Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2020.00293


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Curiger
Gerichtsschreiberin Babic

Urteil vom 10. Dezember 2020

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste

Y.___, Sozialversicherungsrecht, Team Recht

Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Die 1973 geborene und als Tänzerin sowie in der Z.___ tätig gewesene X.___ meldete sich am 30. September 2017 unter Hinweis auf eine Gelenksentzündung, Bursitis und eine Fussoperation bei der Invalidenversicherung zum Bezug von Leistungen an (Urk. 10/5). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Auskünfte über die erwerbliche und medizinische Situation ein, veranlasste am 7. August 2018 (Bericht vom 8. August 2018; Urk. 10/35) eine Untersuchung beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) und legte der Versicherten mit Schreiben vom 9. August 2018 (Urk. 10/36) eine Schadenminderungspflicht (Durchführung einer neurologischen Behandlung; Urk. 10/36) auf, welche sie mit Schreiben vom 11. Oktober 2018 als hinfällig bezeichnete (Urk. 10/45; vgl. auch Urk. 10/39-44, 46-47). Nach Einholung weiterer medizinischer Unterlagen veranlasste die IV-Stelle eine polydisziplinäre medizinische Begutachtung (Expertise vom 27. November 2019; Urk. 10/87). Mit Vorbescheid vom 13. Februar 2020 (Urk. 10/92) stellte sie der Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Nach erhobenem Einwand vom 31. März 2020 (Urk. 10/100) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren schliesslich mit Verfügung vom 3. April 2020 (Urk. 2) ab.


2.    Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 11. Mai 2020 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 3. April 2020 sei aufzuheben, ihr sei eine ganze Rente ab April des Jahres 2018 zuzusprechen und eventualiter seien weitere medizinische Massnahmen in die Wege zu leiten (S. 2). In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie unter Beilage einer Unterstützungsbestätigung der Sozialen Dienste Zürich (Urk. 3) die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (S. 2).

    Die IV-Stelle schloss am 18. August 2020 (Urk. 9) auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 19. August 2020 (Urk. 11) zur Kenntnis gebracht wurde.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).    Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen (E. 7.2; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.1). Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (BGE 143 V 418 E. 7.1; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

    Laut BGE 143 V 418 fallen Störungen unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als rechtlich bedeutsame Komorbidität in Betracht, wenn ihnen im konkreten Fall ressourcenhemmende Wirkung zukommt (E. 8.1, Präzisierung der Rechtsprechung; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 5.1 und E. 7.2).

1.4    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung vom 3. April 2020 (Urk. 2) damit, dass keine längerdauernde gesundheitliche Einschränkung im Sinne des Gesetzes ausgewiesen sei (S. 1). Die im Gutachten des Zentrums A.___ vom 27. November 2019 festgestellte Diagnose einer somatoformen Störung sei nicht nachvollziehbar. Der psychopathologische Befund sei unauffällig und während der gesamten Untersuchung seien keinerlei Anhaltspunkte für Schmerzen vorgebracht worden. Für die bisherige Tätigkeit als Tänzerin gebe es altersbedingt ein Limit, dies sei jedoch nicht krankheitsrelevant (S. 2).

2.2    Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), sämtliche Mediziner, welche sie persönlich untersucht hätten, würden ihr eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestieren. Aus diesem Grund sei es in keiner Weise nachvollziehbar, dass das Leistungsbegehren lediglich gestützt auf die RAD-Stellungnahme abgelehnt werde (S. 9). Selbst wenn die Beschwerdegegnerin das eingeholte Gutachten als nicht beweiswürdig erachte, rechtfertige es nicht die Schlussfolgerung, dass kein langandauernder Gesundheitsschaden vorliege. Allfällige Unklarheiten im psychiatrischen Teilgutachten könnten mittels Rückfragen an die Behandlerstelle geklärt werden. Ebenso könne eine erneute psychiatrische Begutachtung vorgesehen werden (S. 10).


3.

3.1    Im Rahmen der orthopädisch/chirurgischen Untersuchung vom 7. August 2018 (Bericht vom 8. August 2018; Urk. 10/35) durch den RAD-Arzt, Dr. med. B.___, Facharzt für Chirurgie, hielt dieser folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (S. 8):

- Ausgeprägter Berührungsschmerz und Neuralgie linke Abdomenseite/linker Rücken bis zum Rippenbogen mit/bei

- Status nach Herpes zoster Infektion ohne sichtbare Hautbeteiligung

- Anhaltender Juckreiz 3x2 cm grosses Hautareal linken Unterbauch

- Eingeleiteter medikamentöser Therapie seit Ende Mai 2018 in Italien

    Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte er folgende auf (S. 8):

- Bursitis trochanterica beidseits mit/bei

- aktuell weiter rückläufige Tendenz

- Status nach lumbosacralen Schmerzen beidseits mit/bei

- aktuell ohne Symptomatik

- Ossifiziertes Labrum superoposterior Acetabulum beidseits

- Konstitutionelle Hypermobilität

- Status nach zweimaligen operativen Eingriffen am linken OSG/distale Achillessehne

- aktuell beschwerdefrei

    Zur Arbeitsfähigkeit führte Dr. B.___ aus, dass bei der Beschwerdeführerin in Kenntnis sämtlicher Akten und der körperlichen Untersuchung ein instabiler Gesundheitszustand ausgewiesen sei, der die Arbeitsfähigkeit beeinträchtige. Zurzeit bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in bisheriger und angepasster Tätigkeit. Eine Schmerztherapie sei eingeleitet worden und zudem sei eine fachärztliche neurologische Mitbehandlung zu empfehlen. Aus medizinischer Sicht sei ein längerer Verlauf im Rahmen der Neuropathie zu erwarten. Allerdings sei auf Dauer mindestens eine 70-100%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit zu erwarten; ob die bisherige Tätigkeit als Tänzerin wieder möglich sein werde, müsse noch abgewartet werden (S. 9).

3.2    Dr. med. C.___, Fachärztin für Anästhesie und spezialisiert in Schmerztherapie FMH, an der Klinik D.___, hielt in ihrem Bericht vom 15. Januar 2019 (Urk. 10/48) fest, die Beschwerdeführerin habe anlässlich der Untersuchung zerbrechlich und ängstlich gewirkt und es bestehe ein hoher Leidensdruck. Der Grund der Schmerzen sei nicht klar. Es seien neuropathische Schmerzen und für eine Herpes Zoster Neuralgie sei das Gebiet relativ ausgedehnt. Sie habe zudem eine ausgeprägte Allodynie auf leichten Druck, auf Kleider und auf ihre Unterhosen. Sehr ungünstig sei die ausgeprägte Invalidisierung, die nicht ungefährlich sei. Sie, Dr. C.___, habe der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sie mit der Rekonditionierung nicht warten dürfe, sondern mit den Schmerzen wieder den Alltag (Haushalt übernehmen, regelmässig nach draussen gehen, Spaziergänge machen, Treppen steigen etc.) aufnehmen müsse.

3.3    Die Fachärzte vom Zentrum A.___ Dr. med. E.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Dr. med. F.___, Facharzt für Allgemeinmedizin FMH, Dr. med. G.___, Facharzt für Chirurgische Orthopädie FMH und Dr. med. H.___, Fachärztin für Neurologie FMH, hielten in ihrem polydisziplinären Gutachten vom 27. November 2019 (Urk. 10/87) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit die Diagnose einer sonstigen somatoformen Störung (ICD-10: F45.8) fest (S. 7).

    Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Experten folgende Diagnosen (S. 8):

- Schmerzsyndrom linke Rumpfhälfte ohne morphologisches Korrelat

- Neurologisch: keine Hauteffloreszenzen/keine sensiblen Ausfälle/Berührungsempfindlichkeit lokal

- Konstitutionelle Laxität, Beighton-Score von ca. 5/9 mit Fussinsuffizienz beidseits

- Mittelfussschmerz links, Differenzialdiagnose Tendovaginitis tibialis anterior

- Verdacht auf submalleoläres Impingement rechts bei Rückfussvalgus

- Lockere Spreizfusskomponente

- Status nach Eingriff an der Achillessehne links 03/2019, folgenlos ausgeheilt

- Status nach Appendektomie 2000

    Sie führten aus, bei der Beschwerdeführerin bestehe ein seit Jahren anhaltender, nicht durch objektivierbare somatische Faktoren ausgelöster und nicht durch externe Faktoren beeinflussbarer Schmerz im Bereich der linken Hüfte. Der Schmerz sei sowohl bezüglich Lokalisation und Ausdehnung, bezüglich Schmerzcharakter sowie auch in seinem Ausmass medizinisch objektiv nicht nachvollziehbar. Es handle sich um eine in überwiegendem Masse unbewusste Konversion eines aufgrund einer fehlenden psychiatrischen und psychotherapeutischen Vorbehandlung und somit Verlaufsbeurteilung nicht genau definierbaren innerpsychischen Konfliktes in eine körperliche Symptomatik (S. 7)

    Zu den funktionellen Auswirkungen der Befunde gaben die Gutachter an, in Bezug auf die Fähigkeiten bestehe ein diskrepantes Bild zwischen subjektiver Einschätzung und objektivem Befund. Die Beschwerdeführerin sei objektiv in der Lage, ihren Alltag zu strukturieren, zu planen und sich an Regeln und Routinen anzupassen. Sie sei aufgrund der unklaren Schmerzen in ihren Spontanaktivitäten beeinträchtigt, auch die Anwendung von fachlichen Kompetenzen, das heisst der beruflichen ausbildungsspezifischen Fähigkeiten, sei subjektiv mittelgradig eingeschränkt, objektiv sei hier wohl nur eine leichte Beeinträchtigung feststellbar. Die Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit seien nicht beeinträchtigt. Die Durchhaltefähigkeit sei aufgrund der subjektiv empfundenen Schmerzen schwer beeinträchtigt. Die Selbstbehauptungsfähigkeit und die Kontaktfähigkeit zu Dritten seien nicht beeinträchtigt. Auch die Gruppenfähigkeit und die Fähigkeit zu familiären Beziehungen seien nicht beeinträchtigt. Eine intime Beziehung könne die Beschwerdeführerin aufgrund der körperlichen Beschwerden nicht haben. Subjektiv sei die Beschwerdeführerin bezüglich Spontanaktivitäten schwer beeinträchtigt, objektiv sei diese Einschränkung höchstens leichtgradig. Die Selbstpflege sei nicht beeinträchtigt und auch die Verkehrsfähigkeit sei gegeben. Die Beschwerdeführerin habe eine gute Ausbildung absolviert und sie habe es wohl künstlerisch recht weit gebracht. Allerdings bestehe bei ihrem Beruf als Tänzerin ein altersbedingtes Limit und ab einem gewissen Alter könne die Leistung auf der Bühne nicht mehr in dem Masse erbracht werden, wie es verlangt werde. Ihre geplante Karriere als Tango-Lehrerin in der Schweiz mit einem entsprechenden Partner sei nicht gelungen. Die Beschwerdeführerin habe somit ihre beruflichen Perspektiven nicht umsetzen können. Sie könne zwar ein wenig Deutsch, beherrsche die deutsche Sprache jedoch nicht genügend gut, um in einem intellektuell anspruchsvolleren Beruf in der deutschsprachigen Schweiz tätig zu sein. Die Beschwerdeführerin sage von sich selbst, dass sie sehr viele kreative und intellektuelle Fähigkeiten besitze, die sie auch gerne anwenden möchte. Aus rein orthopädische Sicht liege an den Füssen aktuell aufgrund einer Reizsymptomatik eine vorübergehende, innerhalb absehbarer Zeit durch Schuheinlagen und Fussgymnastik behebbare Funktionseinschränkung vor (S. 8 f.).

    Zu den Belastungsfaktoren und Ressourcen gaben die Experten an, die Beschwerdeführerin verfüge über vielerlei Ressourcen, sie sei gut ausgebildet und habe in den sechs Jahren in der Schweiz offenbar auch die deutsche Sprache recht gut gelernt. Zumindest hätten einige Untersuchungen auf Deutsch stattgefunden. Sie wirke intelligent, sei auch objektiv körperlich, wie in den somatischen Untersuchungen beschrieben, nicht wirklich eingeschränkt. Als Belastung könnten die ungewisse finanzielle Situation mit Abhängigkeit vom Sozialamt wie auch die fehlenden konkreten beruflichen Perspektiven angesehen werden (S. 9).

    Hinsichtlich der Konsistenzprüfung seien bei den Untersuchungen vielerlei Inkonsistenzen aufgefallen. Insgesamt handle es sich jedoch nach übereinstimmender Einschätzung der Gutachter um eine unbewusste Konstellation. Die Beschwerdeführerin leide subjektiv an invalidisierenden Schmerzen, welche körperlich nicht erklärbar seien, jedoch zu einer deutlichen Einschränkung ihrer Lebensqualität und zu keinem direkten Krankheitsgewinn führen würden (S. 10).

    In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit gaben die Gutachter an, aus orthopädisch-neurologischer Sicht würde keine wesentliche Einschränkung in der bisherigen Berufstätigkeit als Tänzerin bestehen. Die genannte Fusssymptomatik stelle eine Reizsituation aufgrund der konstitutionellen Laxität und der muskulären Dekonditionierung dar. Diese sei innerhalb absehbarer Zeit therapierbar. Insofern würden sich somatisch gesehen keine wesentlichen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit ableiten. Aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin sowohl in der angestammten wie auch in einer adaptierten Tätigkeit im Moment als zu 100 % arbeitsunfähig anzusehen. Aus orthopädischer Sicht sei die Beschwerdeführerin aufgrund der konstitutionellen Laxität nur für leichte und kurzzeitig mittelschwere Tätigkeiten belastbar. Aus neurologischer Sicht sei sie zu 100 % arbeitsfähig (S. 10).

    Die Experten führten ausserdem aus, zur Aufrechterhaltung der Arbeitsfähigkeit sei aus somatischer Sicht unter Berücksichtigung der konstitutionellen ligamentären Laxität eine Kompensation dieser Insuffizienz durch eine entsprechende muskuläre Kräftigung, speziell der Unterschenkelmuskulatur erforderlich. Wie schon im Jahr 2019 aus neurologischer Sicht empfohlen worden sei, müsse zur definitiven Diagnosesicherung eine Liquordiagnostik erfolgen. Wiederholte medikamentöse Behandlungen mit Acyclovir seien bei ungesicherter Diagnose und atypischem Krankheitsbild nicht zu empfehlen. Aus psychiatrischer Sicht sei dringend eine psychotherapeutische Behandlung angezeigt. Es müsse sich um eine tiefenpsychologisch orientierte Therapie handeln, welche bei der Beschwerdeführerin ihre unbewussten Motive für die aktuellen Einschränkungen erkenne und dabei auch die Erfahrung mache, dass sie sich mit dieser Symptomatik in ihrer Lebensqualität beziehungsweise ihrer gesamten Lebensgestaltung massiv einschränke. Eine lege artis durchgeführte Psychotherapie, die durchaus auch als Auflage formuliert werden könne, sollte nach ca. zwei Jahren eine Verbesserung der medizinischen Situation erbringen (S. 11).

    Die Gutachter empfahlen zudem eine befristete Berentung, um die unbewusste Selbstlimitierung der Beschwerdeführerin einschränken und beheben zu können. Trotzdem sei der Erfolg der psychotherapeutischen Massnahmen von der Kooperation und Motivation der Beschwerdeführerin abhängig. Diese sei momentan noch in keiner Weise vorhanden. Für sie stehe aktuell eine rein körperliche Ursache ihrer Beschwerden im Vordergrund (S. 12).

3.4    Der RAD-Arzt Dr. med. I.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, führte in seiner Stellungnahme vom 20. und 23. Dezember 2019 (Urk. 10/91/6-8) aus, das A.___-Gutachten (vgl. E. 3.3 hiervor) beantworte die gestellten Fragen umfassend, berücksichtige die beklagten Beschwerden, sei in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstellt worden und sei in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge einleuchtend. Ebenso würden die gezogenen Schlussfolgerungen in nachvollziehbarer Weise hergeleitet werden (S. 6). Gestützt auf das Gutachten ging Dr. I.___ von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit sowohl in angestammter als auch angepasster Tätigkeit aus (S. 7).

3.5    Zur aus orthopädischer Sicht fehlenden Konsistenz werde Dr. med. J.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, weitere Ausführungen machen (S. 7). Dieser hielt in seiner Stellungnahme vom 23. Januar 2020 (Urk. 10/91/8-9) als Fazit fest, auf das psychiatrische Teil-Gutachten könne nicht abgestellt werden, da es die formalen Qualitätskriterien nicht erfülle, nicht nachvollziehbar und in seinen medizinischen Schlussfolgerungen nicht plausibel sei. Der psychopathologische Befund sei unauffällig und die gestellte Diagnose werde nicht hergeleitet. Anhand der Anamnese und des unauffälligen psychopathologischen Befundes könne keine psychiatrische Diagnose gestellt werden. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und in einer angepassten Tätigkeit sei aus psychiatrischer Sicht nicht nachvollziehbar, da sie auf nicht wissenschaftlich fundierten Kenntnissen und auf nicht objektiv nachvollziehbaren Funktionseinschränkungen beruhe.


4.

4.1    Die Beschwerdegegnerin verneinte den Anspruch auf eine Invalidenrente insbesondere gestützt auf die Beurteilung des RAD-Psychiaters Dr. J.___ (vgl. E. 3.5 hiervor). Zwischen den Parteien herrscht grundsätzlich Einigkeit darüber, dass aus somatischer Sicht keine iv-relevanten Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorhanden sind. Vorliegend stellt sich daher die Frage, ob auf das psychiatrische Teilgutachten von Dr. E.___ (Urk. 10/44-55) abgestellt werden kann und falls nicht, ob die Stellungnahme von Dr. J.___ ausreicht, um den medizinischen Sachverhalt rechtsgenüglich festzustellen.

4.2    Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis IVG). Nach Art. 49 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).

    Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

    Praxisgemäss kommt einer reinen Aktenbeurteilung des RAD im Vergleich zu einer auf allseitigen Untersuchungen beruhenden Expertise, welche auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolgerungen widerspruchsfrei begründet, nicht der gleiche Beweiswert zu (Urteil des Bundesgerichts 8C_971/2012 vom 11. Juni 2013 E. 3.4).

    Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).

4.3    Die psychiatrische Gutachterin Dr. E.___ schilderte in ihrem Teilgutachten (Urk. 10/87/44-55), die Beschwerdeführerin sei überzeugt, an einer körperlichen Erkrankung zu leiden und sei in keiner Weise bereit, auch nur eine psychische Beteiligung an diesen Symptomen zu diskutieren (S. 50). Insbesondere legte sie dar, dass es sich bei den geklagten Symptomen und Funktionseinbussen der Beschwerdeführerin um eine Konversion handelt, das heisst eine unbewusste Umwandlung von psychischen Belastungen in körperliche Symptome (S. 52). Aufgrund der unbewussten Verschiebung eines psychischen Konflikts in eine körperliche Symptomatik schloss Dr. E.___ auf die Diagnose einer sonstigen somatoformen Störung und eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (S. 53). Ihre Schlussfolgerungen vermögen jedoch nicht zu überzeugen. Einerseits bleiben die Ursachen der Konversion (belastende Ereignisse oder Probleme sind vorausgesetzt gemäss ICD 10 F.45.8) unklar bzw. der dafür verantwortliche psychische Konflikt ist nicht genau definiert (S. 50), wie die Gutachterin selber einräumt. So führte sie dazu weiter aus, die unbewussten Gründe für die Umwandlung einer offensichtlich psychischen Problematik in ein körperliches Syndrom könnten nach dieser einen Untersuchung nicht abschliessend geklärt werden (S. 52). Sie erwähnte auch ein sehr undurchsichtiges Erscheinungsbild und ging für die Entwicklung der Symptomatik vom Vorliegen unbewusster und bewusster Faktoren aus (S. 52). Die geklagten Symptome und Funktionseinbussen seien nicht konsistent und nicht plausibel, wenn man davon ausgehe, dass diese körperliche Ursachen hätten. Unter der Annahme, dass es sich um eine Konversion handle, das heisse eine unbewusste Umwandlung von psychischen Belastungen in körperliche Symptome, so könnten die Symptome nachvollzogen werden. Sie würde die Konversion als weitgehend unbewussten Mechanismus der Versicherten erachten. Bezüglich Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit wird von ihr ausgeführt, unter der Prämisse, dass die Beschwerden, die die Versicherte angebe, durch eine unbewusste Verschiebung eines psychischen Konflikts in eine körperliche Symptomatik entstanden seien, könne die Versicherte ihre Tätigkeit als Tänzerin bzw. Tanzlehrerin nicht mehr ausüben. Es bestehe aus rein psychiatrischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Und da die Versicherte angebe, dass selbst das Sitzen und Stehen für sie körperlich unzumutbar sei, sei auch die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit im Moment nicht gegeben (S. 54).

4.4    Insoweit ist RAD-Arzt Dr. J.___ zuzustimmen, dass auf das psychiatrische Teilgutachten nicht abzustellen ist. Denn sowohl die gestellte Diagnose als auch die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit beruhen lediglich auf Annahmen und Prämissen der Gutachterin sowie Angaben der Versicherten selber, was für die Belange der Invalidenversicherung klarerweise nicht genügt und keiner weiteren Ausführungen bedarf. Es kann aber auch nicht auf die Stellungnahme von Dr. J.___ abgestellt werden, da diese ebenfalls nicht als hinreichend zuverlässige Grundlage für die Beurteilung des verlangten Leistungsanspruchs herangezogen werden kann (vgl. oben E. 4.2). Denn seine Aussage, anhand der Anamnese und des unauffälligen psychopathologischen Befundes könne keine psychiatrische Diagnose gestellt werden, vermag nicht zu überzeugen, würde das doch letztlich darauf hinauslaufen, dass bei Konversionen bzw. neurotischen und somatoformen Störungen - wie im vorliegenden Fall - regelmässig kein invalidenversicherungsrechtlich versicherter Gesundheitsschaden vorliegen könnte, da es ja auch an einer funktionellen somatischen Ursache fehlt. Dies kann selbstredend nicht Sinn und Zweck der Invalidenversicherung sein.

4.5    Nach dem Gesagten stellen somit die vorliegenden Akten, namentlich das psychiatrische A.___-Teilgutachten vom 27. November 2019 (vgl. E. 3.3 hiervor) und die RAD-Stellungnahme von Dr. J.___ vom 23. Januar 2020 (vgl. E. 3.5 hiervor) keine verlässliche Grundlage für die Beurteilung des Leistungsanspruchs dar, weshalb ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind. Entsprechend ist die angefochtene Verfügung vom 3April 2020 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache zu weiteren Abklärungen in psychiatrischer Hinsicht und zum erneuten Entscheid über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

    Im Rahmen dieser Abklärungen wird bezüglich der psychischen Erkrankung für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auch ein strukturiertes Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 durchzuführen sein (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.1, BGE 143 V 418 E. 7.2), welches bis anhin nicht rechtsgenüglich stattgefunden hat.

    In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

5.

5.1    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.2    Damit erweist sich das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung bei diesem Verfahrensausgang als gegenstandslos.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 3. April 2020 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie weitere medizinische Abklärungen im Sinne der Erwägungen (E. 4.4) vornehme und hernach über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Stadt Zürich Soziale Dienste

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubBabic