Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2020.00288


V. Kammer

Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiberin Perandres

Urteil vom 1. September 2020

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG

MLaw Y.___, Kundenrechtsdienst Zürich

Postfach, 8010 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Der 1977 geborene X.___ arbeitete ab Februar 2007 als Reifen-Monteur, Chauffeur und Lagerist bei Z.___ in A.___ (Urk. 7/33/1 f.). Am 21. März 2019 (Eingangsdatum) meldete er sich unter Hinweis auf eine Krankheit bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 7/3). Im vollständig ausgefüllten Formular vom 9. April 2019 gab er weiter an, von 1995 bis 1998 bei der B.___ eine Ausbildung zum Auto-Mechaniker absolviert zu haben (Urk. 7/9/5). Die IV-Stelle klärte die medizinischen (Urk. 7/14-17, 7/37-39) und beruflich-erwerblichen (Urk. 7/30, 7/33, 7/45) Verhältnisse ab und zog die Akten der Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 7/21-24). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/41, 7/43) wies sie das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 16. März 2020 ab (Urk. 2).


2.    Dagegen liess der Versicherte am 8. Mai 2020 Beschwerde erheben (Urk. 1) und beantragen, die Verfügung vom 16. März 2020 sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen, insbesondere berufliche Massnahmen, zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Angelegenheit zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 22. Juni 2020 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 7. Juli 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Mit Eingabe vom 13. August 2020 nahm der Beschwerdeführer zur Beschwerdeantwort Stellung (Urk. 9).

    Auf die Vorbringen der Parteien wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:

a.    diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und

b.    die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

    Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1bis). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2bis).

    Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Massnahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (litabis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung vom 16. März 2020 (Urk. 2) damit, dass dem Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht eine behinderungsangepasste, körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit ohne regelmässiges Heben oder Tragen von Lasten über 10-15 kg und ohne häufige Belastung der Wirbelsäule, Knie und Schultern zu 100 % zumutbar sei. So könne ihm beispielsweise zugemutet werden, in einer Tätigkeit als Lagerist eine Anstellung zu suchen. Weiter führte die Beschwerdegegnerin aus, dass ein schriftliches Diplom der in der Schweiz absolvierten Lehre fehle (Urk. 2 S. 1 f.).

2.2    Der Beschwerdeführer brachte dagegen im Wesentlichen vor, dass die Verfügung vom 16. März 2020 bereits aus formellen Gründen aufgehoben werden müsse, da die Beschwerdegegnerin verfrüht über die beruflichen Massnahmen entschieden habe. Der von der Beschwerdegegnerin Anfang März 2020 angeforderte Bericht sei nun vorhanden und vital für die Beurteilung des Falles (Urk. 1 S. 5).

    Betreffend die Umschulung machte der Beschwerdeführer geltend, dass die Beschwerdegegnerin nicht abgeklärt habe, ob eine Einbusse von 20 % vorliege und ob es sich um einen Ausnahmefall eines jungen Versicherten mit langer verbleibender Aktivitätsdauer handle. Die weiteren Voraussetzungen der drohenden oder eingetretenen Invalidität seien erfüllt und auch über die angepasste Arbeitsfähigkeit bestehe mehr oder weniger Einigkeit. Die objektive und subjektive Eingliederungsfähigkeit sei gegeben, da der Beschwerdeführer über eine verbleibende Arbeitsfähigkeit verfüge und er willig sei, Eingliederungsmassnahmen in Anspruch zu nehmen. Ob der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Erstausbildung über ein Diplom verfüge oder nicht, könne nicht entscheidend sein, da verschiedene Dokumente vorlägen und er seine gesamte Karriere lang in der Automechanikerbranche gearbeitet habe (Urk. 1 S. 6 f.).

    Zum Anspruch auf Arbeitsvermittlung führte der Beschwerdeführer aus, dass er aus invaliditätsbedingten Gründen spezielle Anforderungen an den Arbeitsplatz habe, namentlich einen toleranten Arbeitgeber und ein Anforderungsprofil, welches auf sein Belastungsprofil zugeschnitten sei (Urk. 1 S. 7 f.).

2.3    In der Vernehmlassung vom 22. Juni 2020 (Urk. 6) brachte die Beschwerdegegnerin vor, dass dem Beschwerdeführer die Arbeitsvermittlung angeboten worden sei. Dieses Angebot sei jedoch ohne Begründung nicht in Anspruch genommen worden. Die aktive Mitwirkung der betroffenen Person sei bei der Arbeitsvermittlung jedoch zwingend notwendig. Gemäss Fallverlauf sei die Bereitschaft zur Mitwirkung kaum ersichtlich gewesen. In der Stellensuche sei der Beschwerdeführer aber grundsätzlich nicht eingeschränkt und es sei daher das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zuständig (Urk. 6 S. 1).

    Ein Anspruch auf Umschulung bestehe ebenfalls nicht, da es dem Beschwerdeführer nicht möglich sei zu beweisen, dass er in der Schweiz eine Ausbildung mit Eidgenössischen Fähigkeitszeugnis erworben habe; zudem erleide er keine dauernde Erwerbseinbusse (Urk. 6 S. 2).

    Gemäss dem Bericht der C.___ vom 9. Mai 2020 sei es dem Beschwerdeführer sodann möglich, in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % zu arbeiten (Urk. 6 S. 2).

2.4    Mit Stellungnahme vom 13. August 2020 (Urk. 9) wandte der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein, dass ihm keine fehlende Mitwirkungsbereitschaft vorgeworfen werden könne (Urk. 9 S. 2).

2.5    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Anspruch auf Umschulung oder Arbeitsvermittlung verneinte. Nicht zu prüfen ist hingegen ein Rentenanspruch, da der Beschwerdeführer die Verfügung vom 16. März 2020 diesbezüglich ausdrücklich nicht angefochten hat (Urk. 1 S. 3).


3.

3.1    Dr. med. D.___, Oberarzt Orthopädie Obere Extremitäten in der C.___, stellte im Bericht vom 11. Dezember 2018 folgende Diagnosen (Urk. 7/31/4):

- Posteriore Dezentrierung mit beginnender Omarthrose

- Degenerative Subscapularissehnenruptur mit fortgeschrittener muskulärer Atrophie und interstitiellen Partialrupturen SSP/ISP Sehnen

- SLAP-Läsion mit posterosuperiorer Ganglionbildung Schulter rechts

    Der Beschwerdeführer verspüre vor allem unter körperlich belastender Tätigkeit vermehrt Beschwerden.

3.2    PD Dr. med. E.___, Leitender Oberarzt der Wirbelsäulenchirurgie und Neurochirurgie der C.___, diagnostizierte im Bericht vom 10. Januar 2019 ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit/bei multisegmentaler Osteochondrose vor allem L3/4, L4/5 und eine kleine dorso-mediane Diskushernie L4/5. Zudem äusserte er den Verdacht auf einen thorakolumbalen Morbus Scheuermann. Dr. E.___ führte weiter aus, dass sich die Beschwerden bei starker körperlicher Belastung verstärken würden, wie sich im Beruf des Beschwerdeführers gezeigt habe, und er befürworte daher die Anmeldung bei der Invalidenversicherung zur Planung einer Umschulung in eine weniger rückenbelastende Tätigkeit (Urk. 7/22).

3.3    Im Operationsbericht vom 6. März 2019 wurde festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer einer Schulterathroskopie rechts mit LBS-Tenotomie, Débridement-SLAP-Läsion/Labrum-Läsion, Refixation SSC-Sehne (1x Titan Cork Screw, single row) sowie einer subacromialen Bursektomie und Acromioplastik unterzogen habe (Urk. 7/31/7).

    Im Austrittsbericht vom 8. März 2019 hielt Dr. D.___ fest, dass der peri- und postoperative Verlauf sich regelrecht gestaltet habe. Der Beschwerdeführer habe in gutem Allgemeinzustand entlassen werden können (Urk. 7/31/9). Es bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis zur zweiten Verlaufskontrolle in drei Monaten (Urk. 7/31/10).

3.4    Anlässlich der Verlaufskontrolle vom 5. Juni 2019 habe der Beschwerdeführer berichtet, dass auch der Physiotherapeut mit dem erzielten Resultat soweit zufrieden sei. Kraftminderung und Beschwerden im Bereich der Trapeziusmuskulatur seien noch im Vordergrund. Die Attestierung der Arbeitsunfähigkeit wurde bis zur Verlaufskontrolle in drei Monaten verlängert (Urk. 7/35).

3.5    Im Bericht vom 9. September 2019 hielt Dr. med. F.___, Oberarzt der Schulter- und Ellbogenchirurgie der C.___, fest, dass der Beschwerdeführer nach wie vor Schmerzen ventral und bei Abduktion angebe. Die Beschwerden seien insgesamt etwas besser als präoperativ, beschwerdefrei sei er jedoch nicht. Der Beschwerdeführer sehe sich noch ausserstande, kraftvolle Arbeiten auszuführen (Urk. 7/38/1). Dr. F.___ stellte weiter fest, dass er objektiv eine klare Besserung im Vergleich zum präoperativen Zustand sehe. Es bestehe jedoch weiterer Therapiebedarf und die Schmerzsituation sei für den Beschwerdeführer noch unbefriedigend. Die Arbeitsunfähigkeit werde daher um weitere vier Wochen verlängert (Urk. 7/38/2).

3.6    Gemäss der in einer Telefonnotiz vom 25. Februar 2020 festgehaltenen Einschätzung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) sei die bisherige Tätigkeit aufgrund der Beschwerden im Bereich Schulter rechts, Rücken und Knie zu schwer und nicht mehr zumutbar. Dagegen bestehe in einer angepassten Tätigkeit (körperlich leicht, wechselbelastend, ohne regelmässiges Heben/Tragen von Lasten über 10-15 kg, ohne häufige wirbelsäulen-, knie- und schulterbelastende Tätigkeiten) eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Präsenz) abzüglich vermehrter Pausen zum Körpereinstellungswechsel von maximal 10 bis 20 % (Urk. 7/46/2 f.).

3.7    Im vom Beschwerdeführer mit Beschwerde eingereichten Bericht vom 9. März 2020 führte Dr. F.___ aus, dass der Beschwerdeführer mit dem Verlauf noch nicht zufrieden sei. Die Beweglichkeit habe sich verbessert, stagniere aber auf hohem Niveau (Urk. 3 S. 1).

    Dr. F.___ erklärte sodann, dass klinisch eine Bewegungseinschränkung sowie vor allem myofasziale Schmerzen über dem Deltamuskel persistieren würden. Er erlaube dem Beschwerdeführer jedoch, sportliche Belastungen wieder vollumfänglich aufzunehmen. Eine Wiedereingliederung könne schrittweise geplant werden. Er empfahl ein Arbeitsplatzprofil ohne Überkopfarbeit, maximales Heben bis Brusthöhe, limitiert auf 5 kg. In diesem angepassten Profil seien ganztägige Arbeiten in einem Pensum vom 100 % erlaubt (Urk. 3 S. 2).


4.

4.1    Unbestritten und aufgrund der Akten erstellt ist, dass der Beschwerdeführer in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig ist. Einigkeit besteht des Weiteren darüber, dass er in einer behinderungsangepassten Tätigkeit grundsätzlich zu 100 % arbeitsfähig ist, gegebenenfalls unter Berücksichtigung eines zusätzlichen Pausenbedarfs. Dabei ging die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid noch davon aus, dass die Restarbeitsfähigkeit entsprechend der Einschätzung des RAD aufgrund der Notwendigkeit zu vermehrten Pausen um maximal 10 bis 20 % zu reduzieren sei. In der Vernehmlassung sprach sie sich sodann für eine 100%ige Restarbeitsfähigkeit entsprechend der Einschätzung von Dr. F.___ aus (Urk. 1 S. 5, 2 S. 5, 6 S. 2).

4.2    

4.2.1    Nicht schlüssig erweist sich in diesem Zusammenhang die Argumentation des Beschwerdeführers, wonach die angefochtene Verfügung bereits aus formellen Gründen aufzuheben sei, weil die Beschwerdegegnerin vor Einsicht in den Arztbericht von Dr. F.___ vom 9. März 2020 und damit verfrüht verfügt habe, geht er doch offensichtlich selber von einer Heilung einer allfälligen Gehörsverletzung aus (vgl. BGE 127 V 431 E. 3d/aa), wenn er geltend macht, das Gericht habe den Bericht von Dr. F.___ bei der Feststellung der Restarbeitsfähigkeit zu berücksichtigen (Urk. 1 S. 5).

4.2.2    Der Beschwerdeführer übersieht in seinen Ausführungen betreffend einer verfrühten Entscheidfindung sodann, dass es sich dabei dem Wesen nach um eine unfallrechtliche Argumentation handelt. So muss im Unfallversicherungsrecht vor Fallabschluss der medizinische Endzustand erreicht sein. Im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren stellt sich dagegen einzig die Frage, ob die Beschwerdegegnerin ihrer Untersuchungspflicht gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 57 IVG in Verbindung mit Art. 69 ff. der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) im Rahmen des Verwaltungsverfahrens in rechtsgenügender Weise nachgekommen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt gestützt auf ihre Abklärungen – gegebenenfalls unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer in diesem Verfahren eingereichten Akten - mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt ist (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3)

4.2.3    Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung gestützt auf die Aktenbeurteilung des RAD (Urk. 7/46/2 f.) fest, dass der Beschwerdeführer eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit ohne regelmässiges Heben oder Tragen von Lasten über 10-15 kg und ohne häufige wirbelsäulen-, knie- oder schulterbelastende Arbeiten in einem 100%ige Pensum abzüglich vermehrter Pausen zum Stellungswechsel/zur Entlastung von maximal 10-20 % ausüben könne (Urk. 2 S. 2). Der vom Beschwerdeführer eingereichte Bericht von Dr. F.___ vom 9. März 2020 hält eine 100%ige angepasste Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten Tätigkeit ohne Überkopfarbeit und mit maximalem Heben von 5 kg bis Brusthöhe fest. Das von der Beschwerdegegnerin als massgeblich erachtete Anforderungsprofil wird damit weitgehend bestätigt. Inwiefern die Beschwerdegegnerin daher nach Einsicht in diesen Bericht zu einem anderen Entscheid gekommen und der Beizug dieses Berichts zwingend erforderlich gewesen wäre, da er einen relevanten Einfluss auf die Leistungszusprache gehabt hätte, ist nicht ersichtlich. Angesichts der im Wesentlichen übereinstimmenden Einschätzung des RAD und von Dr. F.___ drängen sich denn auch keine ergänzenden Abklärungen in Bezug auf die Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auf. Vielmehr ist für die weiterführende Beurteilung des Anspruchs auf berufliche Massnahmen auf das leicht eingeschränktere Anforderungsprofil gemäss dem Bericht von Dr. F.___, dessen Beurteilung auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers beruhte, vom 9. März 2020 abzustellen, wonach der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsfähig ist in einer angepassten Tätigkeit ohne Überkopfarbeit und mit maximalem Heben von 5 kg bis Brusthöhe. Was die Reduktion des Arbeitspensums um maximal 10 bis 20 % aufgrund eines erhöhten Pausenbedarfs zum Körperstellungswechsel/zur Entlastung – wie vom RAD, wenn auch ohne Begründung empfohlen (Urk. 7/46/3) – anbelangt, rechtfertigt es sich angesichts dessen, dass Dr. F.___ eine entsprechende Reduktion offensichtlich nicht als angezeigt erachtete, höchstens von einem notwendigen zusätzlichen Pausenbedarf von 10 % auszugehen. Ob derselbe überhaupt medizinisch-theoretisch begründet ist, kann offenbleiben, resultiert doch selbst unter Berücksichtigung desselben keine für den Anspruch auf Umschulungsmassnahmen notwendige Erwerbseinbusse von mindestens 20 % (vgl. E. 6).


5.

5.1    Arbeitsunfähige (Art. 6 ATSG) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben gemäss Art. 18 Abs. 1 IVG Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes (lit. a) und auf begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes (lit. b). Die IV-Stelle veranlasst diese Massnahmen unverzüglich, sobald eine summarische Prüfung ergibt, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind (Abs. 2).

5.2    Eine für die Arbeitsvermittlung massgebende Invalidität liegt vor, wenn der Versicherte bei der Suche nach einer geeigneten Arbeitsstelle aus gesundheitlichen Gründen Schwierigkeiten hat. Zwischen dem Gesundheitsschaden und der Notwendigkeit der Arbeitsvermittlung muss ein Kausalzusammenhang bestehen. Ist die fehlende berufliche Eingliederung im Sinne der Verwertung einer bestehenden Arbeitsfähigkeit nicht auf gesundheitlich bedingte Schwierigkeiten bei der Stellensuche zurückzuführen, fällt die Arbeitsvermittlung auch weiterhin nicht in die Zuständigkeit der Invalidenversicherung, sondern gegebenenfalls in den Bereich der Arbeitslosenversicherung.

    Ist die Arbeitsfähigkeit einzig insoweit eingeschränkt, als dem Versicherten leichte Tätigkeiten voll zumutbar sind, bedarf es zur Begründung des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung zusätzlich einer spezifischen Einschränkung gesundheitlicher Art. Daran ist nach Inkrafttreten der 4. und der 5. IV-Revision festgehalten worden (Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, S. 214 ff. Ziff. 2 zu Art. 18 IVG mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_142/2015 vom 5. Juni 2015 E. 4.3).

5.3    Der Beschwerdeführer machte geltend, dass er invaliditätsspezifische Anforderungen an einen Arbeitsplatz und den Arbeitgeber habe. Namentlich seien ein toleranter Arbeitgeber und ein Anforderungsprofil, das auf sein Belastungsprofil zugeschnitten sei, erforderlich. Entsprechende Stellen seien nicht in genügender Anzahl auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt vorhanden (Urk. 1 S. 7 f.).

    Vorliegend besteht die gesundheitliche Einschränkung des Beschwerdeführers primär darin, dass ihm eine Tätigkeit mit Überkopfarbeit und mit Heben von mehr als 5 kg über Brusthöhe nicht zumutbar ist (vgl. E. 4.2.3). Die geforderte spezifische Einschränkung gesundheitlicher Art (vgl. vorstehend E. 5.2) muss sich jedoch dahingehend auswirken, dass diese selbst Probleme bei der Stellensuche verursacht. Dies trifft zum Beispiel zu, wenn wegen Stummheit oder mangelnder Mobilität kein Bewerbungsgespräch möglich ist oder dem potenziellen Arbeitgeber die besonderen Möglichkeiten und Grenzen des Versicherten erläutert werden müssen (zum Beispiel, welche Tätigkeiten trotz Sehbehinderung erledigt werden können), damit der Behinderte überhaupt eine Chance hat, den gewünschten Arbeitsplatz zu erhalten (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_142/2015 vom 5. Juni 2015 E. 4.3, 8C_641/2015 vom 12. Januar 2016 E. 3.3).

    Die dem Beschwerdeführer zumindest zu 90 % zumutbaren Tätigkeiten ohne Überkopfarbeit und mit maximalem Heben von 5 kg bis Brusthöhe sind auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in genügender Zahl gegeben. Aus welchem Grund der Beschwerdeführer einen toleranten Arbeitgeber brauchen sollte, konnte er zudem nicht darlegen, und es ist aufgrund der Aktenlage auch nicht ersichtlich, weshalb dies der Fall sein sollte. Damit liegen keine spezifischen Einschränkungen gesundheitlicher Art im Sinne der genannten Rechtsprechung vor. Vielmehr kann der Beschwerdeführer aus rein invalidenversicherungsrechtlicher Sicht eine seiner Restarbeitsfähigkeit entsprechende Arbeitsstelle auf dem massgebenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) ohne Arbeitsvermittlung durch die IV-Stelle finden. Zu denken ist etwa an einfache Überwachungs-, Prüf- und Kontrollarbeiten, sowie Sortierarbeiten, die mit wenig körperlicher Anstrengung verbunden sind.

    Ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitsvermittlung ist daher, unabhängig von seinem subjektiven Eingliederungswillen, zu verneinen.


6.

6.1    Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 IVV Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.

6.2    Der Anspruch auf Umschulung setzt voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten Beruf und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 124 V 108 E. 2a und b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 488 E. 4.2; AHI 2000 S. 27 E. 2b und S. 62 E. 1 je mit Hinweisen).

6.3    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 135 V 58 E. 3.1; 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).

    Der Beschwerdeführer war seit Februar 2007 bei Z.___ als Reifen-Monteur, Chauffeur und Lagerist tätig (Urk. 7/33/2) und verdiente hierbei gemäss IK-Auszug (Urk. 7/28/2) von 2009 bis 2017 ein Jahreseinkommen von jeweils Fr. 65'000.00. Angepasst an die Nominallohnentwicklung für männliche Arbeitskräfte im Dienstleistungssektor (vgl. www.bfs.admin.ch; T1.1.10, Nominallohnindex, Männer 2011-2019) ergibt dies ein massgebliches Valideneinkommen 2019 von Fr. 65’978.50 (Fr. 65’000 x 1.006 x 1.009).

6.4    Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Der Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).

Das Invalideneinkommen des Beschwerdeführers ist demnach ausgehend vom Tabellenlohn gemäss der LSE 2016, Tabelle TA1, zu ermitteln. Es ist dabei entsprechend dem Anforderungsprofil der angepassten Tätigkeit auf den durchschnittlichen Totalwert im Kompetenzniveau 1 abzustellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_112/2020 vom 13. Mai 2020 E. 6.3). Unter Zugrundelegung eines Tabellenlohnes von Fr. 5’340.-- (LSE 2016, Tabelle TA1_tirage_skill_level, Total Männer, Kompetenzniveau 1) und nach Anpassung an die durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden im Jahr 2019 (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen [NOGA 2008], in Stunden pro Woche, 2004-2019) sowie an die durchschnittliche Nominallohnentwicklung aller Wirtschaftszweige (www.bfs.admin.ch; T1.10, Nominallohnindex, 2011-2019) resultiert ein trotz Gesundheitsschaden erzielbares Einkommen in einem Pensum von 90 % von Fr. 61'211.35 (Fr. 5’340.-- x 12 ./. 40 x 41,7 x 1.004 x 1.005 x 1.009 x 0.9).

    Wird das Valideneinkommen von Fr. 65’978.50 dem Invalideneinkommen von Fr. 61'211.35 gegenübergestellt, resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 4'767.15 und damit ein Invaliditätsgrad von 7 % (Fr. 4'767.15 ./. Fr. 65'978.50 x 100), womit die Mindesthöhe des Invaliditätsgrades von 20 % (E. 6.2) weit unterschritten ist, zumal kein Anlass für einen leidensbedingten Abzug besteht (Urteil des Bundesgerichts 8C_82/2019 vom 19. September E.6.3.2).

6.5    Der Beschwerdeführer macht jedoch geltend, dass bei ihm der Ausnahmefall eines jungen Versicherten mit langer verbleibender Aktivitätsdauer vorliegen könnte. So kann von der Voraussetzung der Mindesterwerbseinbusse von rund 20 % namentlich bei jungen Versicherten mit entsprechend langer verbleibender Aktivitätsdauer abgewichen werden, wenn es sich bei den ohne Umschulung zumutbaren angepassten Tätigkeiten um unqualifizierte Hilfsarbeiten handelt, die im Vergleich zur erlernten Tätigkeit qualitativ nicht als annähernd gleichwertig bezeichnet werden können (BGE 124 V 108 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts 8C_808/2017 vom 11. Januar 2018 E. 3).

Der Beschwerdeführer absolvierte gemäss Bestätigung der B.___ von August 1995 bis August 1998 eine Lehre zum Automonteur mit Diplomabschluss (Urk. 7/45). Ob mit dieser Bestätigung der Lehrabschluss bewiesen ist oder nicht (vgl. dazu entsprechende Ausführungen in: Urk. 1 S. 4, 2 S. 2, 6. S. 2), kann offenbleiben, arbeitete doch der Beschwerdeführer seit Februar 2007 nicht mehr in seiner erlernten Tätigkeit als Automechaniker, sondern als Reifen-Monteur, Lagerist von Autoreifen und Chauffeur (Urk. 7/33/2), mithin in Tätigkeiten, welche keine Ausbildung als Automechaniker voraussetzen, sondern vielmehr als Hilfsarbeiten zu qualifizieren sind. Unabhängig von der Frage, ob der Beschwerdeführer mit Jahrgang 1977 überhaupt noch als junger Versicherter im Sinne der obigen Rechtsprechung zu qualifizieren wäre, rechtfertigt es sich angesichts seiner Berufsbiographie sowie fehlender Hinweise, dass sich der Beschwerdeführer um eine Wiederaufnahme seiner erlernten Tätigkeit bemüht hätte, nicht, die erlernte Tätigkeit eines Automonteurs/Automechanikers für den Vergleich der annähernden Gleichwertigkeit beizuziehen. Im Vergleich zur seit 2007 ausgeübten Tätigkeit aber erscheinen unqualifizierte Hilfsarbeiten, wie sie dem Beschwerdeführer zumutbar sind, als durchaus gleichwertig. Somit ist vorliegend nicht von der Voraussetzung einer Mindesterwerbseinbusse von 20 % abzuweichen.

    Ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Umschulung besteht daher nicht.

7.    Im Ergebnis hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf Eingliederungsmassnahmen in der angefochtenen Verfügung vom 16. März 2020 (Urk. 2) zu Recht verneint. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist dementsprechend abzuweisen.


8.    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 9

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




VogelPerandres