Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2020.00297


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiber Brugger

Urteil vom 18. Mai 2021

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Michael Grimmer

Peyer Partner Rechtsanwälte

Löwenstrasse 17, Postfach, 8021 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1964, war zuletzt bis August 1997 als Hilfsarbeiterin bei der Y.___ AG angestellt (Urk. 11/2 Ziff. 1 und 5). Unter Hinweis auf eine Epilepsie meldete sie sich am 23. Februar 1998 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/1 Ziff. 7.2). Mit Verfügung vom 2. Oktober 1998 (Urk. 11/12) sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der Versicherten ab dem 1. März 1998 eine ganze Rente, eine Zusatzrente für den Ehegatten und zugehörige Kinderrenten zu. In der Folge wurde die Rente 1999 (Urk. 11/16), 2003 (Urk. 11/21) und 2008 (Urk. 11/27) bestätigt.

    Anlässlich einer im Oktober 2013 eingeleiteten Rentenrevision (vgl. Urk. 11/31 S. 3) holte die IV-Stelle ein polydisziplinäres Gutachten (Urk. 11/53) ein. Am 19. Januar 2016 teilte sie der Versicherten mit, dass die Eingliederungsberatung abgeschlossen werde (Urk. 11/76). Mit Verfügung vom 20. Januar 2016 hob die IV-Stelle die Verfügung vom 2. Oktober 1998 wiedererwägungsweise auf und stellte die ausgerichtete Rente für die Zukunft ein (Urk. 11/78 S. 5). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

1.2    Die Sozialbehörde Z.___ meldete die Versicherte am 13. April 2018 erneut bei der Invalidenversicherung an (Urk. 11/103). Die IV-Stelle trat auf die Neuanmeldung ein und holte ein polydisziplinäres Gutachten (Urk. 11/121) ein. Am 8. Juli 2019 (Urk. 11/124) erliess sie den Vorbescheid, wogegen die Versicherte Einwände (Urk. 11/134) vorbrachte.

    Mit Verfügung vom 20. März 2020 (Urk. 11/139 = Urk. 2) verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung.


2.    

2.1    Die Versicherte erhob am 11. Mai 2020 Beschwerde gegen die Verfügung vom 20. März 2020 (Urk. 2) und beantragte, es seien ihr die gesetzlichen Leistungen zu erbringen. Insbesondere sei ihr ab dem 14. Oktober 2018 eine unbefristete ganze Rente zuzusprechen. Eventuell sei die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-2 Mitte).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 17. Juni 2020 (Urk. 10) die Abweisung der Beschwerde. Am 23. Juni 2020 (Urk. 12) nahm sie zu einem weiteren von der Beschwerdeführerin eingereichten Bericht (Urk. 7) Stellung. Kopien der Beschwerdeantwort vom 17. Juni 2020 und der Stellungnahme vom 23. Juni 2020 wurden der Beschwerdeführerin am 1. Juli 2020 zugestellt (Urk. 13).

    Am 7. Juli 2020 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die Honorarnote ein (Urk. 14).

2.2    Mit Verfügung vom 9. Oktober 2020 wurde der Beschwerdeführerin in Bewilligung des Gesuchs vom 11. Mai 2020 (vgl. Urk. 1 S. Ziff. 1-2 unten) die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt (Urk. 16 Dispositiv Ziff. 1).

    Am 2. November 2020 (Urk. 17) reichte die Beschwerdeführerin weitere medizinische Berichte (Urk. 18/1-8) ein.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

    Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

1.3    Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4). Dabei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74ter lit. f der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) auf dem Weg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauffolgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssachverhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3.1.2).

1.4    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) fest, die nach der Neuanmeldung der Beschwerdeführerin erfolgten medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass sie seit Januar 2016 durchschnittlich zu 25 % (20 - 30 %) arbeitsunfähig sei. Lediglich während der stationären Klinikaufenthalte habe ausgewiesen eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden. Angepasste Hilfstätigkeiten seien ihr seit Januar 2016 mit einem Pensum von 75 % (Durchschnitt von 70 - 80 %) zumutbar (S. 2 oben). Die Beschwerdegegnerin äusserte sich sodann zu einem Bericht der Klinik A.___ vom 8. Oktober 2019. Die von den Ärzten der Klinik A.___ gestellte Diagnose könne aus versicherungsrechtlicher Sicht nicht nachvollzogen werden. Ein subjektives Stimmenhören allein sei nicht hinreichend und beweisbildend für die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Symptomen. Die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung sei ebenfalls nicht begründet (S. 2 Mitte).

2.2    Die Beschwerdeführerin brachte vor, nach Erlass der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 20. Januar 2016 habe sich ihr Gesundheitszustand zusehends verschlechtert. Eine erste stationäre Behandlung sei vom 18. Januar bis 9. Februar 2016 erfolgt (Urk. 1 S. 4 Ziff. 11).

    Das polydisziplinäre Gutachten des B.___ vom 24. Mai 2019 vermöge nicht zu überzeugen (S. 9 Ziff. 28). Sie sei seit Januar 2016 wegen schwerer psychischer Beschwerden und aufgrund mehrerer Suizidversuche insgesamt acht Mal hospitalisiert worden. In den letzten vier Jahren habe sie sich während insgesamt zirka 15 Monaten in stationärer psychiatrischer Behandlung befunden. Eine depressive Störung sei von den Ärzten der Klinik C.___ und den psychiatrischen Diensten des Spitals D.___ bestätigt worden. Auf die Berichte dieser Institutionen sei die Beschwerdegegnerin mit keinem Wort eingegangen (S. 10 Ziff. 29). Die behandelnden Ärzte des Zentrums E.___ beziehungsweise F.___ hätten ebenfalls durchgehend eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % sowohl in angestammter als auch in angepasster Tätigkeit attestiert (S. 10 Ziff. 31). Eine von den Gutachtern behauptete Aggravation sei während der insgesamt acht stationären Aufenthalten nie festgestellt worden (S. 11 Ziff. 33). Die psychiatrische Begutachtung habe sodann nur eine Stunde gedauert (S. 11 Ziff. 37).

2.3    Nach der Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 13. April 2018 ist im vorliegenden Verfahren zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Aufhebung der zuvor ausgerichteten Rente mit Verfügung vom 20. Januar 2016 massgeblich verändert hat und ob neu ein Rentenanspruch besteht.


3.

3.1    Dr. med. G.___, Fachärztin für Neurologie, nannte im Bericht vom 14. März 1997 (Urk. 11/7/1-2) als Diagnosen eine fokale Epilepsie mit partiellen, komplex-partiellen und sekundär generalisierten Anfällen und eine Migräne (S. 1).

3.2    Dr. G.___ attestierte im Bericht vom 3. November 1999 (Urk. 11/15/1-2) für die bisherige Tätigkeit als Textildruckarbeiterin seit dem 16. März 1998 bis auf Weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % (S. 1 Ziff. 1.5 und 2).

3.3    Im Bericht vom 23. April 2003 (Urk. 11/19/3-4) nannte Dr. G.___ als Diagnosen (S. 1 lit. A):

- fokale Epilepsie mit partiellen, komplex-partiellen und sekundär generalisierten Anfällen

- unklare zerebrale Läsion im Bereich des linken Pulvinar, Differentialdiagnose: Low Grade Gliom

- Migräne

- depressive Entwicklung

    Die behandelnde Ärztin bestätigte für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % (S. 1 lit. B; vgl. auch den Bericht von Dr. G.___ vom 31. Oktober 2013, Urk. 11/32/5-7).

3.4

3.4.1    Die Gutachter der H.___ erstatteten am 2. Oktober 2014 (Urk. 11/53) im Auftrag der Beschwerdegegnerin ein polydisziplinäres Gutachten. Es ist von Dr. med. I.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. J.___, Facharzt für Neurologie, Dr. med. K.___, Facharzt für Neurologie und für Psychiatrie und Psychotherapie, Dipl.-Psych. L.___, Neuropsychologie, und Prof. Dr. med. M.___, Facharzt für Neurologie, unterzeichnet (S. 35 f.) und beruht auf den am 3. und 11. Juni 2014 erfolgten Untersuchungen (S. 1 f.).

    Zur internistischen Untersuchung durch Dr. I.___ wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin beklage, dass sie sehr vergesslich und leicht angespannt sei. Die Konzentration sei seit vielen Jahren schlecht. Gelegentlich lasse sie Gegenstände fallen und sie schneide sich schnell. Seit vielen Jahren sei eine Epilepsie bekannt. Laut Aktenlage seien die ersten Anfälle in der Kindheit aufgetreten (S. 6 Ziff. 2.1.1 oben). Vor drei Monaten sei sie für einen Monat in die Türkei gereist und habe dort den Ehemann besucht. Sie sie alleine gereist (S. 7 Mitte). Dr. I.___ verneinte, dass eine behinderungsrelevante internistische Erkrankung vorliege (S. 9 Ziff. 2.1.3). Die von der Beschwerdeführerin vorgeführten Zuckungen verschiedener Körperteile hätten einen demonstrativen Charakter und träten in abgelenkten Situationen nicht auf (S. 9 Ziff. 2.1.4 unten).

3.4.2    Dr. J.___ gab zur neurologischen Untersuchung an, die Beschwerdeführerin habe berichtet, dass sie seit vielen Jahren vergesslich sei. Dies habe zirka zwischen 1987 und 1989 begonnen (S. 10 Ziff. 2.2.1 oben). Im Rahmen der Begutachtung seien weder eine muskuläre Erschöpfung noch eine tonische Verkrampfung der Muskulatur nachweisbar gewesen. Es hätten sich unrhythmische Myoklonien im Bereich der linken Halsregion gezeigt mit Anspannung des Platysmas, teilweise auch grobe kloniforme Entäusserungen an Armen und Beinen (S. 13 Ziff. 2.2.2 oben). Die Beschwerdeführerin sei dem Gespräch konzentriert und aufmerksam gefolgt und sei durch äussere Reize nicht ablenkbar gewesen (S. 15 unten).

    Dr. J.___ nannte als neurologische Diagnose ein mögliches zerebrales Anfallsleiden mit einem Verdacht auf zumindest anteilige psychogene Anfälle und eine mögliche fokale Dystonie (S. 16 Ziff. 2.2.3). Die angegebene Empfindungsstörung der linken Körperhälfte sei bereits 1997 dokumentiert worden. In mehrfachen Untersuchungen (zerebrales MRI) finde sich aber kein organisches Korrelat für die Empfindungsstörung. Eine Minderung der Arbeitsfähigkeit resultiere somit nicht. Im Rahmen der neurologischen Begutachtung seien sodann weder Störungen der Mnestik noch der Konzentration evident gewesen. Dagegen seien widersprüchliche Angaben der Beschwerdeführerin aufgefallen. So habe sie angegeben, dass sie das Lesen und Schreiben vergessen habe. Eine Schriftprobe habe sie jedoch problemlos und grammatikalisch korrekt abgeliefert. Weiter hätten widersprüchliche Angaben zu den Alltagsgewohnheiten bestanden (S. 17 oben). Eine deutliche Beschwielung der Hände und Füsse spreche für eine tatsächlich sehr rege Aktivität, was mit den reklamierten Einschränkungen nicht in Einklang zu bringen sei. Hier sei zumindest ein anteilig wesentlicher bewusstseinsnaher, demonstrativer Anteil an der Beschwerdedarstellung wahrscheinlich (S. 17 Mitte). Die Diagnose einer Epilepsie mit namhaftem Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit sei aus neurologischer Sicht nicht ausreichend wahrscheinlich. Weder die dokumentierten medizinischen Daten noch die Anamnese liessen eine eindeutige semiologische Zuordnung zu (S. 17 unten). Es werde eine leitliniengerechte epileptologische Betreuung empfohlen (S. 18 oben).

3.4.3    Zur psychiatrischen Untersuchung wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin leide gemäss ihren Angaben unter «kleinen Krisen», die fast täglich auftreten würden und die vor allem von Konzentrationsstörungen, ganz starker Vergesslichkeit, einem verzerrten Sehen und einer veränderten Wahrnehmung begleitet seien (S. 18 Ziff. 2.3.1.1). Auch sei sie häufig verwirrt und desorientiert. Dann habe sie beispielsweise Probleme, wieder nach Haus zu finden. Psychisch gehe es ihr gut (S. 19 oben). Die Beschwerdeführerin sei in ihrem Leben psychisch immer gesund gewesen und noch nie in ambulanter oder stationär-psychiatrischer Behandlung gestanden (S. 20 Ziff. 2.3.1.3).

    Es fänden sich keine Hinweise für das Vorliegen von akustischen, optischen, gustatorischen, olfaktorischen, taktilen oder zoenästhetischen Halluzinationen. Ich-Störungen seien nicht zu eruieren (S. 23 unten). Gutachter Dr. K.___ verneinte das Vorliegen einer behinderungsrelevanten psychiatrischen Erkrankung (S. 24 Ziff. 2.3.3). Die Beschwerdeführerin habe etwas unsicher, ausweichend und wenig konkret über ihre Beschwerden und ihren Werdegang berichtet. Die vorgebrachten Gedächtnisstörungen hätten insgesamt wenig glaubhaft und selektiv gewirkt (S. 24 Ziff. 2.3.4 unten). Beim gesamten Beschwerdevortrag hätten deutliche Züge einer bewusstseinsnahmen, demonstrativen Darbietung von Einschränkungen und Beschwerden bestanden (S. 25 oben).

    Zur neuropsychologischen Untersuchung wurde ausgeführt, während der testpsychologischen Erhebung hätten sich deutliche Hinweise für eine Selbstlimitierung, eine suboptimale Testanstrengung und Aggravation ergeben. Die Beschwerdeführerin habe betont langsam gearbeitet, abgebrochen, Beschwerden beklagt und Positionswechsel vorgenommen (S. 28 f. Ziff. 2.4.2.3). Die neuropsychologische Untersuchung habe kein behinderungsrelevantes hirnorganisch bedingtes kognitives Leistungsdefizit gezeigt. Eine hirnorganisch begründete zerebrale Leistungsminderung könne mit der gebotenen Wahrscheinlichkeit nicht attestiert werden (S. 29 Ziff. 2.4.4).

3.4.4    Zur Konsensbeurteilung der Gutachter wurde ausgeführt, die Gutachter seien zum Schluss gekommen, dass die Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten und in einer anderen Tätigkeit per sofort mit 100 % einzuschätzen sei. Ausgenommen seien das Führen von Kraftfahrzeugen, Arbeiten in gefährdenden Höhen und an gefährdenden Maschinen. Eine namhafte psychiatrische Erkrankung liege ausweislich des psychiatrischen Befundes nicht vor (S. 30 Ziff. 3 Mitte). Ein zerebrales Anfallsleiden sei zwar als möglich anzusehen, jedoch nicht näher belegt. Ein solches sei vor allem hinsichtlich der Ausprägung und Häufigkeit von Anfällen zweifelhaft. Der klinische Gesamteindruck spreche für eine rege Alltags- und soziale Aktivität und widerspreche den anamnestisch reklamierten Limitationen (S. 30 Ziff. 3 unten).

    Die Gutachter nannten als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein mögliches zerebrales Anfallsleiden mit einem Verdacht auf zumindest anteilige psychogene Anfälle. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie eine mögliche fokale Dystonie (S. 34 Ziff. 3). Der Gesundheitszustand sei wahrscheinlich unverändert. Die Beurteilung der Gutachter beruhe hinsichtlich der Vorbewertungen auf einer anderen Interpretation des Störungsbildes (S. 34 Ziff. 5.1).

3.5    Dipl. med. N.___, Facharzt für Neurologie und für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, nahm am 20. Oktober 2014 (Urk. 11/58 S. 4) Stellung zum Gutachten der H.___. Er führte aus, das Gutachten erfülle die formalen Qualitätskriterien und sei nachvollziehbar und in den Schlussfolgerungen plausibel. Eine Epilepsie könne gemäss den Gutachtern nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit angenommen werden. Es sei von einem unveränderten Gesundheitszustand auszugehen. Ab dem Zeitpunkt des Gutachtens sei für eine angepasste Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % auszugehen (S. 4 oben).

3.6    Mit Verfügung vom 20. Januar 2016 (Urk. 11/78) hob die Beschwerdegegnerin die bisher ausgerichtete ganze Rente gestützt auf das Gutachten der H.___ vom 2. Oktober 2014 für die Zukunft auf.


4.

4.1    Dem Austrittsbericht der Ärzte der integrierten Psychiatrie O.___, Klinik C.___, vom 5. Januar 2018 (Urk. 11/107/1-4 = Urk. 18/6) sind der Austrittsbericht der Ärzte des Spitals D.___, Klinik P.___, vom 24. Januar 2017 (Urk. 11/107/12-18 = Urk. 18/5) über einen Klinikaufenthalt der Beschwerdeführerin vom 1. November 2016 bis 24. Januar 2017 (S. 1) und weitere medizinische Berichte beigelegt.

    Die Ärzte der Klinik P.___ nannten als Hauptdiagnosen (S. 1):

- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1)

- posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1)

- Epilepsie seit 20 Jahren

- Verdacht auf emotional instabile Persönlichkeitsstörung: Borderline-Typ (ICD 10 F60.31)

    Zur Anamnese wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe über einen früheren stationären Aufenthalt in der Klinik C.___ berichtet. Der Auslöser für die damalige Behandlung sei ein Suizidversuch mittels Tablettenintoxikation gewesen (S. 3 oben). Im Dezember 2016 sei ein weiterer (einmaliger) Suizidversuch erfolgt (S. 6 oben).

4.2    Die Ärzte des F.___ erstatteten am 9. Oktober 2017 (Urk. 11/102) einen Bericht. Sie gaben an, die psychiatrische Situation habe sich seit 2014 verschlechtert. Im Jahr 2014 seien als Symptome Angst vor Lärm, Vergesslichkeit, eine Epilepsie, Probleme mit Lesen und Schreiben, Schlafstörungen und ein Gefühl der Leere beschrieben worden. Ein 2014 behauptetes mögliches partielles Anfallsleiden habe sich heute als partielle Epilepsie bei cerebraler Läsion und als chronische Müdigkeit (zwei bis drei Mal pro Monat über zwei Tage) etabliert. Die Situation habe sich schon aus diesem Grund verschlechtert. Die Verdachtsdiagnose und die damals behauptete demonstrative Darbietung der Einschränkungen und Beschwerden seien nicht mehr aufrecht zu erhalten (S. 2 Ziff. 1-2 oben). 2016 und 2017 sei es zu mehreren stationären Aufenthalten über mehrere Monate gekommen, wobei neu und durchgängig mittelgradige bis schwere Depressionen und 2017 zusätzlich eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert worden seien (S. 2 Ziff. 3).

    Die Patientin sei äusserlich gepflegt, altersentsprechend, bewusstseinsklar und allseits orientiert. In der Kontaktaufnahme sei sie zurückhaltend, gehemmt, sachlich und aktiv im Spontanverhalten. Die Stimmung sei deutlich depressiv-resigniert und es bestehe eine deutliche Störung des Vitalgefühls. In der Konzentration, der Merkfähigkeit und dem Gedächtnis sei sie verlangsamt beziehungsweise deutlich eingeschränkt (S. 2 Ziff. 6).

    Die Ärzte des F.___ nannten als Diagnosen (S. 3 Ziff. 7):

- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere depressive Episode (ICD-10 F33.2)

- posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1)

- Störung durch Medikamente und Tabak (ICD-10 F13.2, F17.2)

- Status nach vier Suizidversuchen 1982, 1997, 2016, 2017

- fokale Epilepsie mit/bei

- partiell komplexen, sekundär generalisierten Anfällen

- fokalen Anfälle, zwei bis drei Mal pro Woche (gemäss den Angaben der Patientin)

- Migräne

- Verwirrtheitszuständen

- unklarer Läsion im Bereich des Pulvinar links, Differentialdiagnose: low-grade-Gliom

    Der Langzeitverlauf stationär sowie auch ambulant zeige eine therapieresistente Situation mit Ausschöpfung aller Therapieoptionen. Im Vergleich zu 2014 seien klinisch relevante Diagnosen vorhanden (S. 3 Ziff. 8).

4.3    Die Ärzte des F.___ gaben im Bericht vom 1. September 2018 (Urk. 11/108/7-9) an, der Zustand der Beschwerdeführerin sei nach wie vor durch depressive Symptome wie eine traurige Stimmung, innere Unruhe, eine Antriebs- und Lustlosigkeit, Konzentrationsschwierigkeiten, Vergesslichkeit, Rückzug, Gedankenkreisen etc. geprägt. Die Patientin sei auch für leidensangepasste Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig (S. 1 oben). Die Prognose sei ungünstig. Eine vollständige Genesung sei unwahrscheinlich (S. 1 Mitte). Aufgrund der Depression und der weiteren Symptome könne sich die Patientin nicht auf eine Arbeit konzentrieren (S. 2 Ziff. 2.7). Die Ärzte des F.___ nannten neu als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1, S. 2 Ziff. 2.5).

4.4    

4.4.1    Die Gutachter des B.___ erstatteten am 24. Mai 2019 (Urk. 11/121) im Auftrag der Beschwerdegegnerin ein polydisziplinäres Gutachten. Das Gutachten ist von Dr. med. Q.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. R.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Prof. Dr. med. S.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. T.___, Facharzt für Neurologie, Dr. med. U.___ und V.___, Mitglieder der Geschäftsleitung, unterzeichnet (S. 11). Es beruht auf den fachärztlichen Untersuchungen in der Zeit vom 22. März bis 10. April 2019 (S. 3 Ziff. 2).

4.4.2    Im psychiatrischen Teilgutachten wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe angegeben, dass sie vergesslich sei und unter Konzentrationsproblemen leide. Sie habe keine Lust, etwas zu unternehmen und sei unglücklich (S. 24 Ziff. 3.1). Aktuell sei sie durch eine schwierige finanzielle Situation belastet. Ihr Mann sei seit längerem arbeitslos (S. 24 Ziff. 3.2 Mitte). Im Alter von acht bis neun Jahren habe sie einen sexuellen Missbrauch durch einen damals erwachsenen Neffen erlebt. Nachdem sie mit 16 Jahren in die Schweiz gekommen sei, sei sie von den Schwiegereltern ausgenutzt worden (S. 24 Ziff. 3.2 unten).

    Die Auffassung sei bei der Untersuchung nicht erschwert gewesen. Die Konzentration sei zumindest nicht stärker beeinträchtigt gewesen. Ein übliches Gespräch habe problemlos geführt werden können (S. 27 Ziff. 4.3 unten). Die Beschwerdeführerin habe sich in bedrückt-dysphorischer Stimmung gezeigt. Die affektive Schwingungsfähigkeit sei nicht beeinträchtigt gewesen. Es bestünden leichte agoraphobische Ängste. Hinweise für eine Persönlichkeitsakzentuierung oder eine Persönlichkeitsstörung hätten nicht vorgelegen. Die Beschwerdeführerin traue sich aufgrund vielfältiger körperlicher Probleme sowie einer Beeinträchtigung der Konzentration keine berufliche Tätigkeit mehr zu (S. 28 unten). Gemäss der neuropsychologischen Untersuchung vom 27. März 2019 seien sämtliche Parameter der formalisierten Beschwerdevalidierung hoch auffällig gewesen. Es habe sich ein unplausibles Profilmuster gezeigt mit besseren Leistungen bei schwierigeren als bei einfacheren Aufgaben. Mehrere Kennwerte hätten im Zufallsbereich gelegen (S. 29 oben).

4.4.3    Die diagnostische psychiatrische Einschätzung des Krankheitsbildes sei durch eine Beschwerdebetonung und Aggravation deutlich erschwert. Hinweise darauf hätten sich auch in der psychiatrischen Untersuchung ergeben. Die Ergebnisse der neuropsychologischen Untersuchung seien zudem sehr auffällig gewesen, wobei sich unplausible Profilmuster gezeigt hätten. Gemäss der Neuropsychologin stünden nicht-authentische neuropsychologische Störungen im Vordergrund. In der Vergangenheit hätten sich ähnliche Auffälligkeiten gezeigt (S. 29 Ziff. 6 unten). Eine rezidivierende depressive Störung sei zwar plausibel. Nach Abzug der Beschwerdebetonung und Aggravation ergebe sich bezüglich des Schweregrades jedoch allenfalls eine leichte bis mittelgradige depressive Symptomatik. Die aktuelle Diagnose laute daher rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige Episode.

    Die Beschwerdeführerin habe weiter über ein traumatisches Erlebnis in der Kindheit im Sinne eines sexuellen Missbrauchs berichtet. Eine posttraumatische Symptomatik liege durchaus vor, sei aber mässig ausgeprägt. Der Schweregrad einer posttraumatischen Belastungsstörung sei daher nicht erfüllt. Typische Merkmale einer solchen Störung seien das wiederholte Erleben des Traumas in sich aufdrängenden Erinnerungen oder in Träumen vor dem Hintergrund eines andauernden Gefühls von Betäubtsein, emotionaler Stumpfheit, Gleichgültigkeit gegenüber anderen Menschen und Teilnahmslosigkeit gegenüber der Umgebung. Ein solches Bild ergebe sich bei der Beschwerdeführerin nicht (S. 30 Ziff. 6 oben).

    Gutachter Dr. Q.___ nannte als Diagnose mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit in der letzten Tätigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige depressive Störung (ICD-10 F33.0/F33.1). Als Diagnose ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit nannte er eine Reaktion auf eine schwere Belastung, nicht näher bezeichnet (ICD-10 F43.9, S. 30 Ziff. 6 Mitte).

    Die Beschwerdeführerin sei in der Schweiz zunächst in einer Näherei, dann in einer Weberei und im Detailhandel tätig gewesen. Zuletzt habe sie 1998 als Hilfsarbeiterin gearbeitet. Im Rahmen einer polydisziplinären Begutachtung im Jahr 2014 sei keine Epilepsie mit einer daraus folgenden Minderung der Arbeitsfähigkeit mehr festgestellt worden (S. 30 f. Ziff. 7.1).

    Warum es ab 2015 und insbesondere ab 2016 zu einer derartigen Intensivierung von Therapien gekommen sei, sei schwer nachvollziehbar. Die Lebenssituation der Beschwerdeführerin habe sich an sich eher verbessert. Die Belastungen mit den Schwiegereltern lägen lange zurück und die lange Zeit belastete Ehe habe sich deutlich verbessert (S. 31 Ziff. 7.2 oben). Es sei bekannt, dass bei einem Rentenverfahren mit einer neu beantragten Rente oft gezielt ambulante und stationäre Therapiemassnahmen in Anspruch genommen würden, um einen Schweregrad einer psychischen Störung zu demonstrieren. Gemäss der Literatur sei die Intensität und Inanspruchnahme des Gesundheitswesens ein Hinweis auf den aus den Akten gut extrahierbaren Schweregradindikator. Ab dem Zeitpunkt, in dem ein Rentenverfahren eingeleitet werde, sei dies allerdings nicht mehr valide, da dann oft gezielt und bewusst gesteuert Ärzte aufgesucht würden, um einen Schweregrad zu demonstrieren (S. 31 Ziff. 7.2 unten). Im Zusammenhang mit der erfolgten Aufhebung der Rente sei eine gewisse Verschlechterung der Depression durchaus plausibel, aber nicht in dem Ausmass, wie dies insbesondere die Häufigkeit der stationären psychiatrischen Aufenthalte suggerierten (S. 32 Ziff. 7.2).

    Die Beschwerdeführerin sehe sich zu keiner beruflichen Tätigkeit in der Lage. Dies sei diskrepant zum Aktivitätsniveau in den Bereichen Freizeit und Haushalt. Nach den vorliegenden Akten sei nicht zu erkennen, dass die Problematik des laufenden Versicherungsverfahrens bezüglich der subjektiven Beschwerdeangaben sowie die Beschwerdebetonung und Aggravation kritisch hinterfragt und berücksichtigt worden seien. Eine posttraumatische Belastungsstörung sei des Weiteren nicht durchgehend diagnostiziert worden (S. 32 Ziff. 7.3 oben). Bezüglich der Ressourcen und Belastungen habe die Beschwerdeführerin eine gute Beziehung zu den erwachsenen Töchtern angegeben. Auch die langjährig belastete Ehe habe sich inzwischen stabilisiert. Der familiäre Hintergrund sei daher insgesamt als Ressource anzusehen. Fähigkeitsstörungen bestünden in den Bereichen Durchhaltefähigkeit, Flexibilität, Umstellungsfähigkeit sowie der Selbstbehauptungsfähigkeit. Geeignet seien überwiegend sachbetonte, gut strukturierte, regelmässige Tätigkeiten, ohne besonderen Zeitdruck, ohne eine erhöhte Anforderung an die emotionale Belastbarkeit und ohne einen Bezug zu Gewalt (S. 32 Ziff. 7.4). In der bisherigen Tätigkeit bestehe bei einer Anwesenheit von 8.5 Stunden pro Tag eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 20-30 %. Die Arbeitsfähigkeit werde daher auf 70-80 % geschätzt (S. 33 Ziff. 8 oben). Zum Zeitpunkt des Gutachtens der H.___ vom 2. Oktober 2014 habe keine psychiatrisch bedingte Arbeitsunfähigkeit vorgelegen. Eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit lasse sich mit ausreichender Sicherheit erst mit dem ersten stationären Aufenthalt vom 18. Januar bis 9. Februar 2016 nachweisen. Während dieses Aufenthaltes und der weiteren Klinikaufenthalte sei die Arbeitsfähigkeit aufgehoben gewesen. Zwischen den Aufenthalten und aktuell liege nach Abzug der Beschwerdebetonung und Aggravation eine Arbeitsfähigkeit von 70-80 % vor (S. 33 Ziff. 8 Mitte).

4.4.4    Im neurologischen Teilgutachten wurde ausgeführt, im März 1997 sei eine fokale Epilepsie mit partiellen, komplexpartiellen und sekundär generalisierten Anfällen diagnostiziert worden (S. 39 Ziff. 3.2 Mitte). Vor über 20 Jahren sei die Verdachtsdiagnose einer Epilepsie gestellt worden. In den Akten und im weiteren Verlauf fänden sich indes keine ausreichenden Belege für die Diagnose. Ein MRI des Gehirns von 1997 zeige einen geringen Befund mit kleinen T2-hyperintensen Signalveränderungen. Diese seien nach der Beschreibung unspezifisch und keinesfalls für epileptische Anfälle verantwortlich (S. 42 Ziff. 6 Mitte). Gutachter Dr. T.___ nannte als neurologische Diagnose ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit eine fokale Dystonie in der linken Halsregion. Eine Diagnose mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit stellte er nicht (S. 43 Ziff. 6 oben).

    Eine Ursache für ein zerebrales Anfallsleiden sei nie objektiviert worden. In den Unterlagen sei keine Rede von einem epilepsietypischen EEG-Resultat. In einem MRI fänden sich einzig unspezifische Veränderungen. Die Schilderung des Anfallsleidens durch die Beschwerdeführerin spreche nicht für eine organische Genese (S. 43 Ziff. 7.1 Mitte). Auf neurologischer Ebene habe zu keinem Zeitpunkt eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestanden (S. 44 Ziff. 8 unten).

4.4.5    Prof. S.___ stellte keine internistische Diagnose mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnose ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit nannte er eine Hypercholesterinämie (S. 56 Ziff. 6).

4.4.6    Die Gutachter nannten gesamthaft als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige depressive Störung (ICD-10 F33.0/F33.1).

    Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie (S. 7 Ziff. 4.2):

- Reaktion auf schwere Belastung, nicht näher bezeichnet (ICD-10 F43.9)

- fokale Dystonie linke Halsregion

- Hypercholesterinämie

    Von psychiatrischer Seite liege eine ausgeprägte Beschwerdebetonung sowie eine Aggravation vor. Die Beschwerdeführerin habe in der neuropsychologischen Untersuchung ein hoch auffälliges Verhalten gezeigt (S. 8 Ziff. 4.6). Gesamthaft bestehe in der bisherigen Tätigkeit bei einer Anwesenheit von 8.5 Stunden täglich eine Arbeitsfähigkeit von 70-80 % (S. 9 Ziff. 4.7 oben). In leidensangepassten Tätigkeiten bestehe ebenfalls eine Arbeitsfähigkeit von 70-80 % (S. 9 Ziff. 4.8).

4.5    RAD-Arzt dipl. med. N.___ führte in der Stellungnahme vom 11. Juni 2019 (Urk. 11/123 S. 3 f.) aus, das Gutachten vom 24. Mai 2019 erfülle die formalen Qualitätskriterien und sei nachvollziehbar und plausibel (S. 3 unten). Für die bisherige Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Hilfsarbeiterin und Weberin bestünden eine reduzierte Durchhalte- und Selbstbehauptungsfähigkeit und eine Einschränkung der Flexibilität und der Umstellungsfähigkeit. Gemäss dem Gutachten seien sachbetonte, gut strukturierte, regelmässige Tätigkeiten möglich, ohne einen besonderen Zeitdruck, ohne eine erhöhte Anforderung an die emotionale Belastbarkeit und ohne einen Bezug zu Gewalt. In der bisherigen Tätigkeit als Hilfsarbeiterin bestehe seit Januar 2016 eine Arbeitsunfähigkeit von 20-30 %. Während der stationären Klinikaufenthalte habe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden. In einer angepassten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 70-80 % (S. 4 oben). Nach Abzug der Aggravation und der nicht-authentischen Beschwerdepräsentation in der neuropsychologischen Testung verbleibe aufgrund der depressiven Störung eine geringe funktionelle Leistungseinschränkung (S. 4 unten).

4.6    Die Ärzte der Klinik A.___ erstatteten am 8. Oktober 2019 (Urk. 3/6 = Urk. 11/133) einen Verlaufsbericht zuhanden des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin.

    Sie stellten folgende Diagnosen (S. 1 Ziff. 1):

- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F33.3)

- anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.40)

- Verdacht auf generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1)

- Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1)

- Psychische und Verhaltensstörung durch Tabak; Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F17.2)

    Anamnestisch bestünden eine Migräne ohne Aura (gewöhnliche Migräne), eine lokalisationsbezogene fokale, partielle, symptomatische Epilepsie, epileptische Syndrome mit einfachen fokalen Anfällen und Heberden-Knoten (S. 1 Ziff. 1). Als Befund wurde angegeben, die Patientin sei bewusstseinsklar und allseits orientiert. Im Denken sei sie leicht gehemmt, verlangsamt, umständlich und eingeengt und es bestehe ein mittelgradiges Grübeln und ein Gedankendrängen. Weiter bestehe ein Stimmenhören (befehlend, S. 1 f. Ziff. 2).

    Die Ärzte der Klinik A.___ gaben zur Arbeitsfähigkeit an, während des stationären Aufenthaltes werde eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % geschätzt. Grundsätzlich sei von einer geringen psychischen Belastbarkeit und einer reduzierten Stressfähigkeit auszugehen. Die Beschwerdeführerin sei unter anderem kognitiv und mnestisch reduziert und es bestünden eine starke innere Unruhe, Sorgen und Ängste und eine Selbstwertproblematik. Eine Wiedereingliederung in den ersten Arbeitsmarkt sei eher unwahrscheinlich (S. 2 Ziff. 3). Im Rahmen der stationären Behandlung sei keine Beschwerdebetonung oder eine Aggravation festgestellt worden (S. 3 Ziff. 4).

4.7    Die Beschwerdeführerin reichte dem Gericht am 2. November 2020 (Urk. 17) den Austrittsbericht der Ärzte der Klinik A.___ vom 9. Dezember 2019 (Urk. 18/7) nach.

4.8    Dipl. med. N.___ führte in einer Stellungnahme vom 28. Januar 2020 (Urk. 11/138 S. 3 Mitte) aus, die von den Ärzten der Klinik A.___ im Bericht vom 8. Oktober 2019 gestellten Diagnosen seien nicht begründet. Eine schwere Depression mit psychotischen Symptomen sei nicht nachvollziehbar und ein subjektives Stimmenhören allein nicht beweisbildend für die Diagnose. Für die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung fehlten ebenfalls eine Begründung und entsprechende Befunde. Zudem lägen keine Angaben zur durchgeführten Therapie vor.

4.9    Am 2. März 2020 (Urk. 3/7/1-7 = Urk. 11/140/1-7) erstatteten die Ärzte der Klinik A.___ den Austrittsbericht über eine stationäre Behandlung vom 17. Dezember 2019 bis 19. Februar 2020 (dritte Hospitalisation, S. 1). Sie nannten als psychiatrische Hauptdiagnose eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F33.3, S. 1 Ziff. 1). Weiter stellten sie die folgenden psychiatrischen Nebendiagnosen (S. 1 Ziff. 1):

- posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1)

- anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.40)

- psychische und Verhaltensstörungen durch Tabak: Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F17.2)

    Die Ärzte der Klinik A.___ führten weiter aus, nach der letzten Hospitalisierung vom 29. August bis 21. November 2019 sei die Patientin zunächst zwei bis drei Tage psychisch stabil gewesen. Im Verlauf sei es erneut zu depressiven Symptomen (sozialer Rückzug, vermehrtes Weinen, teilweise Suizidgedanken), psychotischen sowie Symptomen mit Ganzkörperschmerzen vor dem Hintergrund von körperlichen Erkrankungen und Existenzängsten gekommen. Weiter hätten sich zunehmend Streitereien mit Familienangehörigen ereignet mit anschliessendem Rückzug. Die Beschwerdeführerin habe in suizidaler Absicht 6-8 Tabletten Temesta eingenommen und sich oberflächlich am Handgelenk geritzt (S. 2 Ziff. 2 oben).

    Bei der Aufnahme habe eine Störung der Vitalgefühle bestanden. Die Beschwerdeführerin sei deprimiert, hoffnungslos, ängstlich, dysphorisch, gereizt und innerlich unruhig gewesen und es hätten Insuffizienz- und Schuldgefühle bestanden. Weiter habe ein sozialer Rückzug bestanden. Gegenüber ihrer Familie sei sie leicht aggressiv gewesen (S. 3 Ziff. 4 Mitte). Im Verlauf hätten sich primär Symptome einer rezidivierenden depressiven Episode gezeigt mit einem Verlust an Interessen, Niedergeschlagenheit, Suizidgedanken und einem Rückzug. Die Symptome einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung hätten während dieses Aufenthalts nicht im Vordergrund gestanden (S. 4 Ziff. 5 Mitte). Als Auslöser für die Verschlechterung des Zustandes hätten sich eine Vernachlässigung der Selbstfürsorge und zunehmende Ängste vor der Polizei gezeigt. Es sei zu einer Hausdurchsuchung gekommen und die Beschwerdeführerin sei verhört worden (S. 4 Ziff. 5 unten). Zum Zeitpunkt des Austrittes aus der Klinik hätten sich die Ängste reduziert und die Stimmung habe sich stabilisiert (S. 5 Ziff. 6).

4.10    RAD-Arzt dipl. med. N.___ gab in einer ergänzenden Stellungnahme vom 30. März 2020 (Urk. 11/144) an, im aktuellen Bericht der Ärzte der Klinik A.___ werde eine vorübergehende Verschlechterung der bekannten rezidivierenden depressiven Störung beschrieben. Die darin beschriebene Selbstverletzung und die Einnahme von Tabletten wirkten sehr demonstrativ. Die angegebenen Ängste vor der Polizei seien normalpsychologisch nachvollziehbar, nachdem es eine Hausdurchsuchung und ein Verhör im Haushalt der Beschwerdeführerin gegeben habe. Zum Zeitpunkt des Austrittes habe sich der Gesundheitszustand aber wieder deutlich gebessert. Daraus könne keine anhaltende Verschlechterung des Gesundheitszustandes abgeleitet werden.

4.11    Die Ärzte der Klinik A.___ führten in einer Stellungnahme vom 9. April 2020 (Urk. 3/9) aus, die Kriterien einer schweren depressiven Episode seien während des letzten stationären Aufenthaltes der Beschwerdeführerin erfüllt gewesen. Es hätten eine gedrückte Stimmung, ein Verlust an Interessen und Freude, eine Agitiertheit und eine erhöhte Ermüdbarkeit bestanden. Zudem habe die Beschwerdeführerin unter starken Konzentrationsstörungen, einem verminderten Selbstwertgefühl, Schuldgefühlen, Suizidgedanken und an Schlafstörungen gelitten. Psychotische Symptome hätten sich dahingehend gezeigt, dass sie stets von Stimmen berichtet habe, die sie zu gewissen Handlungen aufforderten. Zudem höre sie teilweise, dass ihre Kinder ihren Namen rufen würden, obwohl sie nicht anwesend seien. Während des letzten Aufenthaltes habe die Beschwerdeführerin zudem Halluzinationen beschrieben.

    Die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung sei bereits früher diagnostiziert worden. Während des letzten Aufenthaltes habe die Beschwerdeführerin auch Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung gezeigt, wie Flashbacks, Albträume, eine erhöhte Hypervigilanz und die Vermeidung von Reizen, die eine Wiedererinnerung auslösen könnten (S. 1). Die Symptome einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung hätten sich in Form von andauernden Schmerzen gezeigt (Kopf- und Rückenschmerzen), welche mit emotionalen Konflikten (Verhaftung, Konfrontation mit Traumainhalten) verstärkt auftreten würden. Die Behandlung einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung sei während des letzten Aufenthaltes jedoch nicht im Vordergrund gestanden (S. 2).

4.12    Dr. med. W.___, Facharzt für Neurologie, erstattete am 5. Juni 2020 (Urk. 7) einen ärztlichen Bericht zuhanden des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin. Er gab an, die Beschwerdeführerin sei seit dem 20. Februar 2020 bei ihm in Behandlung. Im Alter von 7 und 9 Jahren hätten sich in der Türkei angeblich zwei epileptische Grand-mal-Anfälle ereignet. In den achtziger Jahren sei der Verdacht einer fokalen Epilepsie aufgrund rezidivierender psychomotorisch, sekundär generalisierter Anfälle gestellt worden. Bereits 1997 habe die Patientin über Gedächtnisstörungen geklagt, welche neuropsychologisch bestätigt worden seien. Seit 1997 sei eine cerebrale Läsion bekannt, die seit Jahren unverändert sei (S. 1 unten). Inwieweit aufgrund der medikamentösen Behandlung eine Anfallsfreiheit bestehe, lasse sich nicht sicher sagen, da vermutlich ein Teil der Anfälle einen psychogenen Ursprung haben könne. Dies aufgrund einer seit Jahren bestehenden schlechten psychischen Verfassung der Beschwerdeführerin. Hinweise auf sichere epilepsietypische Potenziale hätten sich in der Mehrheit der EEG-Untersuchungen nicht gezeigt. Aufgrund der Anfallsbeschreibung und der Fremdbeobachtung könne jedoch angenommen werden, dass rezidivierende epileptische Anfälle, teilweise mit Bewusstseinsstörungen, bestünden. Aufgrund dessen bestehe sowohl in der angestammten als auch in einer optimal angepassten Tätigkeit keine Arbeitsfähigkeit (S. 2).

4.13    Die Ärzte der Klinik A.___ erstatteten am 14. Juli 2020 (Urk. 18/8) den Austrittsbericht über eine weitere stationäre Behandlung der Beschwerdeführerin vom 15. Juni bis 4. Juli 2020. 


5.

5.1    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

5.2    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

5.3    Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheitsschädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1; zur bisherigen Gerichtspraxis vgl. statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 14. April 2016 E. 4.2). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1). Die Therapierbarkeit ist dabei als Indiz in die gesamthaft vorzunehmende allseitige Beweiswürdigung miteinzubeziehen (BGE 143 V 409 E. 4.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2017 vom 7. März 2018 E. 4.2.1).

    Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

    Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).

5.4    Rechtsprechungsgemäss liegt regelmässig kein versicherter Gesundheitsschaden vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Konstellation beruht. Dies trifft namentlich zu, wenn: eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen oder Einschränkungen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht; intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt; keine medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird; demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachverständigen unglaubwürdig wirken oder wenn schwere Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist. Nicht per se auf Aggravation weist blosses verdeutlichendes Verhalten hin (BGE 141 V 281 E. 2.2.1, BGE 131 V 49 E. 1.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_899/2014 vom 29. Juni 2015 E. 4.1).

    Eine auf Aggravation oder vergleichbaren Konstellationen beruhende Leistungseinschränkung vermag einen versicherten Gesundheitsschaden nicht leichthin auszuschliessen, sondern nur, wenn im Einzelfall Klarheit darüber besteht, dass nach plausibler ärztlicher Beurteilung die Anhaltspunkte für eine klar als solche ausgewiesene Aggravation eindeutig überwiegen und die Grenzen eines bloss verdeutlichenden Verhaltens zweifellos überschritten sind, ohne dass das aggravatorische Verhalten auf eine verselbständigte, krankheitswertige psychische Störung zurückzuführen wäre (vgl. BGE 143 V 418 E. 8.2; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 6.1 und 9C_899/2014 vom 29. Juni 2015 E. 4.2).

    Steht fest, dass eine anspruchsausschliessende Aggravation oder ähnliche Konstellation im Sinne der Rechtsprechung gegeben ist, erübrigt sich die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 (vgl. BGE 141 V 281 E. 2.2.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_899/2014 vom 29. Juni 2015 E. 4.4).


6.

6.1    Die Gutachter der H.___ nannten im Gutachten vom 2. Oktober 2014 als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ein mögliches zerebrales Anfallsleiden mit einem Verdacht auf zumindest anteilige psychogene Anfälle. Als Diagnose ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie eine mögliche fokale Dystonie. Die Gutachter attestierten für die zuletzt ausgeübte und für eine angepasste Tätigkeit eine zumutbare Arbeitsfähigkeit von 100 % (E. 3.4.4 hiervor).

    Die Gutachter des B.___ nannten in dem im laufenden Revisionsverfahren eingeholten Gutachten vom 24. Mai 2019 als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige depressive Störung. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie eine Reaktion auf eine schwere Belastung, nicht näher bezeichnet, eine fokale Dystonie der linken Halsregion und eine Hypercholesterinämie. Die Gutachter wiesen auf eine ausgeprägte Beschwerdebetonung und Aggravation hin. Nach Abzug der Beschwerdebetonung und Aggravation attestierten sie für die bisherige und für eine leidensangepasste Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 70-80 % (E. 4.4.6).

    Seit 2016 sind mehrere stationäre Behandlungen der Beschwerdeführerin in psychiatrischen Kliniken aktenkundig. Die Ärzte der Klinik P.___ nannten im Austrittsbericht vom 24. Januar 2017 als psychiatrische Diagnosen eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, eine posttraumatische Belastungsstörung und einen Verdacht auf eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung, Borderline-Typ (E. 4.1). Die Ärzte der Klinik A.___ stellten anlässlich weiterer Klinikaufenthalte im Wesentlichen die Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Symptomen, einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung und nannten einen Verdacht auf eine generalisierte Angststörung und einen Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung (vorstehend E. 4.6 und 4.9). Die behandelnden Ärzte des F.___ stellten im Wesentlichen die psychiatrischen Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere beziehungsweise mittelgradige depressive Episode, und einer posttraumatischen Belastungsstörung (E. 4.2-4.3).

6.2    Das Gutachten des B.___ erfüllt die Anforderungen an den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens (vgl. E. 5.1). Es erweist sich für die streitigen Belange als umfassend, beruht auf den erforderlichen Untersuchungen und die Gutachter trugen den geklagten Beschwerden ausreichend Rechnung. Das Gutachten erlaubt sodann die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens und es lässt sich anhand des Gutachtens entscheiden, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verglichen mit dem Zeitpunkt der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 20. Januar 2016 massgeblich verändert hat. Gutachter Dr. Q.___ legte unter anderem dar, dass die Kriterien für die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung hinsichtlich der erforderlichen Schwere nicht erfüllt seien und dass von einer leichten bis mittelgradigen depressiven Episode und nicht von einer schweren depressiven Episode auszugehen sei. Der psychiatrische Gutachter ging sodann auf die stationären Behandlungen der Beschwerdeführerin ein, wobei er die Intensivierung der Behandlungen ab 2016 vor dem Hintergrund des laufenden Rentenverfahrens kritisch hinterfragte (E. 4.4.3). Der Gutachter ist daher durchaus auf die abweichende Beurteilung der behandelnden Ärzte eingegangen. Dass Dr. Q.___ auf die Berichte der behandelnden Institutionen nicht näher eingegangen wäre (Urk. 1 S. 10 Ziff. 29), trifft daher nicht zu.

    Das Gutachten des B.___ vermag schliesslich hinsichtlich der Beurteilung der medizinischen Situation und der Schlussfolgerungen der Gutachter zu überzeugen. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde (Urk. 1 S. 9 ff.) kann auf das Gutachten abgestellt werden.

6.3    Zu den Berichten über mehrere Klinikaufenthalte der Beschwerdeführerin ist zu sagen, dass darin im Wesentlichen über eine kurzzeitige Verschlechterung berichtet wurde. Für den Zeitpunkt des Austrittes aus der Klinik gaben die behandelnden Ärzte jeweils wieder einen verbesserten Gesundheitszustand an (vgl. E. 4.9). Eine längerfristige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit lässt sich daraus gemäss der Beurteilung des RAD der Beschwerdegegnerin nicht ableiten (E. 4.10 hiervor). Nachdem sich die Beschwerdeführerin ab 2016 wiederholt in stationäre Behandlung begeben hatte, hätte eine schwere depressive Episode, wie von den behandelnden Ärzten diagnostiziert, anlässlich der Begutachtung im B.___ festgestellt werden müssen. Die Gutachter des B.___ wiesen jedoch auf eine Beschwerdebetonung und Aggravation hin und konnten eine schwere depressive Episode gerade nicht bestätigen (E. 4.4.3). RAD-Arzt dipl. med. N.___ konnte die von den behandelnden Ärzten gestellten Diagnosen ebenfalls nicht bestätigen (E. 4.8 und 4.10 hiervor). Auf die von den behandelnden Ärzten gestellten Diagnosen kann daher nicht unbesehen abgestellt werden.

    Weiter ist darauf hinzuweisen, dass die behandelnden Ärztinnen und Ärzte in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person stehen. Sie haben sich zudem in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren. Ihre Berichte verfolgen daher nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes und erfüllen deshalb kaum je die materiellen Anforderungen an ein Gutachten gemäss BGE 125 V 351 E 3a. Aus diesen Gründen und aufgrund der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte - beziehungsweise regelmässig behandelnde Spezialärzte (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 551/06 vom 2. April 2007 E. 4.2) - mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, kommt im Streitfall ein direktes Abstellen einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärzte nur selten in Frage (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_1055/2010 vom 17. Februar 2011 E. 4.1).

    Der Bericht von Dr. W.___ vom 7. Juni 2020 über eine neurologische Behandlung der Beschwerdeführerin (E. 4.12 hiervor) führt zu keiner anderen Beurteilung, nachdem die neurologischen Abklärungen im H.___ und durch die Gutachter des B.___ jeweils keine sicheren Hinweise für das Vorliegen einer Epilepsie ergaben (vgl. E. 3.4.2 und E. 4.4.4). Es ist daher auf die Beurteilung im Gutachten des B.___ abzustellen.

6.4    Der psychiatrische Gutachter Dr. Q.___ nannte als Einschränkungen Störungen in der Durchhaltefähigkeit, der Flexibilität und der Umstellungs- und Selbstbehauptungsfähigkeit (vorstehend E. 4.4.3). Die festgestellten funktionellen Einschränkungen erweisen sich nicht als schwerwiegend ausgeprägt. Sie erlauben es der Beschwerdeführerin, die zuletzt ausgeübten Tätigkeiten oder eine angepasste Tätigkeit mit einem Pensum von 70-80 % zu verrichten. Dr. Q.___ wies darauf hin, dass ihre Familie mittlerweile eine Stütze und Ressource der Beschwerdeführerin darstelle (E. 4.4.3), was zu ihren Gunsten zu berücksichtigen ist. Nach Prüfung der Standardindikatoren kann ihr in den zuletzt ausgeübten Tätigkeiten und in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 70-80 % zugemutet werden. Bei der festgestellten Aggravation handelt es sich zudem um einen Ausschlussgrund (E. 5.4 hiervor). Eine gesundheitliche Verschlechterung wäre daher bereits aus diesem Grund zu verneinen.

6.5    Die Gutachter der H.___ attestierten anlässlich der Begutachtung im Jahr 2014 für die zuletzt ausgeübten Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. Gestützt auf das Gutachten des B.___ sind der Beschwerdeführerin diese Tätigkeiten und eine angepasste Tätigkeit noch mit einem Pensum von 70-80 % möglich. Bei einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 70-80 % vermag sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erwirtschaften. Die Durchführung eines Einkommensvergleichs erübrigt sich daher und es besteht unverändert kein Rentenanspruch der Beschwerdeführerin.

6.6    Zusammenfassend hat sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verglichen mit dem Zeitpunkt der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 20. Januar 2016 nicht massgeblich verändert. Die angefochtene Verfügung vom 20. März 2020 erweist sich nach dem Gesagten als rechtens. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.


7.

7.1    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 700.-- festzusetzen und der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sind sie einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

7.2    Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin reichte dem Gericht am 8. Juli 2020 (Urk. 15) die Honorarnote in Höhe von Fr. 1'931.40 (Urk. 14) ein. Der geltend gemachte Aufwand erweist sich als der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses angemessen. Der Rechtsvertreter ist daher mit Fr. 1'931.40 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Michael Grimmer, Zürich, wird mit Fr. 1’931.40 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Michael Grimmer

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 17-18/1-8

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




MosimannBrugger