Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2020.00290


V. Kammer

Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiber Kübler

Urteil vom 24. März 2021

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Oskar Gysler

Advokatur Thöni Gysler

Schweizergasse 8, Postfach, 8021 Zürich 1


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin










Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1970, arbeitete seit 1996 bei verschiedenen Arbeitgebern als Elektromonteur, wobei er zuletzt bis im August 2016 über die Personalvermittlung Y.___ AG angestellt war (Urk. 11/8, Urk. 11/66). Am 8. Dezember 2016 unterzog sich der Versicherte einer Bypass-Operation (Urk. 11/41) und absolvierte vom 16. Dezember 2016 bis am 5. Januar 2017 eine kardiovaskuläre Rehabilitation im Rehazentrum Z.___ (Urk. 11/12/20-22). Am 13. Juni 2017 zog er sich bei einem Unfall eine mehrfragmentäre, dislozierte Tibiaplateauimpressionsfraktur rechts zu, welche am 21. Juni 2017 mit einer offenen Reposition und Osteosynthese operativ versorgt wurde (Urk. 11/1/9-12, Urk. 11/27-28). Unter Hinweis auf «rechtes Knie, Herz, psychisch» meldete sich der Versicherte am 30. April 2018 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 11/2). Am 4. Juni 2018 fand im Rahmen der Interinstitutionellen Zusammenarbeit (IIZ) ein Erstgespräch zur Integration statt (Urk. 11/7), woraufhin die IV-Stelle den Versicherten mit Mitteilung vom 19. Juni 2018 darüber informierte, dass zurzeit keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 11/14). Nachdem die IV-Stelle Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht vorgenommen hatte (Urk. 11/18-49, Urk. 11/54, Urk. 11/59-66), legte sie das Dossier ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) zur Stellungnahme vor (Stellungnahme Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, vom 21. Juni 2019 [Urk. 11/67/5-6]). Mit Vorbescheid vom 2. August 2019 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Zusprache einer ganzen vom 1. Oktober 2018 bis am 30. September 2019 befristeten Invalidenrente in Aussicht (Urk. 11/69). Dagegen erhob der Versicherte am 8. August 2019 Einwand (Urk. 11/72) und begründete diesen mit Eingabe vom 9. August 2019 (Urk. 11/75). Mit Schreiben vom 6. Januar 2020 (Urk. 11/84-85) nahm der Versicherte – aufforderungsgemäss (Urk. 11/83) – zur aktualisierten Aktenlage Stellung. Mit Verfügung vom 17. März 2020 sprach die IV-Stelle dem Versicherten vom 1. Oktober 2018 bis am 30. September 2019 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu und verneinte einen darüberhinausgehenden Rentenanspruch (Urk. 2 = Urk. 11/91+94).


2.    Dagegen erhob der Versicherte am 8. Mai 2020 Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 17. März 2020 sei teilweise aufzuheben und es sei ihm ab dem 1. Oktober 2019 weiterhin eine ganze Rente auszurichten. Eventuell sei ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag zu geben. Subeventualiter beantragte der Beschwerdeführer die Rückweisung der Angelegenheit zur Vornahme einer polydisziplinären Begutachtung an die Vorinstanz (Urk. 1 S. 2). In prozessualer Hinsicht beantragte er die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 7, vgl. Urk. 7-9). Mit Beschwerdeantwort vom 22. Juni 2020 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 8. Juli 2020 mitgeteilt wurde (Urk. 12). Gleichzeitig wurde seinem Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung stattgegeben und ihm Rechtsanwalt Oskar Gysler als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt (Urk. 12).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3

1.3.1    Gemäss Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.

    Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Leistungsanpassung in der Regel erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der Änderung vorzunehmen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5.3; vgl. ZAK 1984 S. 134; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_32/2015 vom 10. September 2015 E. 4.1 und I 583/05 vom 15. März 2006 E. 2.3.2 je mit Hinweisen).

1.3.2    Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a IVV) analog anzuwenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_399/2016 vom 18. Januar 2017 E. 4.8.1). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns mit demjenigen im – nach Massgabe des analog anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchsänderung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis).

1.4    Die regionalen ärztlichen Dienste stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).

    Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung fest, infolge der seit Dezember 2016 bestehenden Arbeitsunfähigkeit und da ein Rentenanspruch frühestens sechs Monate nach Eingang der Anmeldung entstehen könne, habe der Beschwerdeführer ab dem 1. Oktober 2018 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung. Ab Juni 2019 sei er wieder zu 100 % arbeitsfähig, wobei diese Verbesserung erst nach drei Monaten zu berücksichtigen sei. Aufgrund der temporären vollen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit bestehe vom 1. Oktober 2018 bis am 30. September 2019 Anspruch auf eine befristete ganze Invalidenrente (Urk. 2, vgl. Urk. 10).

2.2    Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend, angesichts der aktuellen psychischen Dekompensation bestehe aus psychiatrischer Sicht gegenwärtig keine auf dem ersten Arbeitsmarkt verwertbare Arbeitsfähigkeit. Aus orthopädischer Sicht sei im Bericht des Universitätsspitals B.___ vom 20. November 2019, entgegen den Angaben im Feststellungsblatt, keine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit attestiert worden. Die Frage nach der Verminderung der Leistungsfähigkeit sei darin nicht beantwortet worden. Immerhin sei ein erhöhter Pausenbedarf festgehalten worden, was einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von mindestens 20 % entspreche. Zwischen Ende Mai und November 2019 sei keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes eingetreten. Aufgrund der unbestrittenermassen bestehenden schweren progredienten koronaren Herzkrankheit mit erheblich reduzierter Leistung sei es wahrscheinlich, dass diese in Wechselwirkung mit den weiteren Beschwerden Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit habe. Der Umfang dieser Einschränkungen könne nur polydisziplinär ermittelt werden. Da bereits aus psychiatrischer Sicht eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestehe, belaufe sich der Invaliditätsgrad auf 100 % (Urk. 1 S. 4 ff.).

2.3    Strittig ist insbesondere, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine ganze Invalidenrente zu Recht per Ende September 2019 befristet und einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab dem 1. Oktober 2019 verneint hat. Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete Invalidenrente einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung umfasst (BGE 125 V 413 E. 2d; Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2007 vom 27. August 2008 E. 2.3; vgl. Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 11 zu Art. 30–31). Rechtsprechungsgemäss bildet eine solche Verfügung insgesamt den Anfechtungs- und Streitgegenstand und unterliegt integral der gerichtlichen Prüfung, selbst wenn nur einzelne Punkte davon bestritten sind (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_440/2017 vom 25. Juni 2018 E. 5.1 [in BGE 144 V 153 nicht publiziert] und 9C_50/2011 vom 25. Mai 2011 E. 2.1).

    Entsprechend ist im Folgenden nicht nur die Befristung der Rente per Ende September 2019, sondern auch die nicht explizit in Frage gestellte Zusprache der ganzen Invalidenrente ab dem 1. Oktober 2018 einer gerichtlichen Prüfung zu unterziehen.


3.

3.1    Im Austrittsbericht der Klinik für Traumatologie des B.___ vom 10. Juli 2017 wurden folgende Diagnosen gestellt (Urk. 11/1/9):

- Mehrfragmentäre, dislozierte Tibiaplateauimpressionsfraktur rechts vom 13. Juni 2017 m/b

- Vollständiger Ruptur des lateralen Kollateralbandes und der Popliteussehne

- Partialruptur des medialen Kollateralbandes

- Verdacht auf Partialruptur des hinteren Kreuzbandes und Zerrung des vorderen Kreuzbandes

- Schwere, progrediente koronare Herzkrankheit

- Dyslipidämie

    Der Beschwerdeführer sei nach einem Velounfall mit Sturz auf das rechte Knie mit der Sanität notfallmässig zugewiesen worden. Am 21. Juni 2017 sei eine operative Versorgung mittels offener Reposition und Plattenosteosynthese durchgeführt worden. Der intra- und postoperative Verlauf habe sich komplikationslos gestaltet. Der Beschwerdeführer sei stets schmerzkompensiert geblieben und habe unter physiotherapeutischer Unterstützung zügig mobilisiert werden können. Am 10. Juli 2017 habe er in gutem Allgemeinzustand und subjektiv beschwerdefrei nach Hause entlassen werden können. Vom 13. Juni bis am 20. Juli 2017 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 11/1/9-12).

3.2    Im Bericht der Klinik für Traumatologie des B.___ vom 19. Oktober 2017 wurde ein in Kenntnis der Schwere der Fraktur – zeitgerechter Heilungsverlauf festgehalten. Es könne jetzt eine physiotherapeutische Behandlung zur weiteren Beübung des rechten Kniegelenks zur Erweiterung der Flexion und Extension vorgenommen werden. Gleichzeitig könne eine Gangschulung installiert werden, wobei dann das Ziel sei, zunächst die Verwendung von zwei Unterarmgehstützen auf eine Unterarmgehstütze linksseitig zu reduzieren. Die vorherige Tätigkeit als Elektromonteur mit frequentem Arbeiten in kniender Tätigkeit auf einer Leiter sei dem Beschwerdeführer nicht mehr auf Dauer wettbewerbsfähig möglich. Zudem sei unfallunabhängig eine schwere koronare Herzerkrankung vorbekannt. Bis am 31. Dezember 2017 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 11/1/5-6).

3.3    In ihrem Bericht vom 16. Oktober 2018 hielten die Ärzte der Klinik für Traumatologie des B.___ fest, im Rahmen der Verlaufskontrolle habe sich klinisch eine Instabilität des Kniegelenks gezeigt. Der Beschwerdeführer habe sich mit Schonhinken präsentiert und nehme bedarfsorientiert Novalgin und Dafalgan ein. Es bestehe eine deutliche Druckdolenz über dem lateralen Gelenksspalt sowie eine Aufklappbarkeit bei Varus- und Valgusstress. Es habe sich keine Schwellung, kein Hämatom und kein Gelenkserguss gezeigt. Aus der durchgeführten CT-Bildgebung lasse sich eine partielle non-union der Tibiafraktur entnehmen. Es werde die Fortführung der konservativen Therapie empfohlen. Die Implantation einer Kniegelenksprothese werde bei noch nicht vollständig erfolgter knöcherner Konsolidierung aktuell nicht empfohlen. Auf längere Sicht werde eine Prothese jedoch notwendig sein. Die Schmerzen seien durch die posttraumatische Gonarthrose erklärbar. Diesbezüglich könne die analgetische Therapie fortgesetzt werden. Der Beschwerdeführer könne seinen Beruf als Elektromonteur nicht mehr wettbewerbsfähig ausüben. Mit einer wesentlichen Beschwerdeverbesserung sei nicht mehr zu rechnen und es werde um abklärende Massnahmen hinsichtlich einer Umschulung gebeten (Urk. 11/35/3-4).

3.4    Im Austrittsbericht des Herzzentrums, B.___, vom 6. Februar 2019 wurde festgehalten, der Beschwerdeführer sei bei Herzrasen und begleitender Präsynkope notfallmässig eingewiesen worden. Im EKG habe sich ein normokarder Sinusrhythmus gezeigt, echokardiographisch habe sich ein normal grosser linker Ventrikel präsentiert. Während des stationären Aufenthaltes sei der Beschwerdeführer beschwerdefrei gewesen. Der Beschwerdeführer habe am 6. Februar 2019 in kardiopulmonal stabilem Allgemeinzustand nach Hause entlassen werden können (Urk. 11/64/1-5).

3.5    Im Schreiben von PD Dr. med. C.___, Oberärztin am Herzzentrum, B.___, vom 26. März 2019 wurde festgehalten, aus kardiologischer Sicht seien aktuell regelmässige Kontrollen aber keine Therapiemassnahmen geplant. Einschränkungen bestünden beim Beschwerdeführer aus kardiologischer Sicht nur für schwerste körperliche Tätigkeiten (Urk. 11/60 f., vgl. Urk. 11/58/1).

3.6    Mit Bericht vom 11. April 2019 führten die Ärzte der Klinik für Traumatologie des B.___ aus, der Beschwerdeführer habe von einem unveränderten Beschwerdebild berichtet. Durch das Tragen der DONJOY-Schiene habe sich das subjektiv empfundene Instabilitätsgefühl etwas verbessert. Der Beschwerdeführer nehme keine Schmerzmedikamente mehr ein. Am rechten Knie habe sich kein Hämatom, kein Gelenkserguss und eine leichte Druckdolenz über dem lateralen Gelenksspalt gezeigt. Es habe keine Aufklappbarkeit bei Varus- und Valgusstress bestanden. Die CT vom 3. April 2019 habe verglichen mit der CT vom 11. Oktober 2018 eine etwas progrediente, weiterhin inkomplette Konsolidierung gezeigt. Insgesamt handle es sich um einen Heilungsverlauf, der den Erwartungen entspreche. Die nächste klinische und radiologische Verlaufskontrolle sei in einem Jahr geplant (Urk. 11/70).

3.7    Die Ärzte der Klinik für Traumatologie des B.___ hielten in ihrem Bericht vom 4. Juni 2019 fest, bei Belastung würden einschiessende Schmerzen und ein Taubheits- sowie Instabilitätsgefühl im rechten Bein auftreten. Für eine zumutbare Tätigkeit bestehe folgendes Belastungsprofil: Leichte körperliche Tätigkeiten ohne Heben von schweren Lasten über 15 kg. Keine Zwangshaltungen, kein Arbeiten auf Leitern und Gerüsten oder unebenem Grund sowie keine Zugluft. Frei wählbare Pausen (Urk. 11/65/1-2).

3.8    RAD-Arzt Dr. A.___ hielt in seiner Stellungnahme vom 21. Juni 2019 fest, sowohl in der bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit habe ab dem 8. Dezember 2016 (ACBP-Operation) eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit bestanden. Ergometrisch sei der Beschwerdeführer bis zu 170 Watt belastbar gewesen, weshalb seit April 2017 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit bestanden habe. Aufgrund des Unfalls vom 13. Juni 2017 sei jedoch wiederum eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit eingetreten. Gemäss Rückmeldung der Kardiologie des B.___ vom 29. März 2019 bestehe nur für schwerste körperliche Tätigkeiten eine Einschränkung. Gemäss dem Bericht der Traumatologie des B.___ vom 4. Juni 2019 habe sich im MRT eine etwas progrediente, weiterhin inkomplette Konsolidierung bei proximaler Tibiaplateaufraktur rechts gezeigt. Eine angepasste Tätigkeit mit zusätzlichem Pausenbedarf sei dem Beschwerdeführer seither möglich. Gesamthaft bestehe damit in einer angepassten Tätigkeit unter Berücksichtigung des unfallchirurgischen Profils seit dem 4. Juni 2019 eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. Dabei gelte folgendes Belastungsprofil: Körperlich leichte Tätigkeiten mit einer Gewichtslimite von 15 kg unter Vermeidung von Zwangshaltungen und Tätigkeiten auf Leitern mit zusätzlichem Pausenbedarf, keine repetitiven Arbeiten in Kniebeugung, keine langen Wegstrecken auf unebenem Untergrund, wechselbelastend mit sitzendem Anteil (Urk. 11/67/5-6).


4.    

4.1    Vorliegend ist unter den Parteien unbestritten und anhand der Akten ausgewiesen (E. 2.1, E. 3.2-3.3, E. 3.8, Urk. 11/1/14), dass dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit als Elektromonteur, welche körperlich belastend ist und insbesondere auch ein wiederholtes Arbeiten in kniender Stellung sowie auf Leitern beinhaltet (E. 3.2, Urk. 11/1/14), nicht mehr zumutbar ist. Strittig und zu prüfen ist, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit verhält.

4.2    

4.2.1    Zu berücksichtigen ist, dass die Anmeldung des Beschwerdeführers zum Leistungsbezug vom 30. April 2018 datiert (Sachverhalt E. 1), womit ein Rentenanspruch bei erfülltem Wartejahr im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG (E. 1.2) frühestens am 1. Oktober 2018 entstehen konnte (Art. 29 Abs. 1 IVG). Entscheidwesentlich ist demnach die Leistungsfähigkeit ab dem 1. Oktober 2017.

4.2.2    Am 1. Oktober 2017 bestand beim Beschwerdeführer eine volle Arbeitsunfähigkeit infolge des am 13. Juni 2017 erlittenen Unfalls mit einer mehrfragmentären, dislozierten Tibiaplateauimpressionsfraktur rechts (E. 3.1). Die Ärzte der Klinik für Traumatologie des B.___ berichteten am 19. Oktober 2017 über einen gemessen an der Schwere der Fraktur zeitgerechten Verlauf (vgl. auch Urk. 11/28), wobei es im Rahmen der konservativen Behandlung mit Physiotherapie und Gangschulung das Ziel sei, zunächst die Verwendung von zwei Unterarmgehstützen auf eine Unterarmgehstütze linksseitig zu reduzieren. Bis am 31. Dezember 2017 wurde eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit attestiert (E. 3.2). Auch wenn sich der Verlauf mit progredientem Zugewinn der Funktionalität des Kniegelenkes (Urk. 11/1/3-4) weiterhin erfreulich zeigte, schlossen die behandelnden Ärzte der Klinik für Traumatologie des B.___, bei anhaltend starken Schmerzen mit einer Instabilität des Kniegelenks und einer ausbleibenden Konsolidierung der Fraktur, durchwegs auf eine persistierende vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit (E. 3.1-3.3, Urk. 11/1/1-4, Urk. 11/29). In ihrem Bericht vom 27. September 2018 wiesen sie darauf hin, dass der Beschwerdeführer über vor allem beim Treppensteigen bestehende Schmerzen und ein Instabilitätsgefühl im Bereich des rechten Kniegelenks berichtet habe. Am 24. September 2018 sei es bei einer leichten Drehbewegung des rechten Kniegelenks zu anschliessend einschiessenden Schmerzen ebendort und seither vermehrter Schmerzhaftigkeit des rechten Kniegelenks gekommen. Als Befunde wurden insbesondere eine imponierende Instabilität am rechten Knie mit Wegknicken nach lateral beim Gehen, ein minimer Kniegelenkserguss sowie eine deutliche Druckdolenz im Bereich des medialen und vor allem lateralen Kniegelenkspaltes erhoben. Aufgrund der Kniegelenksinstabilität beim Gehen wurde ab sofort wieder das permanente Tragen der DONJOY-Schiene empfohlen (Urk. 11/35/5-6). Die – zur definitiven Beurteilung der Frakturkonsolidation durchgeführte (vgl. Urk. 11/35/6) – CT des rechten Knies vom 11. Oktober 2018 zeigte weiterhin eine partielle non-union der Tibiafraktur. Klinisch ergab sich anlässlich der Konsultation vom 11. Oktober 2018 nach wie vor eine Instabilität des rechten Kniegelenks. Der Beschwerdeführer habe ein Schonhinken präsentiert (vgl. bereits davor am 27. September 2018: «discretes Schonhinken rechtsseitig» [Urk. 11/35/6]). Am rechten Knie wurde eine deutliche Druckdolenz über dem lateralen Gelenkspalt, keine Schwellung, kein Hämatom und kein Gelenkerguss festgehalten. Ferner wurde weiterhin (vgl. Urk. 11/35/4) auf eine Aufklappbarkeit bei Varus- und Valgusstress hingewiesen. Der Beschwerdeführer nehme zur Analgesie bedarfsorientiert Novalgin und Dafalgan ein. Die analgetische Therapie könne hinsichtlich der Schmerzen am rechten Knie fortgesetzt werden (E. 3.3).

    Anlässlich der klinisch-radiologischen Verlaufskontrolle vom 11. April 2019 führte der Beschwerdeführer aus, dass sich das subjektiv empfundene Instabilitätsgefühl durch das Tragen der DONJOY-Schiene etwas verbessert habe. Er nehme derzeit keine Schmerzmedikamente mehr ein. Über dem lateralen Gelenkspalt wurde eine leichte Druckdolenz ausgemacht und eine Aufklappbarkeit bei Varus- und Valgusstress verneint. Die CT vom 3. April 2019 ergab im Vergleich zu der Bildgebung vom 11. Oktober 2018 eine gewisse Progredienz hinsichtlich der Konsolidierung. Die Ärzte der Klinik für Traumatologie des B.___ schlussfolgerten, der Heilungsverlauf entspreche den Erwartungen. Die nächste klinische und radiologische Verlaufskontrolle sei in einem Jahr geplant (E. 3.6). Auf Anfrage der IV-Stelle (Urk. 11/62/1) hielten die Ärzte am 4. Juni 2019 fest, dem Beschwerdeführer seien leichte körperliche Tätigkeiten ohne Heben von schweren Lasten über 15 kg, ohne Zwangshaltungen, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten oder unebenem Grund und ohne Zugluft zumutbar. Ferner seien frei wählbare Pausen erforderlich (E. 3.7).

4.2.3    Gestützt auf die Aktenlage ist damit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass mit dem Unfall vom 13. Juni 2017 eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten eingetreten ist, welche basierend auf den bis dahin im Wesentlichen stationären Befunden – bis und mit dem Bericht der Klinik für Traumatologie vom 11. Oktober 2018 jeweils in nachvollziehbarer Weise bestätigt wurde. Aufgrund der anlässlich der Konsultation vom 11. April 2019 erhobenen Befunde und unter Abgleich derselben mit denjenigen aus den Vorberichten lässt sich auf eine im Frühjahr 2019 eingetretene massgebliche Verbesserung der tatsächlichen Verhältnisse schliessen. So hielten die Ärzte eine etwas progrediente Konsolidierung der Tibiafraktur mit einer nunmehr bloss noch leichten Druckdolenz über dem lateralen Gelenksspalt fest und wurde eine Kniegelenksinstabilität nicht mehr klinisch bestätigt. Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Konsultation vom 11. April 2019 kein Schonhinken mehr präsentierte und der am 27. September 2018 noch festgehaltene minime Gelenkerguss (Urk. 11/35/6) nicht mehr auszumachen war. Ebenso war eine Aufklappbarkeit bei Varus- und Valgusstress nicht mehr zu erheben (E. 3.6). Auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer die davor bedarfsorientiert eingenommenen Schmerzmittel (Dafalgan und Novalgin; vgl. E. 3.3) inzwischen abgesetzt hatte (E. 3.6), steht in Einklang mit einer stattgehabten Verbesserung seines Gesundheitszustandes, aufgrund welcher sich die Ärzte der Klinik für Traumatologie des B.___ am 4. Juni 2019 erstmals im Stande sahen, ein Belastungsprofil für eine leidensangepasste Tätigkeit zu erstellen (E. 3.7). Gestützt auf die zitierten Akten der behandelnden Ärzte mit dem am 4. Juni 2019 erstellten (E. 3.7) und am 20. November 2019 – bei unveränderten Befunden – bestätigten (Urk. 11/82) Belastungsprofil erweist es sich als schlüssig, dass RAD-Arzt Dr. A.___ in seiner Stellungnahme vom 21. Juni 2019 ab dem 4. Juni 2019 von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ausging (E. 3.8). Wie sogleich zu zeigen sein wird (E. 4.3), vermögen die vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Einwände die betreffende Beurteilung nicht in Frage zu stellen.

4.3    

4.3.1    Dass die Ärzte der Traumatologie des B.___ in ihrem Bericht vom 20. November 2019 unter Ziffer 2.2 («Verminderung der Leistungsfähigkeit») keine Eintragung vorgenommen haben, steht der Annahme einer vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit vorliegend nicht entgegen, sondern bestätigte eine solche vielmehr, zumal sie davor unter Ziffer 2.1 das Belastungsprofil definierten, unter Einhaltung desselben dem Beschwerdeführer eine erwerbliche Tätigkeit zumutbar ist (vgl. Urk. 11/82/2). Mit ihrem Bericht vom 20. November 2019 bestätigten die Ärzte das am 4. Juni 2019 erstellte Belastungsprofil, wobei sich keinem der beiden Berichte eine Einschränkung des zeitlich zumutbaren Pensums entnehmen lässt (Urk. 11/65/1-2, Urk. 11/82). Der attestierte Pausenbedarf des Beschwerdeführers (E. 3.8) steht einer zeitlich uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit nicht per se entgegen, wird aber bei der Bemessung des leidensbedingten Abzuges vom Tabellenlohn zu berücksichtigen sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_163/2015 vom 16. Juni 2015 E. 3.2.2; vgl. nachfolgend E. 5.4).

4.3.2    Im Weiteren bringt der Beschwerdeführer vor, seinen psychischen Einschränkungen sei nicht hinreichend Rechnung getragen worden (E. 2.2). Dem ist entgegenzuhalten, dass in der entscheidrelevanten Zeitspanne – von Oktober 2018 (vgl. davor E. 4.2.1) bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 17. März 2020 (Urk. 2; vgl. dazu BGE 132 V 215 E. 3.1.1 mit Hinweisen) – weder eine fachpsychiatrische Behandlung (vgl. dazu auch Urk. 11/7) noch eine von einem Psychiater gestellte Diagnose aktenkundig ist. Die beschwerdeweise eingereichte Krankengeschichte der psychiatrischen Dienste D.___ (Urk. 3/5) beleuchtet den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Jahr 2004 und ist dementsprechend im vorliegenden Prozess nur von beschränkter Bedeutung. Wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort zu Recht festhält (Urk. 10), mangelt es Dr. med. E.___ als Facharzt für Allgemeine Innere Medizin an der nötigen fachlichen Qualifikation, um ein psychisches Leiden verlässlich diagnostizieren zu können. Zudem fällt auf, dass Dr. E.___ bereits in seinen Berichten vom 14. Juni 2018 (Urk. 11/12/1-6) sowie vom 17. Dezember 2018 (Urk. 11/54/1-5) auf psychische Einschränkungen hingewiesen hatte, er eine Überweisung zur fachpsychiatrischen Behandlung aber erst nach Erlass des ablehnenden Entscheides vom 17. März 2020 veranlasste. In seinem Überweisungsschreiben vom 22. April 2020 äusserte er dabei lediglich den Verdacht auf eine Depression (Urk. 3/3), was ein Leiden ohnehin nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu belegen vermag (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_454/2013 vom 24. September 2013 E. 6.3). Abgesehen davon, dass der Bericht des Herzzentrums, B.___, vom 6. März 2017 nicht den vorliegend massgeblichen Zeitraum beschlägt, erfolgte die darin vorgenommene Diagnosestellung hinsichtlich einer rezidivierenden depressiven Störung – worauf beschwerdeweise verwiesen wird (Urk. 1 S. 4 Ziff. II.B.8) – fachfremd und bloss aktenanamnestisch (Urk. 11/47). Dementsprechend liegen insgesamt keine hinreichenden Anhaltspunkte für ein beim Beschwerdeführer bestehendes psychisches Leiden mit Krankheitswert vor (BGE 110 V 48 E. 4a).

4.3.3    Nach der chirurgischen Revaskularisation (Off-Pump-Coronary-Artery-Bypass [OPCAB] x 2 arteriell) vom 8. Dezember 2016 (Urk. 11/41) hielten die Ärzte des Herzzentrums, B.___, bereits in ihrem Bericht vom 6. März 2017 eine ordentliche Leistungsfähigkeit mit dem Erreichen von 80 % des Sollwatt-Wertes auf dem Ergometer fest und erachteten ab April 2017 eine sukzessiv steigerbare Arbeitsfähigkeit im Umfang von 50 % als zumutbar (Urk. 11/47). Den Folgeberichten lässt sich aus kardiologischen Gründen keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit entnehmen (vgl. Urk. 11/18, Urk. 11/37, Urk. 11/49, Urk. 11/59, Urk. 11/64/1-9), was der Beschwerdeführer denn auch nicht in Abrede stellt (Urk. 1 S. 6 Ziff. II.C.13). Vielmehr bestätigte PD Dr. C.___ am 26. März 2019, dass der Beschwerdeführer aus kardiologischer Sicht nur für schwerste körperliche Tätigkeiten eingeschränkt sei (E. 3.5), was sich mit dem Belastungsprofil von Dr. A.___ vereinbaren lässt (E. 3.8). Hinweise auf mit dem kardiologischen Leiden in Zusammenhang stehende Wechselwirkungen (vgl. Urk. 1 S. 6 Ziff. II.C.13), welche den Beschwerdeführer auch in einer leidensangepassten Tätigkeit beeinträchtigten, sind nicht auszumachen.

4.4    Da somit weder die Vorbringen des Beschwerdeführers noch die weiteren medizinischen Berichte die RAD-Stellungnahme von Dr. A.___ vom 21. Juni 2019 in Frage zu stellen vermögen, kann darauf abgestellt werden. Infolgedessen bestand vom 13. Juni 2017 bis am 3. Juni 2019 eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten und ist der Beschwerdeführer ab dem 4. Juni 2019 in einer leidensangepassten Tätigkeit gemäss dem RAD-Belastungsprofil (E. 3.8) wieder zu 100 % arbeitsfähig. Von weiteren medizinischen Abklärungen (vgl. Urk. 1 S. 6 Ziff. II.C.13) sind keine entscheidrelevanten Ergebnisse zu erwarten, weshalb darauf verzichtet werden kann (BGE 144 V 361 E. 6.5, 136 I 229 E. 5.3).


5.    

5.1    Die Beschwerdegegnerin sprach dem Beschwerdeführer ab dem 1. Oktober 2018 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 2), was von diesem zu Recht nicht beanstandet wird (Urk. 1). Zu prüfen bleibt, wie sich die 100%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ab dem 4. Juni 2019 in erwerblicher Hinsicht auswirkt. Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

5.2    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).

    Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 f. zu Art. 28a).

    Da der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns bereits seit über 2 Jahren keiner Erwerbstätigkeit mehr nachging, zuvor diverse Arbeitgeberwechsel stattgefunden hatten und in seinem IK-Auszug unregelmässige Einkommen verzeichnet sind (Urk. 11/66), ist das Valideneinkommen gestützt auf die Tabellenwerte der LSE zu ermitteln. Anwendbar ist die Tabelle TA1 (Monatlicher Bruttolohn nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, Ausgabe 2016, Kompetenzniveau 1, Männer). Der Beschwerdeführer war seinen eigenen Angaben zufolge von 1996 bis ins Jahr 2016 als Elektromonteur tätig (Urk. 11/8). Weil der Beschwerdeführer über keine in der Schweiz absolvierte Ausbildung verfügt, bei einer Vielzahl verschiedener Arbeitgeber tätig gewesen war und dabei niedrige Einkommen erzielt hatte (Urk. 11/66), legte die Beschwerdegegnerin zur Festsetzung des Valideneinkommens den Tabellenlohn für Hilfstätigkeiten zugrunde (Urk. 11/67/7). Nachdem dies zu Gunsten des Beschwerdeführers ausfällt und auch unter dieser Prämisse ein Rentenanspruch zu verneinen ist (vgl. nachfolgend E. 5.5), erübrigen sich Weiterungen. Damit ist unter Berücksichtigung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden (Bundesamt für Statistik, betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche, T 03.02.03.01.04.01, Total) sowie angepasst an die Nominallohnentwicklung bei Männern bis ins Jahr 2018 (2'239 [2016] auf 2'260 [2018]; vgl. Bundesamt für Statistik, T 39, Entwicklung der nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1942-2018) von einem massgeblichen Valideneinkommen von Fr. 67'430.-- (Fr. 5'340.-- x 12 : 40 x 41.7 : 2'239 x 2'260) auszugehen.

5.3    Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen LSE herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).

    Der Beschwerdeführer geht aktuell keiner Erwerbstätigkeit nach. Ein Abstellen auf die konkreten erwerblichen Gegebenheiten fällt daher ausser Betracht, womit auch das Invalideneinkommen gestützt auf die Tabellenwerte der LSE zu ermitteln ist. Anwendbar ist wiederum die Tabelle TA1 (Monatlicher Bruttolohn nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, Ausgabe 2016, Kompetenzniveau 1, Männer). Gemäss definiertem Zumutbarkeitsprofil sind dem Beschwerdeführer zwar nur noch körperlich leichte Tätigkeiten möglich (vgl. E. 3.8). Da darüber hinaus jedoch keine enge Grenze hinsichtlich der Verwertbarkeit der verbliebenen Arbeitsfähigkeit auszumachen ist, ist ebenfalls auf den LSE-Totalwert abzustellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_187/2015 vom 20. Mai 2015 E. 3.2.3.1). Für das Jahr 2018 ergibt sich damit ein Invalideneinkommen von Fr. 67’430.-- (vgl. E. 5.2).

5.4    Gemäss dem medizinischen Zumutbarkeitsprofil ist der Beschwerdeführer vorliegend auf zusätzliche Pausen angewiesen, um eine Tätigkeit in einem Vollzeitpensum ausüben zu können (E. 3.8). Dies stellt insofern eine Einschränkung in der Leistungsfähigkeit dar, als er verglichen mit einem Gesunden in einer bestimmten Zeitspanne weniger leisten kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_421/2017 vom 19. September 2017 E. 2.3.2) und bildet gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung einen Grund für einen leidensbedingten Abzug vom Tabellenlohn, welcher mit 5 % bis maximal 15 % zu bemessen ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_422/2011 vom 19. September 2011 E. 2.4, Urteil des Bundesgerichts 9C_324/2008 vom 6. Januar 2009 E. 3.2.3). Weitere Faktoren für einen leidensbedingten Abzug sind nicht ersichtlich, so stellt insbesondere die Einschränkung des Belastungsprofils auf leichte Tätigkeiten keinen anerkannten Abzugsgrund dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_447/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 4.3.2).

5.5    Selbst unter Berücksichtigung eines infolge des erhöhten Pausenbedarfs maximal zulässigen leidensbedingten Abzuges von 15 % ergäbe sich aus der Gegenüberstellung von Validen- und Invalideneinkommen ab dem 4. Juni 2019 eine Erwerbseinbusse von lediglich Fr. 10'115.-- (Fr. 67'430.-- - [Fr. 67’430.-- x 0.85]), was einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 15 % entspräche. Dementsprechend hat die Beschwerdegegnerin die Rente in Anwendung von Art. 88a Abs. 1 IVV zu Recht per 30. September 2019 aufgehoben.


6.    Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 17. März 2020 (Urk. 2) nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich folglich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.


7.

7.1    Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 800.-- als angemessen. Ausgangsgemäss ist diese dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge der mit Verfügung vom 8. Juli 2020 bewilligten unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 12) jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

7.2    Bei diesem Ausgang des Verfahrens ebenfalls aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Oskar Gysler. Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses. Rechtsanwalt Oskar Gysler ist daher mit Fr. 1'700.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

    Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen, wonach er zur Nachzahlung der Auslagen verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Oskar Gysler, Zürich 1, wird mit Fr. 1’700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Oskar Gysler

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




VogelKübler