden. Aus Sicht des RAD sei die bisherige Tätigkeit als Hilfspfleger auch bei Vorliegen einer beginnenden Arthrose des rechten Daumengrundgelenks weiterhin zumutbar. Für das Bewegen von Krankenbetten sei die volle Belastbarkeit des Daumengrundgelenks nicht entscheidend, da das Bettende im 4-Fingergriff umfasst werde und mit den Handballen vorwärtsgeschoben werde. Das Abbremsen erfolge ebenfalls ohne besonderen Einsatz der Daumen. Es hätten sich keine objektiven Anhaltspunkte für eine Einschränkung der Geh- oder Stehfähigkeit gefunden. Zusammenfassend habe aus somatisch-orthopädischer Sicht kein dauerhafter Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit gefunden werden können (S. 10).

    In der bisherigen Tätigkeit als Hilfspfleger bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 % seit jeher. Auch für andere körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt hätten sich keine wesentlichen Einschränkungen gefunden (S. 11 Ziff. 10).

4.9    Das hiesige Gericht führte in seinem Urteil vom 26. Juli 2018 aus (Urk. 7/131), aus näher genannten Gründen halte die angefochtene Verfügung einer Überprüfung nicht stand, womit sie in Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen sei, damit sie die erforderlichen Abklärungen tätige (S. 12 E. 5.4).


5.

5.1     Dr. L.___ (vorstehend E. 4.2) führte mit Bericht vom 30. November 2018 (Urk. 7/136/1-9) aus, er behandle den Beschwerdeführer seit Oktober 2013 (Ziff. 1.1) zirka alle 6 Monate (Ziff. 1.2). Die Frage, wie der Verlauf der bisher attestierten Arbeitsunfähigkeit in Prozent aussehe, beantwortete er mit «keine» (Ziff. 1.3). Als Diagnose nannte er einen symptomatischen Pes plano-valgus (Ziff. 2.5). Aus orthopädischer Sicht sei die bisherige Tätigkeit 4-6 Stunden am Tag zumutbar (Ziff. 4.1) und eine angepasste Tätigkeit 8 Stunden (Ziff. 4.2).

5.2    Dr. C.___ (vorstehend E. 3.3) führte mit Bericht vom 17. Dezember 2018 (Urk. 7/137/1-7) aus, sie behandle den Beschwerdeführer seit Oktober 1996 (Ziff. 1.1) einmal pro 2 Monate (Ziff. 1.2). Er leide seit 2013 an Handschmerzen, Fussschmerzen, Schlaflosigkeit und paranoiden Gedanken (Ziff. 2.1). Als Diagnosen nannte sie Handschmerzen seit 2012 und ein chronisches posttraumatisches Syndrom seit 2014 (Ziff. 2.5). Die Prognose bezeichnete sie als schlecht (Ziff. 2.7, Ziff. 4.3).

5.3    Dr. med. O.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte mit Bericht vom 13. März 2019 (Urk. 7/142) aus, er behandle den Beschwerdeführer seit dem 18. Januar 2019 (Ziff. 1.1) vierzehntäglich (Ziff. 1.2). Er nannte folgende psychiatrische Diagnosen (Ziff. 2.5):

- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1)

- generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1)

- unklare, fast psychotisch wirkende Symptome (Halluzinationen? Wahn?)

    Eine Prognose zur Arbeitsfähigkeit sei schwierig zu stellen, da er den Beschwerdeführer erst seit Januar 2019 kenne (Ziff. 2.7).

5.4    Dr. J.___ (vorstehend E. 3.12) führte mit Bericht vom 7. Mai 2019 (Urk. 7/145/813) aus, er behandle den Beschwerdeführer seit März 2015 (Ziff. 1.1), und attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit dann (Ziff. 1.3). Er nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2.5):

- schmerzhafte Sensibilitätsstörungen im Bereich der Handflächen innen beidseits

- starke Schmerzen beider Mittelfinger und des Ringfingers bei Status nach Operation einer Tendovaginitis stenosans

- insuffizientes MP-Gelenk I rechts

- Depression

    Aufgrund der komplexen Schmerzhaftigkeit der beiden Hände sei der Patient weiter zu 100 % arbeitsunfähig (Ziff. 2.7). Er sehe keine Eingliederungsmöglichkeit, wahrscheinlich müsse man den Fall mit einer Rente abschliessen (Ziff. 4.3).


6.    

6.1    Die Ärzte der Gutachtenstelle Z.___ erstatteten am 24. Oktober 2019 ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/159). Sie stützten sich auf die ihnen überlassenen Akten (S. 14 ff.), die Angaben des Beschwerdeführers (S. 23 ff., S. 29 ff., S. 39 ff., S. 51 ff.) und die von ihnen am 14. und 23. August 2019 (S. 5) durchgeführten Untersuchungen allgemeininternistischer (S. 23 ff.), psychiatrischer (S. 29 ff.), orthopädischer (S. 39 ff.) und handchirurgischer (S. 51 ff.) Richtung.

6.2    Die Gutachter nannten die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 8 Ziff. 4.2 lit. a):

- Arthrose MP-Gelenk Daumen rechts mit Instabilität

- Fingerpolyarthrose Hände beidseits

- symptomatischer Knick-Senk-Spreizfuss links

- radiologisch Stressreaktionen im Rück- und Mittelfuss sowie leichte Grosszehengrundgelenksarthrose links (MRI 16. Januar 2015 und Röntgen 30. April 2015)

- leichte bis mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.0, F32.1)

    Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie (S. 4 f. Ziff. 4.2 lit. b):

- chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)

- unklares Schmerzsyndrom Hände beidseits

- Status nach Ringbandspaltung Dig. III links und Dig. I und II rechts

- chronisch rezidivierende Hämorrhoidalbeschwerden mit/bei

- Obstipation

6.3    Zur interdisziplinären Beurteilung der Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter aus, der Explorand habe vor allem Schmerzen in den Händen und psychische Probleme angegeben. Diese schränkten aufgrund der objektiven medizinischen Befunde die Arbeitsfähigkeit auch in gewissem Ausmass ein. Aus handchirurgischer Sicht sei dies vor allem eine Arthrose im MP-Gelenk des rechten Daumens mit Instabilität sowie Fingerpolyarthrosen in beiden Händen. Dadurch sei die Belastbarkeit der Hände mit Kraftanwendungen eingeschränkt. Aus orthopädischer Sicht bestehe ein symptomatischer Knick-Senk-Spreizfuss links und eine leichte Grosszehengrundgelenksarthrose links. Die Belastbarkeit vor allem des linken Fusses sei eingeschränkt, so dass andauernd stehende Tätigkeiten sowie längere Gehstrecken nicht geeignet seien. Bei der psychiatrischen Untersuchung sei eine leichte bis mittelgradige depressive Episode diagnostiziert worden. Durch die depressive Symptomatik arbeite der Explorand etwas verlangsamt und die Leistungsfähigkeit sei leicht eingeschränkt. Bei der psychiatrischen Untersuchung sei auch eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren diagnostiziert worden. Diese erkläre Beschwerden des Exploranden, welche bei den somatischen Untersuchungen nicht ausreichend objektiviert hätten werden können. Insbesondere würden bei der handchirurgischen Untersuchung unklare Schmerzen der Hände beidseits mit brennenden Beschwerden bei Status nach Ringbandspaltungen erwähnt. Bei der allgemeininternistischen Untersuchung seien weitgehend unauffällige Befunde erhoben worden (S. 9 Ziff. 4.3).

    Zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit führten die Gutachter aus, der Explorand könne 7-8 Stunden anwesend sein. Dabei sei die Leistungsfähigkeit aufgrund vermehrt notwendiger Pausen vermindert. Die Arbeits- und Leistungsfähigkeit betrage 60 %. Eine verminderte Belastbarkeit der Hände und Füsse bestehe seit 2013. Das genaue Ausmass der Einschränkung sei retrospektiv aufgrund der Akten schwierig anzugeben. 2014 habe sich der Explorand in psychiatrische Behandlung begeben und der Psychiater eine zusätzliche Arbeitsunfähigkeit aus seiner Sicht bestätigt. Es sei daher anzunehmen, dass die aktuell festgestellte Arbeitsunfähigkeit für die angestammte Tätigkeit seit Mitte 2014 bestehe. Hinweise auf vorübergehende Phasen von höherer Arbeitsunfähigkeit für die angestammte Tätigkeit ergäben sich aus den Akten und den anamnestischen Angaben des Exploranden nicht (S. 10 Ziff. 4.6).

    Zur Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit führten sie aus, es handle sich dabei um eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit ohne grob-manuelle Arbeiten mit der Möglichkeit, immer wieder eine sitzende Position einzunehmen. Dabei sei eine maximale Präsenz von 7-8 Stunden täglich möglich. Wegen der Depression seien vermehrte Pausen notwendig. Die Arbeits- und Leistungsfähigkeit betrage 80 %. Aufgrund der Anamnese und der Untersuchungsbefunde ergäben sich keine Hinweise, dass die Arbeitsfähigkeit für die angepasste Tätigkeit seit dem Jahr 2014 längerdauernd und höhergradig als aktuell festgestellt eingeschränkt gewesen sei (S. 10 Ziff. 4.7).

    Zur Begründung der gesamthaften Arbeitsunfähigkeit und Arbeitsfähigkeit führten sie aus, die Belastbarkeit des Bewegungsapparates, welche bei der angestammten Tätigkeit mit längeren Geh- und Stehstrecken sowie Handbelastung bestanden habe, sei aufgrund der orthopädischen und handchirurgischen Befunde eingeschränkt. Die vermehrt notwendigen Pausen könnten hingegen für die Entlastung der Hände und der Füsse genutzt werden. Aufgrund der zusätzlichen depressiven Symptomatik sei aber der Umgang des Exploranden mit den Beschwerden schwieriger, so dass die Arbeitspausen verlängert werden müssten. Eine vollständige Kumulation der einzelnen Arbeitsunfähigkeiten sei hingegen nicht möglich, da sich die körperlichen und psychischen Beschwerden teilweise auf dieselbe Ursache bezögen und die ähnlichen Zeitabschnitte für vermehrt notwendige Pausen genutzt werden könnten (S. 10 f. Ziff. 4.8).

    Bei der angepassten Tätigkeit wirke sich lediglich das psychische Leiden einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit aus. Sowohl aus orthopädischer wie auch aus handchirurgischer Sicht seien keine Leistungseinschränkungen bei angepasster Tätigkeit festgestellt worden (S. 11 oben).

    Im psychiatrischen Teilgutachten wurde zur Arbeitsfähigkeit ausgeführt, alle somatisch angepassten und den Fähigkeiten entsprechende Tätigkeiten seien zumutbar, dies während 7-8 Stunden pro Tag. Aufgrund der durch die Depression bedingten erhöhten Ermüdbarkeit bestehe eine Leistungseinschränkung bis zu 20 %. Insgesamt betrage die Arbeitsfähigkeit im freien Arbeitsmarkt 80 %. Auch gemittelt über den Verlauf könne eine höhergradige Arbeitsunfähigkeit nicht begründet werden (S. 37 Ziff. 8.2).

    Aus orthopädischer Sicht wurde ausgeführt, für körperlich leichte und mittelschwere, immer wieder auch sitzende Verrichtungen bestehe eine zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Das wiederholte Heben und Tragen von Lasten über 25 kg sollte dabei vermieden werden (S. 48 Ziff. 8.2.1).

    Aus handchirurgischer Sicht wurde ausgeführt, eine optimal angepasste Tätigkeit bestehe in einer manuellen Tätigkeit mit nur leichter Belastung beider Hände, insbesondere ohne Kälteexposition und Vibrationsexposition und unter Vermeidung von repetitiven Arbeitsabläufen (S. 56 Ziff. 8.2.1).

6.4    Zum Behandlungsverlauf wurde im psychiatrischen Teilgutachten ausgeführt, es bestehe eine ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung. Eine antidepressive Medikation bestehe offenbar gegenwärtig nicht wegen angeblich verschiedenen Unverträglichkeiten auf Antidepressiva. Sei eine Depression aber nicht schwer ausgeprägt, so überwögen bei Antidepressiva die Nebenwirkungen gegenüber den positiven Wirkungen, da ja gar nicht viel an positiven Wirkungen erwartet werden könne beziehungsweise möglich sei. Trotzdem könnte die regelmässige Einnahme eins sedierenden und schmerzmodulierenden Antidepressivums auf die Nacht hilfreich sein, nämlich auch bereits in niedriger Dosierung. Tagesstrukturierende Massnahmen könnten hilfreich sein. Der Explorand erhalte ein Benzodiazepin als Bedarfsmedikation, dessen Einnahme kontrolliert werden sollte. Auch unter einer optimalen Behandlung werde aber kaum erreicht werden können, dass der Explorand wieder einer Erwerbstätigkeit nachgehen werde. Die Prognose sei aufgrund des chronischen Verlaufs und der deutlich ausgeprägten Krankheits- und Behinderungsüberzeugung für die Wiederaufnähme einer Arbeit ungünstig (S. 35 Ziff. 7.2).

6.5    Betreffend Belastungsfaktoren und Ressourcen führten die Gutachter aus, der Explorand habe Ressourcen für eine berufliche Tätigkeit. Er habe jahrelang eine angelernte Arbeit mit einem vollen Pensum verrichtet. Er gebe auch gewisse Alltagsaktivitäten an und habe einige gesellschaftliche Kontakte. Die Belastungsfaktoren lägen im psychosozialen Bereich. Nach Verlust der Arbeitsstelle wegen Arbeitsunfähigkeit hätten sich finanzielle Probleme ergeben. Der Explorand sei auf die Sozialhilfe angewiesen. Auch die mangelnde berufliche Ausbildung und der Status als ehemaliger Asylsuchender wirkten sich negativ auf seine subjektive Arbeitsfähigkeit aus (S. 9 Ziff. 4.4).

    Der Tagesablauf des Exploranden sei gemäss seinen Angaben geprägt vom Besuch der Physio-, Ergotherapie und den Arztterminen. Es gehe ihm sonst schlecht, er wisse nicht, wie er seinen Tag verbringen solle. Er habe Angst alleine zu Hause. Deshalb höre er Radio, so habe er das Gefühl, dass jemand da sei. Einen Fernseher habe er nicht. Kochen könne er nicht mit seinen Händen, deshalb brauche er dazu Handschuhe, wenn er mit dem Wasser in Kontakt komme. Er könne nicht einmal ein Glas Wasser mit den Händen heben. Bei den Haushaltsarbeiten helfe ihm eine pensionierte Arbeitskollegin, die in der Nähe wohne. Die Waschmaschine sei im Keller, auch beim Tragen der Wäsche helfe ihm eine gute Nachbarin. Lesen sei ihm nicht möglich, da er sich nicht konzentrieren könne und Angst habe. In der Nacht schlafe er schlecht, er habe Albträume (S. 31 unten).

    Zur Konsistenz führten die Gutachter aus, bei den somatischen Untersuchungen hätten die vom Exploranden angegebenen Beschwerden nicht vollständig objektiviert werden können. Es sei der Eindruck einer psychischen Überlagerung entstanden. Auch die Einschränkungen, welche der Explorand im Alltag angegeben habe, seien nicht vollständig mit den medizinischen Befunden erklärbar (S. 9 Ziff. 4.5). Der Explorand lebe nach wie vor alleine und sei sonst bezüglich der Lebensführung selbstständig. Er könne seinen Haushalt durchaus organisieren, indem er auch Hilfe in Anspruch nehme. Er habe angegeben, keine Kollegen mehr zu haben, aber auch, von einem Kollegen mit den öffentlichen Verkehrsmitteln bis P.___ begleitet worden zu sein und dann von dort aus bis nach Z.___ alleine weitergefahren zu sein (S. 35 Ziff. 7.3.2).

6.6    Zwei der Gutachter führten in Beantwortung von Ergänzungsfragen der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 7/160) in ihrer Stellungnahme vom 28. November 2019 (Urk. 7/162) aus, im angestammten Bereich könnten sie aus den im Gutachten dargelegten Gründen den Einschränkungen einen teilweise kumulativen Effekt zuerkennen (S. 1 unten). Sie könnten weiterhin bestätigen, dass retrospektiv wie aktuell eine höhere Arbeitsunfähigkeit als 20 % nicht längerfristig psychiatrisch zugeordnet werden könne, dass jedoch beim unsicheren, kontroversen Verlauf bis Ende 2018 ein zur handchirurgischen Einschränkung kumulativer Effekt nicht bestätigt werden könne (S. 1 f.). Verlaufsmässig habe ab August 2013 die Arbeitsfähigkeit im angestammten Bereich 75 %, umsetzbar über
7-8 Stunden pro Tag betragen, was sich ab Januar 2019 auf 60 % reduziert habe. In adaptierten Verweistätigkeiten bestätigten sie bis Ende 2018 keine wesentliche Arbeitsunfähigkeit und ab Januar 2019 eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 80 % (S. 2 oben).

6.7    Laut Feststellungsblatt vom 9. Januar 2020 (Urk. 7/164) führten med. pract. D.___ und Dr. med. Q.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, in ihrer Stellungnahme vom 11. Dezember 2019 aus, aus Sicht des RAD sei die Arbeitsunfähigkeit von 20 %, die psychiatrisch attestiert werde, nicht geeignet, eine Arbeitsunfähigkeit von 25 % aus handchirurgischer Sicht um zusätzliche 15 % zu erhöhen. Die (diesbezügliche) Begründung der Gutachter sei nicht nachvollziehbar (S. 6 unten). Sodann führten sie aus, die Schlussfolgerungen aus den erhobenen medizinischen Befunden seien «weitgehend plausibel», auf das Gutachten könne nach Beantwortung der Rückfragen abgestellt werden (S. 7 oben). Schliesslich bezifferten sie die Arbeitsunfähigkeit in angestammter Tätigkeit mit 25 % seit August 2013 und auf Dauer, mithin ohne die von den Gutachtern attestierte Verschlechterung ab Januar 2019, und in angepasster Tätigkeit mit 100 % seit August 2013 und Dauer, mithin ebenfalls ohne die gutachterlich ab Januar 2019 attestierte Einschränkung um 20 % (S. 7 Mitte).


7.

7.1    Nachdem nebst der Daumen- und Fussproblematik auch eine psychische Störung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit diagnostiziert wurde (vorstehend E. 6.2), hat die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bereits auf der Stufe des Gutachtens unter Bezugnahme auf die Standardindikatoren zu erfolgen (vorstehend E. 1.2).

    Die Gutachter haben sich eingehend mit den Standardindikatoren (vorstehend E. 1.3) auseinandergesetzt (vgl. E. 6.4). Ihre Beurteilung umfasste das ganze Leistungsprofil mit sowohl negativen als auch positiven Anteilen und ist so verfasst, dass die attestierte Arbeitsunfähigkeit «gleichsam aus dem Saldo aller wesentlichen Belastungen und Ressourcen» (BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1) abgeleitet wurde. Der psychiatrische Gutachter ist bei der Beantwortung der Frage, wie er das Leistungsvermögen einschätzte, den einschlägigen Indikatoren gefolgt, hat ausschliesslich funktionelle Ausfälle berücksichtigt, welche Folge der gesundheitlichen Beeinträchtigung sind, und seine versicherungsmedizinische Zumutbarkeitsbeurteilung ist auf objektivierter Grundlage erfolgt. Die von der Rechtsanwendung zu prüfende Frage, ob sich die Gutachter an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten und das Leistungsvermögen in Berücksichtigung der einschlägigen Indikatoren eingeschätzt hat (BGE 141 V 281 E. 5.2.2), ist klar zu bejahen. Die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage lassen sich anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachweisen, weshalb auf das Gutachten abzustellen ist.

7.2    In der Beschwerde wurde eingewendet, seitens des RAD sei das Gutachten von verschiedener Seite unterschiedlich qualifiziert worden. Dies trifft nicht zu. Die beschwerdeweise angeführten Textstellen wurden alle von med. pract. D.___ und Dr. Q.___ gezeichnet und sind auch keineswegs widersprüchlich. Als «nicht nachvollziehbar» wurde seitens des RAD lediglich die Begründung im Gutachten für eine teilweise Kumulation der Arbeitsunfähigkeit aus handchirurgischer und psychiatrischer Sicht qualifiziert (S. 6 unten), weshalb denn auch die Schlussfolgerungen des Gutachtens als (lediglich) «weitgehend plausibel» - nämlich mit Ausnahme der eben erwähnten Kumulation - erachtet wurden (S. 7 oben), und schliesslich die Arbeitsfähigkeit anders als im Gutachten beziffert wurde (S. 7 Mitte).

    Inwiefern dies der Verwendbarkeit des Gutachtens, das alle praxisgemässen Kriterien (vorstehend E. 1.4) wie auch diejenigen des strukturierten Beweisverfahrens vollumfänglich erfüllt (vorstehend E. 7.1), Abbruch tun sollte, ist weder ersichtlich noch geltend gemacht worden.

7.3    Ob die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit 60 % seit August 2013, wie im Gutachten ausgeführt (vorstehend E. 6.3), oder 75 % bis Ende 2018 und 60 % ab Januar 2019, wie in der ergänzenden Stellungnahme ausgeführt (vorstehend E. 6.6), oder 75 %, wie seitens des RAD postuliert (vorstehend E. 6.7), beträgt, kann offen bleiben, da dies für eine allfällige Invaliditätsbemessung irrelevant ist.

7.4    Die Arbeitsfähigkeit in einer den somatischen Einschränkungen angepassten Tätigkeit bezifferten die Gutachter mit 80 %, dies laut Gutachten seit August 2013 (vorstehend E. 6.3) und laut ergänzender Stellungnahme ab Januar 2019 (vorstehend E. 6.6). Seitens des RAD wurde sie durchgängig mit 100 % beziffert (vorstehend E. 6.7), wovon die Beschwerdegegnerin sodann bei der Invaliditätsbemessung (Urk. 7/163) ausging.

    Was hier zutrifft, braucht, da ohne Einfluss auf das Ergebnis (nachstehend E. 7.5), nicht abschliessend erörtert zu werden. Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass dem Gutachten seitens des RAD die Verwendbarkeit nicht grundsätzlich abgesprochen wurde (diesfalls wäre ein neues Gutachten erforderlich gewesen). Vor diesem Hintergrund unterliegt ein Abweichen von den Schlussfolgerungen des Gutachtens im letztlich einzigen anspruchsrelevanten Punkt einer erhöhten Begründungspflicht. Dieser ist nicht Genüge getan, indem die diesbezügliche Begründung der Gutachter seitens des RAD bloss als nicht nachvollziehbar qualifiziert wird, ohne dies in einer sachbezogenen und nachvollziehbaren Argumentation zu erläutern.

7.5    Die Beschwerdegegnerin ging beim Einkommensvergleich vom 9. Januar 2020 (Urk. 7/163) vom 2013 zuletzt erzielten Einkommen aus und ermittelte für das Jahr 2019 ein Valideneinkommen von rund Fr. 71'345.-- (S. 2). Das Invalideneinkommen bezifferte sie, ausgehend vom tiefsten mittleren Einkommen gemäss der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE), mit Fr. 67743.-- im Jahr 2019, wobei sie die vom RAD festgesetzte Arbeitsfähigkeit von 100 % übernahm (S. 1).

    Stellt man auf die gutachterlich attestierte Arbeitsfähigkeit von 80 % ab, so beläuft sich das Invalideneinkommen auf rund Fr. 54'194.-- (Fr. 67'743.-- x 0.8). Bei einem Valideneinkommen von Fr. 71'345.-- resultiert eine Einkommenseinbusse von Fr. 17'151.--, was einen Invaliditätsgrad von rund 24 % ergibt.

    Auch dieser Invaliditätsgrad begründet keinen Rentenanspruch, so dass sich die angefochtene Verfügung im Ergebnis als rechtens erweist, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt.


8.

8.1    Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen, ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und infolge bewilligter unentgeltlicher Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer).

8.2    Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) wird - auch im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsvertretung - namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt.

8.3    Der unentgeltliche Rechtsvertreter führte in der Beschwerde aus, sein Aufwand habe 10 Stunden betragen, ohne dies näher zu belegen (Urk. 1 S. 4 Ziff. 6).

    Dem kann nicht gefolgt werden. Die Beschwerde umfasst nur gerade drei ganze Textseiten und nimmt lediglich Bezug auf eine Stelle im Gutachten, auf die rund eine Textseite umfassende ergänzende Stellungnahme der Gutachter und auf zwei Passagen im Feststellungsblatt der Beschwerdegegnerin vom 9. Januar 2020. Dafür ist ein Aufwand von allerhöchstens 3 Stunden gerechtfertigt.

    Beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) und einer Kleinspesenpauschale von 3 % ist der unentgeltliche Rechtsvertreter somit mit Fr. 732.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Gian Andrea Danuser, Hausen am Albis, wird mit Fr. 732.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Gian Andrea Danuser

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannTiefenbacher