Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2020.00282


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Widmer

Urteil vom 29. April 2021

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Guido Brusa

Strassburgstrasse 10, 8004 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin


weitere Verfahrensbeteiligte:


Personalvorsorge Y.___

Rechtsdienst


Beigeladene

Sachverhalt:

1.    

1.1    Die 1960 in Bosnien-Herzegowina geborene X.___ ist Mutter dreier 1981, 1984 und 1990 geborener Kinder und arbeitete ab 1985 im Pflegeheim Z.___, ab 1. Juli 1999 als Hilfsschwester in der Altenpflege (Urk. 7/1/1-2, 7/1/4-5). Am 25. Oktober 2005 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine grosse caudale Diskushernie L4/L5 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1). Mit Verfügung vom 30. März 2010 trat die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, auf das Leistungsbegehren mangels Mitwirkung der Versicherten bei der Begutachtung nicht ein. Die dagegen von der Versicherten am 10. Mai 2010 erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich im Verfahren IV.2010.00452 vom 27. Januar 2011 abgewiesen, was das Bundesgericht mit Urteil 9C_215/2011 vom 30. Mai 2011 bestätigte.

1.2    Nach einer Neuanmeldung und verschiedenen Abklärungen sowie einer Begutachtung verneinte die IV-Stelle den Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente mit Verfügung vom 17. Januar 2014. Mit Urteil im Verfahren IV.2014.00203 vom 20. Januar 2016 hob das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich diese mit Beschwerde vom 19. Februar 2014 angefochtene Verfügung auf und wies die Sache an die IV-Stelle zurück, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.

1.3    Es folgten weitere Abklärungen (vgl. auch Prozess Nummer IV.2017.01331 des hiesigen Gerichts). Mit Vorbescheid vom 18. März 2019 stellte die IV-Stelle der Versicherten in Aussicht, dass sie ihr für die Zeit ab 1. Oktober 2011 eine Viertelsrente und ab 1. Januar 2018 eine halbe Rente zusprechen werde (Urk. 7/5). Nachdem dagegen Einwand erhoben worden war, verfügte die IV-Stelle am 15. Juli 2019 im angekündigten Sinne (Urk. 7/14 in Verbindung mit Urk. 7/10). In dieser Verfügung vom 15. Juli 2019 berechnete sie zum einen die betragsmässige Höhe der Rente für die Zeit ab August 2019 (Fr. 933.--; Urk. 7/14/2). Sie hielt zugleich fest, über die Nachzahlung der Renten werde verfügt, sobald die Abklärungen über die Drittauszahlungsbegehren abgeschlossen seien. Dazu werde eine separate Verfügung erlassen. Sodann verwies die IV-Stelle auf den 2. Teil der Verfügung, sechs Seiten umfassend und integraler Bestandteil der Verfügung, worin auf die Einwände gegen den Vorbescheid eingegangen wurde und im Dispositiv der Rentenanspruch ab 1. Oktober 2011 auf eine Viertelsrente und ab 1. Januar 2018 auf eine halbe Rente festgesetzt wurde. Sodann wurde auch darauf hingewiesen, dass die Viertelsrente erst ab 1. Dezember 2011 ausbezahlt werde, sechs Monate nach Eingang des Gesuchs vom 6. Juni 2011 (Urk. 7/14, 7/10).

1.4    Die Ausgleichskasse der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich berechnete den Rentenanspruch für die Zeit vom 1. Dezember 2011 bis 31. Juli 2019 und gelangte zu einer Nachzahlungssumme im Betrag von Fr. 51'304.-- (Urk. 7/21/2). Zudem nahm sie Abklärungen zu möglichen Verrechnungen von Forderungen anderer Leistungsträger mit dieser Nachzahlung anhand (Urk. 7/21 ff.). Am 13. August 2019 (Urk. 7/29) informierte sie die Versicherte über die eingegangenen Verrechnungsanträge der Personalvorsorge Y.___ (nachfolgend: Y.___) sowie der Helsana Versicherungen AG (nachfolgend: Helsana; Urk. 7/28-29), welchen Schreiben auch die Höhe der jeweils monatlich nachzubezahlenden Rentenleistungen vom 1. Dezember 2011 bis 31. Juli 2019 zu entnehmen war (Urk. 7/23/2, Urk. 7/27/2). Mit Eingabe vom 16. September 2019 opponierte die Versicherte gegen diese Verrechnungsanträge (Urk. 7/31/1 ff. und Urk. 7/32) und verlangte die vollständige Auszahlung der nachzuzahlenden Rentenleistungen an sie (Urk. 7/31/6). Am 31. Januar 2020 zog die Helsana ihren Verrechnungsantrag zurück (Urk. 7/45/2).

    Nach hernach erneut durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/49 ff.) verfügte die IV-Stelle am 14. April 2020, von der Nachzahlung der Invalidenrente des Zeitraums von April 2014 bis Juli 2019 würden Fr. 32'091.60 mit der von der Y.___ geltend gemachten Rückforderung für gewährte Überbrückungszuschüsse verrechnet (Urk. 7/53 = Urk. 2), dies gestützt auf den Verrechnungsantrag der Y.___ vom 7. August 2019 (Urk. 7/27/2).


2.    Gegen die Verfügung vom 14. April 2020 erhob die Versicherte mit Eingabe vom 21. April 2020 Beschwerde bei der SVA (vgl. Urk. 1 S. 3), welche die SVA ans Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich weiterleitete (vgl. Urk. 4). Die Versicherte stellte sinngemäss den Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit der Verfügung vom 14. April 2020 (Urk. 1 S. 1) und beantragte sinngemäss die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente für die Zeit vom 1. Oktober 2011 bis 31. Dezember 2017 samt Verzinsung und deren vollständige Auszahlung an sie selber (Urk. 1 S. 2 in Verbindung mit Urk. 3 S. 3). Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 8. Juni 2020 auf Abweisung der Beschwerde soweit auf sie einzutreten sei (Urk. 6). Mit gerichtlicher Verfügung vom 16. Juni 2020 wurde die Y.___ zum Prozess beigeladen (Urk. 8). Diese verzichtete mit Schreiben vom 12. August 2020 unter Einreichung ihrer Statuten auf eine Stellungnahme (Urk. 11 und Urk. 12). In ihrer Replik vom 28. August 2020 beantragte die Beschwerdeführerin, es sei ihr eine Invalidenrente in gesetzlicher Höhe für den Zeitraum vom 1. Oktober 2011 bis 31. Juli 2019 zuzusprechen. Diese Rente sei nachzuzahlen, die Nachzahlung sei nach Massgabe des Gesetzes zu verzinsen und die Auszahlung habe an sie zu erfolgen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie zudem, das Verfahren sei zu beschleunigen (Urk. 14 S. 2). Die Beschwerdegegnerin hielt in ihrer Duplik vom 23. September 2020 an ihren Anträgen sinngemäss fest (Urk. 19). Die Y.___ verzichtete am 13. Oktober 2020 auf eine Stellungnahme (Urk. 22), was den übrigen Parteien mit Gerichtsverfügung vom 15. Oktober 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 23). Zugleich wurden der Beschwerdeführerin in Beantwortung ihres Schreibens vom 9. Oktober 2020 (Urk. 21) die Urkunden 7/9-10 und 7/14 zugestellt (Urk. 23 S. 2). Am 27. Oktober 2020 erfolgte eine weitere Eingabe der Beschwerdeführerin (Urk. 24).

    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Der Anspruch auf Sozialversicherungsleistungen ist weder abtretbar noch verpfändbar (Art. 22 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Nachzahlungen von Leistungen können jedoch gestützt auf Art. 50 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) i.V.m. Art. 20 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) an Drittpersonen oder Drittstellen ausgerichtet werden, welche im Hinblick auf die Leistung der Invalidenversicherung Vorschussleistungen erbracht haben.

    In Art. 85bis der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) hat der Bundesrat das Verfahren sowie die Voraussetzungen der Auszahlung an bevorschussende Dritte geregelt. Nach Art. 85bis IVV können Arbeitgeber, Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, Krankenversicherungen oder öffentliche und private Fürsorgestellen, welche im Hinblick auf eine Rente der Invalidenversicherung Vorschussleistungen erbracht haben, verlangen, dass die Nachzahlung dieser Rente bis zur Höhe ihrer Vorschussleistungen verrechnet und an sie ausbezahlt wird. Vorbehalten bleibt die Verrechnung nach Art. 20 AHVG. Die bevorschussenden Stellen haben ihren Anspruch mit besonderem Formular frühestens bei der Rentenanmeldung und spätestens im Zeitpunkt der Verfügung der IV-Stelle geltend zu machen (Abs. 1). Als Vorschussleistungen gelten nach Abs. 2 freiwillige Leistungen, sofern die versicherte Person zu deren Rückerstattung verpflichtet ist und sie der Auszahlung der Rentennachzahlung an die bevorschussende Stelle schriftlich zugestimmt hat (lit. a), und vertraglich oder aufgrund eines Gesetzes erbrachte Leistungen, soweit aus dem Vertrag oder dem Gesetz ein eindeutiges Rückforderungsrecht infolge der Rentennachzahlung abgeleitet werden kann (lit. b).

    Die Nachzahlung darf der bevorschussenden Stelle höchstens im Betrag der Vorschussleistung und für den Zeitraum, in welchem diese erbracht worden ist, ausbezahlt werden (Abs. 3).

1.2    Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1; 133 V 257 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. BGE 133 II 305 E. 8.1).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung vom 14. April 2020 damit, dass die Y.___ einen Verrechnungsantrag gestellt habe. Die Y.___ habe gestützt auf ihr Vorsorgereglement sowie ihre Statuten vertragliche Überbrückungszuschüsse zur Invalidenversicherung erbracht. Ebenso sei im Vorsorgereglement sowie in den Statuten ein Rückforderungsrecht für den Fall einer rückwirkenden Rentenzusprechung festgelegt. Daher habe die Y.___ ein direktes Forderungsrecht, respektive trete sie anstelle der Versicherten in die Gläubigerstellung. Die Y.___ beantrage die Verrechnung im Umfang von Fr. 32'091.60 für im Zeitraum vom 1. April 2014 bis Ende Juli 2019 erbrachte Leistungen. Die Nachzahlung der Invalidenrenten für den gleichen Zeitraum betrage Fr. 38'448.--. Nach dem Gesagten seien vom Anspruch auf Nachzahlung der Invalidenrente von April 2014 bis Juli 2019 Fr. 32'091.60 mit dem Rückforderungsanspruch der Y.___ zu verrechnen (Urk. 2).

    In ihrer Beschwerdeantwort vom 8. Juni 2020 ergänzte sie, die Verfügung vom 15. Juli 2019, mit welcher der Beschwerdeführerin ab 1. Oktober 2011 eine Viertelsrente und ab 1. Januar 2018 eine halbe Invalidenrente zugesprochen worden sei, sei unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Festgelegt in der vorliegend angefochtenen Verfügung und streitig sei lediglich die Verrechnung der Nachzahlung der Invalidenrente für die Zeit von April 2014 bis Juli 2019 mit der Rückforderung für in dieser Zeitperiode geleistete Vorschusszahlungen der Y.___ (Urk. 6 S. 1).

2.2    Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerde vom 21. April 2020 geltend, die Verfügung vom 14. April 2020 sei nichtig, da gar noch nicht über den Rentenanspruch dieses Zeitraums selber entschieden worden sei. Sodann fehle es am Erfordernis der Schriftlichkeit und die in der Verfügung angegebenen Personen A.___ und B.___ seien nicht zuständig und auf jeden Fall befangen (Urk. 1 S. 2).

    In der Replik vom 28. August 2020 hielt sie daran fest, dass sie gestützt auf das MEDAS-Gutachten vom 20. November 2018 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe, indes für die Zeit ab dem 1. August 2019 die verfügte halbe Invalidenrente in Rechtskraft habe erwachsen lassen (Urk. 14 S. 7-8). Zur Verrechnung äusserte sie sich dahingehend, dass für freiwillige Leistungen kein Rückforderungsrecht geltend gemacht werden könne und für gesetzliche Rückforderungen der Überentschädigungsgrundsatz gelte. Demnach halte sie dem rückfordernden Versicherer den zur Geltendmachung und Durchsetzung der an sie ausbezahlten Leistung notwendigen Aufwand entgegen (Urk. 14 S. 10).

    Am 9. Oktober 2020 postulierte sie erneut, bezüglich der Zeit vor dem 1. August 2019 liege lediglich ein in der Folge nicht umgesetzter Vorbescheid vor (Urk. 21). Am 27. Oktober 2020 führte sie aus, das Gericht bestätige dies durch die Zustellung mehrerer Aktenstücke infolge ihres Verlangens nach der Verfügung vom 15. Juli 2019. Für die Zeit vom 1. Oktober 2011 bis 31. Dezember 2017 fehle es an einer anfechtbaren Verfügung bei grundsätzlich von der Beschwerdegegnerin anerkanntem Rentenanspruch (Urk. 24).


3.

3.1    Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).

3.2

3.2.1    Vorfrageweise ist zunächst auf die strittige Frage einzugehen, ob für die Zeit von Oktober 2011 bis Juli 2019 vorgängig rechtskräftig eine Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wurde.

    Das Verfahren im Bereich der Invalidenversicherung gestaltet sich so, dass die Aufgaben im Zusammenhang mit der Zusprechung von Invalidenrenten nach dem Gesetz zwischen den IV-Stellen und den Ausgleichskassen aufgeteilt sind: Die IV-Stellen klären unter anderem die versicherungsmässigen Voraussetzungen ab, bemessen die Invalidität und verfügen über die Leistungen der Invalidenversicherung (vgl. Art. 57 Abs. 1 lit. c, lit. f-g IVG). Die Ausgleichskassen wirken bei der Abklärung der versicherungsmässigen Voraussetzungen mit, berechnen die Renten und sind für deren Auszahlung zuständig (Art. 60 Abs. 1 IVG). Nach Art. 61 IVG regelt der Bundesrat die Zusammenarbeit zwischen den IV-Stellen und den Organen der Alters- und Hinterlassenenversicherung.

    Aus der Regelung in der Verordnung ergibt sich folgender Ablauf: Nach Eingang der Anmeldung (Art. 40 IVV) prüft die IV-Stelle die versicherungsmässigen Voraussetzungen und klärt den Gesundheitszustand und die erwerblichen Verhältnisse ab (Art. 69 IVV). Danach erlässt sie den Vorbescheid, den sie unter anderem der versicherten Person und der Ausgleichskasse zustellt (Art. 73bis Abs. 2 lit. a und c IVV), worauf die Parteien Einwände vorbringen können (Art. 73ter IVV). Der Vorbescheid kann deshalb nur diejenigen Aspekte erfassen, welche von der IV-Stelle entschieden werden, mithin weder die Frage der Rentenberechnung noch der Auszahlung. Nach Abschluss der Abklärungen beschliesst die IV-Stelle über das Leistungsbegehren, wobei sie sich in der Begründung mit den relevanten Einwänden zum Vorbescheid auseinanderzusetzen hat (Art. 74 IVV). Parallel dazu kann die IV-Stelle bei den weiteren beteiligten Versicherungsträgern durch die sogenannte Mitteilung die koordinierte Auszahlung der Rentenleistung einleiten. Die Ausgleichskasse kann die Rentenberechnung sowie die Verrechnung mit allfälligen Leistungen des Arbeitgebers, der Arbeitslosenversicherung, der Krankentaggeldversicherung, des Sozialamtes oder weiterer beteiligter Stellen vorbereiten. Die Verfügung wird unter anderem auch der Ausgleichskasse zugestellt (vgl. Art. 60 Abs. 1 lit. b IVG, Art. 44 und Art. 76 Abs. 1 lit. a IVV; BGE 134 V 97 E. 2.3.1-2.3.2 und E. 2.6.3).

    Um die Auszahlung der laufenden Rente wegen langwierigen Abklärungen betreffend die rückwirkende Rentenauszahlung nicht unverhältnismässig zu verzögern, erscheint es vor diesem Hintergrund als gerechtfertigt, dass nicht alles - Rentenanspruch, Rentenberechnung und rückwirkende Rentenauszahlung - in einem einzigen Dokument festgelegt wird. Die IV-Stelle hat in ihrer Verfügung vom 15. Juli 2019 in einem ersten Teil festgehalten, dass der monatliche Rentenanspruch ab August 2019 bei einem Anspruch auf eine halbe Rente Fr. 933.-- betrage, der zweite Teil der Verfügung sechs Seiten umfasse und integraler Bestandteil derselben Verfügung bilde (Urk. 7/14/1). Dem zweiten Teil der Verfügung (Urk. 7/10) ist unter dem Titel «Wir verfügen:» zu entnehmen, dass rückwirkend ab 1. Oktober 2011 Anspruch auf eine Viertelsrente und ab 1. Januar 2018 auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung bestehe (Urk. 7/10/1). Auch sind die Anspruchsbegründung des ganzen Zeitraums ab Oktober 2010 (Beginn Wartezeit) bzw. Oktober 2011 und die Rechtsmittelbelehrung enthalten und die Beschwerdegegnerin äussert sich darin zu den Einwänden gegen den Vorbescheid vom 18. März 2019. Damit enthält diese Verfügung alle Elemente, die für die Zusprechung des Rentenanspruchs notwendig sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_357/2015 vom 10. September 2015 E. 2.2.2). Diese Verfügung wäre anfechtbar gewesen, wenn die Beschwerdeführerin, wie sie es heute geltend macht, ab 1. Oktober 2011 eine höhere Invalidität geltend machen wollte.

3.2.2    In ihrem «Feststellungsvorbescheid» vom 12. November 2019 betreffend «Verrechnung der Nachzahlung der Y.___ und der Helsana» hielt die IV-Stelle explizit fest, dass sie der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 15. Juli 2019 für die Zeit ab Dezember 2011 eine Invalidenrente zugesprochen habe (Urk. 7/39/1). In ihrem darauffolgenden Schreiben vom 16. Dezember 2019, das sich lediglich mit der Frage der Drittauszahlung befasste, ging die Beschwerdeführerin selber ebenfalls davon aus, dass ihr rechtskräftig eine Viertelsrente zugesprochen wurde respektive, dass über ihre Invalidenrente bereits verfügt wurde (Urk. 7/40/1, Urk. 7/40/3 letzter Abschnitt, 7/40/6). Am 30. Januar 2020 hielt sie ausdrücklich selber fest, ihr (Renten-)Anspruch stehe seit dem 15. Juli 2019 fest (Urk. 7/44/1). Erst am 10. März 2020 brachte sie dann im Widerspruch dazu vor, für die Zeit vom 1. Oktober 2011 bis am 31. Dezember 2017 sei ihr eine ganze Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 7/50/3). Im Oktober 2020 machte sie geltend, bezüglich der Zeit vor dem 1. August 2019 liege lediglich ein in der Folge nicht umgesetzter Vorbescheid vor (Urk. 21), beziehungsweise es fehle für die Zeit vom 1. Oktober 2011 bis zum 31. Dezember 2017 an einer anfechtbaren Verfügung bei grundsätzlich von der Beschwerdegegnerin anerkanntem Rentenanspruch (Urk. 24). Diese Vorbringen stellen aufgrund der geschilderten Sachlage Schutzbehauptungen dar. Die Beschwerdeführerin hat in den aufgezeigten Stellungnahmen hinreichend Bezug genommen auf den Inhalt der Verfügung vom 15. Juli 2019 und sie auch als solche bezeichnet, so dass von deren Zustellung an sie ausgegangen werden muss. Angefochten hat sie sie jedoch damals nicht. Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass der Beschwerdeführerin mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 15. Juli 2019 für die Zeit vom 1. Oktober 2011 (bzw. 1. Dezember 2011) bis zum 31. Dezember 2017 eine Viertelsrente sowie für die Zeit ab dem 1. Januar 2018 eine halbe Invalidenrente zugesprochen wurde.

3.3    Eine Nichtigkeit aus materiellen Gründen (vgl. den Einwand in Urk. 1 S. 1-2) der nun angefochtenen Verfügung vom 14. April 2020, worin einzig über die Verrechnung der Rentennachzahlung mit der Rückforderung der Y.___ entschieden wurde, fällt nach dem oben Gesagten ausser Betracht. Aus formeller Sicht lässt die Beschwerdeführerin vorbringen, es fehle am Erfordernis der Schriftlichkeit und die angegebenen Personen A.___ und B.___ seien unzuständig und auf jeden Fall befangen (Urk. 1 S. 2). Den Vorwurf der Befangenheit und Abhängigkeit leitet die Beschwerdeführerin aus dem Vorgehen der entsprechenden Personen im Namen der Beschwerdegegnerin ab, respektive aus dem Resultat der angefochtenen Verfügung (vgl. Urk. 1 S. 2). Da sich diese Verfügung in der nachfolgenden Prüfung als korrekt erweist, ist dieser Einwand der Beschwerdeführerin haltlos.

    Zum Einwand der Beschwerdeführerin, die auf der Verfügung angegebenen Personen seien nicht zuständig und es fehle an der Schriftlichkeit der Verfügung (Urk. 1 S. 2), ist Folgendes anzumerken: Da die Beschwerdegegnerin als selbständige öffentliche Anstalt (vgl. § 1 des Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung, EG AHVG/IVG) weder zum Eintrag im Handelsregister verpflichtet ist (vgl. Art. 2 der Handelsregisterverordnung, HRegV; Art. 934 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: Obligationenrecht], OR), noch in diesem eingetragen ist, sind selbstredend auch die Unterschriftsberechtigungen nicht im Handelsregister einzutragen. Ebenso wenig gibt es ein Dokument in der Art des Staatskalenders. Kommt hinzu, dass sozialversicherungsrechtliche Verfügungen zu ihrer Rechtsgültigkeit gar nicht unterzeichnet werden müssen (vgl. Uhlmann/Schilling-Schwank, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Auflage, Art. 34 N 8). Insbesondere ergibt sich die Unterschriftspflicht nicht aus dem Grundsatz der Schriftlichkeit (vgl. BGE 105 V 249 ff.). Aus dem Briefkopf geht zweifelsfrei hervor, dass der beanstandete Entscheid durch die Beschwerdegegnerin erlassen wurde, was auch die Beschwerdeführerin nicht in Abrede stellte. Die Beschwerdegegnerin hat sodann in der Vernehmlassung die Kompetenz der Sachbearbeiter zum Erlass der Verfügung oder deren rechtliche Aussenwirkung nicht in Zweifel gezogen (Urk. 6). Im Übrigen ist angesichts des Umstands, dass der Name immerhin des besagten Sachbearbeiters B.___ auch an anderen Stellen in den Akten auftaucht (vgl. zum Beispiel Urk. 7/12, 7/28-30, 7/34, 7/39/3, 7/48/3, 7/49/4), jedenfalls nicht von einer Kompetenzanmassung durch verwaltungsexterne Personen mit Nichtigkeitsfolge auszugehen. Nach dem Gesagten ist ein Eröffnungsmangel zu verneinen (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 8C_434/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 2.2).

3.4    Des Weiteren ist bezüglich des Anfechtungsgegenstands festzuhalten, dass Streitigkeiten über Bestand und Höhe der Rückforderung zwischen dem Vorschussleistenden und dem Versicherten auszutragen sind (Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Auflage 2014, S. 532 Rz 169). Im vorliegenden Verfahren ist hingegen einzig die Rechtmässigkeit der Verrechnung zu prüfen, wobei die Frage im Raum steht, ob die Beschwerdegegnerin die von ihr formell zu beachtenden Voraussetzungen erfüllt hat. Wie bereits dargelegt, können bevorschussende Stellen verlangen, dass Rentennachzahlungen bis zur Höhe ihrer Vorschussleistung und für den Zeitraum, in welchem diese erbracht worden ist, verrechnet und an sie ausbezahlt werden. Die bevorschussenden Stellen haben ihren Anspruch mit besonderem Formular geltend zu machen (Art. 85bis Abs. 1 IVV).


4.    

4.1    Die Beschwerdegegnerin verrechnete die Nachzahlung der der Beschwerdeführerin vom 1. April 2014 bis 31. Juli 2019 auszurichtenden Invalidenrente von Fr. 38’448.-- im Umfang von Fr. 32'091.60 mit der von der Y.___ geltend gemachten Rückforderung von Überbrückungsleistungen (Urk. 2).

    Die Überbrückungsleistungen im Betrag von Fr. 32'091.60 wurden gemäss der unbestritten gebliebenen Aufstellung der Y.___ ebenfalls für den Zeitraum vom 1. April 2014 bis 31. Juli 2019 ausgerichtet (Urk. 7/27/4-6), weshalb das Erfordernis der zeitlichen Kongruenz (vgl. E. 1.1 vorstehend) gegeben ist. Auch ein Verrechnungsantrag liegt für den genannten Zeitraum vor (Urk. 7/27/2).

    In § 23 der Statuten der Y.___ (Version 2005) ist der Überbrückungszuschuss geregelt. Dabei gilt gemäss Abs. 4: «Werden der invaliden Person Leistungen der eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) rückwirkend zugesprochen, hat sie der Versicherungskasse den Zuschuss für den gleichen Zeitraum zurückzuerstatten, höchstens aber im Umfang der Leistungen der eidgenössischen IV» (Urk. 12 S. 16 der Statuten; vgl. auch Urk. 11). Aus dieser Regelung geht der Vorschusscharakter der erbrachten Überbrückungszuschüsse - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 7/40/5) - eindeutig hervor. Laut Absatz 5 derselben Bestimmung steht der Versicherungskasse im Umfang der Rückerstattung gemäss Absatz 4 ein direktes Forderungsrecht gegenüber der Eidgenössischen AHV/IV zu (Urk. 12 S. 17 der Statuten), was eine Verrechnung durch letztere mit der nachzubezahlenden Invalidenrente zulässig macht.

    Als vertraglich erbrachte Leistungen gelten gemäss der Wegleitung über die Renten (RWL) in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (in der ab 1. Januar 2020 geltenden Fassung) etwa solche, die gestützt auf allgemeine Versicherungsbedingungen für eine Kollektivtaggeldversicherung, als Unfallversicherung im überobligatorischen Bereich oder Statuten einer Pensionskasse ausgerichtet worden sind (Rz 10068).

    Folglich handelt es sich bei den von der Y.___ gestützt auf ihre Statuten erbrachten Leistungen um Vorschussleistungen im Sinne von Art. 85bis Abs. 2 lit. b IVV. Zudem kann aus dem Vertrag respektive den Statuten (§ 23 Abs. 4) ein eindeutiges Rückforderungsrecht infolge der Rentennachzahlung abgeleitet werden.

4.2    

4.2.1    Die Beschwerdeführerin beantragt eine Verzinsung der Nachzahlungen (Urk. 3 S. 2-3, Urk. 14 S. 2 und S. 9).

    Gemäss Art. 26 Abs. 2 ATSG werden, sofern die versicherte Person ihrer Mitwirkungspflicht vollumfänglich nachgekommen ist, die Sozialversicherungen für ihre Leistungen nach Ablauf von 24 Monaten nach der Entstehung des Anspruchs, frühestens aber 12 Monate nach dessen Geltendmachung verzugszinspflichtig.

    Keinen Anspruch auf Verzugszinsen haben nach Art. 26 Abs. 4 ATSG: die berechtigte Person oder deren Erben, wenn die Nachzahlung an Dritte erfolgt (lit. a); Dritte, welche Vorschusszahlungen oder Vorleistungen nach Art. 22 Abs. 2 erbracht haben und denen die Nachzahlungen abgetreten worden sind (lit. b); andere Sozialversicherungen, welche Vorleistungen nach Art. 70 erbracht haben (lit. c).

4.2.2    In der angefochtenen Verfügung geht es nur um den Anspruch auf die Nachzahlung an Dritte oder an die Beschwerdeführerin selber. Auf dem in der angefochtenen Verfügung verrechneten Betrag in der Höhe von Fr. 32'091.60, der an eine Dritte nachbezahlt wird, sind nach dem Gesagten keine Verzugszinsen geschuldet (Art. 26 Abs. 4 ATSG). Der direkt an die Beschwerdeführerin nachzubezahlende Betrag und dessen Verzinsung bilden nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung, weshalb in diesem Verfahren nicht darüber zu entscheiden ist und auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht einzutreten ist.

4.3    Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 14. April 2020 mit Blick auf Art. 85bis IVV sowie die Statuten der Y.___ nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


5.    Die Frage der Drittauszahlung einer Rente stellt rechtsprechungsgemäss keine Streitigkeit um Versicherungsleistungen im Sinne von Art. 69 Abs. 1bis IVG dar (BGE 129 V 362 E. 2; vgl. auch BGE 121 V 17 E. 2). Ebenso wenig jene der Verrechnung von Versicherungsleistungen mit ausstehenden Forderungen (BGE 125 V 317 E. 1). Das vorliegende Verfahren ist daher kostenlos.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Guido Brusa

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage eines Doppels von Urk. 24

- Personalvorsorge Y.___, unter Beilage eines Doppels von Urk. 24

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




FehrWidmer