Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2020.00294


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Keller

Urteil vom 8. Dezember 2020

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste

Y.___, Sozialversicherungsrecht, Team Recht

Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    Die 1965 geborene X.___ ist gelernte Lebensmittelverkäuferin (Urk. 10/3 Ziff. 5.2; Urk. 10/43 Ziff. 5.3) und war zuletzt bis Februar 2010 zu 60 % als Verkäuferin (Filialmitarbeiterin) bei Z.___ tätig (Urk. 10/9 Ziff. 2.7-2.9), als sie sich am 19. März 2010 unter Hinweis auf eine Sehnenscheidenentzündung und eine schwere Lungenentzündung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 10/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und zog Akten der Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 10/4). Mit Verfügungen vom 29. und 30. November 2010 verneinte sie einen Rentenanspruch (Urk. 10/38) und einen Anspruch auf Arbeitsvermittlung (Urk. 10/39).

1.2    Am 1. Dezember 2019 meldete sich die Versicherte erneut zum Leistungsbezug an, dies unter Hinweis auf starke Rückenschmerzen, totale Verspannung der Rückenmuskulatur sowie Kopf- und Gelenkschmerzen und Schwindelgefühl (Urk. 10/43). Die IV-Stelle tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/63, Urk. 10/67) wies sie das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 23. April 2020 (Urk. 10/70 = Urk. 2) ab.


2.    Die Versicherte erhob am 11. Mai 2020 Beschwerde gegen die Verfügung vom 23. April 2020 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr eine Rente zuzusprechen. Eventuell seien weitere medizinische Abklärungen in die Wege zu leiten. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1 S. 2). Am 6. Juli 2020 (Urk. 9) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 9. Juli 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.

    Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

1.4    Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

    Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

    Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4).

1.5    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

1.6    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene leistungsabweisende Verfügung vom 23. April 2020 (Urk. 2) damit, dass der Beschwerdeführerin gemäss Aktenlage seit November 2019 ihre bisherige Tätigkeit als Verkäuferin noch zu 50 % zumutbar sei, seit Dezember 2019 bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Eine angepasste Tätigkeit sei aber seit jeher zu 100 % zumutbar (S. 1). In einer solchen Tätigkeit könne sie ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen. Da eine angepasste Tätigkeit zu 100 % möglich sei, bestehe auch kein Anspruch auf berufliche Massnahmen. Mit dem Einwand gegen den Vorbescheid seien keine neuen medizinischen Unterlagen eingereicht worden (S. 2).

2.2    Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), der Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) der Beschwerdegegnerin halte einerseits fest, dass die medizinische Aktenlage nachvollziehbar und schlüssig sei, beurteile aber die Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten widersprüchlich zu dieser mit 100 %. Der Bericht von Dr. A.___, auf welchen sich der RAD-Arzt mutmasslich stütze, halte sowohl für die angestammte als auch für jegliche angepassten Tätigkeiten eine vollschichtige Arbeitsunfähigkeit fest. Dasselbe gelte für die Einschätzung von Dr. B.___. Dr. C.___ spreche von einer maximalen Arbeitsfähigkeit von 50 %. Nach telefonischer Rücksprache mit Dr. C.___ habe sich an ihrer Einschätzung bis dato nichts verändert, sie habe nochmals darauf hingewiesen, dass es sich um eine maximale Arbeitsfähigkeit handle (S. 5 Rz 1). Die Einschätzung des RAD-Arztes sei so nicht nachvollziehbar und auch nicht weiter begründet (S. 5 Rz 2). Es liege eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vor. Gestützt auf vorliegende Berichte habe die Beschwerdeführerin Anspruch auf mindestens eine Teilrente. Falls die Berichte nicht genügten, müsste die Beschwerdegegnerin weitere medizinische Abklärungen vornehmen (S. 5 Rz 3).

2.3    Strittig und zu prüfen ist ein Rentenanspruch der Beschwerdeführerin und in diesem Zusammenhang die Frage, ob sich ihre Arbeitsfähigkeit seit Erlass der Verfügung vom 29. November 2010 (Urk. 10/38) in anspruchsrelevanter Weise verändert hat (vgl. vorstehend E. 1.4).


3.

3.1    Im Zeitpunkt der letzten rentenanspruchsverneinenden Verfügung vom 29. November 2010 (Urk. 10/38) stellte sich der medizinische Sachverhalt wie folgt dar:

    Dr. med. D.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, nannte mit Bericht vom 20. April 2010 (Urk. 10/12/1-5) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Tendovaginitis Handgelenk rechts (Extensoren grösser als Flexoren) mit myofaszialer Komponente der Schultergürtelmuskulatur (Ziff. 1.1). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Mitarbeiterin/Verkäuferin/ Lageristin bestehe seit Behandlungsbeginn vom 24. September 2009 bis auf weiteres eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.2, Ziff. 1.6). Die Beschwerdeführerin habe belastungsabhängige Schmerzen im rechten (dominanten) Handgelenk. Sie könne keine schweren Gegenstände tragen/heben. Für leichte wechselbelastende Arbeit (Gewichte bis zirka 5 kg, normale Raumtemperatur) werde nach Ausheilen der Tendinitis keine Einschränkung bestehen (Ziff. 1.7).

3.2    Dr. med. C.___, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation und für Rheumatologie, führte mit Bericht vom 7. Mai 2010 (Urk. 10/15) aus, sie behandle die Beschwerdeführerin seit Dezember 2009, und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):

- rezidivierende Tendovaginitiden der Flexorensehnen rechts

- ausgedehntes myofasciales Schmerzsyndrom des rechten oberen Quadranten

- Status nach Pneumonie Mittel- und Unterlappen rechts

- Verdacht auf chronische obstruktive Pneumopathie bei chronischem Nikotinabusus

- aktuell persistierende Anstrengungsdyspnoe

    Zudem nannte sie als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Polytoxikomanie (Ziff. 1.1). Anlässlich der Erstkonsultation am 10. Dezember 2009 habe sich eine schmerzgeplagte Versicherte gezeigt, welche ständig eine Handgelenksmanschette rechts getragen habe und eine aktive Bewegung des Handgelenks spontan vermieden habe. In der Verlaufsuntersuchung vom 27. April 2010 habe sich insgesamt ein deutlich besserer Befund mit aktiver praktisch freier spontaner Beweglichkeit des Handgelenks gezeigt (Ziff. 1.4). Für eine schwere körperliche Tätigkeit als Lageristin bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.6). Die Beschwerdeführerin müsse in der angestammten Tätigkeit vorwiegend Lageristentätigkeiten ausüben, welche schweres Tragen und Heben beinhalteten und infolge der Belastungseinschränkung des rechten Handgelenkes, bei Auftreten von Tendovaginitiden, nicht zumutbar seien (Ziff. 1.7). Angepasste Tätigkeiten seien zumutbar gemäss Fragebogen (vgl. Urk. 10/15/1).

3.3    Med. pract. E.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte mit Stellungnahme vom 16. August 2010 (Urk. 10/29/3) aus, seit dem 24. September 2009 sei analog Dr. C.___ für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Lageristin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen. Für eine leichte angepasste Tätigkeit in Wechselbelastung, ohne kraftvolle Tätigkeiten für die Hände und ohne repetitive Umwendebewegungen der Hände/Unterarme sei gemäss Dr. C.___ seit 24. September 2009 eine vollständige Arbeitsfähigkeit ausgewiesen.

3.4    Gestützt auf diese Aktenlage ging die Beschwerdegegnerin von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit aus und verneinte bei einer Qualifikation der Beschwerdeführerin als zu 80 % Erwerbstätige und zu 20 % im Haushalt Tätige mit Verfügung vom 29. November 2010 (Urk. 10/38) einen Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.


4.

4.1    Im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 23. April 2020 (Urk. 2) lagen im Wesentlichen die folgenden Berichte vor:

    Dr. med. A.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, führte mit Zeugnis vom 1. Oktober 2019 (Urk. 10/42/1) aus, sie betreue die Beschwerdeführerin hausärztlich. Aktuell sei die Beschwerdeführerin zu 50 % krankgeschrieben. Sie könne in einem Pensum von 50 % (halbe Tage) eine näher umschriebene angepasste Tätigkeit ausüben. Das Zeugnis gelte für die Zeit vom 4. bis 30. November 2019. Eine Neubeurteilung erfolge Ende November.

    Mit Zeugnis vom 25. November 2019 (Urk. 10/42/2) attestierte Dr. A.___ der Beschwerdeführerin ab 1. Dezember 2019 für voraussichtlich drei Wochen eine vollständige Arbeitsunfähigkeit.

4.2    Dr. B.___, Chiropraktor, führte mit Bericht vom 27. Dezember 2019 (Urk. 10/48) aus, die Beschwerdeführerin stehe wegen therapieresistenten Nacken- und Rückenbeschwerden mit Ausstrahlungen in die Extremitäten in seiner Behandlung. Aufgrund eines MR-Befundes vom 7. September 2019 (richtig wohl 7. November 2019, vgl. Urk. 10/49) bestünden entzündliche Veränderungen an der Wirbelsäule im Sinne einer entzündlichen rheumatischen Erkrankung. Zudem bestünden Foraminalstenosen mit radikulärer Symptomatik. Die Beschwerdeführerin sei deshalb vollständig arbeitsunfähig.

4.3    Dr. C.___ (vorstehend E. 3.2) nannte mit Bericht vom 24. Januar 2020 (Urk. 10/50/2-5 = Urk. 10/59/7-10) folgende Diagnosen (S. 1):

- chronisches lumbovertebral bis lumbospondylogenes Schmerzsyndrom

- Differentialdiagnose (DD) intermittierendes lumboradikuläres Reizsyndrom L5 links

- Foramenstenose L2/3 und L3/4 beidseits

- Reizzustand des Iliosakralgelenks (ISG) links

- Brachialgie rechts mit rezidivierender Tendovaginitis der Extensor-carpi-Ulnaris-Sehne

- Arthralgien der Füsse

- Psoriasis, aktuell vor allem der Kopfhaut, früher am ganzen Körper

    Die Beschwerdeführerin sei wegen chronischen, aktuell stark zunehmenden lumbalen Rückenschmerzen mit gluteo-femoro-ischialgiformer Schmerzausstrahlung beidseits sowie Hypästhesie und Kribbelparästhesie über dem lateralen Unterschenkel/Fussrist und allen Zehen linksseitig zugewiesen worden. Zusätzlich berichte die Beschwerdeführerin über chronisch wiederkehrende Schmerzen des rechten Armes, insbesondere Handgelenk und Daumen, bei bekannten wiederholten Tendovaginitiden. Infolge der Rückenbeschwerden bestehe ein invalidisierendes Zustandsbild mit stark eingeschränkter Steh- und Gehdauer. In der klinischen Untersuchung habe sich eine stammbetonte Adipositas gezeigt mit einer sehr ungünstigen Wirbelsäulenstatik mit einer Hyperlordose lumbal bei insgesamt schmerzhafter, aber guter Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule (LWS; S. 1). Therapeutisch seien der Beschwerdeführerin spezifische Triggerpunktinfiltrationen vorgeschlagen worden. Zudem müsste eine Gewichtsreduktion angestrebt werden mit einer sukzessiven Steigerung beziehungsweise Wiedererlangung der Mobilität. Es sei auch eine vaskuläre Ursache möglich und bei nur fraglich palpablen Fusspulsen sollte eine angiologische Abklärung erfolgen. Ebenso sollte die Anstrengungsdyspnoe internistisch nochmals abgeklärt werden. Therapeutische Massnahmen seien schwierig zu empfehlen. Die Beschwerdeführerin habe Spritzenangst und es gebe für weiterführende mobilisierende Massnahmen Einwendungen. Im jetzigen Zustand könne die Beschwerdeführerin aus rheumatologischer Sicht keine mittelschweren oder schweren Tätigkeiten ausüben. Es bestehe eine Teilarbeitsfähigkeit in einer leichten körperlich wechselbelastenden Tätigkeit zu höchstens 50 % (S. 2).

4.4    Dr. med. F.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und für Pneumologie, nannte mit Bericht vom 25. Februar 2020 (Urk. 10/59/11-13) folgende, hier gekürzt aufgeführte Diagnosen (S. 1):

- Verdacht auf chronic obstructive pulmonary disease (COPD) mit/bei Asthma bronchiale

- chronische Rhinosinupathie mit post. Rhinorrhoe, Risikofaktoren: Rauchen, Status nach Kokainsniffen

- Verdacht auf respiratorische Bronchiolitis mit assoziierter interstitieller Pneumopathie RB-ILD, Erstdiagnose 2015

- Anstrengungsdyspnoe multifaktorieller Ätiologie

- gastroösophageale Refluxkrankheit (GERD)

- bikuspide Aortenklappe, Erstdiagnose Mai 2014

- chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom

- Psoriasis vulgaris

- Status nach Nierenversagen bei Rhabdomyolyse im Rahmen des Drogenkonsums 2017/2018

    Wegen der sozialen Belastungssituation habe die Beschwerdeführerin je 2017 und 2018 einen Rückfall des Heroin- und Kokainkonsums erlitten. Weiterhin rauche sie gut 1 Pack Zigaretten pro Tag (S. 2 oben). Die Ursache der erneut aggravierten Anstrengungsdyspnoe sei bei der 54-jährigen übergewichtigen Raucherin multifaktorieller Ätiologie. Neu im Vergleich zu 2016 finde sich nun eine manifeste Asthma bronchiale Problematik bei Neudokumentation einer Pseudorestriktion. Da die Beschwerdeführerin ergänzend eine Zunahme der Lungenüberblähung aufweise, wäre, neben dem Fortschreiten der bereits vorbestehenden bekannten respiratorischen Bronchiolitis auch an das Vorliegen einer COPD bei fortgesetztem langjährigen Zigarettenkonsum zu denken. Sicherlich weiter ungünstig auf das Atemmuster wirke sich die Dekonditionierung bei Zunahme des Übergewichts und die aufgrund der chronischen Rhinosinupathie vorhandene Nasenatmungsbehinderung bei mehrheitlicher Mundatmung und Hyperventilationstendenz aus. Therapeutisch sei der Beschwerdeführerin neben der regelmässigen Nasenspülung mit Salzlösung nun auch eine duale Inhalationstherapie nach beschriebenem Schema verschrieben worden (S. 2 f.).

4.5    Dr. A.___ (vorstehend E. 4.1) attestierte der Beschwerdeführerin mit Bericht vom 6. März 2020 (Urk. 10/59/2-6) eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit vom 4. bis 30. November 2019 und eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vom 22. Dezember 2019 bis dato. Dies gelte aktuell für jegliche Arbeit, siehe auch den Bericht von Dr. C.___ (Ziff. 1.3). Zur Vorgeschichte hielt Dr. A.___ fest, im Verlauf der letzten 1.5 Jahre hätten die Schmerzen der Beschwerdeführerin zugenommen (Ziff. 2.1). Unter Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte Dr. A.___ einzig ein Alkoholabhängigkeitssyndrom auf und verwies ansonsten auf Dr. C.___ und Dr. F.___ (Ziff. 2.5). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie eine arterielle Hypertonie, eine bikuspide Aortenklappe sowie eine Aortenplaque Grad III (Ziff. 2.6). Unter Zweifel an der Fahreignung erwähnte Dr. A.___ einen Alkoholkonsum von 3 Liter Bier pro Tag (Ziff. 3.6). Im Übrigen verwies sie hauptsächlich auf Dr. C.___.

4.6    Dr. G.___, Facharzt für Chirurgie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte mit Stellungnahme vom 13. März 2020 (Urk. 10/62/3-4) aus, gemäss dem Bericht von Dr. A.___ vom 6. März 2020 könne der folgende medizinische Sacherhalt festgestellt werden. Als Diagnosen mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte er ein chronisches lumbovertebral bis lumbospondylogenes Schmerzsyndrom und eine Brachialgie rechts mit rezidivierender Tendovaginitis der Extensor-carpi-ulnaris-Sehne auf. Zudem nannte er folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 2):

- arterielle Hypertonie

- Adipositas (BMI 37.1 kg/m2)

- Alkoholüberkonsum (3 Liter Bier pro Tag)

- Zustand nach Drogenkonsum (Heroin/Kokain)

- Nikotinabusus (55 PY)

- Arthralgien der Füsse

- Psoriasis, aktuell vor allem der Kopfhaut, früher am ganzen Körper

    Dr. G.___ führte aus, in der bisherigen Tätigkeit als Verkäuferin bestehe seit 4. November 2019 eine 50%ige und seit 1. Dezember 2019 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. In einer angepassten Tätigkeit bestehe seit jeher eine vollständige Arbeitsfähigkeit. Zum Belastungsprofil einer angepassten Tätigkeit hielt Dr. G.___ Folgendes fest: leichte Tätigkeiten in Wechselbelastung, ohne Heben, Tragen und Transportieren von Lasten über 5 kg, ohne Verharren in Zwangshaltungen. Unter versicherungsmedizinischer Beurteilung führte er aus, die vorliegenden Akten seien nachvollziehbar und es könne darauf abgestellt werden (S. 2).

5.

5.1    Bei der Anspruchsprüfung im November 2010 lagen in diagnostischer Hinsicht rezidivierende Tendovaginitiden der Flexorensehnen rechts und ein ausgedehntes myofasciales Schmerzsyndrom des rechten oberen Quadranten vor (vorstehend E. 3.2). Gestützt auf die Beurteilung des RAD-Arztes (vorstehend E. 3.3) ging die Beschwerdegegnerin bereits damals von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Lageristin und einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit aus (Urk. 10/38, vorstehend E. 3.4).

    Im Vergleich zur gesundheitlichen Situation, wie sie sich bei Erlass der Verfügung vom 29. November 2010 präsentierte, sind zusätzlich zu den bisherigen Diagnosen im Januar 2020 die Diagnosen chronisches lumbovertebral bis lumbospondylogenes Schmerzsyndrom, Brachialgie rechts, Arthralgien der Füsse und Psoriasis hinzugekommen (vorstehend E. 4.3). Im Februar 2020 wurde zudem im Wesentlichen ein Verdacht auf eine chronic obstructive pulmonary disease (COPD), eine chronische Rhinosinupathie, ein Verdacht auf eine respiratorische Bronchiolitis, eine Anstrengungsdyspnoe und eine gastroösophageale Refluxkrankheit (GERD) diagnostiziert (vorstehend E. 4.4). Des Weiteren wurde ein Alkoholabhängigkeitssyndrom genannt (vorstehend E. 4.5).

5.2    Dr. B.___ (vorstehend E. 4.2) nahm zwar eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin vor, indem er sie aufgrund entzündlicher Veränderungen an der Wirbelsäule und Foraminalstenosen mit radikulärer Symptomatik als vollständig arbeitsunfähig einschätzte (vgl. vorstehend E. 4.2). Dies wurde aber nicht näher begründet.

5.3    Dr. F.___ (vorstehend E. 4.4) nahm in ihrem Bericht keine Stellung zu den Auswirkungen der von ihr genannten Diagnosen auf die Arbeitsfähigkeit. Dennoch ist aufgrund ihres Berichts nicht auszuschliessen, dass die Diagnosen Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin haben.

5.4    Hausärztin Dr. A.___ (vorstehend E. 4.5) attestierte der Beschwerdeführerin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Arbeit, begründete dies aber ebenfalls nicht näher. Damit erscheint nicht nachvollziehbar, weshalb eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für jegwelche Tätigkeiten gelten sollte. Zudem attestierte Dr. C.___, auf welche Dr. A.___ in ihrem Bericht verwies, keine vollständige Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (vorstehend E. 4.3 und nachfolgend E. 5.5).

5.5    Während Dr. C.___ im Mai 2010 noch zum Schluss gekommen ist, die Beschwerdeführerin sei in einer angepassten Tätigkeit vollständig arbeitsfähig (vorstehend E. 3.2), hielt sie nun fest, im jetzigen Zustand könne die Beschwerdeführerin aus rheumatologischer Sicht keine mittelschweren oder schweren Tätigkeiten ausüben. Es bestehe eine Teilarbeitsfähigkeit in einer leichten körperlich wechselbelastenden Tätigkeit zu höchstens 50 % (vorstehend E. 4.3). Obschon gestützt auf ihren Bericht Hinweise für einen invalidisierenden Gesundheitsschaden vorliegen, kann vorliegend nicht einzig gestützt auf ihre nicht eingehend begründete Beurteilung eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit angenommen werden. Für Dr. C.___, wie auch für die übrigen behandelnden Ärztinnen und Ärzte gilt, dass diese in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person stehen und sich zudem in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren haben. Ihre Berichte verfolgen daher nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes und erfüllen deshalb kaum je die materiellen Anforderungen an ein Gutachten gemäss BGE 125 V 351 E. 3a. Aus diesen Gründen und aufgrund der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte – beziehungsweise regelmässig behandelnde Spezialärzte (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 551/06 vom 2. April 2007 E. 4.2) – mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, kommt im Streitfall ein direktes Abstellen einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte nur selten in Frage (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_1055/2010 vom 17. Februar 2011 E. 4.1).

5.6    RAD-Arzt Dr. G.___ (vorstehend E. 4.6) nahm keine eigene Untersuchung, sondern lediglich eine Aktenbeurteilung vor, was den Beweisanforderungen (vgl. vorstehend E. 1.6) vorliegend kaum zu genügen vermag. Praxisgemäss kommt einer reinen Aktenbeurteilung des RAD im Vergleich zu einer auf allseitigen Untersuchungen beruhenden Expertise, welche auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolgerungen widerspruchsfrei begründet, nicht der gleiche Beweiswert zu (Urteil des Bundesgerichts 8C_971/2012 vom 11. Juni 2013 E. 3.4). Auch inhaltlich überzeugt seine Beurteilung nicht: Dr. G.___ kam zum Schluss, in der bisherigen Tätigkeit als Verkäuferin bestehe seit 4. November 2019 eine 50%ige und seit 1. Dezember 2019 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. In einer angepassten Tätigkeit bestehe seit jeher eine vollständige Arbeitsfähigkeit. Weshalb er der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit seit jeher eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit attestierte, begründete er nicht und erscheint nicht nachvollziehbar. Zumal er ausführt, die vorliegenden Arztberichte seien schlüssig und es könne auf diese abgestellt werden, in keinem der mit oder nach der zweiten Anmeldung eingegangenen Arztberichte aber eine vollständige Arbeitsfähigkeit für eine angepasste Tätigkeit attestiert wird. Zudem nahm der RAD-Arzt zu den Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen der behandelnden Ärztinnen und Ärzte keine Stellung.

5.7    Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). Solche Zweifel bestehen vorliegend, weshalb der RAD-Bericht keinen genügenden Aufschluss über die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin beziehungsweise deren Entwicklung seit 2010 zu geben vermag. Nachdem auch den anderen Berichten keine verlässlichen Angaben entnommen werden können, fehlt es an der Grundlage für einen Entscheid.

6.

6.1    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).

6.2    Insgesamt scheint sich seit 2010 eine Veränderung des Gesundheitszustandes eingestellt zu haben. Wie sich diese auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt, kann anhand der vorliegenden Berichte nicht schlüssig beurteilt werden. Die angefochtene Verfügung ist deshalb aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin, insbesondere die Auswirkungen des Gesundheitszustandes auf eine angepasste Arbeit, in geeigneter Weise abklärt und über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu entscheidet.

    In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.


7.    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57). Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

    Damit erweist sich das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1 S. 2) als gegenstandslos.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 23. April 2020 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Stadt Zürich Soziale Dienste

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannKeller