Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2020.00285
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Reiber
Urteil vom 8. März 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Sebastian Lorentz
Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte
Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1970, absolvierte eine kaufmännische Ausbildung mit Fähigkeitsausweis und eine Weiterbildung zur Buchhalterin mit eidgenössischem Fachausweis (heute: Fachfrau im Finanz- und Rechnungswesen mit eidgenössischem Fachausweis, Urk. 7/3/4, 7/5/10, Urk. 7/156/6). Sie war seit dem 1. Juli 1997 als Leiterin der Buchhaltungsabteilung für die Y.___ AG tätig (Urk. 7/5), als sie am 28. August 1998 einen Autounfall erlitt, bei dem sie sich eine Distorsion der Halswirbelsäule zuzog (Urk. 7/2/24).
1.2 Die Versicherte meldete sich am 28. März 2000 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3). Diese sprach ihr, ausgehend von einem cervicozephalen und cervicobrachialen Schmerzsyndrom und einem Invaliditätsgrad von 58 %, mit Verfügung vom 22. Mai 2001 ab dem 1. August 1999 eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 7/10, 7/11 und 7/17).
1.3 Am 31. Mai 2001 machte die Versicherte Änderungen bezüglich ihrer erwerblichen Verhältnisse geltend (Urk. 7/19; vgl. auch Urk. 7/15). Die IV-Stelle ermittelte einen Invaliditätsgrad von neu 68 % (Urk. 7/39; vgl. auch Urk. 7/21, 7/29, 7/34 und 7/40) und sprach der Versicherten mit Verfügung vom 6. Juni 2002 ab dem 1. Juli 2001 eine ganze Rente zu (Urk. 7/44). Diese wurde mit schriftlicher Mitteilung vom 25. Juli 2003 bestätigt (Urk. 7/51). Eine im April 2004 von Amtes wegen eingeleitete Rentenrevision ergab ebenfalls keine Änderung des Invaliditätsgrades (vgl. Urk. 7/54-58). Aufgrund der zwischenzeitlich in Kraft getretenen 4. IV-Revision wurde die Rente indessen mit Verfügung vom 23. Juli 2004 ab dem 1. September 2004 auf eine Dreiviertelsrente reduziert (Urk. 7/60 f.).
1.4 Am 9. Juli 2008 leitete die IV-Stelle eine weitere Rentenüberprüfung ein. Unter anderem holte sie ein Gutachten des Zentrums Z.___ vom 21. Mai 2009 (Urk. 7/78) samt einer Ergänzung vom 30. Juli 2009 (Urk. 7/80) ein. Mit Verfügung vom 26. April 2010 hob die IV-Stelle die Rente auf Ende des der Zustellung folgenden Monats auf (Urk. 7/101). Die von der Versicherten dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 7/105/3-24) hiess das Sozialversicherungsgericht mit Urteil IV.2010.00520 vom 21. Februar 2012 gut, da sich aus dem Z.___-Gutachten und dessen Ergänzung keine Verbesserung des Gesundheitszustands ergebe (Urk. 7/111). In seinen Erwägungen machte das Sozialversicherungsgericht die Parteien darauf aufmerksam, die Rente der Versicherten könne gestützt auf die seit dem 1. Januar 2012 geltende Schlussbestimmung a der Änderung vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket), «Überprüfung der Renten, die bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden» einer erneuten Überprüfung zugeführt werden (Urk. 7/111/11).
1.5 Die IV-Stelle leitete darauf ein weiteres Revisionsverfahren ein, in dessen Verlauf sie unter anderem aktuelle medizinische Unterlagen (Urk. 7/118 und 7/129-130) und ein polydisziplinäres Gutachten der A.___ vom 17. September 2015 (Urk. 7/155) einholte. Die IV-Stelle setzte daraufhin die Dreiviertelsrente mit Verfügung vom 31. Januar 2017 auf eine Viertelsrente herab (Urk. 7/186-188).
1.6 Dagegen erhob die Versicherte am 6. März 2017 Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (Urk. 7/194/3 ff.). Nachdem die Beschwerdeführerin mit Beschluss vom 5. April 2019 im Verfahren IV.2017.00281 auf die im Ergebnis mögliche Schlechterstellung im Falle eines Urteils aufmerksam gemacht worden war (Urk. 7/223), zog sie ihre Beschwerde mit Eingabe vom 13. Mai 2019 zurück (Urk. 7/224/3). Das Sozialversicherungsgericht schrieb daraufhin das Verfahren mit Verfügung vom 16. Mai 2019 als durch Rückzug der Beschwerde erledigt ab (Urk. 7/224).
1.7 Im Juli 2019 leitete die IV-Stelle erneut ein Revisionsverfahren ein (Urk. 7/229, Urk. 7/232). Sie tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und führte einen neuen Einkommensvergleich durch (Urk. 7/246). Mit Vorbescheid vom 11. Dezember 2019 stellte sie der Versicherten die rückwirkende Einstellung der Viertelsrente per 1. Juni 2017 sowie die Rückforderung der ab diesem Zeitpunkt bezogenen Leistungen in Aussicht (Urk. 7/251). Dagegen erhob die Versicherte am 16. Dezember 2019, 17. Januar 2020 und ergänzt am 21. Februar 2020 Einwand (Urk. 7/254, Urk. 7/259, Urk. 7/262). Mit Verfügung vom 20. März 2020 hob die IV-Stelle die Rente der Beschwerdeführerin infolge der nicht gemeldeten erwerblichen Veränderungen wie angekündigt rückwirkend per 1. Juni 2017 auf (Urk. 7/265 = Urk. 2/1). Im Weiteren forderte sie mit Verfügung vom 8. April 2020 die vom 1. Juni 2017 bis 31. Juli 2019 bezogenen Rentenleistungen im Betrag von total Fr. 15'323.-- zurück (Urk. 7/268 = Urk. 2/2).
2. Dagegen erhob die Versicherte am 7. Mai 2020 Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung vom 20. März 2020 aufzuheben und es sei ihr weiterhin mindestens eine Viertelsrente auszurichten. Zudem sei die Rückforderungsverfügung vom 8. April 2020 aufzuheben (Urk. 1 S. 2). Ihrer Beschwerde legte sie die Kündigung des Arbeitsvertrages beim Verband B.___ vom 27. November 2014 sowie eine E-Mail-Korrespondenz mit der Gemeinde C.___ bei (Urk. 3/4-5). Die Beschwerdegegnerin schloss am 8. Juni 2020 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Dies wurde der Beschwerdeführerin am 9. Juni 2020 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
1.3 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4).
1.5 Anlass zur Rentenrevision gemäss Art. 17 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung vom 20. März 2020 betreffend die Einstellung der Viertelsrente, die Beschwerdeführerin habe am 1. Juni 2017 eine Stelle als Finanzverwalterin der Gemeindeverwaltung D.___ zu einem Pensum von 40 % aufgenommen. Diese Tätigkeit habe sie parallel zu ihrer Funktion als Gemeinderätin/Sozialvorsteherin der Gemeinde C.___ ausgeübt und habe damit ihr tatsächliches Erwerbseinkommen erheblich steigern können. Damit liege ein Revisionsgrund vor. Aus gesundheitlicher Sicht seien keine Hinweise auf eine seit Januar 2017 eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes vorhanden. Aufgrund des A.___-Gutachtens vom 17. September 2015 sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin wegen des posttraumatischen Kopfschmerzes nach einer Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) zu 25 % in jeglicher Tätigkeit eingeschränkt sei (Urk. 2/1 S. 2).
Es stelle sich zudem die Frage, ob dieser Diagnose invalidisierende Bedeutung zukomme. Selbst wenn nach einer Indikatorenprüfung von einer Leistungseinschränkung von 25 % ausgegangen würde, resultierte ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad (Urk. 2/1 S. 2). Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ihre Tätigkeit bei der Y.___ AG auch im Gesundheitsfall aufgegeben hätte. Da das mutmassliche Jahreseinkommen im Gesundheitsfall nicht zuverlässig ermittelt werden könne, seien statistische Werte heranzuziehen. Anhand dieser sei davon auszugehen, dass sie im Jahr 2017 bei voller Gesundheit in einer Tätigkeit im Finanz- und Versicherungsbereich ein Einkommen von Fr. 110'411.-- hätte erzielen können. Das Invalideneinkommen ergebe sich aus ihrer Tätigkeit als Finanzverwalterin bei der Gemeindeverwaltung D.___ sowie aus ihrer Entlöhnung als Gemeinderätin/Sozialvorsteherin. Da sie damit ihre 75%ige Leistungsfähigkeit nicht ausschöpfe, seien ihr zusätzlich 10 % anhand statistischer Werte anzurechnen. Der durchgeführte Einkommens-vergleich ergebe einen Invaliditätsgrad von 22 % (Urk. 2/1 S. 3). Aufgrund der Aufgabe des Amtes als Gemeinderätin ergebe sich ab Juli 2018 neu ein Invaliditätsgrad von 32 % (Urk. 2/1 S. 3 f.).
Die Beschwerdeführerin habe die Aufnahme der Tätigkeit in der Gemeindeverwaltung D.___ nicht gemeldet. Ihre Untätigkeit stelle zumindest eine leichte Fahrlässigkeit dar, weshalb eine schuldhafte Meldepflichtverletzung vorliege. Die Aufhebung der Rente erfolge daher rückwirkend ab 1. Juni 2017 (Urk. 2/1 S. 4). Die in der Zeit vom 1. Juni 2017 bis 31. Juli 2019 zu Unrecht bezogenen Leistungen seien zurückzuerstatten (Urk. 2/1 S. 5). Der Beschwerdeführerin sei die Selbsteingliederung zumutbar (Urk. 2/1 S. 4).
2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, aufgrund der Verfügung vom 31. Januar 2017 habe sie davon ausgehen dürfen, dass ihr ein Invalideneinkommen von Fr. 75'957.15 und ein Valideneinkommen von Fr. 147'687.80 angerechnet werde. Die Berechnung ergebe einen Invaliditätsgrad von 48.56 % und somit einen Anspruch auf eine Viertelsrente. Bei der Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 8. Mai 2017 habe es sich um einen Antrag an das Sozialversicherungsgericht und nicht um eine materiell rechtskräftige Beurteilung gehandelt. Aus diesem Antrag seien ihr keine Meldepflichten entstanden. Der kurzzeitige Doppelverdienst bei der Gemeinde C.___ und der Gemeinde D.___ habe nicht zu einer Unterschreitung des Schwellenwertes geführt (Urk. 1 S. 8 f.). Sie habe darauf vertrauen dürfen, dass die Beschwerdegegnerin weiterhin mit einem Valideneinkommen von Fr. 147'687.80 rechne, weshalb sie nicht verpflichtet gewesen sei, den kurzzeitigen Mehrverdienst zu melden. Die Voraussetzungen für eine Rückerstattung der Rente seien nicht erfüllt (Urk. 1 S. 9).
Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdegegnerin nun zur Berechnung des Valideneinkommens auf statistische Werte abstelle (Urk. 1 S. 9). Ohne ihre gesundheitliche Beeinträchtigung und mit abgeschlossener Ausbildung zur Controllerin würde sie sicherlich ein Valideneinkommen von über Fr. 147'687.80 erzielen. Die bisherige Festlegung des Valideneinkommens sei zweifelsohne richtig gewesen (Urk. 1 S. 10). Die Beschwerdegegnerin vermöge sodann keinen Revisionsgrund zu belegen, weshalb eine Rentenrevision gar nicht zulässig sei (Urk. 1 S. 11).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Rente der Beschwerdeführerin zu Recht wegen veränderten erwerblichen Verhältnissen revisionsweise rückwirkend per 1. Juni 2017 aufgehoben hat und – bejahendenfalls – ob die vom 1. Juni 2017 bis 31. Juli 2019 bezogenen Rentenleistungen zurückzuerstatten sind (Urk. 2/1 S. 1). Zeitlicher Referenzzeitpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die Verfügung vom 31. Januar 2017 (Urk. 7/187 f.), mit welcher die bisherige Dreiviertelsrente auf eine Viertelsrente herabgesetzt wurde (Urk. 7/187/1). Denn diese basierte auf einer umfassenden materiellen Prüfung des Rentenanspruchs durch die Verwaltung (vgl. E. 1.4 hiervor).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin stellte im Rahmen der im Juni 2012 an die Hand genommenen Rentenüberprüfung gemäss lit. a Abs. 1 der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 des IVG (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket, SchlB IVG) auf das Gutachten der A.___ vom 17. September 2015 ab. Darin wurden die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt (Urk. 7/155/69):
- Chronischer posttraumatischer Kopfschmerz
- Spannungskopfschmerz
- intermittierend aufgepfropfte migräniforme Schmerzspitzen
- weitgehend regredientes Cervicalsyndrom
- Zustand nach Verkehrsunfall vom 28. August 1998 (Heckkollision und sekundär seitliche Kollision) mit HWS-Distorsion mit Beschleunigungsmechanismus, wahrscheinlich ohne leichte traumatische Hirnverletzung
- Chronisch rezidivierendes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom, bei
- kaudal betonten degenerativ betonten LWS-Veränderungen und Diskopathie L5/S1 rechts
- Osteochondrose und Spondylarthrose L3/4 bis L5/S1 beidseits
- Chronisches cervico-cephales Schmerzsyndrom
- Status nach HWS-Distorsion am 28. August 1998
Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sei der Status nach Schraubenosteosynthese nach Fraktur des Mittelhandknochens rechts im Jahr 1999 (Urk. 7/155/69).
Zur Arbeitsfähigkeit wurde dargelegt, aufgrund des Rückenleidens seien körperlich mittelschwere und schwere Tätigkeiten zu vermeiden. Trage- und Hebebelastungen sollten 15 kg nicht überschreiten. Vorzugsweise sollte die Tätigkeit nicht in vorwiegend einseitiger Körperhaltung erfolgen, also nach Möglichkeit wechselbelastend sein (Urk. 7/155/72-73).
Unter Berücksichtigung der posttraumatischen Kopfschmerzproblematik sei aus somatisch-neurologischer Sicht von einer 25%igen Einschränkung der Leistungsfähigkeit auszugehen (Urk. 7/155/72).
Diese Einschätzung gelte sowohl für die angestammte Tätigkeit als Buchhalterin als auch für anderweitig vergleichbare Tätigkeiten (Urk. 7/155/72).
3.2 Gestützt auf diese Leistungsfähigkeit setzte die Beschwerdegegnerin die Rente der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 31. Januar 2017 von einer Dreiviertels- auf eine Viertelsrente herab (Urk. 7/187/1). Dabei ging sie von einem hypothetischen Valideneinkommen von Fr. 147’687.80 aus. Beim Invalideneinkommen zog sie den im Jahr 2003 mit einem Pensum von 50 % tatsächlich erzielten Lohn von jährlich Fr. 41'008.-- heran (Urk. 7/56/2, Urk. 7/57-58), den sie der Restarbeitsfähigkeit von 75 % und der Nominallohnentwicklung anpasste; auf diese Weise ermittelte sie ein Invalideneinkommen von Fr. 75'957.15 und einen Invaliditätsgrad von gerundet 49 %.
Nachdem das Sozialversicherungsgericht - dem entsprechenden Antrag der Beschwerdegegnerin ans Gericht vom 8. Mai 2017 (Urk. 7/201) folgend - die Beschwerdeführerin mit Beschluss vom 5. April 2019 auf eine mögliche Schlechterstellung im Urteilsfall hingewiesen hatte (Urk. 7/223), zog die Beschwerdeführerin ihre gegen die Verfügung vom 31. Januar 2017 erhobene Beschwerde zurück (Urk. 7/232/7-9). Diese erwuchs nach Abschreibung des Gerichtsverfahrens am 16. Mai 2019 (Urk. 7/224) in der Folge in Rechtskraft.
3.3 Im vorliegenden Revisionsverfahren holte die Beschwerdegegnerin Berichte des behandelnden Ostheopathen, E.___, vom 12. September 2019 (Urk. 7/240) sowie des Hausarztes, Dr. med. F.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 30. Oktober 2019 ein (Urk. 7/241). E.___ ging von einem stationären Gesundheitszustand aus (7/240/1) und auch dem Bericht von Dr. F.___ lassen sich keine Hinweise auf eine Veränderung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin entnehmen. Insbesondere wies er auf weiterhin bestehende Nackenschmerzen sowie eine weiterhin bestehende Beeinträchtigung der Konzentration und des Gedächtnisses hin. Eine Arbeitsunfähigkeit hatte er nicht mehr attestiert (Urk. 7/241/2).
Eine Veränderung des Gesundheitszustandes erscheint in Anbetracht der kurzen Zeitspanne zwischen den ergänzenden Ausführungen der A.___-Gutachter vom 17. Januar 2019 (Urk. 7/217) und der Verfügung vom 20. März 2020 (Urk. 2/1), welche rechtsprechungemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 134 V 392 E. 6), nicht überwiegend wahrscheinlich und wird von den Parteien auch nicht behauptet (Urk. 1 S. 2 ff., Urk. 2/1). Ergänzende medizinische Abklärungen erweisen sich damit als nicht notwendig. Es ist weiterhin von einer 25%igen Einschränkung der Leistungsfähigkeit auszugehen (Urk. 7/155/72).
4. Eine erhebliche Veränderung des Invaliditätsgrades gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG kann jedoch – entgegen der offenbar vertretenen Auffassung der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 11) – nicht nur bei einer Änderung des Gesundheitszustandes respektive einer Veränderung der Arbeitsfähigkeit, sondern auch bei einer Veränderung der erwerblichen Komponente erfolgen (BGE 133 V 545 E. 6.1, vgl. E. 1.4), was im Folgenden zu prüfen ist.
Die Beschwerdeführerin hatte am 1. Januar 2013 das Amt als Sozialvorsteherin im Gemeinderat C.___ mit einem Pensum von zirka 20 % übernommen (Urk. 7/156/4). Daneben war sie als Buchhalterin und Geschäftsführerin bei der ihr gehörenden und von ihr geführten G.___ GmbH tätig (Urk. 7/156/5). Per 31. August 2014 sistierte sie dann die Tätigkeit bei der G.___ GmbH (Urk. 7/239/2) und trat per 1. September 2014 eine Stelle in einem 40 %-Pensum beim Verband B.___ an. Diese Stelle kündigte sie in der Probezeit auf den 30. November 2014, da die Belastung zu hoch gewesen sei (Urk. 7/156/5, Urk. 7/155/17). Vom 1. Dezember 2014 bis 30. Juni 2015 war sie dort noch befristet in einem 20 %-Pensum angestellt und versuchte laut eigenen Angaben, die G.___ GmbH wieder zu aktivieren (Urk. 7/156/4, Urk. 7/155/17). Gemäss Aussage der Beschwerdeführerin habe ihre Tätigkeit in etwa einem 50 %-Pensum entsprochen (Urk. 7/155/18).
Im Zeitpunkt der als Vergleichsbasis dienenden Verfügung vom 31. Januar 2017 war die Beschwerdeführerin noch als Sozialvorsteherin in der Gemeinde C.___ im Rahmen von zirka 20 % tätig (Urk. 7/239/2). Per 1. Juni 2017 trat sie sodann eine neue Anstellung in der Gemeinde D.___ im Rahmen eines 40 %-Pensums an, wobei sie parallel dazu ihre Tätigkeit als Sozialvorsteherin weiter im Umfang von zirka 20 % ausübte (Urk. 7/156/4, Urk. 7/242/1, Urk. 7/243/1).
Dem Auszug aus dem Individuellen Konto (IK) der Beschwerdeführerin lässt sich dazu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin für die im Zeitpunkt der Verfügung vom 31. Januar 2017 noch ausgeübte Tätigkeit im Gemeinderat C.___ durchschnittlich Fr. 29'832.40 pro Jahr verdiente (Durchschnittseinkommen der Jahre 2013-2017, Urk. 7/239/2). Ab dem 1. Juni 2017 erzielte sie bei der Gemeinde D.___ einen Jahreslohn von Fr. 45'000.-- (Urk. 7/242/6) und bezog daneben weiterhin ihr Einkommen als Sozialvorsteherin (Urk. 7/239/2). Per 1. Juni 2017 ergab sich somit ein Jahreslohn von Fr. 74'832.40 bei einem Pensum von zirka 60 % (Fr. 29'832.40 + Fr. 45'000.--), was einen erheblichen Mehrverdienst im Vergleich zum Zeitpunkt vom 31. Januar 2017 darstellt. Nichts Anderes ergibt sich, wenn man die gesamte Einkommensentwicklung der Beschwerdeführerin betrachtet und damit ihren stark schwankenden Einkommensverhältnissen und Berufswechseln Rechnung trägt. Im Jahr 2014 verdiente sie Fr. 43'453.--, im Jahr 2015 Fr. 54'169.-- und im Jahr 2016 Fr. 40'593.-- (Urk. 7/239/2). Daraus ergibt sich ein Durchschnittswert von Fr. 46'071.60. Auch unter Berücksichtigung dieses Durchschnittseinkommens ergibt sich per 1. Juni 2017 ein wesentlicher Mehrverdienst von knapp Fr. 30'000.-- (Fr. 74'832.40 ./. Fr. 46'071.60).
Ferner ist darauf hinzuweisen, dass eine Rente nach Art. 31 Abs. 1 IVG grundsätzlich schon dann revidiert wird, wenn eine rentenberechtigte Person ein bestehendes Erwerbseinkommen erhöhen kann, sofern die Einkommensverbesserung jährlich mehr als Fr. 1'500.-- beträgt. Der höhere Verdienst der Beschwerdeführerin kann damit nicht von vornherein als irrelevant bezeichnet werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_813/2016 vom 10. März 2017 E. 5). Dass die Beschwerdeführerin ihr Amt als Gemeinderätin per 1. Juli 2018 wieder abgab (vgl. Urk. 3/5), ändert nichts daran, dass im Juni 2017 wesentlich veränderte Verhältnisse vorlagen.
Die Beschwerdegegnerin ermittelte im Referenzzeitpunkt das Invalideneinkommen zudem unter Hochrechnung des mit dem Gesundheitsschaden in einem Pensum von 50 % effektiv erzielten Einkommens auf das zumutbare 75%ige Arbeitspensum (vgl. vorstehend 3.2; vgl. zu diesem nicht rechtsprechungskonformen Vorgehen BGE 139 V 592 E. 2.3; 135 V 297 E. 5.2; 129 V 472 E. 4.2.1; 126 V 75 E. 3b/aa). Bei dieser Sachlage stellte die Aufnahme einer neuen Tätigkeit bei der Gemeinde D.___, die zu einem aufgestockten Arbeitspensum sowie zu einem weit höheren Einkommen führte, jedenfalls einen massgeblichen Wechsel der Erwerbstätigkeit und damit eine revisionsrelevante erwerbliche Veränderung dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_33/2016 vom 16. August 2016 E. 8.1). Denn rechtsprechungsgemäss stellen Umstände, die den Rentenanspruch um mindestens 5 % verändern, einen Revisionsgrund dar, so dass die Wesentlichkeit ausgewiesen ist (BGE 145 V 141 E. 7.3.1).
Damit ist ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG ausgewiesen. Steht das Vorliegen eines Revisionsgrundes für ein Sachverhaltselement fest, können praxisgemäss im Revisionsverfahren auch die anderen Elemente der Anspruchsberechtigung frei überprüft werden (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_125/2012 vom 10. Oktober 2012 E. 2.2 mit Hinweis auf AHI 2002 S. 164 E. 2a, I 652/00). Im Folgenden ist daher – ohne Bindung an frühere Beurteilungen – ein neuer Einkommensvergleich vorzunehmen (vgl. E. 1.4 hiervor).
5.
5.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).
Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 f. zu Art. 28a).
Soll bei der Festsetzung des Valideneinkommens eine berufliche Weiterentwicklung, welche die versicherte Person normalerweise vollzogen hätte, mitberücksichtigt werden, so müssen praxisgemäss konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie einen beruflichen Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Blosse Absichtserklärungen der versicherten Person genügen nicht. Vielmehr muss die Absicht, beruflich weiterzukommen, bereits im Zeitpunkt des Unfalls durch konkrete Schritte wie Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums, Ablegung von Prüfungen usw. kundgetan worden sein (SVR 2010 UV Nr. 13 S. 51, 8C_550/2009, E. 4.1 mit zahlreichen weiteren Hinweisen). Bei der Prüfung der mutmasslichen beruflichen Entwicklung können unter Umständen aus einer besonderen beruflichen Qualifizierung im Invaliditätsfall Rückschlüsse auf die hypothetische Entwicklung gezogen werden, zu der es ohne Eintritt des (unfallbedingten) Gesundheitsschadens gekommen wäre. Nach der Rechtsprechung ist eine solche Annahme unter anderem dann zulässig, wenn die angestammte Tätigkeit auch nach dem Unfall weitergeführt werden kann. Indessen darf aus einer erfolgreichen Invalidenkarriere in einem neuen Tätigkeitsbereich nicht ohne Weiteres abgeleitet werden, die versicherte Person hätte ohne Invalidität eine vergleichbare Position auch im angestammten Tätigkeitsgebiet erreicht (RKUV 2005 Nr. U 554 S. 315, U 340/04; Urteile des Bundesgerichts U 183/02 vom 26. Mai 2003 E. 6.2; 8C_557/2010 vom 15. Dezember 2010 E. 3.3.).
5.2 Die Beschwerdegegnerin ermittelte anlässlich der Rentenzusprache vom 22. Mai 2001 ausgehend vom bei der Y.___ AG vor dem Verkehrsunfall erzielten Monatslohn von Fr. 5'700.-- (Urk. 7/5/2) ein Valideneinkommen von Fr. 74'100. (Urk. 7/10/6, Urk. 7/17). Nachdem die Beschwerdeführerin am 31. Mai 2001 Änderungen bezüglich ihrer erwerblichen Verhältnisse geltend gemacht hatte (Urk. 7/19), korrigierte die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen im Rahmen der Verfügung vom 6. Juni 2002 auf Fr. 124'995.-- (Urk. 7/34, Urk. 7/44). Dabei ging sie davon aus, dass die Beschwerdeführerin am 1. April 1998 einen Lehrgang zur eidgenössisch diplomierten Buchhalterin begonnen hätte, welchen sie jedoch infolge des Unfalles nicht habe antreten können (Urk. 7/5/7). Gestützt auf die Angaben in den Akten der Unfallversicherung, wo auf eine – sich nicht in den Akten befindende – Bestätigung des Arbeitgebers hingewiesen wurde (Urk. 7/20/1, vgl. hingegen Urk. 7/5/6), hätte die Beschwerdeführerin per 1. April 2001 ein Einkommen von Fr. 9'615.-- zuzüglich 13. Monatslohn beziehungsweise jährlich Fr. 124'995.-- verdienen können (Urk. 7/34). Dieses Einkommen passte die Beschwerdegegnerin sodann mit Verfügung vom 31. Januar 2017 der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2015 an und errechnete ein Valideneinkommen von Fr. 147'687.80 (Urk. 7/187/4).
In der angefochtenen Verfügung ermittelte sie neu ein Valideneinkommen von Fr. 110'411.-- gestützt auf die LSE 2016, TA1_tirage_skill_level, Monatlicher Bruttolohn (Zentralwert) nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Ziff. 64-66 (Finanz- und Versicherungsdienstleistungen), Privater Sektor, Frauen, Kompetenzniveau 4 (Tätigkeiten mit komplexer Problemlösung und Entscheidungsfindung, welche ein grosses Fakten- und theoretisches Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzen). Den Lohn von monatlich Fr. 8'833.-- passte sie an die Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2017 und die betriebsübliche Arbeitszeit an (Urk. 7/246/1).
Die Beschwerdeführerin vertritt dagegen die Auffassung, sie würde ohne ihre gesundheitliche Beeinträchtigung und mit abgeschlossener Ausbildung zur Controllerin in einem 100 %-Pensum sicherlich ein Valideneinkommen von Fr. 147'687.80 erzielen (Urk. 1 S. 10).
5.3 Mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens kann vorliegend zu Gunsten der Beschwerdeführerin weiterhin davon gegangen werden, dass sie - wie mit der Arbeitgeberin vor dem Unfall bereits vereinbart (Urk. 7/5/6) - per 1. Oktober 1998 im Rahmen ihrer Tätigkeit bei der Y.___ AG den Lehrgang zur eidgenössisch diplomierten Buchhalterin angetreten und nach Abschluss desselben einen höheren Lohn als bisher (Fr. 74'100.--, Urk. 7/5/2) als Buchhalterin mit eidgenössischem Fachausweis erzielt hätte (vgl. dazu jedoch BGE 145 V 141 E. 5.2.1, wonach zum Beweis eines beruflichen Aufstiegs blosse Absichtserklärungen nicht genügen; vielmehr muss die Absicht, beruflich weiterzukommen, bereits durch konkrete Schritte wie Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums etc. kundgetan worden sei). Ob sie per 1. April 2001 tatsächlich einen Lohn von Fr. 9'615.-- respektive Fr. 124'995.-- verdient hätte oder ob es bei dem am 6. Juli 1999 im Hinblick auf die erfolgreiche Absolvierung des Lehrganges vereinbarten Lohn von Fr. 8'000.-- respektive Fr. 104'000.-- (Urk. 7/5/6) geblieben wäre, kann indessen dahingestellt bleiben. Wie sich den Akten entnehmen lässt, verliess die Beschwerdeführerin die Y.___ AG gemäss eigenen Angaben aufgrund von Umstrukturierungen und anderen Problemen wie langer Arbeitsweg (Urk. 7/19/2). Damit ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ihre Stelle bei der Y.___ AG unabhängig vom Eintritt der Invalidität aufgegeben hätte. Somit kann nicht auf den zuletzt bei der Y.___ AG erzielten Lohn abgestellt werden und es sind die Tabellenlöhne der LSE heranzuziehen.
In Anbetracht dessen, dass die Beschwerdeführerin nach Eintritt des Gesundheitsschadens in ihrer angestammten Tätigkeit teilweise auch im öffentlichen Sektor tätig war (beispielsweise beim Verband B.___, Urk. 7/156/1), rechtfertigt es sich, vorliegend für das Valideneinkommen als Controllerin die LSE heranzuziehen. Die Beschwerdegegnerin stellte daher für die Bemessung des Valideneinkommens zu Recht auf die LSE 2016, Ziff. 64-66 (Finanz- und Versicherungsdienstleistungen), ab, welche im höchsten Kompetenzniveau 4 einen Frauenlohn von Fr. 8'833.-- vorsieht. Angepasst an die betriebsübliche Arbeitszeit von 41.5 Stunden (vgl. Bundesamt für Statistik, Tabelle T 03.02.03.01.04.01, Ziff. 44-66, Erbringung von Finanz- und Versicherungsdienstl.) sowie die Nominallohnentwicklung für das Jahr 2017 ergibt sich ein Einkommen von gerundet Fr. 110'376.80 (Fr. 8'833.-- x 12 / 40 x 41.5 / 2709 x 2719 [vgl. Bundesamt für Statistik, Entwicklung der Nominallöhne, T39, Frauen]). Nichts wesentlich anderes ergibt sich beim Abstellen auf LSE 2016, Tabelle T17 (Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Berufsgruppen, Lebensalter und Geschlecht, Privater und öffentlicher Sektor zusammen), Ziffer 12. Dort ist für Führungskräfte im kaufmännischen Bereich, Frauen von 30-49 Jahren, ein Monatslohn von Fr. 8'835.-- ausgewiesen.
Daran ändert nichts, dass die Beschwerdeführerin aktuell bei der Gemeinde D.___ in einem 50 %-Pensum ein Einkommen von Fr. 59'675.65 und damit – bezogen auf ein 100 %-Pensum – ein solches von Fr. 119'351.30 erzielt (Urk. 7/245). Denn entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 7 und 10) kann hier nicht von einer eigentlichen Invalidenkarriere gesprochen werden, die Rückschlüsse auf die hypothetische Entwicklung des Valideneinkommens zuliesse. Die Beschwerdeführerin war nach Eintritt des Gesundheitsschadens in den Bereichen Treuhand, Liegenschaftsverwaltung und Buchhaltung sowie im Revisorat tätig und in ihrem angestammten Tätigkeitsbereich arbeitsfähig (Urk. 7/156 f.). Aus ihrem Lebenslauf ist zwar ersichtlich, dass sie durchaus komplexe Tätigkeiten verrichtete und auch ein eigenes Geschäft führte (Urk. 7/156/1 ff.). Weiterbildungen oder zusätzliche Qualifikationen und damit einhergehende markante Lohnsteigerungen erlangte die Beschwerdeführerin allerdings nicht (Urk. 7/156/6, Urk. 7/239/1 ff.; vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 9C_316/2020 vom 6. Oktober 2020 E. 3.1).
5.4 Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 139 V 592 E. 2.3; 135 V 297 E. 5.2; 129 V 472 E. 4.2.1; 126 V 75 E. 3b/aa).
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den LSE herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).
Die Beschwerdeführerin arbeitet seit dem 1. Juni 2017 als Finanzverwalterin in der Gemeinde D.___, wobei sie ihr Pensum per 1. Januar 2020 von 40 % auf 50 % erhöhte (Urk. 7/243/1, Urk. 7/245). Derzeit erzielt sie ein Jahresgehalt von Fr. 59'675.65 (Urk. 7/245).
Die Beschwerdeführerin arbeitet nunmehr seit dreieinhalb Jahren bei der Gemeinde D.___ und hat einen wohlwollenden Arbeitgeber, welcher über ihre gesundheitliche Situation informiert ist, es ihr ermöglicht, ihre Aufgaben im Rahmen ihrer gesundheitlichen Möglichkeiten durchzuführen, und die Möblierung des Büros angepasst hat (Urk. 7/243/1). Es kann somit ohne Weiteres von einem stabilen Arbeitsverhältnis gesprochen werden. Aufgrund ihrer chronischen Kopfschmerzproblematik ist der Beschwerdeführerin ihre angestammte Tätigkeit als Buchhalterin im Umfang von 75 % zumutbar (Urk. 7/155/72). Damit schöpft sie ihre Arbeitsfähigkeit aktuell nicht voll aus und es wäre für die Ermittlung des Invalideneinkommens grundsätzlich auf die Tabellenlöhne der LSE abzustellen.
Von der konkreten Bestimmung des Invalideneinkommens kann indes Umgang genommen werden, da die Beschwerdeführerin gemäss der weiterhin geltenden Einschätzung der Z.___-Gutachter nicht nur in einer Verweistätigkeit, sondern auch in ihrem angestammten Beruf als Buchhalterin zu 75 % arbeitsfähig ist (vgl. vorstehend E. 3.1). Vor diesem Hintergrund resultiert beim Abstellen auf die Tabellenlöhne für beide Vergleichseinkommen ab 1. Juni 2017 kein rentenbegründender Invaliditätsgrad mehr.
6. Bei Personen, deren Rente revisionsweise herabgesetzt oder aufgehoben werden soll, sind nach mindestens fünfzehn Jahren Bezugsdauer oder wenn sie das 55. Altersjahr zurückgelegt haben, praxisgemäss in der Regel vorgängig Eingliederungsmassnahmen durchzuführen, bis sie in der Lage sind, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial mittels Eigenanstrengung auszuschöpfen und erwerblich zu verwerten. Die am 2. April 1970 geborene Beschwerdeführerin bezog ihre Rente seit dem 22. Mai 2001, mithin seit mehr als 15 Jahren (Urk. 7/17). Daher fällt sie grundsätzlich unter den vom Bundesgericht besonders geschützten Personenkreis. Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung, der Beschwerdeführerin sei die Selbsteingliederung zumutbar (Urk. 2/1 S. 4).
Die Beschwerdeführerin war während der gesamten Rentenbezugsdauer in einem reduzierten Pensum in ihrer angestammten Tätigkeit als Buchhalterin erwerbstätig (Urk. 7/156/1 ff.). Zudem war es ihr sogar möglich, im Jahr 2008 die G.___ GmbH zu gründen und während mehrerer Jahre zu führen (Urk. 7/156/5). Dies zeugt von einer massgeblichen Agilität und Gewandtheit. Zudem verfügt sie als Fachfrau im Finanz- und Rechnungswesen mit eidgenössischem Fachausweis (Urk. 7/156/6) über eine qualifizierte Ausbildung und durch ihre verschiedenen Tätigkeiten in der Privatwirtschaft und der öffentlichen Verwaltung (Urk. 7/156/1 ff.) auch über eine grosse Berufserfahrung. Daher ist der Schluss zulässig, die Beschwerdeführerin könne sich trotz der langen Rentenbezugsdauer ohne Hilfestellungen wieder in das Erwerbsleben integrieren, um ihr Leistungspotential auszuschöpfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_826/2018 vom 14. August 2019 E. 3.2.2.). Die Beschwerdeführerin beantragte denn auch beschwerdeweise keine Eingliederungsmassnahmen (Urk. 1 S. 2 ff.). Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin erweist sich nach dem Gesagten als korrekt.
7.
7.1 Zu prüfen bleibt, ob die rückwirkende Rentenaufhebung per 1. Juni 2017 respektive die Rückforderung der im Zeitraum vom 1. Juni 2017 bis 31. Juli 2019 bezogenen Rentenleistungen zulässig war. Dies ist der Fall, wenn die Beschwerdeführerin ihrer Meldepflicht nach Art. 77 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) nicht nachgekommen ist (Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV).
Nach Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV erfolgt die Herabsetzung oder Aufhebung der Rente rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn die beziehende Person die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihr nach Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war.
Nach Art. 77 IVV haben der Berechtigte oder sein gesetzlicher Vertreter sowie Behörden oder Dritte, denen die Leistung zukommt, jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, namentlich eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit, des Zustands der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs, des für den Ansatz der Hilflosenentschädigung und des Assistenzbeitrages massgebenden Aufenthaltsortes sowie der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen. Eine Meldepflichtverletzung setzt ein schuldhaftes Fehlverhalten voraus, wobei bereits eine leichte Fahrlässigkeit genügt (BGE 118 V 214 E. 2a).
7.2 Die Beschwerdeführerin wurde in der Verfügung vom 31. Januar 2017 zweifelsfrei auf ihre Meldepflicht hingewiesen (Urk. 7/187/5). Sie reichte der Beschwerdegegnerin am 16. Dezember 2019 eine Kopie ihres Schreibens vom 16. Mai 2017 ein, in welchem sie diese über die neue Stelle bei der Gemeinde D.___ informiert habe (Urk. 7/253/1). Diese Schreiben will die Beschwerdegegnerin gemäss eigenen Angaben damals nicht erhalten haben (Urk. 2/1 S. 5). Für die tatsächliche Zustellung des uneingeschrieben an die Beschwerdegegnerin versandten Schreibens vom 16. Mai 2017 trägt die Beschwerdeführerin die Beweislast. Auch wenn in einer Verwaltung Dokumente verloren gehen können, geht die Rechtsprechung davon aus, dass die versicherte Person für die Tatsache und die Rechtzeitigkeit der Zustellung die Folgen der Beweislosigkeit trägt (BGE 145 V 90 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen, E. 6.1.1). Die vorliegende Beweislosigkeit der Zustellung geht damit zu Lasten der Beschwerdeführerin und es muss von einer nicht belegten Zustellung und somit von einer unterbliebenen Meldung der erwerblichen Veränderung ausgegangen werden.
7.3 Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe aufgrund der Verfügung vom 31. Januar 2017 mit einem Invalideneinkommen von Fr. 75'957.15 und einem Valideneinkommen von Fr. 147'687.80 rechnen dürfen. Ihr kurzzeitiger Doppelverdienst habe nicht zu einer Unterschreitung des Schwellenwerts geführt und sei daher nicht erheblich gewesen. Sie sei daher nicht verpflichtet gewesen, diesen zu melden (Urk. 1 S. 8 f.). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung obliegt es jedoch gegebenenfalls allein der Verwaltung, darüber zu befinden, ob eine gemeldete Änderung revisionsrelevante Auswirkungen zeitigt. Die Beschwerdeführerin war daher ungeachtet der allfälligen Auswirkungen einer Änderung im erwerblichen Bereich verpflichtet, der Beschwerdegegnerin die Änderung im erwerblichen Bereich unverzüglich zu melden (BGE 145 V 141 E. 7.3.1, Urteil des Bundesgerichts 8C_210/2012 vom 27. April 2012 E. 4.1).
Nach dem Gesagten erscheint es als überwiegend wahrscheinlich, dass es der Beschwerdeführerin angesichts der Umstände bewusst sein musste, dass sie die am 1. Juni 2017 aufgenommene Tätigkeit in der Gemeinde D.___ der Beschwerdegegnerin unverzüglich hätte melden müssen. Dies belegen auch ihr der Beschwerdegegnerin nicht zugegangenes Schreiben vom 16. Mai 2017 (Urk. 7/253/1) und die gerichtliche Eingabe ihres früheren Rechtsvertreters vom 11. September 2017. Darin führte dieser aus, nach Erlass der Verfügung vom 31. Januar 2017 seien Veränderungen eingetreten, welche die Beschwerdeführerin demnächst der Beschwerdegegnerin melden werde (Urk. 7/208/11, Fussnote 5). Demnach ist mindestens von einem leicht schuldhaften Verhalten auszugehen, was für die Verletzung der Meldepflicht genügt.
7.4 Die Rente ist deshalb gestützt auf Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, das heisst ab Aufnahme der Tätigkeit bei der Gemeinde D.___ am 1. Juni 2017 aufzuheben.
7.5 Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 ATSG in der anwendbaren, bis 31. Dezember 2020 in Kraft gestandenen Fassung [Art. 83 ATSG]).
Unter der Wendung «nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat», ist der Zeitpunkt zu verstehen, in dem die Verwaltung bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen, oder mit andern Worten, in welchem sich der Versicherungsträger hätte Rechenschaft geben müssen über Grundsatz, Ausmass und Adressat des Rückforderungsanspruchs (Urteil des Bundesgerichts 9C_559/2017 vom 17. Oktober 2017 E. 2 mit Hinweis).
Die Beschwerdegegnerin holte am 5. August 2019 einen IK-Auszug ein, auf dem betreffend die Zeit von Juni bis Dezember 2017 das Einkommen der Gemeinde D.___ ausgewiesen war (Urk. 7/230/2-3). Für die Zeit vor dem 5. August 2019 kann jedenfalls nicht gesagt werden, dass die Beschwerdegegnerin bei zumutbarer Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückforderung bestehen. Insbesondere reicht die Eingabe des ehemaligen Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin vom 11. September 2017 im damaligen Beschwerdeverfahren vor dem Sozialversicherungsgericht dazu nicht aus. Dieser verwies lediglich vage auf eingetretene Veränderungen, welche die Beschwerdeführerin noch melden werde, sobald die Details definitiv seien (Urk. 7/208/11 Fussnote 5). Zudem ergab sich das neue Einkommen der Beschwerdeführerin noch nicht aus dem am 2. November 2017 eingeholten IK-Auszug (Urk. 7/215/2). Nach Abschluss des Gerichtsverfahrens nahm die Beschwerdegegnerin sodann im Juli 2019 die Revision an Hand und holte den IK-Auszug vom 5. August 2019 ein (Urk. 7/230).
Selbst, wenn davon ausgegangen würde, dass die Beschwerdegegnerin damit bereits Kenntnis des Rückforderungsanspruchs im Sinne der dargelegten Rechtsprechung erhalten hätte, wäre die Rückforderungsverfügung vom 8. April 2020 noch innert der einjährigen relativen Verjährungsfrist ergangen, da die Frist diesfalls am 5. August 2020 abgelaufen wäre. Die Beschwerdegegnerin hat damit die Rückforderung in jedem Fall rechtzeitig geltend gemacht.
Die Beschwerdegegnerin führte sodann in der angefochtenen Verfügung vom 20. März 2020 richtigerweise aus, dass die Beschwerdeführerin ihre neue Tätigkeit bei der Gemeinde D.___ im Rentenrevisionsfragebogen angegeben hatte (Urk. 7/233/4). Dieser ging der Beschwerdegegnerin am 26. August 2019 zu (vgl. Aktenverzeichnis zu Urk. 7/233). Damit endete die Meldepflichtverletzung der Beschwerdeführerin und es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Rentenleistungen nur bis Ende Juli 2019 zurückforderte.
Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin die in der Zeit vom 1. Juni 2017 bis 31. Juli 2019 bezogenen Rentenleistungen zu Recht zurückgefordert. Die Höhe der Rückforderung wurde nicht beanstandet.
7.6 Dies führt zur Abweisung der Beschwerde gegen die Verfügungen vom 20. März 2020 (Urk. 2/1) und 8. April 2020 (Urk. 2/2).
8. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Sebastian Lorentz
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
FehrReiber