Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2020.00280
V. Kammer
Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Senn
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiber Kübler
Urteil vom 18. März 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste
Y.___, Sozialversicherungsrecht, Team Recht
Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1973 geborene X.___ meldete sich am 4. September 2019 unter Hinweis auf «Suchterkrankung Methadon und Heroin» bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 11/13). Nachdem die IV-Stelle beim Hausarzt der Versicherten, Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, einen Bericht eingeholt (Urk. 11/19) und das Dossier ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) zur Stellungnahme vorgelegt hatte (RAD-Stellungnahme Dr. med. A.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 18. November 2019 [Urk. 11/20/2-3]), stellte sie der Versicherten mit Vorbescheid vom 26. November 2019 die Abweisung ihres Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 11/21). Dagegen erhob die Versicherte am 3. Februar 2020 Einwand (Urk. 11/32), begründete diesen mit Eingabe vom 5. März 2020 (Urk. 11/42) und reichte in diesem Zusammenhang weitere medizinische Unterlagen zu den Akten (Urk. 11/35-41). Nach erneuter Vorlage an den RAD (RAD-Stellungnahme vom 15. April 2020 [Urk. 11/44/3]) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren der Versicherten mit Verfügung vom 16. April 2020 ab (Urk. 2 = Urk. 11/45).
2. Gegen die Verfügung vom 16. April 2020 erhob die Versicherte am 5. Mai 2020 Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien weitere medizinische Abklärungen in die Wege zu leiten. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2). Mit Eingabe vom 20. Mai 2020 (Eingangsdatum; Urk. 7) reichte die Beschwerdeführerin – aufforderungsgemäss (Urk. 5) – eine eigenhändig unterzeichnete Beschwerdeschrift nach. Mit Beschwerdeantwort vom 29. Juni 2020 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Mit Verfügung vom 2. Juli 2020 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 12), woraufhin die Beschwerdeführerin mit Replik vom 16. Juli 2020 an ihren bisherigen Anträgen festhielt (Urk. 14). Mit Verfügung vom 3. August 2020 wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung bewilligt (Urk. 16). Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Eingabe vom 9. September 2020 auf die Erstattung einer Duplik (Urk. 18, der Beschwerdeführerin zugestellt am 28. September 2020 [Urk. 19]).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2
1.2.1 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2.2 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).
1.2.3 Mit BGE 145 V 215 liess das Bundesgericht die bisherige Rechtsprechung fallen, wonach primäre Abhängigkeitssyndrome beziehungsweise Substanzkonsumstörungen zum vornherein keine invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschäden darstellen können, und ihre funktionellen Auswirkungen deshalb keiner näheren Abklärung bedürfen. Fortan ist – gleich wie bei allen anderen psychischen Erkrankungen – nach dem strukturierten Beweisverfahren zu ermitteln, ob und gegebenenfalls inwieweit sich ein fachärztlich diagnostiziertes Abhängigkeitssyndrom im Einzelfall auf die Arbeitsfähigkeit der versicherten Person auswirkt.
Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann immerhin dort von einem strukturierten Beweisverfahren abgesehen werden, wo es nicht nötig oder geeignet ist. Es bleibt daher etwa dann entbehrlich, wenn für eine – länger dauernde (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) – Arbeitsunfähigkeit nach bestehender Aktenlage keine Hinweise bestehen oder eine solche im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (E. 7).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4 Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis IVG). Nach Art. 49 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung des angefochtenen Entscheides aus, gemäss den eingeholten medizinischen Unterlagen und der Stellungnahme des RAD liege keine gesundheitliche Einschränkung vor, welche die Beschwerdeführerin in der Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit oder in der Haushaltsführung beeinträchtigen würde. Eine Veranlassung für eine psychiatrische Behandlung habe bisher nicht bestanden. Somit sei der Beschwerdeführerin ihre Tätigkeit als Hausfrau sowie eine allfällige Erwerbstätigkeit vollumfänglich möglich und stehe ihr kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung zu (Urk. 2).
2.2 Dagegen brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, die Beschwerdegegnerin sei ihrer Untersuchungspflicht ungenügend nachgekommen. Gemäss den medizinischen Berichten sei durchaus von einer invaliditätsrelevanten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen. So würden die Einschätzungen des Hausarztes, Dr. Z.___, sowie diejenige des früheren Hausarztes, Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, vorliegen, welche ihr klar eine gesundheitliche Einschränkung attestierten. Es sei die Pflicht der Beschwerdegegnerin, das Ausmass dieser Einschränkung und deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festzulegen und abzuklären. Die RAD-Ärztin habe nicht begründet, weshalb eine andere medizinische Einschätzung als von hausärztlicher Seite vorgenommen werde. Ihre Einschätzung vermöge auch aufgrund einer fehlenden persönlichen Untersuchung nicht zu überzeugen (Urk. 7 S. 4 f.).
2.3 In ihrer Beschwerdeantwort hielt die Beschwerdegegnerin fest, nach Rücksprache mit der RAD-Ärztin bestünden keine Zweifel daran, dass die Beschwerdeführerin in der heutigen Situation auf dem ersten Arbeitsmarkt arbeiten könne, wobei es sich um eine angepasste einfache Tätigkeit in einer ruhigen Umgebung handeln sollte. So sei der Beschwerdeführerin – auch gemäss dem Bericht von Dr. Z.___ vom 1. Oktober 2019 – die Tätigkeit als Hausfrau neben der Durchführung der Methadontherapie zumutbar. Ein invalidisierender Gesundheitsschaden sei auch unter Berücksichtigung der im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens massgeblichen Indikatoren nicht überwiegend wahrscheinlich ausgewiesen (Urk. 10).
2.4 Replicando führte die Beschwerdeführerin aus, es liege ein Bericht des behandelnden Arztes vor, welcher besage, dass sie in der Vergangenheit keine Erwerbstätigkeit habe ausüben können, weshalb nur eine bedingte Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt gegeben sei. Unter der aktuellen medizinischen Berichterstattung sei es nicht möglich, über einen Leistungsanspruch zu entscheiden oder eine Indikatorenprüfung vorzunehmen. Jedoch würden diverse medizinische Unterlagen vorliegen, welche belegten, dass sie seit längerer Zeit gesundheitlich beeinträchtigt sei und diverse medizinische Behandlungen in Anspruch genommen habe (Urk. 14).
2.5 Streitig ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung und in diesem Zusammenhang die Frage, ob die Beschwerdegegnerin den entscheidrelevanten Sachverhalt in Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) hinreichend abgeklärt hat.
3.
3.1 Dr. Z.___ stellte in seinem Bericht vom 1. Oktober 2019 (Datum der letzten Kontrolle) folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 11/19/2):
- Langjährige Opiatabhängigkeit, aktuell unter Methadon
Daneben stellte er folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 11/19/2):
- Herzrhythmusstörungen
- Rezidivierende Pneumonien
Die Beschwerdeführerin sei gegenwärtig alle drei Monate bei ihm in Behandlung. Sie habe 1993 mit einem intravenösen Heroinkonsum begonnen, habe verschiedene Entzugsprogramme durchlaufen und sei auch im Heroinprogramm gewesen. Seit circa 20 Jahren nehme sie am Methadonprogramm teil. Die aktuelle Methadon-Medikation belaufe sich auf 320 mg (4 x 80 mg) pro Tag. Es bestehe nur eine bedingte Arbeitsfähigkeit. Nach 20 Jahren ohne Arbeit sei die Beschwerdeführerin beim Sozialamt und habe dort an verschiedenen Programmen teilgenommen. Das Methadonprogramm sei fortzuführen. Aktuell sei sie als Hausfrau und Mutter tätig. Es lägen keine Informationen zur beruflichen Situation vor, das Sozialamt habe mit der Beschwerdeführerin aber verschiedene Integrationsprogramme versucht. Als Funktionseinschränkungen würden eine verminderte Konzentrationsfähigkeit, eine leichte Ermüdbarkeit sowie leichte depressive Zustände bestehen. Die Beschwerdeführerin verfüge über keine Berufsausbildung und über keinen Führerschein. Als Freizeitaktivität gehe sie (selten) mit Freunden im Sommer baden oder ins Kino. Es könne nicht beantwortet werden, wie viele Stunden pro Tag die bisherige Tätigkeit zumutbar sei. Regelmässige Arbeiten würden nach bisherigen Erfahrungen nicht funktionieren. Eine Prognose zur Eingliederung sei bei momentan bestehendem Zustand schwierig. Das Methadonprogramm und die unstrukturierte Persönlichkeit würden einer Eingliederung im Wege stehen. In welchem Ausmass die Beschwerdeführerin bei Aufgaben im Haushalt eingeschränkt sei, könne nicht beantwortet werden. Eventuell sollte eine psychiatrische Begutachtung stattfinden (Urk. 11/19).
3.2 RAD-Ärztin A.___ hielt in ihrer Stellungnahme vom 18. November 2019 fest, bei der 46-jährigen Beschwerdeführerin bestehe eine langjährige Opiatabhängigkeit und eine Substitution mit Methadon. Sie habe an verschiedenen Entzugsprogrammen teilgenommen und sei im Heroinprogramm gewesen, seit 20 Jahren sei sie im Methadonprogramm. Die Beschwerdeführerin sei bis zur Geburt ihres ersten Kindes (31. Januar 1992) erwerbstätig gewesen. Sie habe vier Kinder, welche 27, 19, 13 und 12 Jahre alt seien. Laut ihrer IV-Anmeldung sei sie zunächst wegen des Drogenkonsums, dann aufgrund der Haushaltsführung und der Kinderbetreuung nicht erwerbstätig gewesen. Es bestünden keine Zweifel an ihrer funktionellen Leistungsfähigkeit als Hausfrau und Mutter. Laut Angaben des Hausarztes habe die Beschwerdeführerin eine unstrukturierte Persönlichkeit. Eine Veranlassung für eine psychiatrische Begutachtung habe bisher nicht bestanden. Die hausärztliche Betreuung erfolge einmal im Quartal. Es bestünden psychosoziale Belastungsfaktoren (Hilfe vom Sozialamt, keine Berufsausbildung, familiäre Belastungen). Die medizinischen Angaben seien konsistent, es bestehe keine Notwendigkeit für ein psychiatrisches Gutachten. Ein Gesundheitsschaden, der die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Hausfrau und Mutter einschränke, sei nicht ausgewiesen (Urk. 11/20/3).
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich in medizinischer Hinsicht auf die RAD-Stellungnahme von Dr. A.___, welche als Fachärztin für Psychiatrie über die notwendige fachliche Qualifikation verfügt und am 18. November 2019 Stellung bezog. Dr. A.___ nahm aufgrund der vorliegenden Akten eine Beurteilung vor, ob bei der Beschwerdeführerin aufgrund der langjährigen Opiat-abhängigkeit mit Methadon-Substitution ein ihre Leistungsfähigkeit längerfristig einschränkender Gesundheitsschaden vorliegt (Urk. 11/20/3). Bei feststehendem medizinischen Sachverhalt rückte die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person vorliegend in den Hintergrund (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_641/2011 vom 22. Dezember 2011 E. 3.2.2 mit Hinweisen), weshalb der Verzicht auf eine persönliche Untersuchung den Beweiswert der Beurteilung von Dr. A.___ – entgegen dem Dafürhalten der Beschwerdeführerin (E. 2.2) – nicht zu schmälern vermag. Dr. A.___ bestätigte sodann am 15. April 2020, dass ihrer Beurteilung auch nach Vorlage der im Rahmen des Einwandverfahrens eingereichten medizinischen Unterlagen (Urk. 11/35-41) nach wie vor Geltung zukomme (Urk. 11/44/3).
4.2
4.2.1 Näher zu prüfen bleibt, ob die Stellungnahme des RAD auch hinsichtlich der Beurteilung der medizinischen Situation und insbesondere der Arbeitsfähigkeit überzeugt. Dr. A.___ verneinte das Vorliegen eines Gesundheitsschadens mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (E. 3.2). Die Beschwerdeführerin erachtet die RAD-Stellungnahme vom 18. November 2019 nicht als beweiskräftig. Gestützt auf den Bericht von Dr. Z.___ vom 1. Oktober 2019 bestehe im ersten Arbeitsmarkt nur eine bedingte Arbeitsfähigkeit. Ferner sei anhand der eingereichten Dokumente belegt, dass sie seit längerer Zeit gesundheitlich beeinträchtigt sei und diverse medizinische Behandlungen in Anspruch genommen habe (E. 2.2, E. 2.4).
4.2.2 Was Dr. Z.___ zur Begründung seiner Einschätzung einer bloss bedingten Arbeitsfähigkeit anführt, erweist sich nicht als schlüssig: Soweit er festhält, dass regelmässige Tätigkeiten nicht funktionieren würden (E. 3.1), ist unklar, auf welche «bisherigen Erfahrungen» er sich dabei stützt. Seine diesbezügliche Einschätzung ist auch deswegen nicht nachzuvollziehen, weil die Beschwerdeführerin mit der Übernahme von Erziehungs- und Betreuungsaufgaben für vier Kinder mit den Jahrgängen 1992, 2000, 2005 und 2007 (Urk. 11/7-11, Urk. 11/13/3) sowie der gleichzeitigen Besorgung des Haushaltes (vgl. Urk. 11/13/6) über Jahre hinweg regelmässigen Tätigkeiten nachgekommen ist und weder den Akten noch den Vorbringen der Beschwerdeführerin Hinweise auf eine fehlende Funktionsfähigkeit in denselben zu entnehmen sind. Vor diesem Hintergrund sowie auch unter Berücksichtigung, dass der Abbruch der Berufsausbildung zeitlich mit der Geburt ihres ersten Kindes zusammenfiel (E. 3.2, Urk. 11/16, Urk. 11/37/1), vermag auch die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin seit über 20 Jahren keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen ist (vgl. Urk. 11/16), keinen hinreichenden Anhaltspunkt für eine Einschränkung ihrer Arbeitsfähigkeit infolge des Suchtleidens zu bilden. Gegen eine funktionell einschränkende Pathologie spricht vorliegend auch, dass Dr. Z.___ mit einer verminderten Konzentrationsfähigkeit, einer leichten Ermüdbarkeit sowie leichten depressiven Zuständen ausschliesslich gering ausgeprägte Befunde erhoben und er keine Einschränkungen bei Aufgaben im Haushalt festgehalten hat (Urk. 11/19/3-4). Ferner fällt auf, dass die Beschwerdeführerin – soweit ersichtlich – keine psychiatrische Behandlung in Anspruch nimmt und auch ihren Hausarzt lediglich alle drei Monate aufsucht (Urk. 11/19/1), was auf einen nicht allzu grossen Leidensdruck schliessen lässt.
Die von der Beschwerdeführerin im Rahmen des Einwandverfahrens eingereichten Berichte (Urk. 11/35-41) sind vorliegend nur schon deswegen von untergeordneter Bedeutung, weil sie über die medizinischen Gegebenheiten in einem weit zurückliegenden Zeitraum orientieren und ein Rentenanspruch der Beschwerdeführerin – bei erfülltem Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG – frühestens ab dem 1. März 2020 entstehen konnte (Art. 29 Abs. 1 IVG [Anmeldung vom 4. September 2019, Urk. 11/13]). Aus medizinischer Sicht lässt sich den betreffenden Unterlagen eine langjährige Opiatabhängigkeit und Methadon-Substitution sowie die Teilnahme an Entzugsprogrammen entnehmen, was Dr. A.___ in ihrer Stellungnahme vom 18. November 2019 bereits berücksichtigt hatte (Urk. 11/20/3, vgl. Urk. 11/44/3). Soweit der bis ins Jahr 2014 behandelnde Hausarzt, Dr. B.___, die Beschwerdeführerin in seinem Schreiben vom 3. März 2020 retrospektiv als stabile Methadonpatientin ohne gewichtige Beikonsumprobleme beschreibt, deren Drogensituation mit einer individuellen, dem Metabolismus angepassten Methadondosierung habe stabilisiert werden können (Urk. 11/39), bekräftigt dies die Annahme von Dr. A.___, wonach das Suchtleiden keine erheblichen Auswirkungen auf die funktionelle Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin zeitigt.
4.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass weder die Vorbringen der Beschwerdeführerin noch die weiteren ärztlichen Berichte eine uneingeschränkte Leistungsfähigkeit sowohl im Haushalt als auch in einer angepassten leichten Tätigkeit in ruhiger Umgebung (vgl. Urk. 10 S. 1) in Frage stellen. Damit ergeben sich keine Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Beurteilung der RAD-Ärztin und es kann darauf abgestellt werden. Auch durfte die Beschwerdegegnerin ohne Verletzung ihrer Untersuchungspflicht auf weitere Abklärungen, wie das Einholen eines psychiatrischen Gutachtens, verzichten, nachdem die Aktenlage und dabei insbesondere die von Dr. Z.___ erhobenen nur gering ausgeprägten Befunde und die Tatsache der jahrelang offensichtlich uneingeschränkt ausgeübten Haushaltstätigkeit mit Betreuung von insgesamt vier Kindern keinen hinreichenden Anlass hierfür boten. Entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin führt weder die Diagnose einer Suchterkrankung alleine noch der Umstand, dass sie Jahre zuvor Entzugsprogramme durchlaufen und Bemühungen zur Behandlung des Suchtgeschehens unternommen hat (Urk. 1 S. 3), automatisch zur Annahme, es liege eine abklärungsbedürftige psychische Erkrankung vor. Hieran ändert auch nichts, dass Dr. Z.___ in seinem der Beschwerdegegnerin eingereichten Bericht die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens – wenn auch nur eventuell – empfahl (E. 3.1), nachdem er eine psychiatrische Behandlung offensichtlich während seiner über fünfjährigen Behandlung als nicht notwendig erachtet hatte. Folglich ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin davon ausging, ein Gesundheitsschaden mit anhaltender Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit im Erwerbs- oder Haushaltsbereich sei nicht mit dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) ausgewiesen. Diese Beweislosigkeit wirkt sich zu Lasten der Beschwerdeführerin aus, welche die (materielle) Beweislast trägt (BGE 144 V 427 E. 3.2, 138 V 218 E. 6). Nichts daran zu ändern vermag die Rechtsprechungsänderung des Bundesgerichts zu den Suchtleiden (vgl. E. 1.2.2; vgl. Urk. 11/13/6, Urk. 14 S. 2 Ziff. II.2), zumal ein solches invalidenversicherungsrechtlich nach wie vor nur dann von Belang sein kann, falls es sich auf die funktionelle Leistungsfähigkeit der versicherten Person überwiegend wahrscheinlich auswirkt, wofür nach dem Gesagten keine hinreichenden Anhaltspunkte bestehen. Von der Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens kann demgemäss abgesehen werden (E. 1.2.3).
Nach dem Dargelegten ist ein invalidisierender Gesundheitsschaden unabhängig von der Qualifikation der Beschwerdeführerin nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen, weshalb sich die angefochtene Verfügung vom 16. April 2020 (Urk. 2) als rechtens erweist. Die dagegen erhobene Beschwerde ist daher abzuweisen.
5. Das Verfahren ist kostenpflichtig. Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, infolge bewilligter unentgeltlicher Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stadt Zürich Soziale Dienste
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
VogelKübler