Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2020.00296

III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Senn
Ersatzrichterin Tanner Imfeld
Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais

Urteil vom 22. November 2022

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Christos Antoniadis

Antoniadis Advokaturbüro

Badenerstrasse 89, 8004 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

weitere Verfahrensbeteiligte:

Zuger Pensionskasse

Bahnhofstrasse 16, 6301 Zug

Beigeladene

Sachverhalt:

1. Der 1973 geborene X.___, welcher unter anderem über einen Masterabschluss in Sozialer Arbeit verfügt und zuletzt mit einem Pensum von 90 % als Pädagoge bei der Stiftung Y.___ in Z.___ tätig war, meldete sich am 28. Januar 2013 unter Hinweis auf einen Bandscheibenvorfall im Halswirbelbereich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/5). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wies das Leistungsbegehren am 23. Mai 2013 verfügungsweise ab, weil der Versicherte vor Ablauf des Wartejahrs in seiner angestammten Tätigkeit wieder in seinem ursprünglichen Pensum habe arbeiten können (Urk. 6/18).

Am 17. Mai 2018 meldete sich der Versicherte – welcher mittlerweile eine vollzeitliche Tätigkeit als Dozent an der A.___ in B.___ aufgenommen hatte – unter Verweis auf zwei Operationen im Halswirbelbereich im September 2012 (C7/C8) und im September 2017 (C6/C7) erneut bei der Invalidenversicherung an (Urk. 6/31). Die IV-Stelle nahm erwerbliche und medizinische Abklärungen vor und zog unter anderem die Akten des Krankentaggeldversicherers (Urk. 6/57) bei. Am 13. November 2018 informierte die IV-Stelle den Versicherten über den Abschluss der Eingliederung, da er durch eine Case Managerin betreut werde und keine weitere Unterstützung durch die Eingliederungsberatung benötige (Urk. 6/45). In der Folge veranlasste die IV-Stelle eine polydisziplinäre Begutachtung (Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Orthopädische Chirurgie, Psychiatrie und Psychotherapie) bei der C.___ AG (C.___; Expertise vom 26. August 2019 [Urk. 6/73/1-12]). Mit Mitteilung vom 7. Oktober 2019 (Urk. 6/77) hielt die IV-Stelle den Versicherten unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht an, sich einer schlafmedizinischen Abklärung mit störungsspezifischer Behandlung zu unterziehen. Mit Vorbescheid vom 7. Oktober 2019 (Urk. 6/78) stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, wogegen der Versicherte Einwand (Urk. 6/82, Urk. 6/91, Urk. 6/97) erhob. Am 10. März 2020 verneinte die IV-Stelle verfügungsweise einen Rentenanspruch des Versicherten (Urk. 2).

2. Dagegen erhob der Versicherte am 11. Mai 2020 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen auszurichten, wobei ein Gerichtsgutachten anzuordnen sei. Eventuell sei die Angelegenheit zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 24. Juni 2020 (Urk. 5) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 7. Juli 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).

3. Mit Beschluss vom 29. September 2020 (Urk. 8) und Verfügung vom 27. April 2021 (Urk. 36) holte das hiesige Gericht bei der D.___ das neurologische und rheumatologische Gutachten vom 13. Dezember 2021 (Urk. 41/1-35) ein. In seiner Stellungnahme vom 19. Januar 2022 (Urk. 45) beantragte der Beschwerdeführer, es sei auf das D.___-Gutachten abzustellen und ihm eine ganze Rente zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Beiladung der Zuger Pensionskasse (S. 1 f.). Die Beschwerdegegnerin reichte am 14. März 2022 die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 14. Februar 2022 (Urk. 48) ein und hielt fest (Urk. 47), das im Gerichtsgutachten diagnostizierte neuropathisch-nozizeptive Schmerzsyndrom sei zwar nachvollziehbar, nicht aber die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit (S. 1), und beantragte, es sei den D.___-Gutachtern die Rückfrage betreffend eine allfällige Erhöhung der Leistungsfähigkeit mittels Arbeitsplatzanpassungen durch Hilfsmittel zu stellen (S. 2). Am 7. April 2022 (Urk. 51) verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Stellungnahme zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 19. Januar 2022 (Urk. 45). Letzterer nahm am 28. April 2022 (Urk. 52) Stellung zur Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 14. März 2022 inklusive Beilage (Urk. 47-48), worauf letztere am 18. Mai 2022 (Urk. 54) auf eine entsprechende Stellungnahme verzichtete, was dem Beschwerdeführer am 25. Mai 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 55).

Am 24. Juni 2022 wurde die Pensionskasse des Beschwerdeführers zum Prozess beigeladen (Urk. 56), wobei sich diese innert Frist nicht vernehmen liess.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind - vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen - grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.4 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

2.

2.1 Die Beschwerdegegnerin erachtete in ihrer Eingabe vom 14. März 2022 (Urk. 47) das im D.___-Gutachten diagnostizierte neuropathisch-nozizeptive Schmerzsyndrom als nachvollziehbar. Die gutachterliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei indes nicht völlig schlüssig, weil nicht geprüft worden sei, inwieweit ungünstige schmerztriggernde Haltungen durch Arbeitsplatzanpassungen und Hilfsmittel (automatisch höhenverstellbarer Schreibtisch, angepasste Tastatur und PC-Maus, Schreibtischaufsatz, Stimmsteuerung des PCs) minimiert werden könnten und sich dadurch die Leistungsfähigkeit erhöhen liesse (S. 1 f.).

2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber am 19. Januar 2022 auf den Standpunkt (Urk. 45), es sei auf das D.___-Gutachten abzustellen und der Anspruch auf eine ganze Rente (Arbeitsfähigkeit von höchstens 30 %) sei ausgewiesen (S. 1). In seiner Eingabe vom 28. April 2022 (Urk. 52) präzisierte er, dass die von ihm ausgeübte Tätigkeit – insbesondere auch gemäss Auffassung der D.___-Experten – bereits in höchstem Masse optimal angepasst und bereits im Jahre 2018 im Rahmen eines Case Managements eine entsprechende vertiefte Abklärung respektive Anpassung vorgenommen worden sei (S. 1 f.). Im Weiteren kämen die «Peaks» meistens unvorhergesehen, so dass es dann eben keine direkt erkennbare Ursache gebe, die unmittelbar und konkret «bearbeitet» werden könne (S. 3).

2.3 Aufgrund der Akten ist ausgewiesen und zwischen den Parteien unbestritten, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nach der leistungsabweisenden Verfügung vom 23. Mai 2013 (Urk. 6/18) in erheblicher Weise verändert hat (vgl. Art 87 Abs. 2 und Abs. 3 IVV), nachdem am 4. September 2017 eine zervikale Spondylodese durchgeführt wurde (Urk. 6/36/38-39). Im Weiteren sind sich die Parteien gestützt auf das D.___-Gutachten vom 13. Dezember 2021 (vgl. Urk. 41/1-35 S. 18 ff.) einig, dass der Beschwerdeführer an einem neuropathisch-nozizeptiven Schmerzsyndrom leidet (Urk. 45 S. 1, Urk. 47 S. 1). Strittig und zu prüfen ist indes, in welchem Ausmass der Beschwerdeführer als Dozent an der A.___ tätig sein kann. Während der Beschwerdeführer mit Verweis auf das D.___-Gutachten von einer diesbezüglichen Arbeitsfähigkeit von maximal 30 % ausgeht (Urk. 45 S. 1), ist die gerichtsgutachterlich attestierte Arbeitsunfähigkeit von 70 % (Urk. 41/1-35 S. 33) nach Auffassung der Beschwerdegegnerin nicht vollends nachvollziehbar (Urk. 47 S. 2).

3.

3.1 Die D.___-Gutachter Dr. med. E.___, Fachärztin für Neurologie, und Dr. med. F.___, Innere Medizin und Rheumatologie FMH, stellten in ihrem Gutachten vom 13. Dezember 2021 (Urk. 41/1-35) in interdisziplinärer Hinsicht folgende Diagnosen (S. 28):

- mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:

- mixed pain-Syndrom mit chronisch-nozizeptiven und chronisch-neuropathischen Schmerzanteilen im Rahmen eines chronischen zervikovertebralen Schmerzsyndroms mit zervikaler Radikulopathie der Wurzeln C7 und C8 rechts (ICD-10 M50.1) mit/bei:

- rheumatologisch: Auslösen einer radikulären Reizung C7 rechts bei Rotation des Kopfes nach rechts sowie myofasziale und zervikale bis zervikobrachiale Schmerzen rechte Nacken-/Arm-/Schulterregion

- neurologisch: sensomotorisches radikuläres Ausfallsyndrom C7 rechts und sensomotorisches radikuläres Ausfallsyndrom C8 rechts mit gesichertem chronisch-neuropathischem Schmerzsyndrom rechte obere Extremität

- elektroneuromyographisch (ENMG vom 17. Mai 2021): Nachweis von eindeutigen chronischen Denervationszeichen sowie einzelnen Faszikulationen und einmaliger CRD im M. triceps rechts, vereinbar mit einer chronischen motorischen Radikulopathie C7 rechts (ebenfalls Nachweis einer chronischen neurogenen Umstrukturierung in der Voruntersuchung von April 2018), zusätzlich Hinweise auf chronische Denervationszeichen, am ehesten im Rahmen einer motorischen Radikulopathie C8 rechts, Differenzialdiagnose axonale Affektion des N. ulnaris bei leichtgradigem Sulcus ulnaris-Syndrom

- Status nach Spondylodese mit Cage-Interposition C6/C7 2012, C5/C6 2017

- ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:

- Karpaltunnelsyndrom rechts (ICD-10 G56.0)

- Sulcus ulnaris-Syndrom rechts (ICD-10 G56.2)

- Sensibilitätsstörung rechts untere Extremität unklarer Ätiologie (ICD-10 R20.8)

- lumbovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.5) mit/bei:

- normal erhaltener Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule und ohne Hinweise auf eine segmentale Dysfunktion, leichtgradige Druckdolenz des Fazettengelenks L4-5 rechtsseitig, keine Hinweise auf lumbale Radikulopathie respektive Claudicatio spinalis lumbalis

- anamnestisch Status nach symptomatischer Periarthropathia humerus scapularis tendinopathica der Supraspinatussehne rechts mit leichter Bursitis und gering auch linksseitig im März 2018 (ICD-10 F75.0) mit/bei:

- aktuell beschwerdefrei bei normal erhaltener Beweglichkeit der Schultergelenke in alle Richtungen

- Sonographie beider Schultergelenke vom 25. März 2018: bis auf eine leichte inhomogene Sehnenstruktur ohne Diskontinuität oder Hyperechogenität, intakte Struktur der Supraspinatussehne beidseitig, unauffällige Erstellung der Rotatorenmanschetten und des M. biceps beidseitig, leichte Gelenksspalte-Verschmälerung ohne osteophytäre Ausziehung oder Ergussnachweis des AC-Gelenks

- asymptomatische Senk-/Spreizfüsse (ICD-10 F21.63)

Die D.___-Experten führten aus, dass im Bereich vom rechten Oberarm ein Mischschmerz aus neuropathischen und nozizeptiven Schmerzanteilen vorliege. Gleichermassen seien im Bereich vom rechten Unterarm Schmerzen mit neuropathischem Schmerzcharakter zu beschreiben (S. 17). Bei dem am 17. Mai 2021 durchgeführten ENMG hätten sich deutliche chronische Denervationszeichen sowie einzelne Faszikulationen und einmalige CRD im M. triceps rechts, vereinbar mit einer chronischen motorischen Radikulopathie C7 rechts, sowie chronische Denervationszeichen im M. IOD 1 rechts, am ehesten einer motorischen Radikulopathie C8 rechts entsprechend, gezeigt. Die sensiblen Ausfälle in Projektion auf die Dermatome C7/C8, die auch hauptsächlich von den Schmerzen betroffen seien, seien somit indirekt objektiviert (eine direkte Messung der sensiblen Faseranteile zervikaler Wurzeln sei nicht zuverlässig möglich/sinnvoll). Damit könne von neurologischer Seite die Diagnose eines gesicherten chronisch-neuropathischen Schmerzsyndroms auf dem Boden einer chronischen sensomotorischen Radikulopathie der zervikalen Wurzeln C7 und C8 gestellt werden. Elektroneurographisch habe sich zusätzlich ein sensomotorisches Karpaltunnelsyndrom rechts ohne Nachweis eines axonalen Schadens gefunden, so dass von einer kompressiven Neuropathie des N. medianus im Karpaltunnel (Handgelenk) ausgegangen werden könne. Im Weiteren weise die motorische Neurographie des N. ulnaris rechts eine grenzwertige fokale NLG-Verlangsamung im Bereich des Sulcus ulnaris bei regelrechten SNAP des N. ulnaris bei Ableitung am Handgelenk auf, so dass ein Sulcus ulnaris-Syndrom am rechten Arm zu vermuten sei. Aufgrund der beiden zusätzlich vorhandenen peripheren Mononeuropathien (Karpaltunnel- und Sulcus ulnaris-Syndrom) könnten durchaus allfällige über die Dermatomgrenzen hinausgehende Sensibilitätsstörungen erklärt werden, so dass nicht davon auszugehen sei, dass beim Beschwerdeführer eine funktionelle, nicht zuordenbare sensible Störung vorliege, sondern eine Kombinationssymptomatik aus zervikaler Radikulopathie (C7/C8) und kompressiver Mononeuropathie (N. medianus, N. ulnaris). Klinisch eindeutig sei dabei die zervikale Radikulopathie C7 und C8, die auch im Wesentlichen für die neuropathischen Schmerzen im rechten Arm verantwortlich sei (S. 20 f.).

Im Zusammenhang mit den funktionellen Auswirkungen der Befunde hielten die Experten fest, dass sich chronische Schmerzen - insbesondere Dauerschmerzen, wie sie beim Beschwerdeführer vorlägen - auf die Konzentrations- und Aufmerksamkeitsfunktionen auswirkten. Je stärker die Schmerzen seien respektive durch bestimmte Kopf-/Armpositionen oder -bewegungen getriggert würden, auch das Ausmass der schmerzbedingten Leistungsminderung zunehme. Durch eine Einflussnahme auf die Schlafqualität könnten Schmerzen zu zusätzlichen Einschränkungen tagsüber in Form einer Tagesmüdigkeit führen. Nicht zuletzt müssten beim Beschwerdeführer auch die zentral wirksamen Medikamente (Pregabalin, Amitriptylin) berücksichtigt werden, die ebenfalls Einfluss auf die kognitive Leistungsfähigkeit hätten. Im Hinblick auf die neuropathischen Schmerzen sei zudem der Umstand erschwerend, dass der rechte Arm (Rechtshändigkeit) betroffen sei (S. 24).

Unter dem Titel Arbeitsfähigkeit führten die D.___-Gutachter aus, dass sich in der angestammten Tätigkeit als Dozent an der A.___ seit September 2017 folgende Arbeitsunfähigkeiten ergäben: 4. bis 29. September 2017 (postoperativ nach Operation am 4. September 2017): 100 %; 30. Dezember (richtig wohl: September) 2017 bis 14. März 2018: 90 %; 15. März bis 29. Juli 2018: 80 %; 30. Juli bis 28. August 2018: 100 %; 29. August 2018 bis Ende 2020: 80 %; ab Januar 2021: 70 %. Aus den Akten und den aktuellen eigenanamnestischen Angaben sei ersichtlich, dass der Beschwerdeführer mit der Arbeitsfähigkeit von 30 % an die Grenzen der Belastbarkeit stosse, was konsensual aufgrund des chronifizierten mixed pain-Syndroms mit nozizeptiven und neuropathischen Schmerzanteilen auf dem Boden einer Radikulopathie der Wurzeln C7 und C8 rechts nachvollzogen werden könne. Die aus neurologisch-rheumatologischer Sicht attestierte maximale Arbeitsfähigkeit von 30 % respektive die damit einhergehende hohe Einschränkung resultiere im Wesentlichen aus dem deutlich erhöhten Pausen- und Erholungsbedarf, wobei bisher versuchte Steigerungen der Arbeitsfähigkeit aufgrund von Schmerzexazerbationen nicht ein Pensum von über 30 % erreicht hätten, selbst nicht in einer derart gut adaptierten Tätigkeit wie der aktuell ausgeführten. Grundsätzlich könne der Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht halbtags arbeiten, jedoch müsse dann eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit aufgrund des erhöhten Pausenbedarfs zugestanden werden. Bei einer formal betrachteten 50%igen Präsenzfähigkeit und einer aufgrund des Pausenbedarfs geschätzten 60%igen Leistungsfähigkeit innerhalb der halbschichtigen Tätigkeit resultiere aus neurologisch-rheumatologischer Sicht insgesamt eine 30%ige Restarbeitsfähigkeit. Eine Aufschlüsselung der Arbeitsfähigkeit auf rein neurologischem respektive rheumatologischem Fachgebiet sei bei einem gemischten Schmerzsyndrom nicht zielführend (S. 33).

Körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ohne Tragen/Heben/Stossen von Lasten über 10 kg, ohne Arbeiten über Kopf oder kontinuierlich auf Schulterhöhe und ohne über längere Zeit verharrende monotone Körperhaltungen (maximal 30 Minuten am Stück) seien zumutbar. Bei der aktuellen Tätigkeit des Beschwerdeführers handle es sich bereits um eine optimal angepasste Tätigkeit (körperlich leichte, wechselbelastende Bürotätigkeit), entsprechend den erwähnten qualitativen Einschränkungen (S. 33).

Abschliessend hielten die Gutachter fest, die Prognose sei insofern ungünstig, als dass aus neurologisch-rheumatologischer Sicht ein chronifiziertes Schmerzsyndrom auf organischer Basis (chronische Radikulopathien) vorliege, welches als weitgehend fixiert und therapierefraktär angesehen werden müsse. Allfällige weitere operative Massnahmen könnten bei ohnehin fehlenden Anzeichen einer anhaltenden Kompression der lädierten Nervenwurzeln nichts Wesentliches an den neuropathischen Schmerzen ändern. Auch allfällige infiltrative Behandlungen erschienen angesichts bildgebend nicht mehr nachweisbarer kompressiver Prozesse im Bereich der betroffenen zervikalen Nervenwurzeln wenig erfolgversprechend (S. 34).

3.2 RAD-Arzt Dr. med. G.___, Facharzt für Chirurgie, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, führte in seiner Stellungnahme vom 14. Februar 2022 (Urk. 48) aus, dass der medizinische Sachverhalt im D.___-Gutachten plausibel dargestellt und das neuropathische/nozizeptive Schmerzsyndrom infolge Radikulopathie, peripherer Mononeuropathien und myofaszialer Beschwerden nachvollziehbar sei. Bezüglich Arbeitsfähigkeit ständen gemäss D.___-Expertise nicht die leichten motorischen Paresen, sondern die Schmerzen im Vordergrund. Die D.___-Gutachter bestätigten Alltagsaktivitäten, welche durch die Beschwerden nicht wesentlich eingeschränkt würden, wie Lesen, Diskutieren und Spazierengehen. PC-Arbeiten seien nur für etwa 25 Minuten am Stück möglich, Joggen, Ski- und Autofahren seien indes nicht mehr möglich. Der RAD-Arzt wies darauf hin, dass im Kontext der Dozententätigkeit Fähigkeiten wie Lesen, Diskutieren und Gehen höher einzuschätzen seien als Joggen, Ski-, und Autofahren. Die Zwangshaltung des rechten Arms bei PC-Arbeiten lasse sich durch Arbeitsplatzanpassungen (beispielsweise Stimmsteuerung des PC) verbessern (S. 3).

Aus versicherungsmedizinischer Sicht könne dem C.___-Gutachten nicht weiter gefolgt werden, da der neurologische Status falsch dargestellt worden sei und in der Beurteilung der Auswirkung des Schmerzsyndroms auf die Arbeitsfähigkeit Inkonsistenzen berücksichtigt worden seien, welche nachvollziehbar widerlegt worden seien. Die D.___-Expertise sei in der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht völlig schlüssig und es werde bei schmerzkausalem Gesundheitsschaden eine Indikatorenprüfung empfohlen. In diesem Zusammenhang führte der RAD-Arzt unter anderem aus, dass zahlreiche Ressourcen bestünden, funktionelle Einschränkungen nicht in allen Lebensbereichen ausgewiesen seien und die Konsistenz zwischen dem subjektiven Grad der Beeinträchtigung und möglichen Alltagsaktivitäten fraglich sei (S. 3).

4.

4.1 Das D.___-Gutachten vom 13. Dezember 2021 (vgl. E. 3.1) inklusive rheumatologisches Teilgutachten vom 17. Mai 2021 (Urk. 41A/1-13) entspricht den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise. So ist es für die streitigen Belange umfassend, gibt es doch Antwort auf die Frage nach dem Gesundheitszustand und der verbleibenden Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Es beruht sodann auf den notwendigen neurologischen und rheumatologischen Untersuchungen. Die Gutachter berücksichtigten detailliert die geklagten Beschwerden und setzten sich damit auseinander (Urk. 41/1-35 S. 5 f., S. 12 ff.; Urk. 41A/1-13 S. 2 ff., S. 10 f.). Die Expertise wurde sodann in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben, wobei sich die Gutachter zur Krankheitsentwicklung äusserten und Bezug auf die medizinischen Vorakten nahmen (Urk. 41/1-35 S. 3 f., S. 12 ff.; Urk. 41 S. 37 ff.; Urk. 41A/1-13 S.10 f.). Sie kommentierten insbesondere abweichende Einschätzungen anderer Arztpersonen und würdigten diese in einleuchtender Weise (Urk. 41/1-35 S. 21 ff., S. 29 ff., S. 32). Schliesslich leuchtet die Expertise in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und die Schlussfolgerungen im Gutachten sind begründet.

In diesem Sinne diagnostizierten Dres. E.___ und F.___ unter neurologischen und rheumatologischen Gesichtspunkten in schlüssiger Weise ein mixed pain-Syndrom mit chronisch-nozizeptiven und chronisch-neuropathischen Schmerzanteilen im Rahmen eines chronischen zervikovertebralen Schmerzsyndroms mit zervikaler Radikulopathie der Wurzeln C7 und C8 rechts, wobei sie in der bisherigen und optimal leidensangepassten Tätigkeit als Dozent unter Hinweis auf einen deutlich erhöhten Pausen- und Erholungsbedarf des Beschwerdeführers von einer Arbeitsfähigkeit von maximal 30 % ausgingen. Den zusätzlich gestellten Diagnosen eines Karpaltunnelsyndroms rechts, eine Sulcus ulnaris-Syndroms rechts, einer Sensibilisierungsstörung bei der rechten unteren Extremität, eines lumbovertebralen Schmerzsyndroms sowie des Status nach symptomatischer Periarthropathia humerus scapularis tendinopathica massen sie nachvollziehbar keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu (Urk. 41/1-35 S. 28, S. 33). Die Expertise erfüllt demnach die praxisgemässen Kriterien an den Beweiswert eines ärztlichen Gutachtens (BGE 125 V 351 E. 3a; 122 V 157 E. 1c), weshalb für die Entscheidfindung grundsätzlich darauf abzustellen ist.

4.2 An dieser Beurteilung vermag die RAD-Stellungnahme vom 14. Februar 2022 (vgl. E. 3.2) nichts zu ändern. Betreffend die Schlussfolgerung des RAD-Arztes, das D.___-Gutachten sei in der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht vollends schlüssig (Urk. 48 S. 3), fehlt eine nachvollziehbare Begründung. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer gemäss den Angaben der D.___-Experten in der Freizeit spazieren gehe, lese oder diskutiere (Urk. 41/1-35 S. 26), stellt – entgegen der Auffassung des RAD-Arztes – die gerichtsgutachterlich attestierte 30%ige Arbeitsfähigkeit nicht in Frage. Die genannten Tätigkeiten sind körperlich nicht anstrengend respektive sprengen nicht den Rahmen des von den D.___-Gutachtern statuierten Belastungsprofils (vgl. S. 33) und bedingen zudem keinen repetitiven Einsatz der rechten oberen Extremität. Somit widersprechen Spazierengehen, Lesen und Diskutieren (die letzten zwei Tätigkeiten können beispielsweise auch in liegender Position vorgenommen werden) – wie seitens der D.___-Experten ausdrücklich festgehalten wurde (S. 26) – nicht den im Gutachten objektivierten Befunden. Entsprechend verneinten die D.___-Experten insbesondere das Vorliegen namhafter Inkonsistenzen zwischen der Beschwerdeschilderung, den objektivierbaren Befunden und den Auswirkungen des Beschwerdebildes auf die beruflichen und ausserberuflichen Aktivitäten (S. 26).

4.3 Betreffend den von der Beschwerdegegnerin am 14. März 2022 vorgebrachten Einwand, die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers könne allenfalls durch Arbeitsplatzanpassungen erhöht werden (Urk. 47 S. 2), ist Folgendes zu bemerken: Gemäss den D.___-Experten handelt es sich bei der aktuellen Tätigkeit als Dozent um eine bereits optimal angepasste Tätigkeit respektive um eine körperlich leichte und wechselbelastende Tätigkeit gemäss dem zumutbaren Belastbarkeitsprofil (Urk. 41/1-35 S. 33). Im Bericht von Dr. med. H.___, Innere Medizin FMH, vom 18. Januar 2019 (Urk. 6/55/7-9) wurde darauf hingewiesen, dass die Arbeitssituation und der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers mit mehreren Fachleuten angeschaut worden sei, dies mit der Frage, ob eine Änderung der Tätigkeit zu einer Erhöhung der Arbeitsfähigkeit führen könne (S. 3). Gemäss den plausiblen Angaben des Beschwerdeführers (Urk. 52 S. 2 f.) – welche seitens der Beschwerdegegnerin nicht in Frage gestellt wurden (Urk. 54) – setzte er bei der Arbeit unter anderem höhenverstellbare Tische respektive mehrere Tische mit unterschiedlichen Höhen, Schreibtischaufsätze, Diktiermöglichkeiten am PC und auf externen Geräten (Smartphone, Diktiergerät), Recording-Möglichkeiten am PC, Stimm- und Sprachsteuerung am PC, geeignete Tastatur, Tablett, Touch-Screen sowie Steuerungsmöglichkeiten ohne PC-Maus ein (S. 3) respektive konnte er auf eine Assistenzkraft zurückgreifen (Urk. 41/1-35 S. 6). Entsprechend geht auch der Hinweis des RAD-Arztes ins Leere, wonach sich die Zwangshaltung des rechten Arms durch Arbeitsplatzanpassungen – beispielsweise durch Stimmsteuerung des PCs – verbessern lasse (Urk. 48 S. 2). Vor diesem Hintergrund erübrigen sich weitere, wie von der Beschwerdegegnerin beantragte (Urk. 47 S. 2) gutachterliche Abklärungen betreffend allfällige Steigerung der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers.

4.4 Gestützt auf das beweiskräftige D.___-Gutachten besteht beim Beschwerdeführer demnach in der leidensangepassten Tätigkeit als Dozent an der A.___ eine Arbeitsfähigkeit von maximal 30 % seit der letzten IV-Anmeldung vom Mai 2018.

5. Auf der Grundlage obiger Erkenntnisse sind die erwerblichen Auswirkungen zu prüfen. Nachdem beim Beschwerdeführer in der leidensangepassten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit zwischen 70 % und 100 % seit September 2017 vorliegt, kann auf die Vornahme eines detaillierten Einkommensvergleichs verzichtet werden. Somit entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit von 70 %. Sechs Monate nach der Neuanmeldung (Art. 29 Abs. 1 IVG) besteht daher beim Beschwerdeführer ab 1. November 2018 bei einem Invaliditätsgrad von 70 % Anspruch auf eine ganze Rente (vgl. E. 1.3). Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde.

6.

6.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis  IVG) und auf Fr. 1’000.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

6.2 In Bezug auf die Frage nach der Kostentragung des D.___-Gerichtsgutachtens vom 13. Dezember 2021 (vgl. E. 3.1; Honorarnote Urk. 42) in der Höhe von Fr. 11'923.05 ist festzuhalten, dass die gerichtlichen Abklärungskosten der Verwaltung auferlegt werden können, wenn ein Zusammenhang zwischen dem Untersuchungsmangel seitens der Verwaltung und der Notwendigkeit, eine Gerichtsexpertise anzuordnen, besteht (BGE 139 V 496 E. 4.4). Dies ist unter anderem der Fall, wenn die Verwaltung zur Klärung der medizinischen Situation notwendige Aspekte unbeantwortet gelassen oder auf eine Expertise abgestellt hat, welche die Anforderungen an eine medizinische Beurteilungsgrundlage nicht erfüllt (BGE 140 V 70 E. 6.1; BGE 139 V 469 E. 4.4 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung holt die kantonale Beschwerdeinstanz in der Regel ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen medizinischen Sachverhalt für gutachterlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativexpertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4).

Nach Einsicht in die Rechtsschriften der Parteien sowie die medizinischen Unterlagen, insbesondere das neurologische C.___-Gutachten vom 26. August 2019 (Urk. 6/73/48-59), gelangte das hiesige Gericht mit Beschluss vom 29. September 2020 (Urk. 8, vgl. auch Urk. 13) sowie mit Verfügung vom 27. April 2021 (Urk. 36) zur Auffassung, dass ein neurologisches und rheumatologisches Gutachten einzuholen ist. Auch die Gerichtsgutachter gelangten überzeugend zum Schluss, dass im neurologischen C.___-Gutachten insbesondere eine dezidierte Auseinandersetzung mit der Schmerzcharakteristik im Sinne der kriteriengeleiteten Herleitung oder des Verwerfens der Diagnose eines neuropathischen Schmerzsyndroms fehlt und auf die anamnestischen Angaben nur teilweise eingegangen wurde (Urk. 41/1-35 S. 22 f.; vgl. auch Urk. 48 S. 3). Entsprechend kann auf die darin gestellten Diagnosen sowie die Schlussfolgerungen zur Arbeitsfähigkeit nicht abgestellt werden. Für die Beurteilung des Rentenanspruchs des Beschwerdeführers stellte das hiesige Gericht sodann auf das Gerichtsgutachten ab. Damit sind die rechtsprechungsgemässen Anforderungen erfüllt, welche es rechtfertigen, der Beschwerdegegnerin die Kosten für das Gerichtsgutachten in der Höhe von Fr. 11'923.05 zu überbinden.

6.3 Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer, in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG). Es ist dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung dieser Grundsätze eine Prozessentschädigung von Fr. 3’800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.

Das Gericht erkennt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 10. März 2020 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. November 2018 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1’000 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 3’800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Gerichtskasse die Kosten des Gerichts-gutachtens von Fr. 11'923.05 zu erstatten. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

5. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Christos Antoniadis, unter Beilage einer Kopie von Urk. 58

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 58 und Urk. 42 (Rechnung D.___ vom 27. Dezember 2021)

- Zuger Pensionskasse

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

6. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin

Gräub Schleiffer Marais